Geschäftsnummer: VG.2017.00034 (VG.2017.539)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 29.06.2017
Publiziert am: 02.08.2017
Aktualisiert am: 02.08.2017
Titel: Administrativmassnahmen Strassenverkehr

Resümee:

Administrativmassnahmen Strassenverkehr: vorsorglicher Sicherungsentzug / Überprüfung der Fahreignung

In der Wissenschaft (Rechtsmedizin und Pharma-Toxikologie) herrscht kein Konsens über einheitliche Grenzwerte, ab welchen ein gelegentlicher bzw. regelmässiger oder gar chronischer Cannabiskonsum anzunehmen ist. Gemäss einer Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann eine Blutkonzentration freier THC-COOH von über 40 µg/L als Indiz für einen häufigen Cannabis-Konsum (mehr als zweimal pro Woche) betrachtet werden. Eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin Zürich empfiehlt eine Fahreignungsprüfung hingegen erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 µg/L, weil eine Konzentration im Blut ab diesem Wert mit einem chronischen Cannabis-Konsum vereinbar sei. Auch bei erstmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss wird vertreten, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 µg/L anzuordnen. Die Aussagekraft des THC-COOH-Werts wird hingegen in einer neuen Studie des IRM Bern bestritten, da ein solcher Wert mit einer geringen Sensitivität belastet sei. Dabei wird postuliert, die THC-COOH-Glucoronid-Konzentration als zusätzlichen Indikator für die Unterscheidung des gelegentlichen vom häufigen Cannabiskonsumenten zu verwenden. Gemäss der Praxis der Kantone Aargau, Bern, Basel Landschaft, Basel Stadt, Solothurn und Zürich wird die Fahreignung beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss nur abgeklärt, wenn der THC-COOH-Wert 75 µg/L übersteigt (E. II/5.2). Es erscheint naheliegend, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise bestehen für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 µg/L anzuordnen. Dies entspricht zum einen einem namhaften Teil der medizinischen Lehre und zum andern der Praxis anderer deutschschweizer Kantone (E. II/5.3).

Gutheissung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 29. Juni 2017

 

 

I. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2017.00034

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend

 

 

vorsorglicher Sicherungsentzug/Überprüfung der Fahreignung

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 29. März 2017 nahm die Kantonspolizei A.______ den Führerausweis vorläufig ab. Aufgrund der Ergebnisse eines Drogenschnelltests bestand der Verdacht, dass er Cannabis konsumiert habe. Ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) vom 18. April 2017 belegte zwar dessen Konsum von Cannabis, bestätigte jedoch dessen unverminderte Fahrfähigkeit zum Ereigniszeitpunkt.

 

1.2 Die Staats- und Jugendanwaltschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (nachfolgend: Abteilung Administrativmassnahmen), verfügte am 27. April 2017 den vorläufigen Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe von A.______ sowie die Überprüfung seiner Fahreignung anhand einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

 

2.

Dagegen erhob A.______ am 8. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus vom 27. April 2017 aufzuheben, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm der Führerausweis umgehend auszuhändigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Administrativmassnahmen.

 

Die Abteilung Administrativmassnahmen schloss am 24. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.

 

II.

1.1 Verfügungen über Administrativmassnahmen im Strassenverkehr unterliegen gemäss Art. 5 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 5. Mai 1985 (EG SVG) unmittelbar der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

 

1.2 Bei der Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs und einer verkehrsmedizinischen Begutachtung handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Verfahrensleitende und andere Zwischenentscheide sind gemäss Art. 86 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) nur mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können.

 

Der vorliegende Zwischenentscheid kann für den Beschwerdeführer wegen des vorläufigen Entzugs der Fahrberechtigung sowie des mit der verkehrsmedizinischen Begutachtung verbundenen Eingriffs in seine persönliche Freiheit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGer-Urteil 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 1.1, mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.3 Gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g VRG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 EG SVG überprüft das Verwaltungsgericht Administrativmassnahmen im Strassenverkehr vollumfänglich, d.h. auch bezüglich deren Angemessenheit.

 

1.4 Da vorliegend der Entscheid in der Sache ergeht, muss über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht entschieden werden.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er gebe zu, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, jedoch nicht regelmässig. Es sei ihm klar und er sei dazu in der Lage, die Teilnahme am Strassenverkehr und Drogenkonsum zu trennen. Die Beschwerdegegnerin begründe die Zweifel an der Fahreignung einzig mit der Aussage des IRMZ, wonach eine medizinische Abklärung empfohlen werde. Das IRMZ äussere sich jedoch nur dahin gehend, dass ein häufiger Cannabiskonsum vorliegen könnte und nicht, dass Anzeichen bestünden, dass Drogenkonsum und Fahren nicht auseinander gehalten werden könnten. Der Beurteilung liege damit einzig und allein der Wert der THC-Carbonsäure (THC-COOH) von 68 µg/L zugrunde. Es werde weder ein Mischkonsum behauptet, noch liege ein solcher vor. Es werde auch nicht behauptet, dass sein automobilistischer Leumund für eine negative Beurteilung der Fahreignung spreche. Auch einschlägige Erfahrungen mit Drogen gingen aus den Unterlagen unbestreitbar nicht hervor. Bezüglich THC-COOH sei schliesslich der gemessene Wert alleine nicht ausschlaggebend. Er deute noch nicht einmal auf einen regelmässigen Cannabiskonsum hin. Ein solcher werde erst ab einem Wert von über 75 µg/L angenommen. Im Kanton Glarus gebe es keine eindeutige Praxis, aber im Urteil VG.2015.00089 habe das Verwaltungsgericht festgehalten, dass eine Studie des IRMZ eine Fahreignungsprüfung erst ab einem Wert von 75 µg/L empfehle. Erst über dem Wert liege ein chronischer Konsum vor. Auch andere Kantone wie St. Gallen, Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn und Zürich hätten eine feste Praxis, nach erstmaligem Fahren unter Drogeneinfluss eine Abklärung der Fahreignung nur zu verfügen, wenn der THC-COOH 75 µg/L übersteige. Ausserdem habe das Verwaltungsgericht Glarus gefordert, dass eine einschlägige Vorgeschichte und/oder andere Hinweise, die auf ein mögliches Suchtverhalten schliessen liessen, vorhanden sein müssten, um eine Fahreignungsabklärung zu rechtfertigen. Die Grenzwerte hätten zudem nur beschränkte Bedeutung.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRMZ vom 18. April 2017 habe beim Beschwerdeführer einen TCH-COOH-Wert von 68 µg/L festgestellt, sodass der Konsum von Cannabis als erwiesen gelte. Dieser Wert liege deutlich über den von der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin publizierten Richtwerten und lasse auf einen mehr als gelegentlichen Konsum schliessen. Ein mehr als gelegentlicher Konsum sei ein Grund für ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, weshalb eine verkehrsmedizinische Abklärung vorzunehmen sei, denn über eine Fahreignung verfüge nur, wer frei von einer Sucht sei, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtige. Bei Zweifeln an der Fahreignung sei immer ein vorsorglicher Sicherungsentzug zu verfügen. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und anderer Verkehrsteilnehmer gehe vor, weshalb sie den Führerausweisentzug habe verfügen müssen.

 

3.

3.1 Führerausweise sind zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind (Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]. Über Fahreignung verfügt unter anderem, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Leidet die Person hingegen an einer solchen, ist der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG).

 

3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Führer-ausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 E. 2, 122 II 359 E. 3a; BGer-Urteil 1C_35/2014 vom 28. März 2014 E. 5.2; Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 14). Berechtigte Zweifel an der Fahreignung bestehen vor allem dann, wenn Anzeichen bestehen, dass der Betroffene nicht in der Lage sein könnte, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 4.2.1, 6A.11/2006 vom 13. April 2006 E. 3.3, 6A.65/2002 vom 27. November 2002 E. 5.2). Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten des Betroffenen, seiner Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie seiner Persönlichkeit (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b).

 

3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahrten unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Betäubungsmittelabhängigkeit ist eine verkehrsmedizinische Abklärung angezeigt, sofern konkrete Anhaltspunkte bestehen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (u.a. BGer-Urteil 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.2). Hingegen setzt die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend voraus, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder solche im Fahrzeug mitgeführt hat (BGer-Urteil 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).

 

4.

4.1 Wie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des IRMZ vom 18. April 2017 entnommen werden kann, wurde im Rahmen der angeordneten Untersuchung im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von 2,0 µg/L (Vertrauensbereich 1,4 - 2,6 µg/L) und ein THC-COOH-Wert von 68 µg/L festgestellt. Dabei kam das Gutachten zum Schluss, es sei der Konsum bzw. die Einnahme oder Applikation von Cannabis nachgewiesen. Da der in Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA) festgelegte Nachweisgrenzwert unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs nicht überschritten sei, liege keine Verminderung der Fahrfähigkeit vor.

 

4.2 Der Beschwerdeführer verweigerte in der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2017 zwar Angaben über seinen Betäubungsmittel-Konsum, gab dann in seiner Beschwerde aber zu, dass er gelegentlich, allerdings unregelmässig, d.h. nicht mehrmals wöchentlich, Cannabis konsumiere. Das Gutachten des IRMZ vom 18. April 2017 stellte keinen Mischkonsum fest.

 

4.3 Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist gemäss dem ADMAS-Registerauszug vom 27. April 2017 bis auf die am 29. März 2017 verübten Delikte ungetrübt. Aus dem Strafbefehl vom 4. Mai 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die generelle Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 17 km/h überschritt und ca. am 28. März 2017 an einem unbekannten Ort Marihuana konsumiert hatte, sodass am 29. März 2017 THC im Blut nachgewiesen werden konnte. Aufgrund des festgestellten THC-Werts war der Beschwerdeführer zum Ereigniszeitpunkt in seiner Fahrfähigkeit jedoch wie dargelegt nicht eingeschränkt.

 

5.

5.1 Das Verwaltungsgericht musste sich schon verschiedentlich mit der Frage beschäftigen, ob bei einem Cannabiskonsumenten von einem möglichen Suchtverhalten auszugehen ist, welches die Gefahr in sich birgt, dass zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr nicht ausreichend getrennt werden kann. Indessen bestand bis heute keine Veranlassung, einen THC-COOH-Wert zu bestimmen, ab welchem eine Fahreignungsabklärung erforderlich erscheint. In einem Fall aus dem Jahre 2015 kam das Verwaltungsgericht immerhin zum Schluss, dass eine THC-COOH-Konzentration von 49 µg/L alleine nicht genüge, um auf einen chronischen Cannabiskonsum zu schliessen (Urteil VG.2015.00089 vom 29. Oktober 2015 E. II/4.5). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit erscheint es angezeigt, vorliegend einen Grenzwert zu bestimmen, ab welchem auch bei Fahrzeugführern mit einem ungetrübten automobilistischen Leumund eine Fahreignungsabklärung angezeigt ist.

 

5.2 In der Wissenschaft (Rechtsmedizin und Pharma-Toxikologie) herrscht kein Konsens über einheitliche Grenzwerte, ab welchen ein gelegentlicher bzw. regelmässiger oder gar chronischer Cannabiskonsum anzunehmen ist (vgl. Marie Fabritius, Etude d’administration contrôlée de cannabis et profils cinétiques des cannabinoïdes dans les fluides biologiques, Lausanne 2014, S. 89).

 

Gemäss einer Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin kann eine Blutkonzentration freier THC-COOH von über 40 μg/L als Indiz für einen häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) betrachtet werden (vgl. Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11). Eine Studie des Instituts für Rechtsmedizin Zürich (IRMZ) empfiehlt eine Fahreignungsprüfung hingegen erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L, weil eine Konzentration im Blut ab diesem Wert mit einem chronischen Cannabiskonsum vereinbar sei (Munira Haag-Dawold, Fahreignungsbegutachtung, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 25 ff., 33). Auch bei erstmaligem Fahren unter Cannabiseinfluss wird vertreten, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen (Isa Thiele, Neue Aspekte in der Fahreignungsbegutachtung beim Drogenkonsum, in Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, S. 105 ff., 118). Die Aussagekraft des THC-COOH-Werts wird hingegen in einer neuen Studie des IRM Bern bestritten, da ein solcher Wert mit einer geringen Sensitivität belastet sei. Dabei wird postuliert, die THC-COOH-Glucoronid-Konzentration als zusätzlichen Indikator für die Unterscheidung des gelegentlichen vom häufigen Cannabiskonsumenten zu verwenden (IRM Bern, S. 11).

 

Gemäss der Praxis der Kantone Aargau, Bern, Basel Landschaft, Basel Stadt, Solothurn und Zürich (KAM Mittelland) wird die Fahreignung beim erstmaligen Fahren unter Cannabiseinfluss nur abgeklärt, wenn der THC-COOH-Wert 75 μg/L übersteigt.

 

5.3 Gemäss dem erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2015 genügt eine THC-COOH-Konzentration von 49 µg/L alleine nicht als Grundlage für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung. Mit Hinweis auf verschiedene Studien wurde der durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin postulierte Grenzwert von 40 µg/L implizit als zu streng erachtet. Naheliegend erscheint es daher, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufweisen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Dies entspricht zum einen einem namhaften Teil der medizinischen Lehre und zum andern der Praxis anderer deutschschweizer Kantone.

 

5.4 Nach dem Dargelegten genügt die THC-COOH-Konzentration von 68 μg/L nicht, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigen würde. Da keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, seinen Drogenkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, erweisen sich der vorsorgliche Sicherungsentzug sowie die Anordnung der Fahreignungsabklärung als nicht rechtmässig.

 

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2017 ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist der Führerausweis umgehend auszuhändigen.

 

III.

1.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG i.V.m. Art. 135 Abs. 1 und 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten.

 

2.

Die Beschwerdegegnerin ist gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 27. April 2017 wird aufgehoben. Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer umgehend auszuhändigen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]