Geschäftsnummer: OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 06.06.2018
Publiziert am: 02.07.2018
Aktualisiert am: 02.07.2018
Titel: Forderung

Resümee:

 

-

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsident Dr. iur. Thomas Nussbaumer, Oberrichterin Brigitte Müller, Oberrichterin Dora Brunner, Oberrichter Roger Feuz, Kantonsrichterin Beatrice Lienhard sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Erich Hug.

 

 

Urteil vom 6. Juni 2018

 

 

Verfahren OG.2015.00024-30

 

 

Glarner Kantonalbank

Klägerin, Berufungsklägerin

Hauptstrasse 21, 8750 Glarus

und Berufungsbeklagte

vertreten durch RA lic. iur. Hanspeter Wüstiner,

Traubenstrasse 1, 8002 Zürich

 

 

gegen

 

 

1. A.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

 

und Berufungskläger

vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder

RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,

CMS von Erlach Poncet AG, Dreikönigstrasse 7,

Postfach 2991, 8022 Zürich

 

2. B.______

Beklagte, Berufungsbeklagte

 

und Berufungsklägerin

vertreten durch RA Dr. iur. Jodok Wicki und/oder

RA Dr. iur. Clemens von Zedtwitz,

CMS von Erlach Poncet AG,

Dreikönigstrasse 7, Postfach 2991, 8022 Zürich

 

3. C.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

 

und Berufungskläger

 

 

4. D.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

 

und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. C.______,

Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus

 

5. E.______                                                             Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. C.______,

Hauptstrasse 47, Postfach 532, 8750 Glarus

 

6. F.______                                                             Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

 

7. G.______                                                            Beklagter, Berufungsbeklagter

                                                                                und Berufungskläger

vertreten durch RA lic. iur. Georg Friedli

und/oder RA lic. iur. Dominik Eichenberger,

Friedli & Schnidrig Rechtsanwälte,

Bahnhofplatz 5, Postfach, 3001 Bern

 

8. H.______

Beklagter, Berufungsbeklagter

 

und Berufungskläger

vertreten durch RA Dr. iur. Roberto Dallafior

und/oder RA Dr. iur. Martin Rauber,

Nater Dallafior Rechtsanwälte AG,

Hottingerstrasse 21, Postfach, 8024 Zürich

 

9. J______ AG

Beklagte, Berufungsbeklagte

 

und Berufungsklägerin

vertreten durch RA Dr. iur. Laurent Killias

und/oder RAin lic. iur. Paola Wullschleger,

Pestalozzi Rechtsanwälte AG, Löwenstrasse 1,

8001 Zürich

 

 

betreffend

 

 

 

Forderung

 

über die Anträge der Parteien

 

A. der Glarner Kantonalbank (GLKB)

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 306 S. 4):

 

 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 1 aufzuheben und im folgenden Sinne abzuändern:

 

 

 

Es seien die Berufungsbeklagten A.______ bis E.______ (Bankräte), F.______ bis H.______ (Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Berufungsbeklagte J.______ (Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Berufungsklägerin [GLKB] CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009 zu bezahlen,

 

 

 

der Berufungsbeklagte F.______ maximal aber zu CHF 18.26 Mio. abzüglich CHF 956.00 (Verrechnung gemäss Widerklage) = CHF 18‘259‘044,

 

 

 

der Berufungsbeklagte G.______ maximal aber zu CHF 19.48 Mio.,

 

 

 

der Berufungsbeklagte H.______ maximal aber zu CHF 12‘975‘270.00,

 

 

 

die Berufungsbeklagte J.______ AG maximal aber zu CHF 26‘285‘547.00,

 

 

 

jeweils zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 27. August 2009.

 

 

2.

Das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 sei bezüglich der Dispositivziffer 2 aufzuheben.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

II.

Anträge zur Berufung der J.______ AG (gemäss Berufungsantwort vom 30. Juni 2015 [act. 363 S. 4]):

 

 

1.

Es sei auf die Berufung der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 nicht einzutreten.

 

 

2.

Die Berufung der Beklagten J.______ AG gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 bezüglich der Dispositiv Ziffer 1, 4, 5, und 6 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

 

3.

Der Rückweisungsantrag der Beklagten J.______ AG sei abzuweisen.

 

 

4.

Der Eventualantrag auf Aufhebung der Solidarhaftung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

 

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten J.______ AG.

 

 

 

 

III.

Anträge zu den Berufungen der Forderungsbeklagten A.______ bis H.______ (gemäss Berufungsantwort vom 31. August 2015 [act. 375 S. 4]):

 

 

1.

Die Berufungen in den Verfahren OG.2015.00026 – OG.2015.00030 der Beklagten A.______ bis H.______ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. März 2015 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

 

 

2.

Der Rückweisungsantrag der Beklagten A.______ bis H.______ sei abzuweisen.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten A.______ bis H.______.

 

 

B. von A.______ sowie B.______

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 309 S. 2 f.):

 

 

1.

Es seien Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den Berufungsklägern A.______ und B.______ keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde) des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 aufzuheben.

 

 

2.

Es sei die Klage der Klägerin [GLKB] gemäss den Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten A.______ und B.______ in ihrer Eingabe vom 3. Januar 2014 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

 

3.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

 

 

4.

Die Klägerin sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren je eine (volle) Parteientschädigung von CHF 415‘889.15 zu bezahlen.

 

 

5.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren 2 – 4 sei die Klage betreffend Ziff. 1, 3, 4, 5 und 6 (Ziff. 6 jedoch nur insoweit, als den Berufungsklägern A.______ und B.______ keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde) des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

 

 

6.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren 1 - 5:

 

 

a)

Ziffer 5 und Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 seien aufzuheben.

 

 

b)

Die Klägerin sei zu verurteilen, den Berufungsklägern A.______ und B.______ als Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemeinsam eine volle Parteientschädigung, ausmachend CHF 415‘889.15 zu bezahlen, subeventualiter gemeinsam die Hälfte einer (vollen) Parteientschädigung, entsprechend CHF 207‘944.60.

 

 

c)

Dem Berufungskläger A.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 16‘153.46 aufzuerlegen, und dem Berufungskläger B._______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 8‘076.20 aufzuerlegen.

 

 

7.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin.

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 366 S. 2]):

 

 

1.

Es sei die Berufung der Klägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

 

 

2.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer) für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Klägerin.

 

C. von C.______, D.______ und E.______

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 12. Mai 2015 (act. 319 S. 3):

 

 

1.

Es seien die Ziff. 1 sowie 3 – 6 des angefochtenen Urteils des Kantonsgerichtes vom 19. März 2015 aufzuheben.

 

 

2.

Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, und es seien sämtliche Kosten des Verfahrens des Kantonsgerichtes sowie des Obergerichtes der Klägerin aufzuerlegen, unter Zusprechung angemessener Parteientschädigungen an die Beklagten für das Verfahren des Kantons- sowie des Obergerichtes.

 

 

3.

Eventuell sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Prüfung sowie Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 27. August 2015 [act. 372 S. 2]):

 

 

1.

Es sei die Berufung der Klägerin vom 11. Mai 2015 vollumfänglich abzuweisen.

 

 

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin.

 

D. von F.______

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 312 S. 3):

 

 

1.

Das Urteil vom 19. März 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten [GLKB] sei abzuweisen.

 

 

2.

Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien in der Berufung neu und nach Gesetz zu verlegen.

 

 

3.

Eventualantrag:

 

Das Urteil vom 19. März 2015 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zur Aufnahme des Sachverhaltes und Durchführung eines Beweisverfahrens zurückzuweisen.

 

 

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 369 S. 3]):

 

 

1.

Die Berufung der Glarner Kantonalbank sei abzuweisen.

 

 

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin (GLKB).

 

E. von G.______

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 314 S. 2):

 

 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 sei aufzuheben.

 

 

2.

Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

 

3.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.

 

 

4.

Die Klägerin sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘467‘815.00 zuzüglich Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu bezahlen.

 

 

5.

Eventualiter (zu den Rechtsbegehren Nr. 2-4): Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Glarus zurückzu­weisen.

 

 

6.

Eventualiter zu den Rechtsbegehren Nr. 1-5:

 

 

6.1

Ziffer 5 und Ziffer 6 des Urteils des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März2015 seien aufzuheben.

 

 

6.2

Dem Beklagten G.______ sei an den erstinstanzlichen Gerichtskosten ein Anteil von maximal CHF 24‘196.00 aufzuerlegen.

 

 

6.3

Die Klägerin sei zu verurteilen, dem Beklagten G.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘310‘024.00 zuzüglich Auslagen von CHF 10‘000.00 und Mehrwertsteuer zu leisten.

 

 

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 25. August 2015 [act. 367 S. 2]):

 

 

 

Die Berufung der Klägerin/Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann,

 

 

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer).

 

F. von H.______

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 317 S. 4 f.):

 

 

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 in allen Teilen aufzuheben, die Klage vollumfänglich abzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 271‘189.20, eventualiter von CHF 138‘629.70 zu bezahlen.

 

 

2.

Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 in allen Teilen aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht des Kantons Glarus zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung zurückzuweisen.

 

 

3.

Subeventualiter seien Dispositivziffern 5 und 6 des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt zu regeln:

 

 

 

dem Beklagen H.______ seien die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren nur im Umfang von maximal CHF 16‘115.15 aufzuerlegen;

 

 

 

die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten H.______ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 235‘880.35, zuzüglich MwSt. eventualiter von CHF 98‘898.45 zuzüglich MwSt. zu bezahlen.

 

 

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

 

 

 

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 26. August 2015 [act. 371 S. 4]):

 

 

 

Es sei die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vom 11. Mai 2015 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann;

 

 

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin und Berufungsklägerin.

 

 

G. der J.______ AG

 

I.

Berufungsanträge gemäss Berufungseingabe vom 11. Mai 2015 (act. 308 S. 4):

 

 

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und die Klage bezüglich der Beklagten J.______ AG vollumfänglich abzuweisen.

 

 

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

 

 

 

Eventualiter:

 

 

1.

Es sei das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 19. März 2015 bezüglich Dispositiv Ziff. 1, 4, 5 und 6 aufzuheben und zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

 

2.

Es sei gegen die Beklagte J.______ AG und Berufungsklägerin keine Solidarhaft anzuordnen.

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.

 

 

 

 

II.

Anträge zur Berufung der Glarner Kantonalbank (gemäss Berufungsantwort vom 28. August 2015 [act. 373 S. 4]):

 

 

 

Es sei die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

 

 

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin.

_____________________________

 

 

Vereinzelte Abkürzungserklärungen:

 

aBankG

(altes) Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz; SR 952.0); das Bankengesetz wurde per 1. Januar 2009 insbesondere in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen Bestim­mungen grundlegend revidiert; für den vorliegenden Rechtsstreit ist die in den Jahren 2005-2007 gültige Gesetzesfassung massgeblich (siehe den entsprechenden Gesetzestext bei act. 451)

 

aBankV

(alte) Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung; SR 952.02), hier in der in den Jahren 2005/2007 geltenden Fassung (siehe den betreffenden Verordnungstext bei act. 452)

 

aGOR

(altes) Geschäfts- und Organisationsreglement der Glarner Kantonalbank vom 23. Dezember 2003 (siehe die für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägige Fassung bei act. 95/16)

 

aKBG

(altes) Gesetz über die Glarner Kantonalbank vom 4. Mai 2003 (hier in der in den Jahren 2005 bis 2007 gültigen Fassung; siehe dazu bei act. 450)

 

EBK

Eidgenössische Bankenkommission (am 1. Januar 2009 abgelöst durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [FINMA])

 

GLKB

Glarner Kantonalbank (soweit in den folgenden Erwägungen die GLKB als Prozesspartei gemeint ist, wird sie als Klägerin bezeichnet, in ihrer Stellung als Bank dagegen als GLKB).

 

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.

1.1 Die Glarner Kantonalbank (Klägerin) reichte am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht Glarus eine Teilklage über eine Forderung in der Höhe von CHF 38‘795‘698.‑ ein (act. 2). Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reduzierte sie ihre Forderung auf CHF 35‘751‘315.‑ (Hauptbegehren) bzw. CHF 34‘774‘164.‑ sowie EUR 650‘507.‑ (Eventualbegehren) (act. 170 S. 3 f.). Mit ihrem Forderungsbegehren macht die Klägerin Schadenersatz geltend für Verluste, die sie nach ihrer Darstellung erlitten hat konkret im Zusammenhang mit sechs Kreditengagements, die in den Jahren 2005 bis 2007 getätigt wurden (act. 28 S. 5 Ziff. 6 f.; act. 93 Rz. 16). Für die behaupteten Kreditausfälle macht die Klägerin ehemalige Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsleitung sowie die frühere Revisionsstelle solidarisch verantwortlich und haftbar (dabei jedoch nicht alle für den gesamten Betrag); im Einzelnen sind dies (act. 28 S. 6 Ziff. 10 ff.):

 

1)

A.______, Mitglied des Bankrates und zugleich dessen Präsident;

2)

B.______, Mitglied des Bankrates (am 26. Mai 2016 verstorben, worauf seine

                  Erben in den Prozess nachgerückt sind [act. 442 S. 5 Ziff. 2-5]);

3)

C.______, Mitglied des Bankrates;

4)

D.______, Mitglied des Bankrates;

5)

E.______, Mitglied des Bankrates;

 

 

6)

F.______, Angestellter der GLKB, Vorsitzender der Geschäftsleitung;

7)

G.______, Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;

8)

H.______, Angestellter der GLKB und Mitglied der Geschäftsleitung;

 

 

9)

J.______ AG, externe und bankengesetzliche Revisionsstelle der GLKB.

 

1.2 Das Kantonsgerichtspräsidium erkannte mit Verfügung vom 7. Januar 2011, dass das Kantonsgericht zur Behandlung der Forderungsklage nicht zuständig sei, soweit sich diese gegen die ehemaligen Mitglieder des Bankrates richtet (act. 39). Auf Berufung der Klägerin hin erklärte das Obergericht mit Entscheid vom 1. Juli 2011 das Kantonsgericht für sachlich zuständig zur Beurteilung der Klage gegen alle ins Recht gefassten Parteien (act. 88).

 

 

1.3

1.3.1 Am 19. März 2015 erliess das Kantonsgericht nachstehendes Urteil (act. 290 S. 108 f.):

 

1.

Die Beklagten A.______ bis J.______ werden unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759 Abs. 1 OR verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die CHF-Beträge und die EUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind:

 

 

 

 

CHF

EUR

 

 

 

 

Bankrat

 

 

A.______

Beklagter 1

1'356'930.—

26'020.—

 

B.______

Beklagter 2

678'465.—

13'010.—

 

C.______

Beklagter 3

678'465.—

13'010.—

 

D.______

Beklagter 4

678'465.—

13'010.—

 

E.______

Beklagter 5

678'465.—

13'010.—

 

 

 

 

Geschäftsleitung

 

 

F.______

Beklagter 6

2'034'439.15

39'030.—

 

G.______

Beklagter 7

2'035'395.—

39'030.—

 

H.______

Beklagter 8

1'356'930.—

26'020.—

 

 

 

 

externe

Revisionsstelle

 

 

 

   J.______ AG

Beklagte 9

6'106'185.—

117'091.—

 

 

 

 

Total

 

15'603'739.15

299'231.—

 

 

 

CHF

EUR

 

 

 

 

 

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

 

3.

Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt.

 

 

4.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft CHF 450'000.—.

 

 

5.

Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten A.______ bis J.______ unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend und zur Hälfte der Klägerin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten im gleichen Verhältnis auferlegt.

 

 

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

1.3.2 Mit Schreiben vom 2. April 2015 (act. 295) erläuterte das Kantonsgericht seinen Entscheid dahingehend, dass die in Dispositiv-Ziff. 1 vorgesehene solidarische Haftbarkeit der Beklagten nicht zum Tragen komme und daher jede belangte Partei „allein die in Ziffer 1 des Dispositivs jeweils unter ihrem Namen aufgeführten Teilbeträge in CHF und EURO zu bezahlen“ habe.

 

1.4

1.4.1 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben in der Folge alle Parteien rechtzeitig Berufung beim Obergericht (siehe die Übersicht bei act. 320). Die früheren Bankräte sowie die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle beantragen alle im Hauptstandpunkt die vollständige und kostenfällige Abweisung der gegen sie erhobenen Haftungsklage. Die Klägerin ihrerseits begehrt in ihrer Berufung an, es sei ihre (Teil)Klage im Umfang von CHF 33‘923‘248.00 so­wie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins gutzuheissen und seien die Beklagten je nach Massgabe ihrer individuellen Mitverantwortlichkeit zur solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten.

 

1.4.2 Die vom Obergericht unter den Prozessnummern OG.2015.00024-30 erfassten Berufungen betreffen denselben Rechtsstreit; sie wurden daher unter dem Verfahren OG.2015.00024 vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1061 und N 1065) und gemeinsam behandelt (act. 320).

 

1.4.3 Das Obergericht wickelte den Berufungsprozesses im schriftlichen Verfahren ab. Mit Schreiben vom 3. November 2016 (act. 444) erklärte das Obergericht den umfangreichen Schriftenwechsel für abgeschlossen und kündigte den Parteien die materielle Behandlung der Streitsache an. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 31. August 2016 (act. 430), wurde den Parteien die Besetzung des Gerichts bekannt gemacht, wobei allerdings in der Folge eine Oberrichterin zufolge Rücktritts zu ersetzen war, was den Parteien ebenfalls angezeigt worden ist (act. 455).

 

1.4.4 Am 6. Juni 2018 fällte das Obergericht seinen Entscheid (act. 458).

 

1.5  Widerklagen sind nicht mehr Prozessthema

 

Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 19. März 2015 auch über die beiden Widerklagen von F.______ und der J.______ AG befunden (act. 290 S. 109 Dispositiv-Ziff. 7 – 15). Hiergegen ist von keiner Partei Berufung erhoben worden, womit über die Widerklagen rechtskräftig entschieden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO e contrario).

 

II.

Formelle Erwägungen

 

 

1.

Novenrecht

 

1.1 Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Die Glarner Kantonalbank hatte die hier streitgegenständliche Verantwortlichkeitsklage bereits am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht als Erstinstanz eingereicht (act. 2), weshalb das vorinstanzliche Verfahren noch nach Massgabe der Glarner Zivilprozessordnung abzuwickeln war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am 19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO).

 

1.2 Zu den Eigenheiten des Glarner Zivilprozesses gehörte, dass im schriftlichen Verfahren sämtliche Beweismittel grundsätzlich mit der Klageschrift dem Gericht einzureichen waren (Art. 50 ZPO/GL). Hernach konnten die Parteien neue Tatsachen und Beweise erst wieder in einem allfälligen Berufungsverfahren vor Obergericht vorbringen (Art. 299 Abs. 2 Satz 1 ZPO/GL; siehe auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL). Einzig wenn eine Partei vor erster Instanz säumig blieb, war sie vor Obergericht auf Vorbringen beschränkt, die sie nicht schon vor erster Instanz hätte vortragen können (sogenannte echte Noven, Art. 299 Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL). Das Obergericht hat dabei in konstanter Praxis den Begriff der Säumnis eng verstanden und allein nur auf denjenigen Fall bezogen, dass eine beklagte Partei der vorinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben ist oder – im schriftlichen Verfahren – keine Klageantwort eingereicht hat. Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im Berufungsverfahren.

 

Unter der nun geltenden eidgenössischen Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen; nur hat dies im Unterschied zur vorherigen kantonalen Regelung noch vor der ersten Instanz zu geschehen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Im Berufungsstadium sind dagegen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig bzw. können solche nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen eingebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).

 

1.3 Die Vorinstanz hat diese Inkongruenz zwischen dem früheren Glarner Prozessrecht und den eidgenössischen Zivilprozessregeln und deren Tragweite bei einem Streitverfahren im Übergangsstadium zwischen diesen beiden Regelwerken erkannt und hat darum den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im erstinstanzlichen Verfahren Noven entgegen der damaligen Glarner Regelung auch noch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik und Duplik) vorzubringen (act. 155), wovon in der Folge unter anderem die Klägerin Gebrauch gemacht hat (act. 171).

 

1.4

1.4.1 Namentlich die Beklagten G.______ und H.______ wenden in ihren Berufungen ein, die Vorinstanz habe die einschlägigen prozeduralen Regeln des damaligen Glarner Prozessrechts eigenmächtig und zu Unrecht ausser Kraft gesetzt, weshalb die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erst mit der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn die Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO sowie die dazugehörigen Materialien böten keine Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte eigenwillige Vorgehen; entgegen der Annahme der Vorinstanz habe zudem auch nicht ein "Härtefall" bestanden (dazu act. 290 S. 33). Als nämlich die Klägerin am 19. Oktober 2011 die begründete Klageschrift (act. 93) eingereicht habe, sei die neue eidgenössische ZPO bereits in Kraft gestanden und habe daher die Klägerin gewusst, dass sie in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise mehr würde in den Prozess einbringen können. Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit der Klageschrift vorbringen müssen (act. 314 Rz. 179-189; act. 317 Rz. 89-104).

 

1.4.2 Dem Standpunkt der Beklagten G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden. Sowohl die auf das vorinstanzliche Verfahren noch anwendbar gewesene ZPO/GL als auch die für das vorliegende Berufungsverfahren geltende ZPO/CH lassen je als Ganzes gesehen bei einem Rechtsstreit über zwei Instanzen zu, dass zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorgebracht werden können (siehe einerseits Art. 39 f. i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL und andererseits Art. 221 und Art. 229 Abs. 2 ZPO/CH; hierzu BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Würden nun in der hier speziellen Konstellation – Glarner Prozessrecht im erstinstanzlichen Stadium, eidgenössische ZPO im Rechtsmittelverfahren – die je spezifischen Prozessbestimmungen wortgetreu angewendet, hätte dies zur Folge, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorbringen dürften, konkret in der ersten Instanz (nach Massgabe des Glarner Prozessrechts), nicht mehr aber in zweiter Instanz, weil die eidgenössische ZPO dies ausschliesst. Dies ist im Ergebnis unbillig. Vielmehr ist dem in beiden involvierten Prozessordnungen statuierten Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Dies nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und zumal keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat. Die kritisierte vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt, als die Klägerin im Herbst 2011 ihre Klageschrift noch nach Massgabe der Glarner Prozessordnung verfasst hatte, "im Hintergrund" für neue Verfahren bereits die eidgenössische ZPO galt.

 

2.

Klageänderung

 

2.1 Bei Einleitung des Verfahrens vor dem Vermittleramt Glarus-Riedern machte die Klägerin gegenüber den Beklagten eine Forderung in Höhe von CHF 38‘795‘698.‑ geltend (act. 1). In ihrer Klagebegründung vor Vorinstanz bezifferte die Klägerin den Forderungsanspruch auf CHF 38‘626‘698.‑ (act. 93 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1), ehe sie in der Replik die Forderung auf noch CHF 35‘751‘315.‑ reduzierte (Hauptbegehren) bzw. im Eventualbegehren auf CHF 34‘774‘164.‑ und EUR 650‘507.‑ (act. 170 S. 3 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2).

 

Die Vorinstanz beurteilte die nachträgliche Aufteilung der eingeklagten Forderungssumme in CHF und EUR entgegen den Einwendungen von beklagtischer Seite (siehe etwa act. 222 Rz. 17 ff.) als zulässige Klageänderung und legte in ihrem Entscheid in Anlehnung an das Eventualbegehren die Zahlungsverpflichtungen in CHF und EUR fest (act. 290 S. 31 f. E. 10 sowie S. 108 Dispositiv-Ziff. 1).

 

2.2 Die von der Vorinstanz bejahte Zulässigkeit der Klageänderung ist im vorliegenden Berufungsverfahren strittig. Der mehrfach vorgebrachte Einwand geht dahin, dass effektiv gar keine Klageänderung vorliege, da die Klägerin sowohl in der Klageeingabe als auch in der Replik unverändert an denselben Ansprüchen festgehalten habe. Mit der Aufteilung ihrer Forderung in der Replik in CHF und EUR habe die Klägerin lediglich einen Fehler in ihrer ersten Eingabe behoben, hätte sie nämlich im Lichte von Art. 84 Abs. 1 OR bereits in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung zurückgeführt werde (act. 309 Rz. 84-88; act. 314 Rz. 190-194; act. 317 Rz. 105-110).

 

2.3 Das erstinstanzliche Verfahren stand noch unter den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe dazu oben E. II. 1.1.). Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL konnte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht konnte die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2).

 

Vorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter unten E. III.D.). Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen. Indem die Klägerin in Hinsicht auf diesen Lebenssachverhalt ihre Forderung zunächst ausschliesslich in CHF beziffert, später in der Replik, und damit noch vor Abschluss des Hauptverfahrens (Art. 56 i.V.m. Art. 38 ff. aZPO/GL), einen Teil der Forderung nunmehr in EUR verlangt, hat sie ihr Rechtsbegehren mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL in zulässiger Weise und noch rechtzeitig geändert (zum Tatbestand der Klageänderung siehe Guldener, Schweizer Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 202). Wäre in einer solchen Konstellation eine Klageänderung nicht zulässig, müsste ein Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund jeweils ein neues Verfahren über den behaupteten Fremdwährungsanspruch anheben. Dass dies der Prozessökonomie abträglich ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt; es kann daher ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden (act. 290 S. 31 f. E. 10).

 

Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend die Klägerin von den Beklagten nicht gestützt auf die einzelnen Kreditverträge die Rückzahlung ausstehender Kreditschulden fordert, sind doch die Beklagten nicht Parteien der betreffenden Kreditverträge. Vielmehr macht sie ihnen gegenüber verantwortungsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 754 bzw. Art. 755 OR geltend, welche grundsätzlich in Schweizer Währung gefordert werden können (zutreffend die Klägerin in act. 170 Rz. 443 f.). Insofern hätte die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer Klageänderung aus dem Weg gehen können.

 

 

III.

Materielle Erwägungen

 

 

A.

Die in den Prozess involvierten Parteien

 

 

1.

Die Glarner Kantonalbank (GLKB)

 

1.1 Die hier zu beurteilende Verantwortlichkeitsklage der Klägerin geht auf Kreditvergaben in den Jahren 2005 – 2007 zurück. Damals war die GLKB als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit organisiert (Art. 1 Abs. 1 aKBG). Der Kanton stellte der GLKB das erforderliche Grund- bzw. Dotationskapital bereit (Art. 8 aKBG) und gewährte ihr umfassende Staatsgarantie, indem der Kanton im Aussenverhältnis für alle Verbindlichkeiten der Bank haftet, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen (Art. 5 Abs. 1 aKBG; siehe dazu auch Strasser, in: in: Watter/Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Banken­gesetz, Basel 2005, N 48-50 zu Art. 3a).

 

1.2

Organe der GLKB waren (Art. 12 aKBG):

 

- der Bankrat;

 

- die Geschäftsführung;

 

- die externe Revisionsstelle.

 

 

1.2.1 Dem Bankrat oblag die Oberleitung der Bank sowie die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung (Art. 15 aKBG sowie Art. 43 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 aGOR). Wahlbehörde für die Mitglieder des Bankrates war der Landrat (Kantonsparlament) (Art. 23 lit. a aKBG). Den Vorsitz des Bankrates hatte der Bankpräsident inne (Art. 13 Abs. 1 und Art. 18 aKBG), welcher die Bank nach aussen vertrat, insbesondere auch im Landrat (Art. 18 Abs. 2 aKBG). An den Sitzungen des Bankrats nahm jeweils auch der CEO der Bank (dazu gleich nachstehend) mit beratender Stimme teil (Art. 58 aGOR). Innerhalb des Bankrates bestanden drei ständige Ausschüsse: der Strategie- und Personalausschuss, der Prüfungsausschuss sowie der Risikoausschuss (Art. 16 Abs. 1 aKBG sowie Art. 62 und Art. 64 aGOR).

 

1.2.2 Die Geschäftsführung war zuständig für die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach aussen (Art. 19 Abs. 1 aKBG und Art. 75 Abs. 1 GOR); als Vorsitzender amtete der Chief Executive Officer [CEO] (Art. 74 Abs. 1 aGOR), wobei das ganze Gremium unter der unmittelbaren Aufsicht des Bankpräsidenten stand (Art. 73 Abs. 2 aGOR). Die Wahl der Mitglieder der Geschäftsführung bzw. Geschäftsleitung (so die Terminologie in Art. 73 ff. aGOR) fiel in die Zuständigkeit des Bankrates (Art. 15 lit. c aKBG sowie Art. 51 Ziff. 4 lit. a und Art. 74 Abs. 1 aGOR).

 

Auf der Stufe der Geschäftsleitung bestand ein Kreditausschuss, wobei allerdings dieser Ausschuss zumindest im aGOR nicht erwähnt ist (irreführend die Vorinstanz mit ihrem Verweis auf die Ausschüsse des Bankrates, act. 290 S. 60 E. 17.1.3.). Gemäss der ab 1. Mai 2005 geltenden Kompetenzordnung der GLKB gehörten dem Kreditausschuss der CEO sowie der Bereichsleiter Privatkunden und der Bereichsleiter Geschäftskunden an (act. 95/76 S. 2 Legende: „KAS“), mithin alles Personen der oberen Führungsebene (Art. 72 Abs. 2 lit. a und b sowie Art. 74 Abs. 1 aGOR). In die Zuständigkeit des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab CHF 10 Mio. (Geschäfts- bzw. Firmenkunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13).

 

1.2.3 Für die Wahl der externen (obligationenrechtlichen) Revisionsstelle im Sinne von Art. 727 OR (siehe dazu Art. 20 aKBG) war der Landrat zuständig (Art. 23 lit. b aKBG). Weil indes die GLKB unbestrittenermassen dem Bankengesetz unterstellt ist, muss neben der eben erwähnten externen Revisionsstelle zusätzlich noch eine bankengesetzliche Revisionsstelle installiert sein (Art. 18 Abs. 1 aBankG; siehe auch Art. 21 aKBG). Die Wahl dieser bankengesetzlichen Revisionsstelle oblag dem Bankrat (Art. 15 lit. e aKBG; Art. 51 Ziff. 4 lit. c aGOR).

 

Dem Landrat stand es im Rahmen seiner Wahlkompetenz frei, die vom Bankrat eingesetzte bankengesetzlichen Revisionsstelle zugleich auch als externe Revisionsstelle zu wählen (Art. 20 Abs. 1 2. Satz aKBG) und damit den obligationenrechtlichen und den bankengesetzlichen Prüfauftrag bei einer Kontrollinstanz zusammenzufassen. Letzteres entsprach jedenfalls im hier interessierenden Zeitraum 2005 – 2007 gängiger Praxis im schweizerischen Bankenwesen (Watter, in: Watter/ Vogt/Bauer/Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel 2005, N 15 zu Art. 18).

 

 

2.

A.______

A.______ gehörte von Juli 1987 bis Januar 2008 dem Bankrat an. Seit Juli 1990 bis zu seinem Rücktritt amtete er als Bankpräsident (act. 93 Rz. 39 und act. 143 Rz. 81).

 

Als Bankpräsident hatte A.______ die Bank nach aussen zu vertreten sowie die Tätigkeit der Geschäftsführung zu überwachen und den Bankrat darüber zu informieren (Art. 18 Abs. 1 und 2 aKBG; siehe ferner Art. 69 aGOR). Gemeinsam mit dem CEO hatte er den Kontakt und den Informationsfluss zwischen dem Bankrat und der Geschäftsleitung ausserhalb der Sitzungen sicherzustellen (Art. 71 Abs. 1 aGOR). Von Amtes wegen nahm er zudem Einsitz in den ständigen Ausschüssen des Bankrates, war darin aber vom Vorsitz ausgeschlossen (Art. 64 Abs. 2 aGOR).

 

3.

B.______

Der inzwischen verstorbene B.______ war von Mai 1989 bis Januar 2008 Bankrat, wobei er ab September 1999 als Vizepräsident des Gremiums fungierte. Er präsidierte den Risikoausschuss des Bankrates (act. 93 Rz. 42 und 44; act. 143 Rz. 81).

 

4.

C.______

C.______ war von Juli 1996 bis Juni 2009 Mitglied des Bankrates. Ab 2003 hatte er das Präsidium des Strategie- und Personalausschusses inne (act. 93 Rz. 45 und 47; act. 141 S. 11).

 

5.

D.______

Die Amtszeit von D.______ als Bankrat dauerte von Juli 2002 bis Dezember 2008; er stand dem Prüfungsausschuss vor (act. 93 Rz. 48 und 50; act. 141 S. 11).

 

6.

E.______

E.______ amtierte von Juli 2002 bis Dezember 2008 als Bankrat. Er hatte Einsitz im Strategie- und Personalausschuss (act. 93 Rz. 51 und 53; act. 141 S. 11).

 

7.

F.______

Ab Sommer 2002 bis zu seinem Ausscheiden aus der Bank im März 2008 war F.______ Vorsitzender der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer [CEO]). Ab Anfang Oktober 2005 bis Ende Juli 2006 leitete er interimistisch den Bereich Geschäftskunden. In seiner Funktion als CEO gehörte er dem Kreditausschuss an (siehe dazu oben E. 1.2.2.), dessen Vorsitz er von Ende September 2005 bis Anfang September 2006 innehatte (act. 93 Rz. 56; act. 151 Rz. 270).

 

8.

G.______

Gemäss den Angaben der Klägerin war G.______ zeit seiner Anstellung bei der GLKB von Juli 2002 bis März 2009 Mitglied der Geschäftsleitung. Konkret soll er den Bereich Privatkunden geleitet und zudem ab Januar 2005 dem Kreditausschuss angehört haben (act. 93 Rz. 59; act. 221 Rz. 220).

 

G.______ macht in der Berufung, wie bereits erstinstanzlich (act. 145 Rz. 576), erneut geltend, seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung bzw. die damit behauptete Organstellung sei nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Folglich sei seine Passivlegitimation hinsichtlich der hier eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche nicht gegeben und sei daher die Klage allein schon deswegen abzuweisen (act. 314 Rz. 195 – 244). Auf die Thematik der Passivlegitimation wird gleich im nachfolgenden Kapitel eingegangen.

 

9.

H.______

H.______ trat im Oktober 2004 in die Dienste der GLKB ein und wurde per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden ernannt, welche Funktion er bis zu seinem Ausscheiden Ende August 2008 versah. Unstrittig ist zudem, dass er ab September 2005 im Kreditausschuss mitwirkte und darin ab September 2006 als Vorsitzender fungierte (act. 93 Rz. 62 und act. 147 Rz. 131, 133; ferner act. 222 Rz. 215 und act. 317 Rz. 149).

 

Gemäss den Vorbringen der Klägerin soll H.______ gleichzeitig mit seiner Beförderung zum Bereichsleiter Geschäftskunden per 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung und damit Organ der GLKB geworden sein (act. 93 Rz. 62). Vor diesem Hintergrund belangt die Klägerin vorliegend H.______ für behauptete Pflichtversäumnisse erst ab 1. August 2006 (act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033).

 

Indes vertritt H.______ gleich wie G.______ den Standpunkt, bei der GLKB keine Organstellung innegehabt zu haben. Die gegen ihn als vermeintliches Organmitglied gerichtete Klage sei daher wegen fehlender Passivlegitimation abzuweisen (act. 317 Rz. 111 ‑ 157; act. 147 Rz. 137, Rz. 213 – 237; act. 222 Rz. 200 ‑ 246). Darauf ist im folgenden Kapitel näher einzugehen.

 

10.

J.______ AG

Die J.______ AG fungierte ab Ende April 2004 bis 2008 als externe Revisionsstelle der GLKB (act. 93 Rz. 68; act. 131 Rz. 53). Die Tätigkeit der J.______ AG beinhaltete dabei einerseits den obligationenrechtlichen Prüfauftrag (siehe dazu Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 aGOR) und andererseits die bankengesetzliche Kontrollaufgabe (Art. 21 aKBG) (siehe die entsprechenden Auftragsbestätigungen der J.______ AG für die Jahre 2004 bis 2008 bei act. 95/23-27).

 

B.

Passivlegitimation von G.______ und H.______

 

1.

Die Klägerin stützt die eingeklagten Forderungsansprüche auf die in Art. 754 OR stipulierte sog. Organhaftung, so namentlich auch in Bezug auf G.______ und H.______ (act. 93 Rz. 708 – 712 sowie Rz. 755 f.; siehe im Übrigen bei act. 88 S. 10 ff. E. 3.2. die einlässliche Begründung zur Anwendbarkeit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen gemäss Art. 752‑760 OR aufgrund der Verweisungsnorm in Art. 39 Abs. 1 aBankG). Die beiden eben genannten Beklagten bestreiten im Berufungsverfahren erneut, bei der GLKB eine Organstellung im Sinne von Art. 754 OR bekleidet zu haben (act. 314 Rz. 195 ff.; act. 317 Rz. 111 ff.), nachdem sie mit diesem Einwand vor Vorinstanz nicht durchgedrungen waren (act. 290 S. 37 f. E. 15).

 

2.

Die Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst neben den Mitgliedern des Verwaltungsrates [hier Bankrat] auch alle mit der Geschäftsführung befassten Personen. Als mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betraut im Sinne dieser Bestimmung gelten gemäss Bundesgericht Personen, die ausdrücklich als Mitglieder eines Organs ernannt worden sind (formelle Organstellung), ferner aber ebenso auch Personen, die tatsächlich Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (faktische Organstellung) (BGE 128 III 92 E. 3 S. 93; BGE 117 II 570 E. 3 S. 571 je mit Hinweisen; BGer, Urteil vom 19. Mai 2015, 9C_920/2014, E. 2.2.1.; BGer, Urteil vom 19. November 2014, 4A_147/2014, E. 6.2.).

 

3.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in Art. 12 lit. b aGOR [recte: aKBG] und Art. 73 Abs. 1 aGOR werde die Geschäftsleitung ausdrücklich als das für die Geschäftsführung zuständige Organ der Bank bestimmt. Die Mitgliedschaft von G.______ und H.______ in der Geschäftsleitung sei vorliegend erstellt, indem beide in den Geschäftsberichten der Bank und im Fall von H.______ zudem im Bericht der Revisionsstelle vom 3. Januar 2007 als Mitglieder der Geschäftsleitung bezeichnet seien. Damit seien beide als Organe der Bank zu betrachten (act. 290 S. 37 unten und S. 38 oben).

 

3.2 G.______ und H.______ machen in ihren Berufungen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, zum Nachweis ihrer angeblichen Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung dürfe nicht auf die Geschäftsberichte abgestellt werden, denn die Klägerin habe diese Dokumente nicht als Beweismittel in diesem Kontext eingereicht. Damit sei das von der Klägerin behauptete Faktum „Mitglied der Geschäftsleitung“ unbewiesen geblieben, was bedeute, dass sie mangels nachgewiesener Organstellung nicht zum Kreis der nach Art. 754 OR haftpflichtigen Personen gehör­ten und daher ihre Passivlegitimation nicht gegeben sei (act. 314 Rz.195, 199-215; act. 317 Rz. 111-128).

 

Aber selbst unter der Prämisse, dass ihr Mitwirken in der Geschäftsleitung als bewiesen erachtet würde, so gehörten die hier streitgegenständlichen Kreditausleihungen zum Alltagsgeschäft einer Bank und stellten darum gerade keine Organaufgabe dar, weshalb auch insoweit keine Passivlegitimation aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR bestehe.

 

Komme schliesslich noch Folgendes hinzu: Obwohl H.______ bereits vor der behaupteten Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 im Kreditausschuss mitgewirkt habe, werde er von der Klägerin gleichwohl nur für seine Tätigkeit erst ab August 2006 belangt und nicht auch für seine vorherigen Handlungen; mithin sei auch aus Sicht der Klägerin selber das blosse Mitwirken im Kreditausschuss nicht als Ausübung einer Organfunktion zu qualifizieren (act. 314 Rz. 216-244; act. 317 Rz. 129-157).

 

4.

Die Einwendungen von G.______ und H.______ gegen die von der Vorinstanz erkannte Organstellung verfangen nicht; dies aus nachfolgenden Überlegungen:

 

4.1

4.1.1 Art. 12 lit. b aKBG bezeichnet die Geschäftsführung als Organ der GLKB, womit die funktionale Stellung der Geschäftsführung innerhalb der Bank gesetzlich festgehalten ist. Die Geschäftsführung – bzw. in der Terminologie des aGOR die Geschäftsleitung – ist zuständig für die operative Leitung der Gesamtbank; ihr obliegt hierarchisch an erster Stelle die Umsetzung der Geschäftsstrategie und ‑politik sowie die Führung der Bankgeschäfte (Art. 19 Abs. 1 aKBG, Art. 72 lit. a, Art. 73 Abs. 1 und Art. 75 aGOR). Die Geschäftsleitung besteht aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer; CEO [im hier interessierenden Zeitraum F.______]) und den weiteren vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern (Art. 74 Abs. 1 aGOR).

 

4.1.2 In den Akten sind keine Beschlüsse des Bankrats betreffend die Wahl von Geschäftsleitungsmitgliedern dokumentiert. Die Zugehörigkeit von G.______ und H.______ zur Geschäftsleitung der GLKB im hier relevanten Zeitraum 2005-2007 (G.______) bzw. ab August 2006-2007 (H.______) ist indes im Staatskalender des Kantons Glarus ausgewiesen (act. 453 und act. 454). Es handelt sich hierbei um eine amtliche Publikation, deren Inhalt als allgemein bekannt gilt, weshalb darüber nicht mehr Beweis zu führen ist (Art. 171 Abs. 1 ZPO/GL; Art. 151 ZPO/CH; BGer, Urteil vom 11. März 2008, 4D_5/2008, E. 2.1, dort mit Hin­weis auf BGE 117 II 321 E. 2 S. 323; siehe auch Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 161 Ziff. II/1 und S. 320 Ziff. III/3). Im Übrigen sind, wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (act. 290 S. 37 f. E. 15.), G.______ und H.______ beide jeweils auch in den hier einschlägigen Geschäftsberichten als Geschäftsleitungsmitglieder aufgeführt (act. 95/29 S. 88, act. 95/30 S. 84, act. 95/31 S. 84; act. 95/32 S. 84). Dass diese Tatsache von den Betroffenen ernsthaft auch noch vor Obergericht bestritten wird, ist daher unverständlich. Dies gilt erst recht im Fall von H.______. So ist seine Zugehörigkeit zur Geschäftsleitung ab 1. August 2006 in dem von ihm selber eingereichten (modifizierten) Arbeitsvertrag vom 10. Juli 2006 festgehalten (act. 148/12 Ziff. 2); auch hat er in einem Schreiben an die Eidgenössische Bankenkommission ausgeführt, ab 1. August 2006 Mitglied der Geschäftsleitung gewesen zu sein (act. 95/22 S. 2). Vom Gericht vorliegend nun in weitschweifigen Ausführungen über die Prinzipien der Verhandlungs- und Eventualmaxime zu verlangen, die aus den erwähnten Parteiakten gewonnenen Erkenntnisse auszublenden, da die betreffenden Unterlagen zum Beweis anderer Sachverhalte eingereicht worden seien, erscheint als überspitzt formalistisch, zumal die Dokumente letztlich ohnehin nur eine bereits allgemein bekannte Tatsache zusätzlich unterstreichen.

 

4.1.3 Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass G.______ und H.______ Mitglieder der Geschäftsleitung und somit bei der GLBK auf jeden Fall formelle Organstellung hatten.

 

4.2

4.2.1 Die hier streitgegenständlichen Kreditengagements wurden in der Zuständigkeit des Kreditausschusses abgewickelt. Die Klägerin wirft G.______ und H.______ organschaftliche Pflichtversäumnisse vor, soweit sie im Kreditausschuss bei den betreffenden Kreditbeschlüssen mitgewirkt haben.

 

G.______ und H.______ vertreten demgegenüber den Standpunkt, bei den fraglichen Kreditvergaben habe es sich um bankübliche Alltagsgeschäfte gehandelt und damit eben gerade nicht um organtypische Aufgaben (act. 314 Rz. 221-244; act. 317 Rz. 133-157).

 

4.2.2 Dieser Ansicht von G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden.

 

Organfunktion im Sinne von Art. 754 OR hat eine Person inne, wenn sie Geschäfte abwickelt und Entscheide trifft, welche nicht mehr zur Routine des Alltagsgeschäfts gehören, sondern von unternehmerischer Bedeutung sind (BGE 128 III 29 E. 3 S. 30 f.; BGer, Urteil vom 29. Oktober 2001, 4C.208/2001, E. 3.a; Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 37 N 5).

 

In die Zuständigkeit des Kreditausschusses fielen Entscheidungen über Kreditausleihungen ab CHF 2 Mio. (Privatkunden) bzw. ab 10 Mio. (Geschäfts- bzw. Firmen­kunden) bis zur Höhe von 10 % der Bankeigenmittel (act. 95/76 S. 10 Ziff. 1 und S. 14 Ziff. 1 i.V.m. S. 3 Ziff. 13). Kredite in dieser Grössenordnung können nicht mehr dem gewöhnlichen Tagesgeschäft zugezählt werden. Ausleihungen in dieser Höhe sind, zumal wenn sie wie bei den streitbetroffenen Firmenkundenkrediten noch grösstenteils blanko erfolgen, für die Bank von ausserordentlicher Tragweite, zumal eingedenk des damit verbundenen Risikos; ein Scheitern solcher Kreditengagements vermag sich auf die Stabilität des Finanzinstituts auszuwirken (siehe dazu act. 95/48 S. 10 Ziff. 3.3.). Kreditvergaben von derart weittragender Relevanz sind demnach keine alltäglichen Geschäftsentscheide mehr und fallen unter den Begriff der "Geschäftsführung" im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR. Wer daher solche Entscheide trifft, ist materiell als Organ der Gesellschaft zu betrachten und unterliegt folglich der (aktienrechtlichen) Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 OR.

 

Daraus erhellt ohne weiteres, dass G.______ und H.______ eine organtypische Tätigkeit wahrgenommen haben, als sie im Kreditausschuss bei der Entscheidung über die hier umstrittenen Kreditvergaben mitgewirkt haben; sie beide werden daher von der Organhaftung nach Art. 754 OR erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gegenüber H.______ Ansprüche erst von August 2006 an geltend macht, seit dieser auch formell der Geschäftsleitung angehörte (siehe hierzu act. 93 Rz. 705; act. 170 Rz. 1033).

 

5.

Aus alldem folgt, dass die Passivlegitimation von G.______ und H.______ hinsichtlich der von der Klägerin angehobenen Verantwortlichkeitsklage gegeben ist. Anzufügen bleibt, dass G.______ und H.______ beide zugleich auch in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin standen und sie daher ebenso der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsbestimmung gemäss Art. 321e OR unterworfen waren (siehe hierzu BSK‑Gericke/Waller, N 5 vor Art. 754-761 OR), wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 290 S. 35 E. 13 und S. 85 ff. E. 27). Die Passivlegitimation jedenfalls im Anwendungsbereich der arbeitsvertragsrechtlichen Haftungsnorm ist daher ohnehin gegeben und im Übrigen auch nicht strittig.

 

C.

Verjährungseinrede der beklagten Bankräte

 

1.

Wie bereits vor Vorinstanz machen die beklagten Bankräte im Berufungsverfahren erneut geltend, die von der Klägerin ihnen gegenüber erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche seien verjährt (act. 143 Rz. 209 ff.; act. 219 Rz. 31-34; act. 309 Rz. 376 ff.; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11).

 

 

2.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verjährungseinrede der beklagten Bankräte verworfen, dies mit nachstehender Begründung (act. 290 S. 96 f. E. 32):

Bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR).

Die erste, vorliegend relevante Kreditvergabe erfolgte mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli 2005 mit der S.______ […]. Sämtliche weiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später. Nach­dem die Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb der Frist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten Rahmenkreditvertrages, stattfand (act. 1), wurde die Verjährung hinsichtlich der Forderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben unterbrochen.

Die vorliegenden Forderungen der Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt.

 

3.

Die Bankräte begründen ihre Verjährungseinrede wie folgt: Im hier massgeblichen Zeitpunkt war die GLKB eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 aKBG); Eigner der Bank war der Kanton Glarus (Art. 49 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Bankrates wurden vom Landrat gewählt (Art. 23 lit. a aKBG). Aus Sicht der Bankräte war daher das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern des Bankrats und dem Kanton Glarus ebenso wie das Verhältnis zwischen den Bankräten und der GLKB öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftungsregelung gemäss Art. 28 aKBG bilde exakt diesen rechtlichen Hintergrund ab und werde in Abs. 2 von Art. 28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis geregelt. Der vorliegend von der Klägerin gegenüber den Bankräten behauptete Haftungsanspruch sei daher als (interne) öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung zu qualifizieren. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des behaupteten Haftungsanspruchs gegen die Bankräte werde durch Art. 39 aBankG und dem darin enthaltenen Verweis auf die (verantwortlichkeitsrechtlichen) Haftungsnormen gemäss Art. 752-760 OR nicht beschnitten. Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben sei. Zufolge der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses beurteile sich daher die Verjährung der eingeklagten Haftungsansprüche nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes [GS II F/2, siehe den Ausdruck bei act. 457], was bedeute, dass der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. Für das interne Verhältnis zwischen der GLKB und den Bankräten gelte ausschliesslich das kantonale Recht, denn in dieses Rechtsverhältnis habe der schweizerische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 39 aBankG weder eingreifen können noch dürfen. Nachdem vorliegend die Klägerin spätestens ab August 2008 Kenntnis vom be­haupteten Schaden gehabt habe, seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art. 88 Abs. 1 ZPO/GL] (siehe zum Ganzen act. 309 Rz. 378-385; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11).

 

4.

4.1 Aufgrund der Vorbringen der Bankräte ist zu klären, in welchem Verhältnis Art. 28 Abs. 2 aKBG und Art. 39 Abs. 1 aBankG zueinander stehen. Die beiden Bestimmungen lauten wie folgt:

Art. 28 Abs. 2 aKBG

Die Mitglieder des Bankrates und der Leiter des Inspektorats haften der Bank für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflicht verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind beim Verwaltungsgericht geltend zu machen.

 

Art. 39 Abs. 1 aBankG

Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).

 

4.2 Die beklagten Bankräte erkennen die für den vorliegenden Rechtsstreit massgebliche Haftungsnorm ausschliesslich in Art. 28 Abs. 2 aKBG. Sie qualifizieren diese Bestimmung als eine kantonale öffentlich-rechtliche Haftungsnorm und folgern daraus – auch eingedenk der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur des Verhältnisses GLKB/Bankrat –, dass damit zugleich auch das kantonale Staatshaftungsgesetz (siehe dazu act. 457) anwendbar sei, in dessen Art. 22 Abs. 1 eine bloss einjährige Verjährungsfrist für Haftungsansprüche vorgesehen ist. Anders verhält es sich demgegenüber in verjährungsrechtlicher Hinsicht, wenn Art. 39 Abs. 1 aBankG als Haftungsnorm zur Anwendung gelangt. Aufgrund des darin enthaltenen Verweises auf Art. 760 OR verjähren verantwortungsrechtliche Haftungsansprüche erst mit Ablauf von fünf Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen.

 

5.

5.1 Das Obergericht hatte sich in der vorliegenden Streitsache bereits mit Entscheid vom 1. Juli 2011 damit zu befassen, welche richterliche Behörde (Zivilgericht oder Verwaltungsgericht) sachlich zuständig ist, um die gegenüber den Bankräten erhobenen Verantwortlichkeitsansprüche zu beurteilen (siehe act. 88). Damals hat sich das Obergericht eingehend mit der "Entwicklung" der eidgenössischen bankenrechtlichen Haftungsnormen befasst. Die relevanten Erwägungen in jenem Entscheid lauteten (siehe act. 88 S. 9 ff.):

 

3.1. a) Bis am 30. September 1999 enthielt das Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) im Abschnitt „Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen“ in Art. 38 nachfolgende Regelung:

1 Für die Kantonalbanken bleiben die kantonalen Vorschriften über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit vorbehalten.

2 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

3 Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen der Artikel 39 – 45.

 

b) Mit der Revision des Bankengesetzes gemäss Bundesgesetz vom 22. April 1999 wurde Art. 38 Abs. 1 BankG per 1. Oktober 1999 ersatzlos aufgehoben (AS 1999 S. 2407 f.). In der bundesrätlichen Botschaft zur Revisionsvorlage ist die Streichung von Art. 38 Abs. 1 BankG wie folgt motiviert worden (BBl 1998 S. 3875 f.):

Gemäss geltendem Recht finden die bankengesetzlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen auf die Kantonalbanken keine Anwendung.

Wie die Probleme bei gewissen Kantonalbanken gezeigt haben, hingen diese in erheblichem Masse mit Mängeln im Bereich der Unternehmensleitung und ‑kontrolle zusammen. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb gerade diese Bereiche, welche in der Vergangenheit häufig mitverantwortlich waren für die aufgetretenen Verluste und Probleme, durch kantonale Sonderregelungen geschützt und allenfalls bessergestellt werden sollen als die Organe der übrigen Banken. Mit einer Anwendung der bankenrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen auf sämtliche Kantonalbanken kann das Risikobewusstsein der Unternehmensleitung und –kontrolle verbessert und somit auch der Gläubiger- und Steuerzahlerschutz gestärkt werden.

Durch die Aufhebung des Vorbehalts zugunsten des kantonalen Rechts wird sichergestellt, dass für die Gründer, Organe und Prospektverantwortlichen die Haftungsbestimmungen des Bankengesetzes ausschliesslich und direkt zur Anwendung gelangen. Die Kantonalbanken sollen bezüglich der Verantwortlichkeit gleich behandelt werden wie die übrigen Banken. Eine Besserstellung der Organe einer Kantonalbank bezüglich ihrer Verantwortlichkeit im Vergleich zu den Organen anderer Banken ist nicht gerechtfertigt.

Bei der Gründer-, Prospekt- und Organhaftung im Zusammenhang mit Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie ist der Vorbehalt von Artikel 38 Absatz 1 Bankengesetz heute ohnehin nur in theoretischer Hinsicht von Bedeutung. So besteht für die Gläubiger grundsätzlich kein Anlass, eine Haftung der Gründer und Organe geltend zu machen, da der Kanton unabhängig vom Nachweis eines Verschuldens der Gründer und Bankorgane für allfällige Ausfälle haftet.

Das interne Verhältnis zwischen dem delegierenden Kanton und damit ein allfälliges Regressrecht gegenüber den Personen, welche vom Kanton in die Bankorgane delegiert wurden, hängt von den jeweiligen Rechtsbeziehungen mit diesen ab.

[…]

 

c) Mit der Aufhebung des in Art. 38 Abs. 1 aBankG statuierten Vorbehalts zugunsten kantonalrechtlicher Haftungsbestimmungen galten fortan ebenso für die Organe der Kantonalbanken die spezifischen Verantwortlichkeitsregeln des Bundes im Sinne von Art. 39 – 45 aBankG. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) hatte die bisherige kantonale materielle Haftungsvorschrift gemäss Art. 28 alt Kantonalbankgesetz […] in Bezug auf alle mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Glarner Kantonalbank betrauten Personen keine eigenständige Bedeutung mehr (siehe dazu Ruch, St. Galler Kommentar zu Art. 49 BV, Rz. 1 ff.). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die einschlägige Haftungsnorm von Art. 41 aBankG nicht danach unterschied, ob die einzelnen Verantwortungsträger in einer privat- oder öffentlichrechtlichen Beziehung zur Bank standen.

 

3.2. a) Mit der Gesetzesnovelle vom 3. Oktober 2003 erfuhr das eidgenössische Bankengesetz abermals eine Revision (AS 2004 S. 2767 ff.); die geänderten Bestimmungen traten am 1. Juli 2004 in Kraft (AS 2004 S. 2776). Neu geregelt wurde namentlich das Verantwortlichkeitsrecht gemäss Art. 39 ff. BankG. Während Art. 40 – 45 BankG ersatzlos aufgehoben wurden, erhielt Art. 39 BankG folgenden neuen Wortlaut (AS 2004 S. 2774):

1 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liquidatoren und Revisionsstellen richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752-760 des Obligationenrechts).

[…]

 

b) In der Botschaft des Bundesrates vom 2. November 2002 finden sich zur anschliessend umgesetzten Revision von Art. 39 ff. BankG die nachstehend zitierten Ausführungen (BBl 2002 S. 8105 f.):

Es erweist sich als sinnvoll, auch die Verantwortlichkeitsbestimmungen des Bankengesetzes zu überarbeiten. Die gegenwärtige Regelung der Verantwortlichkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen des Aktienrechts, welche seinerzeit bei der Schaffung des Bankengesetzes übernommen wurde. […]

Bei der Rechtsanwendung sind aus der 1992 in Kraft gesetzten Revision des Aktienrechts nun aber einige Unsicherheiten entstanden. Der neue Artikel 759 OR regelt die Solidarität anders als die bis zur Revision geltende Praxis. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist nunmehr jede von ihnen nur noch insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände ihr persönlich zurechenbar ist. Diese Regelung steht zumindest hinsichtlich des Wortlauts in einem gewissen Widerspruch zum heutigen Artikel 44 BankG, auch wenn dieser durch das Bundesgericht in seiner jüngsten Praxis im Lichte des neuen Artikel 759 OR ausgelegt wird. […]

Grundsätzlich besteht kein Anlass, die Verantwortlichkeit von Organen bei Banken anders zu regeln als bei den übrigen Aktiengesellschaften. Die massgeblichen Bestimmungen des Aktienrechts könnten daher wortwörtlich ins Bankengesetz übernommen werden. Einfacher ist die hier vorgeschlagene Lösung, welche in einer einzigen Bestimmung (Art. 39) auf die in Artikel 752 ff. OR geregelten Verantwortlichkeitsbestimmungen des Aktienrechts verweist (welches damit für alle verantwortlichen Personen sowie Banken mit anderen Rechtsformen gilt). Die bisherigen Artikel 40-45 BankG können damit ersatzlos aufgehoben werden. […]

 

c) Art. 39 Abs. 1 BankG verweist zur Regelung der Verantwortlichkeit der Bankorgane und insofern ebenso der daraus abgeleiteten Ersatzansprüche integral auf Art. 752-760 OR.

 

5.2 Wie die eben zitierten Erwägungen aus dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 zeigen, hat der Bundesgesetzgeber die Haftung für Organe im Bankwesen abschliessend geregelt. Für kantonalrechtliche Haftungsnormen bleibt kein Raum mehr. Damit gilt für entsprechende Haftungsansprüche die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 760 Abs. 1 OR. Infolgedessen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass die hier strittigen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den beklagten Bankräten noch nicht verjährt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass die Verjährungsfrist womöglich sogar später als von der Vorinstanz angenommen zu laufen begann. Im Zusammenhang mit Kreditgeschäften manifestiert sich der Schaden von dem Moment an, in dem im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung Wertberichtigungen oder Rückstellungen notwendig werden (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; siehe dazu auch act. 95/208 S. 22 [Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2001]).

 

D.

Die konkret beanstandeten sechs Kreditengagements

 

Die Klägerin leitet die gegenüber den beklagten Bankorganen eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche aus Kreditausleihungen her, welche an insgesamt sechs Kreditnehmer ‑ an fünf Unternehmen sowie den Eigner von zwei dieser Unternehmen – gewährt worden waren (act. 93 Rz. 415). Im Folgenden wird als erstes dargelegt, wie die betreffenden Kreditgeschäfte im Einzelnen abgelaufen sind.

 

1.

Kredit S.______ AG ([…])

 

 

1.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Im Handelsregister des Kantons Zürich war seit 1985 die SY.______ AG mit Sitz in Zürich eingetragen. Nachdem SX.______ die Gesellschaft bzw. den Aktienmantel übernommen hatte (siehe dazu act. 95/118 S. 3 Ziff. 4.1), wurde im Mai 2004 die Gesellschaft in SZ.______ umfirmiert (nachfolgend S.______) und ihr Geschäftszweck neu auf den Handel mit Produkten der Unterhaltungselektronik ausgerichtet (act. 95/110 S. 6 f.). Ende Januar 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/AG (act. 95/110 S. 4), anfangs September 2008 schliesslich nach ______/OW bei gleichzeitiger Umfirmierung in S.______ (act. 95/110 S. 1). Am 15. Januar 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. 95/110 S. 1).

 

1.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB gewährte der S.______ in vier Schritten einen Rahmenkredit von anfänglich CHF 0.5 Mio. bis zuletzt CHF 16.5 Mio. Hinter der S.______ stand SX.______, der die Geschäftsbeziehung zur GLKB angebahnt hatte (act. 95/112; ferner act. 95/118 S. 3 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2):

 

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

CHF 0.5 Mio.

Z.______/H.______

(act. 95/118)

1. Juli 2005

(act. 95/122)

 

 

 

CHF 5.3 Mio.

(Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/129)

13. Dezember 2005

(act. 95/123)

 

 

 

CHF 11.7 Mio.

(Erhöhung um CHF 6.4 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/134)

13. März 2006

(act. 95/124)

 

 

 

CHF 16.5 Mio.

(Erhöhung um CHF 4.8 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/135)

25. Oktober 2006

(act. 95/125)

 

Der Kredit bis zur jeweiligen Limite konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/125 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).

 

Als (marginale) Sicherheit für den Rahmenkredit hatte SX.______ sich als Solidarbürge gegenüber der GLKB verpflichtet, bis zum Betrag von maximal CHF 0.55 Mio. für die Rückzahlung der Kreditschuld zu haften (act. 183 pag. 94; act. 95/122 Ziff. 15 sowie zuletzt act. 95/125 Ziff. 16).

 

1.3

Forderung der GLKB

 

1.3.1 Im Konkursverfahren gegen die S.______ machte die GLKB die nachfolgend aufgelisteten Forderungen geltend (act. 95/137). Bei diesen Beträgen handelt sich um Ausstände auf unterschiedlichen Konten mehrheitlich per 31. Dezember 2008. Die Vorinstanz hat die betreffenden Mankos als ausgewiesenen Schaden taxiert (act. 290 S. 41 f. E. 16.2. und S. 49 E. 16.8. sowie S. 91 unten und S. 92 oben E. 30.). In der Konkurseingabe hatte die GLKB auf den eben erwähnten Saldi zusätzlich noch Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung am 15. Januar 2009 aufgerechnet; darauf ist aber nicht mehr zurückzukommen, da die GLKB in ihrer Berufung die vorinstanzliche Schadensberechnung [ohne aufgerechnete Zinsen bis zur Konkurseröffnung] nicht anficht und diese in ihren Berufungsanträgen explizit übernimmt (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

Die Forderungsbeträge im Einzelnen:

 

CHF

16‘000'574.40

(act. 95/137, gelbe Markierung);

EUR

200‘919.96

(act. 95/137, Summe der grünen Markierungen);

USD

1‘788‘520.67

(act. 95/137, Summe der orangen Markierungen).

Die gesamten Forderungen blieben im Konkursverfahren ungedeckt (act. 171/42).

 

1.3.2

Keine weitere Berücksichtigung der USD-Forderung

Die USD-Forderung, welche bereits die Vorinstanz nicht berücksichtigt hat (act. 290 S. 92 E. 30. in fine), ist im vorliegenden Prozess ohne Relevanz. Dieser Ausstand geht auf ein Akkreditiv (Zahlungsgarantie) zurück, das soweit ersichtlich ausserhalb der hier strittigen Rahmenkreditverträge gewährt worden ist; die GLKB hat diese Forderung erstinstanzlich explizit fallengelassen (act. 170 Rz. 401 f.).

 

2.

Kredit „SX.______“

 

 

2.1

Kreditengagement

 

Die GLKB gewährte SX.______ (mit Adresse an der […] in Zürich) folgendes Darlehen zur Finanzierung eines Sportwagens (Porsche GT3 RSR-2007); der Kreditnehmer hatte für das Darlehen keine Sicherheit zu bestellen:

 

Kredit

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

EUR 0.35 Mio.

H.______

(act. 95/163)

18. Oktober 2007

(act. 95/164)

2.2

Forderung der GLKB

Die GLKB kündigte am 25. November 2008 den Darlehensvertrag per sofort und stellte SX.______ einen Ausstand (inkl. die ab 30. Juni 2008 noch offenen Zinsen) in Höhe von EUR 359‘525.28 in Rechnung (act. 95/168). Die Vorinstanz hat diesen EUR-Betrag in ihre Schadensberechnung einbezogen (act. 290 S. 45 f. E. 16.5. und S. 49 E. 16.8.).

 

 

2.3

Nachträglicher Erlös aus einem Betreibungsverfahren

In der Replik vor Vorinstanz führte die Klägerin aus, von SX.______ habe nachträglich auf dem Betreibungsweg ein Betrag von CHF 235‘594.70 erhältlich gemacht werden können (act. 170 Rz. 400 S. 139 oben). Konkret konnten zwei verarrestierte Fahrzeuge verwertet werden, was auch durch die Akten belegt ist (act. 171/45).

 

Es fragt sich daher, ob dieser Betreibungserlös bei der Schadensbemessung angerechnet worden ist. Die Vorinstanz hat die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle von SX.______ hat sie in ihrer Schadensberechnung einen Ausfall von EUR 359‘525.28 (Kreditbetrag zzgl. Zinsen) berücksichtigt (act. 290 S. 45 f. E. 16.5 und S. 49 E. 16.8.). Die Summe der Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier streitbetroffenen Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Allerdings hat die Klägerin in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die behaupteten EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑ beziffert (act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2) und ist die Vorinstanz bei der konkreten Bemessung des von den Beklagten zu ersetzenden Schadens ebenfalls von diesem tieferen EUR-Betrag ausgegangen (act. 290 S. 92). Auch wenn der angefochtene Entscheid sich zum vorerwähnten Erlös aus dem Betreibungsverfahren in Höhe von CHF 235‘594.70 nicht äussert und sich folglich auch nicht über eine Anrechnung an die Schadenssumme ausspricht, so liesse sich im vorliegenden Kontext allenfalls von einer impliziten Berücksichtigung ausgehen (siehe in diesem Zusammenhang auch nachfolgend E. 6.4 [W.______-Kredit]).

 

3.

Kredit „T.______ AG“ (vormals TX.______)

 

 

3.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Im Januar 2007 wurde die TX.______ mit Sitz in ______/ZH gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckte [die Mitwirkung bei Autorennveranstaltungen] (act. 95/155 S. 3). Anfang Oktober 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/OW und änderte kurz darauf ihre Firma in T.______ AG (act. 95/155 S. 1). Am 27. August 2009 fiel die Gesellschaft in Konkurs (act. 238 S. 2).

 

 

3.2

Kreditengagement

Die Besprechung mit der GLKB zur Erlangung eines Kredits wurde seitens der T.______ AG bzw. damals der TX.______ von SX.______ und dessen Sohn […] geführt (act. 95/158 S. 1 oben sowie S. 6 Ziff. 4.3; act. 95/156 S. 9 Ziff. 2.4; siehe zur familiären Bande zwischen SX.______ und […] auch bei act. 95/111 und act. 95/112). Entsprechend war der GLKB die Verbindung zur S.______ bewusst, floss nämlich die Erfahrung der „bisherigen Zusammenarbeit“ in die Beurteilung der Kreditwürdigkeit ein und wurden bankintern die Koordinaten der S.______ für telefonische und schriftliche Kontakte zur TX.______ vermerkt (act. 95/158 S. 1 und S. 6 Ziff. 4.3).

 

Die GLKB gewährte der T.______ AG bzw. TX.______ folgende Rahmenkreditlimite:

 

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

CHF 1.0 Mio.

Z.______/H.______

(act. 95/158)

19. Dezember 2007

(act. 95/159)

 

Gesichert war der Kredit durch eine Globalzession aller „gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb“ der Kreditnehmerin an die GLKB (act. 95/159 Anhang).

 

3.3

Anmerkung zum Kreditentscheid

Bei dem hier der T.______ AG gewährten Kredit von CHF 1 Mio. handelt es sich um einen Blankokredit (siehe dazu auch nachfolgend E. III. E. 5). Gemäss "Kreditvorlage" hat der Kundenberater Z.______ den Kredit "bewilligt" und hat H.______ die Vorlage "eingesehen" und ebenfalls unterschriftlich visiert (act. 95/158). Bei isolierter Betrachtung nur dieses einen Kreditgeschäfts war H.______ als Bereichsleiter Geschäftskunden gestützt auf die damals geltende Kompetenzordnung der GLKB berechtigt zum betreffenden Kreditentscheid (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1). Die T.______ AG war jedoch mit der S.______ und SX.______ verbunden, wobei zuvor die GLKB an S.______ und SX.______ bereits Blankokredite in Höhe von rund CHF 17 Mio. gewährt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte daher der vorliegende Blankokredit für die T.______ AG durch den Kreditausschuss bewilligt werden müssen (act. 95/76 S. 14 Ziff. 1), worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat (act. 93 Rz. 598).

 

3.4

Forderung der GLKB

Im Konkursverfahren gegen die T.______ AG bezifferte die GLKB die ausstehende Kreditschuld (inkl. Zinsen) per 31. Dezember 2008 auf CHF 1‘060‘911.65 (act. 95/162 gelbe Markierung). Aus Sicht der Vorinstanz ist diese Summe schadensrelevant (act. 290 S. 44 f. E. 16.4. und S. 49 E. 16.8.). Zwar hat die GLKB erstinstanzlich eine etwas höhere Schadenssumme eingeklagt (act. 93 Rz. 599 [Kreditschuld zuzüglich Gebühren]), stellt nun aber in der Berufung keinen weitergehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

Das Konkursverfahren gegen die T.______ AG verlief für die GLKB ergebnislos (act. 171/43).

 

4.

Kredit „U.______AG“

 

 

4.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Die im April 2002 gegründete U.______AG war in ______/ZH domiziliert; ihr Gesellschaftszweck betraf den [IT-Bereich]. Am 11. November 2008 fallierte das Unternehmen (act. 95/138).

 

4.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB räumte der U.______AG anfänglich eine Kreditlimite von CHF 3.5 Mio. und erhöhte diese später auf CHF 4.35 Mio.:

 

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

CHF 3.5 Mio.

Kreditausschuss

(act. 95/145)

14. November 2005

(act. 95/147)

 

 

 

CHF 4.35 Mio.

(Erhöhung um CHF 0.85 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/149)

22. November 2006

(act. 95/150)

 

Zur Sicherstellung des Kredits diente laut Kreditvertrag eine Solidarbürgschaft von UX.______ in Höhe von CHF 0.1 Mio., ferner ein auf den Bürgen lautendes Wertschriftendepot bei der GLKB, enthaltend freilich nur die Aktien der U.______AG (siehe act. 95/148 Ziff. 2) sowie eine „Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus“ (act. 95/150 Ziff. 16).

 

 

4.3

Forderung der GLKB

Im Konkurs der U.______AG machte die GLKB einen Kapitalausstand im Betrag von CHF 5‘061‘919.49 (siehe dazu act. 170 Rz. 403 und act. 290 S. 43) geltend (act. 95/139 gelbe Markierung), zuzüglich Zinsen und Kommissionen ab 1. Juli 2007 bis 11. November 2008. Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös (act. 95/154).

 

Die Vorinstanz ist von einem relevanten Schaden in Höhe von CHF 5‘061‘920.34 ausgegangen (act. 290 S. 42 ff. E. 16.3. und S. 49 E. 16.8. [Kontosaldo per 31. Dezember 2008; siehe dazu act. 95/153 S. 2). Die GLKB stellt in der Berufung keinen darüber hinausgehenden Antrag (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

5.

Kredit „V.______ AG“

 

 

5.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Die V.______ AG wurde am 11. August 2006 mit Sitz in ______/SZ gegründet; sie agierte im [Handel mit Küchengeräten] (act. 95/170). Im Oktober 2007 erfolgte die Sitzverlegung nach ______ (heute Glarus Nord). Am ______ 2009 eröffnete der Präsident des Kantonsgerichts Glarus über die V.______ AG den Konkurs (act. 240).

 

5.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die V.______ AG erhielt von der GLKB zunächst eine Kreditlimite in Höhe von CHF 5.6 Mio. eingeräumt; später wurde die Limite auf EUR 5.5 Mio. erhöht (dies entsprach beim damals bankintern massgeblichen Umrechnungskurs von 1.7 einem Betrag von CHF 9.35 Mio. [siehe zur bankinternen Umrechnung bei act. 95/178 S. 1]):

 

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

CHF 5.6 Mio.

Kreditausschuss

(act. 95/182)

6. September 2006

(act. 95/183)

 

 

 

EUR 5.5 Mio.

(CHF 9.35 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/190)

27. April 2007

(act. 95/179)

 

Der Rahmenkredit konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/179 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4).

 

Aus der Kreditvorlage ergibt sich, dass die V.______ AG zum Ziel hatte, mithilfe der von der GLKB erlangten Kredite die in ______/Deutschland ansässige VX.______ GmbH & Co. KG zu erwerben und zu sanieren (act. 95/173 Ziff. 3.1; act. 95/178 Ziff. 3.1 [Finanzierung des Auftragsbestandes der VX.______]). Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt hatte (act. 290 S. 67 und S. 69), handelte es sich beim V.______-Kredit faktisch um eine Kreditvergabe an eine ausländische Gesellschaft.

 

Gesichert war der Kredit gemäss Kreditvertrag durch „Verpfändung der Aktien der V.______ AG“, einer „Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ samt „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland (act. 95/179 Ziff. 16).

 

5.3

Forderung der GLKB

Im Konkursverfahren gegen die V.______ AG gab die GLKB offene Forderungen im Betrag von CHF 9‘589‘021.75 sowie EUR 83‘424.85 ein (act. 95/192; siehe zum EUR-Total die grünen Markierungen). Das Konkursverfahren ergab für die GLKB keinen Erlös (act. 95/193-196).

 

Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im geltend gemachten Umfang als Schaden qualifiziert; hinsichtlich der EUR-Forderung hat sie auf einen relevanten Schaden von EUR 83‘233.60 erkannt (act. 290 S. 46 f. E. 16.6. und S. 49 E. 16.8.). Die GLKB folgt in ihrer Berufung der Berechnung der Vorinstanz (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

6.

Kredit „W.______ AG“

 

 

6.1

Kurzangaben zur Kreditnehmerin

Am 3. Juni 2005 wurde die W.______ AG mit Domizil in ______/TG gegründet; das Unternehmen war ausgerichtet auf die Produktion, den Vertrieb sowie die Wartung von [alternativen Energieanlagen]. Am 5. Mai 2008 ging die Gesellschaft Konkurs (act. 95/197).

 

 

6.2

Entwicklung des Kreditengagements

Die GLKB gewährte der W.______ AG zu Beginn einen Rahmenkredit über CHF 2.16 Mio. und erhöhte diesen später auf CHF 4.22 Mio.:

 

Kreditlimite

bewilligt durch

Datum Kreditvertrag

 

 

 

CHF 2.16 Mio.

Kreditausschuss

(act. 95/202)

9. Dezember 2005

(act. 95/201)

 

 

 

CHF 4.42 Mio.

(Erhöhung um CHF 2.26 Mio.)

Kreditausschuss

(act. 95/205)

13. März 2007

(act. 95/206)

 

Der Rahmenkredit konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/206 Ziff. 2.4).

 

Als Sicherheit erwähnt der Kreditvertrag eine „Globalzession gegenüber der Glarner Kantonalbank, Glarus, dat. 9. Dezember 2005“ (act. 95/206 Ziff. 16 [siehe die entsprechende Zessionserklärung bei act. 95/207 S. 4]).

 

6.3

Forderung der GLKB

Gemäss Forderungseingabe der GLKB im Konkursverfahren belaufen sich die Guthaben gegenüber der Konkursitin auf CHF 2‘330‘579’64 (act. 95/207 gelbe Markierungen) und EUR 1‘025‘293.03 (act. 95/207 grüne Markierungen).

 

Die Vorinstanz hat die CHF-Forderung im Umfang von CHF 2'210'820.34 und die EUR-Forderung im Umfang von EUR 753‘391.03 als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49 E. 16.8.). Die GLKB hat in ihrer Berufung die Schadensberechnung der Vorinstanz übernommen (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1).

 

6.4

Nachträglicher Erlös aus dem Konkursverfahren

Vor Vorinstanz führte die Klägerin in der Replik aus, dass sie aus dem Konkurs der W.______ AG insgesamt CHF 381‘207.85 lösen werde (act. 170 Rz. 400 S. 139; siehe zudem act. 171/46); ferner sei wahrscheinlich, dass eine geleistete Garantiezahlung jedenfalls teilweise im Betrag von CHF 45‘040.40 zurückbezahlt werde, weshalb sie diesen Teilbetrag ebenfalls in Abzug bringe (act. 170 Rz. 408). Insgesamt ist damit von nachträglichen "Rückzahlungen" von insgesamt CHF 426'248.25 auszugehen.

 

Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid nicht zur Anrechenbarkeit dieses Erlöses an die geltend gemachte Schadenssumme ausgesprochen. Es handelt sich dabei um dieselbe Thematik wie bereits oben behandelten Kredit an SX.______ (oben E. III. D.2.3.). Wie bereits dort erwähnt, hat die Vorinstanz die Ausfälle aus den verschiedenen Kreditengagements in den Währungen CHF, EUR und USD ermittelt; im Falle der W.______ AG hat sie bezogen auf EUR-Kredite einen Ausfall von EUR 753‘391.03 als Schaden anerkannt (act. 290 S. 47 ff. E. 16.7. und S. 49 E. 16.8.). Die Summe aller Kreditausfälle in EUR aus sämtlichen hier streitbetroffenen Kreditengagements betrug nach vorinstanzlicher Berechnung EUR 1'397'069.87 (act. 290 S. 49 E. 16.8.). Die Klägerin jedoch hat in der Replik ihre Ersatzforderung in Bezug auf die behaupteten EUR-Kreditausstände auf insgesamt (nur) EUR 650'507.‑ beziffert (act. 170 S. 3 f. Antrag Ziff. 2), was gegenüber dem erstinstanzlich ermittelten Schadensbetrag eine Differenz von EUR 746'562.‑ ausmacht. Bei einem Umrechnungskurs von 1.2 entsprechen EUR 746'562.‑ einem Betrag von knapp CHF 900'000.‑. Beim oben besprochenen SX-Kredit betrug der erstinstanzlich nicht explizit beachtete Betreibungserlös CHF 235‘594.70. Wird dieser Betrag nun mit dem Erlös von CHF 426'248.25 aus dem Konkurs der W.______ AG addiert, ergibt dies ein Total von rund CHF 660'000.‑. Dieser Gesamtbetrag liegt noch innerhalb der Differenz zwischen der von der Vorinstanz ermittelten Schadenssumme in EUR und dem von der Klägerin effektiv in EUR geltend gemachten Forderungsbetrag.

 

7.

Chronologischer Überblick über die oben dargelegten Kreditverträge

Datum Kreditvertrag

Kreditbetrag in Mio. CHF/EUR

Kreditnehmer

1. Juli 2005

CHF 0.5

S.______

14. November 2005

CHF 3.5

U.______

9. Dezember 2005

CHF 2.16

W.______

13. Dezember 2005

CHF 4.8

S.______

13. März 2006

CHF 6.4

S.______

6. September 2006

CHF 5.6

V.______

25. Oktober 2006

CHF 4.8

S.______

22. November 2006

CHF 0.85

U.______

13. März 2007

CHF 2.26

W.______

27. April 2007

EUR 5.5 (neue Limite gegen­über zuvor CHF 5.6)

V.______

18. Oktober 2007

EUR 0.35

SX.______

19. Dezember 2007

CHF 1

T.______

 

E.

Summarische Betrachtung der sechs Kreditengagements

 

 

1.

Differenzierung nach Kreditnehmer

Von den hier interessierenden Kreditengagements betrafen fünf Geschäfts-beziehungen juristische Personen:

S.______ AG,

T.______ AG (vormals TX.______),

U.______ AG,

V.______ AG,

W.______ AG.

In einem Fall (SX.______) erfolgte die Geldausleihung an eine natürliche Person.

 

2.

Materielle Ausgestaltung der Bankbeziehungen

Die GLKB hatte mit den fünf erwähnten Gesellschaften sogenannte Rahmenkreditverträge abgeschlossen. Darin war eine Kreditlimite festgelegt, bis zu welchem Betrag die fünf Gesellschaften von der GLKB Geldmittel beanspruchen konnten, sei es in Form von Darlehen (variabel oder fest) oder Margenlimiten im Rahmen von Devisentermingeschäften oder als Kontokorrent (siehe jeweils Ziff. 1 und Ziff. 2 der betreffenden Verträge bei act. 95/125, act. 95/159, act. 95/150, act. 95/179, act. 95/206). Konkret haben die Gesellschaften die eingeräumten Limiten hauptsächlich mit Kontokorrentkrediten sowie in geringerem Umfang mit Darlehen ausgeschöpft (S.______: act. 171/3, act. 171/5, act. 171/7, act. 171/9, act. 171/10, act. 171/12 [Darlehen], act. 171/14 [Darlehen]; T.______ AG: act. 95/161; U.______ AG: act. 95/151-153; V.______ AG: act. 171/20, act. 171/22+23, act. 171/25 [Darlehen]; W.______ AG: act. 171/27, act. 171/29-32 [Darlehen], act. 171/34-36 [Darlehen], act. 171/38, act. 171/40).

 

Die Kreditgewährung an SX.______ erfolgte auf der Basis eines Darlehensvertrages (act. 95/164).

 

3.

Verwendungszweck der Kredite

Bei den Geldausleihungen an die fünf Aktiengesellschaften handelt es sich um kommerzielle Kredite. Die Kredite erfolgten in Hinsicht auf die Finanzierung von geschäftlichen Aktivitäten (siehe jeweils Ziff. 3 bei act. 95/121 [S.______], act. 95/158 [T.______ AG], act. 95/148 [U.______AG], act. 95/178 [V.______ AG] und act. 95/199 [W.______ AG]).

 

Demgegenüber ist das Darlehen an SX.______ als reiner Konsumkredit (Privatkredit) zu qualifizieren. Mit dem Kredit wurde ein aus Liebhaberei motivierter Erwerb eines PS-starken Autos refinanziert (act. 95/165 und act. 95/163 Ziff. 3).

 

4.

Domizilierung der Kreditnehmer

Gemäss Art. 3 Abs. 1 aKBG umfasst das Geschäftsgebiet der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete [gemeint dabei die Regionen March, Gaster, See und Höfe]; dieser geographische Raum bildet damit das Stammeinzugsgebiet der GLKB (siehe act. 95/72 S. 3 und act. 95/74 S. 4). Geschäfte in der übrigen Schweiz (also ausserhalb des Stammeinzugsgebietes) sowie im Ausland sind zulässig, soweit der GLKB daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und in den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 2 aKBG).

 

Die hier streitgegenständlichen Kredite wurden allesamt an Gesellschaften bzw. an eine Privatperson [SX.______] ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB gewährt. Zwar hatte die V.______ AG ihr Domizil im Zeitpunkt der Krediterlangung in _______/SZ und damit noch innerhalb des GLKB-Rayons. Konkret aber sollte via die V.______ AG mit Kenntnis und Zustimmung der GLKB die in Deutschland domizilierte VX.______ finanziert werden (siehe zuvor E. D.5.2), womit es sich auch da gleich wie bei den anderen streitgegenständlichen Kreditengagements um ein Aussenrayon-Kreditgeschäft handelte.

 

5.

Keine substantielle Deckung der Kredite

5.1

Soweit aus den verfügbaren Akten ersichtlich waren sämtliche hier streitgegenständlichen Geldausleihungen, wenn überhaupt, nur marginal gesichert; im Einzelnen:

 

Beim S.______-Kredit mit einer Limite von zuletzt CHF 16.5 Mio. bestand eine persönliche Bürgschaft von SX.______ in Höhe von CHF 0.55 Mio. (act. 183 pag. 94).

 

Die der U.______AG eingeräumte Kreditlimite von CHF 4,35 Mio. korrespondiert mit einer Bürgschaft von UX.______ von CHF 0.1 Mio.; zudem war eine Globalzession („halbjährliche Einreichung der Debitorenliste“) sowie eine Abtretung der „von UX.______ gehaltenen Rechte/Patenten“ und eine Verpfändung der U.______ AG-Aktien an die GLKB vereinbart (act. 95/148 Ziff. 2). Eine substantielle Werthaltigkeit dieser Sicherheiten ist anhand der verfügbaren Akten nicht erkennbar.

 

Die Sicherung des Kredits an die V.______ AG (Limite CHF 9.35 Mio.) erfolgte in der Weise, dass die Aktien der Kreditnehmerin an die GLKB verpfändet waren und zudem eine „Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ in Höhe der Kreditsumme und eine „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland begründet wurden (act. 95/178 Ziff. 2). Weil anhand der verfügbaren Akten unklar ist, wie diese Kreditsicherheiten effektiv ausgestaltet wurden, ist die Relevanz der gesamten Absicherungen nicht augenscheinlich.

 

Die der W.______ AG gewährte Kreditlimite von zuletzt CHF 4,42 Mio. war durch eine „Globalzession“ abgesichert (act. 95/199 Ziff. 2 sowie act. 95/207 S. 4). Es ist nicht bekannt, ob und wie in der Folge die vereinbarte Globalzession in Relation zur Entwicklung des Kreditengagements umgesetzt wurde.

 

5.2

Bankintern wurden die fraglichen Kreditengagements allesamt als ungedeckt (blanko) qualifiziert (siehe jeweils Ziff. 2 bei act. 95/121 [S.______], act. 95/163 [SX.______], act. 95/158 [T.______ AG], act. 95/148 [U.______ AG], act. 95/178 [V.______ AG] und act. 95/199 [W.______ AG]).

 

6.

Zulässigkeit der Vergebung von ungedeckten Krediten

Das Kantonalbankstatut bezeichnet die Glarner Kantonalbank als Universalbank, welche die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt (Art. 2 Abs. 1 aKBG); das Bankinstitut betreibt demnach alle Bankgeschäfte und bietet sie allen Kundengruppen an. Bei ihrer auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Tätigkeit hat die Bank vor allem der gesamten glarnerischen Volkswirtschaft zu dienen (Art. 2 Abs. 2 aKBG; siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 44 [www.landsgemeinde.gl.ch/sites/landsgemeinde.gl.ch/files/archiv/2003/pdf/mem_2003.pdf].

 

Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten ist es der Bank erlaubt, Darlehen und Kredite auch ohne Deckung zu gewähren. Diese ungedeckten Ausleihungen (Blankokredite) können sowohl an juristische als auch an natürliche Personen erfolgen, sofern die Kreditnehmer Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR).

 

F.

Die Kreditprüfung

 

 

1.

Grundsätzliche Anmerkung zur Thematik

Eine Bank ist im Interesse der Spareinleger gewinnorientiert und richtet ihre operativen Tätigkeiten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien aus. Dies gilt auch für die Glarner Kantonalbank. So hält Art. 4 Abs. 1 aKBG fest, dass die Bank „nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen“ und einen „ihrem Zweck angemessenen Gewinn anzustreben“ hat. Es handelt sich dabei um einen permanenten Auftrag an alle Stufen, die Banktätigkeit (Produkte und Betrieb) so weit zu optimieren, dass Gewinn erzielt werden kann (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 44 unten). Damit liegt es mit Bestimmtheit nicht im Interesse der Glarner Kantonalbank, wenn Kredite gewährt werden, bei denen die Gefahr eines Ausfalls augenfällig ist. Führen daher hochriskante Kreditgeschäfte zu einer Schädigung der Bank, so werden die Verantwortungsträger unter Umständen haftpflichtig (Art. 39 Abs. 1 aBankG i.V.m. Art. 754 OR).

 

2.

Grundlegendes zur Vergebung von Blankokrediten

 

 

2.1

Die Banktätigkeit erfolgt nach „anerkannten Bankgrundsätzen“

Die GLKB tätigt als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen (Art. 2 Abs. 1 aKBG). Das Kreditwesen ist zentrales Geschäftsfeld einer Universalbank. Die GLKB kann ungedeckte Kredite an juristische und natürliche Personen sowie Personengesellschaften vergeben, wenn diese Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR). Die Vergabe speziell von Blankokrediten setzt demnach eine eingehende Prüfung der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers voraus.

 

Die „anerkannten Bankgrundsätze“ sind im Gesetz nicht definiert. Indes ist in der Fachliteratur zum Bankgeschäft eingehend erörtert, wie bei der Kreditprüfung vorzugehen ist; umschrieben sind dabei die elementaren Regeln der banküblichen Sorgfalt, welche bei Kreditgeschäften anzuwenden ist, um das jedem Kreditgeschäft anhaftende Risiko möglichst gering zu halten. Diese grundlegenden Mechanismen und Vorgehensweisen bei der Kreditvergebung bilden sozusagen die "anerkannten Bankgrundsätze" ab. Das Wissen um diesen bankgeschäftsüblichen Standard muss bei Personen, die in der Bankbranche im Kreditwesen tätig sind, vorausgesetzt werden.

 

2.2

Inhalt der Kreditprüfung

Voraussetzung jeder Kreditgewährung und damit Gegenstand der Kreditprüfung sind die Kreditfähigkeit und die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers. Jede Kreditgewährung ist für die Bank immer mit bestimmten Risiken verbunden. Das Risiko kann in der Person des Kreditnehmers bzw. in den besonderen Umständen seiner Geschäftstätigkeit liegen (Bonitätsrisiko). Ausserhalb der Person des Schuldners kann das Risiko in bestimmten Umständen oder in Gesetzmässigkeiten eines bestimmten Wirtschaftszweiges (Branchenrisiko) oder in verschiedenen Währungen liegen.

 

Im Rahmen der Kreditfähigkeit prüft die Bank insbesondere, ob die Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätssituation des Kreditnehmers diesem voraussichtlich die Bezahlung der Zinsen sowie die Amortisation des Kredits erlauben wird. Diese Prüfung ist naturgemäss dort schwierig, wo Zukunftsprognosen gemacht werden müssen und wenig entsprechende Anhaltspunkte bestehen, namentlich bei neu gegründeten Unternehmen (Startup) oder bei neuen Produkten und/oder Dienstleistungen des Kreditnehmers. Bei der Kreditprüfung stellt die Bank nicht nur auf die momentanen Verhältnisse im Zeitpunkt des Kreditersuchens ab. Massgebend ist sowohl die Entwicklung in der Vergangenheit als auch – und noch wichtiger – die Entwicklung in naher Zukunft. Dabei spielen eine sorgfältige Budgetierung und ein realistischer Liquiditätsplan des Kreditnehmers für die Bank eine zentrale Rolle. Hierbei ist für die Bank auch der Quervergleich mit anderen Firmen in der gleichen Branche, insbesondere mit Konkurrenten des Kreditnehmers von Bedeutung. Die Bank verlangt deshalb vom Kreditnehmer die Aufarbeitung dieser Informationen in einem entsprechenden Dokument, in der Regel im sogenannten Businessplan.

 

Bei einem Blankokredit verfügt die Bank definitionsgemäss nicht über besondere bankmässige Sicherheiten, weshalb eine eingehende Kreditprüfung zentral ist. Nur erstklassige Kreditnehmer kommen für Blankokredite infrage. Bei der Prüfung einer Kreditgewährung durch die Bank steht zunächst die Bonität des Kreditnehmers im Vordergrund. Als kreditwürdig gilt ein Kreditnehmer, dessen Verhalten, Charaktereigenschaften, Zuverlässigkeit und Einsatzbereitschaft im Geschäftsverkehr zu keinen Bedenken Anlass geben (Verhalten in der Vergangenheit). Die Bank muss letztlich beurteilen, ob das kreditsuchende Unternehmen bzw. dessen Geschäftsleitung die nötigen persönlichen Voraussetzungen wie Führungsstärke, Fachwissen, Branchenkenntnis, Charakter usw. mit sich bringen, damit die Unternehmung in der Wirtschaft erfolgreich bestehen kann. Zudem macht sich die Bank auch eingehend mit dem wirtschaftlichen Umfeld des Kreditnehmers, der allgemeinen Konjunkturlage sowie dem Geschäftsgang in der Branche des Kreditnehmers vertraut.

 

Die dazu benötigten Informationen und Daten beschafft sich die Bank aus unterschiedlichen Quellen. Eine umfassende Dokumentation des Kreditnehmers ist die unentbehrliche Grundlage für die Gewährung von Blankokrediten. In erster Line setzt sich die Bank eingehend mit der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht des Kreditnehmers auseinander, analysiert dessen Budgets und insbesondere auch dessen Liquiditätsplanung. Wesentlich sind auch die aus dem persönlichen Kontakt und allenfalls der bisherigen Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer gewonnenen Erkenntnisse über dessen Fähigkeiten und Leistungen in der Wirtschaft. Mit Ermächtigung des Kreditnehmers holt die Bank ferner Informationen bei Dritten (Amtsstellen und andere Banken) ein. Sodann beschafft sie sich allgemeine Bran­cheninformationen aus Zeitungen, Fachzeitschriften sowie mittels Recherchen im Internet und holt Auskünfte ein, etwa bei den vom Kreditnehmer angebotenen Referenzen oder allenfalls gar bei der Konkurrenz des Kreditnehmers.

 

Im Rahmen der finanziellen Prüfung macht sich die Bank anhand mehrerer Jahresrechnungen (Vergangenheit) ein Bild und leitet daraus – wenn möglich – eine Tendenz zur Unternehmensentwicklung ab. Von zentraler Bedeutung für die Bank sind unter anderem die Liquidität und die Ertragskraft des Unternehmens sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Gesamtverbindlichkeiten. Die effektive Höhe des Eigenkapitals (Nettovermögen) steht letztlich als Haftungssubstrat den Gläubigern zur Verfügung. Je liquider, je ertragsstärker und je stärker eigenkapitalisiert das kreditsuchende Unternehmen ist, desto eher ist es in der Lage, finanzielle Rückschläge zu verdauen und erscheint entsprechend kreditfähiger (siehe zum Ganzen: Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 863-867 sowie N 942-944, siehe ebenso Boemle/Gsell, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 194 f. Ziff. 2 [act. 95/109 und act. 144/22]).

 

2.3

Bemessung der Kredithöhe

Für die Höhe eines Blankokredites gibt es keine allgemein gültige Formel, es ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Bank orientiert sich in erster Linie an der Höhe des Eigenkapitals und der Ertragskraft des Kreditnehmers und definiert den Kreditbetrag so, dass unter Berücksichtigung auch der übrigen Verpflichtungen des Kreditnehmers sowie allfällig eintretender Geschäftsverluste dennoch eine Substanzmarge besteht. Für die Bank ist dabei auch wesentlich zu wissen, ob der Kreditnehmer noch bei weiteren Banken Blankokredite erhältlich gemacht hat; um entsprechende Informationen einzuholen, lässt sich die Bank vom Kreditnehmer vertraglich vom Bankgeheimnis entbinden.

 

Nach einer Faustregel soll bei guter Zahlungsbereitschaft und Ertragslage ein Blankokredit nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel des Eigenkapitals bzw. das Drei- bis Vierfache des Cashflows oder maximal 10 % des Nettoerlöses betragen. Die Höhe des Kredits steht ausserdem auch in Abhängigkeit von den konkreten Haftungsverhältnissen, namentlich davon, ob es sich beim Kreditnehmer um eine juristische Person mit entsprechender Beschränkung der Haftung auf deren Vermögen oder um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person mit unbeschränkter persönlicher Haftung handelt (dazu Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 947-949; Boemle/Gsell, a.a.O., S. 195 f. Ziff. 3). Allein diese Faustregel bietet aber nur eine allgemeine grobe Orientierungshilfe in einer Mehrzahl von Fällen; eine sklavische Handhabung der Regel ist unter Umständen nicht in allen Fällen sachgerecht, zu denken ist dabei etwa an ein Start-up-Unternehmen mit einem mutmasslich erfolgversprechenden Projekt und Geschäftsmodell, jedoch mit (noch) schwacher Kapitalisierung.

 

3.

Bankinterne Richtlinien zur Kreditvergabe

 

Grundlegend für die strategische Ausrichtung der GLKB und deren Risikopolitik ist zunächst Art. 3 aKBG. Gemäss dessen Abs. 1 umfasst das Geschäftsgebiet der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. Indes erklärt Abs. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland für zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.

 

Gemäss Art. 6 aGOR definiert die GLKB ihre Risikopolitik gemäss den bankengesetzlichen Bestimmungen. In diesem Sinne erlässt der Bankrat ein Reglement für die Risikopolitik und das Risikomanagement und regelt die Kompetenzordnung (Art. 51 Ziff. 2 lit. b und lit. c aGOR). Bei der GLKB bestanden im hier interessierenden Zeitraum namentlich die folgenden Richtlinien und Weisungen mit Bezügen zum Kreditgeschäft:

 

3.1

Risikopolitik der GLKB (Fassung vom 19. April 2005 und Fassung von 22. Dezember 2006)

Dieses Statut (act. 140/9 [Fassung vom 19. April 2005] und act. 144/29 [Fassung vom 22. Dezember 2006]) definiert den Rahmen für das Eingehen von Risiken, innerhalb welcher sich die Bank bewegen kann und will; zudem definiert sie den Umgang mit Risiken und deren Grenzen bzw. setzt die Rahmenbedingungen für das unternehmungsinterne Risikomanagement fest. Die Risikopolitik ist Basis für die Spezialreglemente und Gesamtbankanweisungen der einzelnen Risikokategorien und Bankbereiche (act. 140/9 Ziff. 1.1 und act. 144/29 Ziff. 1.2).

 

Die Regelung von 2005 (act. 140/9) hielt zur Risikostrategie fest:

-

Risikobereitschaft/-wille: Die Bank ist gewillt, bewusst Risiken einzugehen, falls sie dafür angemessen entschädigt wird und zur Bewirtschaftung das erforderliche Wissen hat (Ziff. 2.1);

-

Risikoeinstellung/-haltung: Die Bank geht bewusst Risiken ein, sofern das Risiko/Ertragsverhältnis positiv ist […] und geht grundsätzlich nur dort Risiken ein, wo sie über das notwendige Fachwissen und Systeme zur Bewirtschaftung verfügt (Ziff. 2.2).

Eine vergleichbare Aussage zur Risikogeneigtheit der GLKB fehlt im Risikopolitik-Statut vom Dezember 2006.

 

Bei der Risikobewirtschaftung orientiert sich die GLKB an den Schweizer Standards und Good Practice (act. 140/9 Ziff. 3.3; act. 144/29 Ziff. 3.4). Zur Deckung allfälliger Verluste verfolgt die GLKB den Grundsatz der konservativen Bewertung (act. 140/9 Ziff. 3.8; act. 144/29 Ziff. 3.9). Zudem – so im Statut von 2006 – werden quantitative Risiken anhand von definierten Warn- und Massnahmenlimiten stetig überwacht und werden Ausnahmefälle umgehend eskaliert mit Information an die nächst höhere Hierarchiestufe (act. 144/29 Ziff. 3.9).

 

Die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement trägt der Bankrat; er legt die allgemeinen Risikogrundsätze und Globallimiten der GLKB in Reglementen fest (act. 140/9 Ziff. 4.1; dem Sinne nach gleich act. 144/29 Ziff. 4.1.1).

 

Für die operative Umsetzung der Risikopolitik ist unter anderem die Geschäftsleitung als oberstes Risikomanagementgremium verantwortlich. Sie ist dabei zuständig für einen funktionierenden Risikomanagementprozess sämtlicher Risiken, soweit diese Aufgabe nicht dem Risikoausschuss Kreditrisiken oder dem Kreditausschuss übertragen ist. Der Risikoausschuss Kreditrisiken ist das oberste Kreditrisikomanagementgremium und ist dabei verantwortlich für einen funktionierenden Kreditrisikomanagementprozess. Der Kreditausschuss ist das oberste Kreditsprechungsgremium "bis zur 10% Klumpengrenze" und verantwortlich insbesondere für die Bonitätsbeurteilung (act. 140/9 Ziff. 4.3; dem Sinne nach gleich die Regelung von 2006 [act. 144/29 Ziff. 4.2]).

 

Die interne Revision ist nicht verantwortlich für das Risikomanagement (so noch explizit in der Regelung von 2005 [act. 140/9 Ziff. 4.4]). Sie prüft die Funktionsfähigkeit des Risikomanagements, dabei konkret die Effektivität und Korrektheit der Systeme, der Modelle, der Prozesse, der internen Kontrollen, der Organisation sowie des Berichtswesens (act. 140/9 Ziff. 4.4; act. 144/29 Ziff. 4.1.4).

 

3.2

Kreditrisikopolitik der GLKB (Regulativ vom 15. September 2003)

In diesem Dokument (act. 95/72 bzw. 140/7) hielt der Bankrat, gestützt auf die oben dargelegte Risikopolitik, die Risiko-Grundsätze zum Kreditwesen fest. Im Folgenden Auszüge aus diesen normativen Vorgaben des Bankrates:

Grundsatz 1

Kundensegmente

Wir gewähren Kredite an Privatpersonen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Einzelfirmen. […]

Wir unterstützen Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung […].

Kredite an ausländische Kreditnehmer sind selektiv zulässig, wobei solche grundsätzlich nur auf gedeckter Basis gewährt werden.

 

Grundsatz 2

Marktgebiet

Die Bank gewährt Kredite insbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die Gesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise auf Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen bilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet. Aus Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen können Kredite selektiv auch ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden. […]

 

Grundsatz 3

Voraussetzungen für die Kreditgewährung

Wir vergeben Kredite, wenn die notwendigen Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers vorliegen und nachvollziehbar sind.

[hierzu konkret Leitsätze 2 Transparenz und 4 Plausibilität]:

Wir kennen unsere Kunden in Bezug auf chancen- und risikorelevante Belange. Wir beurteilen sie kritisch. Wir machen grundsätzlich kein name lending und machen keine Zugeständnisse bezüglich Transparenz.

Wir verstehen die Geschäftskonstruktion. Auf Geschäfte, deren Konstruktion weder plausibel, verständlich noch darstellbar ist, verzichten wir.

 

Wir gewähren Kredite, wenn wir den Verwendungszweck kennen und diesen akzeptieren können.

[hierzu Leitsatz 3 Verwendungszweck]:

Wir kennen den Kreditzweck. Ist kein wirtschaftlicher Sinn erkennbar, verzichten wir auf eine Finanzierung.

 

Wir beurteilen die Bonität von bestehenden und neuen Kunden einheitlich. Wir stellen dabei nicht nur auf die Sicherheiten, sondern in erster Linie auch auf die Ertragskraft, die Zukunftsperspektiven und die Qualität der Schuldner ab. Wir sind bereit, abschätzbare Risiken einzugehen und verlangen für diese risikogerechte Preise.

Die Kreditgewährung sowie Wiederbeurteilung wird nachvollziehbar dokumentiert.

Wir berücksichtigen bei der Vergabe und der Überwachung unserer Kredite die aktuelle konjunkturelle Situation und die zukünftige Entwicklung auf den massgeblichen Märkten im regionalen, nationalen und internationalen Umfeld.

 

Grundsatz 4

Marktauftritt und Akquisition

Wir sind nur in Kundensegmenten und Märkten tätig, in denen wir über die Fähigkeiten verfügen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen.

Wir bauen bestehende, gute Kundenbeziehungen im Rahmen ihrer Verschuldungskapazität aus und akquirieren neue Kreditkunden aktiv und gezielt. Dabei stehen Risiko-/Ertragsüberlegungen im Mittelpunkt. […]

Wir wollen Marktanteile gewinnen, bekennen uns aber zum Leitsatz "Qualität vor Quantität". […]

 

Grundsatz 5

Einschränkungen bei der Kreditgewährung

Wir tätigen Kreditgeschäfte bei ausgewiesener Bonität und Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers/ der Kreditnehmerin. […]

Abzulehnen oder zurückzuführen sind Kreditgeschäfte bei übermässigen Risiken […].

 

Grundsatz 6

Vorgaben für das Kreditportfolio der Bank

Ziel der Kreditrisikopolitik ist es, nachhaltig ein ausgewogenes Risiko/Ertragsverhältnis sicherzustellen. Ein ausgewogenes Kreditportfolio soll im Rahmen der Möglichkeiten des Marktgebiets durch Diversifizierung, Begrenzung und aktive Steuerung der Kreditrisiken angestrebt werden.

 

Grundsatz 7

Kundenrating und Pricing

Das Kreditgeschäft muss für die Bank einen hohen positiven Erfolgsbeitrag generieren. Die damit verbundenen Risiken wollen wir verstehen, identifizieren, messen, steuern und rapportieren.

Risikogerechte Preise tragen massgeblich dazu bei, dass die Glarner Kantonalbank auch längerfristig in der Lage ist, gezielt Risiken einzugehen und die nötigen Mittel für Wachstum und Investitionen zur Verfügung zu stellen. […]

[hierzu Leitsätze 8 Preisgestaltung und 5 Verhältnismässigkeit]:

Wir gestalten unsere Preise risikogerecht. Wir sind deshalb in der Lage, Kredite bereitwillig zu gewähren und entsprechende Risiken einzugehen.

Wir fordern ein vernünftiges Verhältnis zwischen erwarteten Cash Flows und Verpflichtungen. Cash Flow kommt vor Substanz.

 

Grundsatz 8

Kreditüberwachung

Die Kreditüberwachung erfolgt durch periodische Wiederbeurteilung der Kun­denbonität sowie der Sicherheiten und differenziert nach Kundenengagements, Kundengruppen-Engagements, Ratingklassen, Regionen und Produkten. Die Kreditüberwachung stellt sicher, dass erhöhte Risiken frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen zur aktiven Verlustprävention rechtzeitig eingeleitet werden.

[hierzu Leitsatz 7 Zuverlässigkeit]:

Wir halten uns an getroffene Kreditentscheide und bestehen auf die Einhaltung entsprechender Vereinbarungen. Gegenseitiges Vertrauen setzt die vollständige, termingerechte Erfüllung getroffener Vereinbarungen voraus.

 

Grundsatz 10

Kreditkompetenzen und Ausnahmen

Die Kreditkompetenzen werden in einer Kompetenzordnung geregelt. […] Abweichungen von den kreditpolitischen Grundsätzen sind möglich, müssen aber (in der Kreditvorlage) begründet und von den Marktbereichsleitern bewilligt werden.

 

3.3

Annex vom Juni/Juli 2005 zur Kreditrisikopolitik der Glarner Kantonalbank

Der betreffende Annex [Anhang] wurde von der Geschäftsleitung im Juni 2005 verabschiedet und vom Bankrat am 19. Juli 2005 genehmigt. Der Annex bezieht sich auf die eben erläuterte "Kreditrisikopolitik der Glarner Kantonalbank" und bezweckt, den dort stipulierten Grundsatz 6 ("Vorgaben für das Kreditportfolio der Bank") zu konkretisieren (act. 95/73).

 

In Ziffer 1 des Annexes wurde die Grösse einzelner Kundenpositionen wie folgt begrenzt:

 

- KMU mit Domizil im Kanton Glarus

 

 

 

  und im angrenzenden Wirtschaftsraum:

 

 

CHF 15 Mio.

- KMU mit Domizil ausserhalb des

 

 

 

  angrenzenden Wirtschaftsraums:

 

 

CHF 10 Mio.

 

Bei der Beurteilung von Grössenrisiken sind Bonität und Tragbarkeit zentral und haben hohen Ansprüchen zu genügen (act. 95/73 S. 2 Ziff. 1).

Bei Krediten, welche die vorgenannten Limiten überschreiten, entscheidet der Kreditausschuss auf Antrag des zuständigen Bereichsleiters über die Gewährung oder Antragstellung an den Bankrat. Solche Kredite sind bezüglich der sich aus der Kreditgewährung ergebenden speziellen Chancen und Risiken für die Bank ausführlich zu begründen (act. 95/73 S. 2 Ziff. 2).

 

3.4

Kreditrisikopolitik der GLKB (Regulativ vom 21. November 2006)

Die zuvor wiedergegebenen zentralen Grundsätze aus dem Kreditrisikopolitik-Dokument vom September 2003 (oben E. 3.2) sind wortwörtlich in das Kreditrisikopolitik-Reglement von 2006 übernommen worden (act. 95/74). Eine Ausnahme betrifft Grundsatz 2 (Marktgebiet): Gemäss der Regelung von 2003 konnten Kredite ausserhalb des Stammrayons der GLKB nur selektiv gewährt werden, wohingegen in der Anordnung von 2006 diese Einschränkung aufgegeben worden ist.

 

3.5

Kreditrisikopolitik der GLKB (Regulativ vom 28. August 2007)

Waren die beiden Reglemente zur Kreditrisikopolitik der Glarner Kantonalbank aus den Jahren 2003 und 2006 (zuvor E. 3.2 und E. 3.4) in der Formulierung der dargelegten Grundsätze noch identisch, so sind im Reglement vom 28. August 2007 (act. 95/75) inhaltliche Neuerungen ersichtlich (die Abweichungen und/oder Ergänzungen gegenüber dem Text in den früheren Reglementen werden kursiv hervorgehoben; soweit vormalige Passagen ersatzlos gestrichen wurden, wird dies durch Streichung angezeigt):

 

Grundsatz 1

Kundensegmente

Wir gewähren Kredite an Privatpersonen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Einzelfirmen. […]

Wir stellen grundsätzlich kein direktes Eigenkapital, Risikokapital mit Eigenmittelcharakter, venture capital oder Gelder mit ähnlichem Charakter zur Verfügung. Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung werden finanziert, wenn die Geschäftsidee, Businessplan, Markt und Planung bekannt ist. […] Solche Positionen benötigen immer eine enge, mind. vierteljährliche Rapportierung.

Wir unterstützen Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung […].

Kredite an ausländische Kreditnehmer sind selektiv zulässig, wobei solche grundsätzlich nur auf gedeckter Basis gewährt werden.

 

Grundsatz 2

Marktgebiet

Die Bank gewährt Kredite insbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die Gesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise auf Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen bilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet.

Aus Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen können Kredite bei nachvollziehbaren Geschäften mit einem Rating 7 oder besser auch ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden. Kredite mit einem Rating schlechter als R7 sind im Sinne von Exceptions mindestens vom Kreditausschuss zu bewilligen. […]

 

Grundsatz 3

Voraussetzungen für die Kreditgewährung

Wir vergeben Kredite, wenn die notwendigen Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers vorliegen und nachvollziehbar sind.

Kumulativ sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Kredite werden nur gewährt, wenn volle Transparenz vom Kunden besteht: aktuelle, notwendige Informationen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, Managementfähigkeiten, Marktleistungen, Zukunftsaussichten sowie die nachhaltige Ertragskraft des Kreditnehmers liegen vor und sind nachvollziehbar. Eine SWOT-Analyse fällt positiv aus. Der Kunde muss kreditwürdig sein. Die Kreditwürdigkeit ist vom KuBe [Kundenberater] in der Kreditvorlage zu beurteilen und zu dokumentieren.

Wir beurteilen die Bonität von bestehenden und neuen Kunden einheitlich. Wir stützen uns auf die Tragbarkeit des Kreditnehmers, dessen Zukunftsperspektiven und die Qualität des Schuldners. Sicherheiten sind Zusätze, welche nur beim Pricing Einlass finden. Der Belehnungswert gilt nur als Mass für die Berücksichtigung des Wertes einer Sicherheit. Wir sind bereit, abschätzbare Risiken einzugehen und verlangen dafür risikogerechte Preise.

Die Gesamtbeziehungen einer Person sind bei der Kreditbeurteilung mit einzubeziehen, das heisst z.B. auch Ausleihungen bei anderen Banken oder verbundene Gegenparteien.

Wir gewähren Kredite, wenn wir den Verwendungszweck kennen und diesen akzeptieren können. Kredite werden grundsätzlich nur pari passus gewährt.

Kann die Risikohöhe nicht beurteilt werden, verzichten wir auf eine Kreditgewährung.

Die Kreditgewährung sowie Wiederbeurteilung wird nachvollziehbar dokumentiert.

Wir berücksichtigen bei der Vergabe und der Überwachung unserer Kredite die aktuelle konjunkturelle Situation und die zukünftige Entwicklung auf den massgeblichen Märkten im regionalen, nationalen und internationalen Umfeld.

[…]

Neugeschäfte mit einer Risikogewichtung von 10% und höher der anrechenbaren Eigenmittel werden ausnahmsweise getätigt und bedürfen eines Rating 7 oder besser.

[angefügt sodann wie in den beiden früheren Fassungen die Leitsätze 2 Transparenz, 4 Plausibilität und 3 Verwendungszweck]:

Wir kennen unsere Kunden in Bezug auf chancen- und risikorelevante Belange. Wir beurteilen sie kritisch. Wir machen grundsätzlich kein name lending und machen keine Zugeständnisse bezüglich Transparenz.

Wir verstehen die Geschäftskonstruktion. Auf Geschäfte, deren Konstruktion weder plausibel, verständlich noch darstellbar ist, verzichten wir.

Wir kennen den Kreditzweck. Ist kein wirtschaftlicher Sinn erkennbar, verzichten wir auf eine Finanzierung.

 

Grundsatz 4

Marktauftritt und Akquisition

Wir sind nur in Kundensegmenten und Märkten tätig, in denen wir über die Fähigkeiten verfügen, Risiken zu erkennen und zu beurteilen.

Wir bauen bestehende, gute Kundenbeziehungen im Rahmen ihrer Verschuldungskapazität aus und akquirieren neue Kreditkunden aktiv und gezielt. Dabei stehen Risiko-/Ertragsüberlegungen im Mittelpunkt. […]

Wir wollen Marktanteile gewinnen, bekennen uns aber zum Leitsatz "Qualität vor Quantität". […]

 

Grundsatz 5

Einschränkungen bei der Kreditgewährung

Wir tätigen Kreditgeschäfte bei ausgewiesener Bonität und Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers/ der Kreditnehmerin. […]

Abzulehnen oder zurückzuführen sind Kreditgeschäfte bei übermässigen Risiken […].

Die Glarner Kantonalbank gewährt insbesondere keine Ausleihungen oder Erhöhungen, wenn:

- deren Struktur und Zweck nicht vollumfänglich beurteilt werden kann;

- die Risiken aufgrund mangelnder Information bzw. eines ungenügenden Einblicks in die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers nicht umfassend beurteilt werden können;

- bei mangelnder Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Kreditnehmers;

- bei Reputationsrisiken;

- relevante Betreibungen in den letzten 3 Jahren bestanden, welche nicht plausibel begründet werden können;

- negatives Eigenkapital vorhanden ist;

- bei einer Neugründung das Eigenkapital ohne plausiblen Grund nicht voll liberiert ist;

- der Jahresabschluss bei Geschäftskunden nicht innerhalb 6 Monaten nach Abschlussdatum vorliegt. Ausnahmen sind zu begründen;

- ohne aktuellen Betreibungsauskunft bei Neukunden, bei Erhöhungen ist eine Betreibungsauskunft nur bei angebrachtem Zweifel einzufordern.

 

Grundsatz 6

Vorgaben für das Kreditportfolio der Bank

Ziel der Kreditrisikopolitik ist es, nachhaltig ein ausgewogenes Risiko/Ertragsverhältnis sicherzustellen. Ein ausgewogenes Kreditportfolio soll im Rahmen der Möglichkeiten des Marktgebiets durch Diversifizie­rung, Begrenzung und aktive Steuerung der Kreditrisiken angestrebt werden.

 

Grundsatz 7

Kundenrating und Pricing

Das Kreditgeschäft muss für die Bank einen hohen positiven Erfolgsbeitrag generieren. Die damit verbundenen Risiken wollen wir verstehen, identifizieren, messen, steuern und rapportieren.

Risikogerechte Preise tragen massgeblich dazu bei, dass die Glarner Kantonalbank auch längerfristig in der Lage ist, gezielt Risiken einzugehen und die nötigen Mittel für Wachstum und Investitionen zur Verfügung zu stellen. […]

[hierzu Leitsätze 8 Preisgestaltung und 5 Verhältnismässigkeit]:

Wir gestalten unsere Preise risikogerecht. Wir sind deshalb in der Lage, Kredite bereitwillig zu gewähren und entsprechende Risiken einzugehen.

Wir fordern ein vernünftiges Verhältnis zwischen erwarteten Cash Flows und Verpflichtungen. Cash Flow kommt vor Substanz.

 

Grundsatz 8

Kreditüberwachung

Die Kreditüberwachung erfolgt durch periodische Wiederbeurteilung der Kun­denbonität sowie der Sicherheiten und differenziert nach Kundenengagements, Kundengruppen-Engagements, Ratingklassen, Regionen und Produkten. Die Kreditüberwachung stellt sicher, dass erhöhte Risiken frühzeitig erkannt und entsprechende Massnahmen zur aktiven Verlustprävention rechtzeitig eingeleitet werden.

[hierzu Leitsatz 7 Zuverlässigkeit]:

Wir halten uns an getroffene Kreditentscheide und bestehen auf die Einhaltung entsprechender Vereinbarungen. Gegenseitiges Vertrauen setzt die vollständige, termingerechte Erfüllung getroffener Vereinbarungen voraus.

 

Grundsatz 10

Kreditkompetenzen und Ausnahmen

Die Kreditkompetenzen werden in einer Kompetenzordnung geregelt. […] Abweichungen von den kreditpolitischen Grundsätzen sind möglich, müssen aber (in der Kreditvorlage) begründet und von den Marktbereichsleitern bewilligt werden.

 

G.

Unzureichende Auseinandersetzung mit den einzelnen Kreditgeschäften durch die Vorinstanz

 

 

1.

Die von der Vorinstanz erkannten Pflichtverletzungen der beklagten Bankräte

 

1.1 In Hinsicht auf die Beurteilung der Frage, ob den beklagten Bankräten Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind (act. 290 S. 51 ff. E. 17.), hat die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die zentralen (kantonalen) gesetzlichen Regelungen sowie in knapper Form vereinzelte bankinterne Regelungen zur Kreditvergabe wiederzugeben (act. 290 S. 52 f. E. 17.1.1.). Auf die streitgegenständlichen Kreditgeschäfte ist sie in diesem Kontext jedoch nicht im Einzelnen eingegangen. Stattdessen hat sie erwogen, der Bankrat habe es unterlassen, für Kreditvergaben ausserhalb des Stammgebietes zusätzliche Regeln zu erlassen; damit habe es der Bankrat pflichtwidrig versäumt, das Aussenrayongeschäft angemessen zu regeln (siehe das entsprechende Fazit in act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Zwar räumt die Vorinstanz ein, mit den "vom Bankrat erlassenen Regelungen [gemeint die im angefochtenen Entscheid nur rudimentär dargelegten Grundlagen] mögen die Voraussetzungen für die Kreditvergabe im Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt gewesen sein". Für Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB seien hingegen keine speziellen Voraussetzungen zur Risikoeingrenzung, etwa ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten, vorgesehen gewesen. Für solche Kreditvergaben hätten somit im Ergebnis die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet gegolten. Dies, obwohl Kredite im Aussenrayon gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären, als der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde (Hervorhebungen wie im vorinstanzlichen Entscheid). Mithin habe es der Bankrat in seiner Zuständigkeit gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR pflichtwidrig versäumt, die in Gesetz und Reglement genannten Kriterien 'keine besonderen Risiken' und 'keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus' eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung [i.c. des Kreditausschusses] angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, seien diese Mängel beim Aussenrayongeschäft behoben und seien für Aussenrayonkredite ein Mindestrating, die Limite reduziert und "für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrates zur Pflicht gemacht" worden (act. 290 S. 54).

 

1.2 Ausserdem, so der zweite Vorwurf der Vorinstanz an die Adresse der beklagten Bankräte, habe es der Bankrat unterlassen, die Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat zu überwachen; dadurch habe der Bankrat relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe pflichtwidrig nicht erkannt (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2. sowie das "Fazit" auf S. 61 E. 17.1.4). Im Herbst 2005 habe die externe Revision darauf hingewiesen, dass Kreditengage­ments ausserhalb des Kerngebiets der Bank tendenziell einem höheren Risiko unterlägen. Ebenfalls im Herbst 2005 habe die interne Revisionsstelle im Rahmen von Bonitätsprüfungen stichprobeweise zwölf ausserkantonale Ausleihungen geprüft und hierbei bei etlichen Kreditengagements erhöhte Risiken festgestellt, insbesondere bei neu akquirierten Geschäften. Allein der Bankrat habe deswegen keinen konkreten Handlungsbedarf gesehen. Ab März 2007 hätten sodann die bankinternen Risikoberichte auf notwendig gewordene Wertberichtigungen hingewiesen (act. 290 S. 56-58). Daraus schloss die Vorinstanz im Sinne einer "Gesamtbetrachtung", dass bereits ab Anfang 2006 sowohl die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf erhöhte Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten, der Bankrat aber habe diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen (act. 290 S. 58). Sodann hätten auch die internen Monatsabschlüsse "ein nahezu explodierendes Wachstum der Position 'Forderungen gegenüber Kunden', wozu auch die Aussenrayonkredite zu zählen waren", gezeigt. Die warnenden Hinweise der internen und der externen Revision vom November 2005 hätten zusammen "mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen Wachstum der Kundenforderungen" den Bankrat "spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen, auch wenn die nachfolgenden Revisionsberichte die Lage bei den Kreditengagements nicht als besorgniserregend darstellten" (act. 290 S. 59). Insgesamt habe daher der Bankrat seine ihm obliegende Pflicht verletzt, die Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Geschäftsführungshandlungen adäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren (act. 290 S. 60).

 

1.3 Aus Sicht der Vorinstanz waren die von ihr erkannten Pflichtversäumnisse auf Seiten des Bankrates (mit)ursächlich für die späteren Kreditausfälle. Weil nämlich der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und deren Handlungen nicht adäquat überwacht habe, sei es der Geschäftsleitung erst möglich gewesen, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen (act. 290 S. 75 Mitte).

 

2.

Die von der Vorinstanz erkannten Pflichtverletzungen der Mitglieder der Geschäftsleitung in ihrer Funktion als Zugehörige zum Kreditausschuss

 

 

Bei der Beurteilung der Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung (konkret der beklagten F.______, G.______ und H.______, welche zusammen den Kreditausschuss bildeten) ging die Vorinstanz zunächst summarisch auf die sechs streitgegenständlichen Blankokreditengagements ein (act. 290 S. 63 ff. E. 17.2.2). Die Vorinstanz erwog dabei, die betreffenden Kreditnehmer hätten allesamt nicht über die "sogenannte Blankofähigkeit" verfügt. Alle hätten sie eine zu geringe Eigenkapitalbasis aufgewiesen, weshalb ihnen Blankokredite im vorliegend bewilligten Umfang nicht hätten gewährt werden dürfen (act. 290 S. 68). Damit widersprachen diese Kreditengagements aus Sicht der Vorinstanz "offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR" [Verbot besonderer Risiken ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB] und erkannte die Vorinstanz darin im Ergebnis eine Pflichtverletzung der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder bei den konkreten Kreditvergaben (act. 290 S. 69).

 

3.

Die Einwendungen der Geschäftsleitungsmitglieder und der Bankräte

 

3.1 Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, bei der Vergabe der streitgegenständlichen Kredite hätten sie die anerkannten Grundsätze bei Kreditgeschäften sowie auch die bankinternen Richtlinien befolgt (act. 145 Rz. 400 ff.; act. 147 Rz. 142 ff. [der Beklagte H.______ macht teilweise geltend, sich einzelnen Kreditvergaben widersetzt zu haben]; act. 151 Rz. 94 ff. und Rz. 315 ff.). Im Berufungsverfahren halten sie an diesem Standpunkt fest, wobei sie der Vorinstanz zugleich vorwerfen, diese habe sich mit ihren Vorbringen und Beweisanträgen zur Korrektheit der einzelnen Kreditentscheide nicht auseinandergesetzt (act. 314 Rz. 132 ff. und Rz. 384 ff.; act. 317 Rz. 15 ff., dabei insbes. Rz. 39 ff., sowie Rz. 311 ff.).

 

3.2 Die beklagten Bankräte ihrerseits haben vor Vorinstanz zusammengefasst vorgetragen, bei der GLKB habe kein Regelungsdefizit hinsichtlich Kreditvergaben bestanden. Die beklagten Bankräte A.______ und B.______ wiesen zudem darauf hin, dass aus Sicht der Klägerin selber der Kreditausschuss – sprich: die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder – die fraglichen Kreditengagements gerade unter Missachtung der banküblichen Grundsätze und internen Vorgaben beschlossen habe (act. 143 Rz. 69 ff., Rz. 135). Die beklagten Bankräte C.______, D.______ und E.______ haben erstinstanzlich hervorgehoben, dass die Entscheidung über die Vergabe von Krediten eine operative Aufgabe sei, die von Rechts wegen der Zuständigkeit des Bankrates entzogen sei (act. 141 S. 40 f.). Im Berufungsverfahren haben die Bankräte unisono unterstrichen, dass die streitbetroffenen Kreditengagements allein schon aufgrund der bestehenden Regelungen und Vorgaben unzulässig gewesen wären. Weil daher die fraglichen Kreditgeschäfte bereits nach Massgabe der banküblichen Grundsätze sowie der vorhandenen Regeln nicht hätten gewährt werden dürfen, sei letztlich unerheblich, wenn für Kreditgeschäfte mit Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB (Aussenrayongeschäfte) keine zusätzlichen Anordnungen bestanden hätten. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführe, die streitgegenständlichen Kreditvergaben durch die Geschäftsleitung seien überhaupt erst möglich geworden, weil der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt habe (act. 309 Rz. 140 ff.; act. 319 S. 39 ff.).

 

3.3 Mit diesen Einwendungen weisen sowohl die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder wie auch die beklagten Bankräte auf zentrale Aspekte in der vorliegenden Auseinandersetzung hin. Darauf ist im Folgenden einzugehen.

 

4.

Trennung zwischen strategischer Aufsicht/Leitung und operativer Führung

 

4.1 Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der (damaligen) Bankenkommission [EBK] (Art. 3 Abs. 1 aBankG). Die Bewilligung wird erteilt (und aufrechterhalten), wenn die Bank namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits ausgeschieden hat und hierbei die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgegrenzt sind, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG). Das Gesetz schreibt mithin eine funktionelle wie personelle Trennung der strategischen Aufsicht und Leitung von der operativen Führung vor (ebenso Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe zum Ganzen auch Winzeler, in: Watter/Vogt/Bauer/ Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel 2005, N 8 zu Art. 3; siehe ferner auch von Büren, Verantwortlichkeit des Verwal­tungsrats von Banken, in: Weber/Isler [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Zürich 2010, S. 68 f.).

 

4.2 Mit der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes (aKBG) an der Landsgemeinde 2003 sind insbesondere die eben dargelegten organisatorischen Vorgaben im Bankenbereich auch für die GLKB umgesetzt worden: strikte Trennung zwischen strategischer und operativer Führung (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 36 oben); "konsequente Trennung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und denjenigen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle" (Memorial S. 37 Ziff. 1.3.2). Weiter ist ausgeführt: "Die Befugnisse zwischen den Organen müssen deutlich abgegrenzt sein, damit eine unbelastete Überwachung der Geschäftsführung möglich ist. Neu werden dem Bankrat lediglich die unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zugewiesen (Art.15). Gemäss geltendem Gesetz hat die Bankkommission noch typisch operative Aufgaben, wie das Festsetzen der Zinssätze oder die Gewährung von Darlehen und Krediten wahrzunehmen; dies wird nun zur Aufgabe der Geschäftsführung" (Memorial S. 39 Ziff. 2.2.2.5.).

 

4.3 Ganz im Sinne dieser Trennung der Aufgabenbereiche sind vorliegend denn auch alle hier streitgegenständlichen Kreditengagements auf Stufe Geschäftsleitung (Kreditausschuss) abschliessend behandelt und bewilligt worden. Die hier beklagten Bankräte waren zu keinem Zeitpunkt in die einzelnen Kreditvergaben involviert.

 

5.

Zentrale Frage: Wie sind die einzelnen Kreditgeschäfte zustande gekommen?

 

5.1 Eine wesentliche Kernfrage in der vorliegenden Auseinandersetzung liegt darin, wie und auf welcher Informationsbasis sowie vor welchem jeweiligen Regelungshintergrund die einzelnen Entscheidungen über die streitgegenständlichen Kreditengagements konkret zustande gekommen sind. Denn wenn vorliegend auf der einen Seite die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder geltend machen, die Kreditvergaben seien lege artis erfolgt, auf der anderen Seite aber die beklagten Bankräte dafürhalten, die fraglichen Kredite hätten allein schon aufgrund der "anerkannten Bankgrundsätze" sowie der konkret bestandenen Regeln nicht bewilligt werden dürfen (also ohne dass dazu noch weitergehende Regeln für Aussenrayongeschäfte nötig gewesen wären), so ist eine eingehende inhaltliche Analyse der einzelnen Kreditgeschäfte geradezu zwin­gend.

 

5.2 Die Vorinstanz hat sich indes im angefochtenen Entscheid nicht substantiell mit den einzelnen Kreditvergabeentscheidungen auseinandergesetzt. Sie hat sich auf einen kurz gehaltenen Überblick beschränkt (act. 290 S. 63-67), hat die einzelnen Kreditnehmer wegen ihrer kaum vorhandenen Eigenkapitaldecke als nicht blankokreditwürdig qualifiziert (S. 68) und daraus gefolgert, die betreffenden Kreditengagements im Aussenrayon seien als "besondere Risiken" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren und wären somit untersagt gewesen (S. 69), wobei die eben genannten Bestimmungen bankintern "grundsätzlich" direkt anwendbar seien, da genügend bestimmt (S. 63). Weil somit die streitgegenständlichen Kreditengagements in Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot "besonderer Risiken" im Aussenrayon] getätigt worden seien, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder entsprechend pflichtwidrig gehandelt (act. 290 S. 69). Die Vorinstanz macht mit anderen Worten die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder einzig daran fest, dass sie Kredite an Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank vergeben haben, obschon diese Kreditvergebungen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR unzulässig gewesen wären. Sie lässt dabei ungeprüft, ob allein schon die anerkannten Bankgrundsätze sowie die bankinternen Regeln und Weisungen, wie sie oben detailliert dargelegt wurden, den betreffenden Kreditvergaben entgegenstanden.

 

Nachdem die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder nur danach beurteilt hat, dass die Kreditvergaben als unzulässige Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren seien, wirkt sich dies auch auf die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Bankräte fort. Den Bankräten lastet die Vorinstanz als Pflichtversäumnis an, diese hätten spezifisch für Kreditgeschäfte im Aussenrayon zusätzliche Regeln erlassen müssen, um die in Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR für Bankgeschäfte im Aussenrayon stipulierten Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu definieren und auf diese Weise das "gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung einzuschränken" (act. 290 S. 54). Ausgeblendet wird jedoch auch da die Frage, ob die Kreditentscheide auf Stufe Geschäftsleitung nicht bereits aufgrund der anerkannten Bankgrundsätze sowie der bankinternen Regeln und Weisungen hätten unterbleiben müssen.

 

6.

Die von der Vorinstanz gegenüber dem Bankrat und den Geschäftsleitungsmit-

 

gliedern gemachten Vorwürfe sind in sich widersprüchlich.

 

 

6.1 Die soeben dargelegte Argumentation der Vorinstanz ist nicht nur in der Sache zu kurz ausgefallen, sie birgt auch in sich einen Widerspruch: Einerseits sollen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR, wonach die GLKB bei Bankgeschäften ausserhalb ihres Stammgebietes "keine besonderen Risiken" eingehen darf, direkt anwendbar sein ("da genügend bestimmt" [act. 290 S. 63]) und hätten daher die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder konkret dieser normativ festgelegten Vorgabe zuwidergehandelt und sich damit pflichtwidrig verhalten, indem sie mit den streitgegenständlichen Kreditengagements verbotenerweise besondere Risiken im Aussenrayon eingegangen seien. Andererseits aber wird dem Bankrat angelastet, er habe es versäumt, die gesetzlichen Begriffe "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" inhaltlich zu konkretisieren und auf diese Weise das Ermessen der Geschäftsleitung bei der Kreditvergabe einzugrenzen. Diese beiden Vorwürfe sind in ihrer Ausprägung nicht miteinander kompatibel: Wenn die Vorinstanz den beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern bei den fraglichen Kreditvergaben eine Risikoüberschreitung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR anlastet, setzt sie damit implizit voraus, dass jene die Grenze zwischen dem gewöhnlichen (erlaubten) Risiko und dem verbotenen "besonderen" Risiko kannten. War demnach aber diese Trennlinie mit Blick auf die hier interessierenden Kreditgeschäfte bereits klar [und hat aus Sicht der Vorinstanz der Kreditausschuss just diese Trennlinie mit den fraglichen Kreditgeschäften pflichtvergessen überschritten], so ist nicht ersichtlich, weshalb noch zusätzliche Vorgaben des Bankrates erforderlich gewesen wären, um das Ermessen des Kreditausschusses einzuschränken. Denn eine ohnehin schon erkennbare Trennlinie braucht nicht noch weiter markiert zu werden, einzig nur zum Zweck, diese umso deutlicher erscheinen zu lassen.

 

6.2 Dieser Diskurs ist hier aber nicht weiterzuführen. In Hinsicht auf die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist vielmehr Folgendes von massgebender Bedeutung:

 

7.

Die Vorinstanz orientiert sich nur an Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR, was zu kurz greift.

 

Wie eben aufgezeigt (oben E. 5.2), liegt für die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder darin, dass diese zu riskante Kreditgeschäfte im Aussenrayon eingegangen seien und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR verstossen hätten. Nach diesen beiden im Wortlaut identischen Bestimmungen war es der Bank verboten, ausserhalb ihres Stammeinzugsgebietes Geschäfte mit "besonderen" Risiken abzuschliessen. Den beklagten Bankräten andererseits lastet die Vorinstanz an, sie hätten es unterlassen, bankintern näher zu definieren, was als "besondere" Risiken im Aussenrayon zu gelten habe.

 

Indes: Namentlich aufgrund der Vorbringen der beklagten Bankräte rückt eine andere Frage in den Vordergrund. Diese machen nämlich geltend, die streitgegenständlichen Kredite hätten bereits im Lichte der anerkannten Bankgrundsätze sowie der Regeln und Weisungen, wie sie bankintern bestanden hätten, nicht gewährt werden dürfen (siehe etwa act. 309 Rz. 140 ff.). Infolgedessen interessiert nicht an erster Stelle, ob die betreffenden Kreditengagements "besondere" Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR bedeutet haben, sondern es ist vielmehr vorab zu klären, ob bereits auf der Grundlage der vorhandenen bankinternen Vorgaben diese Geschäfte nicht hätten getätigt werden dürfen.

 

8.

Eine inhaltliche Analyse der einzelnen Kreditentscheide ist unabdingbar

 

8.1 Bei dieser Ausgangslage führt kein Weg daran vorbei, dass jedes streitgegenständliche Kreditengagement bzw. jeder Kreditentscheid im Einzelnen inhaltlich detailliert zu analysieren und zu beurteilen ist, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. Wenn nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber ausführt, die bei der GLKB bestandenen Regelungen zur Kreditvergabe mögen für Kreditgeschäfte im Stammeinzugsgebiet zureichend gewesen sein (act. 290 S. 54), so anerkennt sie damit immerhin, dass durchaus Regeln für die Kreditvergabe existierten. Die Vorinstanz lässt es jedoch bei dieser Erkenntnis bewenden (ohne zu prüfen, ob nicht bereits diese Regeln den hier interessierenden Kreditengagements entgegengestanden wären) und stellt sich auf den Standpunkt, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon wären zusätzliche Regeln erforderlich gewesen, dabei konkret Regeln, welche die verbotenen besonderen Risiken von den noch erlaubten üblichen Risiken abgegrenzt hätten (act. 290 S. 54).

 

8.2 Dass die GLKB über interne Regeln zum Kreditwesen verfügte, haben namentlich die beklagten Bankräte vorinstanzlich prozesskonform vorgetragen (siehe etwa act. 143 Rz. 108 ff.) und ist oben eingehend und dabei ausführlicher als im angefochtenen Entscheid dargestellt worden (vorne E. III. F.3.). Ausserdem sind für alle Kreditgeschäfte die "anerkannten Bankgrundsätze" massgeblich, welche Prinzipien, selbst wenn intern nicht allesamt explizit statuiert, bei Personen im Bankgeschäft als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (siehe dazu ebenfalls vorne E. III. F.2.1-2.3). Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin selber so gesehen (act. 93 etwa Rz. 7, Rz. 19, Rz. 415).

 

8.3 Es ist vorliegend unumgänglich, dass die streitgegenständlichen Kreditengagements einzeln und detailliert (mehrere der eingeklagten Kreditbeziehungen liefen etappiert ab, indem die Kreditlimiten jeweils schrittweise erhöht wurde; vgl. dazu die Übersicht oben E. III. D.) daraufhin geprüft werden, ob die jeweiligen Kreditvergaben bei umsichtiger, sorgfaltsgemässer Tätigkeit auf Basis der bankintern vorhandenen Regeln und Weisungen sowie eingedenk der "anerkannten Bankgrundsätze" effektiv vorgenommen werden durften. Es ist – wie insbesondere die beklagten Bankräte A.______ und B.______ zutreffend hervorheben (act. 309 Rz. 140 ff.) – mit anderen Worten zu klären, ob die einzelnen Kreditvergaben bereits aufgrund der im Bankwesen "anerkannten Bankgrundsätze" sowie aufgrund der Regeln, wie sie damals bankintern ohne spezifische Unterscheidung zwischen Stammeinzugsgebiet und Aussenrayon bestanden hatten, zu untersagen gewesen wären.

 

8.4 Die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Kreditengagements im Einzelnen lege artis nach Massgabe der "anerkannten Bankgrundsätzen" und der bankinternen Vorgaben jeweils sorgfältig geprüft und erwogen wurden, setzt spezifisches Bankfachwissen voraus. Insoweit die Gerichte nicht über dieses Wissen verfügen, ist darüber eine Expertise erstellen zu lassen. Abgesehen davon, dass das Gericht jederzeit von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten bestellen kann (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 173 Abs. 2 ZPO/GL), hat vor Vorinstanz just auch die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (act. 93 Rz. 7 f.).

 

Auf jeden Fall aber ist eine bloss summarische Beurteilung der streitgegenständlichen Kreditgeschäfte, wie sie im angefochtenen Entscheid erfolgt ist, in jeder Hinsicht zu knapp. Letztlich hat die Vorinstanz bei allen Krediten praktisch ausschliesslich darauf fokussiert, dass die einzelnen Kreditschuldner über keines oder nur wenig Eigenkapital verfügten und hat ihnen allein schon darum jegliche Blankokreditwürdigung abgesprochen (act. 290 S. 64 ff.). Der Faktor Eigenkapital ist allerdings nur einer neben anderen und kann daher die (Blanko)Kreditfähigkeit auch bei zwar schmaler Eigenkapitaldecke jedoch vorzüglichen Ertragsaussichten unter Umständen trotzdem gegeben sein. Speziell diese Abwägungen im Einzelfall setzen spezifische Fachkenntnisse voraus.

 

9.

Exkurs: Die Aktenlage zu den einzelnen Kreditgeschäften

 

 

9.1

Aktenedition im vorinstanzlichen Verfahren

Die Vorinstanz hat die Klägerin in Nachachtung entsprechender Editionsanträge von mehreren Beklagten am 26. Juli 2012 aufgefordert, dem Gericht die einzelnen Dossiers der hier strittigen Kreditengagements vollständig einzureichen (act. 155); der Prozess stand damals im Stadium der Duplik. Am 15. April 2013 hat die Vorinstanz diese Aufforderung an die GLKB erneuert und hierfür Frist bis 17. Mai 2013 ange­setzt (act. 179).

 

Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat der Rechtsvertreter der Klägerin um Erstreckung der Frist ersucht (act. 180). Dabei bezog er sich zunächst auf eine telefonische Rückfrage beim Gericht, anlässlich welcher ihm mitgeteilt worden sei, "das Gericht möchte […] mit den verlangten vollständigen Kreditdossiers die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand, vollständig kennen“. Indes ‑ so der Rechtsvertreter weiter ‑ gebe es keine in sich geschlossenen‚ 'vollständigen‘ Entscheidgrundlagen, die mit einem Griff herausgegeben werden könnten und seien solche Dossiers unter der Leitung der hier beklagten Geschäftsleitungsmitglieder nicht geführt und angelegt worden. Die fraglichen Unterlagen seien vielmehr separat von den Protokollen des Kreditausschusses und separat von den Kreditvorlagen abgelegt, weshalb sie zuerst anhand der Kreditvorlagen zusammengetragen bzw. zusammengestellt werden müssten, so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage gehe, welche Arbeit äusserst zeitaufwendig und arbeitsintensiv sei.

 

Am 7. Juni 2013 hat die Klägerin dem Gericht zwei Ordner mit Unterlagen zu den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht (act. 183). Bereits am Vortag hatte die Klägerin die entsprechende Aktenhinterlegung schriftlich angekündigt (act. 182) und dabei angemerkt, es handle sich um die "Einreichung der originalen und vollständigen Kreditdossiers – gemeint sind die Dokumente, welche dem Kreditausschuss für den Kreditentscheid vorgelegen haben". Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder hätten nämlich die Entscheidgrundlagen des Kreditausschusses zu den einzelnen Kreditgeschäften bankintern nicht dokumentieren lassen und auch nicht protokolliert. Die Klägerin habe die nun aufbereiteten Kreditdossiers, deren Teile an verschiedenen Orten gesammelt und aufbewahrt worden seien, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt.

 

In der Folge hat namentlich der Beklagte F.______ in seiner Duplik vor Vorinstanz vorgebracht, bei den von der Klägerin edierten Unterlagen handle es sich „offensichtlich nicht um die originalen und vollständigen Kreditdossiers“ (act. 217 Rz. 28). Zur Begründung dieser Behauptung verweist er zunächst auf die bankinternen Abläufe bei der Handhabung von Kreditunterlagen; diese seien jeweils in Hängemappen zentral verwaltet und gelagert worden. Im Übrigen zeigt er beispielhaft auf, dass in diversen hier massgeblichen Kreditvorlagen unterschiedlichste Belege erwähnt würden, die bei den nun eingereichten Akten jedoch nicht vorhanden seien (act. 217 Rz. 28 f. S. 14-18). Ferner hat ebenso die hier beklagte externe Revisionsgesellschaft die mögliche Unvollständigkeit der eingereichten Kreditdossiers angemerkt (act. 214 Rz. 213).

 

Die Klägerin hat in ihrer Triplik vor Vorinstanz eingeräumt, dass sie dem Gericht nicht die gesamten verfügbaren Unterlagen zu den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht habe. Die Klägerin beruft sich auf eine angebliche telefonische Rückfrage beim Gericht, bei der ihr mitgeteilt worden sei, dass einzig „die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand“, zu edieren sei („KAS-Kreditdossier“). Hingegen sei nicht verlangt gewesen, auch die Kreditdossiers einzureichen, welche der Kundenberater geführt habe („KUBE-Kreditdossiers“) (act. 245 Rz. 97). Die verlangten KAS-Kreditdossiers habe sie [die Klägerin] anhand der Kreditvorlagen rekonstruieren müssen, "so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage“ gegangen sei (act. 245 Rz. 98). Insoweit nun der Beklagte F.______ bemängle, dass viele Unterlagen nicht eingereicht worden seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Er [F.______] unterscheide bewusst nicht zwischen KAS- und KUBE-Kreditdossiers und lasse damit offen, welche Unterlagen in das KAS-Kreditdossier gehörten; sein Vorwurf der unzureichenden Edition sei daher zu ungenau (act. 245 Rz. 99). Zudem – so die Klägerin weiter ‑ hätte sie "wegen der erwähnten Schwierigkeiten der Rekonstruktion für eine eventuelle Unvollständigkeit der KAS-Kreditdossiers nicht einzustehen“. Im Übrigen habe F.______ sich im Zuge des hängigen Verfahrens nie die Mühe genommen, die KUBE-Kreditdossiers vor Ort am Geschäftssitz der Klägerin einzusehen, um etwaige Lücken zu schliessen; ausserdem würden seine Entgegnungen zu den einzelnen Kreditengagements "auf immerhin 107 Seiten“ ohnehin nicht den Eindruck erwecken, als wäre er in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen (act. 245 Rz. 100).

 

9.2

Würdigung der konkreten Aktenlage

Anhand der Vorbringen der Klägerin selber ist davon auszugehen, dass dem Gericht nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, über welche die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Kreditengagements verfügt. Offenkundig hat die Klägerin die einschlägigen Akten dem Gericht nur selektiv eingereicht. Eigenartig ist die hierzu vorgetragene Erklärung der Klägerin, wonach keine in sich geschlossenen Kreditdossiers bestünden. Wenngleich hier nicht über die Art der Aktenführung innerhalb einer Bank zu debattieren ist, so ist immerhin Folgendes zu bemerken: Die von der Klägerin im Nachhinein zwecks Analyse der Risikosituation mandatierte PricewaterhouseCoopers AG nimmt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2008 (act. 95/8) explizit Bezug auf Kreditdossiers. Zu Beginn des Berichts (act. 95/8 pag. 8001) wird bestätigt, dass eine "Systematische Überprüfung der Kreditdossiers und der erfassten Datenqualität der 70 grössten Dossiers“ [Hervorhebungen eingefügt] erfolgt sei. Weiter ist im Bericht zu lesen (pag. 8017): "Die Kreditdossiers mit den Vorlagen, Schätzungen, Bilanzanalysen und allen übrigen Kundenangaben werden in der Abteilung Kreditadministration aufbewahrt und übersichtlich geführt. Die Verträge werden in separaten Vertragsdossiers ebenfalls in dieser Abteilung abgelegt". Der Bericht bezeichnet schliesslich die Dossierorganisation "grundsätzlich für geordnet und zweckmässig“ (pag. 8020).

 

Es ist kaum anzunehmen, dass eine, wie im PWC-Bericht umschrieben, geordnete und zweckmässige Dossierorganisation dergestalt ist, dass die Bank trotz gerichtlicher Aufforderung nicht in der Lage ist, in dem von ihr eingeleiteten Prozess um Haftungsansprüche von immerhin mehr als CHF 35 Mio. die vollständigen Unterlagen bezüglich der beanstandeten Kreditgeschäfte zusammenzustellen und einzureichen. Zumal hinzukommt, dass die Klägerin ihre Forderungsansprüche unmittelbar an den Ausfällen festmacht, welche sie mit den streitbetroffenen sechs Kreditengagements erlitten hat.

 

Die Vorinstanz hat die Klägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Gericht die "originalen und vollständigen Kreditdossiers" einzureichen (act. 179), nachdem von beklagter Seite ein entsprechender Editionsantrag mehrfach gestellt worden war (siehe etwa act. 148 S. 2 und act. 146 S. 2). Trotz der klaren und unmissverständlichen Aufforderung sah sich die Klägerin in der Folge veranlasst, vorgeblich nur „die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand“ (act. 245 Rz. 97), in den Prozess einzuführen. Damit hat sie ihrer Editionspflicht nicht Genüge getan. Ihre Erklärung, wonach bei einer „telefonischen Rückfrage“ das Gericht die Editionsanweisung nachträglich eingegrenzt habe (act. 180 S. 3 Ziff. 1), ist durch die Akten nicht belegt. Dies, obschon das Gericht soweit erkennbar tunlichst darauf bedacht war, telefonische Kontakte mit Parteivertretern jeweils aktenkundig zu machen (siehe etwa act. 126, act. 189; act. 193). Von daher steht zu vermuten, dass die Vorinstanz ebenso auch eine telefonische Anordnung zum Umfang der Editionspflicht, wie sie die Klägerin verstanden haben will, transparent in den Akten festgehalten hätte. Naheliegend wäre aber vor allem gewesen, dass die Klägerin selber angesichts möglicher beweisrechtlich nachteiliger Konsequenzen bei unzulänglicher Edition (siehe Art. 181 Abs. 1 ZPO/GL) darauf bestanden hätte, dass das Gericht ihr gegenüber die behauptete nachträgliche Modifikation der Editionsaufforderung schriftlich eröffnet.

 

9.3

Konsequenz der unvollständigen Aktenedition für den vorliegenden Prozess

Wie oben erörtert, wird in Bezug auf die hier streitbetroffenen Kreditengagements jede einzelne Kreditentscheidung daraufhin zu analysieren und zu würdigen sein, ob die Entscheidungsträger die Kreditanträge mit der erforderlichen Sorgfalt nach Massgabe der banküblichen Grundsätze und der bankinternen Richtlinien und Vorgaben beurteilt haben. Sind wie hier Kredite namentlich auch an Handelsgesellschaften vergeben worden, so dürfte für die nun nachträgliche Würdigung des Kreditentscheidungsprozesses wohl durchaus wesentlich sein, wenn beispielsweise Abnahme- und Lieferverträge, Bestellbestätigungen vorgelegen haben. Soweit daher die zuvor verlangte Würdigung der einzelnen Kreditentscheide konkret daran scheitern sollte, dass nicht sämtliche mutmasslich vorhandenen und für den Kreditentscheid bedeutsamen Unterlagen im Recht liegen, so hat allein die Klägerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, obliegt nämlich ihr die Beweislast für die von ihr behaupteten Pflichtwidrigkeiten, aus denen sie Ersatzansprüche herleitet (Art. 8 ZGB; BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.2.). Es wird daher mit Bezug auf jeden Kreditentscheid vorgängig zu klären sein, ob die Klägerin alle bei ihr mutmasslich verfügbaren relevanten Dokumente dem Gericht unterbreitet hat. Wo der Hergang zu einzelnen Kreditentscheiden nicht vollständig dokumentiert ist und dies erkennbar darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin verfügbare Akten nicht vollständig ediert hat, so ist es von vornherein nicht möglich, den jeweiligen Kreditentscheid auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung hin zu überprüfen. Solche unüberprüfbaren Kreditentscheide fallen unweigerlich ausser Betracht und die entsprechenden Kreditvergaben können keine Grundlage für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche bilden.

 

H.

Das Ergebnis der Analyse der einzelnen Kreditgeschäfte ist für die weitere Beurteilung der vorliegenden Haftungsklage in Bezug auf die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder und Bankräte von entscheidender Bedeutung.

 

 

1.

Hypothese: Die Kreditentscheide stehen im Widerspruch zu den "anerkannten Bankgrundsätzen" sowie den bankinternen Regularien.

 

1.1 Primäre Haftung der Geschäftsleitung

 

Ermöglichen die vorhandenen Unterlagen eine substantielle Untersuchung und Würdigung der streitgegenständlichen Kreditengagements und ergibt sich daraus, dass bei den einzelnen Kreditentscheiden die "banküblichen Grundsätzen" sowie die bankinternen Regelungen missachtet worden sind, so stellt sich die Verantwortlichkeitsfrage vorab in Bezug auf die Geschäftsleitungsmitglieder, welche die betreffenden Kreditentscheide gefällt haben.

 

1.2 Inwiefern haften auch die beklagten Bankräte, wenn bei den Kreditentscheiden die anerkannten Bankgrundsätze und die bankintern vorhandenen Regelungen nicht befolgt wurden?

 

1.2.1 Der Bankrat als Aufsichts- und Kontrollorgan; internes Inspektorat

 

Dem Bankrat steht die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu (Art. 15 Ingress aKBG). Dem Bankrat ist es indes untersagt, in operativen Belangen der Geschäftsführung mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG und Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe dazu oben E. III. G.4.1). Dem Bankrat steht als eigentliches Kontrollinstrument zur Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Geschäftsleitung das interne Inspektorat zur Verfügung; das interne Inspektorat nimmt die ihm vom Bankrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr (Art. 22 Abs. 1 und 2 aKBG). Mithin obliegt es dem Bankrat, sein Kontrollinstrument, das interne Inspektorat, so einzusetzen, dass er die nötigen Erkenntnisse erhält (siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 48 ad Artikel 22). Weitere wesentliche Erkenntnisse in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Überwachungspflichten konnte der Bankrat sodann aus den Berichten der externen Revisionsstelle, den quartalsweise erarbeiteten Risikoberichten des bankeigenen Risikomanagements sowie aus den Monatsabschlüssen des Rechnungswesens erlangen (zutreffend die Vorinstanz in act. 290 S. 56). Insoweit im Lichte der Vorbringen der Klägerin für den Bankrat klare Hinweise darauf bestanden haben sollten, dass auf Stufe Geschäftsleitung (Kreditausschuss) Kreditverträge abgeschlossen werden, die den anerkannten Bankgrundsätzen und den internen Regelungen und Weisungen zuwiderlaufen, so wäre für den Bankrat im Rahmen seiner Aufsicht und Kontrolle ein Eingreifen geboten gewesen. Im Unterlassungsfall wäre er dann verantwortlichkeitsrechtlich nicht anders zu behandeln als die Geschäftsleitungsmitglieder selber (siehe dazu auch gleich nachfolgend E. 1.2.2).

 

Die Funktion des internen Inspektorats übt bei der GLKB die St. Gallische Kantonalbank aus (act. 144/20). Der Aufgabenbereich des internen Inspektorats war Folgender (act. 144/20 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.4):

Ziff. 4.1. Generelle Aufgabenstellung

Die Basis für die Tätigkeit des Inspektorates bilden das Bundesgesetz und die Verordnung über die Banken und Sparkassen, die Erlasse und Vorschriften der EBK, die kantonalen Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und Reglemente sowie die Weisungen, Reglemente usw. der einzelnen Institute. Die Prüfungsarbeiten werden nach allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen durchgeführt und darüber Bericht erstattet. Das Inspektorat überprüft und beurteilt insbesondere,

-

ob das interne Kontrollsystem angemessen und wirksam ist;

-

ob die Geschäftsabwicklung den Weisungen der Bankleitung und der allgemeinen Geschäftspolitik entspricht;

-

ob die Tätigkeiten in der Bank systematisch, ordnungsmässig, richtig, sicher und mittels zweckmässiger Organisation ausgeführt werden;

-

ob die Vermögenswerte optimal gesichert sind;

-

ob das Risikomanagement angemessen und wirksam ist.

Ziff. 4.4.

In Ergänzung zu Art. 13 des Reglements über die interne Revision der St. Gallischen Kantonalbank sind wichtige Feststellungen, die sofortige Massnahmen erfordern, wie wesentliche Verstösse gegen Vorschriften oder grobe Missachtung interner Weisungen, auch der bankengesetzlichen Revisionsstelle unverzüglich zu melden.

 

Die Klägerin macht im vorliegenden Prozess nicht geltend, der Bankrat habe mit dem eben zitierten Leistungsauftrag das interne Inspektorat als sein Kontrollinstrument unsachgemäss eingesetzt bzw. es sei der Leistungsauftrag inhaltlich unzureichend gewesen, um die Geschäftsführung adäquat zu überwachen.

 

1.2.2

Die Vorinstanz erkannte Handlungsbedarf aufseiten des Bankrates im Wesentlichen aufgrund von zwei allgemein gehaltenen Aussagen.

 

Der Bankrat haftet für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen (Art. 39 aBankG i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR). Eine Pflichtwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Organ gegen eine Gesetzes-, Statuten- oder Reglementsbestimmung verstösst. Eine Pflichtverletzung kann in einer unrechtmässigen Handlung oder in einer pflichtwidrigen Unterlassung bestehen. Eine pflichtwidrige Unterlassung setzt eine Handlungspflicht voraus (BGE 128 III 92 E. 3a S. 94 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach hat der Bankrat für Unterlassungen einzustehen, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich (siehe dazu Art. 15 aKBG) ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre. Vorliegend wäre der Bankrat aufgrund der ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten zum Eingreifen verpflichtet gewesen, falls bei der GLKB Kreditengagements eingegangen wurden, welche im Widerspruch zu den "banküblichen Grundsätzen" und/oder internen Regeln und Weisungen standen und der Bankrat davon wusste bzw. davon hätte wissen müssen. Falls tatsächlich eine entsprechende Pflicht des Bankrates zum Eingreifen bestanden hätte, so wären allfällige von der Geschäftsleitung unsachgemäss gefällten Kreditentscheide verantwortungsrechtlich ebenso dem Bankrat anzulasten.

 

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Fazit ("Gesamtbetrachtung") erkannt, dass bereits ab Anfang des Jahres 2006 sowohl die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf erhöhte Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten. Der Bankrat habe jedoch diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen (act. 290 S. 58). Die von der Vorinstanz hierzu angeführten (S. 56) Belegstellen lauteten wie folgt:

 

1) Management Letter der externen Revisionsstelle vom 13. Januar 2006 über die Zwischenrevision 2005 im Bereich Kreditmanagement (act. 95/52 S. 7):

 

4.1 Entwicklung des Kreditgeschäfts

Die Geschäftsleitung hat anlässlich der Bankratssitzung vom 1. März 2005 eine aktualisierte Strategie der GLKB präsentiert. Darin ist festgehalten, dass das Geschäftsgebiet auf die zum Kanton angrenzenden Räume weiter auszudehnen sei. Es soll ein Fokus auf den angrenzenden Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Bezirke Gaster und March, die Linthebene und den oberen Zürichsee, gelegt werden. Zudem ist in der Kreditpolitik (verabschiedet durch den Bankrat am 15. September 2003) festgehalten, dass aus Kreditportfolio- und Risikoüberlegungen Kredite selektiv auch ausserhalb dieser Gebiete gewährt werden kön­nen.

 

Bei unseren Prüfungen haben wir festgestellt, dass die Bank durch Vermittler bzw. durch das persönliche Beziehungsnetz der Kundenberater verschiedene bedeutende Engagements im Rahmen der vorgegebenen Strategie eingegangen ist. Eine Analyse zeigt, dass sich Neugeldauszahlungen über CHF 500'000 vom Januar bis Oktober 2005 auf CHF 199.7 Mio. belaufen, was mehr als die Hälfte der gesamten Neugeldauszahlungen oder knapp 7 % der gesamten Kundenausleihungen per Ende November 2005 entspricht. Aufgrund unserer Erfahrungen unterliegen Engagements ausserhalb des Kerngebietes der Bank tendenziell einem höheren Risiko.“

 

Im angefochtenen Entscheid ist nur der zweite Abschnitt des vorstehenden Auszugs wiedergegeben. Indes ist die Aussage im zweiten Abschnitt, und dabei erst recht der letzte Satz, gerade im Kontext mit der im ersten Abschnitt völlig wertungsfrei angesprochenen Strategie der Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in die kantonsangrenzenden Gebiete bzw. darüber hinaus zu lesen.

 

2) Revisionsbericht des internen Inspektorats vom 16. Januar 2006 über die im Zeitraum September bis November 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen (act. 95/54 S. 3 f.):

 

Ziel der vom internen Inspektorat durchgeführten Bonitätsprüfungen war "per Prüfungsstichtag (16. September 2005 bzw. 27. Oktober 2005) eine Beurteilung der ausgewählten Kreditengagements bezüglich Wertberichtigungen oder potentiellem Wertberichtigungsbedarf machen zu können". In den Prüfvorgang wurden anhand konkret festgelegter Selektionskriterien insgesamt "40 wirtschaftlich zusammenhängende Kreditengagements" einbezogen, darunter auch 12 ausserkantonale Ausleihungen (act. 95/54 S. 3 Ziff. 1.2.). Im Zuge der durchgeführten Prüfung hat das interne Inspektorat "innerhalb der gewählten Stichproben etliche Kreditengagements mit erhöhtem Risiko festgestellt […] insbesondere auch bei den neu akquirierten Geschäften" (act. 95/54 S. 4 Ziff. 2).

 

1.2.3

Die von der Vorinstanz gedeuteten Warnsignale bestanden so nicht.

 

Die in den eben zitierten Berichten der Revisionsstellen enthaltenen Bemerkungen und Feststellungen ("Engagements ausserhalb des Kerngebietes der Bank [unterliegen ] tendenziell einem höheren Risiko"; "etliche Kreditengagements mit erhöhtem Risiko") sind im vorgetragenen Sachzusammenhang bei richtiger Lesart in erster Linie als Hinweis darauf zu verstehen, dass bei Kreditausleihungen im Aussenrayon das Risiko potentiell grösser ist bzw. teilweise auch bereits höhere Risiken eingegangen worden sind. Indes kann aus dieser Aussage – mit Blick auf die eingangs formulierte Hypothese – nicht im Ansatz herausgelesen werden, dass bankintern bei der Vergabe von Krediten die "anerkannten Bankgrundsätzen" und/oder die internen Regeln und Weisungen missachtet würden. Kommt noch Folgendes hinzu: Die vom internen Inspektorat im September/Oktober 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen betrafen total 40 Kreditengagements, worunter nur aber immerhin 12 ausserkantonale Ausleihungen. Vor diesem Hintergrund und ohne Kenntnis der konkret geprüften Kreditdossiers (im Prüfbericht sind alle personenbezogenen Hinweise eingeschwärzt) lässt sich letztlich auch nicht beurteilen, inwieweit sich die Bemerkung des Inspektorats betreffend die festgestellten erhöhten Risiken bei den neu akquirierten Geschäften effektiv auch auf unlängst eingegangene Kreditengagements im Aussenrayon bezieht.

 

1.2.4

Die Vorinstanz setzt sich nicht substantiell mit den diversen Prüfberichten und den von den beklagten Bankräten gemachten Einwendungen auseinander.

 

Namentlich die beklagten Bankräte A.______ und B.______ haben vorinstanzlich substanziiert aufgezeigt, dass und inwieweit aus ihrer Sicht der Bankrat die in den eben angesprochenen Berichten enthaltenen Erkenntnisse sachgemäss thematisiert und auch entsprechende Schritte in die Wege geleitet habe (act. 309 Rz. 176 ff.; Rz. 204 ff. je mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorbringen). Allein damit hat sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinandergesetzt und insofern den Beklagten das rechtliche Gehör verweigert.

 

Vor allem aber hat es die Vorinstanz unterlassen, sich entgegen den entsprechenden Vorbringen der Parteien (act. 141 S. 31 ff., act. 143 Rz. 112 ff.) mit den zahlreich im Recht liegenden internen und externen Prüfberichten, Risikoberichten etc. für den Zeitraum 2005 bis 2007 inhaltlich näher zu befassen, diese zu würdigen und dabei konkret daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sich daraus für den Bankrat effektiv Hinweise auf Missstände im Kreditwesen ergaben, die seitens des Bankrates Massnahmen notwendig gemacht hätten. Ohne hier ausführlicher zu werden, ist immerhin anzumerken, dass selbst aus Sicht der Vorinstanz diese Berichte "die Lage bei den Kreditengagements nicht als besorgniserregend darstellten" und "weiterhin erstaunlich positiv" ausfielen (act. 290 S. 59).

 

Wenngleich darauf verzichtet wird, auf die in den Worten der Vorinstanz "weiterhin erstaunlich positiven" Berichte einzugehen, ist in diesem Kontext immerhin ein Auszug aus einem Schreiben der EBK vom 16. Mai 2007 wiederzugeben (act. 95/7); darin fasst die EBK eine Besprechung vom 9. Mai 2007 wie folgt zusammen (S. 6 Ziff. 6):

 

Beurteilung der Bank aus Sicht der Internen Revision und der externen Prüfgesellschaft, insbesondere im Kreditbereich

Herr K.______ [Leiter der internen Revision] hat uns einen Überblick über die Haupttätigkeitsfelder des Inspektorats gegeben, wobei das Risikomanagement, die Organisation und die Bonitätsprüfung schwergewichtig vertreten sind. Ungefähr ein Drittel des gesamten Prüfaufwandes wird für den Kreditbereich eingesetzt. Ansprechpartner für den leitenden Inspektor ist jeweils der zuständige Ausschuss des Bankrates (drei ordentliche Besprechungen pro Jahr). Der Bank wird eine angemessene Organisation und ein zweckmässiges internes Kontrollsystem attestiert. Die pendenten Geschäfte wurden zeitgerecht abgearbeitet.

Herr L.______ [externe Revisionsstelle] beurteilt die Bank heute als modern strukturiert und mit hohem Kontrollbewusstsein versehen. Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben wahr und die Risikomanagement-Instrumente wurden erheblich verbessert. Die neue IT-Plattform wird als leistungsfähig und sicher bewertet. Für eine gesunde Ertragsstruktur sei Wachstum notwendig, wobei mittlerweile das ausserkantonale Geschäft eine zentrale Bedeutung erhalten habe. Bei den Ausleihungen an kommerzielle Grosskunden seien naturgemäss grosse latente Risiken vorhanden, und es werde anlässlich der jährlichen Bonitätsprüfungen grosses Gewicht auf die Prüfung und Bewertung der grossen Engagements gelegt, wie auch auf das Funktionieren der Kreditorganisation. Die Zusammenarbeit mit dem Inspektorat wird positiv erwähnt.

Die J.______ AG wird in diesem Jahr ausgedehnte Bonitätsprüfungen durchführen. Es wurde vereinbart, dass uns der entsprechende Bericht nach dessen Vorliegen umgehend zugestellt wird.

 

1.2.5

Wesentlich ist zugleich auch die Zeitachse

 

Die Vorinstanz hält mit Bezug auf den Bankrat unter dem Blickwinkel "Nichterkennen von Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe" (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.) dafür, "die warnenden Hinweise der internen Revision und der externen Revision vom November 2005, zusammen mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen Wachstum der Kundenforderungen" hätten den Bankrat "spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen" (act. 290 S. 59). Bis Ende 2005 aber waren von den hier streitgegenständlichen Kreditengagements bereits Kredite im Umfang von CHF 10.96 Mio. bewilligt (siehe dazu oben E. III. D.). Falls daher dem Bankrat nach Massgabe der konkreten Vorbringen der Klägerin sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Akten pflichtwidrige Unterlassungen, wenn überhaupt, erst ab Anfang 2006 anzulasten wären, so fielen die bereits zuvor bewilligten Kredite verantwortlichkeitsrechtlich von vornherein ausser Betracht. Dieser Aspekt ist ebenso für alle nachfolgenden Kredite im Auge zu behalten, sollte für den Bankrat eine Handlungsnotwendigkeit erst ab einem noch späteren Zeitpunkt bestanden haben.

 

2.

Hypothese: Die Kreditentscheide stehen im Einklang mit den "anerkannten Bankgrundsätzen" sowie den bankinternen Regularien.

 

Gesetzt den Fall (soweit eine materielle Prüfung anhand der verfügbaren Unterlagen überhaupt möglich ist), die Kreditentscheide der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder entsprachen den "anerkannten Bankgrundsätzen" sowie den bankintern bestandenen Regularien, so ist als nächstes zu klären, ob die fraglichen Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB als besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot besonderer Risiken im Aussenrayon] direkt anwendbar sind, soweit die Handlungen der mit den konkreten Kreditentscheiden befassten Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) zu beurteilen sind (act. 290 S. 63).

 

2.1

Wie mussten die Geschäftsleitungsmitglieder den Begriff "besonderes Risiko" verstehen?

 

Gemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR sind Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB [nur] zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird.

 

Bei direkter Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR ist vorab die Trennlinie zwischen noch erlaubtem Kreditrisiko und verbotenem (besonderem) Risiko zu bestimmen; diese Grenzziehung hat aus dem Blickfeld der für die Kreditentscheide zuständigen Geschäftsleitung (Kreditausschuss) zu erfolgen. Das Gericht hat sich dabei allerdings nicht die Sichtweise der hier konkret beklagten Geschäftsleitungsmitglieder zu eigen zu machen, sondern es ist von einer abstrakt vorgestellten Geschäftsleitung auszugehen. Konkret ist danach zu fragen, wo genau eine abstrakt gedachte, ordnungsgemäss handelnde Person in der Funktion eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko abgesteckt hätte; massgeblich ist hierbei der Wissensstand, den die abstrakt vorgestellte Geschäftsleitung im fraglichen Zeitpunkt hatte bzw. hätte haben müssen. Es hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1, Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1; Luterbacher, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 754 OR).

 

2.2

Konkrete Prüfung, ob Kreditentscheide besondere Risiken darstellten; Business Judgement Rule

 

2.2.1 Ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen die Grenzlinie zu den verbotenen besonderen Risiken gemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG gezogen, bleibt als nächstes zu klären, ob die hier interessierenden Kreditentscheide diesseits der Trennlinie, und damit noch im erlaubten Bereich, oder jenseits davon anzusiedeln sind. Soweit letzteres der Fall ist und die Kreditengagements zu hohe Risiken in sich bargen, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) von diesen Kreditgeschäften absehen müssen.

 

2.2.2 Bei der Beurteilung, inwieweit einzelne Kreditengagements ein besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR (nach Massgabe der zuvor gezogenen Grenzlinie) dargestellt haben, ist die sogenannte Business Judgement Rule zu beachten. Danach haben die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind. Ist dies der Fall, haben die Gerichte den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Sind die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, rechtfertigt es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu üben. In solchen Fällen liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn ein Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als fehlerhaft erscheint (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1; Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1). Bei der Sorgfaltsbeurteilung ist sodann, wie bereits zuvor dargelegt, stets auf den Wissensstand abzustellen, über den das beklagte Organmitglied im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung verfügt hat bzw. hätte verfügen müssen.

 

2.3.

Fazit betreffend Haftung der Geschäftsleitungsmitglieder

 

Waren bei den hier streitgegenständlichen Kreditvergaben die "anerkannten Bankgrundsätze" sowie die internen Regeln und Weisungen eingehalten und bewegten sich die Kredite aus vertretbarer Sicht der Geschäftsleitungsmitglieder ebenso noch innerhalb der Grenze von Art. 3 Abs. 2 aKBG (keine besonderen Risiken im Aussenrayon), so haben die beklagten Mitglieder der Geschäftsleitung (Kreditausschuss) die Kreditentscheide ordnungsgemäss getroffen und könnten diesfalls verantwortungsrechtlich nicht belangt werden.

 

2.4

Hätte der Bankrat für Aussenrayongeschäfte zusätzliche Regeln erlassen müssen?

 

2.4.1 Unter der Prämisse, dass die Kreditentscheide nach Massgabe der anerkannten Bankgrundsätze und der internen Regeln und Weisungen korrekt zustande gekommen sind, interessiert an dieser Stelle die Frage, ob aufgrund substantiierter und belegter Vorbringen der Klägerin die Kreditengagements im Aussenrayon zu einer für die Bank problematischen Risikoexposition führten und diese Entwicklung für den Bankrat auch tatsächlich erkennbar war. Ist diese Frage zu bejahen, so ist als nächstes zu klären, inwiefern für den Bankrat als für die Bestimmung der Strategie und Risikopolitik der Bank zuständiges Organ (Art. 15 lit. b aKBG) in Anwendung der Business Judgement Rule eine Handlungsnotwendigkeit bestanden hat. Ergibt diese Beurteilung, dass vonseiten des Bankrates Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kreditvergaben spezifisch im Aussenrayon geboten gewesen wären, hätte der Bankrat für deren pflichtwidrige Unterlassung verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen (siehe zur Pflichtverletzung durch Unterlassung bereits oben E. III. H.1.2.2).

 

2.4.2 Ist die Vertretbarkeit der damaligen Strategie und Risikopolitik durch den Bankrat im Lichte der Business Judgement Rule zu beurteilen, wird namentlich auch die damalige Geschäftssituation der GLKB und deren Marktumfeld in die Betrachtung miteinzubeziehen sein. Es ist aktenkundig, dass in den frühen 2000er Jahren das Kreditportfolio der GLKB ein wohl nicht unerhebliches Konzentrationsrisiko im Kanton Glarus aufwies. Im Jahr 2002 musste die GLKB bei Firmen- und Privatkrediten Rückstellungen in Höhe von CHF 5.9 Mio. bilden, wovon CHF 4.8 Mio. (80%) auf Kredite im Kanton Glarus entfielen; 2003 betrug der Rückstellbedarf bei Glarner Krediten CHF 15.3 Mio. (88% der gesamten neuen Rückstellungen von CHF 17.2 Mio.); 2004 machten die "kantonalen" Rückstellungen CHF 5.9 Mio. aus und damit 95% der neu gebildeten Rückstellungen von insgesamt CHF 6.1 Mio. Nicht anders präsentierte sich das Bild bei den Verlusten bezüglich Privat- und Firmenkredite: 2002 betrugen diese im Kanton Glarus CHF 4.4 Mio. (66% von total CHF 6.6 Mio.); 2003 beliefen sich die Verluste kantonsintern auf CHF 10.4 Mio. (97 % von insgesamt CHF 10.7 Mio.); 2004 machten die Verluste im Kanton CHF 5.2 Mio. aus und damit 74% von insgesamt CHF 7 Mio. (siehe zum Ganzen act. 95/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund sah man bankintern die Ausweitung der Geschäftstätigkeit über das Gebiet des Kantons Glarus hinaus als Massnahme zur Risikodiversifikation (siehe dazu act. 259/5 S. 23 unten). Kommt dazu, dass im damaligen Zeitraum von Glarner Kunden selber zunehmend weniger Kredite nachgefragt wurden (act. 95/29 S. 36, siehe zur ganzen Thematik auch act. 143 Rz. 63 ff.).

 

2.5

Welche Vorkehrungen hätte der Bankrat konkret und zu welchem Zeitpunkt treffen müssen?

 

2.5.1 Die Vorinstanz hat als Fazit hinsichtlich der dem Bankrat angelasteten Pflichtverletzungen festgehalten, dieser habe es pflichtwidrig versäumt, "das Aussenrayongeschäft angemessen" zu regeln und dadurch "Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe" vorzubeugen (act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Hierzu hat die Vorinstanz zuvor erwogen, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon seien keine speziellen Voraussetzungen "wie ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten" definiert gewesen (act. 290 S. 54); sodann sei ein "ein nahezu explodierendes Wachstum" der Kreditausleihungen ("Forderungen gegenüber Kunden", darunter auch Kredite im Aussenrayon) erkennbar gewesen, was den Bankrat "spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur" hätte veranlassen müssen, indes habe der Bankrat "bildlich gesprochen" weder "die Handbremse gezogen" noch "das Steuer herumgerissen" (act. 290 S. 58 f.).

 

2.5.2 Diese allgemein gehaltenen Erkenntnisse der Vorinstanz vermögen noch keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 OR zu begründen. Im Verantwortlichkeitsprozess ist es unerlässlich, auf der Grundlage der Vorbringen der Verantwortlichkeitsklägerin zu erwägen und festzuhalten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt konkret welche Massnahmen zu treffen gewesen wären, um einen als unhaltbar erkannten Zustand im Bereich der Kreditvergabe zu beheben. Sodann ist zu eruieren, wie sich entsprechende Massnahmen spezifisch auf die streitgegenständlichen Kreditvergaben ausgewirkt hätten. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die einzelnen Kreditentscheide zu klären, inwieweit diese anders ausgefallen wären, hätten für Kredite im Aussenrayon zusätzliche Regeln bestanden. Gerade in diesem Zusammenhang sei auf folgenden Aspekt hingewiesen: Hätte tatsächlich, wie die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht hat, eine Notwendigkeit bestanden, die Vergabe von Blankokrediten im Aussenrayon auf maximal CHF 7 Mio. zu begrenzen (act. 93 Rz. 414, Rz. 770), so wären die fraglichen Kreditengagements unter Umständen zumindest bis zu dieser Höhe gleichwohl getätigt worden ‑ wobei ohnehin nur das S.______- und V.______-Engagement diese Limite übertreffen ‑ und könnten die Kredite jedenfalls bis zur Höhe von CHF 7 Mio. dem Bankrat verantwortungsrechtlich womöglich nicht angelastet werden (siehe dazu auch act. 309 Rz. 155 ff.).

 

2.5.3 Anzufügen bleibt sodann noch Folgendes: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Bankrat angelastet, er habe es pflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen "keine besonderen Risiken" und "keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus" eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, habe der Bankrat diese Mängel behoben (act. 290 S. 54). Falls aber selbst aus Sicht der Vorinstanz zumindest ab August 2007 kein Regelungsdefizit mehr bestanden haben sollte, so wäre von der Vorinstanz immerhin zu erörtern gewesen, warum die Bankräte trotzdem noch für die beiden Kreditvergaben im Oktober 2007 (Privatkredit von EUR 0.35 Mio. an SX.______) und im Dezember 2007 (Kredit von CHF 1 Mio. an die T.______ AG) verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen haben (siehe die Chronologie der Kreditvergaben oben E. III. D. 7.). Zwar hat die Vorinstanz ein Pflichtversäumnis der Bankräte neben der fehlenden Regelung des Aussenrayongeschäfts auch noch darin erkannt, dass der Bankrat die "Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe" nicht erkannt habe (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.). Wenn jedoch gemäss vorinstanzlicher Erkenntnis ab August 2007 "für Aussenrayonkredite ein Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht" wurde (act. 290 S. 54), so würde freilich ebenso unter dem Gesichtswinkel dieses zweiten Vorwurfs an die Adresse der Bankräte interessieren, inwiefern sich der betreffende Vorhalt auch noch ab August 2007 aufrechterhalten lässt.

 

I.

Die Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen Revisionsstelle

 

Alle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche Fehler oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 755 Abs. 1 OR).

 

Wie vorstehend aufgezeigt, sind vorliegend die streitgegenständlichen Kreditengagements daraufhin zu prüfen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Pflichtverletzungen auf welcher Stufe (Geschäftsleitung und/oder Bankrat) begangen worden sind. Erst wenn darüber Klarheit besteht, lässt sich nach Massgabe der Darstellungen der Klägerin in einem nächsten Schritt prüfen, inwieweit die beklagte bankengesetzliche Revisionsstelle sich im Rahmen der ihr obliegenden Prüf- und Kontrollaufgaben pflichtwidrige Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen. Dabei wird eine eingehende Auseinandersetzung mit den substanziellen Vorbringen der beklagten Revisionsstelle tunlich sein. Namentlich wird eine allfällige Verantwortlichkeit der Revisionsstelle womöglich nicht unwesentlich davon abhängen, inwieweit die externe Revisionsstelle bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit auf die vom internen Inspektorat erlangten Erkenntnisse abstellen durfte (siehe dazu auch die entsprechenden Beweisanträge der beklagten Revisionsstelle bei act. 215; siehe dazu etwa auch den Management Letter der externen Revision vom 13. Januar 2006, act. 95/52 S. 3 unten: „Für die Prüfung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften im Rahmen von Einzeldossierprüfungen stützen wir uns auf die Ergebnisse der internen Revision ab“). Es ist jedenfalls aktenkundig, dass gerade das interne Inspektorat sich in nicht geringem Umfang (jährlich rund 40 Personentage) mit Bonitätsprüfungen im Kreditbereich befasst hat (act. 144/15 S. 5; 144/17 S. 5; act. 144/19 S. 5). Sodann wird fundiert zu prüfen sein, wie sich das Kreditgeschäft im Einzelnen effektiv entwickelt hat. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die beklagte Revisionsstelle hätte das "eklatante Fehlen des Risikobewusstseins im Kreditausschuss spätestens anlässlich der Revision für das Jahr 2005" bemerken müssen (act. 93 Rz. 794). Indes zeigt eine Übersicht über die Entwicklung von Krediten an geratete Kunden, dass ab Anfang 2004 bis August 2006 das Volumen an Krediten mit Rating 1-6 ("kleinstes Risiko") von CHF 400 Mio. vorübergehend auf fast CHF 800 Mio. (1. Quartal 2006) anstieg und schliesslich bei CHF 700 Mio. angelangte, das Kreditvolumen mit "mittlerem Risiko" (R7-R9) von CHF 420 Mio. auf CHF 500 Mio. anwuchs, während Kredite mit höchsten Risiken (R10-12) während der gesamten Periode konstant bei knapp CHF 200 Mio. verharrten; in dieser Übersicht allerdings nicht enthalten sind Retail-/Privatkunden mit einer Ratingklasse 0 im Umfang von CHF 1.3 Mrd. (act. 95/47 S. 22 Ziff. 3.2.1, siehe sodann auch S. 24 unten). Ohnehin wird die Zeitachse ganz besonders im Auge zu behalten sein, indem die bankengesetzliche Revisionsstelle für allfällige Unzulänglichkeiten im Kreditwesen der GLKB verantwortungsrechtlich erst von dem Moment an einzustehen hat, als sie bei pflichtgemässer Ausübung ihres Prüfmandats die Mängel erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen. Sogar aus Sicht der Klägerin selber konnte die beklagte Revisionsgesellschaft die behauptete Fehlentwicklung erst ab Ende 2005 erkennen und hat darum die Klägerin die Revisionsstelle nicht für die gesamten streitgegenständlichen Kreditausfälle belangt (act. 93 Rz. 705). Gleichwohl hat die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht der Revisionsgesellschaft ausgehend vom Gesamtschaden (also inklusive der bereits 2005 bewilligten Kredite) bemessen (act. 290 S. 92).

 

J.

Die Vorinstanz geht von einem unzutreffenden Schadensbegriff aus

 

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Einklang mit der Darstellung der Klägerin (act. 93 Rz. 703) den Schaden mit den behaupteten Forderungsausfällen aus den streitgegenständlichen Kreditgeschäften gleichgesetzt (act. 290 S. 77 E. 22 und S. 38 ff. E. 16.). Im Ergebnis übernimmt damit die Vorinstanz als Schaden den mutmasslichen Erfüllungsanspruch, welcher der GLKB aus den fraglichen Kreditverträgen gegenüber den einzelnen Kreditschuldnern zusteht (Anspruch auf Rückzahlung der Kredite samt Zinsen und weiteren vereinbarten Zusatzkosten wie namentlich Gebühren und Risikoprämien [siehe dazu act. 95/134 S. 2; act. 95/187]).

 

2.

2.1 Der hier massgebliche Schadenersatzanspruch ist jedoch wesentlich anspruchsvoller zu berechnen als der Erfüllungsanspruch. In konstanter Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsrecht hält das Bundesgericht fest, dass auch da der allgemeine Schadensbegriff des Haftpflichtrechts und die herkömmliche Differenztheorie zur Anwendung gelangen. Demnach ist der Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand des Vermögens ohne das schädigende Verhalten oder Ereignis, wobei konkret die klagende Partei den tatsächlichen Zustand ihres Vermögens sowie den hypothetischen höheren Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis zu behaupten und zu beweisen hat (allgemein BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205; speziell für das Verantwortlichkeitsrecht BGE 142 III 23 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Nach der Differenztheorie sind somit zwei Vermögensstände miteinander zu vergleichen, nämlich der Vermögensstand mit dem schädigenden Ereignis und der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (BGE 127 III 73 E. 4a S. 75 f.; siehe auch BGer, Urteil vom 16. Januar 2017, 4A_271/2016, E. 3.1. sowie 3.2. [dort Ausführungen dazu, wenn der Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist]). Die beklagten Parteien haben erstinstanzlich auf den diesbezüglich relevanten Schadensbegriff hingewiesen und dabei geltend gemacht, ein entsprechender Schaden im Sinne der Differenztheorie sei anhand der Vorbringen der Klägerin nicht erstellt (siehe etwa act. 143 Rz. 164 ff.; act. 145 Rz. 274 ff.; act. 147 Rz. 301 ff.); die Vorinstanz hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt.

 

2.2 Soweit vorliegend Pflichtverletzungen einzelner Beklagten erstellt sein sollten, wird demnach ein allfälliger Schaden im Sinne der eben dargestellten Differenztheorie zu eruieren sein, wobei die entsprechende Abklärung nach Massgabe der von der Klägerin erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu erfolgen hat. Bei der Schadensermittlung nach der Differenztheorie wird sodann speziell zu erwägen sein, ob konkret nur die streitbetroffenen Kreditengagements in die Beurteilung einzubeziehen sind oder ob der Blickwinkel zu öffnen und dabei konkret auf ein ganzes Geschäftsfeld (hier wohl Firmenkredite im Aussenrayon) auszurichten ist (siehe dazu Zürcher, Der Schaden im Verantwortlichkeitsprozess, in: Weber/Isler [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VI, Zürich 2012, S. 7 ff.;, ebenda Nater/Blumer, Vorteilsanrechnung in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, S. 53 ff., siehe dort insbesondere auch S. 64). Insoweit sich ein Schaden im aufgezeigten Sinn nicht feststellen lässt, weil die Klägerin keinen im Rahmen der erhobenen Verantwortlichkeitsklage relevanten Schaden substanziiert vorgetragen und belegt hat, wäre deren Klage abzuweisen.

 

2.3 Falls im Übrigen allein nur die streitgegenständlichen Kreditengagements für die Schadensermittlung relevant sein sollten, wären immerhin allfällige finanzielle Vorteile, die aus den Kreditgeschäften womöglich erlangt worden sind ("gutes Pricing", "Risikoprämien", siehe dazu act. 95/134 S. 2; act. 95/187), an die erlittenen Ausfälle anzurechnen.

 

K.

Décharge

 

1.

Der Landrat (Kantonsparlament) hat an seiner Sitzung vom 26. April 2006 den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2005 der GLKB genehmigt und den Bankorganen für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung (Décharge) erteilt (act. 144/8 S. 1 f.). Analog entschied der Landrat am 25. April 2007 in Bezug auf das Geschäftsjahr 2006 (act. 144/9 S. 1 f.). Für das Folgejahr 2007 jedoch ist den Bankorganen die Entlastung nicht mehr erteilt worden (Gerichtsnotorietät).

 

2.

Davon ausgehend, dass der Entlastungsbeschluss nur für bekanntgegebene Tatsachen wirkt (Art. 758 Abs. 1 OR), hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, der Landrat möge wohl Kenntnis von der eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben, nicht jedoch davon, dass dieser markante Zuwachs auf Kreditengagements beruht habe, die "teils gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden" seien. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass "die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und […] damit auch allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen" seien (act. 290 S. 90).

 

3.

Es ist obsolet, an dieser Stelle über die Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Standpunkts zur Wirkung der beiden Entlastungsbeschlüsse für die Jahre 2005 und 2006 zu befinden. Denn im Sinne der vorstehenden Erwägungen werden die hier relevanten Geschäftsvorgänge noch einmal zu prüfen sein und wird dann mit Blick auf die entsprechenden Ergebnisse auch die Tragweite der erteilten Entlastungen noch einmal von neuem zu beurteilen sein.

 

L.

Verrechnung

 

1.

1.1 Die hier beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich allesamt Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. erklärt. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der GLKB bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht).

 

1.2 In den Akten befindet sich ein Vertrag zwischen der Zürich Versicherung und der GLKB über eine Organhaftpflichtversicherung (act. 142/9), wobei die vereinbarte Versicherungssumme CHF 20 Mio. pro Anspruch und Versicherungsperiode beträgt (act. 142/9 S. 2). Die Versicherung stellt sich indes auf den Standpunkt, aus diesem Vertrag keine Leistungen erbringen zu müssen, da die GLKB seinerzeit bei der Erneuerung der Versicherungspolice "die Frage nach Ereignissen oder Umständen, die zu einem unter die beantragte Versicherung fallenden Schadenersatzbegehren führen könnten", unzutreffend mit "Nein" beantwortet habe (siehe dazu act. 142/10).

 

1.3 Aus erstinstanzlich vertretener Sicht der beklagten Bankräte konnte der Bestand einer Organhaftpflichtpolice vorausgesetzt werden und hat allein die Klägerin dafür einzustehen, wenn die Zürich Versicherung für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle (act. 141 S. 55 f. und act. 219 Rz. 42; act. 143 Rz. 11 in fine und Rz. 218 ff. sowie act. 225 Rz. 285-291). Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder F.______, G.______ und H.______ machen ihrerseits geltend, im Falle einer fehlenden Organhaftpflichtversicherung hätte die GLKB ihnen gegenüber ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt und wäre entsprechend ersatzpflichtig (act. 145 Rz. 519 ff. und act. 221 Rz. 302 ff.; act. 147 Rz. 422 ff. und act. 222 Rz. 192 ff. und Rz. 327 f.; act. 151 Rz. 386 ff. und act. 217 Rz. 949 ff.).

 

2.

Die Vorinstanz hat die Verrechenbarkeit der von den Beklagten angeführten Ansprüche auf der einen Seite mit den von der Klägerin eingeklagten Forderungen auf der anderen Seite verneint. Die zentrale Erwägung der Vorinstanz hierzu lautet (act. 290 S. 98 f.):

 

Vorliegend sind die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen, beurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 – 8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (act. 142/9). So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8 anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten die Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand (act. 142/9 S. 14). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können (act. 142/10), hat bislang – soweit dem Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine Versicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch nicht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die Beklagten 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin vorgeschlagen (act. 121/3), abgelehnt (act. 121/1 und 121/2). Die Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über die Versicherungsdeckung gegen die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich angestrengt, in der Folge aber einen Nichteintretensantrag anerkannt, womit auf die Klage nicht eingetreten wurde (act. 270). Ob ein Anspruch der Beklagten 1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nun besteht oder nicht, ist damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden, zumal die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der Beklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit verkündet hat. Im Ergebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen die Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den Verrechnungsforderungen fehlt es damit an der direkten Einziehungsbefugnis durch die Beklagten 1 – 8 gegenüber der Klägerin, der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit, mithin der Existenz.

Damit stehen den Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher offengelassen werden.

 

3.

3.1 Die Beklagten erachten die rechtliche Argumentation der Vorinstanz für unzutreffend und machen in ihren Berufungen geltend, die Verrechnung sei zuzulassen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie [die Beklagten] nicht eine gegenüber der Zürich Versicherung bestehende Forderung gegenüber der Klägerin einziehen wollten. Sie [die Beklagten] hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfügten gegenüber der Zürich Versicherung über eine Forderung in Höhe von CHF 20 Mio., die sie mit der eingeklagten Forderung der Klägerin verrechnen könnten. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, dass die Klägerin dafür verantwortlich sei, wenn sie gegenüber der Zürich Versicherung gerade nicht über eine solche Forderung über CHF 20 Mio. verfügten, falls die Klägerin ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten, namentlich die Anzeigepflicht, verletzt habe. Insoweit nämlich sie [die Beklagten] wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin nicht gegen allfällige Haftungsfolgen versichert seien, habe die Klägerin ihnen [den Beklagten] gegenüber dafür einzustehen, dass sie [die Beklagten] über keinen Versicherungsschutz verfügten. Mit dieser entsprechenden Schadenersatz-forderung gegenüber der Klägerin hätten sie [die Beklagten] (eventualiter) die Verrechnung erklärt und habe die Vorinstanz in der Folge zu Unrecht die Existenz der Verrechnungsforderung verneint bzw. nicht einmal geprüft (act. 309 Rz. 420 und Rz. 426 f.; act. 314 Rz. 517 ff.; act. 317 Rz. 441 und Rz. 447; act. 319 S. 50 lit. d).

 

3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Argumentation der beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder zur Begründung ihrer verrechnungsweise vorgetragenen Ersatzforderung verkannt. Diese machen nicht einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend, sondern berufen sich darauf, dass ihnen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gerade keine Deckung zustehe und als Folge davon nun die Klägerin ihnen gegenüber entsprechend ersatzpflichtig werde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Verrechnungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin sei abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei [Versicherung].

 

Es wird daher im Lichte der von den Beklagten erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Verpflichtung der GLKB bestand, ihre Organe gegen haftungsrechtliche Folgen allfälliger Versäumnisse in ihrem Aufgabenbereich zu versichern. Ist diese Frage zu bejahen und ist die GLKB dieser Obliegenheit aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen und bestand daher zugunsten der Organe der GLKB kein Versicherungsschutz, so ist die Klägerin gegenüber den beklagten Bankräten und Geschäftsleitungsmitgliedern möglicherweise ersatzpflichtig, insoweit diese (hypothetisch) aus dem Versicherungsvertrag Leistungen erwarten könnten (siehe dazu act. 142/9, dort insbesondere Art. 1, Art. 3 und Art. 10 des Vertrags). Die Beklagten können die entsprechenden Ersatzforderungen gegenüber der Klägerin zur Verrechnung stellen.

Weil vorliegend die Leistungspflicht der Zürich Versicherung strittig ist (act. 142/10), würden im Falle einer Verrechnung allfällige Ansprüche der Beklagten gegenüber der Zürich Versicherung auf die Klägerin übergehen (act. 142/9, Art. 17 des Vertrags; was idealerweise so auch im Urteilsdispositiv festzuhalten wäre) und wären dann von dieser weiterzuverfolgen.

 

IV.

Fazit

 

 

1.

Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung

 

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Streitfall anders anzugehen ist, als es die Vorinstanz unternommen hat, wie dies im Einzelnen auch die beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder sowie die beklagte Revisionsgesellschaft je in ihren Berufungen vorgebracht haben.

 

Die Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie oben erörtert, sind erstinstanzlich mehrere zentrale Aspekte des Streitfalls nicht hinreichend geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als Zweitinstanz, eine, wie hier erforderlich, umfassende Neubeurteilung der massgebenden Tat- und Rechtsfragen nachzuholen. Das Obergericht nähme damit geradezu die Funktion eines Erstgerichts ein und könnten danach die Parteien den betreffenden Entscheid innerkantonal nicht mehr mit einem vollkommenen Rechtsmittel anfechten (siehe dazu Retz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 29 zu Art. 318; BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO). Aus diesem Grund ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies mit Ausnahme der Klägerin alle anderen Berufungskläger in ihren Berufungen eventualiter beantragt haben.

 

Dieser Rückweisungsentscheid stellt formal einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO).

 

2.

Nichteintreten auf die Berufung der Klägerin

 

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Bezug auf den ganzen von ihr erkannten Schaden eine je anteilsmässige Haftpflicht der beklagten Parteien bejaht (act. 290 S. 90 ff. E. 30.). Anschliessend aber hat die Vorinstanz bei der konkreten Schadenersatzbemessung hinsichtlich aller beklagten Parteien gestützt auf Art. 43 OR Kürzungen vorgenommen (act. 290 S. 93 ff. E. 31.). Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen diese Kürzungen und stellt sich – kurz zusammengefasst ‑ auf den Standpunkt, die beklagten Parteien seien je für den gesamten ihnen zurechenbaren Schaden ersatzpflichtig, wobei aus Sicht der Klägerin ebenso die Frage der differenzierten Solidarität anders zu beurteilen ist, als es die Vorinstanz getan hat (act. 306). Nachdem nun aber aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche von Grund auf neu zu beurteilen sein werden, erübrigt es sich, auf die Berufung der Klägerin einzutreten.

 

3.

Kosten- und Entschädigungsregelung

 

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen, im Übrigen aber die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; dazu Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 11 zu Art. 104). Vorliegend erscheint nämlich der Ausgang des Verfahrens offen, hat doch die Vorinstanz namentlich den strittigen Sachverhalt noch einmal neu zu würdigen und dabei unter Umständen sogar die Beweisabnahme zu ergänzen. Am Ende dürfte dann für die Kostenregelung vor allem der Prozessausgang in der Sache und nicht derjenige im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wesentlich sein; insofern wird bezogen auf das aktuelle Rechtsmittelverfahren das Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) relativiert (BGer, Urteil vom 1. Mai 2017, 5A_327/2016, E. 3.3.2.; siehe aber auch BGer, Urteil vom 7. Dezember 2015, 5A_517/2015 E. 3.).

 

Vorzumerken ist, dass die Parteien für das Berufungsverfahren die folgenden Kostenvorschüsse einbezahlt haben:

Glarner Kantonalbank:

CHF

240'000.‑

(act. 322);

J.______ AG:

CHF

80'000.-

(act. 324):

A.______:

CHF

18'000.-

(act. 326);

B.______:

CHF

9'000.-

(act. 327);

F.______:

CHF

27'000.-

(act. 329);

G.______:

CHF

27'000.-

(act. 331);

H.______:

CHF

18'000.-

(act. 333);

C.______:

CHF

9'000.-

(act. 335);

D.______:

CHF

9'000.-

(act. 336);

E.______:

CHF

9'000.-

(act. 337).

 

 

 

 

Angesichts des Streitwerts von rund CHF 34 Mio. (vgl. die eingangs wiedergegebenen Berufungsanträge) beträgt die maximal mögliche Gebühr für das Berufungsverfahren CHF 1.36 Mio. (4 % des Streitwerts, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung [GS III A/5]). Bei der konkreten Bemessung der Entscheidgebühr ist neben dem hohen Streitwert insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 250'000.‑ festzusetzen.

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

In Gutheissung der Berufungen von A.______, B.______, C.______, D.______, E.______, F.______, G.______, H.______ sowie der J.______ AG wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 19. März 2015 im Verfahren ZG.2010.00646 vollumfänglich aufgehoben und wird im Sinne der Erwägungen die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

 

2.

Auf die Berufung der Glarner Kantonalbank wird nicht eingetreten.

 

 

3.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 250'000.‑.

 

 

4.

Die Festsetzung der Parteientschädigungen und die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden der Vorinstanz überlassen. Hinsichtlich der Kostenvorschüsse, welche die Parteien für das Berufungsverfahren geleistet haben, wird auf die Erwägungen verwiesen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG kann beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen von Art. 42 BGG zu genügen. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

 

 

Obergerichtspräsident

Gerichtsschreiber

 

 

 

 

Dr. iur. Thomas Nussbaumer

lic. iur. Erich Hug