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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtspräsident Dr. iur. Thomas Nussbaumer,
Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Dora Brunner, Oberrichter Roger
Feuz, Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.
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Urteil
vom 6. Juni 2018
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Verfahren
OG.2015.00024-30
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Glarner Kantonalbank
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Klägerin, Berufungsklägerin
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Hauptstrasse 21, 8750 Glarus
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und Berufungsbeklagte
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vertreten durch RA lic. iur. Hanspeter Wüstiner,
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Traubenstrasse 1, 8002 Zürich
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gegen
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1. A.______
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Beklagter, Berufungsbeklagter
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und Berufungskläger
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vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder
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RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,
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CMS von Erlach Poncet AG,
Dreikönigstrasse 7,
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Postfach 2991, 8022 Zürich
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2. B.______
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Beklagte, Berufungsbeklagte
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und Berufungsklägerin
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vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder
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RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,
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CMS von Erlach Poncet AG,
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Dreikönigstrasse 7, Postfach 2991,
8022 Zürich
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3. C.______
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Beklagter, Berufungsbeklagter
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und Berufungskläger
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4. D.______
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Beklagter, Berufungsbeklagter
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und Berufungskläger
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vertreten durch RA lic. iur. C.______,
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Hauptstrasse 47, Postfach 532,
8750 Glarus
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5. E.______ Beklagter,
Berufungsbeklagter
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und
Berufungskläger
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vertreten durch RA lic. iur. C.______,
|
Hauptstrasse 47, Postfach 532,
8750 Glarus
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6. F.______ Beklagter,
Berufungsbeklagter
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und
Berufungskläger
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7. G.______ Beklagter,
Berufungsbeklagter
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und
Berufungskläger
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vertreten durch RA lic. iur. Georg Friedli
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und/oder RA lic. iur. Dominik Eichenberger,
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Friedli & Schnidrig Rechtsanwälte,
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Bahnhofplatz 5, Postfach, 3001 Bern
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8. H.______
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Beklagter, Berufungsbeklagter
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und Berufungskläger
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vertreten durch RA Dr. iur. Roberto Dallafior
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und/oder RA Dr. iur. Martin Rauber,
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Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,
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Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich
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9. J______ AG
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Beklagte, Berufungsbeklagte
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und Berufungsklägerin
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vertreten durch RA Dr. iur. Laurent Killias
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und/oder RAin lic. iur. Paola Wullschleger,
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Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1,
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8001 Zürich
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betreffend
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Forderung
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über die Anträge der Parteien
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A. der Glarner
Kantonalbank (GLKB)
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I.
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Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 306 S. 4):
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1.
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Das Urteil des
Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 1
aufzuheben und im folgenden Sinne abzuändern:
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Es seien die
Berufungsbeklagten A.______ bis E.______ (Bankräte), F.______ bis H.______
(Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Berufungsbeklagte J.______
(Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der
Berufungsklägerin [GLKB] CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00
zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009 zu bezahlen,
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der Berufungsbeklagte
F.______ maximal aber zu CHF 18.26 Mio. abzüglich CHF 956.00 (Verrechnung
gemäss Widerklage) = CHF 18‘259‘044,
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der
Berufungsbeklagte G.______ maximal aber zu CHF 19.48 Mio.,
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der
Berufungsbeklagte H.______ maximal aber zu CHF 12‘975‘270.00,
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die
Berufungsbeklagte J.______ AG maximal aber zu CHF 26‘285‘547.00,
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jeweils
zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009.
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2.
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Das Urteil des
Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 2
aufzuheben.
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3.
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Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
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II.
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Anträge zur
Berufung der J.______ AG (gemäss Berufungsantwort vom 30. Juni 2015
[act. 363 S. 4]):
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1.
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Es sei auf die
Berufung der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Glarus vom 19. März 2015 nicht einzutreten.
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2.
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Die Berufung
der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom
19. März 2015 bezüglich der Dispositiv Ziffer 1, 4, 5, und 6 sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Der
Rückweisungsantrag der Beklagten J.______ AG sei abzuweisen.
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4.
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Der
Eventualantrag auf Aufhebung der Solidarhaftung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
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5.
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Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten J.______ AG.
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III.
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Anträge zu den
Berufungen der Forderungsbeklagten A.______ bis H.______ (gemäss
Berufungsantwort vom 31. August 2015 [act. 375 S. 4]):
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1.
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Die Berufungen
in den Verfahren OG.2015.00026 – OG.2015.00030 der Beklagten A.______ bis
H.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Der
Rückweisungsantrag der Beklagten A.______ bis H.______ sei abzuweisen.
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3.
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Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten A.______ bis H.______.
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B. von A.______ sowie B.______
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I.
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Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 309
S. 2 f.):
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1.
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Es seien
Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den
Berufungsklägern A.______ und B.______ keine Prozessentschädigung
zugesprochen wurde) des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom
19. März 2015 aufzuheben.
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2.
|
Es sei die
Klage der Klägerin [GLKB] gemäss den Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten
A.______ und B.______ in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2014
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
|
Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin
aufzuerlegen.
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4.
|
Die Klägerin
sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren je eine (volle)
Parteientschädigung von CHF 415‘889.15 zu bezahlen.
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5.
|
Eventualiter zu
den Rechtsbegehren 2 – 4 sei die Klage betreffend Ziff. 1, 3, 4, 5 und
6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den Berufungsklägern A.______ und
B.______ keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde) des Urteils des
Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 zur Neubeurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.
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6.
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Eventualiter zu
den Rechtsbegehren 1 - 5:
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a)
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Ziffer 5 und
Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015
seien aufzuheben.
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b)
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Die Klägerin
sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als
Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemeinsam eine volle
Parteientschädigung, ausmachend CHF 415‘889.15 zu bezahlen,
subeventualiter gemeinsam die Hälfte einer (vollen) Parteientschädigung,
entsprechend CHF 207‘944.60.
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c)
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Dem
Berufungskläger A.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil
von maximal CHF 16‘153.46 aufzuerlegen, und dem Berufungskläger
B._______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von
maximal CHF 8‘076.20 aufzuerlegen.
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7.
|
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter
Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der
Klägerin.
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II.
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Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
25. August 2015 [act. 366 S. 2]):
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1.
|
Es sei die
Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;
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2.
|
unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer)
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin.
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C. von
C.______, D.______ und E.______
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I.
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Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 12. Mai 2015 (act. 319 S. 3):
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1.
|
Es seien die
Ziff. 1 sowie 3 – 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtes vom
19. März 2015 aufzuheben.
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2.
|
Es sei die
Klage vollumfänglich abzuweisen, und es seien sämtliche Kosten des
Verfahrens des Kantonsgerichtes sowie des Obergerichtes der Klägerin
aufzuerlegen, unter Zusprechung angemessener Parteientschädigungen an die
Beklagten für das Verfahren des Kantons- sowie des Obergerichtes.
|
|
|
3.
|
Eventuell sei
die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Prüfung sowie
Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
|
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|
II.
|
Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
27. August 2015 [act. 372 S. 2]):
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1.
|
Es sei die
Berufung der Klägerin vom 11. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen.
|
|
|
2.
|
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.
|
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D. von
F.______
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|
I.
|
Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 312 S. 3):
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1.
|
Das Urteil vom
19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der
Berufungsbeklagten [GLKB] sei abzuweisen.
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2.
|
Die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens seien in der Berufung neu und nach Gesetz zu
verlegen.
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3.
|
Eventualantrag:
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|
Das Urteil vom
19. März 2015 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur
Aufnahme des Sachverhaltes und Durchführung eines Beweisverfahrens
zurückzuweisen.
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|
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4.
|
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
|
|
|
II.
|
Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
25. August 2015 [act. 369 S. 3]):
|
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1.
|
Die Berufung
der Glarner Kantonalbank sei abzuweisen.
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|
|
2.
|
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (GLKB).
|
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|
E. von G.______
|
|
I.
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Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 314 S. 2):
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1.
|
Das Urteil des
Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 sei aufzuheben.
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2.
|
Die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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|
3.
|
Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin
aufzuerlegen.
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|
|
4.
|
Die Klägerin
sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘467‘815.00 zuzüglich
Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu bezahlen.
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5.
|
Eventualiter
(zu den Rechtsbegehren Nr. 2-4): Die Sache sei zur Neubeurteilung an
das Kantonsgericht Glarus zurückzuweisen.
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6.
|
Eventualiter zu
den Rechtsbegehren Nr. 1-5:
|
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|
6.1
|
Ziffer 5 und
Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März2015 seien
aufzuheben.
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6.2
|
Dem Beklagten
G.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal
CHF 24‘196.00 aufzuerlegen.
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|
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6.3
|
Die Klägerin
sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘310‘024.00 zuzüglich
Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu leisten.
|
|
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|
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.
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|
|
II.
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Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
25. August 2015 [act. 367 S. 2]):
|
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|
Die Berufung
der Klägerin/Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 sei abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann,
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|
unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).
|
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|
F. von
H.______
|
|
I.
|
Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 317
S. 4 f.):
|
|
|
1.
|
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 in
allen Teilen aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und die
Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 271‘189.20, eventualiter
von CHF 138‘629.70 zu bezahlen.
|
|
|
2.
|
Eventualiter
sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März
2015 in allen Teilen aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht des
Kantons Glarus zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuerlichen
Entscheidung zurückzuweisen.
|
|
|
3.
|
Subeventualiter
seien Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons
Glarus vom 19. März 2015 aufzuheben und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt zu
regeln:
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dem Beklagen
H.______ seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren nur im
Umfang von maximal CHF 16‘115.15 aufzuerlegen;
|
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|
die Klägerin
sei zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 235‘880.35, zuzüglich MwSt.
eventualiter von CHF 98‘898.45 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.
|
|
|
4.
|
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.
|
|
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|
|
II.
|
Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
26. August 2015 [act. 371 S. 4]):
|
|
|
|
Es sei die
Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann;
|
|
|
|
unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin
und Berufungsklägerin.
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|
|
G. der
J.______ AG
|
|
I.
|
Berufungsanträge
gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 308 S. 4):
|
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|
1.
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Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015
bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Klage
bezüglich der Beklagten J.______ AG vollumfänglich abzuweisen.
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2.
|
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.
|
|
|
|
Eventualiter:
|
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|
1.
|
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015
bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und zur
Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
|
|
|
2.
|
Es sei gegen
die Beklagte J.______ AG und Berufungsklägerin keine Solidarhaft
anzuordnen.
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|
3.
|
Unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und
Berufungsbeklagten.
|
|
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|
|
II.
|
Anträge zur
Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom
28. August 2015 [act. 373 S. 4]):
|
|
|
|
Es sei die
Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.
|
|
|
|
unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und
Berufungsklägerin.
|
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_____________________________
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Vereinzelte Abkürzungserklärungen:
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aBankG
|
(altes) Bundesgesetz über die Banken und
Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz; SR 952.0); das
Bankengesetz wurde per 1. Januar 2009 insbesondere in Bezug auf die
aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grundlegend revidiert; für den
vorliegenden Rechtsstreit ist die in den Jahren 2005-2007 gültige
Gesetzesfassung massgeblich (siehe den entsprechenden Gesetzestext bei
act. 451)
|
aBankV
|
(alte) Verordnung über die Banken und
Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung; SR 952.02), hier
in der in den Jahren 2005/2007 geltenden Fassung (siehe den betreffenden
Verordnungstext bei act. 452)
|
aGOR
|
(altes) Geschäfts- und
Organisationsreglement der Glarner Kantonalbank vom 23. Dezember 2003
(siehe die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägige Fassung bei
act. 95/16)
|
aKBG
|
(altes) Gesetz über die Glarner
Kantonalbank vom 4. Mai 2003 (hier in der in den Jahren 2005 bis 2007
gültigen Fassung; siehe dazu bei act. 450)
|
EBK
|
Eidgenössische Bankenkommission (am
1. Januar 2009 abgelöst durch die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht [FINMA])
|
GLKB
|
Glarner Kantonalbank (soweit in den
folgenden Erwägungen die GLKB als Prozesspartei gemeint ist, wird sie als Klägerin
bezeichnet, in ihrer Stellung als Bank dagegen als GLKB).
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|
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|
Das
Gericht zieht in Betracht:
|
|
I.
|
Sachverhalt
und Prozessgeschichte
|
|
1.
|
1.1 Die Glarner Kantonalbank (Klägerin) reichte am 16. Juli 2010 beim
Kantonsgericht Glarus eine Teilklage über eine Forderung in der Höhe von
CHF 38‘795‘698.‑ ein (act. 2). Im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte sie ihre Forderung auf
CHF 35‘751‘315.‑ (Hauptbegehren) bzw. CHF 34‘774‘164.‑
sowie EUR 650‘507.‑ (Eventualbegehren) (act. 170
S. 3 f.). Mit ihrem Forderungsbegehren macht die Klägerin
Schadenersatz geltend für Verluste, die sie nach ihrer Darstellung erlitten
hat konkret im Zusammenhang mit sechs Kreditengagements, die in den Jahren
2005 bis 2007 getätigt wurden (act. 28 S. 5 Ziff. 6 f.;
act. 93 Rz. 16). Für die behaupteten Kreditausfälle macht die
Klägerin ehemalige Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung sowie
die frühere Revisionsstelle solidarisch verantwortlich und haftbar (dabei
jedoch nicht alle für den gesamten Betrag); im Einzelnen sind dies
(act. 28 S. 6 Ziff. 10 ff.):
|
|
1)
|
A.______,
Mitglied des Bankrates und zugleich dessen Präsident;
|
2)
|
B.______,
Mitglied des Bankrates (am 26. Mai 2016 verstorben, worauf seine
Erben in den Prozess nachgerückt sind [act. 442 S. 5
Ziff. 2-5]);
|
3)
|
C.______,
Mitglied des Bankrates;
|
4)
|
D.______,
Mitglied des Bankrates;
|
5)
|
E.______,
Mitglied des Bankrates;
|
|
|
6)
|
F.______,
Angestellter der GLKB, Vorsitzender der Geschäftsleitung;
|
7)
|
G.______,
Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;
|
8)
|
H.______,
Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;
|
|
|
9)
|
J.______ AG, externe und bankengesetzliche Revisionsstelle der
GLKB.
|
|
1.2 Das Kantonsgerichtspräsidium erkannte mit Verfügung vom 7. Januar
2011, dass das Kantonsgericht zur Behandlung der Forderungsklage nicht
zuständig sei, soweit sich diese gegen die ehemaligen Mitglieder des
Bankrates richtet (act. 39). Auf Berufung der Klägerin hin erklärte das
Obergericht mit Entscheid vom 1. Juli 2011 das Kantonsgericht für
sachlich zuständig zur Beurteilung der Klage gegen alle ins Recht gefassten
Parteien (act. 88).
|
|
|
1.3
|
1.3.1 Am
19. März 2015 erliess das Kantonsgericht nachstehendes Urteil
(act. 290 S. 108 f.):
|
|
1.
|
Die Beklagten A.______ bis
J.______ werden unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759
Abs. 1 OR verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge
nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die
CHF-Beträge und die EUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind:
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|
|
CHF
|
EUR
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|
|
|
Bankrat
|
|
|
|
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A.______
|
Beklagter 1
|
1'356'930.—
|
26'020.—
|
|
B.______
|
Beklagter 2
|
678'465.—
|
13'010.—
|
|
C.______
|
Beklagter 3
|
678'465.—
|
13'010.—
|
|
D.______
|
Beklagter 4
|
678'465.—
|
13'010.—
|
|
E.______
|
Beklagter 5
|
678'465.—
|
13'010.—
|
|
|
|
|
|
Geschäftsleitung
|
|
|
|
|
F.______
|
Beklagter 6
|
2'034'439.15
|
39'030.—
|
|
G.______
|
Beklagter 7
|
2'035'395.—
|
39'030.—
|
|
H.______
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Beklagter 8
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1'356'930.—
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26'020.—
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externe
Revisionsstelle
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J.______ AG
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Beklagte 9
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6'106'185.—
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117'091.—
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Total
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15'603'739.15
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299'231.—
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CHF
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EUR
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2.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3.
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Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der
Hauptsache eine Teilklage darstellt.
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4.
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Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft
CHF 450'000.—.
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5.
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Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten
A.______ bis J.______ unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss
Ziffer 1 vorstehend und zur Hälfte der Klägerin auferlegt und entsprechend
von ihnen bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten im gleichen Verhältnis auferlegt.
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6.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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1.3.2 Mit
Schreiben vom 2. April 2015 (act. 295) erläuterte das
Kantonsgericht seinen Entscheid dahingehend, dass die in
Dispositiv-Ziff. 1 vorgesehene solidarische Haftbarkeit der Beklagten
nicht zum Tragen komme und daher jede belangte Partei „allein die in
Ziffer 1 des Dispositivs jeweils unter ihrem Namen aufgeführten Teilbeträge
in CHF und EURO zu bezahlen“ habe.
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1.4
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1.4.1 Gegen den
Entscheid des Kantonsgerichts erhoben in der Folge alle Parteien rechtzeitig
Berufung beim Obergericht (siehe die Übersicht bei act. 320). Die
früheren Bankräte sowie die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und
die Revisionsstelle beantragen alle im Hauptstandpunkt die vollständige und
kostenfällige Abweisung der gegen sie erhobenen Haftungsklage. Die Klägerin
ihrerseits begehrt in ihrer Berufung an, es sei ihre (Teil)Klage im Umfang
von CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00
zuzüglich Zins gutzuheissen und seien die Beklagten je nach Massgabe ihrer
individuellen Mitverantwortlichkeit zur solidarischen Haftbarkeit zu
verpflichten.
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1.4.2 Die vom
Obergericht unter den Prozessnummern OG.2015.00024-30 erfassten Berufungen
betreffen denselben Rechtsstreit; sie wurden daher unter dem Verfahren
OG.2015.00024 vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N. 1061 und N 1065) und gemeinsam behandelt (act. 320).
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1.4.3 Das
Obergericht wickelte den Berufungsprozesses im schriftlichen Verfahren ab.
Mit Schreiben vom 3. November 2016 (act. 444) erklärte das Obergericht
den umfangreichen Schriftenwechsel für abgeschlossen und kündigte den
Parteien die materielle Behandlung der Streitsache an. Bereits zuvor, mit
Schreiben vom 31. August 2016 (act. 430), wurde den Parteien die
Besetzung des Gerichts bekannt gemacht, wobei allerdings in der Folge eine
Oberrichterin zufolge Rücktritts zu ersetzen war, was den Parteien ebenfalls angezeigt
worden ist (act. 455).
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1.4.4 Am 6. Juni
2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 458).
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1.5 Widerklagen
sind nicht mehr Prozessthema
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Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid
vom 19. März 2015 auch über die beiden Widerklagen von F.______ und der
J.______ AG befunden (act. 290 S. 109 Dispositiv-Ziff. 7 –
15). Hiergegen ist von keiner Partei Berufung erhoben worden, womit über die
Widerklagen rechtskräftig entschieden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO e
contrario).
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II.
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Formelle
Erwägungen
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1.
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Novenrecht
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1.1 Am
1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft
getreten. Die Glarner Kantonalbank hatte die hier streitgegenständliche
Verantwortlichkeitsklage bereits am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht
als Erstinstanz eingereicht (act. 2), weshalb das vorinstanzliche
Verfahren noch nach Massgabe der Glarner Zivilprozessordnung abzuwickeln war
(Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren
gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung
zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am
19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO).
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|
1.2 Zu den
Eigenheiten des Glarner Zivilprozesses gehörte, dass im schriftlichen
Verfahren sämtliche Beweismittel grundsätzlich mit der Klageschrift dem
Gericht einzureichen waren (Art. 50 ZPO/GL). Hernach konnten die
Parteien neue Tatsachen und Beweise erst wieder in einem allfälligen
Berufungsverfahren vor Obergericht vorbringen (Art. 299 Abs. 2
Satz 1 ZPO/GL; siehe auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302
Abs. 2 ZPO/GL). Einzig wenn eine Partei vor erster Instanz säumig blieb,
war sie vor Obergericht auf Vorbringen beschränkt, die sie nicht schon vor
erster Instanz hätte vortragen können (sogenannte echte Noven, Art. 299
Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL). Das Obergericht hat dabei in konstanter
Praxis den Begriff der Säumnis eng verstanden und allein nur auf denjenigen
Fall bezogen, dass eine beklagte Partei der vorinstanzlichen Verhandlung
ferngeblieben ist oder – im schriftlichen Verfahren – keine Klageantwort
eingereicht hat. Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die
Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise
vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im
Berufungsverfahren.
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|
Unter der nun geltenden eidgenössischen
Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls
zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen;
nur hat dies im Unterschied zur vorherigen kantonalen Regelung noch vor der
ersten Instanz zu geschehen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e
sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3).
Im Berufungsstadium sind dagegen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig bzw.
können solche nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen eingebracht
werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
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1.3 Die
Vorinstanz hat diese Inkongruenz zwischen dem früheren Glarner Prozessrecht
und den eidgenössischen Zivilprozessregeln und deren Tragweite bei einem
Streitverfahren im Übergangsstadium zwischen diesen beiden Regelwerken
erkannt und hat darum den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im
erstinstanzlichen Verfahren Noven entgegen der damaligen Glarner Regelung
auch noch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik und Duplik)
vorzubringen (act. 155), wovon in der Folge unter anderem die Klägerin
Gebrauch gemacht hat (act. 171).
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1.4
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1.4.1 Namentlich die Beklagten G.______ und H.______ wenden in ihren
Berufungen ein, die Vorinstanz habe die einschlägigen prozeduralen Regeln des
damaligen Glarner Prozessrechts eigenmächtig und zu Unrecht ausser Kraft
gesetzt, weshalb die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erst mit
der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr hätten
berücksichtigt werden dürfen. Denn die Übergangsbestimmungen der
eidgenössischen ZPO sowie die dazugehörigen Materialien böten keine Grundlage
für das von der Vorinstanz gewählte eigenwillige Vorgehen; entgegen der
Annahme der Vorinstanz habe zudem auch nicht ein "Härtefall"
bestanden (dazu act. 290 S. 33). Als nämlich die Klägerin am
19. Oktober 2011 die begründete Klageschrift (act. 93) eingereicht
habe, sei die neue eidgenössische ZPO bereits in Kraft gestanden und habe
daher die Klägerin gewusst, dass sie in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren
keine neuen Tatsachen und Beweise mehr würde in den Prozess einbringen
können. Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch
anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit
der Klageschrift vorbringen müssen (act. 314 Rz. 179-189;
act. 317 Rz. 89-104).
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|
1.4.2 Dem
Standpunkt der Beklagten G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden.
Sowohl die auf das vorinstanzliche Verfahren noch anwendbar gewesene
ZPO/GL als auch die für das vorliegende Berufungsverfahren geltende ZPO/CH
lassen je als Ganzes gesehen bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen zu,
dass zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
vorgebracht werden können (siehe einerseits Art. 39 f.
i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2
ZPO/GL und andererseits Art. 221 und Art. 229 Abs. 2
ZPO/CH; hierzu BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Würden nun in der
hier speziellen Konstellation – Glarner Prozessrecht im erstinstanzlichen
Stadium, eidgenössische ZPO im Rechtsmittelverfahren – die je spezifischen
Prozessbestimmungen wortgetreu angewendet, hätte dies zur Folge, dass die
Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt
Tatsachen und Beweise vorbringen dürften, konkret in der ersten Instanz (nach
Massgabe des Glarner Prozessrechts), nicht mehr aber in zweiter Instanz, weil
die eidgenössische ZPO dies ausschliesst. Dies ist im Ergebnis unbillig.
Vielmehr ist dem in beiden involvierten Prozessordnungen statuierten Recht
der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im
vorliegenden Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Dies nicht zuletzt aufgrund
des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires
Verfahren (Art. 29 BV) und zumal keine der Parteien die beschriebene
besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat. Die kritisierte
vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt, als die Klägerin im
Herbst 2011 ihre Klageschrift noch nach Massgabe der Glarner Prozessordnung
verfasst hatte, "im Hintergrund" für neue Verfahren bereits die
eidgenössische ZPO galt.
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2.1 Bei
Einleitung des Verfahrens vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern machte die
Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von
CHF 38‘795‘698.‑ geltend (act. 1). In ihrer Klagebegründung
vor Vorinstanz bezifferte die Klägerin den Forderungsanspruch auf
CHF 38‘626‘698.‑ (act. 93 S. 4 Rechtsbegehren
Ziff. 1), ehe sie in der Replik die Forderung auf noch
CHF 35‘751‘315.‑ reduzierte (Hauptbegehren) bzw. im
Eventualbegehren auf CHF 34‘774‘164.‑ und EUR 650‘507.‑
(act. 170 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2).
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|
Die Vorinstanz beurteilte die nachträgliche
Aufteilung der eingeklagten Forderungssumme in CHF und EUR entgegen den
Einwendungen von beklagtischer Seite (siehe etwa act. 222
Rz. 17 ff.) als zulässige Klageänderung und legte in ihrem
Entscheid in Anlehnung an das Eventualbegehren die Zahlungsverpflichtungen in
CHF und EUR fest (act. 290 S. 31 f. E. 10 sowie
S. 108 Dispositiv-Ziff. 1).
|
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2.2 Die von der
Vorinstanz bejahte Zulässigkeit der Klageänderung ist im vorliegenden
Berufungsverfahren strittig. Der mehrfach vorgebrachte Einwand geht dahin,
dass effektiv gar keine Klageänderung vorliege, da die Klägerin sowohl in der
Klageeingabe als auch in der Replik unverändert an denselben Ansprüchen
festgehalten habe. Mit der Aufteilung ihrer Forderung in der Replik in CHF
und EUR habe die Klägerin lediglich einen Fehler in ihrer ersten Eingabe
behoben, hätte sie nämlich im Lichte von Art. 84 Abs. 1 OR bereits
in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen
müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung
zurückgeführt werde (act. 309 Rz. 84-88; act. 314
Rz. 190-194; act. 317 Rz. 105-110).
|
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2.3 Das
erstinstanzliche Verfahren stand noch unter den Regeln des kantonalen
Zivilprozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe dazu oben
E. II. 1.1.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL konnte der
Kläger bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen
der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren
Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten
in engem Zusammenhang steht. Das Gericht konnte die Änderung der Klage
ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich
beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2).
|
|
Vorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten
Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht
wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter
unten E. III.D.). Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr
Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen. Indem die
Klägerin in Hinsicht auf diesen Lebenssachverhalt ihre Forderung zunächst
ausschliesslich in CHF beziffert, später in der Replik, und damit noch vor
Abschluss des Hauptverfahrens (Art. 56 i.V.m. Art. 38 ff.
aZPO/GL), einen Teil der Forderung nunmehr in EUR verlangt, hat sie ihr
Rechtsbegehren mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL in zulässiger Weise
und noch rechtzeitig geändert (zum Tatbestand der Klageänderung siehe Guldener, Schweizer Zivilprozessrecht,
Zürich 1979, S. 202). Wäre in einer solchen Konstellation eine
Klageänderung nicht zulässig, müsste ein Kläger ohne sachlich
nachvollziehbaren Grund jeweils ein neues Verfahren über den behaupteten
Fremdwährungsanspruch anheben. Dass dies der Prozessökonomie abträglich ist,
hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt; es kann daher ergänzend auf
deren Erwägungen verwiesen werden (act. 290
S. 31 f. E. 10).
|
|
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass
vorliegend die Klägerin von den Beklagten nicht gestützt auf die einzelnen
Kreditverträge die Rückzahlung ausstehender Kreditschulden fordert, sind doch
die Beklagten nicht Parteien der betreffenden Kreditverträge. Vielmehr macht
sie ihnen gegenüber verantwortungsrechtliche Ansprüche im Sinne von
Art. 754 bzw. Art. 755 OR geltend, welche grundsätzlich in
Schweizer Währung gefordert werden können (zutreffend die Klägerin in
act. 170 Rz. 443 f.). Insofern hätte die Vorinstanz sich in
ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten
können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend
gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer
Klageänderung aus dem Weg gehen können.
|
|
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III.
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Materielle
Erwägungen
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A.
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Die in den
Prozess involvierten Parteien
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1.
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Die
Glarner Kantonalbank (GLKB)
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1.1 Die hier zu
beurteilende Verantwortlichkeitsklage der Klägerin geht auf Kreditvergaben in
den Jahren 2005 – 2007 zurück. Damals war die GLKB als selbständige Anstalt
des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert (Art. 1
Abs. 1 aKBG). Der Kanton stellte der GLKB das erforderliche Grund- bzw.
Dotationskapital bereit (Art. 8 aKBG) und gewährte ihr umfassende
Staatsgarantie, indem der Kanton im Aussenverhältnis für alle
Verbindlichkeiten der Bank haftet, soweit deren eigene Mittel nicht
ausreichen (Art. 5 Abs. 1 aKBG; siehe dazu auch Strasser, in: in:
Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel
2005, N 48-50 zu Art. 3a).
|
|
1.2
|
Organe
der GLKB waren (Art. 12 aKBG):
|
|
- der
Bankrat;
|
|
- die Geschäftsführung;
|
|
- die
externe Revisionsstelle.
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1.2.1 Dem
Bankrat oblag die Oberleitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle der
Geschäftsführung (Art. 15 aKBG sowie Art. 43 Abs. 1 und
Art. 50 Abs. 1 aGOR). Wahlbehörde für die Mitglieder des Bankrates
war der Landrat (Kantonsparlament) (Art. 23 lit. a aKBG). Den
Vorsitz des Bankrates hatte der Bankpräsident inne (Art. 13 Abs. 1
und Art. 18 aKBG), welcher die Bank nach aussen vertrat, insbesondere
auch im Landrat (Art. 18 Abs. 2 aKBG). An den Sitzungen des
Bankrats nahm jeweils auch der CEO der Bank (dazu gleich nachstehend) mit
beratender Stimme teil (Art. 58 aGOR). Innerhalb des Bankrates bestanden
drei ständige Ausschüsse: der Strategie- und Personalausschuss, der
Prüfungsausschuss sowie der Risikoausschuss (Art. 16 Abs. 1 aKBG
sowie Art. 62 und Art. 64 aGOR).
|
|
1.2.2 Die
Geschäftsführung war zuständig für die gesamte Führung der Geschäfte und die
Vertretung der Bank nach aussen (Art. 19 Abs. 1 aKBG und
Art. 75 Abs. 1 GOR); als Vorsitzender amtete der Chief Executive
Officer [CEO] (Art. 74 Abs. 1 aGOR), wobei das ganze Gremium unter
der unmittelbaren Aufsicht des Bankpräsidenten stand (Art. 73
Abs. 2 aGOR). Die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung bzw.
Geschäftsleitung (so die Terminologie in Art. 73 ff. aGOR) fiel in
die Zuständigkeit des Bankrates (Art. 15 lit. c aKBG sowie
Art. 51 Ziff. 4 lit. a und Art. 74 Abs. 1 aGOR).
|
|
Auf der Stufe der Geschäftsleitung bestand
ein Kreditausschuss, wobei allerdings dieser Ausschuss zumindest im aGOR nicht
erwähnt ist (irreführend die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die Ausschüsse
des Bankrates, act. 290 S. 60 E. 17.1.3.). Gemäss der ab
1. Mai 2005 geltenden Kompetenzordnung der GLKB gehörten dem
Kreditausschuss der CEO sowie der Bereichsleiter Privatkunden und der
Bereichsleiter Geschäftskunden an (act. 95/76 S. 2 Legende: „KAS“),
mithin alles Personen der oberen Führungsebene (Art. 72 Abs. 2
lit. a und b sowie Art. 74 Abs. 1 aGOR). In die Zuständigkeit
des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF
2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab CHF 10 Mio. (Geschäfts-
bzw. Firmenkunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel
(act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m.
S. 3 Ziff. 13).
|
|
1.2.3 Für die
Wahl der externen (obligationenrechtlichen) Revisionsstelle im Sinne von
Art. 727 OR (siehe dazu Art. 20 aKBG) war der Landrat zuständig
(Art. 23 lit. b aKBG). Weil indes die GLKB unbestrittenermassen dem
Bankengesetz unterstellt ist, muss neben der eben erwähnten externen
Revisionsstelle zusätzlich noch eine bankengesetzliche Revisionsstelle
installiert sein (Art. 18 Abs. 1 aBankG; siehe auch Art. 21
aKBG). Die Wahl dieser bankengesetzlichen Revisionsstelle oblag dem Bankrat
(Art. 15 lit. e aKBG; Art. 51 Ziff. 4 lit. c aGOR).
|
|
Dem Landrat stand es im Rahmen seiner
Wahlkompetenz frei, die vom Bankrat eingesetzte bankengesetzlichen
Revisionsstelle zugleich auch als externe Revisionsstelle zu wählen
(Art. 20 Abs. 1 2. Satz aKBG) und damit den
obligationenrechtlichen und den bankengesetzlichen Prüfauftrag bei einer
Kontrollinstanz zusammenzufassen. Letzteres entsprach jedenfalls im hier
interessierenden Zeitraum 2005 – 2007 gängiger Praxis im schweizerischen
Bankenwesen (Watter, in: Watter/ Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz,
Basel 2005, N 15 zu Art. 18).
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|
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A.______ gehörte von Juli 1987 bis Januar
2008 dem Bankrat an. Seit Juli 1990 bis zu seinem Rücktritt amtete er als
Bankpräsident (act. 93 Rz. 39 und act. 143 Rz. 81).
|
|
Als Bankpräsident hatte A.______ die Bank
nach aussen zu vertreten sowie die Tätigkeit der Geschäftsführung zu
überwachen und den Bankrat darüber zu informieren (Art. 18 Abs. 1
und 2 aKBG; siehe ferner Art. 69 aGOR). Gemeinsam mit dem CEO hatte er
den Kontakt und den Informationsfluss zwischen dem Bankrat und der
Geschäftsleitung ausserhalb der Sitzungen sicherzustellen (Art. 71
Abs. 1 aGOR). Von Amtes wegen nahm er zudem Einsitz in den ständigen
Ausschüssen des Bankrates, war darin aber vom Vorsitz ausgeschlossen (Art. 64
Abs. 2 aGOR).
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|
|
Der inzwischen verstorbene B.______ war von
Mai 1989 bis Januar 2008 Bankrat, wobei er ab September 1999 als
Vizepräsident des Gremiums fungierte. Er präsidierte den Risikoausschuss des
Bankrates (act. 93 Rz. 42 und 44; act. 143 Rz. 81).
|
|
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C.______ war von Juli 1996 bis Juni 2009
Mitglied des Bankrates. Ab 2003 hatte er das Präsidium des Strategie- und
Personalausschusses inne (act. 93 Rz. 45 und 47; act. 141
S. 11).
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Die Amtszeit von D.______ als Bankrat
dauerte von Juli 2002 bis Dezember 2008; er stand dem Prüfungsausschuss vor
(act. 93 Rz. 48 und 50; act. 141 S. 11).
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|
|
E.______ amtierte von Juli 2002 bis Dezember
2008 als Bankrat. Er hatte Einsitz im Strategie- und Personalausschuss
(act. 93 Rz. 51 und 53; act. 141 S. 11).
|
|
|
Ab Sommer 2002 bis zu seinem Ausscheiden aus
der Bank im März 2008 war F.______ Vorsitzender der Geschäftsleitung (Chief
Executive Officer [CEO]). Ab Anfang Oktober 2005 bis Ende Juli 2006 leitete
er interimistisch den Bereich Geschäftskunden. In seiner Funktion als CEO
gehörte er dem Kreditausschuss an (siehe dazu oben E. 1.2.2.), dessen
Vorsitz er von Ende September 2005 bis Anfang September 2006 innehatte
(act. 93 Rz. 56; act. 151 Rz. 270).
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|
|
Gemäss den Angaben der Klägerin war G.______
zeit seiner Anstellung bei der GLKB von Juli 2002 bis März 2009 Mitglied der
Geschäftsleitung. Konkret soll er den Bereich Privatkunden geleitet und zudem
ab Januar 2005 dem Kreditausschuss angehört haben (act. 93 Rz. 59;
act. 221 Rz. 220).
|
|
G.______ macht in der Berufung, wie bereits
erstinstanzlich (act. 145 Rz. 576), erneut geltend, seine
Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung bzw. die damit behauptete Organstellung
sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Folglich sei seine Passivlegitimation
hinsichtlich der hier eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche nicht gegeben
und sei daher die Klage allein schon deswegen abzuweisen (act. 314
Rz. 195 – 244). Auf die Thematik der Passivlegitimation wird gleich im
nachfolgenden Kapitel eingegangen.
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|
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H.______ trat im Oktober 2004 in die Dienste
der GLKB ein und wurde per 1. August 2006 zum Bereichsleiter
Geschäftskunden ernannt, welche Funktion er bis zu seinem Ausscheiden Ende
August 2008 versah. Unstrittig ist zudem, dass er ab September 2005 im
Kreditausschuss mitwirkte und darin ab September 2006 als Vorsitzender
fungierte (act. 93 Rz. 62 und act. 147 Rz. 131, 133;
ferner act. 222 Rz. 215 und act. 317 Rz. 149).
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Gemäss den Vorbringen der Klägerin soll
H.______ gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Bereichsleiter
Geschäftskunden per 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung und
damit Organ der GLKB geworden sein (act. 93 Rz. 62). Vor diesem
Hintergrund belangt die Klägerin vorliegend H.______ für behauptete
Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz. 705;
act. 170 Rz. 1033).
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|
Indes vertritt H.______ gleich wie G.______
den Standpunkt, bei der GLKB keine Organstellung innegehabt zu haben. Die
gegen ihn als vermeintliches Organmitglied gerichtete Klage sei daher wegen
fehlender Passivlegitimation abzuweisen (act. 317 Rz. 111 ‑
157; act. 147 Rz. 137, Rz. 213 – 237; act. 222
Rz. 200 ‑ 246). Darauf ist im folgenden Kapitel näher einzugehen.
|
|
|
Die J.______ AG fungierte ab Ende
April 2004 bis 2008 als externe Revisionsstelle der GLKB (act. 93
Rz. 68; act. 131 Rz. 53). Die Tätigkeit der J.______ AG
beinhaltete dabei einerseits den obligationenrechtlichen Prüfauftrag (siehe
dazu Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 aGOR) und
andererseits die bankengesetzliche Kontrollaufgabe (Art. 21 aKBG) (siehe
die entsprechenden Auftragsbestätigungen der J.______ AG für die Jahre 2004
bis 2008 bei act. 95/23-27).
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|
B.
|
Passivlegitimation
von G.______ und H.______
|
|
1.
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Die Klägerin stützt die eingeklagten
Forderungsansprüche auf die in Art. 754 OR stipulierte sog.
Organhaftung, so namentlich auch in Bezug auf G.______ und H.______
(act. 93 Rz. 708 – 712 sowie Rz. 755 f.; siehe im Übrigen
bei act. 88 S. 10 ff. E. 3.2. die einlässliche Begründung
zur Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen
gemäss Art. 752‑760 OR aufgrund der Verweisungsnorm in
Art. 39 Abs. 1 aBankG). Die beiden eben genannten Beklagten
bestreiten im Berufungsverfahren erneut, bei der GLKB eine Organstellung im
Sinne von Art. 754 OR bekleidet zu haben (act. 314
Rz. 195 ff.; act. 317 Rz. 111 ff.), nachdem sie mit
diesem Einwand vor Vorinstanz nicht durchgedrungen waren (act. 290
S. 37 f. E. 15).
|
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2.
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Die Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst
neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates [hier Bankrat] auch alle mit der
Geschäftsführung befassten Personen. Als mit der Verwaltung oder
Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss
Bundesgericht Personen, die ausdrücklich als Mitglieder eines Organs ernannt
worden sind (formelle Organstellung), ferner aber ebenso auch Personen, die
tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche
Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend
mitbestimmen (faktische Organstellung) (BGE 128 III 92 E. 3
S. 93; BGE 117 II 570 E. 3 S. 571 je mit Hinweisen;
BGer, Urteil vom 19. Mai 2015, 9C_920/2014, E. 2.2.1.; BGer, Urteil
vom 19. November 2014, 4A_147/2014, E. 6.2.).
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3.
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3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, in Art. 12 lit. b aGOR [recte: aKBG] und
Art. 73 Abs. 1 aGOR werde die Geschäftsleitung ausdrücklich als das
für die Geschäftsführung zuständige Organ der Bank bestimmt. Die
Mitgliedschaft von G.______ und H.______ in der Geschäftsleitung sei
vorliegend erstellt, indem beide in den Geschäftsberichten der Bank und im
Fall von H.______ zudem im Bericht der Revisionsstelle vom 3. Januar
2007 als Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet seien. Damit seien beide
als Organe der Bank zu betrachten (act. 290 S. 37 unten und
S. 38 oben).
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3.2 G.______ und
H.______ machen in ihren Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend,
zum Nachweis ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung dürfe nicht
auf die Geschäftsberichte abgestellt werden, denn die Klägerin habe diese
Dokumente nicht als Beweismittel in diesem Kontext eingereicht. Damit sei das
von der Klägerin behauptete Faktum „Mitglied der Geschäftsleitung“ unbewiesen
geblieben, was bedeute, dass sie mangels nachgewiesener Organstellung nicht
zum Kreis der nach Art. 754 OR haftpflichtigen Personen gehörten und
daher ihre Passivlegitimation nicht gegeben sei (act. 314 Rz.195,
199-215; act. 317 Rz. 111-128).
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Aber selbst unter der Prämisse, dass ihr
Mitwirken in der Geschäftsleitung als bewiesen erachtet würde, so gehörten
die hier streitgegenständlichen Kreditausleihungen zum Alltagsgeschäft einer
Bank und stellten darum gerade keine Organaufgabe dar, weshalb auch insoweit
keine Passivlegitimation aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach
Art. 754 OR bestehe.
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Komme schliesslich noch Folgendes hinzu:
Obwohl H.______ bereits vor der behaupteten Zugehörigkeit zur
Geschäftsleitung ab 1. August 2006 im Kreditausschuss mitgewirkt habe,
werde er von der Klägerin gleichwohl nur für seine Tätigkeit erst ab August
2006 belangt und nicht auch für seine vorherigen Handlungen; mithin sei auch
aus Sicht der Klägerin selber das blosse Mitwirken im Kreditausschuss nicht
als Ausübung einer Organfunktion zu qualifizieren (act. 314 Rz. 216-244;
act. 317 Rz. 129-157).
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4.
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Die Einwendungen von G.______ und H.______
gegen die von der Vorinstanz erkannte Organstellung verfangen nicht; dies aus
nachfolgenden Überlegungen:
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4.1
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4.1.1
Art. 12 lit. b aKBG bezeichnet die Geschäftsführung als Organ der GLKB,
womit die funktionale Stellung der Geschäftsführung innerhalb der Bank
gesetzlich festgehalten ist. Die Geschäftsführung – bzw. in der Terminologie
des aGOR die Geschäftsleitung – ist zuständig für die operative Leitung der
Gesamtbank; ihr obliegt hierarchisch an erster Stelle die Umsetzung der
Geschäftsstrategie und ‑politik sowie die Führung der Bankgeschäfte
(Art. 19 Abs. 1 aKBG, Art. 72 lit. a, Art. 73
Abs. 1 und Art. 75 aGOR). Die Geschäftsleitung besteht aus dem
Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer; CEO [im hier
interessierenden Zeitraum F.______]) und den weiteren vom Bankrat gewählten
Geschäftsleitungsmitgliedern (Art. 74 Abs. 1 aGOR).
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4.1.2 In den
Akten sind keine Beschlüsse des Bankrats betreffend die Wahl von Geschäftsleitungsmitgliedern
dokumentiert. Die Zugehörigkeit von G.______ und H.______ zur
Geschäftsleitung der GLKB im hier relevanten Zeitraum 2005-2007 (G.______)
bzw. ab August 2006-2007 (H.______) ist indes im Staatskalender des Kantons
Glarus ausgewiesen (act. 453 und act. 454). Es handelt sich hierbei
um eine amtliche Publikation, deren Inhalt als allgemein bekannt gilt,
weshalb darüber nicht mehr Beweis zu führen ist (Art. 171 Abs. 1
ZPO/GL; Art. 151 ZPO/CH; BGer, Urteil vom 11. März 2008, 4D_5/2008,
E. 2.1, dort mit Hinweis auf BGE 117 II 321
E. 2 S. 323; siehe auch Guldener,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 161 Ziff. II/1
und S. 320 Ziff. III/3). Im Übrigen sind, wie bereits die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat (act. 290 S. 37 f. E. 15.),
G.______ und H.______ beide jeweils auch in den hier einschlägigen
Geschäftsberichten als Geschäftsleitungsmitglieder aufgeführt (act. 95/29
S. 88, act. 95/30 S. 84, act. 95/31 S. 84;
act. 95/32 S. 84). Dass diese Tatsache von den Betroffenen
ernsthaft auch noch vor Obergericht bestritten wird, ist daher
unverständlich. Dies gilt erst recht im Fall von H.______. So ist seine
Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 in dem von ihm
selber eingereichten (modifizierten) Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2006
festgehalten (act. 148/12 Ziff. 2); auch hat er in einem Schreiben
an die Eidgenössische Bankenkommission ausgeführt, ab 1. August 2006
Mitglied der Geschäftsleitung gewesen zu sein (act. 95/22 S. 2).
Vom Gericht vorliegend nun in weitschweifigen Ausführungen über die
Prinzipien der Verhandlungs- und Eventualmaxime zu verlangen, die aus den
erwähnten Parteiakten gewonnenen Erkenntnisse auszublenden, da die betreffenden
Unterlagen zum Beweis anderer Sachverhalte eingereicht worden seien,
erscheint als überspitzt formalistisch, zumal die Dokumente letztlich ohnehin
nur eine bereits allgemein bekannte Tatsache zusätzlich unterstreichen.
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4.1.3 Damit
steht als Zwischenergebnis fest, dass G.______ und H.______ Mitglieder der
Geschäftsleitung und somit bei der GLBK auf jeden Fall formelle Organstellung
hatten.
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4.2
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4.2.1 Die hier streitgegenständlichen Kreditengagements wurden in der
Zuständigkeit des Kreditausschusses abgewickelt. Die Klägerin wirft G.______
und H.______ organschaftliche Pflichtversäumnisse vor, soweit sie im
Kreditausschuss bei den betreffenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt haben.
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G.______ und H.______ vertreten demgegenüber
den Standpunkt, bei den fraglichen Kreditvergaben habe es sich um bankübliche
Alltagsgeschäfte gehandelt und damit eben gerade nicht um organtypische
Aufgaben (act. 314 Rz. 221-244; act. 317 Rz. 133-157).
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4.2.2 Dieser Ansicht von G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden.
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Organfunktion im Sinne von Art. 754 OR
hat eine Person inne, wenn sie Geschäfte abwickelt und Entscheide trifft,
welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von
unternehmerischer Bedeutung sind (BGE 128 III 29 E. 3
S. 30 f.; BGer, Urteil vom 29. Oktober 2001, 4C.208/2001,
E. 3.a; Forstmoser/
Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37
N 5).
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In die Zuständigkeit des Kreditausschusses
fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden)
bzw. ab 10 Mio. (Geschäfts- bzw. Firmenkunden) bis zur Höhe von
10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und
S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13). Kredite in dieser
Grössenordnung können nicht mehr dem gewöhnlichen Tagesgeschäft zugezählt
werden. Ausleihungen in dieser Höhe sind, zumal wenn sie wie bei den
streitbetroffenen Firmenkundenkrediten noch grösstenteils blanko erfolgen,
für die Bank von ausserordentlicher Tragweite, zumal eingedenk des damit
verbundenen Risikos; ein Scheitern solcher Kreditengagements vermag sich auf
die Stabilität des Finanzinstituts auszuwirken (siehe dazu act. 95/48
S. 10 Ziff. 3.3.). Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz
sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den
Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 754
Abs. 1 OR. Wer daher solche Entscheide trifft, ist materiell als Organ
der Gesellschaft zu betrachten und unterliegt folglich der
(aktienrechtlichen) Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR.
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|
Daraus erhellt ohne weiteres, dass G.______
und H.______ eine organtypische Tätigkeit wahrgenommen haben, als sie im
Kreditausschuss bei der Entscheidung über die hier umstrittenen
Kreditvergaben mitgewirkt haben; sie beide werden daher von der Organhaftung
nach Art. 754 OR erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Klägerin gegenüber H.______ Ansprüche erst von August 2006 an geltend macht,
seit dieser auch formell der Geschäftsleitung angehörte (siehe hierzu act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033).
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5.
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Aus alldem folgt,
dass die Passivlegitimation von G.______ und H.______ hinsichtlich der von
der Klägerin angehobenen Verantwortlichkeitsklage gegeben ist. Anzufügen
bleibt, dass G.______ und H.______ beide zugleich auch in einem
Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen und sie daher ebenso der
arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsbestimmung gemäss Art. 321e OR
unterworfen waren (siehe hierzu BSK‑Gericke/Waller,
N 5 vor Art. 754-761 OR), wie bereits die Vorinstanz
zutreffend festgehalten hat (act. 290 S. 35 E. 13 und
S. 85 ff. E. 27). Die Passivlegitimation jedenfalls im
Anwendungsbereich der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsnorm ist daher
ohnehin gegeben und im Übrigen auch nicht strittig.
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C.
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Verjährungseinrede
der beklagten Bankräte
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1.
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Wie bereits vor Vorinstanz
machen die beklagten Bankräte im Berufungsverfahren erneut geltend,
die von der Klägerin ihnen gegenüber erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche
seien verjährt (act. 143 Rz. 209 ff.; act. 219
Rz. 31-34; act. 309 Rz. 376 ff.; act. 319
S. 47 f. Ziff. 11).
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2.
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Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid die Verjährungseinrede der beklagten Bankräte
verworfen, dies mit nachstehender Begründung (act. 290 S. 96 f.
E. 32):
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Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt
gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von
dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person
des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn
Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist
der Forderung aus Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und
dauert auch fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche
vorgenannten Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden
und beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten
Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR).
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Die erste, vorliegend relevante Kreditvergabe erfolgte
mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli 2005 mit der S.______ […].
Sämtliche weiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später.
Nachdem die Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb
der Frist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten
Rahmenkreditvertrages, stattfand (act. 1), wurde die Verjährung hinsichtlich
der Forderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben
unterbrochen.
|
Die vorliegenden Forderungen der Klägerin gegenüber
sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt.
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3.
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Die Bankräte begründen ihre
Verjährungseinrede wie folgt: Im hier massgeblichen Zeitpunkt war die GLKB
eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 aKBG); Eigner der Bank war der
Kanton Glarus (Art. 49 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Bankrates
wurden vom Landrat gewählt (Art. 23 lit. a aKBG). Aus Sicht der
Bankräte war daher das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern
des Bankrats und dem Kanton Glarus ebenso wie das Verhältnis zwischen den
Bankräten und der GLKB öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftungsregelung
gemäss Art. 28 aKBG bilde exakt diesen rechtlichen Hintergrund ab und
werde in Abs. 2 von Art. 28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder
des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis
geregelt. Der vorliegend von der Klägerin gegenüber den Bankräten behauptete
Haftungsanspruch sei daher als (interne) öffentlich-rechtliche
Schadenersatzforderung zu qualifizieren. Die öffentlich-rechtliche
Rechtsnatur des behaupteten Haftungsanspruchs gegen die Bankräte werde durch
Art. 39 aBankG und dem darin enthaltenen Verweis auf die (verantwortlichkeitsrechtlichen)
Haftungsnormen gemäss Art. 752-760 OR nicht beschnitten. Jedenfalls
ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als
eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben
sei. Zufolge der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses
beurteile sich daher die Verjährung der eingeklagten Haftungsansprüche nach
Massgabe von Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes
[GS II F/2, siehe den Ausdruck bei act. 457], was bedeute, dass der
Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens
verjähre. Für das interne Verhältnis zwischen der GLKB und den Bankräten
gelte ausschliesslich das kantonale Recht, denn in dieses Rechtsverhältnis
habe der schweizerische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 39 aBankG
weder eingreifen können noch dürfen. Nachdem vorliegend die Klägerin
spätestens ab August 2008 Kenntnis vom behaupteten Schaden gehabt habe,
seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als
sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre
Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art. 88 Abs. 1 ZPO/GL]
(siehe zum Ganzen act. 309 Rz. 378-385; act. 319
S. 47 f. Ziff. 11).
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4.
|
4.1 Aufgrund der
Vorbringen der Bankräte ist zu klären, in welchem Verhältnis Art. 28
Abs. 2 aKBG und Art. 39 Abs. 1 aBankG zueinander stehen. Die
beiden Bestimmungen lauten wie folgt:
|
Art. 28
Abs. 2 aKBG
|
Die
Mitglieder des Bankrates und der Leiter des Inspektorats haften der Bank
für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung
ihrer Pflicht verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim
Verwaltungsgericht geltend zu machen.
|
|
Art. 39
Abs. 1 aBankG
|
Die
Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die
Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der
Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den
Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).
|
|
4.2 Die beklagten Bankräte
erkennen die für den vorliegenden Rechtsstreit massgebliche Haftungsnorm
ausschliesslich in Art. 28 Abs. 2 aKBG. Sie qualifizieren diese
Bestimmung als eine kantonale öffentlich-rechtliche Haftungsnorm und folgern
daraus – auch eingedenk der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses
GLKB/Bankrat –, dass damit zugleich auch das kantonale Staatshaftungsgesetz
(siehe dazu act. 457) anwendbar sei, in dessen Art. 22 Abs. 1
eine bloss einjährige Verjährungsfrist für Haftungsansprüche vorgesehen ist.
Anders verhält es sich demgegenüber in verjährungsrechtlicher Hinsicht, wenn
Art. 39 Abs. 1 aBankG als Haftungsnorm zur Anwendung gelangt.
Aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 760 OR verjähren
verantwortungsrechtliche Haftungsansprüche erst mit Ablauf von fünf Jahren ab
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen.
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|
5.
|
5.1 Das Obergericht hatte
sich in der vorliegenden Streitsache bereits mit Entscheid vom 1. Juli
2011 damit zu befassen, welche richterliche Behörde (Zivilgericht oder
Verwaltungsgericht) sachlich zuständig ist, um die gegenüber den Bankräten
erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche zu beurteilen (siehe act. 88).
Damals hat sich das Obergericht eingehend mit der "Entwicklung" der
eidgenössischen bankenrechtlichen Haftungsnormen befasst. Die relevanten
Erwägungen in jenem Entscheid lauteten (siehe act. 88
S. 9 ff.):
|
|
3.1. a) Bis am 30. September
1999 enthielt das Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom
8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) im Abschnitt
„Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen“ in Art. 38 nachfolgende
Regelung:
|
1 Für die
Kantonalbanken bleiben die kantonalen Vorschriften über die zivilrechtliche
Verantwortlichkeit vorbehalten.
|
2 Für die
Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den
Bestimmungen des Obligationenrechtes.
|
3 Für die
übrigen Banken gelten die Bestimmungen der Artikel 39 – 45.
|
|
b) Mit der Revision des
Bankengesetzes gemäss Bundesgesetz vom 22. April 1999 wurde Art. 38
Abs. 1 BankG per 1. Oktober 1999 ersatzlos aufgehoben (AS 1999
S. 2407 f.). In der bundesrätlichen Botschaft zur Revisionsvorlage
ist die Streichung von Art. 38 Abs. 1 BankG wie folgt motiviert
worden (BBl 1998 S. 3875 f.):
|
Gemäss geltendem Recht finden die bankengesetzlichen
Verantwortlichkeitsbestimmungen auf die Kantonalbanken keine Anwendung.
|
Wie die Probleme bei gewissen Kantonalbanken gezeigt haben, hingen
diese in erheblichem Masse mit Mängeln im Bereich der Unternehmensleitung
und ‑kontrolle zusammen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb
gerade diese Bereiche, welche in der Vergangenheit häufig mitverantwortlich
waren für die aufgetretenen Verluste und Probleme, durch kantonale
Sonderregelungen geschützt und allenfalls bessergestellt werden sollen als
die Organe der übrigen Banken. Mit einer Anwendung der bankenrechtlichen
Verantwortlichkeitsbestimmungen auf sämtliche Kantonalbanken kann das
Risikobewusstsein der Unternehmensleitung und –kontrolle verbessert und
somit auch der Gläubiger- und Steuerzahlerschutz gestärkt werden.
|
Durch die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts
wird sichergestellt, dass für die Gründer, Organe und
Prospektverantwortlichen die Haftungsbestimmungen des Bankengesetzes
ausschliesslich und direkt zur Anwendung gelangen. Die Kantonalbanken
sollen bezüglich der Verantwortlichkeit gleich behandelt werden wie die
übrigen Banken. Eine Besserstellung der Organe einer Kantonalbank bezüglich
ihrer Verantwortlichkeit im Vergleich zu den Organen anderer Banken ist
nicht gerechtfertigt.
|
Bei der Gründer-, Prospekt- und Organhaftung im Zusammenhang mit
Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie ist der Vorbehalt von
Artikel 38 Absatz 1 Bankengesetz heute ohnehin nur in
theoretischer Hinsicht von Bedeutung. So besteht für die Gläubiger
grundsätzlich kein Anlass, eine Haftung der Gründer und Organe geltend zu
machen, da der Kanton unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens der
Gründer und Bankorgane für allfällige Ausfälle haftet.
|
Das interne Verhältnis zwischen dem delegierenden Kanton und damit
ein allfälliges Regressrecht gegenüber den Personen, welche vom Kanton in
die Bankorgane delegiert wurden, hängt von den jeweiligen Rechtsbeziehungen
mit diesen ab.
|
[…]
|
|
c) Mit der Aufhebung des in
Art. 38 Abs. 1 aBankG statuierten Vorbehalts zugunsten
kantonalrechtlicher Haftungsbestimmungen galten fortan ebenso für die Organe
der Kantonalbanken die spezifischen Verantwortlichkeitsregeln des Bundes im
Sinne von Art. 39 – 45 aBankG. Aufgrund der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hatte die bisherige kantonale
materielle Haftungsvorschrift gemäss Art. 28 alt Kantonalbankgesetz […]
in Bezug auf alle mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht
und Kontrolle der Glarner Kantonalbank betrauten Personen keine eigenständige
Bedeutung mehr (siehe dazu Ruch,
St. Galler Kommentar zu Art. 49 BV, Rz. 1 ff.). Anzumerken
bleibt in diesem Zusammenhang, dass die einschlägige Haftungsnorm von
Art. 41 aBankG nicht danach unterschied, ob die einzelnen
Verantwortungsträger in einer privat- oder öffentlichrechtlichen Beziehung
zur Bank standen.
|
|
3.2. a) Mit der
Gesetzesnovelle vom 3. Oktober 2003 erfuhr das eidgenössische
Bankengesetz abermals eine Revision (AS 2004 S. 2767 ff.); die
geänderten Bestimmungen traten am 1. Juli 2004 in Kraft (AS 2004
S. 2776). Neu geregelt wurde namentlich das Verantwortlichkeitsrecht
gemäss Art. 39 ff. BankG. Während Art. 40 – 45 BankG ersatzlos
aufgehoben wurden, erhielt Art. 39 BankG folgenden neuen Wortlaut (AS
2004 S. 2774):
|
1 Die
Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die
Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der
Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den
Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).
|
[…]
|
|
b)
In der Botschaft des Bundesrates vom 2. November 2002 finden sich zur
anschliessend umgesetzten Revision von Art. 39 ff. BankG die
nachstehend zitierten Ausführungen (BBl 2002 S. 8105 f.):
|
Es erweist sich als sinnvoll, auch die
Verantwortlichkeitsbestimmungen des Bankengesetzes zu überarbeiten. Die
gegenwärtige Regelung der Verantwortlichkeit unterscheidet sich nicht
wesentlich von derjenigen des Aktienrechts, welche seinerzeit bei der
Schaffung des Bankengesetzes übernommen wurde. […]
|
Bei der Rechtsanwendung sind aus der 1992 in Kraft gesetzten
Revision des Aktienrechts nun aber einige Unsicherheiten entstanden. Der
neue Artikel 759 OR regelt die Solidarität anders als die bis zur Revision
geltende Praxis. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig,
so ist nunmehr jede von ihnen nur noch insoweit mit den anderen solidarisch
haftbar, als der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der
Umstände ihr persönlich zurechenbar ist. Diese Regelung steht zumindest
hinsichtlich des Wortlauts in einem gewissen Widerspruch zum heutigen
Artikel 44 BankG, auch wenn dieser durch das Bundesgericht in seiner
jüngsten Praxis im Lichte des neuen Artikel 759 OR ausgelegt wird. […]
|
Grundsätzlich besteht kein Anlass, die Verantwortlichkeit von
Organen bei Banken anders zu regeln als bei den übrigen
Aktiengesellschaften. Die massgeblichen Bestimmungen des Aktienrechts
könnten daher wortwörtlich ins Bankengesetz übernommen werden. Einfacher
ist die hier vorgeschlagene Lösung, welche in einer einzigen Bestimmung
(Art. 39) auf die in Artikel 752 ff. OR geregelten
Verantwortlichkeitsbestimmungen des Aktienrechts verweist (welches damit
für alle verantwortlichen Personen sowie Banken mit anderen Rechtsformen
gilt). Die bisherigen Artikel 40-45 BankG können damit ersatzlos
aufgehoben werden. […]
|
|
c) Art. 39 Abs. 1
BankG verweist zur Regelung der Verantwortlichkeit der Bankorgane und
insofern ebenso der daraus abgeleiteten Ersatzansprüche integral auf
Art. 752-760 OR.
|
|
5.2 Wie die eben zitierten
Erwägungen aus dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 zeigen,
hat der Bundesgesetzgeber die Haftung für Organe im Bankwesen abschliessend
geregelt. Für kantonalrechtliche Haftungsnormen bleibt kein Raum mehr.
Damit gilt für entsprechende Haftungsansprüche die Verjährungsfrist von fünf
Jahren gemäss Art. 760 Abs. 1 OR. Infolgedessen hat die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass die hier strittigen
Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den beklagten Bankräten noch nicht
verjährt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen,
dass die Verjährungsfrist womöglich sogar später als von der Vorinstanz
angenommen zu laufen begann. Im Zusammenhang mit Kreditgeschäften
manifestiert sich der Schaden von dem Moment an, in dem im
Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung Wertberichtigungen oder
Rückstellungen notwendig werden (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350;
siehe dazu auch act. 95/208 S. 22 [Urteil des Obergerichts des
Kantons Luzern vom 6. April 2001]).
|
|
D.
|
Die konkret beanstandeten sechs Kreditengagements
|
|
Die Klägerin leitet die gegenüber den beklagten
Bankorganen eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche
aus Kreditausleihungen her, welche an insgesamt sechs Kreditnehmer ‑ an
fünf Unternehmen sowie den Eigner von zwei dieser Unternehmen – gewährt worden
waren (act. 93 Rz. 415). Im Folgenden wird als erstes dargelegt,
wie die betreffenden Kreditgeschäfte im Einzelnen abgelaufen sind.
|
|
1.
|
Kredit S.______ AG
([…])
|
|
|
1.1
|
Kurzangaben zur
Kreditnehmerin
|
|
Im Handelsregister des Kantons Zürich war seit 1985 die
SY.______ AG mit Sitz in Zürich eingetragen. Nachdem SX.______ die
Gesellschaft bzw. den Aktienmantel übernommen hatte (siehe dazu
act. 95/118 S. 3 Ziff. 4.1), wurde im Mai 2004 die
Gesellschaft in SZ.______ umfirmiert (nachfolgend S.______) und ihr
Geschäftszweck neu auf den Handel mit Produkten der Unterhaltungselektronik
ausgerichtet (act. 95/110 S. 6 f.). Ende Januar 2008 verlegte
die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/AG (act. 95/110 S. 4),
anfangs September 2008 schliesslich nach ______/OW bei gleichzeitiger
Umfirmierung in S.______ (act. 95/110 S. 1). Am 15. Januar
2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. 95/110
S. 1).
|
|
1.2
|
Entwicklung des
Kreditengagements
|
|
Die GLKB gewährte der S.______ in vier Schritten einen
Rahmenkredit von anfänglich CHF 0.5 Mio. bis zuletzt CHF 16.5 Mio.
Hinter der S.______ stand SX.______, der die Geschäftsbeziehung zur GLKB
angebahnt hatte (act. 95/112; ferner act. 95/118 S. 3 f.
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2):
|
|
Kreditlimite
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
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|
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CHF 0.5 Mio.
|
Z.______/H.______
(act. 95/118)
|
1. Juli 2005
(act. 95/122)
|
|
|
|
CHF 5.3 Mio.
(Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/129)
|
13. Dezember 2005
(act. 95/123)
|
|
|
|
CHF 11.7 Mio.
(Erhöhung um CHF 6.4 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/134)
|
13. März 2006
(act. 95/124)
|
|
|
|
CHF 16.5 Mio.
(Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/135)
|
25. Oktober 2006
(act. 95/125)
|
|
Der Kredit bis zur jeweiligen Limite konnte in CHF oder in
Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/125
Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).
|
|
Als (marginale) Sicherheit für den Rahmenkredit hatte
SX.______ sich als Solidarbürge gegenüber der GLKB verpflichtet, bis zum
Betrag von maximal CHF 0.55 Mio. für die Rückzahlung der Kreditschuld zu
haften (act. 183 pag. 94; act. 95/122 Ziff. 15 sowie
zuletzt act. 95/125 Ziff. 16).
|
|
|
1.3.1 Im Konkursverfahren gegen die S.______ machte
die GLKB die nachfolgend aufgelisteten Forderungen geltend
(act. 95/137). Bei diesen Beträgen handelt sich um Ausstände auf
unterschiedlichen Konten mehrheitlich per 31. Dezember 2008. Die
Vorinstanz hat die betreffenden Mankos als ausgewiesenen Schaden taxiert
(act. 290 S. 41 f. E. 16.2. und S. 49 E. 16.8.
sowie S. 91 unten und S. 92 oben E. 30.). In der
Konkurseingabe hatte die GLKB auf den eben erwähnten Saldi zusätzlich noch
Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung am 15. Januar 2009
aufgerechnet; darauf ist aber nicht mehr zurückzukommen, da die GLKB in ihrer
Berufung die vorinstanzliche Schadensberechnung [ohne aufgerechnete Zinsen
bis zur Konkurseröffnung] nicht anficht und diese in ihren Berufungsanträgen
explizit übernimmt (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).
|
|
Die Forderungsbeträge
im Einzelnen:
|
|
CHF
|
16‘000'574.40
|
(act. 95/137,
gelbe Markierung);
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EUR
|
200‘919.96
|
(act. 95/137,
Summe der grünen Markierungen);
|
USD
|
1‘788‘520.67
|
(act. 95/137,
Summe der orangen Markierungen).
|
|
Die gesamten
Forderungen blieben im Konkursverfahren ungedeckt (act. 171/42).
|
|
1.3.2
|
Keine weitere
Berücksichtigung der USD-Forderung
|
|
Die USD-Forderung, welche bereits die Vorinstanz nicht
berücksichtigt hat (act. 290 S. 92 E. 30. in fine), ist im
vorliegenden Prozess ohne Relevanz. Dieser Ausstand geht auf ein Akkreditiv
(Zahlungsgarantie) zurück, das soweit ersichtlich ausserhalb der hier
strittigen Rahmenkreditverträge gewährt worden ist; die GLKB hat diese
Forderung erstinstanzlich explizit fallengelassen (act. 170
Rz. 401 f.).
|
|
2.
|
Kredit „SX.______“
|
|
|
2.1
|
Kreditengagement
|
|
Die GLKB gewährte SX.______ (mit Adresse an der […] in
Zürich) folgendes Darlehen zur Finanzierung eines Sportwagens (Porsche GT3
RSR-2007); der Kreditnehmer hatte für das Darlehen keine Sicherheit zu
bestellen:
|
|
Kredit
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
|
|
|
EUR 0.35 Mio.
|
H.______
(act. 95/163)
|
18. Oktober 2007
(act. 95/164)
|
|
|
Die GLKB kündigte am 25. November 2008 den
Darlehensvertrag per sofort und stellte SX.______ einen Ausstand (inkl. die
ab 30. Juni 2008 noch offenen Zinsen) in Höhe von EUR 359‘525.28 in
Rechnung (act. 95/168). Die Vorinstanz hat diesen EUR-Betrag in ihre
Schadensberechnung einbezogen (act. 290 S. 45 f. E. 16.5.
und S. 49 E. 16.8.).
|
|
|
2.3
|
Nachträglicher Erlös
aus einem Betreibungsverfahren
|
|
In der Replik vor Vorinstanz führte die Klägerin aus, von
SX.______ habe nachträglich auf dem Betreibungsweg ein Betrag von
CHF 235‘594.70 erhältlich gemacht werden können (act. 170
Rz. 400 S. 139 oben). Konkret konnten zwei verarrestierte Fahrzeuge
verwertet werden, was auch durch die Akten belegt ist (act. 171/45).
|
|
Es fragt sich daher, ob dieser Betreibungserlös bei der
Schadensbemessung angerechnet worden ist. Die Vorinstanz hat die Ausfälle aus
den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD
ermittelt; im Falle von SX.______ hat sie in ihrer Schadensberechnung einen
Ausfall von EUR 359‘525.28 (Kreditbetrag zzgl. Zinsen) berücksichtigt
(act. 290 S. 45 f. E. 16.5 und S. 49 E. 16.8.).
Die Summe der Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier streitbetroffenen
Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung
EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Allerdings
hat die Klägerin in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die
behaupteten EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑
beziffert (act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2) und ist die
Vorinstanz bei der konkreten Bemessung des von den Beklagten zu
ersetzenden Schadens ebenfalls von diesem tieferen EUR-Betrag ausgegangen
(act. 290 S. 92). Auch wenn der angefochtene Entscheid sich zum
vorerwähnten Erlös aus dem Betreibungsverfahren in Höhe von
CHF 235‘594.70 nicht äussert und sich folglich auch nicht über eine
Anrechnung an die Schadenssumme ausspricht, so liesse sich im vorliegenden
Kontext allenfalls von einer impliziten Berücksichtigung ausgehen (siehe in
diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 6.4 [W.______-Kredit]).
|
|
3.
|
Kredit „T.______ AG“
(vormals TX.______)
|
|
|
3.1
|
Kurzangaben zur
Kreditnehmerin
|
|
Im Januar 2007 wurde die TX.______ mit Sitz in ______/ZH
gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte [die
Mitwirkung bei Autorennveranstaltungen] (act. 95/155 S. 3). Anfang
Oktober 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/OW und änderte
kurz darauf ihre Firma in T.______ AG (act. 95/155 S. 1). Am
27. August 2009 fiel die Gesellschaft in Konkurs (act. 238
S. 2).
|
|
|
|
Die Besprechung mit der GLKB zur Erlangung eines Kredits
wurde seitens der T.______ AG bzw. damals der TX.______ von SX.______ und
dessen Sohn […] geführt (act. 95/158 S. 1 oben sowie S. 6
Ziff. 4.3; act. 95/156 S. 9 Ziff. 2.4; siehe zur
familiären Bande zwischen SX.______ und […] auch bei act. 95/111 und
act. 95/112). Entsprechend war der GLKB die Verbindung zur S.______
bewusst, floss nämlich die Erfahrung der „bisherigen Zusammenarbeit“ in die
Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein und wurden bankintern die Koordinaten
der S.______ für telefonische und schriftliche Kontakte zur TX.______
vermerkt (act. 95/158 S. 1 und S. 6 Ziff. 4.3).
|
|
Die GLKB gewährte der T.______ AG bzw. TX.______ folgende
Rahmenkreditlimite:
|
|
Kreditlimite
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
|
|
|
CHF 1.0 Mio.
|
Z.______/H.______
(act. 95/158)
|
19. Dezember 2007
(act. 95/159)
|
|
Gesichert
war der Kredit durch eine Globalzession aller „gegenwärtigen und zukünftigen
Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb“ der Kreditnehmerin an die GLKB
(act. 95/159 Anhang).
|
|
3.3
|
Anmerkung zum
Kreditentscheid
|
|
Bei dem hier der T.______ AG gewährten Kredit von
CHF 1 Mio. handelt es sich um einen Blankokredit (siehe dazu auch
nachfolgend E. III. E. 5). Gemäss "Kreditvorlage" hat der
Kundenberater Z.______ den Kredit "bewilligt" und hat H.______ die
Vorlage "eingesehen" und ebenfalls unterschriftlich visiert
(act. 95/158). Bei isolierter Betrachtung nur dieses einen Kreditgeschäfts
war H.______ als Bereichsleiter Geschäftskunden gestützt auf die damals
geltende Kompetenzordnung der GLKB berechtigt zum betreffenden
Kreditentscheid (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1). Die T.______ AG
war jedoch mit der S.______ und SX.______ verbunden, wobei zuvor die GLKB an
S.______ und SX.______ bereits Blankokredite in Höhe von rund CHF 17
Mio. gewährt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte daher der vorliegende
Blankokredit für die T.______ AG durch den Kreditausschuss bewilligt werden
müssen (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1), worauf die Klägerin
zutreffend hingewiesen hat (act. 93 Rz. 598).
|
|
|
Im Konkursverfahren gegen die T.______ AG bezifferte die
GLKB die ausstehende Kreditschuld (inkl. Zinsen) per 31. Dezember 2008
auf CHF 1‘060‘911.65 (act. 95/162 gelbe Markierung). Aus Sicht der
Vorinstanz ist diese Summe schadensrelevant (act. 290 S. 44 f.
E. 16.4. und S. 49 E. 16.8.). Zwar hat die GLKB
erstinstanzlich eine etwas höhere Schadenssumme eingeklagt (act. 93
Rz. 599 [Kreditschuld zuzüglich Gebühren]), stellt nun aber in der
Berufung keinen weitergehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren
Ziff. 1).
|
|
Das Konkursverfahren gegen die T.______ AG verlief für die
GLKB ergebnislos (act. 171/43).
|
|
4.
|
Kredit „U.______AG“
|
|
|
4.1
|
Kurzangaben zur
Kreditnehmerin
|
|
Die im April 2002 gegründete U.______AG war in ______/ZH
domiziliert; ihr Gesellschaftszweck betraf den [IT-Bereich]. Am
11. November 2008 fallierte das Unternehmen (act. 95/138).
|
|
4.2
|
Entwicklung des
Kreditengagements
|
|
Die GLKB räumte der U.______AG anfänglich eine
Kreditlimite von CHF 3.5 Mio. und erhöhte diese später auf CHF 4.35
Mio.:
|
|
Kreditlimite
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
|
|
|
CHF 3.5 Mio.
|
Kreditausschuss
(act. 95/145)
|
14. November 2005
(act. 95/147)
|
|
|
|
CHF 4.35 Mio.
(Erhöhung um CHF 0.85 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/149)
|
22. November 2006
(act. 95/150)
|
|
Zur Sicherstellung des Kredits diente laut Kreditvertrag
eine Solidarbürgschaft von UX.______ in Höhe von CHF 0.1 Mio., ferner ein auf
den Bürgen lautendes Wertschriftendepot bei der GLKB, enthaltend freilich nur
die Aktien der U.______AG (siehe act. 95/148 Ziff. 2) sowie eine
„Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus“ (act. 95/150
Ziff. 16).
|
|
|
|
Im Konkurs der U.______AG machte die GLKB einen
Kapitalausstand im Betrag von CHF 5‘061‘919.49 (siehe dazu act. 170
Rz. 403 und act. 290 S. 43) geltend (act. 95/139 gelbe
Markierung), zuzüglich Zinsen und Kommissionen ab 1. Juli 2007 bis
11. November 2008. Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös
(act. 95/154).
|
|
Die Vorinstanz ist von einem relevanten Schaden in Höhe
von CHF 5‘061‘920.34 ausgegangen (act. 290 S. 42 ff.
E. 16.3. und S. 49 E. 16.8. [Kontosaldo per 31. Dezember
2008; siehe dazu act. 95/153 S. 2). Die GLKB stellt in der Berufung
keinen darüber hinausgehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren
Ziff. 1).
|
|
5.
|
Kredit „V.______ AG“
|
|
|
5.1
|
Kurzangaben zur
Kreditnehmerin
|
|
Die V.______ AG wurde am 11. August 2006 mit Sitz in ______/SZ
gegründet; sie agierte im [Handel mit Küchengeräten] (act. 95/170). Im
Oktober 2007 erfolgte die Sitzverlegung nach ______ (heute Glarus Nord). Am ______
2009 eröffnete der Präsident des Kantonsgerichts Glarus über die V.______ AG
den Konkurs (act. 240).
|
|
5.2
|
Entwicklung des
Kreditengagements
|
|
Die V.______ AG erhielt von der GLKB zunächst eine
Kreditlimite in Höhe von CHF 5.6 Mio. eingeräumt; später wurde die
Limite auf EUR 5.5 Mio. erhöht (dies entsprach beim damals bankintern
massgeblichen Umrechnungskurs von 1.7 einem Betrag von CHF 9.35 Mio.
[siehe zur bankinternen Umrechnung bei act. 95/178 S. 1]):
|
|
Kreditlimite
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
|
|
|
CHF 5.6 Mio.
|
Kreditausschuss
(act. 95/182)
|
6. September 2006
(act. 95/183)
|
|
|
|
EUR 5.5 Mio.
(CHF 9.35 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/190)
|
27. April 2007
(act. 95/179)
|
|
|
Der Rahmenkredit konnte in CHF
oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/179
Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).
|
|
Aus der Kreditvorlage ergibt
sich, dass die V.______ AG zum Ziel hatte, mithilfe der von der GLKB
erlangten Kredite die in ______/Deutschland ansässige VX.______ GmbH &
Co. KG zu erwerben und zu sanieren (act. 95/173 Ziff. 3.1;
act. 95/178 Ziff. 3.1 [Finanzierung des Auftragsbestandes der
VX.______]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt
hatte (act. 290 S. 67 und S. 69), handelte es sich beim
V.______-Kredit faktisch um eine Kreditvergabe an eine ausländische
Gesellschaft.
|
|
Gesichert war der Kredit gemäss
Kreditvertrag durch „Verpfändung der Aktien der V.______ AG“, einer
„Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ samt
„Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland
(act. 95/179 Ziff. 16).
|
|
|
Im Konkursverfahren gegen die V.______ AG gab die GLKB
offene Forderungen im Betrag von CHF 9‘589‘021.75 sowie
EUR 83‘424.85 ein (act. 95/192; siehe zum EUR-Total die grünen
Markierungen). Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös
(act. 95/193-196).
|
|
Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im geltend gemachten
Umfang als Schaden qualifiziert; hinsichtlich der EUR-Forderung hat sie auf
einen relevanten Schaden von EUR 83‘233.60 erkannt (act. 290
S. 46 f. E. 16.6. und S. 49 E. 16.8.). Die GLKB
folgt in ihrer Berufung der Berechnung der Vorinstanz (act. 306
S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).
|
|
6.
|
Kredit „W.______ AG“
|
|
|
6.1
|
Kurzangaben zur
Kreditnehmerin
|
|
Am 3. Juni 2005 wurde die W.______ AG mit Domizil in ______/TG
gegründet; das Unternehmen war ausgerichtet auf die Produktion, den Vertrieb
sowie die Wartung von [alternativen Energieanlagen]. Am 5. Mai 2008 ging
die Gesellschaft Konkurs (act. 95/197).
|
|
|
6.2
|
Entwicklung des
Kreditengagements
|
|
Die GLKB gewährte der W.______ AG zu Beginn einen
Rahmenkredit über CHF 2.16 Mio. und erhöhte diesen später auf
CHF 4.22 Mio.:
|
|
Kreditlimite
|
bewilligt durch
|
Datum Kreditvertrag
|
|
|
|
CHF 2.16 Mio.
|
Kreditausschuss
(act. 95/202)
|
9. Dezember 2005
(act. 95/201)
|
|
|
|
CHF 4.42 Mio.
(Erhöhung um CHF 2.26 Mio.)
|
Kreditausschuss
(act. 95/205)
|
13. März 2007
(act. 95/206)
|
|
Der Rahmenkredit konnte in CHF oder in Fremdwährungen
beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/206 Ziff. 2.4).
|
|
Als Sicherheit erwähnt der Kreditvertrag eine
„Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus, dat. 9.
Dezember 2005“ (act. 95/206 Ziff. 16 [siehe die entsprechende
Zessionserklärung bei act. 95/207 S. 4]).
|
|
|
Gemäss Forderungseingabe der GLKB im Konkursverfahren
belaufen sich die Guthaben gegenüber der Konkursitin auf
CHF 2‘330‘579’64 (act. 95/207 gelbe Markierungen) und
EUR 1‘025‘293.03 (act. 95/207 grüne Markierungen).
|
|
Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im Umfang von
CHF 2'210'820.34 und die EUR-Forderung im Umfang von EUR 753‘391.03
als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und
S. 49 E. 16.8.). Die GLKB hat in ihrer Berufung die
Schadensberechnung der Vorinstanz übernommen (act. 306 S. 4
Rechtsbegehren Ziff. 1).
|
|
6.4
|
Nachträglicher Erlös
aus dem Konkursverfahren
|
|
Vor Vorinstanz führte die Klägerin in der Replik aus, dass
sie aus dem Konkurs der W.______ AG insgesamt CHF 381‘207.85 lösen werde
(act. 170 Rz. 400 S. 139; siehe zudem act. 171/46);
ferner sei wahrscheinlich, dass eine geleistete Garantiezahlung jedenfalls
teilweise im Betrag von CHF 45‘040.40 zurückbezahlt werde, weshalb sie diesen
Teilbetrag ebenfalls in Abzug bringe (act. 170 Rz. 408). Insgesamt
ist damit von nachträglichen "Rückzahlungen" von insgesamt
CHF 426'248.25 auszugehen.
|
|
Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht
zur Anrechenbarkeit dieses Erlöses an die geltend gemachte Schadenssumme
ausgesprochen. Es handelt sich dabei um dieselbe Thematik wie bereits oben
behandelten Kredit an SX.______ (oben E. III. D.2.3.). Wie bereits dort
erwähnt, hat die Vorinstanz die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements
in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle der W.______ AG hat sie
bezogen auf EUR-Kredite einen Ausfall von EUR 753‘391.03 als Schaden
anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49
E. 16.8.). Die Summe aller Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier
streitbetroffenen Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung
EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Die Klägerin
jedoch hat in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die behaupteten
EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑ beziffert
(act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2), was gegenüber dem
erstinstanzlich ermittelten Schadensbetrag eine Differenz von
EUR 746'562.‑ ausmacht. Bei einem Umrechnungskurs von 1.2
entsprechen EUR 746'562.‑ einem Betrag von knapp CHF 900'000.‑.
Beim oben besprochenen SX-Kredit betrug der erstinstanzlich nicht explizit
beachtete Betreibungserlös CHF 235‘594.70. Wird dieser Betrag nun mit
dem Erlös von CHF 426'248.25 aus dem Konkurs der W.______ AG addiert,
ergibt dies ein Total von rund CHF 660'000.‑. Dieser Gesamtbetrag
liegt noch innerhalb der Differenz zwischen der von der Vorinstanz
ermittelten Schadenssumme in EUR und dem von der Klägerin effektiv in EUR
geltend gemachten Forderungsbetrag.
|
|
7.
|
Chronologischer
Überblick über die oben dargelegten Kreditverträge
|
|
Datum Kreditvertrag
|
Kreditbetrag in Mio.
CHF/EUR
|
Kreditnehmer
|
1. Juli 2005
|
CHF 0.5
|
S.______
|
14. November 2005
|
CHF 3.5
|
U.______
|
9. Dezember 2005
|
CHF 2.16
|
W.______
|
13. Dezember 2005
|
CHF 4.8
|
S.______
|
13. März 2006
|
CHF 6.4
|
S.______
|
6. September 2006
|
CHF 5.6
|
V.______
|
25. Oktober 2006
|
CHF 4.8
|
S.______
|
22. November 2006
|
CHF 0.85
|
U.______
|
13. März 2007
|
CHF 2.26
|
W.______
|
27. April 2007
|
EUR
5.5 (neue Limite gegenüber zuvor CHF 5.6)
|
V.______
|
18. Oktober 2007
|
EUR 0.35
|
SX.______
|
19. Dezember 2007
|
CHF 1
|
T.______
|
|
E.
|
Summarische
Betrachtung der sechs
Kreditengagements
|
|
|
1.
|
Differenzierung
nach Kreditnehmer
|
|
Von den hier interessierenden Kreditengagements betrafen
fünf Geschäfts-beziehungen juristische Personen:
|
S.______ AG,
|
T.______ AG (vormals
TX.______),
|
U.______ AG,
|
V.______ AG,
|
W.______ AG.
|
|
In einem Fall
(SX.______) erfolgte die Geldausleihung an eine natürliche Person.
|
|
2.
|
Materielle
Ausgestaltung der Bankbeziehungen
|
|
Die GLKB hatte mit den fünf erwähnten Gesellschaften
sogenannte Rahmenkreditverträge abgeschlossen. Darin war eine Kreditlimite
festgelegt, bis zu welchem Betrag die fünf Gesellschaften von der GLKB
Geldmittel beanspruchen konnten, sei es in Form von Darlehen (variabel oder
fest) oder Margenlimiten im Rahmen von Devisentermingeschäften oder als
Kontokorrent (siehe jeweils Ziff. 1 und Ziff. 2 der betreffenden
Verträge bei act. 95/125, act. 95/159, act. 95/150,
act. 95/179, act. 95/206). Konkret haben die Gesellschaften die
eingeräumten Limiten hauptsächlich mit Kontokorrentkrediten sowie in
geringerem Umfang mit Darlehen ausgeschöpft (S.______: act. 171/3,
act. 171/5, act. 171/7, act. 171/9, act. 171/10,
act. 171/12 [Darlehen], act. 171/14 [Darlehen]; T.______ AG:
act. 95/161; U.______ AG: act. 95/151-153; V.______ AG:
act. 171/20, act. 171/22+23, act. 171/25 [Darlehen]; W.______
AG: act. 171/27, act. 171/29-32 [Darlehen], act. 171/34-36
[Darlehen], act. 171/38, act. 171/40).
|
|
Die Kreditgewährung an SX.______ erfolgte auf der Basis
eines Darlehensvertrages (act. 95/164).
|
|
3.
|
Verwendungszweck
der Kredite
|
|
Bei den Geldausleihungen an die fünf Aktiengesellschaften
handelt es sich um kommerzielle Kredite. Die Kredite erfolgten in Hinsicht
auf die Finanzierung von geschäftlichen Aktivitäten (siehe jeweils
Ziff. 3 bei act. 95/121 [S.______], act. 95/158 [T.______ AG],
act. 95/148 [U.______AG], act. 95/178 [V.______ AG] und
act. 95/199 [W.______ AG]).
|
|
Demgegenüber ist das Darlehen an SX.______ als reiner
Konsumkredit (Privatkredit) zu qualifizieren. Mit dem Kredit wurde ein aus
Liebhaberei motivierter Erwerb eines PS-starken Autos refinanziert
(act. 95/165 und act. 95/163 Ziff. 3).
|
|
4.
|
Domizilierung
der Kreditnehmer
|
|
Gemäss Art. 3 Abs. 1 aKBG umfasst das Geschäftsgebiet
der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete
[gemeint dabei die Regionen March, Gaster, See und Höfe]; dieser
geographische Raum bildet damit das Stammeinzugsgebiet der GLKB (siehe
act. 95/72 S. 3 und act. 95/74 S. 4). Geschäfte in der
übrigen Schweiz (also ausserhalb des Stammeinzugsgebietes) sowie im Ausland
sind zulässig, soweit der GLKB daraus keine besonderen Risiken erwachsen und
die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und in den angrenzenden Gebieten nicht
beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 2 aKBG).
|
|
Die hier streitgegenständlichen Kredite wurden allesamt an
Gesellschaften bzw. an eine Privatperson [SX.______] ausserhalb des
Stammeinzugsgebietes der GLKB gewährt. Zwar hatte die V.______ AG ihr Domizil
im Zeitpunkt der Krediterlangung in _______/SZ und damit noch innerhalb des
GLKB-Rayons. Konkret aber sollte via die V.______ AG mit Kenntnis und
Zustimmung der GLKB die in Deutschland domizilierte VX.______ finanziert
werden (siehe zuvor E. D.5.2), womit es sich auch da gleich wie bei den
anderen streitgegenständlichen Kreditengagements um ein
Aussenrayon-Kreditgeschäft handelte.
|
|
5.
|
Keine substantielle
Deckung der Kredite
|
|
5.1
|
Soweit aus den verfügbaren Akten ersichtlich waren
sämtliche hier streitgegenständlichen Geldausleihungen, wenn überhaupt, nur
marginal gesichert; im Einzelnen:
|
|
Beim S.______-Kredit mit einer Limite von zuletzt
CHF 16.5 Mio. bestand eine persönliche Bürgschaft von SX.______ in Höhe
von CHF 0.55 Mio. (act. 183 pag. 94).
|
|
Die der U.______AG eingeräumte Kreditlimite von CHF 4,35
Mio. korrespondiert mit einer Bürgschaft von UX.______ von CHF 0.1 Mio.;
zudem war eine Globalzession („halbjährliche Einreichung der Debitorenliste“)
sowie eine Abtretung der „von UX.______ gehaltenen Rechte/Patenten“ und eine
Verpfändung der U.______ AG-Aktien an die GLKB vereinbart (act. 95/148
Ziff. 2). Eine substantielle Werthaltigkeit dieser Sicherheiten ist
anhand der verfügbaren Akten nicht erkennbar.
|
|
Die Sicherung des Kredits an die V.______ AG (Limite
CHF 9.35 Mio.) erfolgte in der Weise, dass die Aktien der Kreditnehmerin
an die GLKB verpfändet waren und zudem eine „Corporate Guarantee der
VX.______ GmbH & Co. KG“ in Höhe der Kreditsumme und eine
„Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland begründet wurden
(act. 95/178 Ziff. 2). Weil anhand der verfügbaren Akten unklar
ist, wie diese Kreditsicherheiten effektiv ausgestaltet wurden, ist die
Relevanz der gesamten Absicherungen nicht augenscheinlich.
|
|
Die der W.______ AG gewährte Kreditlimite von zuletzt
CHF 4,42 Mio. war durch eine „Globalzession“ abgesichert
(act. 95/199 Ziff. 2 sowie act. 95/207 S. 4). Es ist
nicht bekannt, ob und wie in der Folge die vereinbarte Globalzession in
Relation zur Entwicklung des Kreditengagements umgesetzt wurde.
|
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5.2
|
Bankintern wurden die fraglichen Kreditengagements
allesamt als ungedeckt (blanko) qualifiziert (siehe jeweils Ziff. 2 bei
act. 95/121 [S.______], act. 95/163 [SX.______], act. 95/158
[T.______ AG], act. 95/148 [U.______ AG], act. 95/178 [V.______ AG]
und act. 95/199 [W.______ AG]).
|
|
6.
|
Zulässigkeit
der Vergebung von ungedeckten Krediten
|
|
Das Kantonalbankstatut bezeichnet die Glarner Kantonalbank
als Universalbank, welche die banküblichen Geschäfte nach anerkannten
Bankgrundsätzen tätigt (Art. 2 Abs. 1 aKBG); das Bankinstitut
betreibt demnach alle Bankgeschäfte und bietet sie allen Kundengruppen an.
Bei ihrer auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Tätigkeit hat die Bank vor
allem der gesamten glarnerischen Volkswirtschaft zu dienen (Art. 2
Abs. 2 aKBG; siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003
S. 44 [www.landsgemeinde.gl.ch/sites/landsgemeinde.gl.ch/files/archiv/2003/pdf/mem_2003.pdf].
|
|
Im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeiten ist es der Bank erlaubt, Darlehen und Kredite auch ohne
Deckung zu gewähren. Diese ungedeckten Ausleihungen (Blankokredite) können
sowohl an juristische als auch an natürliche Personen erfolgen, sofern die
Kreditnehmer Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten
(Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR).
|
|
F.
|
Die Kreditprüfung
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1.
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Grundsätzliche Anmerkung zur Thematik
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Eine Bank ist im Interesse der Spareinleger
gewinnorientiert und richtet ihre operativen Tätigkeiten nach
betriebswirtschaftlichen Kriterien aus. Dies gilt auch für die Glarner
Kantonalbank. So hält Art. 4 Abs. 1 aKBG fest, dass die Bank „nach
wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen“ und einen „ihrem Zweck angemessenen
Gewinn anzustreben“ hat. Es handelt sich dabei um einen permanenten Auftrag
an alle Stufen, die Banktätigkeit (Produkte und Betrieb) so weit zu
optimieren, dass Gewinn erzielt werden kann (Memorial für die Landsgemeinde
2003, S. 44 unten). Damit liegt es mit Bestimmtheit nicht im Interesse
der Glarner Kantonalbank, wenn Kredite gewährt werden, bei denen die Gefahr
eines Ausfalls augenfällig ist. Führen daher hochriskante Kreditgeschäfte zu
einer Schädigung der Bank, so werden die Verantwortungsträger unter Umständen
haftpflichtig (Art. 39 Abs. 1 aBankG i.V.m. Art. 754 OR).
|
|
2.
|
Grundlegendes zur
Vergebung von Blankokrediten
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|
|
2.1
|
Die Banktätigkeit
erfolgt nach „anerkannten Bankgrundsätzen“
|
|
Die GLKB tätigt als Universalbank die banküblichen
Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen (Art. 2 Abs. 1 aKBG).
Das Kreditwesen ist zentrales Geschäftsfeld einer Universalbank. Die GLKB
kann ungedeckte Kredite an juristische und natürliche Personen sowie
Personengesellschaften vergeben, wenn diese Gewähr für die Verzinsung und
Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR).
Die Vergabe speziell von Blankokrediten setzt demnach eine eingehende Prüfung
der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers voraus.
|
|
Die „anerkannten Bankgrundsätze“ sind im Gesetz nicht
definiert. Indes ist in der Fachliteratur zum Bankgeschäft eingehend
erörtert, wie bei der Kreditprüfung vorzugehen ist; umschrieben sind dabei
die elementaren Regeln der banküblichen Sorgfalt, welche bei Kreditgeschäften
anzuwenden ist, um das jedem Kreditgeschäft anhaftende Risiko möglichst
gering zu halten. Diese grundlegenden Mechanismen und Vorgehensweisen bei der
Kreditvergebung bilden sozusagen die "anerkannten Bankgrundsätze"
ab. Das Wissen um diesen bankgeschäftsüblichen Standard muss bei Personen,
die in der Bankbranche im Kreditwesen tätig sind, vorausgesetzt werden.
|
|
2.2
|
Inhalt der
Kreditprüfung
|
|
Voraussetzung jeder Kreditgewährung und damit Gegenstand
der Kreditprüfung sind die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit des
Kreditnehmers. Jede Kreditgewährung ist für die Bank immer mit bestimmten
Risiken verbunden. Das Risiko kann in der Person des Kreditnehmers bzw. in den
besonderen Umständen seiner Geschäftstätigkeit liegen (Bonitätsrisiko).
Ausserhalb der Person des Schuldners kann das Risiko in bestimmten Umständen
oder in Gesetzmässigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges
(Branchenrisiko) oder in verschiedenen Währungen liegen.
|
|
Im Rahmen der Kreditfähigkeit prüft die Bank insbesondere,
ob die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätssituation des Kreditnehmers diesem
voraussichtlich die Bezahlung der Zinsen sowie die Amortisation des Kredits
erlauben wird. Diese Prüfung ist naturgemäss dort schwierig, wo
Zukunftsprognosen gemacht werden müssen und wenig entsprechende Anhaltspunkte
bestehen, namentlich bei neu gegründeten Unternehmen (Startup) oder bei neuen
Produkten und/oder Dienstleistungen des Kreditnehmers. Bei der Kreditprüfung
stellt die Bank nicht nur auf die momentanen Verhältnisse im Zeitpunkt des
Kreditersuchens ab. Massgebend ist sowohl die Entwicklung in der
Vergangenheit als auch – und noch wichtiger – die Entwicklung in naher
Zukunft. Dabei spielen eine sorgfältige Budgetierung und ein realistischer
Liquiditätsplan des Kreditnehmers für die Bank eine zentrale Rolle. Hierbei
ist für die Bank auch der Quervergleich mit anderen Firmen in der gleichen
Branche, insbesondere mit Konkurrenten des Kreditnehmers von Bedeutung. Die
Bank verlangt deshalb vom Kreditnehmer die Aufarbeitung dieser Informationen
in einem entsprechenden Dokument, in der Regel im sogenannten Businessplan.
|
|
Bei einem Blankokredit verfügt die Bank definitionsgemäss
nicht über besondere bankmässige Sicherheiten, weshalb eine eingehende
Kreditprüfung zentral ist. Nur erstklassige Kreditnehmer kommen für
Blankokredite infrage. Bei der Prüfung einer Kreditgewährung durch die Bank
steht zunächst die Bonität des Kreditnehmers im Vordergrund. Als kreditwürdig
gilt ein Kreditnehmer, dessen Verhalten, Charaktereigenschaften,
Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft im Geschäftsverkehr zu keinen
Bedenken Anlass geben (Verhalten in der Vergangenheit). Die Bank muss
letztlich beurteilen, ob das kreditsuchende Unternehmen bzw. dessen
Geschäftsleitung die nötigen persönlichen Voraussetzungen wie Führungsstärke,
Fachwissen, Branchenkenntnis, Charakter usw. mit sich bringen, damit die
Unternehmung in der Wirtschaft erfolgreich bestehen kann. Zudem macht sich die
Bank auch eingehend mit dem wirtschaftlichen Umfeld des Kreditnehmers, der
allgemeinen Konjunkturlage sowie dem Geschäftsgang in der Branche des
Kreditnehmers vertraut.
|
|
Die dazu benötigten Informationen und Daten beschafft sich
die Bank aus unterschiedlichen Quellen. Eine umfassende Dokumentation des
Kreditnehmers ist die unentbehrliche Grundlage für die Gewährung von
Blankokrediten. In erster Line setzt sich die Bank eingehend mit der
Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht des Kreditnehmers auseinander,
analysiert dessen Budgets und insbesondere auch dessen Liquiditätsplanung.
Wesentlich sind auch die aus dem persönlichen Kontakt und allenfalls der
bisherigen Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer gewonnenen Erkenntnisse
über dessen Fähigkeiten und Leistungen in der Wirtschaft. Mit Ermächtigung
des Kreditnehmers holt die Bank ferner Informationen bei Dritten (Amtsstellen
und andere Banken) ein. Sodann beschafft sie sich allgemeine Brancheninformationen
aus Zeitungen, Fachzeitschriften sowie mittels Recherchen im Internet und
holt Auskünfte ein, etwa bei den vom Kreditnehmer angebotenen Referenzen oder
allenfalls gar bei der Konkurrenz des Kreditnehmers.
|
|
Im Rahmen der finanziellen Prüfung macht sich die Bank
anhand mehrerer Jahresrechnungen (Vergangenheit) ein Bild und leitet daraus –
wenn möglich – eine Tendenz zur Unternehmensentwicklung ab. Von zentraler
Bedeutung für die Bank sind unter anderem die Liquidität und die Ertragskraft
des Unternehmens sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Gesamtverbindlichkeiten.
Die effektive Höhe des Eigenkapitals (Nettovermögen) steht letztlich als
Haftungssubstrat den Gläubigern zur Verfügung. Je liquider, je ertragsstärker
und je stärker eigenkapitalisiert das kreditsuchende Unternehmen ist, desto
eher ist es in der Lage, finanzielle Rückschläge zu verdauen und erscheint
entsprechend kreditfähiger (siehe zum Ganzen: Emch/Renz/Arpagaus,
Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 863-867
sowie N 942-944, siehe ebenso Boemle/Gsell,
Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002,
S. 194 f. Ziff. 2 [act. 95/109 und act. 144/22]).
|
|
2.3
|
Bemessung der
Kredithöhe
|
|
Für die Höhe eines Blankokredites gibt es keine allgemein
gültige Formel, es ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Bank
orientiert sich in erster Linie an der Höhe des Eigenkapitals und der
Ertragskraft des Kreditnehmers und definiert den Kreditbetrag so, dass unter
Berücksichtigung auch der übrigen Verpflichtungen des Kreditnehmers sowie
allfällig eintretender Geschäftsverluste dennoch eine Substanzmarge besteht.
Für die Bank ist dabei auch wesentlich zu wissen, ob der Kreditnehmer noch
bei weiteren Banken Blankokredite erhältlich gemacht hat; um entsprechende
Informationen einzuholen, lässt sich die Bank vom Kreditnehmer vertraglich
vom Bankgeheimnis entbinden.
|
|
Nach einer Faustregel soll bei guter Zahlungsbereitschaft
und Ertragslage ein Blankokredit nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel
des Eigenkapitals bzw. das Drei- bis Vierfache des Cashflows oder maximal
10 % des Nettoerlöses betragen. Die Höhe des Kredits steht ausserdem
auch in Abhängigkeit von den konkreten Haftungsverhältnissen, namentlich
davon, ob es sich beim Kreditnehmer um eine juristische Person mit
entsprechender Beschränkung der Haftung auf deren Vermögen oder um eine
Personengesellschaft oder eine natürliche Person mit unbeschränkter
persönlicher Haftung handelt (dazu Emch/Renz/Arpagaus,
a.a.O., N 947-949; Boemle/Gsell,
a.a.O., S. 195 f. Ziff. 3). Allein diese Faustregel bietet
aber nur eine allgemeine grobe Orientierungshilfe in einer Mehrzahl von
Fällen; eine sklavische Handhabung der Regel ist unter Umständen nicht in
allen Fällen sachgerecht, zu denken ist dabei etwa an ein
Start-up-Unternehmen mit einem mutmasslich erfolgversprechenden Projekt und
Geschäftsmodell, jedoch mit (noch) schwacher Kapitalisierung.
|
|
3.
|
Bankinterne
Richtlinien zur Kreditvergabe
|
|
Grundlegend für die strategische Ausrichtung der GLKB und
deren Risikopolitik ist zunächst Art. 3 aKBG. Gemäss dessen Abs. 1 umfasst
das Geschäftsgebiet der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die
angrenzenden Gebiete. Indes erklärt Abs. 2 Geschäfte in der übrigen
Schweiz und im Ausland für zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen
Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den
angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.
|
|
Gemäss Art. 6 aGOR definiert die GLKB ihre
Risikopolitik gemäss den bankengesetzlichen Bestimmungen. In diesem Sinne
erlässt der Bankrat ein Reglement für die Risikopolitik und das
Risikomanagement und regelt die Kompetenzordnung (Art. 51 Ziff. 2
lit. b und lit. c aGOR). Bei der GLKB bestanden im hier
interessierenden Zeitraum namentlich die folgenden Richtlinien und Weisungen
mit Bezügen zum Kreditgeschäft:
|
|
3.1
|
Risikopolitik der
GLKB (Fassung vom 19. April 2005 und Fassung von 22. Dezember
2006)
|
|
Dieses Statut (act. 140/9 [Fassung vom 19. April
2005] und act. 144/29 [Fassung vom 22. Dezember 2006]) definiert
den Rahmen für das Eingehen von Risiken, innerhalb welcher sich die Bank
bewegen kann und will; zudem definiert sie den Umgang mit Risiken und deren
Grenzen bzw. setzt die Rahmenbedingungen für das unternehmungsinterne
Risikomanagement fest. Die Risikopolitik ist Basis für die Spezialreglemente
und Gesamtbankanweisungen der einzelnen Risikokategorien und Bankbereiche
(act. 140/9 Ziff. 1.1 und act. 144/29 Ziff. 1.2).
|
|
Die Regelung von 2005
(act. 140/9) hielt zur Risikostrategie fest:
|
-
|
Risikobereitschaft/-wille:
Die Bank ist gewillt, bewusst Risiken einzugehen, falls sie dafür
angemessen entschädigt wird und zur Bewirtschaftung das erforderliche
Wissen hat (Ziff. 2.1);
|
-
|
Risikoeinstellung/-haltung:
Die Bank geht bewusst Risiken ein, sofern das Risiko/Ertragsverhältnis
positiv ist […] und geht grundsätzlich nur dort Risiken ein, wo sie über
das notwendige Fachwissen und Systeme zur Bewirtschaftung verfügt
(Ziff. 2.2).
|
Eine vergleichbare Aussage zur Risikogeneigtheit der GLKB
fehlt im Risikopolitik-Statut vom Dezember 2006.
|
|
Bei der Risikobewirtschaftung orientiert sich die GLKB an
den Schweizer Standards und Good Practice (act. 140/9 Ziff. 3.3;
act. 144/29 Ziff. 3.4). Zur Deckung allfälliger Verluste verfolgt
die GLKB den Grundsatz der konservativen Bewertung (act. 140/9
Ziff. 3.8; act. 144/29 Ziff. 3.9). Zudem – so im Statut von
2006 – werden quantitative Risiken anhand von definierten Warn- und
Massnahmenlimiten stetig überwacht und werden Ausnahmefälle umgehend
eskaliert mit Information an die nächst höhere Hierarchiestufe
(act. 144/29 Ziff. 3.9).
|
|
Die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement trägt der
Bankrat; er legt die allgemeinen Risikogrundsätze und Globallimiten der GLKB
in Reglementen fest (act. 140/9 Ziff. 4.1; dem Sinne nach gleich
act. 144/29 Ziff. 4.1.1).
|
|
Für die operative Umsetzung der Risikopolitik ist unter
anderem die Geschäftsleitung als oberstes Risikomanagementgremium
verantwortlich. Sie ist dabei zuständig für einen funktionierenden
Risikomanagementprozess sämtlicher Risiken, soweit diese Aufgabe nicht dem
Risikoausschuss Kreditrisiken oder dem Kreditausschuss übertragen ist. Der
Risikoausschuss Kreditrisiken ist das oberste Kreditrisikomanagementgremium
und ist dabei verantwortlich für einen funktionierenden
Kreditrisikomanagementprozess. Der Kreditausschuss ist das oberste
Kreditsprechungsgremium "bis zur 10% Klumpengrenze" und
verantwortlich insbesondere für die Bonitätsbeurteilung (act. 140/9
Ziff. 4.3; dem Sinne nach gleich die Regelung von 2006 [act. 144/29
Ziff. 4.2]).
|
|
Die interne Revision ist nicht verantwortlich für das
Risikomanagement (so noch explizit in der Regelung von 2005 [act. 140/9
Ziff. 4.4]). Sie prüft die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements,
dabei konkret die Effektivität und Korrektheit der Systeme, der Modelle, der
Prozesse, der internen Kontrollen, der Organisation sowie des Berichtswesens
(act. 140/9 Ziff. 4.4; act. 144/29 Ziff. 4.1.4).
|
|
3.2
|
Kreditrisikopolitik
der GLKB (Regulativ vom 15. September 2003)
|
|
In diesem Dokument (act. 95/72 bzw. 140/7) hielt der
Bankrat, gestützt auf die oben dargelegte Risikopolitik, die
Risiko-Grundsätze zum Kreditwesen fest. Im Folgenden Auszüge aus diesen
normativen Vorgaben des Bankrates:
|
Grundsatz 1
|
Kundensegmente
|
Wir gewähren
Kredite an Privatpersonen, juristische Personen des Privatrechts,
Personengesellschaften und Einzelfirmen. […]
|
Wir
unterstützen Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung […].
|
Kredite an
ausländische Kreditnehmer sind selektiv zulässig, wobei solche grundsätzlich
nur auf gedeckter Basis gewährt werden.
|
|
Die Bank gewährt
Kredite insbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die
Gesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise auf
Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen
bilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet. Aus
Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen können Kredite selektiv auch
ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden. […]
|
|
Grundsatz 3
|
Voraussetzungen
für die Kreditgewährung
|
Wir vergeben
Kredite, wenn die notwendigen Informationen zu den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers vorliegen und
nachvollziehbar sind.
|
[hierzu
konkret Leitsätze 2 Transparenz und 4 Plausibilität]:
|
Wir kennen
unsere Kunden in Bezug auf chancen- und risikorelevante Belange. Wir
beurteilen sie kritisch. Wir machen grundsätzlich kein name lending und
machen keine Zugeständnisse bezüglich Transparenz.
|
Wir verstehen
die Geschäftskonstruktion. Auf Geschäfte, deren Konstruktion weder plausibel,
verständlich noch darstellbar ist, verzichten wir.
|
|
Wir gewähren
Kredite, wenn wir den Verwendungszweck kennen und diesen akzeptieren können.
|
[hierzu
Leitsatz 3 Verwendungszweck]:
|
Wir kennen den
Kreditzweck. Ist kein wirtschaftlicher Sinn erkennbar, verzichten wir auf
eine Finanzierung.
|
|
Wir beurteilen
die Bonität von bestehenden und neuen Kunden einheitlich. Wir stellen dabei
nicht nur auf die Sicherheiten, sondern in erster Linie auch auf die
Ertragskraft, die Zukunftsperspektiven und die Qualität der Schuldner ab. Wir
sind bereit, abschätzbare Risiken einzugehen und verlangen für diese
risikogerechte Preise.
|
Die Kreditgewährung sowie
Wiederbeurteilung wird nachvollziehbar dokumentiert.
|
Wir berücksichtigen bei der
Vergabe und der Überwachung unserer Kredite die aktuelle konjunkturelle
Situation und die zukünftige Entwicklung auf den massgeblichen Märkten im
regionalen, nationalen und internationalen Umfeld.
|
|
Grundsatz 4
|
Marktauftritt
und Akquisition
|
Wir sind nur
in Kundensegmenten und Märkten tätig, in denen wir über die Fähigkeiten
verfügen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen.
|
Wir bauen
bestehende, gute Kundenbeziehungen im Rahmen ihrer Verschuldungskapazität aus
und akquirieren neue Kreditkunden aktiv und gezielt. Dabei stehen
Risiko-/Ertragsüberlegungen im Mittelpunkt. […]
|
Wir wollen
Marktanteile gewinnen, bekennen uns aber zum Leitsatz "Qualität vor
Quantität". […]
|
|
Grundsatz 5
|
Einschränkungen
bei der Kreditgewährung
|
Wir tätigen
Kreditgeschäfte bei ausgewiesener Bonität und Kreditwürdigkeit des
Kreditnehmers/ der Kreditnehmerin. […]
|
Abzulehnen
oder zurückzuführen sind Kreditgeschäfte bei übermässigen Risiken […].
|
|
Grundsatz 6
|
Vorgaben
für das Kreditportfolio der Bank
|
Ziel der
Kreditrisikopolitik ist es, nachhaltig ein ausgewogenes
Risiko/Ertragsverhältnis sicherzustellen. Ein ausgewogenes Kreditportfolio
soll im Rahmen der Möglichkeiten des Marktgebiets durch Diversifizierung,
Begrenzung und aktive Steuerung der Kreditrisiken angestrebt werden.
|
|
Grundsatz 7
|
Kundenrating
und Pricing
|
Das
Kreditgeschäft muss für die Bank einen hohen positiven Erfolgsbeitrag
generieren. Die damit verbundenen Risiken wollen wir verstehen,
identifizieren, messen, steuern und rapportieren.
|
Risikogerechte
Preise tragen massgeblich dazu bei, dass die Glarner Kantonalbank auch
längerfristig in der Lage ist, gezielt Risiken einzugehen und die nötigen
Mittel für Wachstum und Investitionen zur Verfügung zu stellen. […]
|
[hierzu
Leitsätze 8 Preisgestaltung und 5 Verhältnismässigkeit]:
|
Wir gestalten
unsere Preise risikogerecht. Wir sind deshalb in der Lage, Kredite
bereitwillig zu gewähren und entsprechende Risiken einzugehen.
|
Wir fordern
ein vernünftiges Verhältnis zwischen erwarteten Cash Flows und
Verpflichtungen. Cash Flow kommt vor Substanz.
|
|
Grundsatz 8
|
Kreditüberwachung
|
Die
Kreditüberwachung erfolgt durch periodische Wiederbeurteilung der Kundenbonität
sowie der Sicherheiten und differenziert nach Kundenengagements,
Kundengruppen-Engagements, Ratingklassen, Regionen und Produkten. Die
Kreditüberwachung stellt sicher, dass erhöhte Risiken frühzeitig erkannt und
entsprechende Massnahmen zur aktiven Verlustprävention rechtzeitig
eingeleitet werden.
|
[hierzu
Leitsatz 7 Zuverlässigkeit]:
|
Wir halten uns
an getroffene Kreditentscheide und bestehen auf die Einhaltung entsprechender
Vereinbarungen. Gegenseitiges Vertrauen setzt die vollständige,
termingerechte Erfüllung getroffener Vereinbarungen voraus.
|
|
Grundsatz 10
|
Kreditkompetenzen
und Ausnahmen
|
Die
Kreditkompetenzen werden in einer Kompetenzordnung geregelt. […] Abweichungen
von den kreditpolitischen Grundsätzen sind möglich, müssen aber (in der
Kreditvorlage) begründet und von den Marktbereichsleitern bewilligt werden.
|
|
3.3
|
Annex vom Juni/Juli
2005 zur Kreditrisikopolitik der Glarner Kantonalbank
|
|
Der betreffende Annex [Anhang] wurde von der
Geschäftsleitung im Juni 2005 verabschiedet und vom Bankrat am 19. Juli
2005 genehmigt. Der Annex bezieht sich auf die eben erläuterte
"Kreditrisikopolitik der Glarner Kantonalbank" und bezweckt, den
dort stipulierten Grundsatz 6 ("Vorgaben für das Kreditportfolio
der Bank") zu konkretisieren (act. 95/73).
|
|
In Ziffer 1 des Annexes wurde die Grösse einzelner
Kundenpositionen wie folgt begrenzt:
|
|
- KMU mit Domizil im
Kanton Glarus
|
|
|
|
und im angrenzenden
Wirtschaftsraum:
|
|
|
CHF 15 Mio.
|
- KMU mit Domizil
ausserhalb des
|
|
|
|
angrenzenden
Wirtschaftsraums:
|
|
|
CHF 10 Mio.
|
|
Bei der Beurteilung von Grössenrisiken sind Bonität und
Tragbarkeit zentral und haben hohen Ansprüchen zu genügen (act. 95/73
S. 2 Ziff. 1).
|
Bei Krediten, welche die vorgenannten Limiten
überschreiten, entscheidet der Kreditausschuss auf Antrag des zuständigen
Bereichsleiters über die Gewährung oder Antragstellung an den Bankrat. Solche
Kredite sind bezüglich der sich aus der Kreditgewährung ergebenden speziellen
Chancen und Risiken für die Bank ausführlich zu begründen (act. 95/73
S. 2 Ziff. 2).
|
|
3.4
|
Kreditrisikopolitik
der GLKB (Regulativ vom 21. November 2006)
|
|
Die zuvor wiedergegebenen zentralen Grundsätze aus dem
Kreditrisikopolitik-Dokument vom September 2003 (oben E. 3.2) sind
wortwörtlich in das Kreditrisikopolitik-Reglement von 2006 übernommen worden
(act. 95/74). Eine Ausnahme betrifft Grundsatz 2 (Marktgebiet): Gemäss
der Regelung von 2003 konnten Kredite ausserhalb des Stammrayons der GLKB nur
selektiv gewährt werden, wohingegen in der Anordnung von 2006 diese
Einschränkung aufgegeben worden ist.
|
|
3.5
|
Kreditrisikopolitik
der GLKB (Regulativ vom 28. August 2007)
|
|
Waren die beiden Reglemente zur Kreditrisikopolitik der
Glarner Kantonalbank aus den Jahren 2003 und 2006 (zuvor E. 3.2 und
E. 3.4) in der Formulierung der dargelegten Grundsätze noch identisch,
so sind im Reglement vom 28. August 2007 (act. 95/75) inhaltliche
Neuerungen ersichtlich (die Abweichungen und/oder Ergänzungen gegenüber dem
Text in den früheren Reglementen werden kursiv hervorgehoben; soweit
vormalige Passagen ersatzlos gestrichen wurden, wird dies durch Streichung
angezeigt):
|
|
Grundsatz 1
|
Kundensegmente
|
Wir gewähren
Kredite an Privatpersonen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften
und Einzelfirmen. […]
|
Wir stellen
grundsätzlich kein direktes Eigenkapital, Risikokapital mit
Eigenmittelcharakter, venture capital oder Gelder mit ähnlichem Charakter zur
Verfügung. Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung werden finanziert,
wenn die Geschäftsidee, Businessplan, Markt und Planung bekannt ist. […]
Solche Positionen benötigen immer eine enge, mind. vierteljährliche
Rapportierung.
|
Wir unterstützen Firmen-Neugründungen und deren
Weiterentwicklung […].
|
Kredite an ausländische Kreditnehmer sind selektiv
zulässig, wobei solche grundsätzlich nur auf gedeckter Basis gewährt werden.
|
|
Die Bank
gewährt Kredite insbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die
Gesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise auf
Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen
bilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet.
|
Aus
Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen können Kredite bei nachvollziehbaren
Geschäften mit einem Rating 7 oder besser auch ausserhalb dieser Gebiete
gewährt werden. Kredite mit einem Rating schlechter als R7 sind im Sinne
von Exceptions mindestens vom Kreditausschuss zu bewilligen. […]
|
|
Grundsatz 3
|
Voraussetzungen
für die Kreditgewährung
|
Wir vergeben Kredite, wenn die notwendigen Informationen
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers
vorliegen und nachvollziehbar sind.
|
Kumulativ
sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
|
Kredite
werden nur gewährt, wenn volle Transparenz vom Kunden besteht: aktuelle,
notwendige Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen, Managementfähigkeiten, Marktleistungen, Zukunftsaussichten
sowie die nachhaltige Ertragskraft des Kreditnehmers liegen vor und sind
nachvollziehbar. Eine SWOT-Analyse fällt positiv aus. Der Kunde muss
kreditwürdig sein. Die Kreditwürdigkeit ist vom KuBe [Kundenberater] in
der Kreditvorlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
|
Wir beurteilen
die Bonität von bestehenden und neuen Kunden einheitlich. Wir stützen uns
auf die Tragbarkeit des Kreditnehmers, dessen Zukunftsperspektiven und die
Qualität des Schuldners. Sicherheiten sind Zusätze, welche nur beim Pricing
Einlass finden. Der Belehnungswert gilt nur als Mass für die Berücksichtigung
des Wertes einer Sicherheit. Wir sind bereit, abschätzbare Risiken
einzugehen und verlangen dafür risikogerechte Preise.
|
Die
Gesamtbeziehungen einer Person sind bei der Kreditbeurteilung mit
einzubeziehen, das heisst z.B. auch Ausleihungen bei anderen Banken oder
verbundene Gegenparteien.
|
Wir gewähren
Kredite, wenn wir den Verwendungszweck kennen und diesen akzeptieren können.
Kredite werden grundsätzlich nur pari passus gewährt.
|
Kann die
Risikohöhe nicht beurteilt werden, verzichten wir auf eine Kreditgewährung.
|
Die
Kreditgewährung sowie Wiederbeurteilung wird nachvollziehbar dokumentiert.
|
Wir
berücksichtigen bei der Vergabe und der Überwachung unserer Kredite die
aktuelle konjunkturelle Situation und die zukünftige Entwicklung auf den
massgeblichen Märkten im regionalen, nationalen und internationalen Umfeld.
|
[…]
|
Neugeschäfte
mit einer Risikogewichtung von 10% und höher der anrechenbaren Eigenmittel
werden ausnahmsweise getätigt und bedürfen eines Rating 7 oder besser.
|
[angefügt sodann
wie in den beiden früheren Fassungen die Leitsätze 2 Transparenz,
4 Plausibilität und 3 Verwendungszweck]:
|
Wir kennen
unsere Kunden in Bezug auf chancen- und risikorelevante Belange. Wir
beurteilen sie kritisch. Wir machen grundsätzlich kein name lending und
machen keine Zugeständnisse bezüglich Transparenz.
|
Wir verstehen
die Geschäftskonstruktion. Auf Geschäfte, deren Konstruktion weder plausibel,
verständlich noch darstellbar ist, verzichten wir.
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Wir kennen den
Kreditzweck. Ist kein wirtschaftlicher Sinn erkennbar, verzichten wir auf
eine Finanzierung.
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Grundsatz 4
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Marktauftritt
und Akquisition
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Wir sind nur
in Kundensegmenten und Märkten tätig, in denen wir über die Fähigkeiten
verfügen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen.
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Wir bauen
bestehende, gute Kundenbeziehungen im Rahmen ihrer Verschuldungskapazität aus
und akquirieren neue Kreditkunden aktiv und gezielt. Dabei stehen
Risiko-/Ertragsüberlegungen im Mittelpunkt. […]
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Wir wollen
Marktanteile gewinnen, bekennen uns aber zum Leitsatz "Qualität vor
Quantität". […]
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Grundsatz 5
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Einschränkungen
bei der Kreditgewährung
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Wir tätigen
Kreditgeschäfte bei ausgewiesener Bonität und Kreditwürdigkeit des
Kreditnehmers/ der Kreditnehmerin. […]
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Abzulehnen
oder zurückzuführen sind Kreditgeschäfte bei übermässigen Risiken […].
|
Die Glarner
Kantonalbank gewährt insbesondere keine Ausleihungen oder Erhöhungen, wenn:
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- deren
Struktur und Zweck nicht vollumfänglich beurteilt werden kann;
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- die
Risiken aufgrund mangelnder Information bzw. eines ungenügenden Einblicks in
die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nicht
umfassend beurteilt werden können;
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- bei
mangelnder Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Kreditnehmers;
|
- bei
Reputationsrisiken;
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- relevante
Betreibungen in den letzten 3 Jahren bestanden, welche nicht plausibel
begründet werden können;
|
- negatives
Eigenkapital vorhanden ist;
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- bei einer
Neugründung das Eigenkapital ohne plausiblen Grund nicht voll liberiert ist;
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- der
Jahresabschluss bei Geschäftskunden nicht innerhalb 6 Monaten nach
Abschlussdatum vorliegt. Ausnahmen sind zu begründen;
|
- ohne
aktuellen Betreibungsauskunft bei Neukunden, bei Erhöhungen ist eine
Betreibungsauskunft nur bei angebrachtem Zweifel einzufordern.
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Grundsatz 6
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Vorgaben für
das Kreditportfolio der Bank
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Ziel der
Kreditrisikopolitik ist es, nachhaltig ein ausgewogenes
Risiko/Ertragsverhältnis sicherzustellen. Ein ausgewogenes Kreditportfolio
soll im Rahmen der Möglichkeiten des Marktgebiets durch Diversifizierung,
Begrenzung und aktive Steuerung der Kreditrisiken angestrebt werden.
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Grundsatz 7
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Kundenrating
und Pricing
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Das
Kreditgeschäft muss für die Bank einen hohen positiven Erfolgsbeitrag
generieren. Die damit verbundenen Risiken wollen wir verstehen,
identifizieren, messen, steuern und rapportieren.
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Risikogerechte
Preise tragen massgeblich dazu bei, dass die Glarner Kantonalbank auch
längerfristig in der Lage ist, gezielt Risiken einzugehen und die nötigen
Mittel für Wachstum und Investitionen zur Verfügung zu stellen. […]
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[hierzu
Leitsätze 8 Preisgestaltung und 5 Verhältnismässigkeit]:
|
Wir gestalten
unsere Preise risikogerecht. Wir sind deshalb in der Lage, Kredite
bereitwillig zu gewähren und entsprechende Risiken einzugehen.
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Wir fordern
ein vernünftiges Verhältnis zwischen erwarteten Cash Flows und
Verpflichtungen. Cash Flow kommt vor Substanz.
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Grundsatz 8
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Kreditüberwachung
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Die
Kreditüberwachung erfolgt durch periodische Wiederbeurteilung der Kundenbonität
sowie der Sicherheiten und differenziert nach Kundenengagements,
Kundengruppen-Engagements, Ratingklassen, Regionen und Produkten. Die
Kreditüberwachung stellt sicher, dass erhöhte Risiken frühzeitig erkannt und
entsprechende Massnahmen zur aktiven Verlustprävention rechtzeitig
eingeleitet werden.
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[hierzu
Leitsatz 7 Zuverlässigkeit]:
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Wir halten uns
an getroffene Kreditentscheide und bestehen auf die Einhaltung entsprechender
Vereinbarungen. Gegenseitiges Vertrauen setzt die vollständige,
termingerechte Erfüllung getroffener Vereinbarungen voraus.
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Grundsatz 10
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Kreditkompetenzen
und Ausnahmen
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Die
Kreditkompetenzen werden in einer Kompetenzordnung geregelt. […] Abweichungen
von den kreditpolitischen Grundsätzen sind möglich, müssen aber (in der
Kreditvorlage) begründet und von den Marktbereichsleitern bewilligt werden.
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G.
|
Unzureichende
Auseinandersetzung mit den einzelnen Kreditgeschäften durch die Vorinstanz
|
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1.
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Die von der
Vorinstanz erkannten Pflichtverletzungen der beklagten Bankräte
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1.1 In Hinsicht auf die Beurteilung der Frage, ob
den beklagten Bankräten Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind (act. 290
S. 51 ff. E. 17.), hat die Vorinstanz sich im angefochtenen
Entscheid darauf beschränkt, die zentralen (kantonalen) gesetzlichen
Regelungen sowie in knapper Form vereinzelte bankinterne Regelungen zur Kreditvergabe
wiederzugeben (act. 290 S. 52 f. E. 17.1.1.). Auf die
streitgegenständlichen Kreditgeschäfte ist sie in diesem Kontext jedoch nicht
im Einzelnen eingegangen. Stattdessen hat sie erwogen, der Bankrat habe es
unterlassen, für Kreditvergaben ausserhalb des Stammgebietes zusätzliche
Regeln zu erlassen; damit habe es der Bankrat pflichtwidrig versäumt, das
Aussenrayongeschäft angemessen zu regeln (siehe das entsprechende Fazit in
act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Zwar räumt die Vorinstanz ein, mit
den "vom Bankrat erlassenen Regelungen [gemeint die im angefochtenen
Entscheid nur rudimentär dargelegten Grundlagen] mögen die Voraussetzungen
für die Kreditvergabe im Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art.
4 GOR angepasst geregelt gewesen sein". Für Kreditvergaben ausserhalb
des Stammeinzugsgebietes der GLKB seien hingegen keine speziellen
Voraussetzungen zur Risikoeingrenzung, etwa ein notwendiges Mindestrating
oder verbindlich tiefere Limiten, vorgesehen gewesen. Für solche
Kreditvergaben hätten somit im Ergebnis die gleichen allgemeinen
Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet gegolten. Dies, obwohl
Kredite im Aussenrayon gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit
zulässig gewesen wären, als der Bank, erstens, daraus keine besonderen
Risiken erwachsen würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton
Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde
(Hervorhebungen wie im vorinstanzlichen Entscheid). Mithin habe es der
Bankrat in seiner Zuständigkeit gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR
pflichtwidrig versäumt, die in Gesetz und Reglement genannten Kriterien
'keine besonderen Risiken' und 'keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im
Kanton Glarus' eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich
und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung [i.c. des
Kreditausschusses] angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der
Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, seien diese Mängel beim
Aussenrayongeschäft behoben und seien für Aussenrayonkredite ein
Mindestrating, die Limite reduziert und "für höhere Engagements ein
notwendiger Entscheid des Bankrates zur Pflicht gemacht" worden
(act. 290 S. 54).
|
|
1.2 Ausserdem, so der zweite Vorwurf der Vorinstanz
an die Adresse der beklagten Bankräte, habe es der Bankrat unterlassen, die
Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat zu überwachen; dadurch habe der
Bankrat relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe pflichtwidrig nicht
erkannt (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2. sowie das
"Fazit" auf S. 61 E. 17.1.4). Im Herbst 2005 habe die
externe Revision darauf hingewiesen, dass Kreditengagements ausserhalb des
Kerngebiets der Bank tendenziell einem höheren Risiko unterlägen. Ebenfalls
im Herbst 2005 habe die interne Revisionsstelle im Rahmen von
Bonitätsprüfungen stichprobeweise zwölf ausserkantonale Ausleihungen geprüft
und hierbei bei etlichen Kreditengagements erhöhte Risiken festgestellt,
insbesondere bei neu akquirierten Geschäften. Allein der Bankrat habe
deswegen keinen konkreten Handlungsbedarf gesehen. Ab März 2007 hätten sodann
die bankinternen Risikoberichte auf notwendig gewordene Wertberichtigungen
hingewiesen (act. 290 S. 56-58). Daraus schloss die Vorinstanz im
Sinne einer "Gesamtbetrachtung", dass bereits ab Anfang 2006 sowohl
die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf erhöhte
Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten, der Bankrat
aber habe diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen
(act. 290 S. 58). Sodann hätten auch die internen Monatsabschlüsse
"ein nahezu explodierendes Wachstum der Position 'Forderungen gegenüber
Kunden', wozu auch die Aussenrayonkredite zu zählen waren", gezeigt. Die
warnenden Hinweise der internen und der externen Revision vom November 2005
hätten zusammen "mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen
Wachstum der Kundenforderungen" den Bankrat "spätestens Anfang des
Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen, auch wenn die nachfolgenden
Revisionsberichte die Lage bei den Kreditengagements nicht als
besorgniserregend darstellten" (act. 290 S. 59). Insgesamt
habe daher der Bankrat seine ihm obliegende Pflicht verletzt, die Mitglieder
der Geschäftsleitung und deren Geschäftsführungshandlungen adäquat zu
überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren (act. 290 S. 60).
|
|
1.3 Aus Sicht der Vorinstanz waren die von ihr
erkannten Pflichtversäumnisse auf Seiten des Bankrates (mit)ursächlich für
die späteren Kreditausfälle. Weil nämlich der Bankrat das Aussenrayongeschäft
nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und deren Handlungen nicht
adäquat überwacht habe, sei es der Geschäftsleitung erst möglich gewesen, die
vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen (act. 290 S. 75
Mitte).
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|
2.
|
Die von der
Vorinstanz erkannten Pflichtverletzungen der Mitglieder der
Geschäftsleitung in ihrer Funktion als Zugehörige zum Kreditausschuss
|
|
|
Bei der Beurteilung der Pflichtverletzungen der
Geschäftsleitung (konkret der beklagten F.______, G.______ und H.______,
welche zusammen den Kreditausschuss bildeten) ging die Vorinstanz zunächst
summarisch auf die sechs streitgegenständlichen Blankokreditengagements ein
(act. 290 S. 63 ff. E. 17.2.2). Die Vorinstanz erwog
dabei, die betreffenden Kreditnehmer hätten allesamt nicht über die "sogenannte
Blankofähigkeit" verfügt. Alle hätten sie eine zu geringe
Eigenkapitalbasis aufgewiesen, weshalb ihnen Blankokredite im vorliegend
bewilligten Umfang nicht hätten gewährt werden dürfen (act. 290
S. 68). Damit widersprachen diese Kreditengagements aus Sicht der
Vorinstanz "offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2
aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR" [Verbot besonderer Risiken
ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB] und erkannte die Vorinstanz
darin im Ergebnis eine Pflichtverletzung der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder
bei den konkreten Kreditvergaben (act. 290 S. 69).
|
|
3.
|
Die Einwendungen der
Geschäftsleitungsmitglieder und der Bankräte
|
|
3.1 Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder haben
erstinstanzlich im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, bei der Vergabe der
streitgegenständlichen Kredite hätten sie die anerkannten Grundsätze bei
Kreditgeschäften sowie auch die bankinternen Richtlinien befolgt
(act. 145 Rz. 400 ff.; act. 147 Rz. 142 ff.
[der Beklagte H.______ macht teilweise geltend, sich einzelnen Kreditvergaben
widersetzt zu haben]; act. 151 Rz. 94 ff. und
Rz. 315 ff.). Im Berufungsverfahren halten sie an diesem Standpunkt
fest, wobei sie der Vorinstanz zugleich vorwerfen, diese habe sich mit ihren
Vorbringen und Beweisanträgen zur Korrektheit der einzelnen Kreditentscheide
nicht auseinandergesetzt (act. 314 Rz. 132 ff. und Rz. 384 ff.; act. 317 Rz.
15 ff., dabei insbes. Rz. 39 ff., sowie Rz. 311 ff.).
|
|
3.2 Die beklagten Bankräte ihrerseits haben vor
Vorinstanz zusammengefasst vorgetragen, bei der GLKB habe kein
Regelungsdefizit hinsichtlich Kreditvergaben bestanden. Die beklagten
Bankräte A.______ und B.______ wiesen zudem darauf hin, dass aus Sicht der
Klägerin selber der Kreditausschuss – sprich: die beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder – die fraglichen Kreditengagements gerade unter
Missachtung der banküblichen Grundsätze und internen Vorgaben beschlossen
habe (act. 143 Rz. 69 ff., Rz. 135). Die beklagten
Bankräte C.______, D.______ und E.______ haben erstinstanzlich hervorgehoben,
dass die Entscheidung über die Vergabe von Krediten eine operative Aufgabe
sei, die von Rechts wegen der Zuständigkeit des Bankrates entzogen sei
(act. 141 S. 40 f.). Im Berufungsverfahren haben die Bankräte
unisono unterstrichen, dass die streitbetroffenen Kreditengagements allein
schon aufgrund der bestehenden Regelungen und Vorgaben unzulässig gewesen
wären. Weil daher die fraglichen Kreditgeschäfte bereits nach Massgabe der
banküblichen Grundsätze sowie der vorhandenen Regeln nicht hätten gewährt
werden dürfen, sei letztlich unerheblich, wenn für Kreditgeschäfte mit Kunden
ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB (Aussenrayongeschäfte) keine
zusätzlichen Anordnungen bestanden hätten. Es treffe daher nicht zu, wenn die
Vorinstanz ausführe, die streitgegenständlichen Kreditvergaben durch die
Geschäftsleitung seien überhaupt erst möglich geworden, weil der
Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt habe (act. 309
Rz. 140 ff.; act. 319 S. 39 ff.).
|
|
3.3 Mit diesen Einwendungen weisen sowohl die beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder wie auch die beklagten Bankräte auf zentrale
Aspekte in der vorliegenden Auseinandersetzung hin. Darauf ist im Folgenden
einzugehen.
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4.
|
Trennung zwischen
strategischer Aufsicht/Leitung und operativer Führung
|
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4.1 Eine Bank bedarf zur Aufnahme der
Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der (damaligen) Bankenkommission [EBK]
(Art. 3 Abs. 1 aBankG). Die Bewilligung wird erteilt (und
aufrechterhalten), wenn die Bank namentlich besondere Organe für die
Geschäftsführung einerseits sowie für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
anderseits ausgeschieden hat und hierbei die Befugnisse zwischen diesen
Organen so abgegrenzt sind, dass eine sachgemässe Überwachung der
Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a
aBankG). Das Gesetz schreibt mithin eine funktionelle wie personelle Trennung
der strategischen Aufsicht und Leitung von der operativen Führung vor (ebenso
Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe zum Ganzen auch Winzeler, in: Watter/Vogt/Bauer/ Winzeler [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bankengesetz, Basel 2005, N 8 zu Art. 3; siehe ferner
auch von Büren,
Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats von Banken, in: Weber/Isler [Hrsg.],
Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Zürich 2010, S. 68 f.).
|
|
4.2 Mit der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes
(aKBG) an der Landsgemeinde 2003 sind insbesondere die eben dargelegten
organisatorischen Vorgaben im Bankenbereich auch für die GLKB umgesetzt
worden: strikte Trennung zwischen strategischer und operativer Führung
(Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 36 oben); "konsequente
Trennung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und denjenigen der
Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle" (Memorial S. 37
Ziff. 1.3.2). Weiter ist ausgeführt: "Die Befugnisse
zwischen den Organen müssen deutlich abgegrenzt sein, damit eine unbelastete
Überwachung der Geschäftsführung möglich ist. Neu werden dem Bankrat
lediglich die unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle
zugewiesen (Art.15). Gemäss
geltendem Gesetz hat die Bankkommission noch typisch operative Aufgaben, wie
das Festsetzen der Zinssätze oder die Gewährung von Darlehen und Krediten
wahrzunehmen; dies wird nun zur Aufgabe der Geschäftsführung" (Memorial
S. 39 Ziff. 2.2.2.5.).
|
|
4.3 Ganz im
Sinne dieser Trennung der Aufgabenbereiche sind vorliegend denn auch alle
hier streitgegenständlichen Kreditengagements auf Stufe Geschäftsleitung
(Kreditausschuss) abschliessend behandelt und bewilligt worden. Die hier
beklagten Bankräte waren zu keinem Zeitpunkt in die einzelnen Kreditvergaben
involviert.
|
|
5.
|
Zentrale Frage: Wie
sind die einzelnen Kreditgeschäfte zustande gekommen?
|
|
5.1 Eine wesentliche Kernfrage in der vorliegenden
Auseinandersetzung liegt darin, wie und auf welcher Informationsbasis sowie
vor welchem jeweiligen Regelungshintergrund die einzelnen Entscheidungen über
die streitgegenständlichen Kreditengagements konkret zustande gekommen sind.
Denn wenn vorliegend auf der einen Seite die beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder geltend machen, die Kreditvergaben seien lege
artis erfolgt, auf der anderen Seite aber die beklagten Bankräte dafürhalten,
die fraglichen Kredite hätten allein schon aufgrund der "anerkannten
Bankgrundsätze" sowie der konkret bestandenen Regeln nicht bewilligt
werden dürfen (also ohne dass dazu noch weitergehende Regeln für
Aussenrayongeschäfte nötig gewesen wären), so ist eine eingehende inhaltliche
Analyse der einzelnen Kreditgeschäfte geradezu zwingend.
|
|
5.2 Die Vorinstanz hat sich indes im angefochtenen
Entscheid nicht substantiell mit den einzelnen Kreditvergabeentscheidungen
auseinandergesetzt. Sie hat sich auf einen kurz gehaltenen Überblick
beschränkt (act. 290 S. 63-67), hat die einzelnen Kreditnehmer
wegen ihrer kaum vorhandenen Eigenkapitaldecke als nicht blankokreditwürdig qualifiziert
(S. 68) und daraus gefolgert, die betreffenden Kreditengagements im
Aussenrayon seien als "besondere Risiken" im Sinne von Art. 3
Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren und wären
somit untersagt gewesen (S. 69), wobei die eben genannten Bestimmungen
bankintern "grundsätzlich" direkt anwendbar seien, da genügend
bestimmt (S. 63). Weil somit die streitgegenständlichen
Kreditengagements in Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw.
Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot "besonderer Risiken" im
Aussenrayon] getätigt worden seien, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder
entsprechend pflichtwidrig gehandelt (act. 290 S. 69). Die
Vorinstanz macht mit anderen Worten die Pflichtwidrigkeit der
Geschäftsleitungsmitglieder einzig daran fest, dass sie Kredite an Kunden ausserhalb
des Stammeinzugsgebietes der Bank vergeben haben, obschon diese
Kreditvergebungen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4
Abs. 2 aGOR unzulässig gewesen wären. Sie lässt dabei ungeprüft, ob
allein schon die anerkannten Bankgrundsätze sowie die bankinternen Regeln und
Weisungen, wie sie oben detailliert dargelegt wurden, den betreffenden
Kreditvergaben entgegenstanden.
|
|
Nachdem die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der
Geschäftsleitungsmitglieder nur danach beurteilt hat, dass die Kreditvergaben
als unzulässige Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art 4 Abs. 2
aGOR zu qualifizieren seien, wirkt sich dies auch auf die Beurteilung der
Pflichtwidrigkeit der Bankräte fort. Den Bankräten lastet die Vorinstanz als
Pflichtversäumnis an, diese hätten spezifisch für Kreditgeschäfte im
Aussenrayon zusätzliche Regeln erlassen müssen, um die in Art. 3 Abs. 2 aKBG
bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR für Bankgeschäfte im Aussenrayon stipulierten
Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine
Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu
definieren und auf diese Weise das "gesetzlich und reglementarisch
gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung einzuschränken" (act. 290
S. 54). Ausgeblendet wird jedoch auch da die Frage, ob die Kreditentscheide
auf Stufe Geschäftsleitung nicht bereits aufgrund der anerkannten
Bankgrundsätze sowie der bankinternen Regeln und Weisungen hätten
unterbleiben müssen.
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6.
|
Die von der
Vorinstanz gegenüber dem Bankrat und den Geschäftsleitungsmit-
|
|
gliedern gemachten
Vorwürfe sind in sich widersprüchlich.
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6.1 Die soeben dargelegte Argumentation der
Vorinstanz ist nicht nur in der Sache zu kurz ausgefallen, sie birgt auch in
sich einen Widerspruch: Einerseits sollen die Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR, wonach die GLKB bei
Bankgeschäften ausserhalb ihres Stammgebietes "keine besonderen
Risiken" eingehen darf, direkt anwendbar sein ("da genügend
bestimmt" [act. 290 S. 63]) und hätten daher die
beklagten Geschäftsleitungsmitglieder konkret dieser normativ festgelegten
Vorgabe zuwidergehandelt und sich damit pflichtwidrig verhalten, indem sie
mit den streitgegenständlichen Kreditengagements verbotenerweise besondere
Risiken im Aussenrayon eingegangen seien. Andererseits aber wird dem Bankrat
angelastet, er habe es versäumt, die gesetzlichen Begriffe "keine
besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung
im Kanton Glarus" inhaltlich zu konkretisieren und auf diese Weise das
Ermessen der Geschäftsleitung bei der Kreditvergabe einzugrenzen. Diese
beiden Vorwürfe sind in ihrer Ausprägung nicht miteinander kompatibel: Wenn
die Vorinstanz den beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern bei den fraglichen
Kreditvergaben eine Risikoüberschreitung im Sinne von Art. 3 Abs. 2
aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR anlastet, setzt sie damit implizit
voraus, dass jene die Grenze zwischen dem gewöhnlichen (erlaubten) Risiko und
dem verbotenen "besonderen" Risiko kannten. War demnach aber diese
Trennlinie mit Blick auf die hier interessierenden Kreditgeschäfte bereits
klar [und hat aus Sicht der Vorinstanz der Kreditausschuss just diese
Trennlinie mit den fraglichen Kreditgeschäften pflichtvergessen
überschritten], so ist nicht ersichtlich, weshalb noch zusätzliche
Vorgaben des Bankrates erforderlich gewesen wären, um das Ermessen des
Kreditausschusses einzuschränken. Denn eine ohnehin schon erkennbare
Trennlinie braucht nicht noch weiter markiert zu werden, einzig nur zum
Zweck, diese umso deutlicher erscheinen zu lassen.
|
|
6.2 Dieser Diskurs ist hier aber nicht
weiterzuführen. In Hinsicht auf die Beurteilung des vorliegenden
Rechtsstreits ist vielmehr Folgendes von massgebender Bedeutung:
|
|
7.
|
Die Vorinstanz
orientiert sich nur an Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2
aGOR, was zu kurz greift.
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|
Wie eben aufgezeigt (oben E. 5.2), liegt für die
Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder
darin, dass diese zu riskante Kreditgeschäfte im Aussenrayon eingegangen
seien und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4
Abs. 2 aGOR verstossen hätten. Nach diesen beiden im Wortlaut
identischen Bestimmungen war es der Bank verboten, ausserhalb ihres
Stammeinzugsgebietes Geschäfte mit "besonderen" Risiken
abzuschliessen. Den beklagten Bankräten andererseits lastet die Vorinstanz an,
sie hätten es unterlassen, bankintern näher zu definieren, was als
"besondere" Risiken im Aussenrayon zu gelten habe.
|
|
Indes: Namentlich aufgrund der Vorbringen der beklagten
Bankräte rückt eine andere Frage in den Vordergrund. Diese machen nämlich geltend,
die streitgegenständlichen Kredite hätten bereits im Lichte der anerkannten
Bankgrundsätze sowie der Regeln und Weisungen, wie sie bankintern bestanden
hätten, nicht gewährt werden dürfen (siehe etwa act. 309
Rz. 140 ff.). Infolgedessen interessiert nicht an erster Stelle, ob
die betreffenden Kreditengagements "besondere" Risiken im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR bedeutet
haben, sondern es ist vielmehr vorab zu klären, ob bereits auf der Grundlage der
vorhandenen bankinternen Vorgaben diese Geschäfte nicht hätten getätigt
werden dürfen.
|
|
8.
|
Eine inhaltliche
Analyse der einzelnen Kreditentscheide ist unabdingbar
|
|
8.1 Bei dieser Ausgangslage führt kein Weg daran
vorbei, dass jedes streitgegenständliche Kreditengagement bzw. jeder
Kreditentscheid im Einzelnen inhaltlich detailliert zu analysieren und zu
beurteilen ist, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. Wenn nämlich die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber ausführt, die bei der GLKB
bestandenen Regelungen zur Kreditvergabe mögen für Kreditgeschäfte im
Stammeinzugsgebiet zureichend gewesen sein (act. 290 S. 54), so
anerkennt sie damit immerhin, dass durchaus Regeln für die Kreditvergabe
existierten. Die Vorinstanz lässt es jedoch bei dieser Erkenntnis bewenden (ohne
zu prüfen, ob nicht bereits diese Regeln den hier interessierenden
Kreditengagements entgegengestanden wären) und stellt sich auf den
Standpunkt, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon wären zusätzliche
Regeln erforderlich gewesen, dabei konkret Regeln, welche die verbotenen
besonderen Risiken von den noch erlaubten üblichen Risiken abgegrenzt hätten
(act. 290 S. 54).
|
|
8.2 Dass die GLKB über interne Regeln zum
Kreditwesen verfügte, haben namentlich die beklagten Bankräte vorinstanzlich
prozesskonform vorgetragen (siehe etwa act. 143 Rz. 108 ff.)
und ist oben eingehend und dabei ausführlicher als im angefochtenen Entscheid
dargestellt worden (vorne E. III. F.3.). Ausserdem sind für alle
Kreditgeschäfte die "anerkannten Bankgrundsätze" massgeblich,
welche Prinzipien, selbst wenn intern nicht allesamt explizit statuiert, bei
Personen im Bankgeschäft als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (siehe
dazu ebenfalls vorne E. III. F.2.1-2.3). Dies wird im Übrigen auch von
der Klägerin selber so gesehen (act. 93 etwa Rz. 7, Rz. 19,
Rz. 415).
|
|
8.3 Es ist vorliegend unumgänglich, dass die
streitgegenständlichen Kreditengagements einzeln und detailliert (mehrere der
eingeklagten Kreditbeziehungen liefen etappiert ab, indem die Kreditlimiten
jeweils schrittweise erhöht wurde; vgl. dazu die Übersicht oben E. III.
D.) daraufhin geprüft werden, ob die jeweiligen Kreditvergaben bei
umsichtiger, sorgfaltsgemässer Tätigkeit auf Basis der bankintern vorhandenen
Regeln und Weisungen sowie eingedenk der "anerkannten Bankgrundsätze"
effektiv vorgenommen werden durften. Es ist – wie insbesondere die beklagten
Bankräte A.______ und B.______ zutreffend hervorheben (act. 309
Rz. 140 ff.) – mit anderen Worten zu klären, ob die einzelnen
Kreditvergaben bereits aufgrund der im Bankwesen "anerkannten
Bankgrundsätze" sowie aufgrund der Regeln, wie sie damals bankintern
ohne spezifische Unterscheidung zwischen Stammeinzugsgebiet und Aussenrayon
bestanden hatten, zu untersagen gewesen wären.
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8.4 Die Beurteilung der Frage, ob die
streitgegenständlichen Kreditengagements im Einzelnen lege artis nach
Massgabe der "anerkannten Bankgrundsätzen" und der bankinternen
Vorgaben jeweils sorgfältig geprüft und erwogen wurden, setzt spezifisches
Bankfachwissen voraus. Insoweit die Gerichte nicht über dieses Wissen
verfügen, ist darüber eine Expertise erstellen zu lassen. Abgesehen davon,
dass das Gericht jederzeit von Amtes wegen bei einer oder mehreren
sachverständigen Personen ein Gutachten bestellen kann (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 173 Abs. 2 ZPO/GL),
hat vor Vorinstanz just auch die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag
gestellt (act. 93 Rz. 7 f.).
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Auf jeden Fall aber ist eine bloss summarische Beurteilung
der streitgegenständlichen Kreditgeschäfte, wie sie im angefochtenen
Entscheid erfolgt ist, in jeder Hinsicht zu knapp. Letztlich hat die
Vorinstanz bei allen Krediten praktisch ausschliesslich darauf fokussiert,
dass die einzelnen Kreditschuldner über keines oder nur wenig Eigenkapital
verfügten und hat ihnen allein schon darum jegliche Blankokreditwürdigung
abgesprochen (act. 290 S. 64 ff.). Der Faktor Eigenkapital ist
allerdings nur einer neben anderen und kann daher die (Blanko)Kreditfähigkeit
auch bei zwar schmaler Eigenkapitaldecke jedoch vorzüglichen
Ertragsaussichten unter Umständen trotzdem gegeben sein. Speziell diese
Abwägungen im Einzelfall setzen spezifische Fachkenntnisse voraus.
|
|
9.
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Exkurs: Die Aktenlage
zu den einzelnen Kreditgeschäften
|
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9.1
|
Aktenedition im
vorinstanzlichen Verfahren
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Die Vorinstanz hat die Klägerin in Nachachtung
entsprechender Editionsanträge von mehreren Beklagten am 26. Juli 2012
aufgefordert, dem Gericht die einzelnen Dossiers der hier strittigen
Kreditengagements vollständig einzureichen (act. 155); der Prozess stand
damals im Stadium der Duplik. Am 15. April 2013 hat die Vorinstanz diese
Aufforderung an die GLKB erneuert und hierfür Frist bis 17. Mai 2013
angesetzt (act. 179).
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat der
Rechtsvertreter der Klägerin um Erstreckung der Frist ersucht
(act. 180). Dabei bezog er sich zunächst auf eine telefonische Rückfrage
beim Gericht, anlässlich welcher ihm mitgeteilt worden sei, "das Gericht
möchte […] mit den verlangten vollständigen Kreditdossiers die
Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand, vollständig
kennen“. Indes ‑ so der Rechtsvertreter weiter ‑ gebe es keine in
sich geschlossenen‚ 'vollständigen‘ Entscheidgrundlagen, die mit einem Griff
herausgegeben werden könnten und seien solche Dossiers unter der Leitung der
hier beklagten Geschäftsleitungsmitglieder nicht geführt und angelegt worden.
Die fraglichen Unterlagen seien vielmehr separat von den Protokollen des
Kreditausschusses und separat von den Kreditvorlagen abgelegt, weshalb sie
zuerst anhand der Kreditvorlagen zusammengetragen bzw. zusammengestellt
werden müssten, so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage gehe,
welche Arbeit äusserst zeitaufwendig und arbeitsintensiv sei.
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|
Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin dem Gericht zwei
Ordner mit Unterlagen zu den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht
(act. 183). Bereits am Vortag hatte die Klägerin die entsprechende
Aktenhinterlegung schriftlich angekündigt (act. 182) und dabei
angemerkt, es handle sich um die "Einreichung der originalen und
vollständigen Kreditdossiers – gemeint sind die Dokumente, welche dem
Kreditausschuss für den Kreditentscheid vorgelegen haben". Die beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder hätten nämlich die Entscheidgrundlagen des
Kreditausschusses zu den einzelnen Kreditgeschäften bankintern nicht dokumentieren
lassen und auch nicht protokolliert. Die Klägerin habe die nun aufbereiteten
Kreditdossiers, deren Teile an verschiedenen Orten gesammelt und aufbewahrt
worden seien, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.
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|
In der Folge hat namentlich der Beklagte F.______ in
seiner Duplik vor Vorinstanz vorgebracht, bei den von der Klägerin edierten
Unterlagen handle es sich „offensichtlich nicht um die originalen und
vollständigen Kreditdossiers“ (act. 217 Rz. 28). Zur Begründung
dieser Behauptung verweist er zunächst auf die bankinternen Abläufe bei der
Handhabung von Kreditunterlagen; diese seien jeweils in Hängemappen zentral
verwaltet und gelagert worden. Im Übrigen zeigt er beispielhaft auf, dass in
diversen hier massgeblichen Kreditvorlagen unterschiedlichste Belege erwähnt
würden, die bei den nun eingereichten Akten jedoch nicht vorhanden seien
(act. 217 Rz. 28 f. S. 14-18). Ferner hat ebenso die hier
beklagte externe Revisionsgesellschaft die mögliche Unvollständigkeit der eingereichten
Kreditdossiers angemerkt (act. 214 Rz. 213).
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|
Die Klägerin hat in ihrer Triplik vor Vorinstanz
eingeräumt, dass sie dem Gericht nicht die gesamten verfügbaren Unterlagen zu
den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht habe. Die Klägerin beruft
sich auf eine angebliche telefonische Rückfrage beim Gericht, bei der ihr
mitgeteilt worden sei, dass einzig „die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss
zur Verfügung stand“, zu edieren sei („KAS-Kreditdossier“). Hingegen sei
nicht verlangt gewesen, auch die Kreditdossiers einzureichen, welche der
Kundenberater geführt habe („KUBE-Kreditdossiers“) (act. 245
Rz. 97). Die verlangten KAS-Kreditdossiers habe sie [die Klägerin]
anhand der Kreditvorlagen rekonstruieren müssen, "so gut dies aufgrund
der Angaben in der Kreditvorlage“ gegangen sei (act. 245 Rz. 98).
Insoweit nun der Beklagte F.______ bemängle, dass viele Unterlagen nicht
eingereicht worden seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Er [F.______]
unterscheide bewusst nicht zwischen KAS- und KUBE-Kreditdossiers und lasse
damit offen, welche Unterlagen in das KAS-Kreditdossier gehörten; sein
Vorwurf der unzureichenden Edition sei daher zu ungenau (act. 245
Rz. 99). Zudem – so die Klägerin weiter ‑ hätte sie "wegen
der erwähnten Schwierigkeiten der Rekonstruktion für eine eventuelle
Unvollständigkeit der KAS-Kreditdossiers nicht einzustehen“. Im Übrigen habe
F.______ sich im Zuge des hängigen Verfahrens nie die Mühe genommen, die
KUBE-Kreditdossiers vor Ort am Geschäftssitz der Klägerin einzusehen, um
etwaige Lücken zu schliessen; ausserdem würden seine Entgegnungen zu den
einzelnen Kreditengagements "auf immerhin 107 Seiten“ ohnehin nicht den
Eindruck erwecken, als wäre er in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen
(act. 245 Rz. 100).
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9.2
|
Würdigung der
konkreten Aktenlage
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Anhand der Vorbringen der Klägerin selber ist davon
auszugehen, dass dem Gericht nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, über
welche die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Kreditengagements
verfügt. Offenkundig hat die Klägerin die einschlägigen Akten dem Gericht nur
selektiv eingereicht. Eigenartig ist die hierzu vorgetragene Erklärung der
Klägerin, wonach keine in sich geschlossenen Kreditdossiers bestünden.
Wenngleich hier nicht über die Art der Aktenführung innerhalb einer Bank zu
debattieren ist, so ist immerhin Folgendes zu bemerken: Die von der Klägerin
im Nachhinein zwecks Analyse der Risikosituation mandatierte
PricewaterhouseCoopers AG nimmt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2008
(act. 95/8) explizit Bezug auf Kreditdossiers. Zu Beginn des Berichts
(act. 95/8 pag. 8001) wird bestätigt, dass eine "Systematische
Überprüfung der Kreditdossiers und der erfassten Datenqualität der 70
grössten Dossiers“ [Hervorhebungen eingefügt] erfolgt sei. Weiter ist
im Bericht zu lesen (pag. 8017): "Die Kreditdossiers mit den
Vorlagen, Schätzungen, Bilanzanalysen und allen übrigen Kundenangaben werden
in der Abteilung Kreditadministration aufbewahrt und übersichtlich geführt.
Die Verträge werden in separaten Vertragsdossiers ebenfalls in dieser Abteilung
abgelegt". Der Bericht bezeichnet schliesslich die Dossierorganisation
"grundsätzlich für geordnet und zweckmässig“ (pag. 8020).
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Es ist kaum anzunehmen, dass eine, wie im PWC-Bericht
umschrieben, geordnete und zweckmässige Dossierorganisation dergestalt ist,
dass die Bank trotz gerichtlicher Aufforderung nicht in der Lage ist, in dem
von ihr eingeleiteten Prozess um Haftungsansprüche von immerhin mehr als
CHF 35 Mio. die vollständigen Unterlagen bezüglich der beanstandeten
Kreditgeschäfte zusammenzustellen und einzureichen. Zumal hinzukommt, dass
die Klägerin ihre Forderungsansprüche unmittelbar an den Ausfällen festmacht,
welche sie mit den streitbetroffenen sechs Kreditengagements erlitten hat.
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|
Die Vorinstanz hat die Klägerin unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, dem Gericht die "originalen und
vollständigen Kreditdossiers" einzureichen (act. 179), nachdem von
beklagter Seite ein entsprechender Editionsantrag mehrfach gestellt worden
war (siehe etwa act. 148 S. 2 und act. 146 S. 2). Trotz
der klaren und unmissverständlichen Aufforderung sah sich die Klägerin in der
Folge veranlasst, vorgeblich nur „die Entscheidgrundlage, welche dem
Kreditausschuss zur Verfügung stand“ (act. 245 Rz. 97), in den
Prozess einzuführen. Damit hat sie ihrer Editionspflicht nicht Genüge getan.
Ihre Erklärung, wonach bei einer „telefonischen Rückfrage“ das Gericht die
Editionsanweisung nachträglich eingegrenzt habe (act. 180 S. 3
Ziff. 1), ist durch die Akten nicht belegt. Dies, obschon das Gericht
soweit erkennbar tunlichst darauf bedacht war, telefonische Kontakte mit
Parteivertretern jeweils aktenkundig zu machen (siehe etwa act. 126,
act. 189; act. 193). Von daher steht zu vermuten, dass die
Vorinstanz ebenso auch eine telefonische Anordnung zum Umfang der
Editionspflicht, wie sie die Klägerin verstanden haben will, transparent in
den Akten festgehalten hätte. Naheliegend wäre aber vor allem gewesen, dass
die Klägerin selber angesichts möglicher beweisrechtlich nachteiliger
Konsequenzen bei unzulänglicher Edition (siehe Art. 181 Abs. 1
ZPO/GL) darauf bestanden hätte, dass das Gericht ihr gegenüber die behauptete
nachträgliche Modifikation der Editionsaufforderung schriftlich eröffnet.
|
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9.3
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Konsequenz der
unvollständigen Aktenedition für den vorliegenden Prozess
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Wie oben erörtert, wird in Bezug auf die hier
streitbetroffenen Kreditengagements jede einzelne Kreditentscheidung
daraufhin zu analysieren und zu würdigen sein, ob die Entscheidungsträger die
Kreditanträge mit der erforderlichen Sorgfalt nach Massgabe der banküblichen
Grundsätze und der bankinternen Richtlinien und Vorgaben beurteilt haben.
Sind wie hier Kredite namentlich auch an Handelsgesellschaften vergeben
worden, so dürfte für die nun nachträgliche Würdigung des
Kreditentscheidungsprozesses wohl durchaus wesentlich sein, wenn
beispielsweise Abnahme- und Lieferverträge, Bestellbestätigungen vorgelegen
haben. Soweit daher die zuvor verlangte Würdigung der einzelnen
Kreditentscheide konkret daran scheitern sollte, dass nicht sämtliche mutmasslich
vorhandenen und für den Kreditentscheid bedeutsamen Unterlagen im Recht
liegen, so hat allein die Klägerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu
tragen, obliegt nämlich ihr die Beweislast für die von ihr behaupteten
Pflichtwidrigkeiten, aus denen sie Ersatzansprüche herleitet (Art. 8
ZGB; BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016,
4A_267/2016, E. 5.2.). Es wird daher mit Bezug auf jeden
Kreditentscheid vorgängig zu klären sein, ob die Klägerin alle bei ihr
mutmasslich verfügbaren relevanten Dokumente dem Gericht unterbreitet hat. Wo
der Hergang zu einzelnen Kreditentscheiden nicht vollständig dokumentiert ist
und dies erkennbar darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin verfügbare
Akten nicht vollständig ediert hat, so ist es von vornherein nicht möglich,
den jeweiligen Kreditentscheid auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung
hin zu überprüfen. Solche unüberprüfbaren Kreditentscheide fallen
unweigerlich ausser Betracht und die entsprechenden Kreditvergaben können
keine Grundlage für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche bilden.
|
|
H.
|
Das Ergebnis der Analyse
der einzelnen Kreditgeschäfte ist für die weitere Beurteilung der
vorliegenden Haftungsklage in Bezug auf die beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder und Bankräte von entscheidender Bedeutung.
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1.
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Hypothese: Die
Kreditentscheide stehen im Widerspruch zu den "anerkannten
Bankgrundsätzen" sowie den bankinternen Regularien.
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1.1 Primäre
Haftung der Geschäftsleitung
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|
Ermöglichen die vorhandenen Unterlagen eine substantielle
Untersuchung und Würdigung der streitgegenständlichen Kreditengagements und
ergibt sich daraus, dass bei den einzelnen Kreditentscheiden die
"banküblichen Grundsätzen" sowie die bankinternen Regelungen
missachtet worden sind, so stellt sich die Verantwortlichkeitsfrage vorab in
Bezug auf die Geschäftsleitungsmitglieder, welche die betreffenden
Kreditentscheide gefällt haben.
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|
1.2 Inwiefern haften auch die beklagten Bankräte,
wenn bei den Kreditentscheiden die anerkannten Bankgrundsätze und die
bankintern vorhandenen Regelungen nicht befolgt wurden?
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1.2.1 Der Bankrat als Aufsichts- und Kontrollorgan;
internes Inspektorat
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|
Dem Bankrat steht die oberste Aufsicht und Kontrolle der
Geschäftsführung zu (Art. 15 Ingress aKBG). Dem Bankrat ist es indes
untersagt, in operativen Belangen der Geschäftsführung mitzuwirken
(Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG und Art. 8 Abs. 2 aBankV;
siehe dazu oben E. III. G.4.1). Dem Bankrat steht als eigentliches
Kontrollinstrument zur Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der
Geschäftsleitung das interne Inspektorat zur Verfügung; das interne
Inspektorat nimmt die ihm vom Bankrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr
(Art. 22 Abs. 1 und 2 aKBG). Mithin obliegt es dem Bankrat, sein
Kontrollinstrument, das interne Inspektorat, so einzusetzen, dass er die
nötigen Erkenntnisse erhält (siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde
2003 S. 48 ad Artikel 22). Weitere wesentliche Erkenntnisse in
Hinsicht auf die Erfüllung seiner Überwachungspflichten konnte der Bankrat
sodann aus den Berichten der externen Revisionsstelle, den quartalsweise
erarbeiteten Risikoberichten des bankeigenen Risikomanagements sowie aus den
Monatsabschlüssen des Rechnungswesens erlangen (zutreffend die Vorinstanz in
act. 290 S. 56). Insoweit im Lichte der Vorbringen der Klägerin für
den Bankrat klare Hinweise darauf bestanden haben sollten, dass auf Stufe
Geschäftsleitung (Kreditausschuss) Kreditverträge abgeschlossen werden, die
den anerkannten Bankgrundsätzen und den internen Regelungen und Weisungen
zuwiderlaufen, so wäre für den Bankrat im Rahmen seiner Aufsicht und
Kontrolle ein Eingreifen geboten gewesen. Im Unterlassungsfall wäre er dann
verantwortlichkeitsrechtlich nicht anders zu behandeln als die
Geschäftsleitungsmitglieder selber (siehe dazu auch gleich nachfolgend E. 1.2.2).
|
|
Die Funktion des internen Inspektorats übt bei der GLKB
die St. Gallische Kantonalbank aus (act. 144/20). Der
Aufgabenbereich des internen Inspektorats war Folgender (act. 144/20
Ziff. 4.1 und Ziff. 4.4):
|
Ziff. 4.1. Generelle Aufgabenstellung
|
Die Basis für die Tätigkeit des Inspektorates bilden
das Bundesgesetz und die Verordnung über die Banken und Sparkassen, die
Erlasse und Vorschriften der EBK, die kantonalen Gesetzesbestimmungen,
Verordnungen und Reglemente sowie die Weisungen, Reglemente usw. der
einzelnen Institute. Die Prüfungsarbeiten werden nach allgemein anerkannten
Prüfungsgrundsätzen durchgeführt und darüber Bericht erstattet. Das
Inspektorat überprüft und beurteilt insbesondere,
|
-
|
ob das interne
Kontrollsystem angemessen und wirksam ist;
|
-
|
ob die
Geschäftsabwicklung den Weisungen der Bankleitung und der allgemeinen
Geschäftspolitik entspricht;
|
-
|
ob die Tätigkeiten
in der Bank systematisch, ordnungsmässig, richtig, sicher und mittels
zweckmässiger Organisation ausgeführt werden;
|
-
|
ob die
Vermögenswerte optimal gesichert sind;
|
-
|
ob das
Risikomanagement angemessen und wirksam ist.
|
Ziff. 4.4.
|
In Ergänzung zu Art. 13 des Reglements über die
interne Revision der St. Gallischen Kantonalbank sind wichtige
Feststellungen, die sofortige Massnahmen erfordern, wie wesentliche Verstösse
gegen Vorschriften oder grobe Missachtung interner Weisungen, auch der
bankengesetzlichen Revisionsstelle unverzüglich zu melden.
|
|
Die Klägerin macht im vorliegenden Prozess nicht geltend,
der Bankrat habe mit dem eben zitierten Leistungsauftrag das interne
Inspektorat als sein Kontrollinstrument unsachgemäss eingesetzt bzw. es sei
der Leistungsauftrag inhaltlich unzureichend gewesen, um die Geschäftsführung
adäquat zu überwachen.
|
|
1.2.2
|
Die Vorinstanz erkannte
Handlungsbedarf aufseiten des Bankrates im Wesentlichen aufgrund von zwei
allgemein gehaltenen Aussagen.
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|
Der Bankrat haftet für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen (Art. 39 aBankG i.V.m.
Art. 754 Abs. 1 OR). Eine Pflichtwidrigkeit
liegt dann vor, wenn ein Organ gegen eine Gesetzes-, Statuten- oder Reglementsbestimmung verstösst. Eine
Pflichtverletzung kann in einer unrechtmässigen Handlung
oder in einer pflichtwidrigen Unterlassung bestehen. Eine pflichtwidrige
Unterlassung setzt eine Handlungspflicht voraus (BGE 128 III 92 E. 3a S. 94 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach hat der Bankrat für Unterlassungen einzustehen, wenn in
seinem Zuständigkeitsbereich (siehe dazu Art. 15 aKBG) ein Tätigwerden
erforderlich gewesen wäre. Vorliegend wäre der Bankrat aufgrund der ihm
obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten zum Eingreifen verpflichtet
gewesen, falls bei der GLKB Kreditengagements eingegangen wurden, welche im
Widerspruch zu den "banküblichen Grundsätzen" und/oder internen
Regeln und Weisungen standen und der Bankrat davon wusste bzw. davon hätte
wissen müssen. Falls tatsächlich eine entsprechende Pflicht des Bankrates zum
Eingreifen bestanden hätte, so wären allfällige von der Geschäftsleitung
unsachgemäss gefällten Kreditentscheide verantwortungsrechtlich ebenso dem
Bankrat anzulasten.
|
|
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Fazit
("Gesamtbetrachtung") erkannt, dass bereits ab Anfang des Jahres
2006 sowohl die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf
erhöhte Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten. Der
Bankrat habe jedoch diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen
(act. 290 S. 58). Die von der Vorinstanz hierzu angeführten
(S. 56) Belegstellen lauteten wie folgt:
|
|
1) Management
Letter der externen Revisionsstelle vom 13. Januar 2006 über die
Zwischenrevision 2005 im Bereich Kreditmanagement (act. 95/52
S. 7):
|
|
4.1
Entwicklung des Kreditgeschäfts
|
Die
Geschäftsleitung hat anlässlich der Bankratssitzung vom 1. März 2005 eine
aktualisierte Strategie der GLKB präsentiert. Darin ist festgehalten, dass
das Geschäftsgebiet auf die zum Kanton angrenzenden Räume weiter
auszudehnen sei. Es soll ein Fokus auf den angrenzenden Wirtschaftsraum,
insbesondere auf die Bezirke Gaster und March, die Linthebene und den
oberen Zürichsee, gelegt werden. Zudem ist in der Kreditpolitik
(verabschiedet durch den Bankrat am 15. September 2003) festgehalten,
dass aus Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen Kredite selektiv auch
ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden können.
|
|
Bei unseren
Prüfungen haben wir festgestellt, dass die Bank durch Vermittler bzw. durch
das persönliche Beziehungsnetz der Kundenberater verschiedene bedeutende
Engagements im Rahmen der vorgegebenen Strategie eingegangen ist. Eine
Analyse zeigt, dass sich Neugeldauszahlungen über CHF 500'000 vom Januar
bis Oktober 2005 auf CHF 199.7 Mio. belaufen, was mehr als die Hälfte der
gesamten Neugeldauszahlungen oder knapp 7 % der gesamten Kundenausleihungen
per Ende November 2005 entspricht. Aufgrund unserer Erfahrungen unterliegen
Engagements ausserhalb des Kerngebietes der Bank tendenziell einem höheren
Risiko.“
|
|
Im angefochtenen Entscheid ist nur der zweite Abschnitt
des vorstehenden Auszugs wiedergegeben. Indes ist die Aussage im zweiten
Abschnitt, und dabei erst recht der letzte Satz, gerade im Kontext mit der im
ersten Abschnitt völlig wertungsfrei angesprochenen Strategie der Ausdehnung
der Geschäftstätigkeit in die kantonsangrenzenden Gebiete bzw. darüber hinaus
zu lesen.
|
|
2) Revisionsbericht
des internen Inspektorats vom 16. Januar 2006 über die im Zeitraum
September bis November 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen (act. 95/54
S. 3 f.):
|
|
Ziel der vom internen Inspektorat durchgeführten
Bonitätsprüfungen war "per Prüfungsstichtag (16. September 2005
bzw. 27. Oktober 2005) eine Beurteilung der ausgewählten
Kreditengagements bezüglich Wertberichtigungen oder potentiellem
Wertberichtigungsbedarf machen zu können". In den Prüfvorgang wurden
anhand konkret festgelegter Selektionskriterien insgesamt "40
wirtschaftlich zusammenhängende Kreditengagements" einbezogen, darunter
auch 12 ausserkantonale Ausleihungen (act. 95/54 S. 3
Ziff. 1.2.). Im Zuge der durchgeführten Prüfung hat das interne
Inspektorat "innerhalb der gewählten Stichproben etliche
Kreditengagements mit erhöhtem Risiko festgestellt […] insbesondere auch bei
den neu akquirierten Geschäften" (act. 95/54 S. 4
Ziff. 2).
|
|
1.2.3
|
Die von der
Vorinstanz gedeuteten Warnsignale bestanden so nicht.
|
|
Die in den eben zitierten Berichten der Revisionsstellen
enthaltenen Bemerkungen und Feststellungen ("Engagements ausserhalb des
Kerngebietes der Bank [unterliegen ] tendenziell einem höheren Risiko";
"etliche Kreditengagements mit erhöhtem Risiko") sind im
vorgetragenen Sachzusammenhang bei richtiger Lesart in erster Linie als
Hinweis darauf zu verstehen, dass bei Kreditausleihungen im Aussenrayon das
Risiko potentiell grösser ist bzw. teilweise auch bereits höhere Risiken
eingegangen worden sind. Indes kann aus dieser Aussage – mit Blick auf die
eingangs formulierte Hypothese – nicht im Ansatz herausgelesen werden, dass
bankintern bei der Vergabe von Krediten die "anerkannten
Bankgrundsätzen" und/oder die internen Regeln und Weisungen missachtet
würden. Kommt noch Folgendes hinzu: Die vom internen Inspektorat im
September/Oktober 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen betrafen total
40 Kreditengagements, worunter nur aber immerhin 12 ausserkantonale
Ausleihungen. Vor diesem Hintergrund und ohne Kenntnis der konkret geprüften
Kreditdossiers (im Prüfbericht sind alle personenbezogenen Hinweise
eingeschwärzt) lässt sich letztlich auch nicht beurteilen, inwieweit sich die
Bemerkung des Inspektorats betreffend die festgestellten erhöhten Risiken bei
den neu akquirierten Geschäften effektiv auch auf unlängst eingegangene
Kreditengagements im Aussenrayon bezieht.
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1.2.4
|
Die Vorinstanz setzt
sich nicht substantiell mit den diversen Prüfberichten und den von den
beklagten Bankräten gemachten Einwendungen auseinander.
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|
Namentlich die beklagten Bankräte A.______ und B.______
haben vorinstanzlich substanziiert aufgezeigt, dass und inwieweit aus ihrer
Sicht der Bankrat die in den eben angesprochenen Berichten enthaltenen
Erkenntnisse sachgemäss thematisiert und auch entsprechende Schritte in die
Wege geleitet habe (act. 309 Rz. 176 ff.;
Rz. 204 ff. je mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorbringen).
Allein damit hat sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinandergesetzt und
insofern den Beklagten das rechtliche Gehör verweigert.
|
|
Vor allem aber hat es die Vorinstanz unterlassen, sich
entgegen den entsprechenden Vorbringen der Parteien (act. 141
S. 31 ff., act. 143 Rz. 112 ff.) mit den zahlreich
im Recht liegenden internen und externen Prüfberichten, Risikoberichten etc.
für den Zeitraum 2005 bis 2007 inhaltlich näher zu befassen, diese zu
würdigen und dabei konkret daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sich
daraus für den Bankrat effektiv Hinweise auf Missstände im Kreditwesen
ergaben, die seitens des Bankrates Massnahmen notwendig gemacht hätten. Ohne
hier ausführlicher zu werden, ist immerhin anzumerken, dass selbst aus Sicht
der Vorinstanz diese Berichte "die Lage bei den Kreditengagements nicht
als besorgniserregend darstellten" und "weiterhin erstaunlich
positiv" ausfielen (act. 290 S. 59).
|
|
Wenngleich darauf verzichtet
wird, auf die in den Worten der Vorinstanz "weiterhin erstaunlich
positiven" Berichte einzugehen, ist in diesem Kontext immerhin ein
Auszug aus einem Schreiben der EBK vom 16. Mai 2007 wiederzugeben
(act. 95/7); darin fasst die EBK eine Besprechung vom 9. Mai 2007
wie folgt zusammen (S. 6 Ziff. 6):
|
|
Beurteilung der Bank aus Sicht der Internen Revision
und der externen Prüfgesellschaft, insbesondere im Kreditbereich
|
Herr K.______
[Leiter der internen Revision] hat uns einen Überblick über die
Haupttätigkeitsfelder des Inspektorats gegeben, wobei das Risikomanagement,
die Organisation und die Bonitätsprüfung schwergewichtig vertreten sind.
Ungefähr ein Drittel des gesamten Prüfaufwandes wird für den Kreditbereich
eingesetzt. Ansprechpartner für den leitenden Inspektor ist jeweils der
zuständige Ausschuss des Bankrates (drei ordentliche Besprechungen pro Jahr).
Der Bank wird eine angemessene Organisation und ein zweckmässiges internes
Kontrollsystem attestiert. Die pendenten Geschäfte wurden zeitgerecht
abgearbeitet.
|
Herr L.______
[externe Revisionsstelle] beurteilt die Bank heute als modern strukturiert
und mit hohem Kontrollbewusstsein versehen. Die Ausschüsse nehmen ihre
Aufgaben wahr und die Risikomanagement-Instrumente wurden erheblich
verbessert. Die neue IT-Plattform wird als leistungsfähig und sicher
bewertet. Für eine gesunde Ertragsstruktur sei Wachstum notwendig, wobei
mittlerweile das ausserkantonale Geschäft eine zentrale Bedeutung erhalten
habe. Bei den Ausleihungen an kommerzielle Grosskunden seien naturgemäss
grosse latente Risiken vorhanden, und es werde anlässlich der jährlichen
Bonitätsprüfungen grosses Gewicht auf die Prüfung und Bewertung der grossen
Engagements gelegt, wie auch auf das Funktionieren der Kreditorganisation.
Die Zusammenarbeit mit dem Inspektorat wird positiv erwähnt.
|
Die J.______
AG wird in diesem Jahr ausgedehnte Bonitätsprüfungen durchführen. Es wurde
vereinbart, dass uns der entsprechende Bericht nach dessen Vorliegen umgehend
zugestellt wird.
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|
1.2.5
|
Wesentlich ist
zugleich auch die Zeitachse
|
|
Die Vorinstanz hält mit Bezug auf den Bankrat unter dem
Blickwinkel "Nichterkennen von Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe"
(act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.) dafür, "die
warnenden Hinweise der internen Revision und der externen Revision vom
November 2005, zusammen mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen
Wachstum der Kundenforderungen" hätten den Bankrat "spätestens
Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen" (act. 290
S. 59). Bis Ende 2005 aber waren von den hier streitgegenständlichen
Kreditengagements bereits Kredite im Umfang von CHF 10.96 Mio. bewilligt
(siehe dazu oben E. III. D.). Falls daher dem Bankrat nach Massgabe der
konkreten Vorbringen der Klägerin sowie nach eingehender Auseinandersetzung
mit den einschlägigen Akten pflichtwidrige Unterlassungen, wenn überhaupt,
erst ab Anfang 2006 anzulasten wären, so fielen die bereits zuvor bewilligten
Kredite verantwortlichkeitsrechtlich von vornherein ausser Betracht. Dieser
Aspekt ist ebenso für alle nachfolgenden Kredite im Auge zu behalten, sollte
für den Bankrat eine Handlungsnotwendigkeit erst ab einem noch späteren
Zeitpunkt bestanden haben.
|
|
2.
|
Hypothese: Die
Kreditentscheide stehen im Einklang mit den "anerkannten
Bankgrundsätzen" sowie den bankinternen Regularien.
|
|
Gesetzt den Fall (soweit eine materielle Prüfung anhand
der verfügbaren Unterlagen überhaupt möglich ist), die Kreditentscheide der
beklagten Geschäftsleitungsmitglieder entsprachen den "anerkannten
Bankgrundsätzen" sowie den bankintern bestandenen Regularien, so ist als
nächstes zu klären, ob die fraglichen Kreditvergaben ausserhalb des
Stammeinzugsgebietes der GLKB als besonderes Risiko im Sinne von Art. 3
Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren sind. Die
Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass
Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot
besonderer Risiken im Aussenrayon] direkt anwendbar sind, soweit die
Handlungen der mit den konkreten Kreditentscheiden befassten
Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) zu beurteilen sind
(act. 290 S. 63).
|
|
2.1
|
Wie mussten die
Geschäftsleitungsmitglieder den Begriff "besonderes Risiko"
verstehen?
|
|
Gemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4
Abs. 2 aGOR sind Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB
[nur] zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und
die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht
beeinträchtigt wird.
|
|
Bei direkter Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2
aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR ist vorab die Trennlinie zwischen noch
erlaubtem Kreditrisiko und verbotenem (besonderem) Risiko zu bestimmen; diese
Grenzziehung hat aus dem Blickfeld der für die Kreditentscheide
zuständigen Geschäftsleitung (Kreditausschuss) zu erfolgen. Das Gericht hat
sich dabei allerdings nicht die Sichtweise der hier konkret beklagten
Geschäftsleitungsmitglieder zu eigen zu machen, sondern es ist von einer
abstrakt vorgestellten Geschäftsleitung auszugehen. Konkret ist danach zu
fragen, wo genau eine abstrakt
gedachte, ordnungsgemäss handelnde Person in der Funktion eines
Geschäftsleitungsmitgliedes die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem
Risiko abgesteckt hätte; massgeblich ist hierbei der Wissensstand, den die
abstrakt vorgestellte Geschäftsleitung im fraglichen Zeitpunkt hatte bzw.
hätte haben müssen. Es hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden
(BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016,
4A_267/2016, E. 5.1, Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014,
E. 7.1.1; Luterbacher, in:
Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen
2016, N 30 zu Art. 754 OR).
|
|
2.2
|
Konkrete Prüfung, ob
Kreditentscheide besondere Risiken darstellten; Business Judgement Rule
|
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2.2.1 Ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen
die Grenzlinie zu den verbotenen besonderen Risiken gemäss Art. 3
Abs. 2 aKBG gezogen, bleibt als nächstes zu klären, ob die hier
interessierenden Kreditentscheide diesseits der Trennlinie, und damit noch im
erlaubten Bereich, oder jenseits davon anzusiedeln sind. Soweit letzteres der
Fall ist und die Kreditengagements zu hohe Risiken in sich bargen, hätten die
Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) von diesen Kreditgeschäften
absehen müssen.
|
|
2.2.2 Bei der Beurteilung, inwieweit
einzelne Kreditengagements ein besonderes Risiko im Sinne von Art. 3
Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR (nach Massgabe der zuvor
gezogenen Grenzlinie) dargestellt haben, ist die sogenannte Business
Judgement Rule zu beachten. Danach haben die Gerichte sich bei der
nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung
aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen
Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien
Entscheidprozess zustande gekommen sind. Ist dies der Fall, haben die
Gerichte den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu
prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Sind die Voraussetzungen
jedoch nicht gegeben, rechtfertigt es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu
üben. In solchen Fällen liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn ein
Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als fehlerhaft erscheint (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016,
E. 5.1; Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1).
Bei der Sorgfaltsbeurteilung ist sodann, wie bereits zuvor dargelegt, stets
auf den Wissensstand abzustellen, über den das beklagte
Organmitglied im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung verfügt
hat bzw. hätte verfügen müssen.
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2.3.
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Fazit
betreffend Haftung der Geschäftsleitungsmitglieder
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Waren bei den hier streitgegenständlichen
Kreditvergaben die "anerkannten Bankgrundsätze" sowie die
internen Regeln und Weisungen eingehalten und bewegten sich die Kredite aus
vertretbarer Sicht der Geschäftsleitungsmitglieder ebenso noch innerhalb der
Grenze von Art. 3 Abs. 2 aKBG (keine besonderen Risiken im
Aussenrayon), so haben die beklagten Mitglieder der Geschäftsleitung
(Kreditausschuss) die Kreditentscheide ordnungsgemäss getroffen und könnten
diesfalls verantwortungsrechtlich nicht belangt werden.
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2.4
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Hätte
der Bankrat für Aussenrayongeschäfte zusätzliche Regeln erlassen müssen?
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2.4.1 Unter der
Prämisse, dass die Kreditentscheide nach Massgabe der anerkannten
Bankgrundsätze und der internen Regeln und Weisungen korrekt zustande
gekommen sind, interessiert an dieser Stelle die Frage, ob aufgrund
substantiierter und belegter Vorbringen der Klägerin die Kreditengagements im
Aussenrayon zu einer für die Bank problematischen Risikoexposition führten
und diese Entwicklung für den Bankrat auch tatsächlich erkennbar war. Ist
diese Frage zu bejahen, so ist als nächstes zu klären, inwiefern für den
Bankrat als für die Bestimmung der Strategie und Risikopolitik der Bank
zuständiges Organ (Art. 15 lit. b aKBG) in Anwendung der Business
Judgement Rule eine Handlungsnotwendigkeit bestanden hat. Ergibt diese
Beurteilung, dass vonseiten des Bankrates Vorkehrungen zur Eingrenzung von
Kreditvergaben spezifisch im Aussenrayon geboten gewesen wären, hätte der
Bankrat für deren pflichtwidrige Unterlassung verantwortlichkeitsrechtlich
einzustehen (siehe zur Pflichtverletzung durch Unterlassung bereits oben
E. III. H.1.2.2).
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|
2.4.2 Ist die Vertretbarkeit der damaligen
Strategie und Risikopolitik durch den Bankrat im Lichte der Business
Judgement Rule zu beurteilen, wird namentlich auch die damalige
Geschäftssituation der GLKB und deren Marktumfeld in die Betrachtung
miteinzubeziehen sein. Es ist aktenkundig, dass in den frühen 2000er Jahren
das Kreditportfolio der GLKB ein wohl nicht unerhebliches
Konzentrationsrisiko im Kanton Glarus aufwies. Im Jahr 2002 musste die GLKB
bei Firmen- und Privatkrediten Rückstellungen in Höhe von CHF 5.9 Mio.
bilden, wovon CHF 4.8 Mio. (80%) auf Kredite im Kanton Glarus
entfielen; 2003 betrug der Rückstellbedarf bei Glarner Krediten CHF 15.3
Mio. (88% der gesamten neuen Rückstellungen von CHF 17.2 Mio.); 2004
machten die "kantonalen" Rückstellungen CHF 5.9 Mio. aus und
damit 95% der neu gebildeten Rückstellungen von insgesamt CHF 6.1 Mio.
Nicht anders präsentierte sich das Bild bei den Verlusten bezüglich Privat-
und Firmenkredite: 2002 betrugen diese im Kanton Glarus CHF 4.4 Mio.
(66% von total CHF 6.6 Mio.); 2003 beliefen sich die Verluste
kantonsintern auf CHF 10.4 Mio. (97 % von insgesamt CHF 10.7
Mio.); 2004 machten die Verluste im Kanton CHF 5.2 Mio. aus und damit
74% von insgesamt CHF 7 Mio. (siehe zum Ganzen act. 95/6
S. 4). Vor diesem Hintergrund sah man bankintern die Ausweitung der
Geschäftstätigkeit über das Gebiet des Kantons Glarus hinaus als Massnahme
zur Risikodiversifikation (siehe dazu act. 259/5 S. 23 unten).
Kommt dazu, dass im damaligen Zeitraum von Glarner Kunden selber zunehmend
weniger Kredite nachgefragt wurden (act. 95/29 S. 36, siehe zur
ganzen Thematik auch act. 143 Rz. 63 ff.).
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2.5
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Welche
Vorkehrungen hätte der Bankrat konkret und zu welchem Zeitpunkt treffen
müssen?
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2.5.1 Die
Vorinstanz hat als Fazit hinsichtlich der dem Bankrat angelasteten
Pflichtverletzungen festgehalten, dieser habe es pflichtwidrig versäumt,
"das Aussenrayongeschäft angemessen" zu regeln und dadurch
"Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe" vorzubeugen
(act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Hierzu hat die Vorinstanz zuvor
erwogen, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon seien keine speziellen
Voraussetzungen "wie ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich
tiefere Limiten" definiert gewesen (act. 290 S. 54); sodann
sei ein "ein nahezu explodierendes Wachstum" der Kreditausleihungen
("Forderungen gegenüber Kunden", darunter auch Kredite im
Aussenrayon) erkennbar gewesen, was den Bankrat "spätestens Anfang des
Jahres 2006 zur Kurskorrektur" hätte veranlassen müssen, indes habe der
Bankrat "bildlich gesprochen" weder "die Handbremse
gezogen" noch "das Steuer herumgerissen" (act. 290
S. 58 f.).
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|
2.5.2 Diese
allgemein gehaltenen Erkenntnisse der Vorinstanz vermögen noch keine
haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 OR zu
begründen. Im Verantwortlichkeitsprozess ist es unerlässlich, auf der
Grundlage der Vorbringen der Verantwortlichkeitsklägerin zu erwägen und
festzuhalten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt konkret welche
Massnahmen zu treffen gewesen wären, um einen als unhaltbar erkannten Zustand
im Bereich der Kreditvergabe zu beheben. Sodann ist zu eruieren, wie sich
entsprechende Massnahmen spezifisch auf die streitgegenständlichen
Kreditvergaben ausgewirkt hätten. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die
einzelnen Kreditentscheide zu klären, inwieweit diese anders ausgefallen
wären, hätten für Kredite im Aussenrayon zusätzliche Regeln bestanden. Gerade
in diesem Zusammenhang sei auf folgenden Aspekt hingewiesen: Hätte
tatsächlich, wie die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht hat, eine
Notwendigkeit bestanden, die Vergabe von Blankokrediten im Aussenrayon auf maximal
CHF 7 Mio. zu begrenzen (act. 93 Rz. 414, Rz. 770), so
wären die fraglichen Kreditengagements unter Umständen zumindest bis zu
dieser Höhe gleichwohl getätigt worden ‑ wobei ohnehin nur das
S.______- und V.______-Engagement diese Limite übertreffen ‑ und
könnten die Kredite jedenfalls bis zur Höhe von CHF 7 Mio. dem
Bankrat verantwortungsrechtlich womöglich nicht angelastet werden (siehe dazu
auch act. 309 Rz. 155 ff.).
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2.5.3 Anzufügen
bleibt sodann noch Folgendes: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
dem Bankrat angelastet, er habe es pflichtwidrig versäumt, die
Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine
Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu
definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch
gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Erst
ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei,
habe der Bankrat diese Mängel behoben (act. 290 S. 54). Falls aber
selbst aus Sicht der Vorinstanz zumindest ab August 2007 kein
Regelungsdefizit mehr bestanden haben sollte, so wäre von der Vorinstanz
immerhin zu erörtern gewesen, warum die Bankräte trotzdem noch für die beiden
Kreditvergaben im Oktober 2007 (Privatkredit von EUR 0.35 Mio. an SX.______)
und im Dezember 2007 (Kredit von CHF 1 Mio. an die T.______ AG)
verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen haben (siehe die Chronologie der
Kreditvergaben oben E. III. D. 7.). Zwar hat die Vorinstanz ein
Pflichtversäumnis der Bankräte neben der fehlenden Regelung des
Aussenrayongeschäfts auch noch darin erkannt, dass der Bankrat die
"Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe" nicht erkannt habe
(act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.). Wenn jedoch gemäss
vorinstanzlicher Erkenntnis ab August 2007 "für Aussenrayonkredite ein
Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein
notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht" wurde
(act. 290 S. 54), so würde freilich ebenso unter dem Gesichtswinkel
dieses zweiten Vorwurfs an die Adresse der Bankräte interessieren, inwiefern
sich der betreffende Vorhalt auch noch ab August 2007 aufrechterhalten lässt.
|
|
I.
|
Die
Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle
|
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Alle mit der Prüfung der Jahresrechnung
befassten Personen sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den
sie durch absichtliche Fehler oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten
verursachen (Art. 755 Abs. 1 OR).
|
|
Wie vorstehend aufgezeigt, sind vorliegend
die streitgegenständlichen Kreditengagements daraufhin zu prüfen, ob
überhaupt und gegebenenfalls welche Pflichtverletzungen auf welcher Stufe
(Geschäftsleitung und/oder Bankrat) begangen worden sind. Erst wenn darüber
Klarheit besteht, lässt sich nach Massgabe der Darstellungen der Klägerin in
einem nächsten Schritt prüfen, inwieweit die beklagte bankengesetzliche
Revisionsstelle sich im Rahmen der ihr obliegenden Prüf- und Kontrollaufgaben
pflichtwidrige Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen. Dabei wird eine
eingehende Auseinandersetzung mit den substanziellen Vorbringen der beklagten
Revisionsstelle tunlich sein. Namentlich wird eine allfällige
Verantwortlichkeit der Revisionsstelle womöglich nicht unwesentlich davon
abhängen, inwieweit die externe Revisionsstelle bei ihrer Prüf- und
Kontrolltätigkeit auf die vom internen Inspektorat erlangten Erkenntnisse
abstellen durfte (siehe dazu auch die entsprechenden Beweisanträge der
beklagten Revisionsstelle bei act. 215; siehe dazu etwa auch den
Management Letter der externen Revision vom 13. Januar 2006, act. 95/52
S. 3 unten: „Für die Prüfung der Einhaltung von Gesetzen und
Vorschriften im Rahmen von Einzeldossierprüfungen stützen wir uns auf die
Ergebnisse der internen Revision ab“). Es ist jedenfalls aktenkundig, dass
gerade das interne Inspektorat sich in nicht geringem Umfang (jährlich rund
40 Personentage) mit Bonitätsprüfungen im Kreditbereich befasst hat
(act. 144/15 S. 5; 144/17 S. 5;
act. 144/19 S. 5). Sodann wird fundiert zu
prüfen sein, wie sich das Kreditgeschäft im Einzelnen effektiv entwickelt hat.
Die Klägerin macht unter anderem geltend, die beklagte Revisionsstelle hätte
das "eklatante Fehlen des Risikobewusstseins im Kreditausschuss
spätestens anlässlich der Revision für das Jahr 2005" bemerken müssen
(act. 93 Rz. 794). Indes zeigt eine Übersicht über die Entwicklung
von Krediten an geratete Kunden, dass ab Anfang 2004 bis August 2006 das
Volumen an Krediten mit Rating 1-6 ("kleinstes Risiko") von CHF 400
Mio. vorübergehend auf fast CHF 800 Mio. (1. Quartal 2006) anstieg und
schliesslich bei CHF 700 Mio. angelangte, das Kreditvolumen mit
"mittlerem Risiko" (R7-R9) von CHF 420 Mio. auf CHF 500
Mio. anwuchs, während Kredite mit höchsten Risiken (R10-12) während der
gesamten Periode konstant bei knapp CHF 200 Mio. verharrten; in dieser
Übersicht allerdings nicht enthalten sind Retail-/Privatkunden mit einer
Ratingklasse 0 im Umfang von CHF 1.3 Mrd. (act. 95/47
S. 22 Ziff. 3.2.1, siehe sodann auch S. 24 unten). Ohnehin
wird die Zeitachse ganz besonders im Auge zu behalten sein, indem die
bankengesetzliche Revisionsstelle für allfällige Unzulänglichkeiten im
Kreditwesen der GLKB verantwortungsrechtlich erst von dem Moment an
einzustehen hat, als sie bei pflichtgemässer Ausübung ihres Prüfmandats die
Mängel erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen. Sogar aus Sicht der
Klägerin selber konnte die beklagte Revisionsgesellschaft die behauptete
Fehlentwicklung erst ab Ende 2005 erkennen und hat darum die Klägerin die
Revisionsstelle nicht für die gesamten streitgegenständlichen Kreditausfälle
belangt (act. 93 Rz. 705). Gleichwohl hat die Vorinstanz die
Schadenersatzpflicht der Revisionsgesellschaft ausgehend vom Gesamtschaden
(also inklusive der bereits 2005 bewilligten Kredite) bemessen (act. 290
S. 92).
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J.
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Die Vorinstanz geht
von einem unzutreffenden Schadensbegriff aus
|
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1.
|
Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Entscheid im Einklang mit der Darstellung der Klägerin (act. 93
Rz. 703) den Schaden mit den behaupteten Forderungsausfällen aus den
streitgegenständlichen Kreditgeschäften gleichgesetzt (act. 290
S. 77 E. 22 und S. 38 ff. E. 16.). Im Ergebnis
übernimmt damit die Vorinstanz als Schaden den mutmasslichen
Erfüllungsanspruch, welcher der GLKB aus den fraglichen Kreditverträgen
gegenüber den einzelnen Kreditschuldnern zusteht (Anspruch auf Rückzahlung
der Kredite samt Zinsen und weiteren vereinbarten Zusatzkosten wie namentlich
Gebühren und Risikoprämien [siehe dazu act. 95/134 S. 2;
act. 95/187]).
|
|
2.
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2.1 Der hier
massgebliche Schadenersatzanspruch ist jedoch wesentlich anspruchsvoller zu
berechnen als der Erfüllungsanspruch. In konstanter Rechtsprechung zum
Verantwortlichkeitsrecht hält das Bundesgericht fest, dass auch da der
allgemeine Schadensbegriff des Haftpflichtrechts und die herkömmliche
Differenztheorie zur Anwendung gelangen. Demnach ist der Schaden die
ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden kann in einer
Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem
Gewinn bestehen. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem
gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand des Vermögens
ohne das schädigende Verhalten oder Ereignis, wobei konkret die klagende
Partei den tatsächlichen Zustand ihres Vermögens sowie den hypothetischen
höheren Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis zu behaupten und zu
beweisen hat (allgemein BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205; speziell für das
Verantwortlichkeitsrecht BGE 142 III 23 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Nach
der Differenztheorie sind somit zwei Vermögensstände miteinander zu
vergleichen, nämlich der Vermögensstand mit dem schädigenden Ereignis und der
hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (BGE 127 III 73 E.
4a S. 75 f.; siehe auch BGer, Urteil vom 16. Januar 2017, 4A_271/2016,
E. 3.1. sowie 3.2. [dort Ausführungen dazu, wenn der Schaden nicht
ziffernmässig nachweisbar ist]). Die beklagten Parteien haben erstinstanzlich
auf den diesbezüglich relevanten Schadensbegriff hingewiesen und dabei
geltend gemacht, ein entsprechender Schaden im Sinne der Differenztheorie sei
anhand der Vorbringen der Klägerin nicht erstellt (siehe etwa act. 143
Rz. 164 ff.; act. 145 Rz. 274 ff.; act. 147
Rz. 301 ff.); die Vorinstanz hat sich damit jedoch nicht
auseinandergesetzt.
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|
2.2 Soweit
vorliegend Pflichtverletzungen einzelner Beklagten erstellt sein sollten,
wird demnach ein allfälliger Schaden im Sinne der eben dargestellten
Differenztheorie zu eruieren sein, wobei die entsprechende Abklärung nach
Massgabe der von der Klägerin erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu
erfolgen hat. Bei der Schadensermittlung nach der Differenztheorie wird
sodann speziell zu erwägen sein, ob konkret nur die streitbetroffenen
Kreditengagements in die Beurteilung einzubeziehen sind oder ob der
Blickwinkel zu öffnen und dabei konkret auf ein ganzes Geschäftsfeld (hier
wohl Firmenkredite im Aussenrayon) auszurichten ist (siehe dazu Zürcher, Der Schaden im
Verantwortlichkeitsprozess, in: Weber/Isler [Hrsg.], Verantwortlichkeit im
Unternehmensrecht VI, Zürich 2012, S. 7 ff.;, ebenda Nater/Blumer, Vorteilsanrechnung in
der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, S. 53 ff., siehe dort
insbesondere auch S. 64). Insoweit sich ein Schaden im aufgezeigten Sinn
nicht feststellen lässt, weil die Klägerin keinen im Rahmen der erhobenen
Verantwortlichkeitsklage relevanten Schaden substanziiert vorgetragen und
belegt hat, wäre deren Klage abzuweisen.
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|
2.3 Falls im Übrigen allein nur die
streitgegenständlichen Kreditengagements für die Schadensermittlung relevant
sein sollten, wären immerhin allfällige finanzielle Vorteile, die aus den
Kreditgeschäften womöglich erlangt worden sind ("gutes Pricing",
"Risikoprämien", siehe dazu act. 95/134
S. 2; act. 95/187), an die erlittenen Ausfälle anzurechnen.
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1.
|
Der Landrat (Kantonsparlament) hat an seiner Sitzung vom
26. April 2006 den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2005 der GLKB
genehmigt und den Bankorganen für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung
(Décharge) erteilt (act. 144/8 S. 1 f.). Analog entschied der
Landrat am 25. April 2007 in Bezug auf das Geschäftsjahr 2006
(act. 144/9 S. 1 f.). Für das Folgejahr 2007 jedoch ist den
Bankorganen die Entlastung nicht mehr erteilt worden (Gerichtsnotorietät).
|
|
2.
|
Davon ausgehend, dass der Entlastungsbeschluss nur für bekanntgegebene
Tatsachen wirkt (Art. 758 Abs. 1 OR), hat die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid erwogen, der Landrat möge wohl Kenntnis von der
eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an
ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben, nicht jedoch davon, dass
dieser markante Zuwachs auf Kreditengagements beruht habe, die "teils
gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen
ausserhalb des Kantons vergeben worden" seien. Daraus folgerte die
Vorinstanz, dass "die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von
der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und […] damit auch
allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen" seien
(act. 290 S. 90).
|
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3.
|
Es ist obsolet, an dieser Stelle über die Schlüssigkeit
des vorinstanzlichen Standpunkts zur Wirkung der beiden Entlastungsbeschlüsse
für die Jahre 2005 und 2006 zu befinden. Denn im Sinne der vorstehenden
Erwägungen werden die hier relevanten Geschäftsvorgänge noch einmal zu prüfen
sein und wird dann mit Blick auf die entsprechenden Ergebnisse auch die
Tragweite der erteilten Entlastungen noch einmal von neuem zu beurteilen
sein.
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|
1.
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1.1 Die hier beklagten Bankräte und
Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich allesamt
Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio.
erklärt. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige
Organe der GLKB bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für eine
Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien
(Organhaftpflicht).
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1.2 In den Akten befindet sich ein Vertrag zwischen
der Zürich Versicherung und der GLKB über eine Organhaftpflichtversicherung
(act. 142/9), wobei die vereinbarte Versicherungssumme CHF 20 Mio. pro
Anspruch und Versicherungsperiode beträgt (act. 142/9 S. 2). Die Versicherung
stellt sich indes auf den Standpunkt, aus diesem Vertrag keine Leistungen
erbringen zu müssen, da die GLKB seinerzeit bei der Erneuerung der
Versicherungspolice "die Frage nach Ereignissen oder Umständen, die zu
einem unter die beantragte Versicherung fallenden Schadenersatzbegehren
führen könnten", unzutreffend mit "Nein" beantwortet habe
(siehe dazu act. 142/10).
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1.3 Aus erstinstanzlich vertretener Sicht der
beklagten Bankräte konnte der Bestand einer Organhaftpflichtpolice
vorausgesetzt werden und hat allein die Klägerin dafür einzustehen, wenn die
Zürich Versicherung für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle
(act. 141 S. 55 f. und act. 219 Rz. 42; act. 143
Rz. 11 in fine und Rz. 218 ff. sowie act. 225
Rz. 285-291). Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder F.______,
G.______ und H.______ machen ihrerseits geltend, im Falle einer fehlenden
Organhaftpflichtversicherung hätte die GLKB ihnen gegenüber ihre
Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt und wäre entsprechend ersatzpflichtig
(act. 145 Rz. 519 ff. und act. 221 Rz. 302 ff.;
act. 147 Rz. 422 ff. und act. 222 Rz. 192 ff.
und Rz. 327 f.; act. 151 Rz. 386 ff. und
act. 217 Rz. 949 ff.).
|
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2.
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Die Vorinstanz hat die Verrechenbarkeit der von den
Beklagten angeführten Ansprüche auf der einen Seite mit den von der Klägerin
eingeklagten Forderungen auf der anderen Seite verneint. Die zentrale
Erwägung der Vorinstanz hierzu lautet (act. 290 S. 98 f.):
|
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Vorliegend sind die Verrechnungsforderungen der
Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin. Ob diese
Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen, beurteilt sich jedoch nicht
primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 – 8 und der Klägerin, sondern
vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur Zürich Versicherungs-Gesellschaft
AG (act. 142/9). So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem
Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin
ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8
anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten die
Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand (act. 142/9
S. 14). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG angekündigt
hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1 – 8
keine Leistungen erbringen zu können (act. 142/10), hat bislang – soweit dem
Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine
Versicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch nicht
zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die Beklagten 1,
2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen die Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin
vorgeschlagen (act. 121/3), abgelehnt (act. 121/1 und 121/2). Die
Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über die
Versicherungsdeckung gegen die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG beim
Handelsgericht des Kantons Zürich angestrengt, in der Folge aber einen
Nichteintretensantrag anerkannt, womit auf die Klage nicht eingetreten wurde
(act. 270). Ob ein Anspruch der Beklagten 1 – 8 oder der Klägerin
gegenüber der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nun besteht oder nicht,
ist damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden,
zumal die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht Partei in diesem
Verfahren ist und ihr auch keine der Beklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1
ZPO GL den Streit verkündet hat. Im Ergebnis sind somit die
Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen die Klägerin abhängig von
Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den Verrechnungsforderungen fehlt es
damit an der direkten Einziehungsbefugnis durch die Beklagten 1 – 8 gegenüber
der Klägerin, der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit, mithin der Existenz.
|
Damit stehen den Verrechnungsforderungen der Beklagten
1 – 8 rechtshindernde Tatsachen entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung
verunmöglichen. Die Fragen, ob der Abschluss einer
Organhaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss
Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert
Frist erklärt haben, können daher offengelassen werden.
|
|
3.
|
3.1 Die Beklagten erachten die rechtliche
Argumentation der Vorinstanz für unzutreffend und machen in ihren Berufungen
geltend, die Verrechnung sei zuzulassen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie
[die Beklagten] nicht eine gegenüber der Zürich Versicherung bestehende
Forderung gegenüber der Klägerin einziehen wollten. Sie [die Beklagten]
hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfügten
gegenüber der Zürich Versicherung über eine Forderung in Höhe von CHF 20
Mio., die sie mit der eingeklagten Forderung der Klägerin verrechnen könnten.
Vielmehr hätten sie geltend gemacht, dass die Klägerin dafür verantwortlich
sei, wenn sie gegenüber der Zürich Versicherung gerade nicht über eine
solche Forderung über CHF 20 Mio. verfügten, falls die Klägerin ihre
sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten, namentlich die
Anzeigepflicht, verletzt habe. Insoweit nämlich sie [die Beklagten] wegen
eines Fehlverhaltens der Klägerin nicht gegen allfällige Haftungsfolgen
versichert seien, habe die Klägerin ihnen [den Beklagten] gegenüber dafür
einzustehen, dass sie [die Beklagten] über keinen Versicherungsschutz
verfügten. Mit dieser entsprechenden Schadenersatz-forderung gegenüber der
Klägerin hätten sie [die Beklagten] (eventualiter) die Verrechnung erklärt
und habe die Vorinstanz in der Folge zu Unrecht die Existenz der
Verrechnungsforderung verneint bzw. nicht einmal geprüft (act. 309
Rz. 420 und Rz. 426 f.; act. 314 Rz. 517 ff.;
act. 317 Rz. 441 und Rz. 447; act. 319 S. 50
lit. d).
|
|
3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid
die Argumentation der beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder zur
Begründung ihrer verrechnungsweise vorgetragenen Ersatzforderung verkannt.
Diese machen nicht einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend, sondern
berufen sich darauf, dass ihnen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der
Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gerade keine Deckung zustehe und als
Folge davon nun die Klägerin ihnen gegenüber entsprechend ersatzpflichtig
werde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die
Verrechnungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin sei abhängig von
Forderungen gegenüber einer Drittpartei [Versicherung].
|
|
Es wird daher im Lichte der von den Beklagten
erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu prüfen sein, ob und
inwiefern eine Verpflichtung der GLKB bestand, ihre Organe gegen
haftungsrechtliche Folgen allfälliger Versäumnisse in ihrem Aufgabenbereich
zu versichern. Ist diese Frage zu bejahen und ist die GLKB dieser
Obliegenheit aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen und bestand daher
zugunsten der Organe der GLKB kein Versicherungsschutz, so ist die Klägerin
gegenüber den beklagten Bankräten und Geschäftsleitungsmitgliedern
möglicherweise ersatzpflichtig, insoweit diese (hypothetisch) aus dem
Versicherungsvertrag Leistungen erwarten könnten (siehe dazu act. 142/9,
dort insbesondere Art. 1, Art. 3 und Art. 10 des Vertrags).
Die Beklagten können die entsprechenden Ersatzforderungen gegenüber der
Klägerin zur Verrechnung stellen.
|
Weil vorliegend die Leistungspflicht der Zürich
Versicherung strittig ist (act. 142/10), würden im Falle einer Verrechnung
allfällige Ansprüche der Beklagten gegenüber der Zürich Versicherung auf die
Klägerin übergehen (act. 142/9, Art. 17 des Vertrags; was
idealerweise so auch im Urteilsdispositiv festzuhalten wäre) und wären dann
von dieser weiterzuverfolgen.
|
|
IV.
|
Fazit
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|
|
1.
|
Rückweisung
der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
|
|
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der
vorliegende Streitfall anders anzugehen ist, als es die Vorinstanz
unternommen hat, wie dies im Einzelnen auch die beklagten Bankräte und
Geschäftsleitungsmitglieder sowie die beklagte Revisionsgesellschaft je in
ihren Berufungen vorgebracht haben.
|
|
Die Rechtsmittelinstanz
kann die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil
der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen
zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie oben
erörtert, sind erstinstanzlich mehrere zentrale Aspekte des Streitfalls nicht
hinreichend geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als
Zweitinstanz, eine, wie hier erforderlich, umfassende Neubeurteilung der
massgebenden Tat- und Rechtsfragen nachzuholen. Das Obergericht nähme damit
geradezu die Funktion eines Erstgerichts ein und könnten danach die Parteien
den betreffenden Entscheid innerkantonal nicht mehr mit einem vollkommenen
Rechtsmittel anfechten (siehe dazu Retz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 29 zu
Art. 318; BSK-Spühler,
N 5 zu Art. 318 ZPO). Aus diesem Grund ist die Streitsache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies mit Ausnahme der
Klägerin alle anderen Berufungskläger in ihren Berufungen eventualiter
beantragt haben.
|
|
Dieser Rückweisungsentscheid stellt formal einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318
ZPO).
|
|
2.
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Nichteintreten auf
die Berufung der Klägerin
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Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Bezug auf
den ganzen von ihr erkannten Schaden eine je anteilsmässige Haftpflicht der
beklagten Parteien bejaht (act. 290 S. 90 ff. E. 30.).
Anschliessend aber hat die Vorinstanz bei der konkreten
Schadenersatzbemessung hinsichtlich aller beklagten Parteien gestützt auf
Art. 43 OR Kürzungen vorgenommen (act. 290 S. 93 ff. E. 31.).
Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen diese Kürzungen und stellt
sich – kurz zusammengefasst ‑ auf den Standpunkt, die beklagten
Parteien seien je für den gesamten ihnen zurechenbaren Schaden
ersatzpflichtig, wobei aus Sicht der Klägerin ebenso die Frage der
differenzierten Solidarität anders zu beurteilen ist, als es die Vorinstanz
getan hat (act. 306). Nachdem nun aber aufgrund der Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche von
Grund auf neu zu beurteilen sein werden, erübrigt es sich, auf die Berufung
der Klägerin einzutreten.
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3.
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Kosten- und
Entschädigungsregelung
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Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, lediglich eine
Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen, im Übrigen aber die
Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen
(Art. 104 Abs. 4 ZPO; dazu Jenny,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 11 zu
Art. 104). Vorliegend erscheint nämlich der Ausgang des Verfahrens
offen, hat doch die Vorinstanz namentlich den strittigen Sachverhalt noch
einmal neu zu würdigen und dabei unter Umständen sogar die Beweisabnahme zu
ergänzen. Am Ende dürfte dann für die Kostenregelung vor allem der
Prozessausgang in der Sache und nicht derjenige im vorliegenden
Rechtsmittelverfahren wesentlich sein; insofern wird bezogen auf das aktuelle
Rechtsmittelverfahren das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO)
relativiert (BGer, Urteil vom 1. Mai 2017, 5A_327/2016, E. 3.3.2.; siehe
aber auch BGer, Urteil vom 7. Dezember 2015, 5A_517/2015 E. 3.).
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Vorzumerken ist, dass die Parteien für das
Berufungsverfahren die folgenden Kostenvorschüsse einbezahlt haben:
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Glarner Kantonalbank:
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CHF
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240'000.‑
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(act. 322);
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J.______ AG:
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CHF
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80'000.-
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(act. 324):
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A.______:
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CHF
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18'000.-
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(act. 326);
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B.______:
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CHF
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9'000.-
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(act. 327);
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F.______:
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CHF
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27'000.-
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(act. 329);
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G.______:
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CHF
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27'000.-
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(act. 331);
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H.______:
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CHF
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18'000.-
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(act. 333);
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C.______:
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CHF
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9'000.-
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(act. 335);
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D.______:
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CHF
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9'000.-
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(act. 336);
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E.______:
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CHF
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9'000.-
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(act. 337).
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Angesichts des Streitwerts von
rund CHF 34 Mio. (vgl. die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge)
beträgt die maximal mögliche Gebühr für das Berufungsverfahren CHF 1.36
Mio. (4 % des Streitwerts, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]).
Bei der konkreten Bemessung der Entscheidgebühr ist neben dem hohen
Streitwert insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches
und komplexes Verfahren handelt. Insgesamt erscheint es angemessen, die
Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 250'000.‑
festzusetzen.
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Das Gericht erkennt:
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1.
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In Gutheissung der Berufungen von A.______, B.______,
C.______, D.______, E.______, F.______, G.______, H.______ sowie der
J.______ AG wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März
2015 im Verfahren ZG.2010.00646 vollumfänglich aufgehoben und wird im Sinne
der Erwägungen die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Auf die Berufung der
Glarner Kantonalbank wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird
festgesetzt auf CHF 250'000.‑.
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4.
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Die Festsetzung der Parteientschädigungen und die
Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden der
Vorinstanz überlassen. Hinsichtlich der Kostenvorschüsse, welche die
Parteien für das Berufungsverfahren geleistet haben, wird auf die
Erwägungen verwiesen.
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5.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[…]
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen diesen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG kann
beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, aus den in
Art. 95 ff. BGG genannten Gründen Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist dem
Bundesgericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids
einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von Art. 42
BGG zu genügen. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die
Art. 44 ff. BGG.
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Obergerichtspräsident
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Gerichtsschreiber
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Dr. iur. Thomas Nussbaumer
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lic. iur. Erich Hug
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