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Urteil vom 29. Juni 2017
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00034
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gegen
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betreffend
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vorsorglicher Sicherungsentzug/Überprüfung der
Fahreignung
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Am 29. März 2017 nahm die
Kantonspolizei A.______ den Führerausweis vorläufig ab. Aufgrund der
Ergebnisse eines Drogenschnelltests bestand der Verdacht, dass er Cannabis
konsumiert habe. Ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts
für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 18. April 2017 belegte zwar dessen Konsum
von Cannabis, bestätigte jedoch dessen unverminderte Fahrfähigkeit zum
Ereigniszeitpunkt.
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1.2 Die Staats- und Jugendanwaltschaft,
Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend: Abteilung
Administrativmassnahmen), verfügte am 27. April 2017 den vorläufigen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe von A.______ sowie die
Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung.
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen.
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2.
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Dagegen erhob A.______ am
8. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die
Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. April
2017 aufzuheben, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm der Führerausweis umgehend auszuhändigen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.
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Die Abteilung
Administrativmassnahmen schloss am 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde
sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von
A.______.
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II.
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1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Bei der Anordnung eines vorsorglichen
Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es
sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere
Zwischenentscheide sind gemäss
Art. 86 Abs. 2 lit. b des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können.
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Der vorliegende
Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs
der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung
verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013
E. 1.1, mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m.
Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch
bezüglich deren Angemessenheit.
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1.4 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht,
muss über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nicht entschieden werden.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gebe zu,
gelegentlich Cannabis zu konsumieren, jedoch nicht regelmässig. Es sei ihm
klar und er sei dazu in der Lage, die Teilnahme am Strassenverkehr und
Drogenkonsum zu trennen. Die Beschwerdegegnerin begründe die Zweifel an der
Fahreignung einzig mit der Aussage des IRMZ, wonach eine medizinische
Abklärung empfohlen werde. Das IRMZ äussere sich jedoch nur dahin gehend,
dass ein häufiger Cannabiskonsum vorliegen könnte und nicht, dass Anzeichen
bestünden, dass Drogenkonsum und Fahren nicht auseinander gehalten werden
könnten. Der Beurteilung liege damit einzig und allein der Wert der
THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 68 µg/L zugrunde. Es
werde weder ein Mischkonsum behauptet, noch liege ein solcher vor. Es werde
auch nicht behauptet, dass sein automobilistischer Leumund für eine negative
Beurteilung der Fahreignung spreche. Auch einschlägige Erfahrungen mit Drogen
gingen aus den Unterlagen unbestreitbar nicht hervor. Bezüglich THC-COOH sei
schliesslich der gemessene Wert alleine nicht ausschlaggebend. Er deute noch
nicht einmal auf einen regelmässigen Cannabiskonsum hin. Ein solcher werde
erst ab einem Wert von über 75 µg/L angenommen. Im
Kanton Glarus gebe es keine eindeutige Praxis, aber im Urteil VG.2015.00089
habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Studie des IRMZ eine
Fahreignungsprüfung erst ab einem Wert von 75 µg/L
empfehle. Erst über dem Wert liege ein chronischer Konsum vor. Auch andere
Kantone wie St. Gallen, Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt,
Solothurn und Zürich hätten eine feste Praxis, nach erstmaligem Fahren unter
Drogeneinfluss eine Abklärung der Fahreignung nur zu verfügen, wenn der
THC-COOH 75 µg/L übersteige.
Ausserdem habe das Verwaltungsgericht Glarus gefordert, dass eine
einschlägige Vorgeschichte und/oder andere Hinweise, die auf ein mögliches
Suchtverhalten schliessen liessen, vorhanden sein müssten, um eine
Fahreignungsabklärung zu rechtfertigen. Die Grenzwerte hätten zudem nur beschränkte
Bedeutung.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das
pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRMZ vom 18. April 2017 habe
beim Beschwerdeführer einen TCH-COOH-Wert von 68 µg/L festgestellt, sodass der Konsum von Cannabis als
erwiesen gelte. Dieser Wert liege deutlich über den von der Schweizerischen
Gesellschaft für Rechtsmedizin publizierten Richtwerten und lasse auf einen
mehr als gelegentlichen Konsum schliessen. Ein mehr als gelegentlicher Konsum
sei ein Grund für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb eine
verkehrsmedizinische Abklärung vorzunehmen sei, denn über eine Fahreignung
verfüge nur, wer frei von einer Sucht sei, die das sichere Führen von
Motorfahrzeugen beeinträchtige. Bei Zweifeln an der Fahreignung sei immer ein
vorsorglicher Sicherungsentzug zu verfügen. Der Schutz der öffentlichen
Sicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer gehe vor, weshalb sie den Führerausweisentzug
habe verfügen müssen.
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3.
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3.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art.
16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]. Über
Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das
sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c
SVG). Leidet die Person hingegen an einer solchen, ist der Führerausweis auf
unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).
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3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so kann der Führer-ausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der
Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist.
Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines
Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen
lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen
Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014
vom 28. März 2014 E. 5.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 14).
Berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen vor allem dann, wenn
Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig
zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl.
BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1, 6A.11/2006 vom 13. April
2006 E. 3.3, 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.2). Entsprechende
Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen,
seiner Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen
Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie seiner Persönlichkeit (vgl. BGE
127 II 122 E. 4b).
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3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person,
so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei
Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von
Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes
Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht
auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung
angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Betroffenen wecken (u.a. BGer-Urteil 1C_256/2011 vom 22.
September 2011 E. 2.2). Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug
mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).
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4.
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4.1 Wie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten
des IRMZ vom 18. April 2017 entnommen werden kann, wurde im Rahmen der
angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers eine
THC-Konzentration von 2,0 µg/L (Vertrauensbereich
1,4 - 2,6 µg/L) und ein
THC-COOH-Wert von 68 µg/L festgestellt.
Dabei kam das Gutachten zum Schluss, es sei der Konsum bzw. die Einnahme oder
Applikation von Cannabis nachgewiesen. Da der in Art. 34 der Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA)
festgelegte Nachweisgrenzwert unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs
nicht überschritten sei, liege keine Verminderung der Fahrfähigkeit vor.
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4.2 Der Beschwerdeführer verweigerte in der
polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2017 zwar Angaben über seinen
Betäubungsmittel-Konsum, gab dann in seiner Beschwerde aber zu, dass er
gelegentlich, allerdings unregelmässig, d.h. nicht mehrmals wöchentlich,
Cannabis konsumiere. Das Gutachten des IRMZ vom 18. April 2017 stellte keinen
Mischkonsum fest.
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4.3 Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers
ist gemäss dem ADMAS-Registerauszug vom 27. April 2017 bis auf die am 29.
März 2017 verübten Delikte ungetrübt. Aus dem Strafbefehl vom 4. Mai 2017
geht hervor, dass der Beschwerdeführer die generelle Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h innerorts um netto 17 km/h überschritt und ca. am 28. März 2017
an einem unbekannten Ort Marihuana konsumiert hatte, sodass am 29. März 2017
THC im Blut nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des festgestellten THC-Werts
war der Beschwerdeführer zum Ereigniszeitpunkt in seiner Fahrfähigkeit jedoch
wie dargelegt nicht eingeschränkt.
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5.
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5.1 Das Verwaltungsgericht musste sich schon
verschiedentlich mit der Frage beschäftigen, ob bei einem Cannabiskonsumenten
von einem möglichen Suchtverhalten auszugehen ist, welches die Gefahr in sich
birgt, dass zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr nicht
ausreichend getrennt werden kann. Indessen bestand bis heute keine
Veranlassung, einen THC-COOH-Wert zu bestimmen, ab welchem eine Fahreignungsabklärung
erforderlich erscheint. In einem Fall aus dem Jahre 2015 kam das
Verwaltungsgericht immerhin zum Schluss, dass eine THC-COOH-Konzentration von
49 µg/L alleine nicht genüge, um auf einen chronischen
Cannabiskonsum zu schliessen (Urteil VG.2015.00089 vom 29. Oktober 2015
E. II/4.5). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit
erscheint es angezeigt, vorliegend einen Grenzwert zu bestimmen, ab welchem
auch bei Fahrzeugführern mit einem ungetrübten automobilistischen Leumund
eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist.
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5.2 In der Wissenschaft (Rechtsmedizin und
Pharma-Toxikologie) herrscht kein Konsens über einheitliche Grenzwerte, ab
welchen ein gelegentlicher bzw. regelmässiger oder gar chronischer
Cannabiskonsum anzunehmen ist (vgl. Marie Fabritius, Etude d’administration contrôlée de
cannabis et profils cinétiques des cannabinoïdes dans les fluides biologiques,
Lausanne 2014, S. 89).
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Gemäss einer Empfehlung
der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann eine
Blutkonzentration freier THC-COOH von über 40 μg/L als Indiz für einen
häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) betrachtet werden (vgl.
Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11). Eine
Studie des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) empfiehlt eine
Fahreignungsprüfung hingegen erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L,
weil eine Konzentration im Blut ab diesem Wert mit einem chronischen
Cannabiskonsum vereinbar sei (Munira Haag-Dawold, Fahreignungsbegutachtung,
in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 25
ff., 33). Auch bei erstmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss wird vertreten,
eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75
μg/L anzuordnen (Isa Thiele, Neue Aspekte in der
Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2005, S. 105 ff., 118). Die Aussagekraft des
THC-COOH-Werts wird hingegen in einer neuen Studie des IRM Bern bestritten,
da ein solcher Wert mit einer geringen Sensitivität belastet sei. Dabei wird
postuliert, die THC-COOH-Glucoronid-Konzentration als zusätzlichen Indikator
für die Unterscheidung des gelegentlichen vom häufigen Cannabiskonsumenten zu
verwenden (IRM Bern, S. 11).
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Gemäss der Praxis der
Kantone Aargau, Bern, Basel Landschaft, Basel Stadt, Solothurn und Zürich
(KAM Mittelland) wird die Fahreignung beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss
nur abgeklärt, wenn der THC-COOH-Wert 75 μg/L übersteigt.
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5.3 Gemäss dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2015 genügt eine THC-COOH-Konzentration von 49 µg/L alleine nicht als Grundlage für die Anordnung
einer Fahreignungsabklärung. Mit Hinweis auf verschiedene Studien wurde der
durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin postulierte Grenzwert
von 40 µg/L implizit als zu
streng erachtet. Naheliegend erscheint es daher, zumindest bei
Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen
und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise für eine
fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu
können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert
von 75 μg/L anzuordnen. Dies entspricht zum einen einem namhaften
Teil der medizinischen Lehre und zum andern der Praxis anderer deutschschweizer
Kantone.
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5.4 Nach dem Dargelegten genügt die
THC-COOH-Konzentration von 68 μg/L nicht, um daraus auf einen
chronischen Cannabiskonsum zu schliessen, welcher die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung rechtfertigen würde. Da keine Anhaltspunkte bestehen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, seinen Drogenkonsum
und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, erweisen sich der vorsorgliche
Sicherungsentzug sowie die Anordnung der Fahreignungsabklärung als nicht
rechtmässig.
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Demgemäss ist die
Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April
2017 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend
auszuhändigen.
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III.
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1.
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Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c
VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.
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2.
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Die Beschwerdegegnerin ist
gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. April 2017 wird
aufgehoben. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer umgehend auszuhändigen.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'000.- zurückerstattet.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft des Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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