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Kanton
Glarus
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Kantonsgericht
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I. Zivilkammer
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Urteil vom 18. August 2016
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Verfahren ZG.2012.00925
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B.______
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klagende Partei
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vertreten
durch C.______
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gegen
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A.______
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beklagte Partei
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vertreten
durch D.______
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Gegenstand
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Klage aus Ehe- und Erbvertrag / Vermächtnisklage
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Rechtsbegehren der klagenden
Partei (gemäss Klagebegründung vom 12. November 2012, sinngemäss):
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1. Es sei
die beklagte Partei zu verurteilen, der klagenden Partei das im Ehe- und
Erbvertrag vom 16. März 2006 zwischen E.______ und F.______ ausgesetzte
Vermächtnis in der Höhe des Kaufpreises der Liegenschaft Nr. [...],
Grundbuch [...], (abzüglich allfälliger Grundpfandschulden) gemäss
Grundstückkaufvertrag vom 26. September 2011 zzgl. 5 % Zins seit dem 26.
September 2011 zu bezahlen.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
beklagten Partei sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu
Gunsten der klagenden Partei.
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Antrag der beklagten Partei (gemäss
Klageantwort vom 25. Februar 2013, sinngemäss):
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1. Es sei die Klage
abzuweisen.
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2. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuersatz zulasten
der klagenden Partei.
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____________________
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Das Kantonsgericht zieht in Betracht:
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I.
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Mit Eingabe vom 17. August 2012
machte die Klägerin ihre Klage beim Kantonsgericht Glarus anhängig und
reichte die Klagebewilligung vom 16. Mai 2012 des Vermittleramtes [...] ein.
Zugleich reichte sie Beilagen ein und stellte ein Editionsbegehren. Das
Editionsbegehren umfasste Kontobelege von E.______, die Anmeldung des
Erbgangs der Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...] und den Kaufvertrag
zwischen dem Beklagten und Dritten, inklusive der hypothekarischen Belastung
der Liegenschaft. Diesen Editionsbegehren hat das Gericht am 27. August 2012
stattgegeben und die entsprechenden Unterlagen von der [...], der [...] und
dem Grundbuchamt [...] eingeholt.
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Am 12. November 2012 reichte die
Klägerin eine aufgrund der erfüllten Editionsbegehren angepasste
Klagebegründung ein. Der Beklagte erstattete mit Eingabe vom 25. Februar
2013 die Klageantwort und reichte seinerseits Beilagen ein.
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An der mündlichen
Hauptverhandlung vom 26. September 2013 waren für die Klägerin deren
Rechtsvertreter und G.______ sowie für den Beklagten dessen Rechtsvertreter
anwesend.
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Nachdem das Departement Finanzen
und Gesundheit [...] Frau H.______ und Frau I.______, damalige
Mitarbeiterinnen des Kantonsspitals [...], betreffend E.______ für das
vorliegende Verfahren vom Berufsgeheimnis entbunden hatte, nahm Frau I.______
zu Fragen des Gerichts schriftlich Stellung. Frau H.______ und Frau J.______,
eine ehemalige Nachbarin des Ehepaars [...] sel., wurden am 17. November
2015 vom Gericht als Zeuginnen befragt. Im Anschluss daran erststatteten die
Rechtsvertreter ihre Schlussvorträge.
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Das Kantonsgericht fällte am 18.
August 2016 das Urteil. Der Vertreter der klagenden Partei verlangte mit
Schreiben vom 25. August 2016 fristgerecht die schriftliche
Urteilsbegründung.
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II.
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1. Gerichtsschreiber [...] wurde
gemäss Art. 27 GOG GL als Ersatzrichter eingesetzt, nachdem Kantonsrichter
[...] an der Hauptverhandlung in den Ausstand getreten war, da er bei der
damaligen Beurkundung des Ehe- und Erbvertrages der Eheleute [...] als Zeuge
mitgewirkt hatte (Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO).
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Anstelle des auf Ende Juni 2016
zurückgetretenen Kantonsrichters [...] wirkte Kantonsrichter [...] am
Entscheid mit. Für diesen Entscheid wurde das Kantonsgericht wieder
vollständig besetzt, was den Parteien angezeigt worden war. Sowohl
Kantonsrichterin [...] als auch Kantonsrichter [...] waren in der Lage, sich
anhand der gesamten Verfahrensakten umfassend über den Prozessstoff ins Bild
zu setzen, um die hier massgeblichen Streitfragen beurteilen zu können.
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2. Auf die ausführliche
Wiedergabe der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die
Eingaben und Plädoyernotizen der Parteien sowie das Protokoll der Hauptverhandlung
verwiesen. Es wird jedoch im Folgenden, soweit nötig, darauf eingegangen.
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3. Nach Art. 28 Abs. 1 ZPO ist
für erbrechtliche Klagen das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers
zuständig.
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Am Todestag von E.______, am 12.
Mai 2010, hatten sowohl der Erblasser als auch der Beklagte ihren Wohnsitz in
der Schweiz. Auch die Liegenschaft, welche Gegenstand dieses Erbstreites ist,
befindet sich in der Schweiz. Somit handelt es sich vorliegend nicht um einen
internationalen Sachverhalt und richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Kantonsgericht Glarus ist somit zur
Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich und sachlich zuständig.
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Falls dennoch von einem
internationalen Sachverhalt ausgegangen würde, so richtete sich die Zuständigkeit
nach Art. 86 ff. IPRG. Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der
Schweiz und Italien regelt nur den Fall, dass der Erblasser Bürger des
anderen Landes war (Art. 17 des Niederlassungs- und Konsularvertrages), was
vorliegend nicht der Fall war. Auch gemäss Art. 86 Abs. 1 IPRG sind für
erbrechtliche Streitigkeiten die schweizerischen Gerichte am letzten Wohnort
des Erblassers und wäre damit vorliegend das Kantonsgericht Glarus örtlich
und sachlich zuständig.
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Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beklagte im Frühling 2013 seinen Wohnsitz von [...] nach
[...], verlegt hat. Das ursprünglich zuständige Gericht bleibt nämlich auch
dann zuständig, wenn sich im Laufe des Verfahrens Umstände ergeben, welche
eine andere Zuständigkeit vorschreiben würden (Schnyder/Grolimund, in: Basler Kommentar IPR,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 1 Rz. 33).
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III.
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1. Am 16. März 2006 schlossen die
Eheleute E.______ und F.______ sel. einen Ehe- und Erbvertrag ab. Darin
legten sie für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Todes des
Zweitversterbenden fest, dass der Beklagte als Vermächtnis die Liegenschaft
Nr. [...], Grundbuch [...], erhalten solle mit der Auflage, dass er
diese innert 25 Jahren nicht veräussere. Sollte er die Liegenschaft innert 25
Jahren seit dem Eigentumsantritt dennoch veräussern, so solle der gesamte
Kaufpreis (abzüglich allfälliger Grundpfandschulden) der Klägerin als
Vermächtnis zufallen. Zu Lasten des Nachlasses sollten CHF 1'000.— an die Alpinigruppe
[...] ([...]) ausgerichtet werden. Weiter setzten sie den Beklagten als
Alleinerben für den übrigen Nachlass ein.
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F.______ verstarb am 30. Mai
2009. Am 1. April 2010 verfasste E.______ sel. eine letztwillige
Verfügung, in welcher er festlegte, dass der Beklagte den ganzen Nachlass
erben> solle:
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"Ich E.______ möchte
hiermit beurkunden dass A.______ nach meinem Tod den ganzen Nachlass erbt
eingeschlossen auch die Finanzen.
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E.______
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[...] 1. April 2010"
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Am 12. Mai 2010 verstarb
E.______, worauf die Willensvollstreckerin den Beklagten am
1. Oktober 2010 als Eigentümer der Liegenschaft Nr. [...] im Grundbuch [...]
eintragen liess, gestützt auf die ausgestellte Erbbescheinigung, welche den
Beklagten als eingesetzten Alleinerben ausweist. Am 26. September 2011
verkaufte der Beklagte die Liegenschaft an Dritte.
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2. Die Klägerin erklärt, dass
E.______ sel. diese letztwillige Verfügung nie verfasst hätte, wenn der
Beklagte nicht stetig enormen Druck auf ihn ausgeübt hätte. So habe sich
E.______ sel. bei seiner Nachbarin J.______ oft weinend beklagt, dass er vom
Beklagten, welcher Geldprobleme gehabt habe, seit dem Tod seiner Ehefrau
F.______ sel. massiv unter Druck gesetzt werde. Es sei das Ziel des Beklagten
gewesen, Alleinerbe von E.______ sel. zu werden. Zudem habe der Beklagte regelmässig
Zahlungen von mehreren Tausend Franken von E.______ sel. verlangt und mit
Heimsuchung gedroht, sollten die Überweisungen nicht umgehend erfolgen. Bei
den Besuchen des Beklagten bei E.______ sel. sei es immer nur ums Geld gegangen.
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Bei der amtlichen Eröffnung des
Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006 und der letztwilligen Verfügung vom
1. April 2010 sei der Beklagte darauf aufmerksam gemacht worden, dass er an
die Auflage gebunden sei, die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...],
für die folgenden 25 Jahre nach dem Tod von E.______ nicht veräussern zu
können.
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Dennoch habe der Beklagte die
Liegenschaft am 26. September 2011 verkauft, zum Preis von CHF 395'000.—.
Davon abzuziehen seien CHF 25'000.—, welche an die [...] zu zahlen gewesen
seien zur Ablösung des Namenschuldbriefs, womit vorliegend von einem Nettoerlös
von CHF 370'000.— auszugehen sei.
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In rechtlicher Hinsicht sei
Ziffer III. 3.1 des Ehe- und Erbvertrages vom 16. März 2006, in der der
Beklagte als Vermächtnisnehmer für die Liegenschaft eingesetzt sei, nämlich
eine bindende erbvertragliche Klausel, welche E.______ sel. mit seiner
späteren letztwilligen Verfügung vom 1. April 2010 gar nicht habe einseitig
aufheben können. Damit sei die 25-jährige Verkaufssperre gültig. Weil der
Beklagte dagegen verstossen habe, sei er zu verpflichten, den erzielten
Kaufpreis der Klägerin zu erstatten.
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3. Der Beklagte entgegnet, die
Eheleute [...] sel., die ihn wie ihren Sohn behandelt hätten, hätten ihm zu
Lebzeiten mehrmals mitgeteilt, dass er den ganzen Nachlass <erben solle. Jedenfalls
stehe im Ehe- und Erbvertrag ausdrücklich „unter dem Vorbehalt anderweitiger
nachträglicher Verfügungen von Todes wegen“, was auch für das ihm
ausgerichtete Vermächtnis gelte. Die Eheleute [...] sel. hätten diesen
Wortlaut bewusst gewählt, damit der zweitversterbende Ehegatte die
Möglichkeit gehabt habe, von den Verfügungen des Ehe- und Erbvertrages
abzuweichen und über den Nachlass selbständig und anders zu verfügen.
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Als E.______ sel. am 1. April
2010 in Anwesenheit von I.______, Sozialdienst, und Frau K.______,
Assistenzärztin, beide vom Kantonsspital [...], eigenhändig sein Testament
errichtet habe, sei dieser urteils- und verfügungsfähig gewesen, was diese
bestätigt hätten. In diesem Testament habe E.______ von seinem Recht Gebrauch
gemacht und keine Vermächtnisse ausgerichtet, sondern ihm, dem Beklagten, als
Alleinerben den gesamten Nachlass zugewandt.
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4. Die Parteien sind sich einig,
dass der Ehe- und Erbvertrag zwischen den Eheleuten [...] sel. gültig
zustande gekommen war. Strittig hingegen ist, wie einzelne Bestimmungen des
Vertrages zu verstehen sind. Vorliegend streiten sich die Parteien über die
Auslegung des Inhalts von Abschnitt III. Ziff. 3. des Ehe- und Erbvertrages:
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„3. Gleichzeitiger Tod
oder Tod des Zweitversterbenden
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Sollten beide Ehegatten
gleichzeitig versterben oder der überlebende Ehegatte nachversterben, so
setzt unter dem Vorbehalt anderweitiger nachträglicher Verfügungen von Todes
wegen jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest:
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3.1. Vermächtnisse
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3.1.1. ……
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3.1.2. a) Zu Lasten des
Nachlasses soll die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], an
A.______, fallen mit der Auflage, dass er diese die folgenden 25 Jahre nicht
veräussert.
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……
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Sollte A.______ innert 25
Jahre seit
seinem Eigentumsantritt die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...], dennoch
veräussern, so fällt der gesamte Kaufpreis (abzüglich allfälliger
Grundpfandschulden) an die B.______.
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3.2. Erbeneinsetzung
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Mit Ausnahme der Liegenschaft
Nr. [...], Grundbuch [...] und …….. setzen wir als Alleinerben für den
dannzumaligen verbleibenden Nachlass ein:
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A.______, ……“
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Insbesondere
ist unter den Parteien strittig die Passage „…unter dem Vorbehalt
anderweitiger nachträglicher Verfügung von Todes wegen…“ und ob aufgrund
dieser Wendung der überlebende Ehegatte E.______ sel. nach dem Tod seiner Ehefrau
befugt war, ein neues Testament zu errichten, in welchem er den Beklagten für
den ganzen Nachlass als Alleinerben einsetzte.
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5. Nach Art. 494 Abs. 1 ZGB kann
sich der Erblasser durch Erbvertrag einem anderen gegenüber verpflichten,
einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Es
besteht auch die Möglichkeit eines kombinierten Ehe- und Erbvertrages,
welcher als zusammengesetzter Vertrag zu qualifizieren ist. Dabei werden zwei
an und für sich selbständige (gesetzlich geregelte) Vertragstypen so miteinander
gekoppelt, dass der Bestand und die Gültigkeit des einen Voraussetzung des
andern ist. Die Abgrenzung von Ehe- und Erbvertrag liegt darin, dass der eine
die güterrechtliche Auseinandersetzung regelt, der andere die Verteilung
jener Mittel, die als Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung in den
Nachlass des Verstorbenen fallen und danach erbrechtlich zu verteilen sind,
wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wird (vgl. Breitschmid,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 17
zu Vor Art. 494-497 und Bornhauser,
Der Ehe- und Erbvertrag, Diss., Zürich 2012, S. 269).
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6. Vorliegend haben der Erblasser
und seine Ehefrau, F.______ sel., am 16. März 2006 einen solchen kombinierten
Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen.
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6.1. Mit dem Erbvertrag treffen
die Erblasser grundsätzlich bindende Anordnungen bezüglich des dereinstigen
Nachlasses. Diese Bindungswirkung gilt jedoch gemäss Lehre und Rechtsprechung
lediglich für erbvertragliche Klauseln und erfasst testamentarische
Anordnungen nicht (Hrubesch-Millauer,
Der Erbvertrag: Bindung und Sicherung des (letzten) Willens des Erblassers,
Zürich/St. Gallen 2008, Rz 205; BGer 5A.161/2010 Erw. 3.3).
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Die Frage, ob eine bestimmte im
Erbvertrag enthaltene Klausel alle Vertragsschliessenden oder nur einen Teil
von ihnen bindet oder gar einseitiger Natur im Sinne einer testamentarischen
Anordnung ist, beantwortet die Auslegung des Erbvertrages. Dabei gelten die
Regeln der Vertragsauslegung auch für Erbverträge. Massgebend ist der
übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung
unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren
Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Auszugehen ist dabei von der objektivierten Auslegung
des Erbvertrages. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren
Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen,
des von den Parteien verfolgten Zwecks oder weiterer Umstände als nur scheinbar
klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der
Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des
Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt
dürfen ergänzend berücksichtigt werden. Gibt der Wortlaut der Vertragsklausel
keinen genauen Aufschluss, ist auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien
zu entscheiden, ob eine bestimmte im Erbvertrag enthaltene Klausel alle
Vertragsschliessenden oder nur einen Teil von ihnen bindet oder gar
einseitiger Natur ist (BGer 5A.161/2010 Erw. 4.).
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6.2. Den Erbvertrag
unterschrieben und gegenseitig verpflichtet haben sich vorliegend alleine
Fridolin und F.______ sel., nicht aber auch der Beklagte. Dieser ist nicht
Partei des Vertrages. Zudem ist der Wille von E.______ und F.______ sel.
unmissverständlich formuliert, dass, nach dem Vorversterben eines von ihnen,
die andere Vertragspartei anderweitig von Todes wegen soll verfügen können,
was E.______ sel. mit der Verfassung eines neuen Testaments am 1. April 2010
denn auch gemacht hat. Dieser Wortlaut im Ehe- und Erbvertrag ist klar und
gibt genauen Aufschluss über den gemeinsamen Willen der Eheleute [...] sel.
Es ist damit davon auszugehen, dass eine tatsächliche Willensübereinstimmung
bestand, wobei auch eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum selben
Ergebnis führte, zumal die Eheleute [...] sel. kinderlos waren.
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7. Aber auch wenn die Eheleute
[...] sel. im Ehe- und Erbvertrag nicht vereinbart hätten, dass nach dem
Vorversterben eines von ihnen die andere Vertragspartei anderweitig von Todes
wegen soll verfügen können, änderte dies im Ergebnis nichts. Das in Ziffer
3.1.2. lit. a des Ehe- und Erbvertrages aufgeführte Vermächtnis an den
Beklagten gilt nämlich ohnehin als testamentarische Anordnung, welche im
Nachhinein jederzeit widerrufen werden konnte. Der Ehe- und Erbvertrag wurde
nämlich derart abgefasst, dass Fridolin und F.______ sel. ihre Liegenschaft
ausdrücklich unter dem Titel „Vermächtnisse“ dem Beklagten vorab zuwenden
wollten (Ziff. 3.1.). Betreffend diese Anordnung ist jedenfalls im Ehe- und
Erbvertrag kein Bindungswille der Eheleute [...] sel. ersichtlich. Jeder
Ehegatte war frei, für sich wieder eine andere Verfügung zu treffen. Die
Einsetzung des Beklagten als Erbe im Ehe- und Erbvertrag erfolgte nachfolgend
und separat.
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7.1. Darauf, dass es sich bei der
Zuweisung des Vermächtnisses an den Beklagten um eine testamentarische
Anordnung ohne Bindungswirkung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung
handelt, weist auch der Umstand hin, dass in Kapitel III. Ziffer 3 des
Ehe- und Erbvertrages von „jedem Ehegatten“ und damit von E.______ sel. und
von F.______ sel. je als Einzelpersonen für sich die Rede ist: „so setzt …
jeder Ehegatte bezüglich seines Nachlasses Folgendes fest: ….“.
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Dagegen ist in den Kapiteln I.
und II. des Ehe- und Erbvertrages stets von „wir“ die Rede, was die
ehevertragliche Bindungswirkung impliziert, ebenso in Ziff. III.3.2., was die
erbvertragliche Bindung betont. Die Überschrift "III. Erbvertragliche
Vereinbarungen und letztwillige Verfügungen" lässt beide Varianten
offen. Auch aus dem Umstand, dass die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch
[...], von der Erbeinsetzung ausgenommen worden ist, bedeutet gerade nicht,
dass für die Liegenschaft eine bindende erbvertragliche Anordnung besteht.
Hätten die Eheleute [...] wirklich verhindern wollen, dass der Beklagte die
Liegenschaft versilbert und den Kaufpreis verprasst, so hätten sie die
Liegenschaft direkt der Klägerin vermacht oder zumindest die
Auslieferungspflicht gestützt auf Art. 490 ZGB (sei es für eine Nacherbschaft
oder ein Nachvermächtnis) im Grundbuch vorgemerkt.
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7.2. Vorliegend vermachten die
Erblasser dem Beklagten die Liegenschaft mit der Auflage, dass der Kaufpreis
an die Klägerin fallen soll, wenn der Beklagte die Liegenschaft die folgenden
25 Jahre veräussert. Ist dies der Fall, fällt der erzielte Verkaufspreis
an die Klägerin.
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Es bestehen damit zwei
aufeinanderfolgende Einzelfolgen, wobei keine Identität des Gegenstands
vorliegt. Während im ersten Vermächtnis die Liegenschaft Erbschaftsobjekt
bildet, ist es im zweiten, darauf folgenden Vermächtnis der Verkaufspreis,
also Geld. Damit handelt es sich beim zweiten Vermächtnis nicht um ein
Nachvermächtnis, sondern um ein weiteres, bedingtes, in seiner zeitlichen
Wirkung nachgelagertes Vermächtnis (vgl. Tuor,
Berner Kommentar Erbrecht, N. 27 f. Vorbemerkungen zur
Nacherbeneinsetzung, Art. 488 – 493).
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7.3. Das erste Vermächtnis wird
unter einer Auflage ausgerichtet.
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Die Auflage ist eine Verfügung
von Todes wegen, die den Vermächtnisnehmer verpflichtet, etwas Bestimmtes zu
tun oder zu unterlassen. Gegenstand einer Auflage können alle rechtlich
zulässigen Handlungen und Unterlassungen sein, namentlich, wie vorliegend,
auch ein Veräusserungsverbot (vgl. Staehelin,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 14
f. zu Art. 482 ZGB).
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7.4. Das zweite Vermächtnis ist
(suspensiv) bedingt und dem ersten zeitlich nachgelagert.
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Jedes Vermächtnis kann mit einer
Bedingung versehen werden, sofern diese nicht unsittlich oder rechtswidrig
ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Erfüllung der Bedingung kann von
einer Handlung eines Dritten abhängen. Die Vermächtnisforderung entsteht
damit erst mit Eintritt der Bedingung und ist ab diesem Zeitpunkt zu
verzinsen. Eine zeitliche Beschränkung für den Eintritt der Bedingung nennt
das Gesetz nicht, wobei jedoch eine äusserste Grenze von 100 Jahren
anzunehmen ist (Staehelin,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 3. Auflage, Basel 2007, N. 4, 8 und
13 zu Art. 482 ZGB).
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7.5. Die von E.______ und
F.______ sel. in ihrem Ehe- und Erbvertrag vom 16. März 2006 unter
Ziffer 3.1.2. lit. a testamentarisch angeordneten
Vermächtnisse an den Beklagten und die Klägerin sind damit zulässig.
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Nachdem der Beklagte als
Bedachter des ersten Vermächtnisses innert 25 Jahren seit dem Erbgang
die Liegenschaft verkauft und damit gegen die ihm auferlegte Auflage
verstossen hat, ist die Bedingung des zweiten Vermächtnisses eingetreten. Der
Beklagte wäre somit grundsätzlich verpflichtet, den erzielten Kaufpreis
(abzüglich der Grundpfandschuld) in Erfüllung des zweiten Vermächtnisses der
Klägerin herauszugeben.
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8. Nach dem Tod seiner Ehefrau
errichtete E.______ sel. jedoch am 1. April 2010 ein handschriftliches
Testament, in welchem er den Beklagten als Alleinerben einsetzte und damit im
Ergebnis die beiden vorgenannten, im Ehe- und Erbvertrag testamentarisch
angeordneten Vermächtnisse widerrief. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob
dieses Testament rechtsgültig entrichtet worden ist und damit zur Folge hatte,
die Vermächtnisse des Ehe- und Erbvertrages aufzuheben.
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8.1. Vorerst stellt sich die
Frage, ob E.______ sel. am 1. April 2010, als er während eines letzten
Spitalaufenthalt das handschriftliche Testament verfasste, gemäss Art. 467
ZGB urteilsfähig war.
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Unter dem Testament, auf dem
gleichen Schriftstück, bestätigten I.______ vom Sozialdienst des
Kantonsspitals [...] und H.______, Ärztin damals an der medizinischen Klinik
des Kantonsspitals [...], dass E.______ sel. zu jenem Zeitpunkt handlungs- und
urteilsfähig gewesen sei und damit gemäss Art. 467 ZGB in der Lage, über
sein Vermögen letztwillig zu verfügen.
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Anlässlich der Zeugenbefragung
vom 17. November 2015 bestätigte H.______ diese Aussage. Sie erklärte zudem,
anhand eines Mini-Mental Tests am 29. März 2010 die Urteilsfähigkeit von
E.______ sel. geprüft zu haben. Dabei habe E.______ sel. die Durchführung
dieses Tests im Hinblick auf ein zu verfassendes Testament selber gewünscht.
Das Resultat dieses Tests sei überhaupt nicht auffällig gewesen. E.______
sel. habe fast die maximal mögliche Punktzahl erreicht und es hätten sich bei
ihm auch keine Lücken gezeigt. Hinweise, welche auf eine bestehende Demenz
hingewiesen hätten, seien in den verfügbaren Akten keine ersichtlich gewesen,
auch nicht beim Spitaleintritt des Patienten. Auch habe das Pflegepersonal in
der Patientenakte von E.______ sel. allgemein keine Hinweise angebracht, dass
bei ihm eine dementielle Entwicklung bestanden hätte, wobei anzumerken sei,
dass das Pflegepersonal schon sehr sensibilisiert sei, demente Entwicklungen
festzustellen. Weiter sei E.______ sel. zu diesem Zeitpunkt auch nicht unter
Einfluss von bewusstseinseinschränkenden starken Medikamenten gestanden.
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J.______, ehemalige Nachbarin der
Eheleute [...] sel., erklärte anlässlich der Zeugenbefragung, gut mit den
Letztgenannten befreundet gewesen zu sein. F.______ und E.______ sel. seien
wie Grosseltern für sie und ihre Kinder gewesen. Man sei für einander da
gewesen und habe sich gegenseitig ausgeholfen. Auch nachdem F.______
gestorben sei, hätten sie und ihr Mann zu E.______ sel. geschaut und ihm
geholfen, sodass dieser noch weiter habe allein in seinem Haus wohnen können.
Auch noch nach seinem Spitaleintritt im Frühling 2010 sei er noch „voll
da“ und „geistig zwäg“ gewesen, auch als er zu Beginn auf der Intensivstation
gelegen sei.
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In Anbetracht dieser Umstände ist
das Gericht davon überzeugt, dass E.______ sel. zum Zeitpunkt der Errichtung
seines letzten Testaments am 1. April 2010 urteilsfähig und damit
testierfähig gewesen war. E.______ sel. hatte dieses Testament von Anfang bis
zu Ende eigenhändig geschrieben, mit Einschluss von Jahr, Monat, Tag und Ort
der Errichtung, sowie mit seiner Unterschrift versehen, womit es auch den
formellen Erfordernissen genügt (vgl. Art. 505 Abs. 1 ZGB).
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8.2. Weiter macht die Klägerin
geltend, das nach dem Versterben von F.______ sel. durch E.______ sel.
errichtete Testament sei ungültig, da der Beklagte E.______ sel. unter Druck
gesetzt und bedroht habe.
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Nach Art. 469 Abs. 1 ZGB sind
Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Drohung oder Zwang
errichtet hat, ungültig. Dabei wird Drohung gleichgesetzt mit der Furchterregung
und kann sich zum Zwang verdichten. Während der Erblasser einer Täuschung oft
durch eigene Überprüfung der Umstände noch entgehen könnte, führen Drohung
und Zwang namentlich bei älteren, geschwächten und von ihrem Umfeld
abhängigen Personen zu einer stärkeren Einschränkung der freien
Willensbildung (Breitschmid,
Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, N. 15
f. zu Art. 469 ZGB). Drohung ist die Beeinflussung eines Entschlusses durch
in Aussicht Stellen eines Übels für den Fall, dass die vom Drohenden
gewünschte Willenserklärung nicht abgegeben wird. Der Wille des
Erblassers ist vorhanden, aber mangelhaft, wenn die Verfügung unter dem
Einfluss einer Drohung errichtet wurde. Die Drohung muss dabei widerrechtlich
sein. Hingegen ist nicht erforderlich, dass das angedrohte Übel
widerrechtlich sei, es genügt auch eine Drohung mit einem objektiv erlaubten
Nachteil, wenn sie in unzulässiger Weise den Willen beeinflusst. Nötig ist
ein Kausalzusammenhang zwischen Drohung und Willensbeeinflussung (Escher, Zürcher Kommentar zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch, N. 11 f. zu Art. 469 ZGB).
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Vorliegend erklärte die Zeugin
J.______, noch zu Beginn seines Spitalaufenthalts im Frühling 2010 habe ihr
E.______ sel. gesagt, er wolle das Haus an sie verkaufen. In der Folge habe
er jedoch dieses Vorhaben geändert und erklärt, er könne doch nicht
verkaufen, weil der Beklagte das Haus kaufen wolle und ihn deswegen unter
Druck setze, was ihm aber nicht Recht sei, habe er das Haus doch ihr
[J.______] versprochen. Der Beklagte habe E.______ sel. gesagt, er sei in
diesem Haus gross geworden, habe eine Beziehung zu diesem Haus und wolle
deshalb das Haus kaufen. Entsprechend sei E.______ sel. sehr traurig gewesen
und habe deswegen auch geweint.
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Beim Krankenbesuch von I.______,
Sozialdienst des Kantonsspitals [...], ist mit Datum
29. März [wohl 2010] vermerkt, dass E.______ sel. geäussert habe, sämtliches
restliches Vermögen seinem Pflegesohn vermachen zu wollen. Wohl mag der
Beklagte, wie die Klägerin anführt, während des Krankenhausaufenthalts von
E.______ sel. mit diesem telefonischen oder auch persönlichen Kontakt gehabt
haben. Ebenso mag der Beklagte sich dahingehend geäussert haben, seit seiner
Kindheit eine Beziehung zum Haus des Ehepaars [...] sel. zu haben und deshalb
das Haus erwerben zu wollen. Gemäss Zeugin J.______ sei es dem Beklagten
jedoch darum gegangen, das Haus kaufen zu können.
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Die von der [...] herausgegebenen
Kontobelege ergaben keine Hinweise auf die von der Klägerin behaupteten
Zahlungen an den Beklagten. Eine Beeinflussung oder Drohung, welche zu der
Errichtung des Testaments vom 1. April 2010 geführt haben soll, ist
jedenfalls nicht ersichtlich oder bewiesen. Wohl erscheint aufgrund sämtlicher
Umstände durchaus möglich, dass E.______ sel. über das Hin und Her betreffend
sein Haus und über seine Beziehung mit dem Beklagten allgemein zeitweise traurig
gewesen war. Hinweise, dass der Beklagte E.______ sel. ein Übel in Aussicht
gestellt und damit gedroht hätte für den Fall, dass dieser nicht ein ihm
genehmes Testament errichten würde, sind jedenfalls keine nachgewiesen und
auch keine ersichtlich. Damit besteht kein Raum für eine Erbunwürdigkeit im
Sinne von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB oder eine Nichtigkeit des Testamentes.
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9. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das von E.______ sel. am 1. April 2010 errichtete
Testament gültig ist und damit zumindest die Regelung in Ziffer. 3.1. des
Erbvertrages vom 16. März 2006 ersetzte. Im Ergebnis wurde damit der Beklagte
gültig als Alleinerbe von E.______ sel. eingesetzt und die Vermächtnisse an
den Beklagten und an die Klägerin gemäss Ehe- und Erbvertrag vom
16. März 2006 sind gültig widerrufen. Mit dem Tod von E.______ sel. am
12. Mai 2010 ging somit die Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch [...],
rechtsgültig und ohne Auflagen oder Bedingungen auf den Beklagten über,
welchem es im Anschluss daran frei stand, die Liegenschaft weiter zu
verkaufen und den Erlös für sich zu behalten.
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Die vorliegende Klage ist somit
abzuweisen. Bei diesem Ergebnis beschlagen alle vorstehend nicht erwähnten
Behauptungen und Beweismittel unerhebliche Tatsachen.
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IV.
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Die Gerichtskosten sind dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs.
2 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ausserdem eine angemessene
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 105 Abs. 2 ZPO).
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Der Streitwert wird auf CHF
100'000.— festgesetzt, da im Ergebnis nur die Vollstreckung einer Auflage
strittig war, nicht aber der Geldbetrag (Kaufpreis) selbst. Mit einer
Leistungsklage über CHF 370'000.— kann dieses Verfahren weder vom Aufwand
noch vom Umfang her verglichen werden.
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Das Kantonsgericht erkennt:
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1.
Die Klage wird abgewiesen.
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2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.—. Wird keine schriftliche Begründung
verlangt, reduziert sich die Gerichtsgebühr auf CHF 5'000.—. Die
Auslagen betragen CHF 210.—.
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3. Die Gerichtskosten und Auslagen
werden der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Vorschuss und im
Übrigen von der klagenden Partei bezogen. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens
von CHF 320.— werden der klagenden Partei auferlegt.
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4. Die klagende Partei wird
verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von
CHF 10'000.— zu bezahlen.
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5. Schriftliche
Mitteilung an:
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[…]
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