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Geschäftsnummer: OG.2013.00061 (OGZ.2017.99)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 09.03.2017
Publiziert am: 13.12.2017
Aktualisiert am: 13.12.2017
Titel: Kollokationsklage

Resümee:

Die Parteien haben sich nach erfolgter Rückweisung an das Kantonsgericht auf einen Vergleich geeinigt, der das Verfahren abschliesst.
 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

 

Urteil vom 9. März 2017

 

Verfahren OG.2013.00061

 

 

1. A.______ AG in Nachlassliquidation

 

Berufungsklägerin
und Nebenintervenientin

 

vertreten durch D.______

 

2. B.______ Aktiengesellschaft

Klägerin

 

vertreten durch E.______

 

gegen

 

C.______ AG in Nachlassliquidation

 

Berufungsbeklagte

und Beklagte

 

vertreten durch F.______

 

 

betreffend

 

 

Kollokationsklage

 

Anträge der Berufungsklägerin und Nebenintervenientin

(gemäss Eingabe vom 13. September 2013, act. 87 S. 2):

 

1.

Das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 13. Juni 2013 im Verfahren ZG.2009.00920 sei aufzuheben.

 

 

 

 

2.

Es sei die von der Klägerin beim Liquidator der C.______ AG in Nachlassliquidation angemeldete und von diesem mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 abgewiesene Forderung im Teilbetrag von CHF 165‘394‘826.88 als in der dritten Klasse begründet zu kollozieren. Eventualiter: Die Sache sei zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

 

 

 

 

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“

 

Anträge der Berufungsbeklagten und Beklagten

(gemäss Eingabe vom 7. November 2013, act. 92 S. 2):

 

1.

Die Berufung sei abzuweisen und es sei der erstinstanzliche Entscheid in Abweisung der Klage zu bestätigen;

 

 

 

 

2.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen;

 

 

 

 

3.

Subeventualiter (für den Fall der Gutheissung der Berufung ohne Rückweisung an die Vorinstanz) sei die Klage abzuweisen;

 

 

 

 

 

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten der klagenden Partei.“

____________________

 

Inhaltsverzeichnis

 

I.

Prozessverlauf

 

4

 

 

 

 

II.

Prozessuales

 

5

 

A.

Übergangsrecht

5

 

B.

Parteifähigkeit der Klägerin

5

 

C.

Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin

7

 

D.

Streitwert

7

 

E.

Novenrecht

8

 

F.

Substantiierungs- und Rügeanforderungen

10

 

G.

Beweislast und Beweismass

12

 

H.

Übrige Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen

13

 

 

 

 

III.

Streitgegenstand im Überblick

 

13

 

 

 

 

IV.

Aktivlegitimation

 

15

 

A.

Formvorschriften betreffend Forderungsabtretung

15

 

B.

Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen

20

 

C.

Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht

29

 

 

 

 

V.

Vertragsrechtliche Qualifikation

 

30

 

A.

Prozessuale Ausgangslage

30

 

B.

Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin

31

 

C.

Vorbringen der Beklagten

34

 

D.

Novenrecht und Substantiierung

34

 

E.

Vertragsrechtliche Grundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling

36

 

F.

Subsumtion: Qualifikation des Cash Managements

40

 

G.

Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

53

 

H.

Zwischenfazit

55

 

 

 

 

VI.

Gesellschaftsrechtliche Beurteilung

55

 

 

A.

Zweckkonformität; Vertretungsrecht

55

 

B.

Verdeckte Gewinnausschüttungen

64

 

C.

Eigenkapitalersatzrecht

77

 

D.

Rechtsmissbrauch

79

 

 

 

 

VII.

Paulianische Anfechtung

 

82

 

 

 

 

VIII.

Fazit

 

83

 

 

 

 

IX.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

 

84

 

 

 

 

 

Dispositiv

 

84

Das Gericht zieht in Betracht:

 

I.
(Prozessverlauf)

 

1.

a)  Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus bewilligte mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 (act. 41/8) der C.______ AG eine provisorische und mit Verfügung vom 2. Februar 2004 (act. 30/341) eine definitive Nachlassstundung für sechs Monate. Mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (act. 41/9) bestätigte das Kantonsgericht Glarus den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung zwischen der C.______ AG und deren Gläubigern.

b)

Im Nachlassverfahren der C.______ AG wies deren Liquidator mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 (act 2/1) drei von der B.______ AG London eingegebene Forderungen, welche diese gemäss ihrer Darstellung von der Z.______AG (CHF 40‘893‘138.31), von der A.______ AG (CHF 196‘166‘544.98) und von der Konkursmasse der Y.______ GmbH (CHF 1‘546‘342.71) erworben hatte (vgl. act. 2/2 S. 15), ab.

2.

a)  Die B.______ AG London verlangte daraufhin mit beim Kantonsgericht Glarus erhobener Kollokationsklage vom 4. November 2009 (act. 1) die Zulassung der beiden erstgenannten Forderungen (CHF 40‘893‘138.31 und CHF 196‘166‘544.98) im Nachlassverfahren der C.______ AG. Mit Verfügung vom 30. November 2010 (act. 24) schrieb der Kantonsgerichtspräsident das Verfahren im Umfang von CHF 40‘893‘138.31 als durch Vergleich erledigt ab und merkte vor, dass die Klägerin überdies ihre Klage im Umfang von CHF 30 Mio. zurückgezogen hat (vgl. auch act. 16 f.).

b)

Zuvor, nämlich mit Schreiben vom 24. September 2010 (act. 14), erklärte die A.______ AG in Nachlassliquidation die Nebenintervention auf Seiten der B.______ AG London im vorliegenden Verfahren, worauf sie der Kantonsgerichtspräsident als Nebenintervenientin zuliess (act. 24 Dispositiv-Ziff. 5). Die B.______ AG London reduzierte in der Folge die Klage am 4. Februar 2011 auf noch CHF 165'394'826.88 (act. 27) und überliess die Prozessführung im Sinne von Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL der Nebenintervenientin (vgl. z.B. act. 28 Rz. 2; zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz vgl. act. 84 E. I.).

c)

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 (act 84) wies das Kantonsgericht die Kollokationsklage ab, soweit diese zuvor nicht zurückgezogen bzw. durch Vergleich erledigt wurde.

3.

Gegen diesen Entscheid legte die A.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsklägerin“ oder „Nebenintervenientin“) mit Rechtsschrift vom 13. September 2013 (act. 87) rechtzeitig Berufung beim Obergericht ein und stellte dabei die eingangs wiedergegebenen Anträge. Mit Schreiben vom 19. September 2013 (act. 88) forderte das Obergericht von der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– ein, welchen diese innert Frist leistete (act. 89). Die Berufungsantwort der C.______ AG in Nachlassliquidation (nachfolgend auch: „Berufungsbeklagte“ oder „Beklagte“) datiert vom 7. November 2013 (act. 92) und weist die ebenfalls eingangs erwähnten Anträge auf. Je ein Doppel der Berufungsantwort wurden der Berufungsklägerin und der B.______ AG London (nachfolgend auch: „Klägerin“) zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 93 f.).

 

II.
(Prozessuales)

 

A.               Übergangsrecht

 

1.

Wie bereits erwähnt (E. I.2a), datiert die hier zu beurteilende Kollokationsklage vom 4. November 2009 (vgl. act. 1) und das angefochtene vorinstanzliche Urteil erging am 13. Juni 2013 (act. 84).

2.

Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vor-instanzliche Verfahren nach der bisherigen glarnerischen Zivilprozessordnung (ZPO/GL) weiterzuführen (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH), während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH).

 

B.               Parteifähigkeit der Klägerin

 

1.

Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 112 f.), bei der als klagende Partei auftretenden B.______ AG London handle es sich um eine Zweigniederlassung der B.______ AG. Nur schon da jener als Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit zukomme, seien Berufung und Klage abzuweisen.

2.

Es trifft zu, dass eine Zweigniederlassung weder partei- noch prozessfähig ist. Sie bildet mit der Hauptniederlassung eine rechtliche Einheit bzw. ist stets Teil des Hauptsitzes (BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5; Hrubesch-Millauer, Dike-Komm. ZPO, Art. 66 N 17). Die Parteifähigkeit stellt eine Prozess-voraussetzung dar, weshalb das Gericht die Parteifähigkeit von Amtes wegen prüft und Nichteintreten beschliesst, sofern diese Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO/CH, Art. 60 ZPO/CH, Art. 59 Abs. 1 ZPO/CH e contrario). Allerdings ist gemäss langjähriger, auch bereits unter den kantonalen Zivilprozessordnungen gelebter Praxis bzw. vertretener Lehre eine bloss unrichtige oder ungenaue Parteibezeichnung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zu berichtigen, sofern sich aus dem Inhalt der Klage bzw. aus den Akten eindeutig ergibt, wer gemeint ist (Fischer, Baker & McKenzie-Komm. ZPO/CH, Art. 66 N 2 m.w.H.; BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014, E. 2.5 m.w.H.; Killias, BK ZPO, Art. 221 N 7 m.w.H.).

3.

Bei der „B.______ AG London“ handelt es sich um eine Zweigniederlassung der „B.______ Aktiengesellschaft“ mit Sitz in […] (vgl. https://beta.companieshouse.gov.uk/, Suchstichwort: „B.______“). Sie ist nach dem Gesagten demzufolge weder partei- noch prozessfähig. Die Klägerin, die Nebenintervenientin sowie die Vorinstanz haben also in ihrer Klage bzw. in ihrem Urteil die Parteibezeichnung der klagenden Partei unrichtig aufgeführt. Dies stellt jedoch vorliegend einen heilbaren Mangel dar, der vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und Lehre (E. II.B.2.) von Amtes wegen korrigiert werden muss. Denn über die Identität der klagenden Partei konnten zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestehen, da sie eben als Zweigniederlassung mit dem Hauptsitz eine rechtliche Einheit bildet (BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017, E. 3.2; BGer 4A_129/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.5; kritisch Hirsiger, ArbR 2014, S. 56) und weil bereits im Kollokationsplan der Beklagten (act. 2/2 S. 15) und in der dazugehörigen Verfügung Nr. 5 (act. 2/1) stets von der B.______ AG London als Gläubigerin die Rede war. Das Rubrum ist daher gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren dahingehend zu korrigieren, dass als Klägerin die B.______ Aktiengesellschaft, […], und als Zustelladresse jene der Zweigniederlassung B.______ AG London anzugeben sind. Die wenigen bis heute im Verfahren von der B.______ AG London getätigten prozessualen Schritte (vgl. act. 1, 16, 20, 27, 49, 82) – überwiegend handelte an deren Stelle die Nebenintervenientin (vgl. nur act. 28, 46, 54, 72, 87) – sind mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Weiteres als von der B.______ Aktiengesellschaft stillschweigend genehmigt anzusehen (zu dieser Thematik: Hirsiger, ArbR 2014, S. 56 m.w.H.).

 

C.               Prozessuale Stellung der Nebenintervenientin

 

1.

Dass die A.______ AG in Nachlassliquidation durch die Vorinstanz als Nebenintervenientin zugelassen wurde (vgl. vorne, E. I.2b), ist nicht zu beanstanden. Indem die A.______ AG in Nachlassliquidation glaubhaft machte, dass sie im Falle einer vollumfänglichen oder teilweisen Nichtkollokation der strittigen Forderung im Nachlassverfahren der C.______ AG möglicherweise der Klägerin eine gewisse Rückerstattung des für die an die Klägerin zedierte Forderung bezahlten Kaufpreises schulden könnte (vgl. act. 1 Rz. 6-8 und act. 2/5 S. 1 unten), besteht bei ihr ein rechtsgenügendes Interesse an der Nebenintervention (Art. 105 Abs. 1 ZPO/GL). Ebenso ist es ohne Weiteres zulässig, dass die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Prozessführung der Nebenintervenientin überliess (vgl. vorne, E. I.2b; Art. 106 Abs. 3 ZPO/GL).

2.

Gemäss Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH (vgl. soeben, E. II.A.2.) sind Nebenintervenienten grundsätzlich befugt, Rechtsmittel zu ergreifen. Ausgeschlossen ist dies indes dann, wenn die Hauptpartei sich diesem Rechtsmittel widersetzt oder das in Frage stehende Urteil akzeptiert, mithin ausdrücklich oder konkludent den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtmittels erklärt. Ein derartiger Verzicht der Hauptpartei liegt aber nicht allein bereits dann vor, wenn sie gegen ein Urteil kein Rechtsmittel ergreift (zum Ganzen: BGE 142 III 271, E. 1.3 sowie BGE 142 III 629, E. 2, je m.w.H.). Vorliegend hat die Klägerin als Hauptpartei zwar selbst nicht Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben. Es sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass sie sich der Berufung der Nebenintervenientin widersetzen würde oder sie konkludent den Verzicht auf die Einlegung einer Berufung erklärt hätte. Damit ist die Berufung nach Art. 76 Abs. 1 ZPO/CH zulässig und die Nebenintervenientin zur Berufung legitimiert.

 

D.               Streitwert

 

Der Streitwert bemisst sich bei Kollokationsklagen nach der Dividende, die auf den bestrittenen Betrag entfallen würde, also nach dem möglichen Prozessgewinn. Abzustellen ist dabei auf die Dividendenschätzung der Konkursverwaltung bzw. des Liquidators. Eine allfällige Veränderung der Schätzung der Konkursdividende während des Kollokationsprozesses allein hat keinen Einfluss auf das Rechtsbegehren, sodass auch diesfalls weiterhin der im Zeitpunkt der Klageeinleitung festgelegte Streitwert massgeblich ist (BGE 140 III 65, v.a. E. 3.2.3 m.w.H.). Demgemäss beläuft sich der Streitwert (auch) im Berufungsverfahren und entgegen anderslautenden Vorbringen der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 5 f.) unter Zugrundelegung einer mutmasslichen Nachlassdividende von 3 % gemäss Verfügung des Liquidators der Berufungsbeklagten vom 12. Oktober 2009 (act. 2/1; act. 2/2 S. 31) auf gerundet CHF 4‘961‘845.– (3 % von CHF 165‘394‘826.88 [vgl. das eingangs wiedergegebene Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sowie die vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. V.1.]).

 

E.                Novenrecht

 

1.

Die Berufungsbeklagte rügt (act. 92 Rz. 19 ff.), die Berufungsklägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren den gemäss ZPO/GL geltenden Konzentrationsgrundsatz mehrfach verletzt und die Vorinstanz habe die entsprechenden unzulässigen Noven zugelassen, obwohl hierfür weder eine gesetzliche Grundlage noch sonst eine Veranlassung bestehe.

2.

Die Vorinstanz führte das Verfahren nach entsprechendem Ersuchen der Klägerin (act. 1 Rz. 14 f.) schriftlich im Sinne der Art. 46 ff. ZPO/GL durch (vgl. u.a. act. 24 Dispositiv-Ziff. 9). In solchen schriftlichen Verfahren gemäss ZPO/GL ist nach der Klageeinreichung (Art. 28 ff. ZPO/GL) zunächst der klagenden Partei Frist zur Klagebegründung und hernach der beklagten Partei Frist zur Klageantwort anzusetzen (Art. 49 ZPO/GL; betreffend Inhalt von Klagebegründung und Klageantwort vgl. Art. 39 f. ZPO/GL i.V.m. Art. 56 ZPO/GL). Innert den gleichen Fristen haben die Parteien die Urkunden einzulegen, die Edition von Urkunden zu beantragen und sonstige Beweisanträge zu stellen (Art. 50 ZPO/GL, sog. Beweisniederlegung). Nach dem ersten Schriftenwechsel können neue Beweismittel nur noch eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt, wenn es sich um Beweismittel handelt, von denen die betreffende Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig eingebracht werden konnten oder wenn die Beweismittel von Amtes wegen zu beachten sind (Art. 52 i.V.m. Art. 87 ZPO/GL). Neue tatsächliche und rechtliche Ausführungen sind im erstinstanzlichen Verfahren nach dem ersten Schriftenwechsel nur noch zulässig, insofern die Klageantwort bzw. die Replik hierzu Anlass gibt (Art. 41 f. i.V.m. Art. 56 ZPO/GL).

3.

Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. III.4.), sowohl die Nebenintervenientin als auch die Beklagte hätten nach der Klagebegründung bzw. Klageantwort noch Beilagen eingereicht, obwohl die Beweismittel grundsätzlich mit diesen Rechtsschriften beizubringen gewesen wären. Währenddem die Parteien unter weiterer Geltung der Glarner Zivilprozessordnung in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit gehabt hätten, vor Obergericht sämtliche verspäteten Beweismittel neu einzureichen, seien im vorliegenden Fall in einem allfälligen, von der Schweizerischen Zivilprozessordnung beherrschten Berufungsverfahren neue Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen zulässig. Um beim Übergang vom alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lasse sie (die Vorinstanz) die nachträglich erfolgten Beweiseingaben dennoch zu.

4.

Im Berufungsverfahren gemäss der ZPO/CH sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO/CH zulässig. Diese Novenrechtsregelung gilt auch in übergangsrechtlichen Fällen ausschliesslich und ohne Rücksicht darauf, ob im erstinstanzlichen, noch dem kantonalen Recht unterstehenden Verfahren neue Vorbringen in einem weitergehenden Umfang zulässig waren (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 2.2 m.w.H.). Danach sind – bis zum Beginn der zweitinstanzlichen Beratungsphase entstandene (BGE 142 III 413, E. 2.2.6) – neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO/CH) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO/CH). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass diese Noven zulässig, mithin die soeben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H. sowie OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014, E. III.4.). Demgegenüber konnten in Berufungsverfahren gemäss der (früheren) Glarner Zivilprozessordnung die Parteien grundsätzlich umfassend neue Tatsachen und Beweismittel einbringen, unter Vorbehalt gewisser Einschränkungen für vor erster Instanz säumige Parteien (Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL, vgl. auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL).

5.

Analysiert man die wie erwogen (E. II.A.) auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare ZPO/GL und die auf das vorliegende Berufungsverfahren anwendbare ZPO/CH je als Ganzes, so gelangt man zum Schluss, dass beide Prozessordnungen vom Grundsatz geprägt sind, zweimal unbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zuzulassen (für die ZPO/GL Art. 39 f. i.V.m. Art. 56 und Art. 87 ZPO/GL sowie Art. 299 Abs. 2 ZPO/GL; für die ZPO/CH vgl. Art. 229 insbes. Abs. 2 ZPO/CH sowie BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3. m.w.H.). Nach dem soeben Gesagten (E. II.E.2. und E. II.E.4.) und angesichts der in casu spezifischen Konstellation der Anwendbarkeit der ZPO/GL im vorinstanzlichen Verfahren sowie der ZPO/CH im Berufungsverfahren ergäbe sich jedoch in Bezug auf den vorliegenden Prozess bei wortgetreuer Anwendung dieser beiden einschlägigen Prozessordnungen, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Noven vorbringen dürften. Dies erscheint als stossend. Vielmehr ist dem durch beide involvierten Prozessordnungen statuierten grundsätzlichen Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess – nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und da keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat – zum Durchbruch zu verhelfen. Die vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 92 Rz. 19 ff.; act. 60 Rz. 15) nicht zu beanstanden. Soweit die Nebenintervenientin in ihren Replikschriften betreffend Aktivlegitimation (act. 46 sowie act. 54) und betreffend die übrigen Teile der Klageantwort (act. 72) neue Tatsachenbehauptungen äussert und Beweismittel beibringt, sind diese folglich nicht prozessual unzulässig bzw. unbeachtlich. Im Einzelnen wird die Frage der novenrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Vorbringen, wo erforderlich, hinten im jeweiligen Sachzusammenhang behandelt.

 

F.                Substantiierungs- und Rügeanforderungen

 

1.

Die Berufungsbeklagte bringt vor (act. 92 Rz. 92 ff.), die Klage sei im vorinstanzlichen Verfahren unzureichend substantiiert worden. Insbesondere fehle eine Substantiierung der angeblich über 3000 Verbuchungen bzw. der diesen zugrunde liegenden Transaktionen, auf welchen die behaupteten Forderungen der klagenden Partei basieren sollen. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Berufungsbeklagte zudem auf den Standpunkt (act. 40 Rz. 8 ff.), die Nebenintervenientin prozessiere unzulässigerweise über weite Strecken in Tabellen, mittels Verweisen auf umfangreiche Anhänge sowie mittels Beispielen und unterlasse es auch, an zahlreichen Stellen Beweismittel zu nennen.

2.

Mit der Vorinstanz (act. 84 E. III.3.) ist festzuhalten, dass die von der Nebenintervenientin in der Klagebegründung (act. 28) und den weiteren Rechtsschriften (act. 46, 54, 72, 87) gewählte Darstellungsweise als solche in einem Abrechnungsprozess wie dem Vorliegenden grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Vielmehr drängt sich diesfalls beispielsweise eine Präsentation des Prozessstoffes mittels Tabellen und/oder Verweisen auf Anhänge bzw. Beilagen in Bezug auf gewisse Prozessthemen der Übersichtlichkeit halber nachgerade auf (vgl. auch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, v.a. E. 3.4). Freilich bedeutet indes auch bei Wahl eines derartigen Aufbaus der Rechtsschriften die Pflicht einer Prozesspartei, ihre Sachverhaltsdarstellungen zu substantiieren, dass sie die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen hat, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Dabei bestimmt das Bundesrecht, wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Die inhaltliche Tragweite der Substantiierungslast hängt zudem vom prozessualen Verhalten der Gegenpartei ab. Tatsachenbehauptungen müssen so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Wenn hingegen seitens des Gerichts überhöhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt werden, indem es detailliertere Tatsachenbehauptungen verlangt als für die Beurteilung des anspruchsbegründenden Sachverhalts nötig, so verletzt es Art. 8 ZGB (zum Ganzen: BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3. m.w.H.; vgl. ferner auch Art. 39 Ziff. 1 ZPO/GL). Vor diesem Hintergrund wird hinten im jeweiligen Sachzusammenhang im Einzelnen zu prüfen sein, ob die massgeblichen Tatsachenbehauptungen in hinreichend substantiierter Form (und rechtzeitig, vgl. E. II.E.) erfolgten.

3.

Was das Berufungsverfahren anbelangt, so ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO/CH). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb die Berufungsklägerin den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO/CH) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. In der Berufungsbegründung sind die gestellten Berufungsanträge zu begründen. Es ist darzulegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft sein soll bzw. als unrichtig erachtet wird (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2.).

4.

Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres die Klage abweisenden Urteils (act. 84) drei Alternativbegründungen auf, nämlich i) offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung der strittigen Forderungen infolge Vorliegens unzulässiger verdeckter Gewinnausschüttungen bzw. unrechtmässigem Cash Management (act. 84 E. IV.3.-5.), ii) Ausgeschlossensein einer Kollokation der fraglichen Ansprüche in dritter Klasse infolge Qualifikation derselben als Sanierungsdarlehen (act. 84 E. IV.5.) sowie iii) fehlende Rückforderbarkeit von Guthaben aus dem Cash Management wegen unzulässiger Doppelvertretung (act. 84 E. IV.6.). Sämtliche dieser Alternativbegründungen hat die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift angefochten und mittels detaillierter Ausführungen beanstandet (vgl. bezüglich i) act. 87 v.a. Rz. 40 ff., 58 ff., 67 ff.; bezüglich ii) act. 87 v.a. Rz. 61 ff. und bezüglich iii) act. 87 v.a. Rz. 75 ff.). Es liegt somit eine hinreichend begründete Berufung vor.

5.

Anzumerken bleibt, dass das Berufungsgericht den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen muss, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage. Der Berufungsinstanz kommt aber eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu, weshalb sie nicht an die mit den Rügen der Berufungsklägerin vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; sie kann die erhobenen Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. Es besteht somit für die Berufungsinstanz eine Prüfungspflicht hinsichtlich der in der Berufungsschrift rechtsgenügend geltend gemachten Mängel und ein Prüfungsrecht bezüglich allfälliger anderer Mängel des angefochtenen Entscheids (so zutreffend auch die Berufungsbeklagte in act. 92 Rz. 90; zum Ganzen statt vieler: BGE 142 III 413, E. 2.2.4; OG ZH, LB110046 vom 8. September 2014, E. III.3a m.w.H.). Infolgedessen rechtfertigt es sich, nachfolgend nach einem Sachverhaltsüberblick zunächst die Frage der Aktivlegitimation näher zu prüfen, obwohl dieser Aspekt von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 84) und folgerichtig von der Berufungsklägerin in der Berufungsschrift (act. 87) nicht explizit thematisiert wurde (demgegenüber hat die Berufungsbeklagte die Thematik in sämtlichen ihrer im Prozess ergangenen Rechtsschriften aufgeworfen [act. 40 v.a. Rz. 150 ff.; act. 60 v.a. Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.] und auch die Berufungsklägerin äusserte sich im vorinstanzlichen Verfahren hierzu mehrfach [act. 28 Rz. 303 ff.; act. 46 Rz. 1 ff.; act. 54 Rz. 1 ff.; act. 72 v.a. Rz. 208 ff.]).

 

G.               Beweislast und Beweismass

 

Beanstandet eine Gläubigerin ihre eigene Kollokation, so obliegt ihr gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB die Beweislast für Bestand und Höhe ihrer Forderung sowie für die geltend gemachte Klasse. Sie kann bei der Klagesubstantiierung neue und andere Tatsachen sowie Beweismittel und Rechtsgründe geltend machen als bei der Forderungseingabe. Die Nachlassmasse kann gegen die Forderung der Gläubigerin alle materiellen Einreden und Einwendungen erheben, welche der Gemeinschuldnerin gegenüber der Gläubigerin zustehen. Daneben kann sie auch eigene Einreden, wie insbesondere paulianische Anfechtungstatbestände geltend machen. Es gilt das Beweismass des vollen Beweises (zum Ganzen: Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 389 m.w.H. auf bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Kollokationsklagen im Konkurs; Hierholzer, BSK SchKG II, Art. 250 N 59, 61 f.).

 

H.               Übrige Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen

 

Da auch die übrigen Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen (so z.B. Wahrung Klagefrist gemäss Art. 321 SchKG i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG [vgl. act. 2/1-2 i.V.m. act. 1], örtliche Zuständigkeit [Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 250 SchKG; vgl. act. 2/1], Wahrung Berufungsfrist [Art. 311 Abs. 1 ZPO/CH; vgl. act. 86 f. i.V.m. act. 84 S. 21], Leistung Kostenvorschuss [Art. 311 ZPO i.V.m. Art. 98 und Art. 101 Abs. 3 ZPO/CH; vgl. act. 88 f.) erfüllt sind (vgl. hierzu auch act. 84 E. III.1.-4.), ist – unter Vorbehalt einer hinreichenden Substantiierung bzw. Begründung (vgl. soeben E. II.F.) – auf die Berufung einzutreten.

 

 

III.
(Streitgegenstand im Überblick)

 

1.

Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 84 E. II.1 f.), handelt es sich bei der Beklagten und bei der Nebenintervenientin um zwei von vier nebeneinander stehenden Holdinggesellschaften des „X.______-Konzerns“. Diese hauptsächlich von […] aus operierende Gruppe von Unternehmen war u.a. in den Bereichen Autohandel, Holzindustrie, Kaffeehandel, Immobilien, Finanzen sowie Beteiligungen tätig. QX.______ sel. und seine beiden Söhne PX.______ und OX.______ hielten alle Aktien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe (vgl. zum Ganzen die insoweit übereinstimmenden Darstellungen der Parteien in act. 28 Rz. 9 f. und act. 40 Rz. 99).

2.

QX.______ sel. – damals Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift u.a. der Beklagten, der Nebenintervenientin, der weiteren Holdinggesellschaft T.______ AG sowie der ebenfalls zur X.______-Gruppe gehörenden U.______ AG, V.______ AG und W.______ AG (act. 41/5/1-2; act. 41/5/4-7; act. 40 Rz. 104-106, 108-111; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198) und Mitglied des Verwaltungsrates u.a. der SX.______ AG (ab August 2002 unter S.______ AG firmierend; act. 41/5/3; act. 40 Rz. 104, 107; unbestritten, vgl. act. 72 Rz. 198) – erliess am 17. Oktober 1996 für die X.______-Gruppe eine mit „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ betitelte Konzernweisung Nr. 18/96 (act. 30/1; act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103).

3.

a)  Bezugnehmend auf diese Konzernweisung macht die Nebenintervenientin geltend (act. 28 Rz. 15 ff.), die X.______-Gruppe habe über ein zentrales Forderungs- und Cash Management verfügt, in welchem die Beklagte als Clearingstelle fungiert habe. Dieses Forderungs- und Cash Management habe im Wesentlichen zwei Bestandteile aufgewiesen. Zum einen seien alle Forderungen zwischen Gesellschaften der X.______-Gruppe über bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonten zentral verrechnet und verbucht worden („Netting“ bzw. „Konzernclearing“). Zum anderen sei die überschüssige Liquidität der operativen Gruppengesellschaften in der W.______ AG und in der Beklagten zusammengeführt worden und diese beiden Gesellschaften hätten die Mittel alsdann für fällige Zahlungen verwendet („Cash Pool“).

b)

Die im vorliegenden Kollokationsprozess geltend gemachte, strittig gebliebene Forderung von CHF 165‘394‘826.88 beinhaltet nach Darstellung der Ne-benintervenientin (act. 28 Rz. 28 ff.) drei Kontokorrentforderungen, welche aus dem behaupteten Forderungs- und Cash Management herrühren. Die Forderung umfasst gemäss der Nebenintervenientin den Saldo ihres eigenen Kontokorrentsaldos bei der Beklagten von CHF 104‘494‘262.53 per 5. Dezember 2003 (act. 28 Rz. 175; act. 72 Rz. 38) sowie die Kontokorrentsalden der V.______ AG und der U.______ AG von CHF 43‘919‘494.29 (inkl. Zins; act. 28 Rz. 290-292; act. 72 Rz. 89) bzw. CHF 16‘981‘070.06 (inkl. Zins; act. 28 Rz. 299), je ebenfalls per 5. Dezember 2003. Letztere beiden Teilforderungen seien, so die Nebenintervenientin, am 20./28. Januar 2004 (Kontokorrentforderung U.______ AG) respektive am 19./ 30. April 2004 (Kontokorrentforderung V.______ AG) an sie abgetreten worden (act. 28 Rz. 304, 308; act. 46 Rz. 7 ff.; act. 54 Rz. 4 ff.). Schliesslich seien – neben weiteren – alle drei hier interessierenden Teilforderungen am 8./13. Juli 2004 an die Klägerin abgetreten worden (act. 28 Rz. 310-313, 325 f.; act. 46 Rz. 11 ff.; act. 54 Rz. 20 ff.).

4.

Die Beklagte, welche die vollumfängliche Abweisung der Kollokationsklage beantragt, vertritt demgegenüber zusammengefasst den folgenden Standpunkt (act. 40 Rz. 57 ff., 308; act. 60 Rz. 38 ff.): Erstens fehle es der Klägerin aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation (einem Abtretungsverbot unterstehende Forderungen; unzureichende Spezifizierung der Abtretungsforderungen; unzulässiges zivilrechtliches Veräusserungsgeschäft bzw. vollstreckungsrechtliche Nichtigkeit der Abtretung). Zweitens sei das angeblich in der X.______-Gruppe praktizierte „Clearing“ aus mehreren Gründen konzeptionell unzulässig (Fehlen eines Beschlusses der Generalversammlung der Beklagten; fehlende Vertretungswirkung infolge Doppelvertretung; Handeln der Beklagten ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks; die freien Reserven übersteigende Verpflichtungen der Beklagten bzw. Überschuldung derselben; Missbrauch der Beklagten durch QX.______ zwecks Schulden-Poolings u.ä.; Verstoss gegen Art. 27 ZGB). Insbesondere lägen diesbezüglich weder Kontokorrentverhältnisse noch Saldoziehungen vor, noch seien Novationen eingetreten (Fehlen hinreichender Tatsachenbehauptungen; Fehlen vorbestehender wechselseitiger Forderungen; fehlende Vertretungswirkung bezüglich Ziehen und Anerkennen des Saldos). Drittens gehe das von der Klägerin bzw. Nebenintervenientin vorgebrachte Anweisungskonzept „weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auf“ (Fehlen hinreichender Tatsachenbehauptungen, insbesondere bezüglich Vorliegens von Doppelermächtigungen und von Zahlungen; von der falschen Partei ausgehende angebliche Anweisungen; fehlende Vertretungswirkung bezüglich Annahme der Anweisungen). Viertens stellten die Verbuchungen zulasten der Beklagten und zu Gunsten der Nebenintervenientin – sofern diese überhaupt eine Rechtsgrundlage hätten – Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen dar. Diese seien jedoch ex lege mit Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung über die Beklagte aufgehoben worden. Wenn es somit je eine causa für die fraglichen Verbuchungen gegeben hätte, so wäre diese demnach dahingefallen. Fünftens schliesslich sei das Agieren der Beklagten im Rahmen des „Clearings“, welches ihr von QX.______ aufgezwungen worden sei, paulianisch anfechtbar (Schenkungs- bzw. Absichtsanfechtung).

 

IV.
(Aktivlegitimation)

 

Die Berufungsbeklagte macht wie erwähnt geltend, dass es der Klägerin bezüglich der Forderung von insgesamt CHF 165‘394‘826.88, für welche sie eine Kollokation in der dritten Klasse verlangt, aus mehreren Gründen an der Aktivlegitimation fehle (act. 40 Rz. 59 ff., 150 ff.; act. 60 Rz. 39 ff.; act. 92 Rz. 96 ff.).

 

A.               Formvorschriften betreffend Forderungsabtretung

 

1.

Nach Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 157 ff.; act. 92 Rz. 100 ff.) genügen die drei Forderungsabtretungen, aus welchen die klagende Partei ihre Aktivlegitimation herleitet, den gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere dem Grundsatz einer hinreichenden Spezifizierung der abgetretenen Forderung, nicht. Dies, weil keine der drei massgeblichen Abtretungsurkunden irgendeinen den Forderungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt angebe bzw. als Rechtsgrund – wie dann im vorliegenden Kollokationsprozess geltend gemacht – Kontokorrentforderungen nenne. Ausserdem stimme im Falle der ursprünglich angeblich der U.______ AG zustehenden Forderung die zedierte Forderung auch betragsmässig nicht mit der eingeklagten Forderung überein. Daher entfalte keine der drei Abtretungen, auf welche sich die klagende Partei stütze, Wirkungen und die Klage sowie die Berufung seien schon aus diesem Grund abzuweisen.

2.

Die Abtretung einer Schuld bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 Abs. 1 OR). Diese Formvorschrift dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Bei einer Forderung, die sich aus verschiedenen Positionen zusammensetzt, muss der Gegenstand der Teilforderung genügend klar und bestimmt bzw. bestimmbar sein (zum Ganzen: BGer 4A_125/2010 vom 12. August 2010, E. 2.1. und E. 4.3; BGer 4C.129/2002 vom 3. September 2002, E. 3.1 f., je m.w.H.).

3.

a)  Die Nebenintervenientin brachte in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 304 f.) vor, die U.______ AG habe ihr gemäss Zessionsurkunde vom 20./28. Januar 2004 (act. 30/342) ihre Forderungen gegenüber der Beklagten vollumfänglich abgetreten. Diese seien damals mit CHF 17‘827‘417.71 ausgewiesen gewesen, wohingegen der mit Kollokationsklage geltend gemachte Kontokorrentsaldo per 5. Dezember 2003 CHF 16‘981‘070.06 betrage. Die Differenz rühre daher, dass in der Buchhaltung der U.______ AG irrtümlich auch nach dem 5. Dezember 2003 noch einseitig Positionen auf dem „Kontokorrent C.______ AG“ erfasst worden seien, welche jedoch später wieder hätten storniert werden müssen.

b)

Die von der Nebenintervenientin angeführte – leicht abweichend von ihrer Darstellung (act. 28 Rz. 304 f.), nämlich vom 28., 29. und 30. Januar 2004 datierende – Zessionsurkunde (act. 30/342) weist den folgenden Wortlaut auf: „U.______ AG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihr Darlehen gegenüber der C.______ AG im Betrag von CHF 17‘827‘417.71 (Valuta 5. Dezember 2003; „Darlehen“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______ AG abzutreten, und tritt hiermit das oben genannte Darlehen sowie die oben genannten Ansprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“

c)

Insbesondere aufgrund der Angabe des Valutadatums 5. Dezember 2003 erscheint die Abtretung als hinreichend spezifiziert respektive bestimmbar. Denn dieser Hinweis erlaubt der Beklagten, in ihrer Buchhaltung die geltend gemachte Schuld rasch aufzufinden und so bezüglich Gläubiger, Forderungshöhe und Rechtsgrund zu verifizieren. Im Recht liegt denn auch ein Kontoauszug aus der Buchhaltung der Beklagten zu einem Konto-Nr. 225 „U.______ AG, […]“ (act. 30/338 S. 13), in welchem per 30. November 2003, also per wenige Tage vor dem fraglichen Valutadatum ein Saldo zu Gunsten der U.______ AG von CHF 16‘975‘765.13 – mithin betragsmässig wenigstens annähernd in Höhe der geltend gemachten Forderung – ausgewiesen ist (die Beklagte hat nicht bestritten, dass ihre Buchhaltung und jene der U.______ AG so lauteten, wie dies von der Nebenintervenientin behauptet bzw. wie Auszüge aus diesen Buchhaltungen ins Recht gelegt wurden, vgl. act. 40 Rz. 362). War für die Beklagte auf diese Weise aus Buchhaltungsunterlagen respektive Kontoauszügen (act. 30/338) ersichtlich, aus welchen Geschäftsvorgängen die abgetretene Forderung herrührt, so ist es in Bezug auf die Gültigkeit der Abtretung – entgegen der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) – ohne Relevanz, dass die Forderung in der Zessionsurkunde als „Darlehen“, im Kollokationsprozess hingegen als Kontokorrentforderung bezeichnet wurde. Denn im Falle, dass eine gerichtliche Geltendmachung solcher Forderungen erforderlich wird, wendet das Gericht das Recht ohnehin von Amtes wegen an (Art. 78 ZPO/GL; Art. 57 ZPO/CH), womit es Gläubigern unbenommen ist, sich bei einer späteren gerichtlichen Geltendmachung solcher Forderungen auf andere Rechtsgründe als die in Abtretungsurkunden genannten zu stützen. Im Übrigen ist aus der Zessionsurkunde klar erkennbar, wem die behauptete Forderung nach Auffassung von Zedent und Zessionar zustand (U.______ AG) und wem die Forderung nach deren Willen neu zustehen soll (A.______ AG). Die fragliche Abtretung ist somit im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten formgültig erfolgt. Dass die klagende Partei hernach im Kollokationsprozess mit CHF 16‘981‘070.06 einen anderen als den in der Abtretungsurkunde klar und eindeutig auf CHF 17‘827‘417.71 bezifferten Forderungsbetrag geltend machte, ist entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. 40 Rz. 161) unschädlich, zumal der eingeklagte Betrag tiefer ist als der in der Abtretungsurkunde aufgeführte Betrag.

4.

a)  In Bezug auf die behauptete, ursprünglich der V.______ AG zustehende Kontokorrentsaldoforderung gegen die Beklagte führte die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 307-309) aus, jene habe am 19./30. April 2004 ihre im Nachlassverfahren der Beklagten am 18. Februar 2004 angemeldete (act. 30/344) Forderung von CHF 43‘919‘494.29 an sie abgetreten. Die Zession sei sodann der Beklagten mit Schreiben vom 30. April 2004 (act. 30/346) notifiziert worden.

b)

Die Zessionsurkunde vom 19./30. April 2004 (act. 30/345) lautet wie folgt: „V.______ AG [Adresse] verpflichtet sich hiermit, ihre Forderung gegenüber der C.______ AG im Betrag von CHF 43‘919‘494.29 (Valuta 5. Dezember 2003; „Forderung“) sowie [weitere Ansprüche] unentgeltlich an die A.______ AG abzutreten, und tritt hiermit die oben genannte Forderung sowie die oben genannten Ansprüche unentgeltlich ab an die A.______ AG [Adresse].“

c)

Die Abtretungsurkunde weist somit abgesehen von der Bezeichnung „Forderung“ anstelle „Darlehen“ mutatis mutandis (involvierte Gesellschaften, Forderungsbetrag) denselben Wortlaut auf wie jene betreffend die U.______ AG (act. 30/342; vgl. soeben E. IV.A.3b). Aufgrund der vorne (E. IV.A.2.) wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Umfang und Tragweite des Schriftformerfordernisses im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR bei Abtretungen und nach dem zur Abtretung der behaupteten Kontokorrentforderung „U.______ AG“ Ausgeführten (E. IV.A.3c) ist auch bezüglich der vorliegenden Abtretung zu konstatieren, dass diese formgültig erfolgt ist. Wiederum wurde in der Abtretungsurkunde ein Forderungsbetrag exakt beziffert. Dieser entspricht hier überdies exakt dem mit der Kollokationsklage geltend gemachten Forderungsteilbetrag (vgl. u.a. act. 28 Rz. 28, 181). Soweit die Berufungsbeklagte geltend macht, die Bezeichnung „Forderung“ beinhalte keine Spezifizierung nach dem Rechtsgrund oder nach einem Lebenssachverhalt (act. 40 Rz. 165) ist anzumerken, dass dies nicht erforderlich ist, weil auch hier (wie bei der Abtretungsforderung „U.______ AG“) der der Abtretungsforderung zugrundeliegende Lebenssachverhalt aufgrund der Angabe „Valuta 5. Dezember 2003“ für die Beklagte mittels Rückgriffs auf ihre Buchhaltungsunterlagen (vgl. insbesondere act. 30/138, v.a. S. 18) bestimmbar war und ist (vgl. auch vorne, E. IV.A.3c).

5.

a)  Schliesslich gab die Nebenintervenientin in ihrer Klagebegründung (act. 28 Rz. 310-313) an, sie habe mit Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) – abgesehen von einer weiteren Forderung aus „Schuldübernahme“ – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______ / U.______ AG“ im Betrag von CHF 122‘247‘050.69 und eine „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 an die Klägerin abgetreten.

b)

Die Beklagte beanstandet (act. 40 Rz. 166-170; act. 92 Rz. 100-105), in diesem Dokument werde in Bezug auf diese beiden Forderungen weder ein Rechtsgrund genannt noch der zugrunde liegende Sachverhalt erwähnt. Damit fehle es an einer hinreichenden Spezifizierung der Abtretung. Diese erforderliche Spezifizierung sei auch nicht in anderen Dokumenten erfolgt, da in einem Schreiben von Rechtsanwalt E.______ vom 7. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/2), in Vermögensstati der Nebenintervenientin (act. 41/20/1-8), in Gläubigerzirkularen im Nachlassverfahren der Nebenintervenientin (act. 41/21/1-4) und in Rechenschaftsberichten im Nachlassverfahren der Nebenintervenientin (act. 41/22/1-4) ebenfalls lediglich Begriffe wie „Claims“, „Forderung“, „Darlehen“ oder „Darlehensforderung“ vorkämen.

c)

Vorweg ist wiederum zu konstatieren, dass die beiden Forderungen in der fraglichen Abtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1 „Assignment“) in ihrer Höhe genau beziffert werden. Sodann ist zwar in der Abtretungsurkunde selbst kein Lebenssachverhalt oder keine genaue Beschreibung der abgetretenen Forderungen enthalten (es findet sich einzig der Begriff „claims“). Indes wird in der Abtretungsurkunde vermerkt, dass im Nachlassverfahren der Beklagten die Zedentin (Nebenintervenientin) am 27. Februar 2004 eine Forderung in der Höhe von CHF 152‘247‘059.69 und am 18. Februar 2004 die V.______ AG eine Forderung in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29 eingegeben haben sowie dass letztere Forderung am 19. April 2004 an die Nebenintervenientin abgetreten worden sei. Bei diesen erwähnten Forderungen handelt es sich in ihrer Höhe exakt um die von der Nebenintervenientin an die Klägerin abgetretenen beiden Forderungen (vgl. act. 41/15/1 S. 1 i.V.m. S. 2). Aufgrund dieser Verweise in der Abtretungsurkunde (act. 2/5 = act. 41/15/1) auf die Forderungseingaben im Nachlassverfahren der Beklagten (act. 30/343 [eingegebene Forderung um lediglich CHF 9.– gegenüber der Abtretungsurkunde abweichend] und act. 30/344) und der Beschreibung der Forderungen in diesen Forderungseingaben sind die beiden abgetretenen Forderungen bzw. die behaupteten ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhalte und Rechtsgründe ohne Weiteres bestimmbar (vgl. act. 30/343 S. 2, wo erklärt wird, bei der Teilforderung von CHF 104‘419‘632.98 handle es sich um eine Saldoforderung aus jahrelangem Kontokorrentverkehr zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin; act. 30/343 S. 3 f., wo die Abtretung der Forderung „U.______ AG“ in der Höhe von CHF 17‘827‘417.71 erwähnt wird, unter Beilage der diesbezüglichen Zessionsvereinbarung und Zessionserklärung; act. 30/344, wo die eingegebene Forderung von CHF 43‘919‘494.29 mit „Forderung gemäss Kontoauszug der C.______ AG, […] vom 08.12.2003 per 30.11.2003“ umschrieben wird, unter Beilage der entsprechenden Kontokorrent-Kontoauszüge [vgl. auch vorne, E. IV.A.2.]). Auch diese Abtretung von der Nebenintervenientin an die Klägerin ist daher formgültig erfolgt.

6.

Nach dem Gesagten braucht demnach auf die von der Nebenintervenientin nachträglich beigebrachten Abtretungs- bzw. Zustimmungserklärungen der U.______ AG, der V.______ AG und der Nebenintervenientin resp. von deren Gläubigerausschuss vom Oktober 2011 (act. 55/1-4) nicht eingegangen zu werden. Insbesondere kann somit die zwischen den Parteien kontroverse Frage (act. 54 Rz. 13; act. 60 Rz. 16 ff.; act. 92 Rz. 21) offenbleiben, ob im Kollokationsprozess für die Beurteilung der Aktivlegitimation der Urteilszeitpunkt massgebend ist.

 

B.               Vollstreckungsrechtliche Gültigkeit der Forderungsübertragungen

 

1.

a)  Was die Abtretung der eingeklagten Forderungen von der Nebenintervenientin an die Klägerin anbelangt, hat Erstere in ihrer Klagebegründung folgenden Sachverhalt behauptet (act. 28 Rz. 29, 306-311, 325): Mittels Zessionsurkunde vom 8./13. Juli 2004 (act. 2/5 = act. 41/15/1) habe sie – neben einer weiteren, im vorliegenden Kollokationsprozess nicht mehr geltend gemachten Forderung – eine „Forderung aus Kontokorrent A.______AG / U.______AG“ von CHF 122‘247‘050.69, welche sie am 27. Februar 2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, und eine von der V.______ AG erworbene „Forderung aus Kontokorrent V.______ AG“ von CHF 43‘919‘494.29, welche die V.______ AG am 18. Februar 2004 im Nachlassverfahren der Beklagten angemeldet habe, an die Klägerin abgetreten.

b)

In ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011 (act. 46 Rz. 17 ff.) ergänzte die Nebenintervenientin diese Darstellung, indem sie zusätzlich vorbrachte, das der Abtretungserklärung vom 8./13. Juli 2004 zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft sei bereits am 4. Juni 2004, also noch während der Dauer der für die Nebenintervenientin bewilligten Nachlassstundung, welche am 10. Juni 2004 geendet habe, abgeschlossen worden. Die Nebenintervenientin sei in den Monaten April und Mai 2004 von verschiedenen Finanzinstituten zwecks Erwerbs der gegenüber der Beklagten offenen Forderungen kontaktiert worden. So sei bis Ende Mai 2004 ein Angebot der Klägerin eingegangen, die Forderungen zu einem Preis von 3 Prozent des Nominalwertes zu erwerben, und ein weiterer Interessent habe ebenfalls ein Angebot in Aussicht gestellt. Da sie (die Nebenintervenientin) aufgrund der über sie eröffneten Nachlassstundung nicht mehr befugt gewesen sei, eigenmächtig über ihr Anlagevermögen zu verfügen, sei ihr damaliger Sachwalter, Rechtsanwalt D.______, mit Gesuch vom 1. Juni 2004 an den Nachlassrichter gelangt. Darin habe er um Zustimmung zum Verkauf der fraglichen Forderungen zu einem Kaufpreis von mindestens drei Prozent des Nominalwerts ersucht. Der Nachlassrichter des Bezirks Bülach habe daraufhin mit Verfügung vom 2. Juni 2004 einen derartigen Verkauf genehmigt. Auch die von den Gläubigern an der Gläubigerversammlung bereits gewählten drei Mitglieder des Gläubigerausschusses hätten dem Verkauf der Forderung zu den genannten Konditionen am 31. Mai 2004 bzw. 1. Juni 2004 zugestimmt. In der Folge habe die Klägerin ihr Angebot erhöht und neu einen Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderungen angeboten. Da der Mitbieter nicht bereit gewesen sei, eine höhere Offerte abzugeben, habe sich der Sachwalter namens der Nebenintervenientin gestützt auf die erfolgte Ermächtigung zum Verkauf mit dem klägerischen Angebot einverstanden erklärt und am 4. Juni 2004 einen mündlichen Kaufvertrag über den Verkauf der Forderungen abgeschlossen sowie diesen gleichentags per E-Mail bestätigt. Sodann sei dieser Kaufvertrag mit „Trade Confirmation“ vom 9. Juni 2004 und mit korrigierter „Trade Confirmation“ vom 23. Juni 2004 schriftlich bestätigt worden. Der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin sei von deren Organen zur diesbezüglichen Vertretung schriftlich bevollmächtigt gewesen. Mit der Zustimmung des Nachlassrichters und dem Abschluss der Transaktion durch den Sachwalter sei die Transaktion rechtsgültig und verbindlich geworden. Den erfolgten Verkauf der Forderungen habe der Sachwalter bzw. spätere Liquidator der Nebenintervenientin dem zuständigen Nachlassrichter mit Schreiben vom 24. Juni 2004 mitgeteilt. Hernach sei mit Abtretungserklärung vom 8. Juli 2004 nur noch der bereits während der Nachlassstundung über die Nebenintervenientin abgeschlossene Kaufvertrag zwischen dieser und der Klägerin vollzogen worden. Bei der von der Nebenintervenientin während ihrer Nachlassstundung mit Zustimmung des Sachwalters, des Nachlassrichters und der Mitglieder des künftigen Gläubigerausschusses eingegangenen Verpflichtung zum Verkauf der fraglichen Forderungen handle es sich demnach im auf die Nachlassstundung folgenden Nachlassliquidationsverfahren um eine Massaverbindlichkeit. Die Nebenintervenientin habe diese Massaverbindlichkeit erfüllt, indem sie die veräusserte Forderung gemäss „Assignment“ vom 8. Juni 2004 auf die Klägerin übertragen habe, Zug um Zug gegen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Selbst wenn man in der von der Nebenintervenientin eingegangenen Verpflichtung zur Übertragung der verkauften Forderung keine Massaverbindlichkeit erblicken würde, sei – so die Nebenintervenientin – ihr Nachlassliquidator in analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG in jedem Fall berechtigt gewesen, den vor Bestätigung des Nachlassvertrages mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrag zu erfüllen, d.h. in den Vertrag einzutreten. Auch diesfalls werde die vertragliche Leistungspflicht der Nachlassschuldnerin zu deren Massaverbindlichkeit, bei deren Tilgung es sich nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen der Nachlassliquidation, sondern eben um die Tilgung einer Massaverbindlichkeit handle. Im Übrigen seien sämtliche Gläubiger der Ne-benintervenientin in verschiedenen Gläubigerzirkularen, so auch in jenem vom 5. August 2004, über den Verkauf der fraglichen Forderung und über die Konditionen informiert worden und kein Gläubiger habe hierzu je irgendwelche Beanstandungen geäussert.

2.

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsvorbringen der Nebenintervenientin wird von der Beklagten bestritten (act. 60 Rz. 31, 97), dass zwischen der Nebenintervenientin und der Klägerin ein mündlicher und hernach schriftlich bestätigter Forderungskaufvertrag abgeschlossen worden sei, dass der Sachwalter der Nebenintervenientin hierbei von den Organen der Nebenintervenientin bevollmächtigt gewesen sei und dass mit dem „Assignment“ vom 8. Juli 2004 lediglich noch dieser bereits während der Stundungsphase abgeschlossene Kaufvertrag vollzogen worden sei. Unbestritten geblieben sind hingegen die Daten der provisorischen und definitiven Nachlassstundung der Nebenintervenientin (8. Dezember 2003 bzw. 5. Februar 2004) sowie der Genehmigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung (10. Juni 2004) und dessen Rechtskraftdatum 24. Juni 2004 (act. 40 Rz. 130 f.; act. 60 Rz. 25; act. 46 Rz. 18; act. 72 Rz. 201). Ebenfalls unbestritten ist (vgl. act. 60 Rz. 28-30, 34), dass der Nachlassrichter am 2. Juni 2004 die Nebenintervenientin auf Gesuch von deren damaligem Sachwalter zum Verkauf der strittigen Forderung ermächtigte, dass die drei als Mitglieder des Gläubigerausschusses gewählten Herren […] zuvor am 31. Mai und 1. Juni 2004 Zustimmungserklärungen für einen Verkauf der strittigen Forderung abgegeben haben und dass der Sachwalter bzw. Liquidator der Nebenintervenientin am 24. Juni 2004 bezüglich des behaupteten, mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrags eine „Vollzugsmeldung“ an den Nachlassrichter erstattete. Was das „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 anbelangt, ist sodann unbestritten (act. 40 Rz. 135 f.; act. 60 Rz. 35-37; act. 72 Rz. 204), dass dieses gestützt auf eine Vollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 2. Juni 2004 am 8. Juli 2004 für die Nebenintervenientin von Rechtsanwalt G.______ unterzeichnet wurde sowie dass die Nebenintervenientin und die Klägerin in einem separaten Schreiben gleichzeitig vereinbarten, dass der Preis für den Erwerb der behaupteten Forderung 3.5 % der letztendlich im Kollokationsplan der Beklagten zugelassenen Summe beträgt. Unstrittig (act. 60 Rz. 37) ist ein Teil des Kaufpreises bei Unterzeichnung bezahlt worden und hat sich die Nebenintervenientin verpflichtet, einen Teil des Preises zurückzubezahlen, wenn die Klägerin bezüglich der Forderung mit weniger als CHF 166‘166‘544.98 im Nachlassverfahren der Beklagten kolloziert werden sollte sowie keine Auszahlungen an ihre Gläubiger vorzunehmen, bevor nicht sicher ist, dass keine Rückzahlungen an die Klägerin erfolgen müssen.

3.

Vorweg ist festzuhalten, dass die ergänzenden Sachverhaltsvorbringen betreffend Aktivlegitimation samt Einreichung weiterer diesbezüglicher Beweismittel (act. 47/1-15) durch die Nebenintervenientin mittels ihrer vom 6. Juli 2011 datierenden Rechtsschrift (act. 46) entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 60 Rz. 7, 24, 28 ff., 93 f.; act. 92 Rz. 106 f.) rechtzeitig erfolgten. Es kann hierzu auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Ausserdem ergibt sich die Zulässigkeit und prozessuale Beachtlichkeit dieser Vorbringen und Beweismittel im vorliegenden Prozess auch daraus, dass sich die Nebenintervenientin erst aufgrund der in der Klageantwort (act. 40) erfolgten mannigfaltigen Bestreitung der Aktivlegitimation durch die Beklagte veranlasst sah, in ihrer Eingabe vom 6. Juli 2011 (act. 46) nähere Ausführungen zum diesbezüglich relevanten Sachverhalt zu machen. Demgegenüber durfte sie sich in der Klagebegründung (act. 28) noch zulässigerweise darauf beschränken, die Gründe für das Vorliegen der Aktivlegitimation wie erfolgt (vgl. soeben E. IV.B.1a) lediglich in den Grundzügen auf an sich schlüssige Weise darzulegen (vgl. Leuenberger, ZK ZPO, Art. 221 N 46 m.H. u.a. auf BGE 127 III 365 E. 2b).

4.

a)  Aufgrund der bei den Akten liegenden, von der Nebenintervenientin rechtzeitig eingereichten Urkunden ist entgegen der Auffassung der Beklagten bewiesen, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin am 4. Juni 2004 zunächst mündlich einen Veräusserungsvertrag betreffend die im vorliegenden Prozess strittige Kollokationsforderung abschloss und diesen zudem am 9. Juni 2004 schriftlich bekräftigte:

b)

Dies geht insbesondere aus einer E-Mail-Korrespondenz zwischen dem damaligen Sachwalter der Nebenintervenientin und einem Vertreter der Klägerin vom 4. Juni 2004 (act. 47/9) hervor, in welcher beidseits auf zuvor zwischen diesen Parteien stattgefundene Gespräche Bezug genommen wird. In diesem E-Mail-Verkehr wird von beiden Parteien übereinstimmend klar als Kaufgegenstand die behauptete Forderung der Nebenintervenientin gegen die Beklagte benannt sowie ein Kaufpreis von 3.5 % des Nominalwerts der Forderung vereinbart, Letzteres ausdrücklich vorbehältlich einer Reduktion, soweit die Forderung im Nachlassverfahren der Beklagten nicht zugelassen würde. Demzufolge lagen am 4. Juni 2004 hinsichtlich der für einen Kaufvertrag objektiv wesentlichen Vertragspunkte Kaufgegenstand und Kaufpreis übereinstimmende Willenserklärungen der Nebenintervenientin und der Klägerin vor. Ein solcher Vertrag ist also an diesem Tag zustande gekommen (Art. 1 f. OR; Art. 165 Abs. 2 OR; Art. 184 OR; Art. 187 OR; sowie statt vieler Huguenin, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, N 2400-2402).

c)

Diese Schlussfolgerung wird weiter gestützt durch die vom 9. bzw. 23. Juni 2004 datierenden „Trade Confirmations“ (act. 47/10-11), welche sich ebenfalls auf einen am 4. Juni 2004 zwischen den Parteien telefonisch abgeschlossenen Forderungskaufvertrag beziehen und in denen hierzu die Vertragskonditionen näher spezifiziert werden (u.a. genaue Bezeichnung der kaufgegenständlichen Forderung bzw. Teilforderungen, Kaufpreis, Abwicklungsmodalitäten, Kostentragung, etc.).

d)

Die Beklagte hat zwar das Vorliegen dieses Kaufvertrags durchaus hinreichend substantiiert bestritten, indem sie im Einzelnen angab, welche diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Nebenintervenientin sie anerkennt und welche nicht (vgl. u.a. act. 60 Rz. 31, 97 f.; Art. 40 Ziff. 1 ZPO/GL; Leuenberger, ZK ZPO, Art. 222 N 20, 22). Sie hat aber keine Anhaltspunkte genannt und auch sonst nicht gleichsam im Sinne eines Gegenbeweises eine eigene Version der relevanten Geschehnisse vorgebracht, welche bezüglich des von der Nebenintervenientin behaupteten Vertragsschlusses ernsthafte Zweifel erwecken könnten. Nach Würdigung der genannten Beweismittel ist daher der Vertragsabschluss zwischen Nebenintervenientin und Klägerin vom 4. Juni 2004 betreffend die Veräusserung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte bewiesen (Art. 8 ZGB; Art. 174 ZPO/GL; Art. 157 ZPO/CH; Hasenböhler, ZK ZPO, Art. 157 N 22 m.w.H.).

5.

a)  Zu prüfen ist weiter, ob der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin diese mit dem von ihm am 4. Juni 2004 mit der Klägerin abgeschlossenen Forderungskaufvertrag rechtsgültig verpflichtet hat.

b)

Soweit das Nachlassgericht nichts anderes anordnet, bleibt ein Schuldner auch nach Bewilligung der Nachlassstundung über ihn grundsätzlich über sein Vermögen verfügungsberechtigt und zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit befugt. Insbesondere kann er alle Geschäfte abschliessen bzw. Rechtshandlungen vornehmen, soweit sie zum täglichen Geschäftsbetrieb gehören. Der Sachwalter hingegen kann, sofern er vom Nachlassgericht nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde bzw. ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis übertragen wurde, nicht über das Vermögen des Schuldners verfügen. Gesetzlich verboten ist es dem Schuldner während der Dauer der Nachlassstundung jedoch unter anderem, Teile des Anlagevermögens zu veräussern oder zu belasten, sofern ihn nicht das Nachlassgericht auf von ihm oder vom Sachwalter ausgehenden Antrag hin ausnahmsweise zur Vornahme solcher Handlungen ermächtigt (zum Ganzen: Art. 298 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 3; Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 1 f.; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 54 N 37 ff.).

c)

Vorliegend kann offen bleiben, ob die behauptete Kollokationsforderung bzw. die dieser zugrunde liegenden behaupteten Teilforderungen, welche Gegenstand des vom damaligen Sachwalter der Nebenintervenientin in deren Namen mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrags vom 4. Juni 2004 bilden, als Anlagevermögen der Nebenintervenientin im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gelten (Lorandi, ZZZ 2004, S. 83 f. und wohl auch Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 11 erachten für die Umschreibung dieses Anlagevermögens-Begriffs grundsätzlich das Handelsrecht für massgeblich, wohingegen Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 14, eine weitere Auslegung des Begriffs „Anlagevermögen“ postuliert). Denn so oder anders wurde die Nebenintervenientin durch das Handeln ihres damaligen Sachwalters am 4. Juni 2004 bezüglich des fraglichen Forderungskaufvertrags rechtsgültig verpflichtet: Der Beklagten (act. 60 Rz. 108 f.) ist zwar darin beizupflichten, dass der damalige Sachwalter der Nebenintervenientin am 4. bzw. 9. Juni 2004 für diese nicht vertretungsbefugt war. Allerdings haben die damals für die Nebenintervenientin kollektiv zeichnungsberechtigten Herren H.______ und I.______ (vgl. act.15/5 = act. 41/5/1 S. 2 Ref. 10 und 12) mit schriftlicher Erklärung vom 11. Juni 2004 (act. 47/12) – welche von der Beklagten zwar bestritten wurde (act. 60 Rz. 31), an deren Echtheit jedoch keine Zweifel bestehen – den vom damaligen Sachwalter am 4. Juni 2004 als Stellvertreter der Nebenintervenientin mit der Klägerin abgeschlossenen Kaufvertrag genehmigt, sodass die Nebenintervenientin an den Vertrag gebunden ist (Art. 38 Abs. 1 OR).

d)

Unzutreffend ist dabei der beklagtische Einwand (act. 60 Rz. 31), die beiden soeben genannten Herren seien am 11. Juni 2004 für die Nebenintervenientin gar nicht mehr zeichnungsberechtigt gewesen, nachdem der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin am 10. Juni 2004 (vgl. act. 15/4) bestätigt worden ist. Die – wie beschrieben grundsätzlich auch während der Nachlassstundung fortbestehende – Verfügungsbefugnis des Schuldners und die bisherigen Zeichnungsberechtigungen erlöschen nämlich gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Normierung (Art. 319 Abs. 1 SchKG) erst mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids des Nachlassrichters betreffend den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Amonn/Walther, a.a.O., § 55 N 23). Vorliegend ist zwischen den Parteien unstrittig (vgl. E. IV.B.2.), dass der nachlassrichterliche Bestätigungsentscheid vom 10. Juni 2004 (act. 15/4) am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwuchs (vgl. auch Art. 307 SchKG in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung; Arroyo, BJM 2003, S. 251). Damit waren die Herren H.______ und I.______ am 11. Juni 2004, dem Datum der in Frage stehenden Vollmacht bzw. Genehmigung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 OR (vgl. act. 47/12), für die Nebenintervenientin zeichnungsberechtigt. Falls sodann im fraglichen Forderungsverkauf von der Nebenintervenientin an die Klägerin eine Veräusserung von Anlagevermögen im Sinne von Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) zu erblicken wäre, läge mit der auf Antrag des damaligen Sachwalters der Nebenintervenientin hin ergangenen Verfügung des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 2. Juni 2004 (act. 47/5) auch die erforderliche nachlassrichterliche Ermächtigung zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts ausdrücklich vor. Im vorliegenden Kollokationsprozess darf die Frage, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 298 Abs. 2 SchKG (bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung) gegeben waren, nicht nachgeprüft werden (Lorandi, ZZZ 2004, S. 99). Dass der entsprechende Ermächtigungsantrag zuhanden des Nachlassgerichts in casu nicht von der Schuldnerin, sondern von deren Sachwalter (in deren Namen, vgl. act. 47/4 S. 2 oben) ausging, ist unschädlich, darf doch nach der herrschenden Lehre nicht nur der Schuldner, sondern ohne Weiteres auch der Sachwalter derartige Anträge ans Nachlassgericht stellen (vgl. Hunkeler, KUKO-SchKG, Art. 298 N 16; Amonn/Walther, a.a.O., § 54 N 41; Vollmar, BSK SchKG II, Art. 298 N 12; implizit auch Lorandi, ZZZ 2004, S. 91).

6.

a)  Weiter ist zu beleuchten, wie es sich in Bezug auf den fraglichen Forderungsverkauf mit dem Verfügungsgeschäft, d.h. der am 8./13. Juli 2004 erfolgten Abtretung der hier strittigen Forderung gegen die Beklagte von der Nebenintervenientin an die Klägerin (act. 2/5 = act. 41/15/1), verhält.

b)

Die Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung hat weitgehend dieselben Wirkungen wie eine Konkurseröffnung, namentlich hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schuldner (Art. 319 SchKG; Lorandi, AJP 2004, S. 1211). Bestehen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des nachlassgerichtlichen Bestätigungsentscheids nicht oder nicht vollständig erfüllte Verträge, in denen sich der Nachlassschuldner dazu verpflichtet hat, eine Realleistung zu erbringen, so findet in diesem Moment grundsätzlich eine Umwandlung dieser Forderung in Geld statt (Art. 211 Abs. 1 SchKG analog). In analoger Anwendung von Art. 211 Abs. 2 SchKG ist jedoch der Liquidator berechtigt, in solche Verträge mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten „einzutreten“, d.h. u.a. diese zu erfüllen. Tritt der Liquidator in diesem Sinne in einen Vertrag ein, was auch konkludent geschehen kann, so handelt es sich bei den in diesem Zusammenhang eingegangenen Schulden – jedenfalls soweit es um Geldleistungen geht – um Masseschulden (zum Ganzen: BGE 107 III 106 E. 3c; Meier/Exner, BlSchK 2006, S. 91, 110 f., 113; Lorandi, Die Wirkungen des Konkursaufschubs, in: Festschrift für Karl Spühler, Zürich 2005, S. 216; Lorandi, AJP 2004, S. 1211, 1216; Arroyo, BJM 2003, S. 257 f.). Ohnehin stellen alle Verbindlichkeiten, welche nach Publikation der Nachlassstundung entstehen und mit – ausdrücklicher oder stillschweigender sowie vorgängiger oder nachträglicher – Zustimmung des Sachwalters bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags entstanden sind, ohne Weiteres Masseschulden dar (Art. 310 Abs. 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]; BGE 100 III 30 E. 1; Lorandi, AJP 2004, S. 1218 f.; Arroyo, BJM 2003, S. 244, 249, 253; eines Nachweises, wer wann den Willen gehabt habe, eine Massaverbindlichkeit zu begründen, bedarf es somit entgegen der Beklagten [act. 60 Rz. 100] nicht). Solche Masseverbindlichkeiten – wozu neben den Masseschulden auch die Massekosten zählen (vgl. z.B. Arroyo, BJM 2003, S. 242 ff.; Lorandi, AJP 2004, S. 1216) – werden vom Nachlassvertrag nicht erfasst und dürfen sofort erfüllt bzw. bezahlt werden (BGE 100 III 30, E. 2b; Arroyo, BJM 2003, S. 266 f.). Sodann entsteht mit der rechtskräftigen Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Nachlass- bzw. Liquidationsmasse. Diese umfasst grundsätzlich das gesamte Aktivvermögen des Schuldners und zwar in demjenigen Zustand, wie es bei Bestätigung des Nachlassvertrags besteht (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 5, 7; Amonn/Walther, a.a.O. § 55 N 22, 24). Der Liquidator erhält mit Rechtskraft der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung das ausschliessliche Verfügungsrecht über diese Liquidationsmasse (Rothenbühler/Wüthrich, KUKO-SchKG, Art. 319 N 2).

c)

Der Entscheid des Nachlassrichters des Bezirks Bülach vom 10. Juni 2004 (act. 15/4), mit welchem in Bezug auf die Nebenintervenientin der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung bestätigt wurde, ist unstrittig am 24. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen (E. IV.B.2.). In diesem Zeitpunkt ist die Gegenstand des vorliegenden Kollokationsprozesses bildende, behauptete Forderung gegen die Beklagte von CHF 166‘166‘544.98 (vgl. u.a. act. 47/9-11 und act. 30/343-344) grundsätzlich Teil der Liquidationsmasse der Nebenintervenientin geworden.

d)

Indes ist in der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung dieser Forderung an die Klägerin ein – zumindest konkludenter – Vertragseintritt des Liquidators im Sinne von Art. 211 Abs. 2 SchKG analog in einen im Zeitpunkt der Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung nicht oder nicht vollständig erfüllten, am 4. Juni 2004 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag (vorne, E. IV.B.4a-d) zu erblicken. Denn – entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 100) – geht aus dem Wortlaut der Abtretungsurkunde (act. 2/5 S. 3 f. = act. 41/15/1) eindeutig die Willensäusserung des Liquidators der Nebenintervenientin hervor, dass die fragliche Forderung (inklusive hier nicht geltend gemachter Forderung in der Höhe von weiteren CHF 30 Mio.) an die Klägerin abgetreten werden soll. Derartige (konkludente oder ausdrückliche) Erklärungen des Liquidators stellen keinen auf staatlicher Hoheit beruhenden Vollstreckungs- bzw. Verwertungsakt dar, sondern eine anstelle des Gemeinschuldners vorgenommene zivilrechtliche Rechtshandlung (Bürgi, KUKO-SchKG, Art. 211 N 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 110 III 84; a.M. wohl Schwob, BSK SchKG II, Art. 211 N 11). Der beklagtischen Auffassung (act. 60 Rz. 98), wonach es nach Bestätigung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung keinerlei (zulässige) zivilrechtliche Verfügungsgeschäfte gebe, kann somit – jedenfalls in dieser Absolutheit – nicht gefolgt werden.

e)

Im vorliegenden Fall ergibt sich diese Qualifikation der am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgten Abtretung als rechtsgültiges zivilrechtliches Verfügungsgeschäft auch daraus, dass der Nachlassrichter die Nebenintervenientin bereits während der Dauer der Nachlassstundung ermächtigt hat (act. 47/5 i.V.m. act. 15/4), den fraglichen Forderungsverkauf einzugehen und zu vollziehen, dieser also aufgrund der nachlassrichterlichen Ermächtigung auch schon noch während der Nachlassstundung durch die Organe der Nebenintervenientin gültig hätte abgewickelt werden dürfen. Mit dieser – ohne Bedingungen ergangenen – nachlassrichterlichen Zustimmung zum genannten Forderungsveräusserungsgeschäft wurde dieses auch vollstreckungsrechtlich voll wirksam. Damit verlieren die Gläubiger der Nebenintervenientin und erst recht Dritte wie die Beklagte als Schuldnerin der veräusserten Forderung die Möglichkeit, sich auf diese vollstreckungsrechtliche Unwirksamkeit zu berufen (Lorandi, ZZZ 2004, S. 104). Entgegen der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 62 ff., 171 ff., 187 ff.) stellt daher die fragliche Abtretung vom 8. bzw. 13. Juli 2004 weder eine Verwertungshandlung (freihändige Verwertung im Sinne von Art. 322 SchKG) der Nebenintervenientin dar noch ist das zivilrechtliche Veräusserungsgeschäft unzulässig oder nichtig.

f)

Der Umstand, dass im ersten Rechenschaftsbericht des Liquidators der Nebenintervenientin vom 13. Januar 2006 (act. 41/22/5 S. 3 oben) in Bezug auf die fragliche Abtretung von „Verwertung“ die Rede ist, ist entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 175) unschädlich. Denn es kommt für die rechtliche Qualifikation der vom Sachwalter bzw. Liquidator getätigten Handlungen auf die vorne dargelegten Kriterien (E. IV.B.6b) an und nicht auf deren Bezeichnung in einem rund ein halbes Jahr nach Vollzug dieser Handlungen zu Handen der Gläubiger ergangenen Mitteilungszirkular.

g)

Qualifiziert sich die am 8. bzw. 13. Juli 2004 erfolgte Abtretung nach dem Gesagten als zivilrechtliches Verfügungsgeschäft, so ist ferner diesbezüglich eine Vollmachtserteilung wie die Geschehene (vgl. die Vollmacht des Liquidators der Nebenintervenientin an Rechtsanwalt G.______ vom 2. Juli 2004, act. 2/5 S. 5 = act. 41/15/1 S. 3) entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 109) nicht zu beanstanden (Art. 32 ff. OR). Dies, zumal der Liquidator darüber hinaus nachträglich die Abtretung vom 8. Juli 2004 mehrmals konkludent (u.a. in seinen Rechenschaftsberichten, vgl. bspw. act. 41/22/1-3; vgl. auch die Vorbringen der Beklagten in act. 40 Rz. 178 ff.) sowie ausdrücklich (act. 47/14 S. 2) genehmigte (Art. 38 Abs. 1 OR). Infolge der vom Nachlassrichter erteilten Ermächtigung zur Veräusserung der fraglichen Forderung (act. 47/5) ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 60 Rz. 101) eindeutig zu verneinen, dass mit dem getätigten Vorgehen zwingende gesetzliche Regelungen über die Verwertung beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung „aus den Angeln gehoben“ wurden.

h)

Zusammengefasst handelt es sich beim umstrittenen „Assignment“ vom 8./13. Juli 2004 um den Vollzug (Verfügungsgeschäft) eines bereits während der Dauer der Nachlassstundung mit vorgängiger Ermächtigung des Nachlassrichters eingegangenen (Verpflichtungsgeschäft) zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts und nicht um eine Verwertungshandlung im Rahmen des Vollzugs des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Nebenintervenientin (so die Beklagte, vgl. u.a. act. 60 Rz. 109). Auf die weiteren von der Beklagten erhobenen Rügen, die auf der Annahme des Vorliegens einer solchen Verwertungshandlung beruhen (u.a. Vertretungsfeindlichkeit; fehlende Zustimmung Gläubigerausschuss [act. 60 N 112 ff.]; Verletzung numerus clausus der Verwertungsakte bzw. Stufenfolge nach Art. 260 SchKG; unzulässige Gewährleistungsvereinbarung bei freihändiger Verwertung; act. 40 Rz. 187 ff.; act. 60 Rz. 104 ff.; act. 92 Rz. 108 ff.), braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die im vorliegenden Kollokationsprozess strittige, behauptete Forderung bzw. deren zugrundeliegende behaupteten Teilforderungen wurden also – so sie denn überhaupt bestehen (vgl. nachfolgend, E. V.) – korrekt und rechtsgültig von der Nebenintervenientin auf die Klägerin übertragen.

 

C.               Abtretungsverbot zufolge Kontokorrentrecht

 

Unter dem Gesichtspunkt der Aktivlegitimation macht die Berufungsbeklagte schliesslich geltend, die von der Kollokationsklägerin eingeklagte Forderung bzw. deren zugrundeliegende Teilforderungen hätten einem Abtretungsverbot (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156; act. 60 Rz. 44 ff.) unterlegen. Auf diesen Einwand wird sogleich (E. V.F.11c) im Rahmen der vertragsrechtlichen Qualifizierung des in der X.______-Gruppe vollzogenen Cash Management-Konzepts eingegangen.

V.
(Vertragsrechtliche Qualifikation)

 

A                Prozessuale Ausgangslage

 

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (act. 84) die Kollokationsklage mittels mehrerer, allesamt Rechtsfragen beschlagender Alternativbegründungen (unzulässige verdeckte Gewinnausschüttung; eigenkapitalersetzendes bzw. nachrangiges Darlehen; Rechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Bereicherungsrecht) abgewiesen. Folgerichtig hat die Vorinstanz nicht im Einzelnen geprüft, ob in Bezug auf das in der X.______-Gruppe praktizierte Cash Management die von der Nebenintervenientin behauptete – von der Beklagten weitgehend bestrittene (vgl. insbesondere act. 40 Rz. 81-85, 153, 363 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.) – Sachverhaltsdarstellung (vgl. zusammengefasst vorne, E. III.3. m.H. v.a. auf act. 28 Rz. 13 ff.; act. 72 Rz. 3 ff., 252 ff.) bewiesen ist und wie dieses Cash Management vertragsrechtlich zu qualifizieren ist.

2.

Nachfolgend werden die verschiedenen vorinstanzlichen Alternativbegründungen entsprechend den von der Nebenintervenientin in ihrer Berufung (act. 87) erhobenen Rügen der Reihe nach überprüft. Hierzu wird – wie dies implizit auch die Vorinstanz tat (act. 84) – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin zum in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Management einstweilen gleichsam als bewiesen angenommen. Indes wird diese vorab in vertragsrechtlicher Hinsicht analysiert bzw. qualifiziert, da dies zur Beurteilung der von der Nebenintervenientin als unzutreffend gerügten vorinstanzlichen Alternativbegründungen erforderlich ist (vgl. E. VI.). Im Folgenden wird somit zunächst geprüft, wie das gemäss der Nebenintervenientin in der X.______-Gruppe praktizierte Liquiditäts- und Forderungsmanagement (Konzernclearing und Cash Pooling) rechtlich zu qualifizieren wäre, sollte sich ergeben, dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen gelten kann.

B.               Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin

 

Die Nebenintervenientin behauptet zur Funktionsweise des in der X.______-Gruppe praktizierten Konzernclearings im Einzelnen Folgendes (act. 28 Rz. 15, 18 ff., 31 ff., 176 ff., 290 ff., 293 ff.; act. 46 Rz. 3; act. 72 Rz. 3-20, 23, 33 ff., 37 ff., 88 ff., 164, 176, 215, 221 f., 254):

1.

Die Beklagte habe im Rahmen dieses Konzernclearings für jede teilnehmende Gruppengesellschaft der X.______-Gruppe, so u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG, ein separates, auf diese lautendes Kontokorrentkonto geführt. Auf diesen Konten seien alle gruppeninternen Transaktionen verbucht worden. Wenn eine Gruppengesellschaft an eine andere eine Leistung erbracht und in Rechnung gestellt habe, so habe die andere Gruppengesellschaft den geschuldeten Betrag nicht direkt bezahlt, sondern die Beklagte angewiesen, den Betrag ihrem eigenen Kontokorrentkonto zu belasten und dem Kontokorrentkonto der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben. Ausnahmsweise seien einzelne Verbuchungen auch auf Anweisung (verstanden in einem weiten Sinn) der jeweiligen Gläubigerin erfolgt, in jedem Fall aber seien die Verbuchungen mit Zustimmung der jeweiligen Gegenparteien erfolgt. Die Beklagte habe diese Transaktionen akzeptiert, intern verbucht und extern auf den entsprechenden Kontoauszügen der involvierten Kontokorrentkonten ausgewiesen. So seien an die Stelle der ursprünglichen Forderung der rechnungsstellenden Gruppengesellschaft gegenüber der anderen Gesellschaft zwei neue Forderungen getreten. Die rechnungsstellende Gesellschaft habe eine Forderung gegenüber der Beklagten in Höhe der ursprünglichen Forderung erhalten, während die andere Gesellschaft diesen Betrag nunmehr der Beklagten geschuldet habe. Die Beklagte habe somit wie eine Bank Zahlungsanweisungen einzelner X.______-Gesellschaften zu Gunsten anderer X.______-Gesellschaften entgegengenommen und die Überweisungsbeträge jeweils den Konten der Auftraggeber belastet sowie den Konten der Begünstigten gutgeschrieben. Dabei halte die vom 17. Oktober 1996 datierende Konzernweisung (act. 30/1, vgl. auch vorne, E. III.2.) bloss fest, was bereits vor Erlass derselben in der X.______-Gruppe seit Jahren praktiziert worden sei. Über das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin seien vom 1. Juli 1996 bis 5. Dezember 2003 insgesamt 712 Transaktionen und über jenes der V.______ AG vom 1. Juni 1994 bis 30. November 2003 total 2‘576 Transaktionen abgewickelt worden.

2.

Zu den bei ihr geführten Konten habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten im Auftrag ihrer damaligen Organe, welche für den Aufbau und den Betrieb des Konzernclearings verantwortlich gewesen seien und davon Kenntnis gehabt hätten, monatlich Auszüge erstellt. In diesen Auszügen habe sie den Zins für den entsprechenden Monat berechnet und den Kontokorrentkonten belastet oder gutgeschrieben. Nach Gutschrift oder Belastung der Zinsen habe die Buchhaltungsabteilung der Beklagten auf den Kontokorrentkonten jeweils den Saldo gezogen. Die entsprechenden monatlichen Kontoauszüge habe die Beklagte den Buchhaltungsabteilungen der X.______-Gesellschaften, hier konkret relevant der Nebenintervenientin bzw. der V.______ AG und der U.______ AG, als Kontoinhaber zur Kontrolle zugestellt. Deren Buchhalter hätten sie zeitnah anhand ihrer eigenen Unterlagen geprüft, bearbeitet und in ihren Buchhaltungen abgelegt. Durch die von der Beklagten monatlich getätigte Saldoziehung auf den Kontokorrentkonten und die gegenseitige Abstimmung der Salden zwischen der Beklagten und den angeschlossenen Gesellschaften seien allfällige, in Einzelfällen aufgetretene Differenzen umgehend festgestellt und bereinigt worden. Die von der Beklagten ausgewiesenen Salden seien aufgrund dieser monatlichen Überprüfung und Genehmigung der Kontoauszüge durch die X.______-Gesellschaften ausdrücklich, mindestens aber stillschweigend, anerkannt worden, wobei es keiner formellen Genehmigung jedes einzelnen Kontoauszugs durch den Verwaltungsrat oder gar durch die Generalversammlung bedurft habe. Somit seien die Kontokorrentforderungen laufend noviert worden und es seien jeweils monatlich neue Forderungen in Höhe der Kontosalden entstanden.

3.

Für ihren Aufwand und ihr Risiko sei die Beklagte angemessen entschädigt worden. Dies, indem sie einen substantiellen Ertrag aus der Zinsdifferenz zwischen der Verzinsung ihrer Aktivguthaben und der Verzinsung der Verbindlichkeiten aus dem Konzernclearing erzielt habe. Beispielsweise habe die Beklagte im Jahre 1996 auf dem Kontokorrentkonto der Nebenintervenientin einen Sollzins von 5.75 % p.a. und einen Habenzins von 3.75 % p.a. und im Jahre 1993 auf dem Kontokorrentkonto der U.______ AG einen Sollzins von 7.5 % p.a. sowie einen Habenzins von 5.5 % p.a. berechnet. Bis ins Jahr 2003 hätten entsprechende Zinsdifferenzen bestanden. Somit habe die Beklagte erhebliche Zinserträge erzielt. Deren genaue Höhe könne sie (die Nebenintervenientin) ohne Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der Beklagten für die Jahre 1993 bis 2003 (Kontoauszüge aller von der Beklagten geführter Kontokorrentkonten für die einzelnen Gesellschaften der X.______-Gruppe) nicht eruieren, weshalb sie deren Edition durch die Beklagte beantrage. Darüber hinaus habe die Beklagte als Holdinggesellschaft mit ihren Beteiligungen von den Vorteilen des zentralen Cash- und Liquiditätsmanagements, das im Interesse aller Gesellschaften der X.______-Gruppe gelegen habe, profitiert.

4.

Mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe sei – so die Nebenintervenientin weiter – das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling (gemeint: Konzernclearing) beendet worden. Per 30. November 2003 habe bei der Nebenintervenientin der Saldo des betreffenden Kontokorrentkontos zu ihren Gunsten gegenüber der Beklagten CHF 105‘094‘262.53 betragen. Dieses per 30. November 2003 bestehende Guthaben zugunsten der Nebenintervenientin habe sich bis am 5. Dezember 2003, dem Datum der Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte, aufgrund von fünf von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, über das Kontokorrentkonto bei der Beklagten verbuchten Zahlungen um CHF 600‘000.– auf CHF 104‘494‘262.53 reduziert. Bei der V.______ AG habe deren entsprechendes Kontokorrentguthaben bei der Beklagten per 30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 43‘905‘773.74 betragen. Auf diesen Saldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember 2003 ein Zins von CHF 13‘720.55 aufgelaufen. Damit ergebe sich für die V.______ AG per 5. Dezember 2003 eine Forderung aus Kontokorrent in der Höhe von CHF 43‘919‘494.29. In Bezug auf die U.______ AG habe deren Kontokorrentguthaben der bei der Beklagten per 30. November 2003, dem Datum, an welchem letztmals der Saldo gezogen worden sei und eine Novation stattgefunden habe, CHF 16‘975‘765.13 betragen. Auf diesen Saldo sei vom 1. Dezember 2003 bis zur Gewährung der provisorischen Nachlassstundung an die Beklagte am 5. Dezember 2003 bei einem Zinssatz von 2.25 % ein Zins von CHF 5‘304.93 aufgelaufen. Folglich belaufe sich die Forderung der U.______ AG aus Kontokorrent gegen die Beklagte per 5. Dezember 2003 auf CHF 16‘981‘070.06. In der Zeit nach dem 30. November 2003 seien von der Beklagten keine Kontoauszüge zu den Kontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien zumindest keine solchen mehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG übergeben worden.

5.

Die zweite Komponente des bei der X.______-Gruppe betriebenen Forderungs- und Cash Managements, das Cash Pooling, beschreibt die Nebenintervenientin wie folgt (act. 28 Rz. 23 ff.; act. 72 Rz. 257): Die einzelnen Gruppengesellschaften seien von QX.______ laufend angewiesen worden, überschüssige Liquidität an die W.______ AG oder teilweise an die Beklagte zu überweisen. Die sich so ergebenden Forderungen seien sodann ebenfalls auf den bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten verbucht worden (vgl. soeben, E. V.B.1.). So habe die für das Cash Management verantwortliche W.______ AG im Falle, dass eine Gruppengesellschaft Geld an den bei ihr geführten Cash Pool überwiesen habe, die Beklagte angewiesen, diesen Betrag dem Kontokorrent der betreffenden Gruppengesellschaft gutzuschreiben und ihrem Kontokorrent zu belasten. Bei umgekehrtem Geldfluss sei die Verbuchung in entgegengesetzter Richtung erfolgt.

 

C.               Vorbringen der Beklagten

 

Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass zwischen ihr und der Nebenintervenientin, der V.______ AG sowie der U.______ AG je ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, Saldoziehungen vorlägen und Novationen eingetreten seien (act. 40 Rz. 81-85, 153, 356 ff.; act. 92 Rz. 46 ff.):

1.

In tatsächlicher Hinsicht stellt die Berufungsbeklagte in Abrede, dass andere Gesellschaften der X.______-Gruppe, insbesondere die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG, sie angewiesen hätten, Verbuchungen auf Kontokorrentkonten vorzunehmen. Dies, zumal die von der Nebenintervenientin behaupteten Anweisungen gemäss dem sogenannten „C.______-Borderau“ widersprüchlich und somit unbeachtlich seien. Weiter treffe es nicht zu, dass sie in Bezug auf die soeben genannten drei Gesellschaften monatlich Auszüge aus den Kontokorrentkonten erstellt und monatlich solche Auszüge diesen Gesellschaften zugestellt habe. Die Berufungsbeklagte bestreitet auch, dass diese Gesellschaften die jeweiligen Salden geprüft, abgestimmt, gezogen und anerkannt sowie die angeblich anerkannten Kontoauszüge in ihren jeweiligen Buchhaltungen abgelegt haben. Es liege keine einzige unterzeichnete Saldobestätigung im Recht, obwohl es in Konzernverbunden üblich sei, schriftliche Saldobestätigungen einzuholen.

2.

Diese den Sachverhalt beschlagenden beklagtischen Bestreitungen werden – wie bereits erwähnt (E. V.A.2.) – nachfolgend einstweilen ausgeblendet und stattdessen wird die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin einstweilen als bewiesen vorausgesetzt. Daneben brachte die Berufungsbeklagte in ihren Rechtsschriften (act. 40, 60, 92) aber auch einige Einwendungen vertragsrechtlicher Art gegen das Klagefundament der Nebenintervenientin vor. Auf diese wird im Folgenden eingegangen.

 

D.               Novenrecht und Substantiierung

 

1.

Vorweg ist in Bezug auf den Sachverhaltsvortrag der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf und zu den Modalitäten des in der X.______-Gruppe praktizierten, den eingeklagten Forderungen zugrundeliegenden Cash Management-Mechanismus (Konzernclearing und Cash Pooling) festzuhalten, dass die Nebenintervenientin ihre diesbezüglichen  Tatsachenbehauptungen – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 82, 362 ff.; act. 92 Rz. 19 ff., 46) – rechtzeitig sowie in hinreichend substantiierter Form vorgebracht hat:

2.

Betreffend das Novenrecht kann auf die vorne (E. II.E.) angestellten Erwägungen verwiesen werden. Sämtliche der soeben (E. V.B.) wiedergegebenen Tatsachenbehauptungen sowie die dazugehörigen Beweisofferten der Nebenintervenientin sind zu berücksichtigen, da diese entweder in deren Klagebegründung (act. 28) oder in deren Replik (act. 72), mithin nicht verspätet, erfolgten. Ohnehin enthält die Replik (act. 72) nur wenige neue, in der Klagebegründung (act. 28) noch nicht – zumindest implizit – vorgebrachte Behauptungen und Beweisofferten (vgl. auch sogleich, E. V.D.3b).

3.

a)  In ihrer Klageantwort sowie in ihrer Duplik zur Frage der Aktivlegitimation machte die Beklagte geltend, die Vorbringen der Nebenintervenientin zur Entstehung, zum Ablauf und zu den Modalitäten des vollzogenen Cash Managements seien in Bezug auf die folgenden Aspekte in zeitlicher, persönlicher und vertretungsmässiger Hinsicht mangelhaft substantiiert (act. 40 Rz. 226, 229, 364, 366, 368; act. 60 Rz. 43): Anweisungen an die Beklagte zur Vornahme der behaupteten Verbuchungen; Erstellung von Monatsauszügen aus den Kontokorrentkonten durch die Beklagte sowie Zustellung derselben an die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG; Prüfung, Abstimmung und Anerkennung der Salden durch die soeben genannten Gesellschaften; Beendigung des Cash Managements.

b)

Daraufhin brachte die Nebenintervenientin in ihrer Replik (act. 72) hinsichtlich dieser Sachverhaltspunkte verschiedene Präzisierungen an (vgl. u.a. act. 72 Rz. 15, die Kontrolle und Bearbeitung der Kontoauszüge sei durch die Buchhalter der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG erfolgt; act. 72 Rz. 7, wonach es die Buchhaltungsabteilung der Beklagten gewesen sei, welche die monatlichen Kontoauszüge erstellt habe; dies ergibt sich indes implizit bereits aus act. 28 Rz. 18, wonach die Beklagte in ihrer Buchhaltung für jede Konzerngesellschaft ein separates Kontokorrentkonto geführt habe).

c)

Auf diese Weise hat sich betreffend Funktionsweise des Cash Managements in der X.______-Gruppe insgesamt der oben wiedergegebene Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin ergeben. Dieser ist hinreichend klar und umfassend, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. Die Nebenintervenientin genügt damit den Anforderungen an die Substantiierung (vgl. vorne, E. II.F. sowie BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 3.4, wonach es ausreicht, die Tatsachen in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen und Umrissen zu behaupten). Insbesondere darf von der Nebenintervenientin entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 362 ff.) nicht verlangt werden, im Einzelnen zu behaupten, wer genau bei der Beklagten die einzelnen behaupteten Verbuchungsanweisungen gab bzw. Kontokorrent-Monatsauszüge erstellte sowie zustellte und dass bzw. weshalb die agierenden Personen für die Beklagte vertretungsbefugt waren. Denn dies beschlägt Tatsachen, welche ausserhalb der Sphäre der Nebenintervenientin liegen und hinsichtlich welcher daher die Anforderungen an die Substantiierung niedriger anzusetzen sind (Killias, BK ZPO, Art. 221 N 22 f. m.w.H.; zur Frage der hinreichenden Substantiierung der Beendigung des Cash Managements siehe hinten, E. V.F.11a).

E.                Vertragsrechtliche Grundlagen zu Konzernclearing und Cash Pooling

 

1.

a)  Werden durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, sodass ein Konzern entsteht (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 24 N 35 ff.), so können im Rahmen dieser Leitung u.a. Verrechnungsverträge eingesetzt werden. Geschieht dies im Innenverhältnis zu anderen Gesellschaften des Konzerns, liegt eine sog. interne Konzernverrechnung im Rahmen eines zentralisierten Konzernfinanzmanagements vor (Berger, Der Aufrechnungsvertrag, Tübingen 1996, S. 42 ff.). Dabei wird die Anzahl effektiver Zahlungsströme im Konzern durch bi- oder multilaterale Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem konzerninternen Waren- und Dienstleistungsverkehr minimiert (Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 325 f.; Jagmetti, Cash Pooling im Konzern, Diss. Zürich 2007, S. 57; Berger, a.a.O., S. 43 ff.).

b)

In diesem Zusammenhang ist auch der Begriff „Netting“ gebräuchlich. Er wird für verschiedene Vorgänge verwendet, welche grob gesagt alle darauf abzielen, mehrere Bruttobeträge in einen einzigen Nettobetrag zu überführen, insbesondere um Transaktionskosten zu senken (Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 319 m.w.H., auch betreffend Begriffsabgrenzung Netting - Clearing sowie zu den drei typischen Formen des Nettings [Zahlungsnetting, Novationsnetting, Liquidationsnetting]). Wird ein Nettingvertrag zwischen mehr als zwei Parteien abgeschlossen (multilaterales Netting), also auf das verrechnungsrechtliche Gegenseitigkeitserfordernis (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR) verzichtet, was zulässig ist (Peter, BSK OR I, Art. 120 N 6, 9), erlöschen die davon erfassten Obligationen durch sog. Skontration (vgl. Becker, BK Art. 1-183 OR, Bern 1945, Vorbem. zu Art. 120-126 N 11, wonach bei der Skontration durch Delegation und Zession eine Substitution von Schuldnern und Gläubigern hergestellt wird, die die Verrechnung ermöglichen soll; möglich ist dabei auch der Abschluss von Skontrationsverträgen, womit ein besonderer Skontrationsverband mit Skontrationszwang und ein besonderes Skontrationsverhältnis begründet wird). Es liegt dabei eine Multilateralabrede vor, wonach erstens alle Teilnehmer darauf verzichten, über die erfassten Forderungen inskünftig anderweitig zu verfügen, zweitens ihre bilateralen Forderungen verrechnen und Leistungen anrechnen und drittens jede Partei ihr gesamtes Nettoguthaben gegen die Summe ihrer Nettoverbindlichkeiten (trotz fehlender Gegenseitigkeit) verrechnet, soweit sich die Beträge decken. Auf diese Weise ergibt sich der sog. Netto-Netto-Saldo (vgl. Vollrath, Die Endgültigkeit bargeldloser Zahlungen: zivilrechtliche Gestaltungsvorgaben für grenzüberschreitende Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme, Berlin 1997, S. 172 ff.).

c)

Beim multilateralen Netting kann eine zentrale Gegenpartei bzw. Abrechnungsstelle (Netting Center, Clearingstelle) eingeschaltet werden, welche per bestimmten Stichtagen die Nettogläubiger- oder Nettoschuldnerposition jeder Gesellschaft gegenüber allen anderen Konzerngesellschaften berechnet. In Höhe des Netto-Netto-Saldos wird für die Teilnehmer mit positivem Saldo eine abstrakte Saldoforderung gebildet. Schuldnerin dieser Saldoforderungen ist dabei die zentrale Abrechnungsstelle. Was die rechtsdogmatische Einordnung anbelangt, werden in der Lehre teils Parallelen zum Kontokorrent gezogen und teils gesellschaftsrechtliche Modelle bemüht (zum Ganzen [E. V.E.1a-c]: Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 323 f.; Jagmetti, a.a.O., S. 57; Berger, a.a.O., S. 45 f.; Vollrath, a.a.O., S. 172 ff.).

2.

a)  Der Kontokorrentvertrag besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung „in der Abrede zweier in einem gegenseitigen Abrechnungsverhältnis stehender Personen, alle von diesem Verhältnis erfassten Forderungen bis zum Abrechnungstermin zu stunden und weder abzutreten noch separat geltend zu machen, sondern nur als Rechnungsposten für die Ermittlung des Saldos zu behandeln. Er enthält einen Verrechnungsvertrag, gemäss welchem ohne Verrechnungserklärung alle vom Kontokorrentverhältnis erfassten beidseitigen Forderungen entweder laufend oder am Ende der Rechnungsperiode automatisch verrechnet werden“ (BGer 4C.50/2004 vom 23. April 2004, E. 4.3 m.w.H.; BGE 100 III 79, E. 3; vgl. auch die Hinweise bei Jagmetti, a.a.O., S. 76; zum sog. faktischen Kontokorrentverhältnis vgl. Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 2; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 4). Durch die Verrechnung gehen die sich gegenüberstehenden Forderungen bis zur Höhe des Saldos unter.

b)

Eine der Parteien oder ein Dritter (z.B. ein Treuhänder) führt das Konto, d.h. die nach Haben und Soll geführte Rechnung über die gegenseitigen Forderungen. Die Pflicht zur Kontoführung besteht dabei aufgrund eines Auftragsverhältnisses (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 17).

c)

Anders als im Allgemeinen (vgl. Art. 116 Abs. 1 OR) ist im Kontokorrentverhältnis eine Novation anzunehmen, wenn der Saldo gezogen und von beiden Parteien anerkannt wird (Art 117 Abs. 2 OR). Wenn die rechnungsführende Partei dem Kontoinhaber vorbehaltlos Saldomeldungen zukommen lässt, ist nach Treu und Glauben – unabhängig davon, ob sie aufgrund der vorgenommenen Verrechnung Gläubigerin oder Schuldnerin der Saldoforderung ist – von einer Anerkennung des Saldos durch sie und einer Offerte zur Anerkennung desselben auszugehen (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 11; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 26; BGE 104 II 190, E. 2a, je m.w.H.). Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Saldomitteilung ergeben sich aus den entsprechenden Verabredungen der Parteien bzw. mangels solcher aus der Verkehrsübung (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 28). Seitens des Kontoinhabers kann die Richtiganerkennung des mitgeteilten Saldos gegenüber der rechnungsführenden Partei (ebenfalls) auch durch einen Vertreter sowie ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Saldoanerkennung liegt bei Unterlassen eines Einspruchs gegen den mitgeteilten Saldo während der Frist vor, innert der ein Widerspruch zu erwarten ist, auch wenn stillschweigende Anerkennung nicht vereinbart wurde (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 12; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 7, je m.w.H.). Kriterien für die Bemessung dieser Frist sind insbesondere die Person des Adressaten sowie die Komplexität der in der betreffenden Kontokorrentperiode abgewickelten Geschäfte (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 32).

d)

Mit der Novation werden die nach den Verrechnungen verbleibende Restforderung oder die mehreren Restforderungen, aus denen sich der Kontokorrentsaldo zusammensetzt, durch eine einzige, neue Forderung mit eigenem Rechtsgrund und eigener Identität ersetzt. Die Parteien können für sie einen spezifischen Rechtsgrund vereinbaren, also beispielsweise festlegen, die novierte Saldoforderung sei aus Darlehen geschuldet. Ist kein Parteiwille erkennbar, ist sie als „Schuld aus Kontokorrent" zu qualifizieren. Die neue Saldoforderung stellt einen selbständigen Klagegrund dar und hat eigene Modalitäten sowie Nebenrechte, sodass bspw. die Verjährungsfristen der bisherigen Forderungen nicht mehr massgebend sind. Ausgelöst wird die Neuerungswirkung mit der beidseitigen Anerkennung der Saldoforderung, der Eintritt der Neuerungswirkung geschieht aber rückwirkend auf das Ende der betreffenden Kontokorrentperiode. Die Saldoforderung entsteht also rückwirkend auf diesen Zeitpunkt als neue Obligation. In einem fortgesetzten Kontokorrentverhältnis wird nun die novierte Saldoforderung als erster Posten der neuen Rechnungsperiode in das Kontokorrent eingesetzt und erfährt das beschriebene Schicksal einer ins Kontokorrent eingesetzten Forderung (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 14; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 9; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 57 ff., je m.w.H.).

e)

Indes kann mittels Novation keine neue Schuld geschaffen werden, falls die novierten Forderungen in Wirklichkeit gar nicht bestanden haben. Die Anerkennung des Kontokorrentsaldos beinhaltet jedoch eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 17 OR und führt somit zu einer Beweislastumkehr: Wer den zuvor anerkannten Saldo bestreiten will, hat dessen Unrichtigkeit zu beweisen. Zudem verzichten die Parteien mit der Anerkennung des Kontokorrentsaldos auf die Geltendmachung bereits bekannter Willensmängel sowie streitiger oder ungewisser, aber nicht ausdrücklich vorbehaltener Einreden (Jagmetti, a.a.O., S. 78 f.; Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 13; Killias/Wiget, CHK, Art. 117 N 8; BGer 4C.191/2001 vom 15. Januar 2002, E. 4b; BGE 104 II 190, E. 3a, je m.w.H.).

f)

Insgesamt ist der Kontokorrentvertrag somit als Innominatkontrakt zu qualifizieren, welcher Elemente des Auftrags (Art. 394 ff. OR; Pflicht zur Kontoführung), der Verrechnung (Art. 120 ff. OR), der Schuldanerkennung (Art. 17 OR), der Novation (Art. 116 f. OR) und unter Umständen der Stundung (bei laufender Rechnung nach h.L. keine Stundung des Saldos, sondern dieser ist jederzeit fällig und klagbar) enthält. Allenfalls – speziell beim Bankkontokorrentverhältnis – umfasst der Innominatvertrag als solcher auch darlehens- (Art. 312 ff. OR) oder hinterlegungsrechtliche (Art. 481 OR) Elemente (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 80 f. m.w.H.).

3.

Im Verkehr zwischen einer Geschäftsbank und deren Kunden wird bei Eröffnung eines Bankkontos in der Regel zusammen mit dem Kontokorrentvertrag stillschweigend ein Girovertrag abgeschlossen. In einem Girovertrag verpflichtet sich die Bank gegenüber ihrem Kunden, gegen Entgelt den bargeldlosen Zahlungsverkehr für ihn abzuwickeln, d.h. Zahlungsaufträge des Kunden auszuführen und eingehende Überweisungen entgegenzunehmen sowie seinem Konto gutzuschreiben. Der Girovertrag untersteht den Bestimmungen des Auftragsrechts, wobei die einzelnen Überweisungsaufträge Weisungen im Sinne von Art. 397 OR darstellen, mit denen der Girovertrag konkretisiert wird (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 81 f. m.w.H.).

4.

Zusätzlich zum Kontokorrent- und zum Girovertrag sowie auf diesen aufbauend wird im Bankenverkehr oftmals ein Kontokorrentkreditvertrag abgeschlossen. Mit diesem Vertrag erlaubt die Bank ihrem Kunden, sein Kontokorrent im Rahmen der gewährten Kreditlimite nach Bedarf zu überziehen. Den beanspruchten Kredit darf er jederzeit zurückzahlen und wieder neu beanspruchen. Für den Zeitraum und Betrag der effektiven Kreditbeanspruchung hat der Kunde der Bank Schuldzinsen zu bezahlen. Diese sowie die Bezüge und Rückzahlungen werden im Kontokorrent verbucht. Unter Umständen wird sodann der Wert der Kreditmöglichkeit als solcher durch eine – unabhängig von der effektiven Beanspruchung des Kredits geschuldeten – Bereitstellungsgebühr abgegolten. Beim Kontokorrentkreditvertrag handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis, auf den vorab Darlehensrecht zur Anwendung gelangt (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 82 ff. m.w.H.).

5.

Unter dem Begriff „Cash Pooling“ versteht man den konzerninternen Liquiditätsausgleich zwischen allen am Pool beteiligten Konzerngesellschaften und die Konzentration der Nettoliquidität des Konzerns an einem Ort. In der Praxis erfolgt dieser Liquiditätsausgleich nicht direkt zwischen den einzelnen Teilnehmergesellschaften, sondern via Muttergesellschaft oder via eine spezielle Konzernfinanzgesellschaft, die als Poolführerin amtet. Jede Teilnehmergesellschaft, welche einen Liquiditätsüberschuss auf ihrem Konto aufweist, überweist diesen auf das Konto der Poolführerin. Umgekehrt erhalten die Teilnehmergesellschaften mit einem Mangel an Liquidität vom Konto der Poolführerin die notwendigen Mittel. Durch das so vollzogene Cash Pooling entstehen konzerninterne Forderungen auf Rückzahlung der überwiesenen Beträge zwischen den einzelnen Teilnehmergesellschaften einerseits und der Poolführerin andererseits (zum Ganzen: Jagmetti, a.a.O., S. 58 f. m.w.H.). Forderungen einer am Cash Pool teilnehmenden Konzerngesellschaft aus diesem Cash Pooling gegen die Poolführerin werden von Rechtsprechung und Lehre einhellig als Darlehen qualifiziert (Glanzmann/Wolf, GesKR 2014, S. 265 m.w.H.; Brand, Konzernorganisationsrechtliche Grenzen von Upstream-Darlehen, Diss. Bern 2014, SSHW 326, Zürich/St. Gallen 2015, N 472 m.w.H.; BGer 4A_248/2012 vom 7. Januar 2013, E. 2).

F.                Subsumtion: Qualifikation des Cash Managements

 

Nimmt man die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen an (vgl. vorne, E. V.A.2.), so ist das von ihr beschriebene Cash Management im Lichte der vorstehenden Erwägungen (E. V.E.1.-5.) vertragsrechtlich wie folgt zu qualifizieren:

1.

Es liegt ein Mehrparteienverhältnis vor, da eine Vielzahl von Gesellschaften der X.______-Gruppe – welche unstrittig (act. 28 Rz. 9 ff.; act. 40 Rz. 102 ff.) einen Konzern darstellt (vgl. vorne, E. V.E.1a und hinten, E. VI.A.4b) – involviert sind. Dieses baut auf einem gruppenweiten, antizipierten Verrechnungs(ermächtigungs-) vertrag auf (vgl. auch Hess/Wyss, AJP 10/1997, S. 1222; Zellweger-Gutknecht, BK OR, Art. 120 N 304 ff. m.w.H.), wonach alle Gruppengesellschaften erstens verpflichtet und berechtigt sind, untereinander alle gegenseitigen, gruppeninternen Forderungen zu verrechnen und Leistungen anzurechnen und zweitens sich verpflichten, ihre so entstehenden Nettoguthaben gegen die Summe ihrer Nettoverbindlichkeiten zu verrechnen, womit Netto-Netto-Salden entstehen (multilaterales Netting, vgl. soeben, E. V.E.1b-c; insofern zutreffend die Nebenintervenientin in act. 28 Rz. 14 f.). Die Beklagte wird dabei – abgesehen davon, dass sie wie andere Gruppengesellschaften bezüglich ihrer konzerninternen Forderungen ebenfalls am Konzernclearing teilnimmt – als zentrale Abrechnungsstelle eingeschaltet (vgl. nur die Bezeichnung „C.______-Kontokorrent“, act. 30/1). Sie hat sich verpflichtet (vgl. v.a. act. 30/1), Konten für die beteiligten Gruppengesellschaften zu führen, die konzerninternen Transaktionen respektive die dabei entstehenden Forderungen bzw. Schulden in diesen Konten einzusetzen, darüber im Sinne einer laufenden Rechnung (vgl. Jagmetti, a.a.O., S. 77 f.) abzurechnen sowie die einzelnen Netto-Netto-Salden zu ziehen und auf den entsprechenden Nettoguthaben bzw. -schulden gruppeninterne Soll- bzw. Habenszinsen zu berechnen. Damit liegt auch ein auftragsrechtliches Element vor (vgl. auch Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 3; Jagmetti, a.a.O., S. 94). Nachdem die Beklagte diese Rolle als zentrale Abrechnungsstelle – nach Darstellung der Nebenintervenientin – über viele Jahre hinweg ausgeübt und somit zumindest konkludent akzeptiert hat, lässt sich dabei entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 344, 373) nicht sagen, sie hätte hierfür gleichsam willenlos bzw. zwangsweise „herhalten“ müssen (vgl. auch hinten, E. V.G.).

2.

a)  Aufgrund der bei der Beklagten geführten Verrechnungskonten weist das unter den beteiligten Gesellschaften der X.______-Gruppe bestehende Vertragsverhältnis ferner Ähnlichkeiten zu einem Kontokorrentkreditverhältnis auf, wobei ein beidseitiges Kreditverhältnis besteht, da Schuldner- und Gläubigerposition von einer Abrechnungsperiode zur nächsten wechseln können (vgl. auch – in Bezug auf das Cash Pooling, nicht aber das Konzernclearing – Jagmetti, a.a.O., S. 90). Die nach Darstellung der Nebenintervenientin von den Gruppengesellschaften an die Beklagte erteilten Aufträge zur Vornahme konzerninterner Verrechnungen und Verbuchungen auf ihrem Kontokorrent beinhalten zudem auch ein girovertragsähnliches Element.

b)

Die Beklagte wendet ein (act. 40 Rz. 373-375), es liege in casu konzeptionell keine Ausgangskonstellation vor, welche überhaupt eine Kontokorrentabrede erlauben würde. Denn ein Kontokorrent setze vorbestehende wechselseitige Ansprüche voraus, was im hier interessierenden Verhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, der V.______ AG bzw. der U.______ AG nicht der Fall sei. Sie (die Beklagte) sei an den behaupteten, unter den Gesellschaften der X.______-Gruppe abgeschlossenen Rechtsgeschäften nicht beteiligt gewesen, mithin mit diesen in keinem Rechtsverhältnis gestanden.

c)

Dem kann nicht gefolgt werden. Entscheidend für das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses ist das Vorhandensein eines Vertragswillens der Parteien, eine Vielzahl gegenseitiger Ansprüche durch eine einzige Forderung, den Saldo, ersetzen zu wollen (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 4). Ein solcher Vertragswille ist in casu – bei bewiesener Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – zu bejahen, denn er ergibt sich aus der Konzernweisung 18/96 vom 17. Oktober 1996 (act. 30/1, vgl. dort insbesondere Ziff. 4 sowie den letzten Abschnitt) in Verbindung mit der Tatsache, dass die fragliche Verrechnung konzerninterner Forderungen über Jahre hinweg von den beteiligten Gruppengesellschaften betrieben wurde. Ferner finden zur Ermöglichung der beschriebenen konzernweiten Verrechnung bzw. zentralen Verbuchung konzerninterner Forderungen im zwischen den Gruppengesellschaften vorliegenden Mehrparteienverhältnis jeweils zunächst Novationen der betreffenden, zunächst bilateralen konzerninternen Verträge (im Falle eines Kaufvertrags: Verkäufer-Käufer) statt, wodurch diese durch zwei neue Verträge (Verkäufer-zentrale Abrechnungsstelle, zentrale Abrechnungsstelle-Käufer) ersetzt werden, in deren aller Mitte die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle steht (Essebier/Kühn, AJP 2011, S. 653). Indem die mit diesen so entstandenen Verträgen verbundenen Forderungen und Schulden in die fraglichen Kontokorrentkonten eingesetzt werden, liegen entgegen der Beklagten somit sehr wohl vorbestehende Ansprüche, in welche auch die Beklagte involviert ist, bzw. eine zivilrechtliche causa für die Verbuchungen (vgl. die diesbezüglichen gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in act. 40 Rz. 383 ff.) vor (beachte zudem die erwähnte [E. V.F.1.] auftragsrechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Tätigsein als zentrale Abrechnungsstelle). Aus denselben Gründen (Ersetzen eines konzerninternen Vertragsverhältnisses durch zwei neue Verträge bzw. Forderungen/Schulden; auftragsrechtliche Elemente) liegen im Zusammenhang mit den von der Beklagten vorgenommenen Verbuchungen auch keine Schenkungen bzw. Schenkungsversprechen vor (so die Beklagte, vgl. act. 40 N 80, 351 ff.; act. 92 Rz. 120 f. sowie Rz. 91). Dies, zumal – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – die Beklagte aus der Differenz der Zinsen auf den Kontokorrentguthaben bzw. -schulden Erträge erzielte (vgl. u.a. act. 72 Rz. 34). Dass die behaupteten Forderungen der drei Gruppengesellschaften V.______ AG, U.______ AG und Nebenintervenientin gegen die Beklagte in deren Bilanzen teilweise nicht als Kontokorrentforderungen, sondern unter anderen Bezeichnungen („Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften“, „Darlehen C.______“, „Forderungen C.______“) ausgewiesen wurden (vgl. z.B. act. 30/18, 30/139, 30/339), ist im Übrigen entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 376) unschädlich (Art. 18 Abs. 1 OR analog).

3.

Nach – hier einstweilen als bewiesen unterstellter – Darstellung der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 15; vgl. zur diesbezüglichen Bestreitung der Beklagten act. 40 Rz. 262) wird mit dem in der X.______-Gruppe praktizierten Netting insbesondere bezweckt, „ein Durcheinander von gegenseitigen Forderungsverhältnissen zwischen den Konzerngesellschaften“ zu vermeiden (vgl. auch act 30/1 am Ende). Im Allgemeinen ist primäres Ziel eines solchen Nettings sodann, dank verringerter Anzahl effektiver Zahlungsströme die Zahlungsverkehrskosten des Konzerns zu senken (Giegerich, ST 10/02, S. 872; Jagmetti, a.a.O., S. 57; vgl. auch act. 30/1 Ziff. 4, wonach unter den beteiligten Konzerngesellschaften der Kassen-, Postcheck- und Bankverkehr nicht gestattet ist). Insofern weist das zwischen den beteiligten Gruppengesellschaften betreffend Konzernclearing bestehende Vertragsverhältnis als solches höchstens in untergeordnetem Masse darlehens- und/oder hinterlegungsrechtliche Elemente auf (anders die novierten Saldoforderungen, vgl. sogleich sowie – indes für das Cash Pooling, nicht für das Netting – Jagmetti, a.a.O., S. 81, 91).

4.

a)  Die nach Darstellung der Nebenintervenientin jeden Monat gezogenen Salden der konzerninternen Kontokorrentkonten wurden jeweils noviert, sobald die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle einerseits und die am Cash Management teilnehmenden Gruppengesellschaften andererseits diese anerkannt haben (vorne, E. V.E.2c). Jedenfalls behauptete die Beklagte bislang nicht in substantiierter Weise eine anderslautende Parteivereinbarung, wonach durch die Saldoziehungen keine Novation bewirkt worden sei (Art. 117 Abs. 2 OR; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger, OR AT, Band II, 10. Aufl., Zürich 2014, N 3162). Ohnehin dürfte es vorliegend aufgrund der erwähnten Konzernweisung (act. 30/1) nicht dem Parteiwillen entsprechen, im Streitfall sämtliche Transaktionen seit Implementierung des Cash Managements im Einzelnen aufrollen zu müssen (vgl. auch – für das Cash Pooling – Jagmetti, a.a.O., S. 92).

b)

Im Einzelnen ergeben sich – so denn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen sein wird – diese Novationen daraus, dass – gemäss der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 164) – die Beklagte selbst die fraglichen Transaktionen verbucht, allmonatlich die Kontokorrentkonto-Auszüge erstellt und die Salden gezogen sowie die Kontoauszüge den involvierten Gruppengesellschaften zugestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 40 Rz. 364) bedeuten diese Tatsachen (Erstellen der Kontoauszüge, Ziehung der Salden und Zustellung der Kontoauszüge durch die Beklagte), dass diese die fraglichen Salden anerkannt hat (vgl. vorne, E. V.E.2c). Sofern die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen angesehen werden kann (und die Beklagte im Rahmen der Duplik nicht noch substantiiert geltend machen wird sowie hernach zu beweisen vermag, dass innert nach den Umständen angemessener Frist Widerspruch erhoben wurde), ist die Anerkennung der Salden durch die Teilnehmergesellschaften – hier relevant: durch die Nebenintervenientin, die U.______ AG und die V.______ AG – jeweils stillschweigend erfolgt, was zulässig ist. Zwar mag es – wie die Beklagte geltend macht (act. 40 Rz. 381) – in Konzernverbunden üblich sein, schriftliche Saldobestätigungen einzuholen, rechtlich zwingend erforderlich für die Annahme einer Saldoanerkennung ist dies jedoch nicht (vgl. zum Ganzen vorne, E. V.E.2c). Demnach liegt – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – sowohl bei der Beklagten als auch bei der Nebenintervenientin respektive der V.______ AG und der U.______ AG in Bezug auf die Kontokorrentsalden entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 382) jeweils monatlich ein Novierungswille vor bzw. ist ein solcher zu vermuten (Art. 117 Abs. 2 OR).

c)

Sofern sich ergeben wird, dass die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen zu betrachten ist, ist es im Übrigen unschädlich, dass die Nebenintervenientin bezüglich der Höhe der gruppeninternen Soll- und Habenzinsen sowie der Modalitäten für deren Vereinbarung unter den Gesellschaften keine detaillierten Tatsachenbehauptungen vorbrachte. Denn – wie die Nebenintervenientin geltend gemacht hat (act. 28 Rz. 171, 287) und sich auch in den bei den Akten liegenden Kontoauszügen zeigt (act. 30/10-17, 30/129-138; vgl. insbesondere die hier interessierenden Kontoauszüge für den Monat November 2003, act. 30/17, 30/138) – erfolgte die Zinsberechnung und -verbuchung jeweils vor der Saldoziehung. Sie ist also in den von der Beklagten gezogenen und den Gruppengesellschaften mitgeteilten sowie von diesen stillschweigend anerkannten monatlichen Salden, mithin in den novierten Forderungen, miterfasst. Somit gelten die Zinsenhöhe und -berechnung als konkludent anerkannt.

5.

Die infolge dieser Novationen neu entstehenden Forderungen bzw. Schulden haben – wie vorne dargelegt (E. V.E.2d) – eine eigene Identität und rechtliche Qualifikation. Immerhin aber sind die vorliegend behaupteten Saldoforderungen (Guthaben aus Kontokorrent der Nebenintervenientin, der U.______ AG und der V.______ AG) zumindest als darlehensähnlich zu klassifizieren (vgl. auch hinten, E. VI.B.3a), wuchsen sie doch nach Darstellung der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 33, 179, 297) über mehrere Jahre hinweg zumeist kontinuierlich an, womit ein Element der Kreditierung vorliegt. Eine weitere Konsequenz der – sofern sich die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin wird beweisen lassen – erfolgten Saldoziehungen und Novationen besteht darin, dass sich entgegen der Auffassung der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 22; act. 92 Rz. 93 f.) eine detaillierte Substantiierung der Transaktionen bzw. Rechtsgeschäfte, welche die eingeklagten Kontokorrentsalden ergeben, erübrigt (vgl. auch BGer 4A_155/2014 vom 5. August 2014, E. 7.3 e contrario). Aufgrund der Novationswirkung ist es diesfalls auch nicht erforderlich, dass die Nebenintervenientin für die einzelnen, auf den Kontokorrentkonten vorgenommenen Verbuchungen Behauptungen zur Frage aufstellt, welche Gruppengesellschaft die Beklagte konkret jeweils angewiesen haben soll, welche einzelne Verbuchung zu tätigen sowie dass das Gericht die Frage des Vorliegens solcher Verbuchungsanweisungen in einem Beweisverfahren klärt (so aber die Beklagte, act. 40 Rz. 224 f.; vgl. auch act. 40 Rz. 231, wo die Beklagte das Vorliegen solcher Anweisungen bestreitet und act. 40 Rz. 233, wonach diese von der Nebenintervenientin behaupteten Anweisungen gemäss dem sogenannten „C.______-Borderau“ in vielen Fällen widersprüchlich und somit unbeachtlich seien). Im Übrigen ist anzumerken, dass es sich bei diesen Verbuchungsanweisungen nach dem Gesagten nicht um Anweisungen im Sinne von Art. 466 ff. OR handelt und die Nebenintervenientin entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 74 ff., 224 ff.; vgl. auch act. 92 Rz. 115 und Rz. 91, wonach auch die Beklagte diese Frage als spruchreif erachtet) in ihren Darlegungen bei Verwendung des Begriffs „Anweisungen“ klarerweise auch nicht (durchwegs) solche meinte (vgl. act. 72 Rz. 225). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Nebenintervenientin zwar im Zusammenhang mit dem Einsetzen der einzelnen, über das Konzernclearing abgewickelten Forderungen in die Kontokorrrentkonten Gegenansprüche der Beklagten anerkannt hat, aber mit der Kollokationsklage klarerweise novierte Saldoforderungen geltend macht, bei welchen diese anerkannten Gegenforderungen zuvor bereits laufend verrechnet wurden. Der Beklagten kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt (act. 40 Rz. 46 ff.), die Klage könnte erst im Umfang eines CHF 3‘393‘110‘224.12 (Total der angeblich von der Nebenintervenientin anerkannten Ansprüche) übersteigenden Mehrbetrages gutgeheissen werden.

6.

Soweit die Beklagte im Übrigen der Ansicht ist, gewisse Positionen seien in den fraglichen Kontokorrentkonten zu Unrecht verbucht worden (vgl. act. 40 Rz. 93, wo sie vorbringt, die von der Nebenintervenientin geltend gemachten Forderungen gründeten nicht auf geschäftlichen Transaktionen mit ihr sowie act. 40 Rz. 383 ff.: behauptete Rechtsgrundlosigkeit der den geltend gemachten Forderungen zugrundeliegenden Buchungen auf den Kontokorrentkonten), so trifft infolge der Novationen sie hierfür die Behauptungs- und Beweislast (vgl. vorne, E. V.E.2e). Aus den gleichen Gründen kann im Falle, dass die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen und somit das Vorliegen von Novationen zu bejahen ist, eine Klageabweisung entgegen der Vorinstanz (act.  E. IV.6.) und dem Liquidator der Beklagten (act. 2/1 S. 1) nicht damit begründet werden, die eingeklagte Forderung der Klägerin beruhe auf „gruppeninternen, im Einzelnen nicht durchwegs nachvollziehbaren Kontokorrent-Buchungen ohne ersichtlichen Rechtsgrund“ (zutreffend insofern die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 57).

7.

Für den Fall jedoch, dass sich die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bezüglich Saldoziehungen und -anerkennungen nicht wird beweisen lassen und als Folge daraus keine Novationen vorliegen, ist der Beklagten darin beizupflichten, dass seitens der Nebenintervenientin eine ungenügende Substantiierung der eingeklagten Forderungen besteht und die Klage bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre. Denn diesfalls müsste die klagende Partei je für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG die ursprünglichen Einzelforderungen im zum Zeitpunkt der Beendigung des Konzernclearings noch bestehenden Betrag benennen und den Bestand jedes einzelnen Postens bzw. dessen Untergang durch Verrechnung nachweisen (Jagmetti, a.a.O., S. 78 m.w.H.). Insbesondere bezüglich den Bestand und somit u.a. auch bezüglich den Rechtsgründen der in Frage stehenden, über das Konzernclearing verbuchten Transaktionen blieb aber die Nebenintervenientin für den Fall fehlender Novationen in allen ihrer Rechtsschriften (act. 28, 46, 54, 72, 87) trotz entsprechender Substantiierungsaufforderung seitens der Beklagten (u.a. act. 40 Rz. 22) genügend spezifische Angaben sowie Beweisofferten schuldig (vgl. vorne, E. II.F.).

8.

a)  Insgesamt ist nach dem Gesagten das in der X.______-Gruppe praktizierte Konzernclearing – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen unterstellt – als ein dem Kontokorrentkreditvertrag ähnliches, mehrparteiliches Innominatvertragsverhältnis zu qualifizieren. Als Bestandteile weist es einen antizipierten Verrechnungsvertrag, eine Kontokorrentabrede sowie darlehens- und auftragsrechtliche Elemente und solche der Schuldanerkennung (Art. 17 OR) sowie der Novation (Art. 116 f. OR) auf. Die beklagtische Aussage (act. 40 Rz. 256), beim von der Nebenintervenientin vorgebrachten Klagefundament handle es sich um ein auf den historischen undurchsichtigen Geschäftspraktiken von QX.______ fussendes Konstrukt, das „an allen Ecken und Enden“ nicht aufgehe, trifft somit nicht zu. Vielmehr liegt ein multilaterales Netting vor, wie es in Konzernen durchaus üblich ist (vgl. vorne, E. V.E.1.). Ausserdem hat die Beklagte selber anerkannt (act. 40 Rz. 362), dass die von der Nebenintervenientin ins Recht gelegten Auszüge aus in ihrer Buchhaltung geführten Kontokorrentkonten tatsächlich so lauteten wie eingereicht.

b)

Zu verneinen ist das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 OR). Denn die Durchführung des Cash Managements in der X.______-Gruppe beruht gemäss den Vorbringen den Parteien (u.a. act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103, 212) nicht auf einem gemeinsam durch die teilnehmenden Gruppengesellschaften als gleichberechtigte Partner getroffenen Entscheid, sondern vielmehr auf einseitiger Weisung durch die Konzernleitung (vgl. die von QX.______ erlassene Konzernweisung 18/96, act. 30/1). Die mit dem Konzernclearing und dem Cash Pooling verfolgten Zwecke der Reduktion der Zahlungsverkehrskosten des Konzerns bzw. der Optimierung der Liquiditätsbewirtschaftung liegen primär im Interesse der Konzernleitung. Es kann somit nicht gesagt werden, die Durchführung des Konzernclearings und Cash Poolings beruhe auf dem gemeinsamen Willen der teilnehmenden Gruppengesellschaften, ein gemeinsames Ziel durch partnerschaftliches Zusammenwirken zu erreichen (affectatio societatis). Vielmehr hat die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe für die teilnehmenden Gruppengesellschaften austauschvertraglichen Charakter. Denn diese Gesellschaften müssen infolge des Konzernclearings einerseits gewärtigen, dass sie ihre Forderungen nicht direkt gegen andere Konzerngesellschaften selber geltend machen dürfen bzw. sie konzerninterne Schulden in jedem Fall an die Beklagte zu leisten haben. Andererseits erhalten sie auf ihren aus dem Konzernclearing allenfalls resultierenden Netto-Netto-Guthaben Zins bzw. erhalten sie bei Netto-Netto-Schulden eine Kreditmöglichkeit und zudem profitieren sie von insgesamt günstigeren Zahlungsverkehrskosten. Diese Vorteile geniesst auch die Beklagte, soweit sie selber konzerninterne Forderungen oder Schulden hat. Bei ihr kommt aber zusätzlich hinzu, dass sie – so die hier als bewiesen angenommene Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 34) – von Einnahmen aus den Zinsdifferenzen profitiert. Im Gegenzug hat sie die Verbuchungen, Kontoführungen und Saldoziehungen vorzunehmen (zum Ganzen vgl. auch Jagmetti, a.a.O., S. 94 f.). Es liegen somit je parteispezifische Interessen vor, weshalb ein auftragsrechtliche Elemente aufweisendes Innominatvertragsverhältnis und nicht eine einfache Gesellschaft besteht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34). Ausserdem ist zu beachten, dass gemäss der Nebenintervenientin (act. 28 Rz. 18-21) den teilnehmenden Gruppengesellschaften gegenüber der als zentrale Verrechnungspartei handelnden Beklagten in Bezug auf jede einzelne konzerninterne Transaktion ein Weisungsrecht bezüglich deren Verbuchung in den Kontokorrentkonten zusteht (anders nur bezüglich Zinsverbuchungen, vgl. E. V.F.12b), was ebenfalls für Auftragsrecht und gegen eine einfache Gesellschaft spricht (Weber, BSK OR I, Art. 394 N 34).

c)

Bezüglich des Cash Poolings (zweite Komponente des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Managements, vgl. vorne, E. III.3a) braucht – so denn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen ist – keine abschliessende rechtliche Einordnung vorgenommen zu werden. Dies, weil die aus dem Cash Pooling entstandenen, als Darlehen zu qualifizierenden Forderungen (vgl. vorne, E. V.E.5.) via das Konzernclearing verbucht wurden, also in den sich ergebenden, novierten Saldoforderungen enthalten sind.

9.

Was den Vertragsschluss anbelangt, so ist zwischen den Parteien unstrittig (act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103), dass QX.______ am 17. Oktober 1996 die mit „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ betitelte Konzernweisung Nr. 18/96 (act. 30/1) erliess. Auf den ersten Blick mangelt es infolge dieser einseitigen Weisung an übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserungen der involvierten Gruppengesellschaften, die unabdingbare Voraussetzung jedes Vertragsschlusses ist (Art. 1 OR). Indes liegt ein zumindest konkludenter Vertragsschluss vor, entspräche es doch gewiss nicht der Meinung der einzelnen beteiligten Gruppengesellschaften, dass die beträchtliche Beträge betreffenden Verrechnungen bzw. Bildungen von gruppenweiten Nettoguthaben bzw. -schulden über eine derart lange Zeit (zumindest seit Oktober 1996 bis Ende 2003) ohne jede vertragliche Grundlage erfolgten. Vielmehr besteht bzw. bestand aufgrund dieser Umstände unter den Beteiligten stillschweigend Einigkeit, dass entsprechend diesen Verrechnungen und Nettoguthabens-Bildungen bzw. Nettoschulden-Anhäufungen vertragliche Forderungen auf Rückzahlung, Zins etc. bzw. Verpflichtungen entstehen sollen (vgl. auch Jagmetti, a.a.O., S. 87 f.). Der Vertragsschluss unter den beteiligten Gruppengesellschaften betreffend Cash Management der X.______-Gruppe ist angesichts der genannten Konzernweisung spätestens gegen Ende des Jahres 1996 erfolgt. Gemäss dem Tatsachenvortrag der Nebenintervenientin bestehen aber Anzeichen, dass dieses Cash Management (Konzernclearing und Cash Pooling) in der X.______-Gruppe bereits zuvor praktiziert wurde. Die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt, ist es aber letztlich für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage irrelevant, wann genau dieser Vertragsschluss erfolgte. Denn für die von der Nebenintervenientin angestrebte Anwendung von Art. 117 OR ist es ohne Bedeutung, wann das Kontokorrentverhältnis zustande gekommen ist, knüpft diese Bestimmung doch nur an die Saldoanerkennung eine (positive) Rechtsfolge (Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 7; HGer ZH, HG 110233 vom 15. Juli 2014, E. 2.3.2.1. m.w.H.).

10.

Für die Beurteilung der vorliegenden Kollokationsklage braucht sodann nicht ermittelt zu werden, welche Gesellschaften der X.______-Gruppe genau ins Cash Management involviert waren. Unstrittig nahmen nämlich jedenfalls die Beklagte, die Nebenintervenientin, die U.______ AG und die V.______ AG an diesem teil (act. 28 Rz. 15 ff.; act. 40 Rz. 313 f. sowie 362: indem die Beklagte die Richtigkeit der eingereichten Kontokorrentkontoauszüge aus ihrer Buchhaltung anerkennt, anerkennt sie auch eine Teilnahme der in diesen Kontoauszügen genannten Gesellschaften am unstrittig [act. 40 Rz. 212, 103] in der X.______-Gruppe implementierten Cash Management) und es sind in casu – wenn die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin bewiesen ist – ohnehin einzig die Saldoforderungen der letzteren Gesellschaften gegen die Beklagte zu beurteilen und nicht das Cash Management System der X.______-Gruppe insgesamt.

11.

a)  Hinsichtlich der Beendigung des Konzernclearings hat die Nebenintervenientin wie erwähnt (E. V.B.4.; act. 46 Rz. 3) vorgebracht, mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe sei das von der Beklagten bis zur Nachlassstundung für die X.______-Gruppe ausgeübte Cash Pooling beendet worden. Aus dem Kontext dieser Tatsachenbehauptung ist ersichtlich, dass die Nebenintervenientin dabei zwar von Cash Pool spricht, jedoch offensichtlich das Konzernclearing bzw. das Cash Management als Ganzes meint. Denn gleich anschliessend an dieses Vorbringen findet sich der Satz, nach Beendigung des „Cashpools“ hätten die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe die gegenseitigen Salden aus den „Cashpool Transaktionen“ geltend gemacht (vgl. act. 46 Rz. 3). Und dort, wo die Nebenintervenientin das Zustandekommen dieser Salden näher darlegt (vgl. z.B. act. 28 Rz. 38 ff., 184 ff.; act. 72 Rz. 41 ff., 92 ff.), wird deutlich, dass diese novierten Forderungen die Saldoforderungen aus dem gesamten Konzernclearing und nicht nur Forderungen aus Cash-Pooling-Transaktionen betreffen. Weiter hat die Nebenintervenientin mit ihrer Angabe des Beendigungszeitpunkts des Cash Managements („mit Eröffnung der Nachlass- und Konkursverfahren über die verschiedenen Gesellschaften der X.______-Gruppe“) zwar kein exaktes Beendigungsdatum ausdrücklich behauptet. Aus der Gesamtheit ihrer Vorbringen geht aber klar hervor, dass sie das Konzernclearing als per 5. Dezember 2003 beendet erachtet: Sie hat nämlich keine Verbuchungen und Saldoziehungen behauptet, welche auf einen Zeitpunkt nach diesem Datum fallen. Vielmehr macht sie geltend (vgl. vorne, E. V.B.4.), dass die Beklagte auf den fraglichen Kontokorrentkonten letztmals per 30. November 2003 die Salden gezogen habe. In der Zeit danach seien von der Beklagten keine Kontoauszüge zu den Kontokorrentkonten mehr erstellt worden bzw. seien zumindest keine solchen mehr an die Buchhaltungsstellen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG übergeben worden. Für die Zeit nach dem 30. November 2003 hätten sich die Salden bis am 5. Dezember 2003 nur noch wegen von anderen Gruppengesellschaften erhaltenen, wie üblich über das Kontokorrentkonto verbuchten Zahlungen reduziert (so betreffend die Nebenintervenientin) respektive wegen – vom 1. bis am 5. Dezember 2003 – berechneten Zinsgutschriften erhöht (V.______ AG und U.______ AG). Die Klage ist demzufolge entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 42 f.; act. 92 Rz. 97) auch bezüglich der Beendigung des Cash Managements hinreichend substantiiert.

b)

In materiellrechtlicher Hinsicht ist zu den Darlegungen der Nebenintervenientin betreffend die Beendigung des Cash Managements in der X.______-Gruppe (Cash Pooling und Konzernclearing) zunächst zu bemerken, dass die Bewilligung der Nachlassstundung entgegen dem, was die Nebenintervenientin mit ihrem entsprechenden Vorbringen suggeriert, nicht dazu führt, dass laufende Verträge von Gesetzes wegen aufgelöst würden (vgl. Art. 297 SchKG; Hunkeler, KUKO SchKG, Art 297 N 11). Ihre Sachverhaltsdarstellung hier einstweilen als bewiesen vorausgesetzt, trifft es aber dennoch zu, dass das fragliche Konzernclearing und Cash Pooling jedenfalls in Bezug auf die hier interessierenden Gruppengesellschaften (Beklagte, Nebenintervenientin, V.______ AG und U.______ AG) per 5. Dezember 2003 beendet wurde. Hat nämlich die Beklagte nach diesem Datum auf den fraglichen Kontokorrentkonten keine Verbuchungen gruppeninterner Forderungen und keine Saldoziehungen mehr vorgenommen – die Beklagte äusserte bisher keine konkreten Behauptungen weiterer Verbuchungen und/oder Saldoziehungen in der Zeit nach diesem Datum –, so liegt darin in Verbindung mit dem Verhalten der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, nach dem 30. November 2003 keine konzerninternen Forderungen und Schulden mehr über das Konzernclearing abgewickelt zu haben sowie noch bis am 5. Dezember 2003 erhaltene Zahlungen in Abzug zu bringen bzw. Zinsen auf Guthaben geltend zu machen, eine konkludente einvernehmliche bzw. gemeinsame Beendigung des dem Konzernclearing und Cash Pooling zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses per 5. Dezember 2003 (Aufhebungsfreiheit als Teil der in Art. 19 Abs. 1 OR normierten Vertragsfreiheit; vgl. Huguenin, BSK OR I, Art. 19 N 10). Sofern also die Beklagte in der Duplik nicht noch gegenteilige substantiierte Tatsachenbehauptungen vorbringt, wird der Beweis für die Beendigung der Innominatvertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin, der V.______ AG bzw. der U.______ AG am 5. Dezember 2003 als erbracht zu betrachten sein.

c)

Ist aber einmal bewiesen, dass das Cash Management-Verhältnis per dann beendet worden ist, so ist es ohne weiteres zulässig, die behaupteten, aus diesem Innominatvertragsverhältnis bei dessen Beendigung bestehenden Saldoforderungen – wie geschehen (vgl. vorne, E. IV.) – später an Dritte abzutreten (dies ist zwischen den Parteien unstrittig, vgl. act. 60 Rz. 48 act. 46 Rz. 3 f.). Denn das einem Kontokorrentverhältnis immanente Abtretungsverbot besteht zwar während dessen Dauer, nicht aber nach Beendigung desselben (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 3, 14). Die in der vorliegenden Angelegenheit erfolgten Abtretungen sind somit – bei bewiesener Beendigung der Cash Management-Innominatvertragsverhältnisse per 5. Dezember 2003 – auch insofern zulässig.

12.

a)  Die Beklagte macht sodann geltend (act. 92 Rz. 96-99; act. 40 Rz. 152-156, 362 ff.; act. 60 Rz. 44 ff.), die klagende Partei habe selbst nach eigener Darstellung gar keine Saldoforderung per Monatsende eingeklagt, sondern angebliche Kontokorrentforderungen per 5. Dezember 2003 geltend gemacht. Sie habe zwar (unsubstantiiert) behauptet, der Saldo sei monatlich (gemeint wohl per Monatsende) gezogen worden, letztmals per November 2003. Gleichzeitig behaupte die klagende Partei aber jedenfalls in Bezug auf die Verbuchungen mit der Nebenintervenientin, die Kontokorrente seien bis am 5. Dezember 2003 fortgeführt worden. Werde der gezogene Saldo in einem Kontokorrentverhältnis nicht bezahlt, sondern dieses – entsprechend der Behauptung der klagenden Partei – fortgesetzt, so verliere der Saldo seine selbständige Natur und werde zu einem blossen Posten im laufenden, fortgesetzten Kontokorrent. Daher bestehe vorliegend nach eigener Darstellung der klagenden Partei per 5. Dezember 2003 keine Novation (mehr).

b)

Diese beklagtische Argumentation trifft nicht zu: Entgegen der Beklagten (act. 60 Rz. 43) ist – jedenfalls aus der Gesamtheit der Vorbringen der Nebenintervenientin (vgl. vorne, E. V.B.) – klar, dass die eingeklagte Forderung nach Auffassung der Nebenintervenientin auf per 30. November 2003 entstandenen, novierten Saldoforderungen beruht. Hierzu kommen gemäss der Nebenintervenientin bezüglich der V.______ AG und der U.______ AG einzig noch Zinsforderungen auf diese behaupteten Saldoguthaben für die Zeit vom 1. bis 5. Dezember 2003 bzw. werden bezüglich der Nebenintervenientin vom behaupteten Saldoguthaben gewisse zwischen dem 1. und 5. Dezember 2003 erhaltene Gutschriften in Abzug gebracht (vgl. vorne, E. V.B.4.). Wie bereits ausgeführt (E. V.F.11b), machte sodann die Beklagte bislang nicht in substantiierter Form geltend, dass nach dem 30. November 2003 auf den in Frage stehenden Kontokorrentkonten noch weitere Saldoziehungen und/oder weitere über die Kontokorrentkonten verbuchte konzerninterne Transaktionen im eigentlichen Sinne (u.a. nicht Zinsgutschriften) stattfanden. In Bezug auf die V.______ AG und die U.______ AG wurde ferner von keiner der Parteien behauptet, dass die per 30. November 2003 letztmals gezogenen Kontokorrentkonten-Salden auf neue Rechnung vorgetragen worden wären. Hinsichtlich dieser beiden Gesellschaften kann somit zum Vornherein nicht gesagt werden, das Kontokorrentverhältnis sei über den 30. November 2003 hinaus effektiv fortgesetzt worden. Was die Nebenintervenientin anbelangt, so brachte diese hingegen sinngemäss selber vor, dass der per 30. November 2003 gezogene Saldo auf neue Rechnung vorgetragen wurde (vgl. act. 28 Rz. 35 am Schluss; act. 72 Rz. 37). Alleine dieser Umstand der Verbuchung des – wovon hier einstweilen ausgegangen wird (vgl. vorne, E. V.A.2.) – novierten Kontokorrentsaldos per 30. November 2003 in einer neuen Rechnung (Dezember 2003) bewirkt aber keine Rechtsänderung hinsichtlich dieser nunmehr verbuchten Saldoforderung (Gabriel, BSK OR I, Art. 117 N 9; Aepli, ZK Art. 114-126 OR, Art. 117 N 18) bzw. dass auf die von der Beklagten und der Nebenintervenientin gemeinsam festgestellte Richtigkeit dieses Saldos per 30. November 2003 wieder zurückgekommen werden könnte (vgl. auch BGE 104 II 190, E. 2c). Anders wäre die Rechtslage erst, wenn ein neuer Saldo gezogen und anerkannt wird (vgl. Art. 117 Abs. 1 und 2 OR). Eine Schuldanerkennung verliert nicht deswegen ihre Wirkung, weil die Gläubigerin zusätzliche Forderungen geltend macht (so in casu in Bezug auf die V.______ AG und die U.______ AG: Zinsen für 1. bis 5. Dezember 2003) oder – wie im Falle der Nebenintervenientin – zwischenzeitlich ein Teil der Forderungen getilgt wurde (D. Staehelin, ZZZ 37/2016, S. 26). Nichts anderes lässt sich für den vorliegenden Fall aus BGE 138 III 797 ableiten. Denn erstens betraf jener Entscheid einzig die betreibungsrechtliche Frage der Eignung einer unterschriftlichen Anerkennung eines Kontokorrentsaldos als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG bei Vortrag desselben auf neue Rechnung und nicht das vorliegend interessierende Vertragsrecht. Zweitens soll auch gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid die Fortführung des Kontokorrents nur dann eine Schuldanerkennung aufheben, wenn die Buchungen „einverständlich“ in einem fortgesetzten Kontokorrentverhältnis erfolgen (BGE 138 III 797, E. 4.2). Das einseitige Einsetzen von Positionen lässt somit die November-Richtigbefundsanzeige nicht wirkungslos werden (D. Staehelin, ZZZ 37/2016, S. 26). Vorliegend kann – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – nicht gesagt werden, die in Bezug auf die Nebenintervenientin nach dem 30. November 2003 bis zum 5. Dezember 2003 von der Beklagten getätigten Verbuchungen seien einverständlich geschehen. Denn die Beklagte nahm diese laufenden Zinsverbuchungen laut Nebenintervenientin selbständig, mithin einseitig, vor (act. 28 Rz. 171, 287). Die Nebenintervenientin hatte also im Moment ihrer Vornahme keine Möglichkeit zu prüfen, ob diese Verbuchungen auf gehörige Weise erfolgten. Dies hätte vielmehr erst anfangs Januar 2004 nach Erhalt des von der Beklagten erstellten, monatlichen Kontokorrentkonto-Auszugs geschehen können. Indes behauptete bislang keine der Parteien, dass für Monate nach dem November 2003 von der Beklagten noch derartige Kontoauszüge erstellt und den X.______-Gruppengesellschaften zugestellt worden sind (vgl. vorne, E. V.F.11b). Die per 30. November 2003 in Bezug auf die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG von der Beklagten gezogenen und von den genannten Gesellschaften anerkannten und somit novierten Kontokorrentsalden (vgl. vorne, E. V.F.4.) behalten demzufolge weiterhin ihre selbständige Natur. Die Novationen wirken entgegen der Beklagten ungeachtet des bei der Nebenintervenientin erfolgten Einsetzens dieser Saldoforderung in eine neue Rechnung (Dezember 2003) fort.

G.               Übermässige Bindung (Art. 27 Abs. 2 ZGB)

 

1.

Die Beklagte macht geltend (act. 40 Rz. 315 ff.; act. 92 Rz. 116 ff., vgl. auch act. 92 Rz. 91 betreffend Spruchreife), ihr sei gegen ihren Willen ein rein fremdnütziges Handeln als gruppeninterne Cash Pool Leaderin und Clearingstelle aufgezwungen worden und sie habe ungefragt sowie ohne Gegenleistung das Bonitätsrisiko gegenüber insolventen Gruppengesellschaften und Aktionären übernehmen, also ausschliesslich im Interesse von Drittparteien handeln müssen. Sie sei aufgrund dieser ihr aufgedrängten Rolle in ihrer wirtschaftlichen Freiheit derart eingeschränkt worden, dass die Grundlagen ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen seien. Schliesslich sei sie deswegen in die Insolvenz getrieben worden. Damit liege ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB vor. Rechtsfolge sei gemäss Art. 20 OR die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte, welche den klägerischen Forderungen zugrunde liegen.

2.

Gemäss Art. 27 Abs. 2 ZGB kann sich niemand seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken. Nach dieser Bestimmung sind somit sowohl übermässige Verpflichtungen als auch solche, die den höchstpersönlichen Kernbereich der Persönlichkeit betreffen, unzulässig (BGE 136 III 401, E. 5.4). Geht es um die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, ist nach der Rechtsprechung in der Annahme eines Verstosses gegen Art. 27 ZGB Zurückhaltung geboten: Eine vertragliche Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit wird nur dann als übermässig angesehen, wenn sie den Verpflichteten der Willkür eines anderen ausliefert, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebt oder in einem Masse einschränkt, dass die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind. Dies gilt grundsätzlich auch für juristische Personen (BGE 138 III 322, E. 4.3.2.; BGE 114 II 159, E. 2a). Indes ist nicht jede Verpflichtung, welche die finanziellen Möglichkeiten eines Schuldners übersteigt und ihn damit der Gefahr einer Insolvenz aussetzt, übermässig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB. Diese Bestimmung verbietet niemandem, sich über seine finanziellen Kräfte hinaus zu verpflichten (BGE 95 II 55). Bei juristischen Personen wird somit ein Verstoss gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB nur sehr zurückhaltend bejaht (Jagmetti, a.a.O., S. 107 f. m.w.H.).

3.

Indem die Beklagte in der X.______-Gruppe gemäss deren Cash Management-Konzept über Jahre hinweg als zentrale Abrechnungsstelle fungierte und infolge der vorne (E. V.F.4.) beschriebenen Novationen Debitorenrisiken auf sie abgewälzt wurden, liegt gewiss eine intensive vertragliche Bindung vor. Andererseits ist – stets die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beklagte zumindest buchmässig Erträge aus Zinsdifferenzen (Soll- und Habenzinsen auf Kontokorrentkonten) erzielte, ihr aus der in Frage stehenden vertraglichen Bindung also auch Vorteile erwuchsen (vgl. auch vorne, u.a. E. V.F.3.). Vor allem aber stand der Beklagten stets die Handlungsoption offen, das Konzern-Cash Management innert kurzer Frist zu beenden. Denn wie vorne (E. V.E.4. und V.F.2a) erwogen, weist das dem Cash Management der X.______-Gruppe zugrundeliegende Rechtsverhältnis zumindest Elemente des Kontokorrentkreditvertrags auf. Es kann daher mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden (Art. 318 OR analog; vgl. Jagmetti, a.a.O., S. 115 f.). Ausserdem war es die Beklagte selbst, welche – gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin – als zentrale Abrechnungsstelle Dreh- und Angelpunkt des Konzernclearings war. Sie musste dieses nicht passiv bzw. willenlos über sich ergehen lassen, sondern hätte die Möglichkeit gehabt, sich mittels Weigerung, die Verbuchungsanweisungen der Gruppengesellschaften auszuführen, aktiv zu wehren. Dass sie dies getan hätte, machte die Beklagte bislang nicht geltend. Vielmehr übte sie gemäss der Nebenintervenientin die Rolle als zentrale Abrechnungsstelle über Jahre hinweg ohne Widerrede aus. Insgesamt erscheint daher – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt – die vertragliche Bindung der Beklagten in casu nicht als übermässig. Die Beklagte hat trotz intensiver vertraglicher Bindung weder sich der Willkür eines anderen ausgeliefert noch ihre wirtschaftliche Freiheit aufgehoben oder in einem existenzgefährdenden Masse eingeschränkt. Eine Verletzung von Art. 27 Abs. 2 ZGB ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen auch Jagmetti, a.a.O., S. 109; ferner in Bezug auf antizipierte Verrechnungsverträge, welche in casu ebenfalls ein Element des Rechtsverhältnisses bilden [vgl. vorne, E. V.F.1. und E. V.F.8a]: Hess/Wyss, AJP 10/1997, S. 1222 m.w.H.).

 

H.               Zwischenfazit

 

Zusammenfassend lässt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 315 ff., 356 ff.) nicht sagen, das in der X.______-Gruppe praktizierte Forderungs- und Cash-Management gemäss Darstellung der Nebenintervenientin und damit die hier strittigen Verbuchungen auf Kontokorrentkonten von Gruppengesellschaften seien aus vertragsrechtlichen Gründen ungültig.

 

 

VI.
(Gesellschaftsrechtliche Beurteilung)

 

A.               Zweckkonformität; Vertretungsrecht

 

1.

a)  Die Vorinstanz erwog ohne nähere Begründung (act. 84 E. IV.6.), es sei „davon auszugehen, dass eine unzulässige Doppelvertretung vorlag, womit sämtlichen hier relevanten Vorgängen die Grundlage entzogen ist.“ Mit Blick auf Art. 66 OR könne die klagende Partei nichts zurückfordern.

b)

Die Nebenintervenientin bringt hiergegen vor (act. 87 Rz. 75 ff.), zwar sei die Konzeption des Konzernclearings auf der Basis einer Konzernweisung erfolgt, für welche QX.______ verantwortlich gezeichnet habe. Die Abwicklung und Verbuchung der einzelnen, den Kontokorrentsalden zugrundeliegenden konzerninternen Transaktionen sei deswegen aber nicht ungültig. Dies, zumal diese durch die bei den einzelnen Gruppengesellschaften für die Buchhaltung verantwortlichen Personen ausgeführt worden seien. Soweit einzelne Transaktionen auf direkte Anweisung der Familie X.______ erfolgt seien, habe die Zustimmung der Aktionäre zur entsprechenden Transaktion vorgelegen. Sodann hätten die hier relevanten Transaktionen zu keiner Schädigung der Beklagten geführt, womit ebenfalls keine Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte vorliege.

c)

Die Beklagte macht in vertretungsrechtlicher Hinsicht geltend (act. 40 Rz. 209 ff., 364, 379 f.; act. 92 Rz. 75 f., 114 sowie zur Spruchreife dieses Aspekts: act. 92 Rz. 91), die Implementierung der gesamten Struktur, in welcher die Beklagte als Clearingstelle agiert haben soll, und die darauf beruhende Abwicklung (Transaktion für Transaktion) gehe auf Anweisungen von QX.______ zurück. Dieser habe als patriarchisch agierender und dominierender Konzernchef bis zu seinem Ableben im Juli 2003 alleinverantwortlich die gesamte X.______-Gruppe beherrscht. Insbesondere habe er über Jahre hinweg bei sämtlichen hier im Fokus stehenden Gesellschaften der X.______-Gruppe als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident geamtet und sei das zentrale Organ gewesen. Die Natur der Rechtsgeschäfte habe eine Benachteiligung der Beklagten nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil sei deren Handeln ausschliesslich fremdnützig gewesen. Eine besondere Ermächtigung von QX.______ durch ein neben- oder übergeordnetes Organ (Generalversammlung ) sei von der klagenden Partei nicht behauptet worden. Damit liege ein verbotenes Handeln in Doppelstellung vor, weshalb sämtliche Verbuchungen zu Lasten der Beklagten ungültig bzw. ohne Rechtsgrundlage seien. Zuweilen habe für die Beklagte offenbar eine Person namens „J.______“ agiert. Diese Person habe jedoch mitunter auch für die Nebenintervenientin gehandelt. Gemäss Handelsregister sei dieser Person von den insgesamt 20 Gesellschaften der X.______-Gruppe, welche in den Klagebeilagen erscheinen, lediglich in drei Gesellschaften (W.______ AG, ZX.______ AG, ZY.______ AG) eine Vertretungsbefugnis zugekommen, und zwar jeweils Kollektivprokura bzw. Kollektivunterschrift zu zweien. Dieser Person (J.______) fehle es somit für sämtliche Gruppengesellschaften, namentlich für die Beklagte, an einer (Allein-) Vertretungsberechtigung. Selbst wenn eine solche Vertretungsberechtigung gegeben wäre, würde ebenfalls ein Fall von Doppelvertretung vorliegen. Die klagende Partei habe die Problematik der Doppelvertretung zu kaschieren versucht, indem sie zu behaupten unterlassen habe, welche natürliche Person für ihre Rechtsvorgängerinnen jeweils gehandelt haben sollen. Insgesamt erweise sich somit das gesamte Forderungs- und Cash-Management und die daraus resultierenden Verbuchungen aus vertretungsrechtlicher Sicht als ungültig bzw. seien diese behaupteten Rechtshandlungen ohne rechtliche Bindungswirkung erfolgt.

d)

Sodann vertritt die Beklagte den Standpunkt (act. 40 Rz. 271 ff., 325 ff., 344; act. 92 Rz. 116 ff., betreffend Spruchreife dieses Aspekts vgl. auch act. 92 Rz. 91), sie habe ausschliesslich im Interesse von Drittparteien gehandelt. Denn nach Darstellung der klagenden Partei habe sie sich ohne Notwendigkeit in Bezug auf zugrundeliegende Rechtsgeschäfte, an welchen sie in keiner Weise beteiligt gewesen sei und aus welchen sie keinerlei Vorteile erlangt habe, wechselseitig zur Schuldnerin und Gläubigerin anderer Gruppengesellschaften gemacht, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Dies verstosse krass gegen ihre Interessen und somit liege ein Handeln ausserhalb des Gesellschaftszwecks vor. Das Agieren als konzerninterne Clearingstelle der X.______-Gruppe liege weit ausserhalb dessen, was eine Holdinggesellschaft tue und habe zu einer faktischen Änderung ihres Gesellschaftszwecks geführt, ohne dass die Generalversammlung den statutarischen Zweck geändert hätte. Am ausserhalb ihres Gesellschaftszwecks gelegenen und somit nicht rechtswirksamen Handeln der Beklagten ändere nichts, dass ihre Statuten seit November 2000 vorsehen, dass sie Sicherheiten aller Art für Verpflichtungen Dritter bestellen könne.

2.

a)  Die zur Vertretung einer Aktiengesellschaft befugten Personen können gemäss Art. 718a Abs. 1 OR in deren Namen alle Rechtshandlungen vornehmen, die ihr Zweck mit sich bringen kann (Vertretungsmacht). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vom Gesellschaftszweck nicht nur Handlungen gedeckt, die der Gesellschaft nützlich sind oder in ihrem Betrieb gewöhnlich vorkommen. Erfasst sind davon vielmehr auch ungewöhnliche Geschäfte, sofern sie auch nur möglicherweise im Gesellschaftszweck begründet sind, d.h. durch diesen zumindest nicht gerade ausgeschlossen werden bzw. diesem nicht geradezu widersprechen (BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 5.2.; BGer 4C.77/2000 vom 3. Juli 2000, E. 2a; Watter, BSK OR II, Art. 718a N 2 ff., je m.w.H.). Ist ein im Namen der Aktiengesellschaft abgeschlossenes Rechtsgeschäft von der Vertretungsmacht nicht gedeckt, wird die Gesellschaft nicht verpflichtet (zum Ganzen statt vieler auch Jagmetti, a.a.O., S. 97 f. m.w.H.).

b)

Grundsätzlich vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 Satz 1 OR). Er kann jedoch die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen (Art. 718 Abs. 2 OR). Ferner kann der Verwaltungsrat Prokuristen (Art. 458 ff. OR) und andere Bevollmächtigte (u.a. Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 OR) ernennen (Art. 721 OR). Prokura und Handlungsvollmacht stellen Ermächtigungen zur Vornahme eines grösseren oder kleineren Komplexes von Geschäften dar (vgl. Art. 459 f. und Art. 462 OR). Daneben kann eine Aktiengesellschaft auch nach den Regeln des allgemeinen Stellvertretungsrechts (Art. 32 ff. OR) Personen zum Abschluss von einzelnen, konkret bestimmten Geschäften bevollmächtigen (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 34, § 2 N 35).

c)

(Handlungs-) Vollmachten können (wie die Prokura) nicht nur ausdrücklich begründet werden, sondern auch durch konkludentes Verhalten entstehen. Wird einer Person ein bestimmter Aufgabenkreis überlassen, der sie zwangsläufig mit Dritten in Berührung bringt, so wird damit meist zum Ausdruck gebracht, dass sie die in diesem Rahmen üblichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschliessen darf. Ob eine Ermächtigung im Sinne einer Handlungsvollmacht vorliegt, beurteilt sich nicht nach dem Willensprinzip (was wollte der Vollmachtgeber?), sondern nach dem Vertrauensprinzip (was durfte und musste die Gegenseite unter den konkreten Umständen verstehen?). Darf die Gegenseite in guten Treuen annehmen, dass dem oder den Geschäftsherren „das rechtsgeschäftliche Handeln seines Vertreters bei Beachtung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein konnte und daher von ihm gedeckt werde, so muss er sich bei diesem auf eine stillschweigende Vollmachterteilung hinweisenden Verhalten behaften und seines Vertreters Rechtshandlungen gegen sich gelten lassen“ (BGE 74 II 149, E. 2). Beispielsweise liegt eine derartige stillschweigende bzw. konkludente Ermächtigung vor, wenn eine Gesellschaft einen Angestellten dauernd bei einer Inkassotätigkeit gewähren lässt oder ihm wiederholt grosse Geschäftsführungskompetenzen überlässt (zum Ganzen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 50 ff. m.w.H.).

d)

Hat ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter ausserhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt oder fehlt es sonstwie an einer gültigen Vollmacht, so wird der Vertretene nur dann dennoch Partei des vom Vertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, wenn er die Handlungen des Vertreters nachträglich genehmigt (Art. 38 Abs. 1 OR; BGer 9C_495/2015 vom 17. Juni 2016, E. 5.2.2.). Eine solche Genehmigung bedarf keiner besonderen Form und kann insbesondere auch konkludent erfolgen. Nach der Rechtsprechung liegt eine konkludente Genehmigung zum Beispiel vor, wenn beide Parteien ein Dauerschuldverhältnis während längerer Zeit als gültig behandeln (zum Ganzen: Kut, CHK OR, Art. 38 N 11 f. m.w.H.; BGE K 19/01 vom 3. Juni 2002, E. 5a; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 N 19a). Demgegenüber bedeutet Stillschweigen grundsätzlich Nicht-Genehmigung, sofern nicht ein Widerspruch möglich und zumutbar war und der Dritte in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen (Watter, BSK OR II, Art. 38 N 6 m.w.H.; BGer 4A_485/2008 vom 4. Dezember 2008, E. 3.3 m.w.H.).

e)

Schliesst ein und dieselbe Person als Organ oder Vertreter zwischen zwei Gesellschaften bzw. Vertragspartnern ein Rechtsgeschäft ab, so spricht man von Doppelvertretung. Eine solche Doppelvertretung ist wegen möglicher Interessenkonflikte grundsätzlich unzulässig und hat die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes zur Folge. Das so abgeschlossene Rechtsgeschäft ist jedoch dann gültig, wenn die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Geschäftes ausgeschlossen ist oder der Vertretene – bei Gesellschaften: ein über- oder nebengeordnetes Organ – den Vertreter zum Vertragsschluss besonders ermächtigt hat oder das Geschäft nachträglich genehmigt (BGer 4A_134/2007 vom 31. Juli 2007 E. 2.2; BGer 4C.18/2001 vom 25. Oktober 2001 E. 3a; BGE 127 III 332 E. 2a m.w.H.; Grünenfelder, Absicherung von Bankkrediten durch Upstream-Sicherheiten, SSHW 287, Zürich/St. Gallen 2010, S. 41). Eine solche Ermächtigung kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Ermächtigung ist insbesondere bei wirtschaftlich eng verbundenen Gesellschaften bzw. konzernmässiger Verflechtung zu vermuten. Vertragsschlüsse in Doppelstellung gehören hier zu den Rechtshandlungen, welche ihr Zweck gemäss Art. 718 Abs. 1 OR mit sich bringen kann. Eine Genehmigung durch die Generalversammlung ist ferner immer dann zu vermuten, wenn die Vertretungshandlung im Interesse des Alleinaktionärs ausgeführt wird bzw. wenn der vertretende Verwaltungsrat zugleich Alleinaktionär ist. Unerheblich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Doppelvertretung sind die Interessen der Gesellschaftsgläubiger, da diesen andere Rechtsbehelfe (Art. 285 ff. SchKG; Art. 754 OR) zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung stehen. Ist der handelnde Vertreter zugleich Alleinaktionär, so folgt daraus zwingend, dass der Abschluss des betreffenden Geschäfts auch dem Willen der Generalversammlung entspricht und deshalb von der Vertretungsmacht des Organs gedeckt wird. Anders verhält es sich, wenn das Organ bloss Mehrheitsaktionär ist. Zum Schutz der Minderheitsaktionäre ist diesfalls eine Ermächtigung bzw. Genehmigung mittels eines Generalversammlungsbeschlusses erforderlich. Keine schutzbedürftigen Minderheitsaktionäre liegen dann vor, wenn wirtschaftlich gesehen sämtliche Aktionäre dem Hauptaktionär zuzurechnen sind (zum Ganzen: Grünenfelder, a.a.O., S. 41 f.; BGE 126 III 361 E. 5a; ZR 77/1978 Nr. 44; Watter, BSK OR II, Art. 718a N 12 ff.; ZR 104/2005 Nr. 71, je m.w.H.; a.M. z.T. Brand, a.a.O., N 820 f.).

3.

a)  Die Beklagte wies seit ihrer Gründung bis im Juni 1999 folgenden Zweck auf (act. 41/5/2): Finanzielle Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, insbesondere an Unternehmen des Autohandels und des Garagenbetriebes und an Finanzierungsgesellschaften.“ Im Juni 1999 wurden dieser Zweckumschreibung folgende Sätze hinzugefügt (act. 41/5/2): „Die Gesellschaft kann sich insbesondere an der Finanzierung von Autohandels- und Garagenbetrieben aller Art, sowie an damit in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben beteiligen. Sie kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, halten und veräussern sowie alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche mit dem Zweck der Gesellschaft im Zusammenhang stehen.“ Schliesslich wurde der Gesellschaftszweck im November 2000 wie folgt ergänzt (act. 41/5/2)„Die Gesellschaft kann auch Sicherheiten aller Art für Verpflichtungen Dritter, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gesellschaft stehen, leisten.“

b)

Der Zweck der Nebenintervenientin lautete bis November 2000 folgendermassen (act. 41/5/1): Beteiligung an Unternehmungen jeglicher Rechtsform, vorwiegend der Holzbranche im In- und Ausland; kann insbesondere auch Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern.“ Ab November 2000 wies die Nebenintervenientin folgenden Zweck auf (act. 41/5/1): „Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmungen jeglicher Rechtsform, vorwiegend der Holz- und Kunststoffbranche, im In- und Ausland; kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundstücke erwerben, halten und veräussern sowie Sicherheiten für Verpflichtungen Dritter leisten.“

c)

Der Gesellschaftszweck der V.______ AG hatte im hier relevanten Zeitraum bzw. bis Dezember 2004 folgenden Wortlaut (act. 41/5/6): „Herstellung und Verkauf von Bauelementen aller Art in Holz, Metall und Kunststoffen. Sie betreibt zu diesem Zweck eine Normfensterfabrik, ein Kunststoffwerk, ein Werk für Spezialanfertigungen. Sie kann sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen beteiligen. Sie bezweckt ferner den An- und Verkauf von Liegenschaften sowie die Ueberbauung von Grundstücken.“

d)

Der Zweck der U.______ AG lautete jedenfalls seit Juni 1991 bis November 2008 folgendermassen (act. 41/5/7): „Fabrikation von und Handel mit Bauelementen, insbesondere Fenster, Küchen und Industrieverglasungen; kann alle Geschäfte tätigen, welche mit diesem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehen und sich an anderen Unternehmungen der gleichen oder ähnlichen Branchen beteiligen; Gesellschaft kann insbesondere auch Liegenschaften erwerben, belasten und veräussern.“

e)

Aufgrund der soeben (E. VI.A.3a-d) wiedergegebenen Zweckumschreibungen der genannten Gesellschaften wurde deutlich, dass weder die Teilnahme an einem konzerninternen Cash Management mit Cash Pooling und Konzernclearing (alle genannten Gesellschaften) noch ein Agieren als zentrale konzerninterne Abrechnungsstelle (Beklagte) durch die Gesellschaftszwecke geradezu ausgeschlossen werden bzw. diesen widersprechen (so für die Beklagte bereits die Vorinstanz, act. 84 E. IV.4.5.). Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf die weiteren beiden Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe (S.______ AG [vormals ……] und T.______ AG) sowie die W.______ AG und sämtliche weiteren Gesellschaften der X.______-Gruppe, welche die Nebenintervenientin im Zusammenhang mit den vorgenommenen konzerninternen Kontokorrent-Verbuchungen anführt (vgl. act. 40 Rz. 99, 104; act. 41/2/1-5; act. 41/5/3-5, 8-21). Sodann lässt sich – die Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin als bewiesen vorausgesetzt (vgl. vorne, E. V.A.2.) – entgegen der Beklagten nicht sagen, sie habe ausschliesslich im Interesse anderer gehandelt, hat sie doch selber vom praktizierten Cash Management in Form tieferer Zahlungsverkehrskosten sowie Erträgen aus Zinsdifferenzen auch profitiert (vgl. vorne, u.a. E. V.B.3.). Das entsprechende rechtsgeschäftliche Handeln der Beklagten, wie auch jenes der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG ist daher nach dem Gesagten (vgl. vorne, E. VI.A.2a) zweckkonform, mithin in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden (vgl. auch Reutter/Bazzi, Konzern-innenfinanzierung, in: Kunz/Arter/Jörg [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht VIII, Bern 2013, S. 217 m.w.H.).

4.

a)  Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass bei allen vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe – bei der Beklagten seit Februar 1982 – sämtliche Aktien von QX.______ (bis zu seinem Ableben im Juli 2003) sowie seinen Söhnen OX.______ und PX.______ gehalten wurden (act. 40 Rz. 99, 101; act. 72 Rz. 187-196). Weiter ist aus den im Recht liegenden Handelsregisterauszügen (act. 41/5/1-4) ersichtlich, dass QX.______ und seine Söhne OX.______ und PX.______ in den vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe weitgehend die einzigen Mitglieder der Verwaltungsräte waren. Bei der T.______ AG gilt dies uneingeschränkt (vgl. act. 5/4), bei der Nebenintervenientin für die Zeit ab Ende August 1997 (vgl. act. 41/5/1). Bei der Beklagten amtete zusätzlich zu diesen Personen noch K.______ als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (sowie bis Ende 1996 auch L.______, vgl. act. 41/5/2). Bei der S.______ AG (vormals ……) waren QX.______, OX.______ und PX.______ jedenfalls ab Juli 1997 die einzigen Mitglieder des Verwaltungsrats (act. 41/5/3). QX.______ fungierte über lange Zeit bei dreien der vier Holdinggesellschaften der X.______-Gruppe als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift (Nebenintervenientin und T.______ AG: Januar/Februar 1992 bis zu seinem Ableben im Juli 2003 bzw. gemäss Handelsregister bis November 2003; Beklagte: Januar 1995 bis Juli/November 2003; act. 41/5/1-2, 4). Auch OX.______ und PX.______ waren in diesen Gesellschaften einzelzeichnungsberechtigt (bis Ende November 2003, danach noch kurze Zeit kollektivzeichnungsberechtigt; act. 41/5/1-2, 4). Bei der vierten Holdinggesellschaft (S.______ AG) war QX.______ – wie PX.______ – Mitglied des Verwaltungsrates und OX.______ Präsident desselben, dies je zunächst mit Kollektivunterschrift zu zweien und ab Juli 1999 mit Einzelunterschrift (bis Ende November 2003, danach waren OX.______ und PX.______ noch kurze Zeit kollektivzeichnungsberechtigt; act. 41/5/3).

b)

Aus diesen unstrittigen bzw. notorischen Tatsachen folgt, dass die ins Cash Management der X.______-Gruppe respektive in die vorliegende Kollokationsklage involvierten Gesellschaften wirtschaftlich äusserst eng miteinander verbunden sind (Vorliegen eines Konzerns zufolge Kontrollmöglichkeit von QX.______, OX.______ und PX.______ [Art. 963 OR] und einheitlicher wirtschaftlicher Leitung [aArt. 663e OR]). Im Lichte der vorne (E. VI.A.2e) zitierten Rechtsprechung und Lehre liegt somit eine stillschweigende Ermächtigung zur allfälligen Doppelvertretung durch QX.______ hinsichtlich des in der X.______-Gruppe praktizierten Cash Managements (Cash Pooling und Konzernclearing) vor. Wie erwähnt waren sodann QX.______, OX.______ und PX.______ unstrittig die einzigen Aktionäre der vier Holding-Gesellschaften der X.______-Gruppe (die bei der Beklagten als Mitglied des Verwaltungsrates amtende K.______ [vgl. act. 41/5/2] hielt ihre Aktie[n] [vgl. aArt. 707 Abs. 1 OR] somit offenkundig lediglich rein treuhänderisch). Nach eigener Darstellung der Beklagten (act. 40 Rz. 103 ff.) beherrschte QX.______ bis zu seinem Ableben im Juli 2003 die X.______-Gruppe und amtete er als patriarchalischer Konzernchef und entschied alleine sowie abschliessend. Die Nebenintervenientin stimmt dem zumindest insofern zu, als dass sie ausführte (act. 72 Rz. 197), QX.______ habe in der X.______-Gruppe eine führende Rolle eingenommen. Demgemäss liegt wirtschaftlich betrachtet eine Einmanngesellschaft vor bzw. sind QX.______, OX.______ und PX.______ im Rahmen der vorliegenden vertretungsrechtlichen Beurteilung als Alleinaktionär zu betrachten. Damit liegt auch eine stillschweigende Genehmigung eines allfälligen Handelns in Doppelstellung vor (vgl. vorne, E. VI.A.2e) respektive sind in Bezug auf die X.______-Gruppe bzw. deren einzelne Gesellschaften keine schutzbedürftigen Minderheitsaktionäre vorhanden. Der Nebenintervenientin (act. 72 Rz. 217) ist somit darin beizupflichten, dass es in Bezug auf die Implementierung und den Vollzug des Cash Managements in der X.______-Gruppe in vertretungsrechtlicher Hinsicht keiner besonderer Generalversammlungsbeschlüsse bedurfte (vgl. auch Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 220 f. m.w.H.). Am Rande sei noch bemerkt, dass das heute in Art. 718b OR normierte Schriftlichkeitserfordernis bei Insichgeschäften erst per 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (AS 2007 4839) und daher für die hier interessierenden Rechtsgeschäfte, welche sich lediglich bis Ende 2003 hinzogen, keine Wirkung entfaltet.

c)

Nicht gefolgt werden kann der Beklagten auch insoweit sie vorbringt, J.______ habe es für sämtliche Gesellschaften der X.______-Gruppe an einer hinreichenden Vertretungsberechtigung gefehlt (die Beklagte spricht in act. 40 Rz. 214 ff. stets nur von „J.______“, aufgrund ihres dortigen Verweises auf die Handelsregisterauszüge dreier X.______-Gesellschaften [act. 41/5/5, 41/5/8, 41/5/20, je S. 2] ist jedoch klar, dass sie J.______ meint; vgl. auch act. 72 Rz. 219). Denn nachdem QX.______ als dominierende Person in der X.______-Gruppe (vgl. soeben, E. VI.A.4a) die Konzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ (act. 30/1) erliess, konnte ihm – wie auch seinen beiden Söhnen – nach Treu und Glauben das in Umsetzung dieser Konzernweisung erfolgte Handeln der Mitarbeitenden der Buchhaltungsabteilungen der verschiedenen X.______-Gruppengesellschaften bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt nicht entgangen sein (ähnlich die Nebenintervenientin in act. 72 Rz. 219). Liessen die Herren X.______ diese Personen über längere Zeit bei der Verrechnung und Verbuchung konzerninterner Forderungen sowie bei der Saldoziehung, -anerkennung und -mitteilung hinsichtlich der Kontokorrentkonten der Gruppengesellschaften gewähren, haben sie ihnen also wiederholt erhebliche Geschäftsführungskompetenzen überlassen (wie gesehen [E. V.] grosse rechtliche Tragweite der aufgrund der beidseitigen Saldoanerkennungen eingetretenen Novationswirkungen), so liegt im Lichte der vorne (E. VI.A.2c-d) zitierten Rechtsprechung und Lehre in Bezug auf die mit der Buchhaltung befassten Personen eine konkludente Erteilung einer (Handlungs-) Vollmacht vor. Selbst wenn man das Vorliegen einer solchen konkludenten Bevollmächtigung verneinen würde, so wäre eine zumindest konkludente nachträgliche Genehmigung des Handelns der vollmachtlosen Stellvertreter (Art. 38 OR) gegeben. Dies, da die Organe der in das Cash Management der X.______-Gruppe involvierten Gruppengesellschaften das Cash Pooling und Konzernclearing bzw. die damit verbundenen Verrechnungen, Verbuchungen und Saldoziehungen während längerer Zeit widerspruchslos praktizieren liessen (vgl. die im Recht liegenden Kontoauszüge der betreffenden Kontokorrentkonten [act. 30/10-17, 30/129-138, 30/328-338], bezüglich welcher die Beklagte anerkannt hat [act. 40 Rz. 362], dass diese so lauteten, wie sie von der Nebenintervenientin eingereicht wurden). Diese Organe der involvierten Gruppengesellschaften haben somit das Cash Pooling und Konzernclearing als rechtsgültig behandelt und dadurch ein in diesem Zusammenhang allenfalls aufgetretenes vollmachtloses Handeln ihrer Vertreter jedenfalls nachträglich genehmigt. Damit ist dieses in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. vorne, E. VI.A.2d).

d)

Was das von der Beklagten beanstandete allfällige Handeln in Doppelstellung von J.______ anbelangt, gilt das soeben (E. VI.A.4a-c) zur allfälligen Doppelvertretung durch QX.______ Gesagte ebenso. Infolge der engen konzernmässigen Verflechtung der X.______-Gesellschaften liegt wiederum zumindest eine stillschweigende Ermächtigung zum Handeln in Doppelstellung durch übergeordnete Organe vor, wenn nicht in der unstrittig (act. 28 Rz. 16; act. 40 Rz. 103) von QX.______ erlassenen Konzernweisung vom 17. Oktober 1996 betreffend „Konzernverrechnungen über C.______-Kontokorrent“ (act. 30/1) gar eine ausdrückliche Ermächtigung der mit der Buchhaltung befassten Personen zur Durchführung der aufgrund des Cash Managements erforderlichen Rechtsgeschäfte und Verbuchungen zu erblicken ist.

5.

Zusammenfassend ist das in der X.______-Gruppe praktizierte Cash Management wie dargelegt mit den Gesellschaftszwecken der teilnehmenden Gruppengesellschaften konform. Ferner ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (act. 84 E. IV.6.) in vertretungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden und ist somit in diesem Zusammenhang Art. 66 OR zum Vornherein nicht einschlägig (entgegen der Beklagten [act. 92 Rz. 80 f.] auch nicht ein allfälliger in dieser Rechtsnorm „niedergelegter allgemeiner Rechtsgrundsatz“). Aber auch sonst lässt sich eine Klageabweisung in casu nicht auf Art. 66 OR stützen. Denn gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist die Anwendung von Art. 66 OR auf die Fälle eigentlichen Gaunerlohnes (zur Anstiftung oder Belohnung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgte Leistungen) beschränkt (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.; BGE 134 III 438 E. 3.2; Schulin, BSK OR I, Art. 66 N 4 f., je m.w.H.). Eine solche Fallkonstellation liegt in casu aber offenkundig nicht vor.

 

B.               Verdeckte Gewinnausschüttungen

 

1.

a)  Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.4.4., 4.7.), zumindest seit dem Jahr 1998 hätten die Gesellschaften des X.______-Konzerns und damit auch die V.______ AG, die U.______ AG und die Nebenintervenientin durch das Konzernclearing und das Cash Pooling der überschuldeten Beklagten Leistungen erbracht mit sehr geringer Aussicht, das Geld je zurückzuerhalten. Die genannten Gesellschaften hätten dieselben Leistungen einer unabhängigen Drittgesellschaft in derselben schwierigen finanziellen Situation wie die Beklagte mit Sicherheit nicht getätigt, da diese Leistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zu möglichen Gegenleistungen der Beklagten, nämlich der Begleichung der aus dem Konzernclearing resultierenden Forderungen, gestanden seien. QX.______ habe das Konzernclearing mit der Beklagten als Clearingstelle für alle Konzerngesellschaften angeordnet. Sodann habe er aufgrund seiner Stellung als langjähriger Verwaltungsratspräsident unter anderem der Beklagten, der V.______ AG, der U.______ AG und der Nebenintervenientin über die tatsächliche finanzielle Situation der Beklagten und der einzelnen Konzerngesellschaften Bescheid gewusst haben müssen. Dennoch habe er die beteiligten Konzerngesellschaften das Konzernclearing und das Cash Pooling im Wissen um die massiven finanziellen Probleme der Beklagten bewusst fortführen lassen. Im Ergebnis seien somit zumindest seit dem Jahre 1998 über das Konzernclearing und Cash Pooling unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen der V.______ AG, der U.______ AG und der Nebenintervenientin an die Beklagte erfolgt. Dass die Beklagte den Konzerngesellschaften für ihre Guthaben offenbar Zinsen gutgeschrieben habe, ändere daran nichts, da sich auch die Zinsgutschriften als wertlos erwiesen hätten. Somit sei mindestens seit dem Jahr 1998 die Teilnahme der genannten Konzerngesellschaften am Konzernclearing und Cash Pooling unzulässig gewesen.

b)

Die Nebenintervenientin beanstandet in ihrer Berufungsschrift (act. 87 Rz. 41 f., 44) diese vorinstanzliche Auffassung als unzutreffend. Bei Gewährung von Kontokorrentdarlehen sei der Schuldner (in casu die Beklagte) zur Tilgung der Forderung verpflichtet. Soweit die Beklagte die von den Gruppengesellschaften (Rechtsvorgängerinnen der Klägerin) gewährten Kontokorrentdarlehen zurückzahlen müsse, fehle es an der für verdeckte Gewinnausschüttungen erforderlichen unentgeltlichen Zuwendung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung läge nur vor, wenn die äussere Form des Darlehens bloss simuliert gewesen wäre, so z.B. wenn eine Darlehensrückzahlung überhaupt nie beabsichtigt gewesen wäre. Vorliegend seien die Guthaben der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin gegen die Beklagte nicht fiktiv oder simuliert gewesen. Vielmehr habe es sich um Kontokorrentdarlehen gehandelt, welche laufend verzinst worden seien. Die Zinserträge seien sodann von den Rechtsvorgängerinnen der Klägerin ordentlich besteuert worden. Es habe zivilrechtlich immer eine – damals von allen Parteien anerkannte (seitens der Beklagten infolge der von ihr getätigten Saldoziehungen und erstellten Kontoauszüge) und in den Büchern ausgewiesene – Verpflichtung der Beklagten bestanden, die im Rahmen des Konzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen. Zwar hätten die Forderungen der Rechtsvorgängerinnen der Klägerin über die Jahre zugenommen, doch seien im Rahmen des Kontokorrentverkehrs auch verschiedene Rückzahlungen bzw. Belastungen durch die Beklagte erfolgt. Dies zeige ebenfalls, dass die geführten Kontokorrentverhältnisse nicht bloss simuliert gewesen seien. Selbst wenn aber mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass zivilrechtlich verdeckte Gewinnausschüttungen vorlagen, so hätte dies – so die Nebenintervenientin weiter (act. 87 Rz. 43 f.) – nicht zur Folge, dass die aus der Gewinnausschüttung begünstigte Person (hier die Beklagte) die erhaltene Leistung behalten dürfe und nichts mehr geschuldet wäre. Die Beklagte schulde als Empfängerin der Leistung nach wie vor die Auszahlung der Kontokorrentguthaben, zudem bestehe subsidiär eine Rückerstattungspflicht gemäss Art. 678 Abs. 2 OR. Die im Rahmen der Kontokorrentverhältnisse gewährten Darlehen würden durch die Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung also nicht nichtig mit der Rechtsfolge, dass nichts mehr zurückzuzahlen wäre, sondern die Tilgung der Kontokorrentguthaben wäre erst recht geschuldet. Die Berufung der Beklagten auf den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung mit dem Ziel, sich als Empfängerin der Leistungen der vereinbarten Rückzahlung zu entziehen, erfolge rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass QX.______, Verwaltungsrat und Aktionär der Beklagten, über die finanziellen Verhältnisse der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG bestens Bescheid gewusst habe. Die Beklagte, welche sich dessen Wissen anrechnen müsse, sei daher als Empfängerin der Leistungen bösgläubig gewesen.

2.

a)  Gemäss Art. 678 OR ist der Empfänger von ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen (Abs. 1) und von ungerechtfertigten anderen Leistungen der Gesellschaft (Abs. 2) unter gewissen Voraussetzungen rückerstattungspflichtig. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR liegt vor, wenn Leistungen der Gesellschaft an Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrates, Angehörige der Geschäftsleitung oder diesen nahestehende Personen zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen sowie verschleiert in Form eines Austauschgeschäfts daherkommen (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 13; Brand, a.a.O., N 897, 928 f. m.w.H.). Als nahestehende Personen gelten natürliche oder juristische Personen, die dem Aktionär, dem Verwaltungsratsmitglied oder dem Geschäftsleitungsmitglied aufgrund persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Begebenheiten eng verbunden sind (Brand, a.a.O., N 932 m.w.H.). Konzerndimensional betrachtet fallen unter diesen Begriff der nahestehenden Personen jedwelche dem Konzern zugehörige Unternehmensträger (Brand, a.a.O., N 934 f. m.w.H.; Meier/Siegwart, Anfechtungsklage nach revidiertem Recht – Unter besonderer Berücksichtigung von Konzernverhältnissen, in: Sprecher, Thomas et al., Sanierung und Insolvenz von Unternehmen V: Das neue Schweizer Sanierungsrecht, Zürich 2014, S. 64 insbesondere betreffend Transaktionen zwischen Schwestergesellschaften [„cross-stream“]; zum Ganzen auch HGer ZH, Urteil HG 130071 vom 8. Juni 2015, E. 5.2.1. m.w.H.).

b)

Gegenstand der verdeckten Gewinnausschüttung sind „Leistungen“ (vgl. Art. 678 Abs. 2 OR und Marginalie zu Art. 678 OR). In der Literatur wird der Begriff der Leistung im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR als Vorgang zwischen zwei Personen definiert, bei dem sich eine Person unter Aufwendung von Kräften und Mitteln (Tun, Dulden, Unterlassen) so verhält, dass der zweiten Person ein Vorteil zukommt. Der durch die Leistung bewirkte Erfolg besteht in einer Vermögensverschiebung bzw. Veränderung in den betroffenen Vermögensmassen. Zwischen dem Vorteil des Empfängers und dem Aufwand des Leistenden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Aufwand des Leistenden (Tun, Dulden, Unterlassen) nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Vorteil beim Empfänger entfiele (zum Ganzen: Brand, a.a.O., N 906 ff. m.w.H.; vgl. auch Vischer/ Wiesner, EF 4/16, S. 234 zum Begriff der Ausschüttung).

c)

Die Voraussetzung der fehlenden Rechtfertigung der Leistung ist immer dann erfüllt, wenn entweder formelle oder materielle Vorschriften betreffend Gewinnausschüttung missachtet werden. Bei verdeckten Gewinnausschüttungen fehlt es stets an einem Ausschüttungsbeschluss der Generalversammlung, womit bereits ein derartiger formeller Fehler vorliegt (Brand, a.a.O., N 901; Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, Diss. Bern 2001, S. 107).

d)

Das Tatbestandselement des Missverhältnisses zwischen der Leistung der Gesellschaft und der Gegenleistung ist erfüllt, wenn ein lediglich scheinbares Austauschgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Leistungsempfänger stattfindet. D.h. die Bedingungen dieses Geschäfts sind einseitig ausgestaltet in dem Sinne, dass der von der Gesellschaft erbrachten Leistung keine angemessene Gegenleistung des Empfangenden gegenübersteht. Die Gesellschaft leistet mehr, als sie eigentlich müsste oder erhält weniger, als ihr zustehen würde. Resultat dieser unangemessenen Ausgestaltung des Austauschgeschäfts ist eine Nettovermögensverschiebung zuungunsten der leistenden Gesellschaft. Bei einem Darlehen ist zwecks Feststellung des Vorliegens eines Missverhältnisses vor allem anhand von objektiv feststellbaren Grössen aus einer ex ante-Perspektive zu prüfen, ob dieses in dieser Form und zu den gleichen Bedingungen auch von einem unabhängigen Dritten gewährt worden wäre. Wichtigster Massstab sind dabei die herrschenden Marktkonditionen. Zu untersuchen ist insbesondere, ob der Rückforderungsanspruch als werthaltig qualifiziert werden kann (Rückzahlungsfähigkeit/Bonität des Borgers). Als weitere relevante Kriterien zur Beurteilung des Vorliegens von Drittbedingungen bei Darlehen werden in der Lehre genannt: Zinszahlungspflicht und -höhe (strittig), Besicherung, Laufzeit, Kündigungsgründe und -fristen. Im Konzernverbund stellt sich bei Vorliegen eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ferner die Frage, ob dieses durch indirekte, sich aus der Konzernzugehörigkeit ergebende Vorteile (z.B. günstigere Finanzierungskonditionen, geringere Zahlungsverkehrskosten) aufgewogen werden kann. Die herrschende Lehre bejaht dies. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Missverhältnisses ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. bei Fehlen eines solchen des Gesellschaftsbeschlusses (vgl. zum Ganzen: Glanzmann/Wolf, GesKR 2014, S. 267 ff.; Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 14; Brand, a.a.O., N 905, 914 ff.; Meier/Siegwart, a.a.O., S. 66 f.; Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 212 f.; Maurer/Handle, GesKR 2013, S. 292 f., 297; Glanzmann/Wolf, ST 3/15, S. 133 f., je m.w.H., wobei die Auffassungen der zitierten Autoren in Einzelfragen teilweise differieren).

e)

Offensichtlich im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR ist dieses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann, wenn ohne tiefgehende Prüfung augenfällig ist, dass die erbrachte Leistung der Gesellschaft nicht adäquat abgegolten wird bzw. wenn sich für das fragliche Geschäft keine vernünftige wirtschaftliche Begründung finden lässt (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 17 m.w.H.; Brand, a.a.O., N 920, 922). Eine Darlehensgewährung kann somit erst dann als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden, wenn zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses davon ausgegangen werden musste, dass der Rückforderungsanspruch sehr wahrscheinlich nicht mehr erhältlich sein wird (Meier/Siegwart, a.a.O., S. 67 m.w.H.).

f)

Nach dem Wortlaut von Art. 678 Abs. 2 OR wird weiter vorausgesetzt, dass die Leistung der Gesellschaft in einem offensichtlichen Missverhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage steht. Dies stellt jedoch keine eigenständige Tatbestands-voraussetzung von Art. 678 Abs. 2 OR dar. Dem Kriterium der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr Bedeutung für das Ermessen zu, das den Gesellschaften zugebilligt wird. Es fällt in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Gesellschaften, ob sie günstigere oder weniger günstige Varianten bevorzugen oder sich gegenüber ihren Geschäftspartnern grosszügig oder kleinlich zeigen. Sanktioniert wird sowohl bei finanzstarken als auch bei finanzschwachen Gesellschaften nur die Überschreitung des Ermessens, wobei der Ermessensspielraum bei wirtschaftlich guten Verhältnissen grösser ist (BGE 140 III 602, E. 9.3.1; Maurer/Handle, GesKR 2013, S. 297 f.; Böckli, Schweizerisches Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich 2009, N 557; zum Ganzen auch HGer ZH, HG 130071 vom 8. Juni 2015, E. 5.2.3. m.w.H.).

g)

Schliesslich setzt Art. 678 Abs. 2 OR Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers voraus. Am guten Glauben fehlt es aber regelmässig, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 140 III 602, E. 10.1; HGer ZH, Urteil HG 130071 vom 8. Juni 2015, E. 5.2.4. m.w.H.).

3.

a)  Nach der – hier als bewiesen angenommenen (E. V.A.2.) – Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin zog die Beklagte per 30. November 2003 hinsichtlich der von ihr im Rahmen des Konzernclearings u.a. für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG geführten Kontokorrentkonten letztmals die Salden und die genannten Gruppengesellschaften anerkannten diese, je Guthaben zu ihren Gunsten aufweisenden Salden von CHF 105‘094‘262.53 (Nebenintervenientin, u.a. act. 28 Rz. 32 f., zur im Dezember 2003 erfolgten Reduktion des Guthabens um CHF 600‘000.– vgl. act. 28 Rz. 35), CHF 43‘905‘773.74 (V.______ AG, u.a. act. 28 Rz. 290, zusätzlich wird Zins vom 1. Dezember 2003 bis 5. Dezember 2003 von CHF 13‘720.55 geltend gemacht, act. 28 Rz. 291) und CHF 16‘975‘765.13 (U.______ AG, u.a. act. 28 Rz. 297, zzgl. Zins vom 1. Dezember 2003 bis 5. Dezember 2003 von CHF 5‘304.93, act. 28 Rz. 299). Unter Annahme der genannten Saldoziehungen und -anerkennungen fanden somit Novationen früherer Kontokorrentforderungen statt (vgl. im Einzelnen vorne, E. V.E.-F.). Die auf diese Weise neu entstandenen Guthaben der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte aus Kontokorrent sind rechtlich als Darlehensgewährungen der Ersteren an Letztere zu qualifizieren (vorne, E. V.F.5.). Aufgrund der unstrittigen (act. 28 Rz. 10; act. 40 Rz. 99; act. 72 Rz. 187) konzernmässigen Verbundenheit der vier Gesellschaften stellt die Beklagte zweifellos eine den Aktionären und Verwaltungsratsmitgliedern der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG nahestehende Person im Sinne von Art. 678 Abs. 1 OR dar. Die Darlehensgewährungen fallen sodann unter den Leistungsbegriff von Art. 678 Abs. 2 OR: Indem die drei soeben genannten Teilnehmergesellschaften auf eine sofortige Geltendmachung bzw. Tilgung der zu ihren Gunsten entstandenen Kontokorrentforderungen gegen die Beklagte als zentrale Abrechnungsstelle im Konzernclearing der X.______-Gruppe verzichten, tätigen sie Aufwand (durch Unterlassen) zum Vorteil der Beklagten (bei ihr ausbleibender Geldabfluss; vgl. vorne, E. VI.B.2b). Vermögen, das eigentlich den drei genannten Teilnehmergesellschaften gehört, wird in Form von Darlehen bei der Beklagten belassen. Mit anderen Worten erfolgt mit den Darlehensgewährungen eine Vermögensverschiebung von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG hin zur Beklagten (so auch die Vorinstanz in act. 84 E. IV.4.4.; vgl. auch – indes allein bezogen auf das Cash Pooling, nicht auf das Konzernclearing: Jagmetti, a.a.O., S. 197). Unter den eingangs dieses Abschnitts getroffenen Sachverhaltsannahmen unzutreffend ist daher der Standpunkt der Beklagten (vgl. v.a. act. 40 Rz. 274-314 act. 92 Rz. 40), es lägen verdeckte Gewinnausschüttungen in entgegengesetzter Richtung, d.h. zu ihren Lasten vor (vgl. auch Brauchli Rohrer/Hünerwadel, GesKR 2010, S. 155, wonach die Darlehensaufnahme rechtlich unproblematisch ist, wohingegen sich die Frage des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Darlehensvergabe stellt). Anzufügen bleibt, dass in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) ebenfalls das Kriterium der Vermögensverschiebung entscheidend ist (vgl. Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 22). Wie soeben dargelegt, erfolgten diese Vermögensverschiebungen in casu von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG hin zur Beklagten und nicht in die entgegengesetzte Richtung. Demnach liegt entgegen der Beklagten (act. 40 Rz. 274 ff.) im Zusammenhang mit den eingeklagten Forderungen auch keine verbotene Einlagenrückgewähr zu ihren Lasten vor (zur Thematik in umgekehrter Richtung vgl. hinten, E. VI.B.4b-c, 5d).

b)

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Beklagte jedenfalls seit dem Jahr 1998 überschuldet war und diese Überschuldung bei ordnungsgemässer Bilanzierung (selbst unter Berücksichtigung von Aufwertungsreserven) in den Jahren 2002 und 2003 mehr als eine Milliarde Schweizer Franken betrug (act. 40 Rz. 295; act. 87 Rz. 40, 81 ff.; vgl. auch die von der Nebenintervenientin in ihrer Berufungsschrift [act. 87] nicht beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen in act. 84 E. IV.4.1. m.w.H.).

c)

Die Beklagte verfügte somit im hier relevanten Zeitraum (November/ Dezember 2003) über eine äusserst schlechte Bonität. Demzufolge war für die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG im Moment der Darlehensgewährungen (Saldoanerkennungen) im November/Dezember 2003 die Wahrscheinlichkeit erkennbar äusserst gering, von der Beklagten die gewährten Darlehensvaluten jemals getilgt zu erhalten (Auszahlung der Kontokorrentguthaben; vgl. auch act. 87 Rz. 40, wo die Nebenintervenientin selber ausführt, die Tilgung der aufgelaufenen Kontokorrentschulden durch die Beklagte sei ab Ende 1998 allmählich gefährdet gewesen). Ein Dritter hätte der Beklagten derartige nicht werthaltige Darlehen im November/Dezember 2003 folglich objektiv betrachtet offensichtlich gar nicht erst gewährt (vgl. auch Meier/Siegwart, a.a.O., S. 66 m.w.H.). Sodann musste gemäss gutachterlicher Feststellung (act. 41/34 S. 6) der damalige äusserst schlechte finanzielle Zustand der Beklagten den – überwiegend ohnehin personell identischen (vgl. act. 41/5/1-2, 41/5/6-7; vgl. auch vorne, E. VI.A.4a f.) – Organen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG bekannt sein (nur teilweise zutreffend somit die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 40, wonach „höchstens die Herren X.______“ über die Gefährdung der Rückzahlung der Kontokorrentguthaben gewusst hätten). Umgekehrt bedeutet diese weitgehende personelle Identität der leitenden Organe der involvierten Gesellschaften der X.______-Gruppe aber auch, dass seitens der Beklagten als Leistungsempfängerin ebenfalls Bösgläubigkeit vorliegt (so auch die Nebenintervenientin in act. 87 Rz. 44).

d)

Im Übrigen hätten die drei Teilnehmergesellschaften Nebenintervenientin, V.______ AG und U.______ AG angesichts der äusserst schlechten Bonität der Beklagten vergleichsweise hohe Zinsen verlangen müssen und es hätte sich aus deren Sicht aufgedrängt, kurze Kündigungsfirsten sowie eine Besicherung zu vereinbaren (Maurer/Handle, GesKR 2013, S. 292 f.). Vorliegend hat jedoch insbesondere keine Partei vorgebracht, dass eine Besicherung der beträchtlichen, per 30. November 2003 bestehenden Kontokorrentguthaben erfolgt wäre. Betreffend Zins hat die Nebenintervenientin behauptet, dieser habe in Bezug auf die U.______ AG und die V.______ AG 2.25 % betragen (betreffend U.______ AG vgl. explizit act. 28 Rz. 299; betreffend V.______ AG implizit act. 28 Rz. 181; strittig, vgl. act. 40 Rz. 472-490). Damit handelt es sich angesichts der per 30. November 2003 äusserst schlechten Bonität der Beklagten schon nach eigener Darstellung der Nebenintervenientin offenkundig nicht um einen risikoadäquaten Zinssatz. Dies zeigt bereits der Umstand (bekannte Tatsache im Sinne von Art. 151 ZPO), dass gemäss den Merkblättern der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend „Zinssätze für die Bewertung der geldwerten Leistungen“ vom 20. Januar 2003 und vom 20. Januar 2004 (abrufbar unter www.estv.admin.ch) für die Jahre 2003 bzw. 2004 für – nicht besonderes risikoreiche – Darlehen allein schon steuerrechtliche Mindestzinssätze von 2.25 % bzw. 2.5 % in Anschlag zu bringen waren.

e)

Angesichts der sehr grossen Überschuldung der Beklagten und der hohen Darlehensbeträge im Zeitpunkt der hier relevanten Darlehensgewährungen (November/Dezember 2003) konnten die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG zudem damals auch nicht davon ausgehen, dass sie in einem das Leistungsmissverhältnis zumindest einigermassen ausgleichenden Umfang von besonderen, aus der Einbettung in die X.______-Gruppe bzw. der Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe resultierenden Vorteilen (z.B. günstige Finanzierungskonditionen, tiefere Zahlungsverkehrskosten, vgl. auch die Vorbringen der Nebenintervenientin in act. 28 Rz. 13, 15) werden profitieren können (vgl. auch Meier/Siegwart, a.a.O., S. 68). Dies, zumal der Zusammenbruch der X.______-Gruppe zum fraglichen Zeitpunkt kurz bevorstand und sich somit für die Gebrüder OX.______ und PX.______ bereits abzeichnete bzw. jedenfalls abzeichnen musste (vgl. act. 41/34 S. 6 sowie act. 15/1; act. 41/8; act. 40 Rz. 129 f., unstrittig, vgl. act. 72 Rz. 200 f.). Daher fällt auch ein Konzernvorteil im Sinne eines Am-Leben-Erhaltens einer Gruppengesellschaft, welche für den Konzern unersetzbare Funktionen wahrnimmt o.ä. (Erbringung der nachteiligen Leistung zur Verhinderung des Eintrittes noch grösserer Nachteile, vgl. Meier/Siegwart, a.a.O., S. 68 f.) ausser Betracht.

f)

Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Lehre (vgl. E. VI.B.2.) sind die eingeklagten Forderungen nach dem Gesagten – derart schlechte Bonität der Beklagten im November/Dezember 2003, sodass sie damals von unabhängigen Dritten offensichtlich überhaupt keine Darlehen mehr erhalten hätte und Nichtvorhandensein kompensierender Faktoren – in vollem Umfang als unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von Art. 678 Abs. 2 OR zu qualifizieren (vgl. auch Blum, GesKR 2014, S. 467 i.V.m. Fn. 3 des Artikels, sowie – für das Cash Pooling – Jagmetti, a.a.O., S. 197 m.w.H.). Dass rechtlich eine von allen Parteien anerkannte Verpflichtung bestanden haben mag, die im Rahmen des Konzernclearings entstandenen Verbindlichkeiten wieder zu tilgen (so die Nebenintervenientin, act. 87 Rz. 42), ändert daran angesichts der offensichtlichen Unausgeglichenheit dieser im November/Dezember 2003 vollzogenen Rechtsgeschäfte nichts. Nachstehend ist daher zu prüfen, welche Rechtsfolgen diese Qualifikation als verdeckte Gewinnausschüttungen zeitigt.

4.

a)  Verdeckte Gewinnausschüttungen sind wegen Verstosses gegen zwingende formelle (Art. 731 Abs. 1 OR) und unter Umständen auch materielle Ausschüttungsvorschriften (Art. 671 ff. OR) nichtig bzw. teilnichtig im Sinne von Art. 20 OR. Gestützt auf Art. 20 Abs. 2 OR ist der abgeschlossene, einseitig zuungunsten der Gesellschaft ausgestaltete Vertrag so anzupassen, dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung korrigiert wird, sofern anzunehmen ist, die Parteien hätten ihn zu diesen Bedingungen überhaupt abgeschlossen. Anderenfalls ist er vollumfänglich nichtig (Meier/Siegwart, a.a.O., S. 65; Jagmetti, a.a.O., S. 193 f., je m.w.H.). Der Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung, d.h. insbesondere  Aktionäre, Verwaltungsratsmitglieder sowie ihnen nahestehende Personen oder Gesellschaften, sind jedenfalls im Ausmass des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung zur Rückerstattung an die Gesellschaft verpflichtet (Art. 678 Abs. 2 OR; Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 29 f.; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014 E. 12). Die Rückleistungspflicht wird im Zeitpunkt der ungerechtfertigten Leistung fällig (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 31) und die Rückerstattungsforderung verjährt nach fünf Jahren seit dem Empfang der Leistung (Art. 678 Abs. 4 OR). Im Verhältnis zur Klage aus allgemeinem Bereicherungsrecht (Art. 62 ff. OR) geht die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR als lex specialis Ersterer vor (Vogt, BSK OR II, Art. 678 N 34c).

b)

In Art. 680 Abs. 2 OR ist das Verbot der Einlagenrückgewähr verankert. Nach dieser Norm steht dem Aktionär kein Recht zu, den für die Liberierung seiner Aktien eingezahlten Betrag zurückzufordern. Daraus leitet die Rechtsprechung ein Kapitalrückzahlungsverbot ab, welches auch die Gesellschaft bindet. Ausser bei der Herabsetzung des Aktienkapitals nach Art. 732 ff. OR ist die Rückzahlung von Aktienkapital an einen Aktionär unzulässig und ein gleichwohl ausbezahlter Betrag muss zurückerstattet werden. Bei Darlehen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaft (sog. up-stream-Darlehen) wie auch bei solchen an Schwestergesellschaften (sog. cross-stream-Darlehen) stellt sich insbesondere die Frage, ob unter dem Deckmantel eines Darlehens in Wirklichkeit (direkt bzw. indirekt) eine Ausschüttung von geschütztem Eigenkapital an die Aktionärin erfolgt und damit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen wird. Nach der herrschenden Lehre verstösst ein nicht durch freies, sondern nur noch durch geschütztes Kapital gedecktes Darlehen dann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn entweder nie eine ernst zu nehmende Rückzahlungsabsicht bestand oder der Borger von Anfang an nicht in der Lage war, das Darlehen zurückzuzahlen. Zu Marktkonditionen gewährte Darlehen erachtet die herrschende Lehre demgegenüber im Hinblick auf den Kapitalschutz als zulässig. Gemäss dem Bundesgericht ist hingegen jedes nicht zu Markt- bzw. Drittbedingungen ausgerichtete Darlehen an eine Mutter- oder Schwestergesellschaft unabhängig von einem allfälligen Rückzahlungswillen – soweit es nicht durch freie Eigenmittel gedeckt ist – als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizieren (zum Ganzen: Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 22; BGE 140 III 533 E. 4.1 f., je m.w.H.).

c)

Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen, sind ebenfalls im Sinne von Art. 20 OR als nichtig oder zumindest teilnichtig zu qualifizieren (Meier/Siegwart, a.a.O., S. 71 f. m.w.H.). Es besteht eine entsprechende Rückleistungspflicht des Leistungsempfängers gegenüber der Gesellschaft (Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 17b), wobei die Rechtsnatur dieser Rückleistungspflicht in der Lehre umstritten ist: Nach älterer und wohl überwiegender Lehre hat ein Verstoss gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zur Folge, dass der Liberierungsanspruch der leistenden Gesellschaft wieder auflebt. Umstritten ist dabei, ob bei einer indirekten Rückgewähr an einen nahestehenden Dritten – im Konzern z.B. wenn Leistungsempfängerin bei der zulasten des Grundkapitals vorgenommenen Transaktion nicht die Muttergesellschaft und damit die Aktionärin selbst, sondern eine Schwestergesellschaft der leistenden Gesellschaft ist – gegen diesen Dritten ebenfalls ein Anspruch auf Liberierung oder aber bloss ein solcher aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht (Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 26, 29; Roth, Sanierungsdarlehen. Nachrang – Gleichrang – Vorrang, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe A: Privatrecht, Bd. 93, Basel 2009 [nachfolgend zitiert als „Diss.“], S. 366; Meier/Siegwart, a.a.O., S. 71 f., je m.w.H.; im Falle der Übertragung von Fahrnis oder von Grundstücken ist sodann eine Eigentumsklage nach Art. 641 ZGB möglich). Zudem ist in der Lehre umstritten, ob es sich beim Liberierungsanspruch um eine unverjährbare Forderung handelt oder ob die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR gilt (vgl. Vogt, BSK OR II, Art. 680 N 26). Das Bundesgericht hat vereinzelt ebenfalls ein Wiederaufleben der Liberierungspflicht angenommen (so in BGE 109 II 128 und in SJ 1996 150), wobei es aber immer um Fälle einer Scheinliberierung ging, in denen der Liberierungsbetrag unmittelbar nach Liberierung wieder zurückbezahlt wurde. In anderen Fällen hielt es dagegen bloss fest, dass eine solche Ausschüttung „zurückerstattet“ werden muss (BGE 140 III 533 E. 4.1) bzw. scheint es Bereicherungsrecht anwenden zu wollen (BGer 4A_666/2015 vom 26. April 2016, E. 3.3.; vgl. zum Ganzen: Kägi, Kapitalerhaltung als Ausschüttungsschranke – Grundlage, Regelung und Zukunft im Aktienrecht, Diss., SSHW Nr. 309, Zürich/St. Gallen 2012, § 9 N 24 f. m.w.H.). Die neuere Lehre lehnt die Auffassung ab, wonach Rechtsfolge verbotener Einlagenrückgewähr das Wiederaufleben der Liberierungspflicht sei. Vielmehr wird postuliert, stattdessen bestehe ein Rückerstattungsanspruch gestützt auf Art. 678 OR bei jeglicher Art der Verletzung der Kapitalerhaltung bzw. sei Art. 678 OR in Fällen verbotener Einlagenrückgewähr zumindest analog anzuwenden (vgl. ausführlich Kägi, a.a.O., § 9 N 26-35; Dürr, Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR im System der unrechtmässigen Vermögensverlagerungen, Diss., SSHW Nr. 245, Zürich/St. Gallen 2006, § 5 N 45 ff.; Reutter/Bazzi, a.a.O., S. 223 f., je m.w.H.).

5.

a)  Nachdem in casu die eingeklagten Forderungen in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind (vgl. soeben, E. VI.B.3a-f), erweisen sich die zugrundeliegenden Rechtsgeschäfte als nichtig. Die Nebenintervenientin, die V.______ AG und die U.______ AG verfügen – unter der Annahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und -anerkennungen bewiesen sind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem Konzernclearing über – ohne Weiteres an Dritte veräusser- bzw. abtretbare (vgl. Art. 164 Abs. 1 OR) – Rückerstattungsansprüche gegen die Beklagte (Art. 678 Abs. 2 OR; vgl. soeben, E. VI.B.4a).

b)

Zu prüfen ist, wie es sich vorliegend mit der in Art. 678 Abs. 4 OR statuierten, fünfjährigen Verjährungsfrist verhält. Wie bereits erwähnt (vgl. E. VI.B.4a),  beginnt diese Verjährungsfrist mit dem Empfang der als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierenden Leistung zu laufen. In casu wäre dies der Zeitpunkt des Eintritts der Novationswirkungen nach beidseitiger Anerkennung der per 30. November 2003 gezogenen Kontokorrentsalden. Zum Vornherein steht die fragliche Verjährungsfrist während der Dauer der Nachlassstundung der Beklagten still (Art. 297 Abs. 1 Satz 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]). Inwieweit in der Folge nach gerichtlicher Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung der Beklagten am 17. Juni 2004 (act. 41/9) die Verjährung lief (vgl. Art. 308 Abs. 2 SchKG [bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung]) oder aber stillstand oder unterbrochen wurde (vgl. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR i.V.m. Art. 319 Abs. 2 SchKG, wonach nach Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung eine Schuldbetreibung nur für Masseschulden möglich ist [Bauer/Hari/Jeanneret/Wüthrich, BSK SchKG II, Art. 319 N 21 ff.]), kann aber offen bleiben:

c)

Denn die Beklagte erhob in Bezug auf den in Frage stehenden Rückforderungsanspruch gemäss Art. 678 Abs. 2 OR weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren die Einrede der Verjährung. Sie machte auch an keiner Stelle geltend, vor- oder ausserprozessual die Verjährungseinrede erhoben zu haben (vgl. act. 40, 60, 92). Ihr Vorbringen in der Berufungsantwort (act. 92 Rz. 67), sofern zivilrechtlich eine Forderung gegen sie vorliegen sollte, wäre die Geltendmachung ein widersprüchliches Verhalten, stellt keine gültige Einrede der Verjährung dar, muss eine solche doch ausdrücklich erfolgen und bestimmt sein (Däppen, BSK OR I, Art. 142 N 3; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 2; BGE 101 Ib 348). Sodann hat die Beklagte in der Berufungsantwort (act. 92 Rz. 82) zwar bezüglich des quasi eventualiter von der Nebenintervenientin geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR (vgl. act. 87 Rz. 80) unter Bezugnahme auf Art. 67 OR entgegnet, dieser Anspruch sei verjährt. Mit dieser insoweit gehörig erfolgten Einrede beruft sich die Beklagte aber nur betreffend dieses einen bestimmten Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung auf die Verjährung. Diese punktuelle Verjährungseinrede ist in Bezug auf den hier interessierenden, sich aus Art. 678 OR ergebenden Anspruch auf Rückerstattung verdeckter Gewinnausschüttungen nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_210/2010 vom 1. Oktober 2010, E. 7.1; BGer 4A_56/2008 vom 8. Oktober 2009, E. 9.2; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 4).

d)

Das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR). Die Einrede der Verjährung muss form- und fristgerecht innerhalb der von der zivilprozessualen Eventualmaxime festgelegten Grenze erhoben werden (Däppen, BSK OR I, Art. 142 N 4; Killias/Wiget, CHK OR, Art. 142 N 2). Vorne wurde erwogen (E. II.E.), dass die Parteien im vorliegenden Kollokationsprozess nicht nur in der Klagebegründung bzw. Klageantwort, sondern auch in der Replik bzw. Duplik unbeschränkt neue Tatsachen vorbringen dürfen. Indes hat die Vorinstanz in casu keinen vollständigen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, sondern den Prozess zunächst auf die Frage der Aktivlegitimation beschränkt und alsdann nach Verbreiterung des Prozessthemas bereits nach erstatteter Replik ein die Klage abweisendes Urteil gefällt (vgl. act. 49, 56, 67, 74, 84). Betrachtet man einzig abstrakt diesen Verfahrensablauf, so wäre die Beklagte im Falle einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz an sich durchaus befugt, in der diesfalls einzuholenden Duplik in Bezug auf den Rückerstattungsanspruch der Klägerin gemäss Art. 678 OR noch die Einrede der Verjährung zu erheben. Nachdem allerdings die Vorinstanz ihr die Kollokationsklage abweisendes Urteil unter anderem unter Bezugnahme auf das Konzept der verdeckten Gewinnausschüttung stützte (act. 84 v.a. E. IV.4.4.) und die Nebenintervenientin in ihrer Berufung geltend machte (act. 87 Rz. 43), es beständen aufgrund von Art. 678 Abs. 2 OR selbst bei Bejahung des Vorliegens solcher verdeckten Gewinnausschüttungen entsprechende Rückerstattungsansprüche, hätte die Beklagte diesbezüglich die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) in der Berufungsantwort (act. 92) vorbringen müssen. Da dies aber unterblieb, ist im prozessualen Verhalten der Beklagten im Berufungsverfahren ein Verzicht auf die Erhebung der fraglichen Verjährungseinrede zu erblicken (BGE 113 II 264 E. 2e; Killias/Wiget, CHK, Art. 142 N 5). Ein späteres Vorbringen der Verjährungseinrede durch die Beklagte nach erfolgter Rückweisung wäre zufolge widersprüchlichen Verhaltens offenkundig rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die – unter der Annahme, dass die entsprechenden Saldoziehungen und -anerkennungen bewiesen sind – in Höhe der eingeklagten Guthaben aus dem Konzernclearing bestehenden Rückerstattungsansprüche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte (vgl. soeben, E. VI.B.5a) sind somit keinesfalls infolge Verjährung untergegangen.

e)

Schliesslich ist zu klären, in welchem Verhältnis die festgestellten verdeckten Gewinnausschüttungen zum Verbot der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) stehen. Die in der neueren Lehre vermehrt geäusserte Auffassung, wonach Art. 678 OR die umfassende, einheitliche Rechtsgrundlage zur Rückforderung ungerechtfertigter Ausschüttungen darstellt bzw. auch bei Vorliegen verbotener Einlagenrückgewähr Art. 678 OR anstelle eines Wiederauflebens der Liberierungspflicht und anstelle des Bereicherungsrechts zumindest analog anzuwenden ist (vgl. vorne, E. VI.B.4c), überzeugt. Insbesondere ist nämlich ein Wiederaufleben der Liberierungspflicht gesetzlich nirgends auch nur ansatzweise vorgesehen, wohingegen mit Art. 678 Abs. 2 OR eine ausdrückliche Rechtsgrundlage betreffend Rückerstattung ungerechtfertigter Ausschüttungen und dergleichen vorliegt. Da somit das Gesetz positiv eine spezifische Lösung für die entsprechende Rückerstattungsfrage vorsieht, bleibt kein Raum, daneben in Bezug auf die verbotene Einlagenrückgewähr in richterlicher Rechtsschöpfung eine andere Rechtsnatur des Rückforderungsanspruchs (Wiederaufleben der Liberierungspflicht; Bereicherungsrecht) zu postulieren (vgl. weiterführend die eingehenden und überzeugenden Argumentationen von Dürr, a.a.O., § 5 N 50 f., und Kägi, a.a.O., § 9 N 26-35). Da somit – unter der Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in vollem Umfang der eingeklagten Forderungen ein Rückforderungsanspruch der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen die Beklagte gemäss Art. 678 Abs. 2 OR besteht, kann offen bleiben, ob in einem grösseren oder kleineren Teilbetrag der eingeklagten Forderungen zudem Verstösse gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR vorliegen. Selbst wenn also die Beklagte nach erfolgter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Bezug auf das Verbot der Einlagenrückgewähr noch irgendwelche Tatsachenbehauptungen äussern würde (insbesondere dass die im November/Dezember 2003 von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an die Beklagte gewährten Darlehen – wenn überhaupt – nur noch durch im Sinne von Art. 680 Abs. 2 OR geschütztes Kapital gedeckt waren), wären diese Vorbringen irrelevant.

6.

Zusammenfassend ist der Vorinstanz (act. 84 E. IV.4.1.-4.7.) zwar darin beizupflichten, dass – unter der Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf die eingeklagten Forderungen verdeckte Gewinnausschüttungen von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG an die Beklagte vorliegen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kollokationsklage deswegen abzuweisen wäre. Vielmehr bestehen unter der soeben getroffenen Sachverhaltsannahme aufgrund von  Art. 678 Abs. 2 OR im Umfang der eingeklagten Forderungen – nicht verjährte – Rückerstattungsansprüche der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche im Übrigen ohne Weiteres an die Klägerin veräusser- bzw. abtretbar sind (Art. 164 OR). Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich die Beklagte als Empfängerin der Leistungen rechtsmissbräuchlich auf den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung beruft (so die Nebenintervenientin, act. 87 Rz. 43).

 

C.               Eigenkapitalersatzrecht

 

1.

Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.5.), die behaupteten Ansprüche der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegenüber der (überschuldeten) C.______ AG aus dem Cash Management seien als Sanierungsdarlehen zu qualifizieren. Was die Rechtsfolge anbelange, werde in der Doktrin einerseits vertreten, dass solche Darlehen in eine Kapitaleinlage umzuqualifizieren sind, und andererseits, dass sie zwar in der dritten Klasse zu kollozieren sind, jedoch als rangrücktrittsbelastete Forderung (faktische vierte Klasse). Unabhängig davon, welcher dieser Auffassungen man folge, sei jedenfalls die mit der Klage verlangte vorbehaltlose Kollokation in der dritten Klasse ausgeschlossen und die Klage deshalb abzuweisen.

2.

Die Nebenintervenientin rügt diesbezüglich in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 61 ff.), die von der Vorinstanz zur Begründung der Klageabweisung herangezogenen Konstrukte des kapitalersetzenden Darlehens bzw. des konkludenten Rangrücktritts gebe es im Schweizer Recht nicht. Gemäss dem Bundesgericht sei nach geltendem Recht eine Umqualifikation von Aktionärsdarlehen in Eigenkapital nicht möglich. Auch bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen konkludenten Rangrücktritt, sondern vielmehr habe sich der Gesetzgeber bewusst gegen dieses Konstrukt ausgesprochen. Im Übrigen handle es sich bei den hier in Frage stehenden Darlehen nicht um Aktionärsdarlehen, da keine der darlehensgebenden Gesellschaften direkt oder indirekt an der Beklagten beteiligt gewesen sei. Auch aus diesem Grund könne es sich bei den genannten Darlehen nicht um kapitalersetzende Darlehen bzw. Darlehen mit konkludentem Rangrücktritt handeln.

3.

Es trifft zu, dass das Bundesgericht das Konzept einer Umqualifizierung von (Aktionärs-) Darlehen in eine Kapitaleinlage abgelehnt sowie offen gelassen hat, ob der Ansatz des konkludenten Rangrücktritts mit dem geltenden Aktien- und Konkursrecht vereinbar ist (BGer 5C.226/2005 vom 2. März 2006, E. 3 f.). Auch vorliegend braucht diese Frage nicht geklärt zu werden. Denn würde man – bei Annahme bewiesener Saldoziehungen und -anerkennungen – in Bezug auf die von der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG im November/Dezember 2003 gewährten Darlehen eine solche konkludente Nachrangigkeit bejahen, so stände diese im Widerspruch zum vorne (E. VI.B.5.-6.) festgestellten Rückerstattungsanspruch der drei darlehensgewährenden Gesellschaften aus verdeckter Gewinnausschüttung (Art. 678 Abs. 2 OR). In einem solchen Kollisionsfall hat jedoch nach der herrschenden Lehre das modo legislatoris entwickelte Kapitalersatzrecht (Umqualifizierung in Kapitaleinlage; konkludenter Rangrücktritt) gemäss Art. 1 ZGB hinter den positivrechtlich verankerten Rückerstattungsanspruch aus verdeckter Gewinnausschüttung zurückzutreten (vgl. eingehend Müller, Eigenkapitalersetzendes Darlehen – Dogmatische Grundlagen und praktische Konsequenzen, Habil. Zürich, Bern 2014, N 792, 794; Roth, SJZ 105/2009, S. 419 f.; Roth, Diss., S. 376 f., je m.w.H.; vgl. auch Rubli, Sanierungsmassnahmen im Konzern aus gesellschaftsrechtlicher Sicht, Diss., SSHW Nr. 218, Zürich 2002, S. 200-205). Demzufolge muss vorliegend nicht näher geprüft werden, ob der Ansatz des konkludenten Rangrücktritts mit dem geltenden Aktien- und Konkursrecht vereinbar ist, welche Voraussetzungen bejahendenfalls zu erfüllen wären (allgemein hierzu zusätzlich zu den soeben genannten Autoren z.B. Glanzmann, SZW 2011, S. 247 f.; Roth, SJZ 105/2009, S. 413 ff.; Jagmetti, a.a.O., S. 201-210, je m.w.H.) und ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind.

 

D.               Rechtsmissbrauch

 

1.

Schliesslich erwog die Vorinstanz (act. 84 E. IV.5.), die Verwaltungsräte der Beklagten, der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, welche grösstenteils personell identisch gewesen und allesamt vom einzelzeichnungsberechtigten QX.______ präsidiert worden seien, hätten die Folgen der (nach Ansicht der Vorinstanz) seit längerer Zeit unzulässigen Weiterführung des Cash Managements zu verantworten. Nachdem das unzulässige Cash Management und die damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen über Jahre hinweg bewusst toleriert worden seien, sei es offensichtlich rechtsmissbräuchlich, im Nachhinein von der als Konzernclearingstelle fungierenden Beklagten Rückerstattungen zu verlangen.

2.

Die Nebenintervenientin führt hierzu in ihrer Berufung (act. 87 Rz. 18, 67 ff.) aus, dieser Standpunkt der Vorinstanz sei in mehrerer Hinsicht unzutreffend. Insbesondere verlange mit der vorliegenden Kollokationsklage nicht QX.______ die Rückerstattung irgendwelcher Zahlungen, sondern die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin mache Kontokorrentguthaben geltend. Den Gläubigern der Nebenintervenientin könne jedoch das Verhalten von QX.______ nicht entgegengehalten werden. Zudem würde die vorinstanzliche Argumentation nach Auffassung der Nebenintervenientin bedeuten, dass eine Gesellschaft eine Leistung, welche eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, entgegen Art. 678 Abs. 2 OR nie zurückfordern könnte, da eine verdeckte Gewinnausschüttung wohl immer mit Wissen und Willen der involvierten Organe und allenfalls auch der Aktionäre der Gesellschaft erfolge. Art. 2 Abs. 2 ZGB diene als korrigierender Notbehelf für Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Ein solcher, die Anwendung des Notbehelfs des Rechtsmissbrauchs rechtfertigender Fall liege in casu aber nicht vor. Die von ihr (Nebenintervenientin) bzw. von der Klägerin verlangte Rückforderung der im Rahmen des Konzernclearings gewährten Kontokorrentdarlehen erfülle keine der in Lehre und Rechtsprechung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs herausgebildeten Fallgruppen. Insbesondere stelle die Rückforderung der Darlehen kein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar. Auch hätten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerin keine Grundlage für eine Vertrauenshaftung gesetzt bzw. kein Verhalten an den Tag gelegt, aufgrund dessen die Rückforderung des Darlehens als offenbar rechtmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB qualifiziert werden könnte. Vielmehr sei nach Meinung der Nebenintervenientin die vorinstanzliche Abweisung der Kollokationsklage im Ergebnis stossend, indem so die übrigen Gläubiger der Beklagten zulasten der Gläubiger der Nebenintervenientin (als Rechtsvorgängerin der Klägerin) von den erhaltenen Geldern profitieren könnten, während die Gläubiger der Nebenintervenientin leer ausgingen.

3.

Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Norm dient als korrigierender "Notbehelf" für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde. Sie ist also zurückhaltend anzuwenden und im Zweifel ist das formale Recht zu schützen. Wann ein solcher Rechtsmissbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Dabei sind die von der Lehre und Rechtsprechung ent-wickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten. Typische Fallgruppen von Rechtsmissbrauch sind insbesondere nutzlose Rechtsausübung (fehlendes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsausübung), krasses Missverhältnis der Interessen, widersprüchliches Verhalten, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, schikanöse Rechtsausübung und verzögerte Rechtsausübung (zum Ganzen: BGer 4A_692/2011 vom 9. Dezember 2011, E. 4.1; BGE 140 III 583 E. 3.2.4; BGE 135 III 162 E. 3.3.1; BGE 134 III 52 E. 2.1; Honsell, BSK ZGB I, Art. 2 N 24 ff., je m.w.H.).

4.

a)  Mit der vorliegenden Kollokationsklage bezweckt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG, ihrer Auffassung nach ursprünglich den drei soeben genannten Gesellschaften zustehende und dann von diesen an die Klägerin (bzw. in den Fällen der V.______ AG und der U.______ AG zunächst an die Nebenintervenientin als deren Muttergesellschaft, vgl. act. 41/2/2) abgetretene Guthaben aus dem Cash Management der X.______-Gruppe gegen die Beklagte (zentrale Abrechnungsstelle) geltend zu machen. Letztlich stehen sich im vorliegenden Kollokationsprozess im Wesentlichen die Interessen der Gläubiger von Gesellschaften, die konzernmässig miteinander verbunden sind (vgl. act. 41/2/1-2 sowie vorne, E. V.F.1.) und beide je in Nachlassliquidation stehen (vgl. act. 40 Rz. 129 ff.; act. 72 Rz. 200 f.), diametral gegenüber, nämlich jene der Gläubiger der Nebenintervenientin einerseits und jene der Beklagten andererseits (siehe insbesondere die zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin getroffenen vertraglichen Abreden, vgl. v.a. act. 1 Rz. 6 ff.; act. 2/4-5).

b)

Wenn sich die Vorinstanz auf den Standpunkt stellt (act. 84 E. IV.5.), die von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG angestrebte Kollokation von behaupteten, aus dem Cash Management der X.______-Gruppe herrührenden (Darlehens-) Forderungen sei rechtsmissbräuchlich, so schützt sie damit einseitig die Interessen der Gläubiger der Beklagten als Darlehensnehmerin. Beachtlich sind aber genauso die Interessen der Gläubiger der Nebenintervenientin als Darlehensgeberin bzw. Rechtsnachfolgerin der darlehensgebenden V.______ AG und U.______ AG, dass diese Gesellschaften nicht Vollstreckungssubstrat „veräussern“ (Meier/Siegwart, S. 76; Rubli, a.a.O., S. 202 ff. m.w.H.).

c)

Die Vorinstanz erwog (act. 84 E. IV.5.), das „unzulässige Konzernclearing und Cash Pooling und die damit verbundenen unzulässigen verdeckten Gewinnausschüttungen“ seien „über Jahre bewusst toleriert“ worden. „Bewusst toleriert“ wurde das Cash Management der X.______-Gruppe jedoch einzig von den Herren X.______, welche als „Patrons“ der X.______-Gruppe das Verhalten sämtlicher Gruppengesellschaften bestimmten und diesen gegenüber insbesondere die Teilnahme am Cash Management anordneten (act. 84 E. IV.4.4., 5., 6.; act. 30/1; act. 40 Rz. 103; act. 72 Rz. 197 [der in dieser Aktenstelle erwähnte XY.______ schied bereits im Jahr 1995 aus der damaligen SX.______ AG und späteren S.______ AG aus, vgl. act. 41/5/3]), nicht aber von den Gläubigern der einzelnen Gesellschaften. Organen der involvierten Gesellschaften mögen im Zusammenhang mit dem Konzernclearing und/oder Cash Pooling allenfalls Pflichtwidrigkeiten vorzuwerfen sein (vgl. act. 84 E. IV.4.4., 4.6. f.; BGer 4A_603/2014 vom 11. November 2015), allein dies führt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht dazu, dass die vorliegende Kollokationsklage, mit welcher wie soeben erwähnt (E. VI.D.4a) im Wesentlichen Gläubiger- und nicht etwa Aktionärsinteressen verfolgt werden, wegen Rechtsmissbrauchs abzuweisen wäre. Denn nachdem sowohl der Beklagten als auch der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG die Teilnahme am Cash Management der X.______-Gruppe durch die Herren X.______ mittels Konzernweisung (act. 30/1) angeordnet wurde, liegt mit der im Endeffekt auf die Herstellung bzw. Rückführung von Vollstreckungssubstrat bei der in Nachlassliquidation befindlichen Nebenintervenientin abzielenden Kollokationsklage kein widersprüchliches Verhalten der klagenden Partei bzw. von deren Rechtsvorgängerinnen vor (so aber implizit die Vorinstanz in act. 84 E. IV.5. und explizit die Beklagte in act. 92 Rz. 67).

d)

Dies, zumal in casu – wie vorstehend aufgezeigt (E. VI.B.) – im Umfang des eingeklagten Betrages unzulässige verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen, die entsprechenden, im November/Dezember 2003 erfolgten Darlehensgewährungen zivilrechtlich nichtig sind und als Rechtsfolge ein gesetzlich ausdrücklich statuierter Rückerstattungsanspruch besteht (Art. 678 Abs. 2 OR). Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG kann sich somit auf einen im Gesetz explizit normierten Rückerstattungsanspruch berufen. Ausserdem bezweckt das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung unter anderem gerade den Gläubigerschutz (vgl. BGer 4A_188/2007 und 4A_174/2007, je vom 13. September 2007, E. 4.3.2 bzw. E. 4.3.1; Handschin, Einige Überlegungen zum Cashpooling im Konzern, in: Wessner/Bohnet [Hrsg.], Droit des sociétés: Mélanges en l'honneur de Roland Ruedin, Basel 2006,S. 277; Rubli, a.a.O., S. 201, 204; von der Crone/Mauchle, SZW 2015, S. 200 m.w.H.). Demnach erfolgt die Verwendung dieses Rechtsinstituts nicht zweckwidrig, sondern vielmehr gerade dem Zweck entsprechend. Rechtsmissbrauch liegt daher auch insofern nicht vor.

e)

Zusammenfassend ist somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Erhebung der vorliegenden Kollokationsklage kein offenbar rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu erblicken.

 

VII.
(Paulianische Anfechtung)

 

1.

Die Beklagte machte vor Vorinstanz (act. 40 Rz. 86 ff., 438 ff.) und in der Berufungsantwort (act. 92 Rz. 122 ff.) geltend, wenn zivilrechtlich Forderungen der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG gegen sie bestanden haben sollten, so lägen im Umfang der sie treffenden Belastungen anfechtbare Handlungen (Schenkungsanfechtung gemäss Art. 286 SchKG und Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG) vor, welche vollstreckungsrechtlich unbeachtlich seien.

2.

Die Sache ist indes in Bezug auf diese von der Beklagten erhobenen Einreden angesichts dessen, dass die Vorinstanz keinen vollständigen doppelten Schriftenwechsel durchführte (vgl. E. VI.B.5d), nicht spruchreif.

 

VIII.
(Fazit)

 

1.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (act. 84) zur Begründung ihrer Klageabweisung ins Feld geführten Alternativbegründungen (verdeckte Gewinnausschüttungen; konkludenter Rangrücktritt; Rechtsmissbrauch; Doppelvertretung; Art. 66 OR) allesamt nicht stichhaltig. Ferner kann nach dem Gesagten eine Abweisung der Kollokationsklage auch nicht damit begründet werden, dass die im Rahmen des Cash Managements in der X.______-Gruppe ausgeführten Handlungen nicht durch den Gesellschaftszweck gedeckt seien, dass ein unzulässiges fremdnütziges Verhalten der Beklagten vorliege und/oder dass ein Verstoss gegen Art. 27 ZGB gegeben sei. Entgegen der Beklagten (act. 92 Rz. 32) und implizit auch der Vorinstanz kann im Lichte der vorstehenden Erwägungen somit nicht gesagt werden, das gesamte „Setting“ des Konzernclearings und Cash Poolings der X.______-Gruppe als solches sei unzulässig gewesen.

2.

Vielmehr bleibt insbesondere zu beurteilen, ob in tatsächlicher Hinsicht entsprechend der Sachverhaltsdarstellung der Nebenintervenientin Saldoziehungen durch die Beklagte und Saldoanerkennungen seitens der Nebenintervenientin, der V.______ AG und der U.______ AG (insbesondere Kontoführung/Verbuchung, Erstellung Kontoauszüge, Saldoziehung durch die Beklagte, Zustellung Kontoauszüge an die drei Teilnehmergesellschaften) sowie ob in Bezug auf ebendiese Gesellschaften eine Beendigung des Cash Managements per 5. Dezember 2003 bewiesen sind. Die Vorinstanz hat sich bislang mit diesen Punkten nicht befasst. Da damit ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, ist das Verfahren in Anwendung von Art. 318 Abs.1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur neuen Beurteilung der Klage (vorweg insbesondere Einholung der Duplik) an die Vorinstanz zurückzuweisen (so im Eventualstandpunkt auch die Beklagte, act. 92 Rz. 7 ff.). Sollte sich ergeben, dass die genannten Saldoziehungen und -anerkennungen sowie die erwähnte Beendigung des Cash Managements nicht bewiesen sind und damit eine Novationswirkung zu verneinen ist, so wird die Vorinstanz die Klage zufolge unzureichender Substantiierung abzuweisen haben (siehe vorne, E. V.F.7.). Anderenfalls wird sie die noch verbleibenden, von der Beklagten in der Klageantwort (act. 40) bereits erhobenen sowie in der Duplik gegebenenfalls noch folgenden Einwendungen zu prüfen haben (insbesondere Einrede der Anfechtbarkeit nach den Regeln der Schenkungs- und der Absichtspauliana [vgl. act. 40 Rz. 438 ff., act. 92 Rz. 122 ff.], Einwendungen gegen einzelne Kategorien von Forderungen [act. 40 Rz. 390 ff.]). Dies, zumal der Eintritt der Novationswirkung einzig eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde, die Möglichkeit von Einreden hingegen erhalten bleibt (vgl. vorne, E. V.E.2e sowie die Beklagte in act. 40 Rz. 384).

 

IX.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)

 

1.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, lediglich eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren festzusetzen und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Übrigen der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; Jenny, ZK ZPO, Art. 104 N 11). Vorzumerken ist, dass die Nebenintervenientin für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– geleistet hat (act. 89).

2.

Angesichts des Streitwerts von CHF 4‘961‘845.– (vgl. vorne, E. II.D.) eröffnet sich in Bezug auf das vorliegende Berufungsverfahren für die Entscheidgebühr ein Rahmen von CHF 4‘000.– bis gerundet CHF 198‘000.– (4 % des Streitwerts, vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zu den Kosten im Zivil- und Strafprozess). Bei der konkreten Bemessung der Entscheidgebühr ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt, andererseits ist der überlangen Dauer des Berufungsverfahrens Rechnung zu tragen. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 120‘000.– festzusetzen.

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

In Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Kantonsgerichts Glarus vom 13. Juni 2013 im Verfahren ZG.2009.00920 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens und neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 120‘000.–.

 

 

3.

Die Festsetzung der Parteientschädigungen und die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren werden der Vorinstanz überlassen. Es wird vorgemerkt, dass die Berufungsklägerin (Nebenintervenientin) für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 250‘000.– geleistet hat.

 

 

4.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[…]