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Urteil vom 29. September 2016
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2015.00150
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gegen
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betreffend
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Assistenzbeitrag>
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Der 1992 geborene A.______ leidet an einer
Autismus-Spektrum-Störung und bezieht neben einer ausserordentlichen ganzen
Invalidenrente eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades.
Am 17. Dezember 2014 ersuchte seine Mutter für ihn um einen <Assistenzbeitrag>.
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1.2 Die IV-Stelle Glarus liess am 17. März 2015 den
Hilfebedarf von A.______ an Ort und Stelle abklären. Am 8. April 2015 nahm
D.______, die Hausärztin von A.______, zum Abklärungsbericht Stellung.
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1.3 Mit Vorbescheid vom 17. April 2015 setzte die
IV-Stelle den <Assistenzbeitrag> auf Fr. 5'903.65 pro Monat bzw. maximal
Fr. 64'940.15 pro Jahr fest. Dagegen erhob A.______ am 21. Mai 2015 Einwand.
In der Folge passte die IV-Stelle den Abklärungsbericht an, wobei sie die
Angaben der Hausärztin berücksichtigte, insbesondere aber nicht den Einwand
betreffend unzulässiger altersbedingter Abzüge. Am 30. Juni 2015 nahm
A.______ zum Abklärungsbericht Stellung. Am 28. Juli 2015 änderte die
IV-Stelle den Abklärungsbericht erneut. Neu wurden die wegen des angeblichen
Kindesalters erfolgten Reduktionen weggelassen, aber ein deutlich tieferer Hilfebedarf
als in der Version vom 30. Juni 2015 anerkannt. Dies führte dazu, dass die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 30. Juli 2015 einen <Assistenzbeitrag> von
nur noch Fr 4'813.85 pro Monat bzw. maximal Fr. 52'952.35 pro Jahr zusprach.
Der dagegen erhobene Einwand vom 7. September 2015 blieb erfolglos; die
IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 17. November 2015 an ihrem Vorbescheid
fest.
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2.
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2.1 Dagegen erhob A.______ am 15. Dezember 2015
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
vom 17. November 2015. Ihm sei der gesetzlich höchstzulässige
<Assistenzbeitrag> mit Wirkung ab 1. Dezember 2014 zuzusprechen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle.
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Die IV-Stelle schloss am
25. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
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2.2 Am 15. Februar 2016 zeigte das Verwaltungsgericht
den Parteien an, dass es beabsichtige, zur Klärung der Höhe des
Assistenzbeitrags ein Gutachten bei Prof. Dr. E.______ in Auftrag
zu geben. Gleichzeitig gab es den Parteien Gelegenheit zur freigestellten
Stellungnahme zur geplanten Begutachtung und zur allfälligen Ergänzung des
Fragekatalogs. Die IV-Stelle nahm am 23. Februar 2016 und A.______ am 24. Februar
2016 Stellung.
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2.3 Mit Präsidialverfügung vom 3. März 2016 beauftragte
das Verwaltungsgericht Prof. E.______ mit der Erstellung des Gutachtens.
Dieses wurde am 31. Mai 2016 erstattet. In seiner Replik vom 24. Juni 2016
hielt A.______ sinngemäss an den in seiner Beschwerde gestellten Anträgen
fest. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Duplik vom 4. August 2016 erneut
die Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Ziel des Assistenzbeitrags ist die Förderung einer
eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung in einer
Privatwohnung (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket] vom 24.
Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1865). Anspruch auf einen <Assistenzbeitrag>
haben gemäss Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte, denen eine
Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird
(lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und volljährig sind (lit. c). Ein
<Assistenzbeitrag> wird nach Art. 42quinquies IVG gewährt für
Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von
einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten
Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt
wird (lit. a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr
in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft
führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b). Grundlage für die
Berechnung des Assistenzbeitrags ist gemäss Art. 42sexies Abs. 1
IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die
Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: der Hilflosenentschädigung nach
den Art 42-42ter IVG (lit. a); den Beiträgen für Dienstleistungen
Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG
(lit. b); dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; lit. c). Der Bundesrat
legt nach Art. 42sexies Abs. 4 IVG u.a. die Bereiche und die
minimale und maximale Anzahl Stunden für die ein <Assistenzbeitrag>
ausgerichtet wird (lit. a) sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro
Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags (lit. b) fest.
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2.2 Nach Art. 39c der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV) kann in den folgenden
Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden: alltägliche Lebensverrichtungen
(lit. a); Haushaltsführung (lit. b); gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung
(lit. c); Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d); Ausübung einer gemeinnützigen
oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e); berufliche Aus- und Weiterbildung
(lit. f); Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt
(lit. g); Überwachung während des Tages (lit. h); Nachtdienst (lit. i). Nach
Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf
in Stunden. Es gelten dabei die folgenden monatlichen Höchstansätze: für
Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche
Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung
festgehalten wurde, 20 Stunden bei leichter Hilflosigkeit, 30 Stunden
bei mittlerer Hilflosigkeit und 40 Stunden bei schwerer Hilflosigkeit (lit.
a); für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt
60 Stunden (lit. b); für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120
Stunden.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer erklärt sich im Wesentlichen
mit dem Schlussfolgerungen des Gutachtens von Prof. Dr. E.______ vom 31. Mai
2016 (nachfolgend: Gutachten) einverstanden. Problematisch sei jedoch, dass
sowohl der Verordnungsgeber als auch das Kreisschreiben starr zwischen aktiv
ausgeführten Assistenztätigkeiten und der blossen Überwachung unterscheide.
Es gebe indessen auch einen Graubereich zwischen aktiver Assistenz und
passiver Überwachung, so müsse eine Assistenzperson gewisse Tätigkeiten
vormachen oder mündliche Aufforderungen machen. Dies müsste den eigentlichen
Assistenzleistungen zugeordnet werden. Beim Nachtdienst sei von einer
dauernden Überwachungsbedürftigkeit auszugehen, weshalb hier ein
Assistenzbedarf gemäss Stufe 4 angenommen werde müsse. Schliesslich anerkenne
der Gutachter zwar, dass die Assistenzpersonen besondere Qualifikationen
aufweisen müssten, relativiere diese grundsätzliche Notwendigkeit aber
hinsichtlich einzelner Tätigkeiten. Eine solche tätigkeitsbezogene
Betrachtungsweise blende aus, dass in der Praxis des Alltags nicht
tätigkeitsbezogen Assistenzpersonen rekrutiert werden könnten, sondern die
Assistenzperson grundsätzlich geeignet sein müsse, alle Betreuungsleistungen,
welche wiederkehrend oder situativ anfielen, ausführen zu können.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, sie habe ein
Abklärungsgespräch mit der Mutter des Beschwerdeführers geführt und
anlässlich dieses Gesprächs den entsprechenden Betreuungsaufwand im FAKT2
festgehalten. Daneben habe sie Abklärungen bezüglich vergleichbarer Fälle
vorgenommen, um so eine rechtsgleiche Beurteilung und Behandlung des
vorliegenden Falls zu gewährleisten. Wenn vorliegend in den meisten Bereichen
die Höchststufe 4 resultiere, stelle sich unter dem Aspekt des
Differenzierungsgebots bzw. Gleichheitsgebots die Frage, inwiefern noch
Unterschiede zu einer versicherten Person bestünden, welche überhaupt keine
Tätigkeiten selbständig ausführen könne. Hinsichtlich des Nachtdienstes sei darauf
hinzuweisen, dass der Gutachter die ständige Überwachung stets nur am Rande
erwähnt habe. Es sei daher auf die Stufe 3 abzustellen.
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4.
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4.1 Grundsätzlich beschafft die IV-Stelle alle für die
Beurteilung des Falls und für den Entscheid nötigen Angaben und Unterlagen.
Sie führt die Abklärungen selber durch, einschliesslich allenfalls
erforderlicher Erhebungen vor Ort. Ausnahmsweise kann sie Dritte damit
beauftragen. Grundsätzlich ist immer eine Abklärung an Ort und Stelle
durchzuführen, wobei die versicherte Person zwingend dabei sein muss. Die
IV-Stelle verwendet für Abklärungen das FAKT2-Formular. Der FAKT2 ist ein
Abklärungsinstrument, das gleichzeitig als Abklärungsbericht gelten kann, den
<Assistenzbeitrag> berechnet und die wichtigen Informationen für die Verfügung
zusammenfasst (Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über den <Assistenzbeitrag>
[KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Rz. 6013 ff.). Dieses Vorgehen
mittels standardisierter Abklärung der individuellen Situation entspricht dem
Willen des Gesetzgebers und soll der Rechtsgleichheit dienen (Botschaft, S.
1902). Ein Abweichen davon ist auch im vorliegenden Fall nicht geboten, da
den individuellen Gegebenheiten einerseits durch die Wahl der zutreffenden
Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und
Minderaufwand Rechnung getragen werden kann (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3).
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4.2
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4.2.1 Die Beschwerdegegnerin klärte den Hilfebedarf des
Beschwerdeführers am 17. März 2015 vor Ort ab. Aufgrund des Berichtes
der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 23. März 2015 passte sie den
Abklärungsbericht an, was die Anerkennung eines grösseren Hilfebedarfs als im
ursprünglichen Abklärungsbericht zur Folge hatte. In der Folge legte sie den
Bericht einer Abklärungsperson der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich
vor. Daraufhin passte sie den Bericht erneut an und anerkannte nur noch einen
geringeren Hilfebedarf.
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Die Beschwerdegegnerin
begründete die erneute Änderung des Abklärungsberichts damit, dass in
Zusammenarbeit mit der SVA Zürich eine solide Basis für die Einstufung von
Autisten habe geschaffen werden können. Damit werde eine Gleichbehandlung erreicht.
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4.2.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin vermag nicht zu
überzeugen. Zwar steht den IV-Stellen mit dem FAKT2 ein standardisiertes
Verfahren zu Ermittlung des Hilfebedarfs zur Verfügung. Dieses entbindet sie
aber nicht von der Pflicht, jeden Einzelfall gesondert zu beurteilen. Dabei
verkennt die Beschwerdegegnerin in grundlegender Weise, dass es keine
einheitliche Einstufung von Personen mit einer Autismus-Spektrum-Störung
geben kann. So gibt es unterschiedliche Schweregrade bei den
Autismus-Spektrums-Störungen, welche vom Schweregrad 1 (Unterstützung
erforderlich) bis zum Schweregrad 3 (sehr umfangreiche Unterstützung erforderlich)
gehen. Bestehen aber derart unterschiedliche Schweregrade einer Behinderung,
würde es dem Gleichheitsgrundsatz, wonach Gleiches nach der Massgabe seiner
Gleichheit gleich und Ungleiches nach der Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln ist (statt vieler: BGE 141 I 153 E. 5.1), geradezu widersprechen,
wenn der Hilfebedarf ohne Berücksichtigung des Einzelfalls einheitlich
festgesetzt würde. Ferner gilt es zu beachten, dass der Abklärungsbericht
offenbar nach Rücksprache mit einer Abklärungsperson der SVA Zürich angepasst
wurde, ohne dass diese selbst den Hilfebedarf des Beschwerdeführers selbst
vor Ort abgeklärt hätte. Dies erweist sich auch unter den Vorgaben des KSAB
als unzulässig. Aus diesen Gründen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss,
dass alleine aufgrund des Abklärungsberichts der Hilfebedarf des
Beschwerdeführers nicht ermittelt werden könne, weshalb es bei Prof. Dr.
E.______ ein Gutachten in Auftrag gab. Dieses wurde nach verschiedenen
Gesprächen mit der Mutter des Beschwerdeführers und dem Beschwerdeführer
selbst sowie nach drei Hospitationen erstellt.
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5.
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Zu Recht unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführen Anspruch auf einen <Assistenzbeitrag> hat. Namentlich
ist er in seiner Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt, weshalb er die
Voraussetzungen von Art. 39b IVV nicht erfüllen muss.
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6.
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6.1 Nachfolgend ist der Hilfebedarf für jeden einzelnen
Bereich gemäss Art. 39c IVV zu ermitteln. Um den Bedarf pro Monat zu
berechnen, ist dabei der Tagesbedarf mit 30.4 (365/12) zu multiplizieren
(KSAB, Rz. 4116). Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs ist zwischen den Stufen
0 (kein Bedarf), 1 (punktueller Hilfebedarf), 2 (Hilfebedarf bei mehreren
Verrichtungen), 3 (Hilfebedarf bei den meisten Verrichtungen [geringe
Eigenleistung]) und 4 (umfassend und ständig bei allem [keine Eigenleistung])
zu unterscheiden. In Anhang 3 des KSAB werden dabei die zeitlichen
Bandbreiten nach Stufen und Bereichen aufgeführt.
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Vorauszuschicken ist, dass
der FAKT2 zwar ein taugliches Mittel zur Beurteilung des Hilfebedarfs
darstellen kann. Dies ist aber nur der Fall, wenn den Besonderheiten des vorliegenden
Einzelfalls genügend Rechnung getragen wird. So ist mit dem Beschwerdeführer
davon auszugehen, dass er zwar verschiedene Tätigkeiten selbst ausüben kann,
hierzu aber einer engmaschigen Anleitung und Begleitung bedarf. Es ist
naheliegend, dass eine derartige Betreuung in verschiedenen Teilbereichen
gleichermassen zeitaufwändig ist, wie wenn der Beschwerdeführer die entsprechende
Tätigkeit überhaupt nicht ausführen könnte.
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6.2
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6.2.1 Der Bereich alltägliche Lebensverrichtungen umfasst
die Teilbereiche Ankleiden/Auskleiden; Aufstehen/Absitzen/Abliegen; Essen;
Körperpflege; Verrichten der Notdurft (KSAB, Anhang 3). Jeder (Teil-)Bereich
ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden
werden, in welche Stufe die versicherte Person eingeteilt wird. Bei jeder
Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minuten jeder Tätigkeit
ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs (KSAB,
Rz. 4015). Im Gutachten wird der Beschwerdeführer durchgängig der Stufe
4 eingeteilt.
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6.2.2 Der Teilbereich An-/Auskleiden umfasst die
Tätigkeiten Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel, An-/Auskleiden und
An-/Ablegen von Hilfsmitteln.
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Hinsichtlich des An- und
Auskleidens wird im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
regelmässige Anleitung, Hilfe und/oder Kontrolle benötige. Die Kleidung müsse
zurecht gelegt werden. Es müsse kontrolliert werden, ob er die Kleidungsstücke
in richtiger Reihenfolge anziehe. Er müsse wiederholt aufgefordert werden,
die Teilschritte, die er motorisch leisten könne, durchzuführen. Das An- und
Ausziehen stelle eine Handlungsabfolge dar, bei welcher der Beschwerdeführer
wiederholt hängenbleibe und unruhig werde.
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Mit dem Gutachten ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den Tätigkeiten
Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel und Auskleiden in die Stufe 4
einzuteilen ist. Namentlich fällt dabei ins Gewicht, dass ihm die Kleider
zurecht gelegt werden müssen und er wiederholt aufgefordert werden muss, die
einzelnen Teilschritte beim An- und Auskleiden zu befolgen und stets eine
Kontrolle nötig ist. Dabei tritt klar zu Tage, dass der zeitliche Aufwand
nicht kleiner ist, als wenn der Beschwerdeführer vollständig durch die
Assistenzperson angekleidet werden müsste. Hingegen ist zu berücksichtigen,
dass Beschwerdeführer keine Hilfsmittel trägt, weshalb er diesbezüglich in
die Stufe 0 einzuteilen ist. Dies ergibt einen Hilfebedarf von 40 Minuten (5
Minuten für Zusammenstellen der Kleider/Wäschewechsel, 35 Minuten für
An-/Auskleiden). Insgesamt fällt der Beschwerdeführer beim Teilbereich
An-/Auskleiden damit unter die Stufe 3.
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6.2.3 Der Teilbereich
Aufstehen/Absitzen/Abliegen/Fortbewegen zu Hause umfasst die Tätigkeiten
Positionswechsel und Mobilität (drinnen).
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Der Gutachter führt hierzu
aus, Positions- und Raumwechsel seien im Alltag des Beschwerdeführers
vielfach mit Übergängen zwischen verschiedenen Situationen bzw. Anforderungen
verbunden und könnten aufgrund seiner eingeschränkten Flexibilität und dem
Festhalten an Routinen eine grosse Herausforderung darstellen. In diesen Situationen
benötige der Beschwerdeführer eine enge Begleitung und Anleitung.
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Es trifft sicherlich zu,
dass der Beschwerdeführer sich selber fortbewegen kann. Zu berücksichtigen
ist indessen, dass er einer engen Begleitung und Anleitung bedarf. Insofern
ist es nicht zu beanstanden, dass der zeitliche Aufwand gleich eingeschätzt
wird, wie bei einer Person, die sich nicht selber fortbewegen kann. Die Stufe
4 mit 60 Minuten erweist daher als gerechtfertigt.
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6.2.4 Der Teilbereich Essen und Trinken besteht aus den
Tätigkeiten Vorbereiten der Nahrungsaufnahme und Essen sowie Trinken.
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In diesem Teilbereich
kommen sowohl der Gutachter als auch der korrigierte Abklärungsbericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in die Stufe 4 mit 60 Minuten einzureihen
ist. Dies erweist sich als gerechtfertigt, weil er sowohl bei der Vorbereitung
der Nahrungsaufnahme sowie bei der Nahrungsaufnahme selbst ständiger
Überwachung bedarf, da er kein Mass für die richtige Menge kennt und sich
ohne Hilfe nur von Süssem ernähren würde.
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6.2.5 Der Teilbereich Körperpflege umfasst die Tätigkeiten
Körperwäsche, Transfer, Zahnpflege/Mundhygiene, periodische Körperpflege und
Kosmetik.
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Aus dem Gutachten geht
hervor, dass der Beschwerdeführer seine Körperhygiene nicht alleine
angemessen umsetzen könne. Zahnpflege, Nagelpflege und Haarwäsche müssten
komplett von den Eltern übernommen werden. Beim Rasieren bestehe ein erhöhtes
Risiko aufkommender Unruhe, beim Waschen und Duschen sei eine aktive Überwachung
notwendig, um Schäden im Bad zu vermeiden.
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Soweit der Gutachter hier
die Stufe 4 anwendet, vermag dies in den Bereichen Transfer (10 Minuten),
Zahnpflege/Mundhygiene (15 Minuten), periodische Körperpflege
(10 Minuten) und Kosmetik (10 Minuten) zu überzeugen. Hier bedarf er entweder
ständiger Überwachung oder kann die einzelnen Schritte nicht selber genügend
ausführen. Hingegen kann er gemäss dem Abklärungsbericht und den schriftlichen
Aussagen seiner Mutter alleine duschen. Es muss aber alles bereit gelegt und
kontrolliert werden, ob alle Seife weggewaschen ist. Einmal in der Woche wird
er gebadet. Hier rechtfertigt sich die Stufe 4 nicht, sondern es ist von der
Stufe 3 mit 20 Minuten auszugehen (vgl. KSAB, Rz. 4013).
Insgesamt ergeben sich 65 Minuten, was der Stufe 3 entspricht.
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6.2.6 Der Teilbereich Notdurft besteht aus den Tätigkeiten
Transfer, Verrichten der Notdurft, Säubern sowie An- und Ausziehen.
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Im Gutachten wird hierzu
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer insbesondere beim Säubern und Anziehen
regelmässiger Unterstützung und Anleitung bedürfe. Die begleitende Person
müsse wiederholt Impulse für die weiteren Schritte geben.
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Bei der Tätigkeit Transfer
fällt einzig ist Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem korrigierten
Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin immer wieder aufgefordert werden
muss, dass er nach dem WC-Gang aufstehe. Hier ist mit der Beschwerdegegnerin
von der Stufe 2 mit einem Hilfebedarf von 10 Minuten auszugehen. Ebenfalls
ist der Beschwerdegegnerin zu folgen, soweit sie beim Verrichten der Notdurft
von der Stufe 3 (15 Minuten) ausgeht. Dabei ist insbesondere zu beachten,
dass das WC auswärts vorgängig kontrolliert werden muss und der Beschwerdeführer
auswärts einer engmaschigen Begleitung bedarf, eine ständige Überwachung
während sämtlichen WC-Gängen aber nicht notwendig ist. Beim Säubern und
Anziehen benötigt er Unterstützung: Es ist eine genaue Kontrolle notwendig
ist und es muss oft auch nachgewaschen werden. Bei diesen beiden Tätigkeiten
rechtfertigt sich mit dem korrigierten Abklärungsbericht die Stufe 3 (8 und
12 Minuten), da der Beschwerdeführer in diesen Bereichen doch Eigenleistungen
erbringt und auch in zeitlicher Hinsicht Unterschiede zu den Personen bestehen,
die umfassend direkte Hilfe benötigen. Insgesamt besteht beim Teilbereich
Notdurft ein Hilfebedarf von 45 Minuten, was der Stufe 3 entspricht.
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6.2.7 Für den Bereich alltägliche Lebensverrichtungen
ergibt sich damit ein Hilfebedarf von 270 Minuten (An-/Auskleiden: 40
Minuten; Aufstehen/Absitzen/Abliegen/ Fortbewegen zu Hause: 60 Minuten; Essen
und Trinken: 60 Minuten; Körperpflege: 65 Minuten; Notdurft: 45
Minuten). Hinzu kommt ein unbestrittener Zusatzaufwand für die Augen- und
Ohrenpflege sowie die Dekubitusprophylaxe von 15 Minuten. Dies ergibt einen
anerkannten Hilfebedarf von 285 Minuten pro Tag bzw. hochgerechnet auf einen
Monat einen solchen von 144.4 Stunden.
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6.3
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6.3.1 Für Minderjährige oder Jugendliche bis 25 Jahre, die
einen <Assistenzbeitrag> beziehen und noch im gleichen Haushalt mit den Eltern
wohnen, sowie generell bei Minderjährigen bis 15 Jahre, wird kein Hilfebedarf
im Bereich Haushalt anerkannt. Diese versicherten Personen können aber im
Teilbereich Administration die Planung/Organisation des Helfernetzes/der
Assistenz geltend machen. Im Teilbereich Wohnungspflege können sie weiter
einen Zusatzaufwand aufgrund von Allergien, Schmutz durch Rollstuhl oder aggressives/verwüstendes
Verhalten, im Teilbereich Einkauf und Besorgungen den Zusatzaufwand für
Transport bzw. Begleitung zu Arzt-/ Therapiekonsultationen sowie beim Teilbereich
Wäschepflege einen Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch
geltend machen (KSAB, Rz. 4026).
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6.3.2 Das Gutachten äussert sich zum Zusatzaufwand nicht.
Mit dem korrigierten Abklärungsbericht ist von einem Zusatzaufwand für die
Planung/Organisation des Helfernetzes/der Assistenz auszugehen. Hier
besprechen die Eltern alles mit dem Beschwerdeführer. Dieser entscheidet
selbst, ob die Assistenzperson zu ihm passt. Es erweist sich daher als
gerechtfertigt, hier mit der Beschwerdegegnerin von 5 Minuten auszugehen.
Hingegen ergibt sich bei der Wohnungspflege kein Zusatzaufwand. Namentlich
ist weder aus den Akten noch aus dem Gutachten ersichtlich, dass das
Verhalten des Beschwerdeführers derart aggressiv/verwüstend ist, dass die
Anerkennung eines Zusatzaufwands gerechtfertigt wäre. Hingegen ist ihm ein
Zusatzaufwand für den Transport und die Begleitung zu
Arzt-/Therapiekonsultationen und ein solcher für den behinderungsbedingt grossen
Wäscheverbrauch zuzusprechen. Hierbei sind die Berechnungen der Beschwerdegegnerin
mit 10 bzw. 3 Minuten nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich ein Gesamtaufwand
von 18 Minuten bzw. hochgerechnet auf einen Monat von 9.12 Stunden.
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6.4
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6.4.1 Der Bereich gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung umfasst die Tätigkeiten Hobby/Sport, Tiere/Pflanzen;
gesellschaftliche Kontakte; Mobilität draussen; Reisen/Ferien (FAKT2).
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6.4.2 Der Gutachter führt hierzu aus, dass sich der
Beschwerdeführer in der Regel nur wenige Minuten alleine beschäftigen könne.
Gleichzeitig benötige er eine Begleitperson in unmittelbarer Nähe, da auch in
diesen Situationen (Fernsehen, Spiel am Tablet) nicht verlässlich von einer
stabilen Verfassung ausgegangen werden könne und ein permanentes Risiko
anwachsender Spannungszustände bestehe. Die Ausübung bevorzugter
Freizeitaktivitäten (u.a. Ausflüge) benötige eine durchgängige Begleitung und
Überwachung. Der Beschwerdeführer sei häufig orientierungslos und öffentliche
Verkehrsmittel könne er nicht alleine benutzen.
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Hier rechtfertigt sich die
Einstufung in der Stufe 4 bei den Tätigkeiten Hobby und Sport (20 Minuten),
gesellschaftliche Kontakte (15 Minuten) und Reisen/Ferien (15 Minuten). Auch
die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführer seine Hobbies
ohne eine intensive Kontrolle, Anleitung und Überwachung nicht ausüben kann,
weshalb es nicht nachvollziehbar ist, dass sie ihn hier nur in Stufe 3
einteilt. Sodann ist er bei den gesellschaftlichen Kontakten und beim Reisen
vollständig auf Hilfe angewiesen. Bei der Tätigkeit Mobilität draussen ist
hingegen zu beachten, dass er immerhin alleine zum Metzger gehen kann. Dies
entspricht dem Vergleichstatbestand "kann nur ganz wenige, kurze
Wegstrecken selbständig bewältigen; braucht sonst immer Anleitung und Begleitung"
der Stufe 3 gemäss FAKT2. Gerechtfertigt ist hier folglich die Stufe 3 mit
einem Hilfebedarf von 8 Minuten pro Tag.
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Damit ergibt sich ein
Hilfebedarf der Stufe 3 von 58 Minuten pro Tag bzw. 29.39 Stunden im Monat.
Insgesamt beträgt der Hilfebedarf für die Bereiche gemäss Art. 39c
lit. a-c IVV 182.91 Stunden, was unter dem Maximalwert von 240 Stunden
(6 x 40 Stunden, vgl. Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3 IVV) liegt.
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6.5
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6.5.1 Unbestritten ist sodann, dass beim Beschwerdeführer
mangels Erziehungsaufgaben kein Hilfebedarf im Bereich Erziehung und
Kinderbetreuung besteht. Strittig ist hingegen, ob ein solcher für den
Bereich Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit anzuerkennen
ist.
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Der Hilfebedarf umfasst
jene Hilfeleistungen, welche die versicherte Person benötigt, um eine
gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit auszuüben (KSAB, Rz. 4037). Damit
der Hilfebedarf anerkannt wird, muss die versicherte Person den Nachweis für
die gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit erbringen. Es wird keine
Mindestdauer verlangt. Das Engagement muss aber regelmässig sein, d.h. er
muss sich über mindestens drei Monate erstrecken (KSAB, Rz. 4039 i.V.m. Rz.
3004). Bei der gemeinnützigen Tätigkeit muss nachvollziehbar sein, dass sie
nicht nur dem Unternehmen und der Person, welche die Arbeit ausübt, dienlich
ist, sondern auch der Öffentlichkeit. In den meisten Fällen muss deshalb die
Tätigkeit in einem gemeinnützigen Unternehmen erfolgen.
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6.5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass
seine Tätigkeit auf einem Bauernhof in […], wo er zweimal pro Woche
unentgeltlich im Einsatz steht, sowie das Verpacken von Mailings für die […],
welches etwa dreimal pro Jahr anfällt, als gemeinnützige Tätigkeiten
anzuerkennen seien.
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Dem ist nicht zu folgen.
Bei der Arbeit auf dem Bauernhof handelt es sich offensichtlich nicht um eine
gemeinnützige Tätigkeit, dient der Einsatz doch einzig dem Betreiber des
Bauernhofs und dem Beschwerdeführer selbst. Das Verpacken der Schreiben der
[…] kann ebenfalls nicht zu einem anerkannten Hilfebedarf führen, da es
diesem an der erforderlichen Regelmässigkeit fehlt.
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6.6 Ebenfalls entfällt ein Hilfebedarf im Bereich berufliche
Aus- und Weiterbildung. Näher zu prüfen ist hingegen, ob ein solcher für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt anzuerkennen
ist.
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Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers ist ihm in diesem Bereich kein Hilfebedarf
zuzuerkennen. Dies liegt darin begründet, dass er eine volle ausserordentliche
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bezieht. Damit kann seine
Tätigkeit in der Firma seines Vaters von 10.5 Stunden pro Woche nicht berücksichtigt
werden (KSAB, Rz. 4060). In den Bereichen gemäss Art. 39c lit. d-g IVV
besteht beim Beschwerdeführer folglich kein Hilfebedarf.
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6.7
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6.7.1 Der Überwachungsbedarf wird grundsätzlich nur
anerkannt, soweit dieser auch für die Hilflosenentschädigung zu
berücksichtigen ist. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden und entspricht der gesetzlichen Vorgabe (Art. 42quater
Abs. 1 lit. a IVG). Die persönliche Überwachung als Leistungskategorie
ist namentlich von indirekter Hilfe in den verschiedenen Bereichen
alltäglicher Lebensverrichtungen und lebenspraktischer Begleitung abzugrenzen
(BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Darunter ist eine medizinische und
pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen
und/oder psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig
ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann
erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht
während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant
gelten zu können, muss die persönliche Überwachung eine gewisse Intensität
erreichen (BGer-Urteil 9C_825/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.1.1, mit
Hinweisen). Davon geht auch das KSAB aus, gemäss welchem es wichtig sei, dass
die Überwachung nicht nur eine reine Präsenz beinhalte, sondern mit aktiven
Handlungen verbunden sei. Als aktive Handlungen seien auch reine Augenscheine
und kurze Kontrollen zu berücksichtigen. Entschädigt werde nur der tatsächliche
Zeitbedarf für diese Handlungen, nicht aber reine Präsenzzeiten oder passive
Überwachungszeiten, die keiner Intervention bedürften und während denen
beispielsweise noch andere Tätigkeiten erledigt werden könnten (Rz. 4067
f.).
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6.7.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der
persönlichen Überwachung bedarf. Strittig ist hingegen, in welche Stufe er
diesbezüglich einzuordnen ist.
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Der Gutachter ordnet den
Hilfebedarf in Stufe 4 ein und führt hierzu aus, beim Beschwerdeführer liege
während des Tages ein durchgängiger persönlicher Überwachungsbedarf vor, der
aufgrund des Bestehens des Risikos von Selbst- oder Fremdgefährdung als Zeit
aktiver Überwachung/Intervention zu verstehen sei. Unterstützende
Rahmenbedingungen und Massnahmen vermöchten dieses Risiko deutlich zu senken,
jedoch lasse sich das Auftreten von erhöhten Spannungszuständen, aus denen
heraus selbstverletzendes oder gegen Personen bzw. Gegenstände gerichtetes
fremdaggressives Verhalten auftreten könne. Hinzu komme eine eingeschränkte
Fähigkeit, Gefahren abschätzen zu können. Da der Beschwerdeführer vielfach
nicht in der Lage sei, sich bei einem wachsenden Spannungszustand rechtzeitig
eigenaktiv zu beruhigen oder die benötigte Hilfe zu holen, sei eine zeitnahe,
fremdgesteuerte Unterstützung erforderlich. Die durchgängige Anwesenheit
einer Betreuungsperson müsse in diesem Sinne aktuell so engmaschig organisiert
sein, dass die Wahrnehmung des Spannungszustands und seiner Entwicklung
angemessen verfolgt werden könne. Dies mache eine räumliche Nähe, einen regelmässigen
Kontakt, die ständige Aufmerksamkeit und eine Einschätzung der vorhandenen
Stressoren in der konkreten Situation notwendig.
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Im FAKT2 sind für den
Bedarf der Stufe 4 unter anderem folgende Vergleichstatbestände hinterlegt:
"Die versicherte Person kann keinen Moment alleine gelassen werden, d.h.
es ist permanent die Anwesenheit einer Drittperson im selben Raum
erforderlich, da eine überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige
Interventionsbereitschaft notwendig ist." / "Die versicherte Person
kann nie alleine im Zimmer gelassen werden".
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Die Mutter des
Beschwerdeführers führt in ihrer schriftlichen Stellungnahme beispielsweise
aus, dass dieser bei der Wohnungspflege manchmal auch allein kleinere
Arbeiten erledige, sie aber immer in Hörnähe sei, dass er alleine zum Metzger
im Dorf gehe, kleinere Wege alleine mit dem Fahrrad bewältige sowie
weitgehend alleine dusche, wobei jemand in Hörnähe sei. Damit erweist sich
der Bedarf an persönlicher Überwachung kleiner als bei den beschriebenen
Vergleichstatbeständen. Namentlich ist es offensichtlich nicht erforderlich,
dass jemand permanent im selben Raum wie der Beschwerdeführer ist,
andernfalls würde es nicht einleuchten, dass dieser beispielsweise selber
beim Metzger einkaufen kann.
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Beim Bedarf der Stufe 3
sind im FAKT2 beispielsweise folgende Vergleichstatbestände hinterlegt:
"Die versicherte Person kann nicht verbal kommunizieren und gerät
bereits bei verhältnismässig geringen Anlässen in grossen Stress/Angst/Panik
(z.B. schreit dann laut); es muss daher viertelstündlich nachgesehen und
gegebenenfalls beruhigt werden; eine permanente Anwesenheit von Drittpersonen
im selben Zimmer ist jedoch nicht erforderlich." / "Die versicherte
Person hat gelegentlich Absenzen und es besteht die Gefahr von
Fehlhandlungen; sie kann nicht um Hilfe rufen; der Umgang mit fremden Personen
muss immer überwacht/angeleitet werden, sie kann aber kurz im Zimmer alleine
gelassen werden."
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Berücksichtigt man die
Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und des Gutachters ist beim
Beschwerdeführer von einer ähnlichen Situation auszugehen wie sie in den
Vergleichstatbeständen der Stufe 3 beschrieben wird. Damit ist von einem
Bedarf der Stufe 3 auszugehen. Dies führt zu einem anerkannten Hilfebedarf
von 120 Minuten pro Tag bzw. 60 Stunden pro Monat (vgl. Art. 39e Abs. 2 lit.
c IVV, welcher in diesem Bereich von 30 Tagen pro Monat ausgeht).
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6.8 Insgesamt ergibt sich in den Bereichen gemäss Art.
39c Abs. 1 lit. a-h IVV ein Hilfebedarf von monatlich 242.91 Stunden (Art.
39c Abs. 1 lit. a-c IVV: 182.91 Stunden; Art. 39c Abs. 1 lit. d-g: 0 Stunden;
Art. 39c Abs. 1 lit. h: 60 Stunden). Davon ist gemäss Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG die
Hilflosenentschädigung im Umfang von 57.07 Stunden (Fr. 1'872.-./. Fr. 32.80;
vgl. KSAB, Rz. 4107) pro Monat abzuziehen. Somit ergibt sich ein
Assistenzbedarf von monatlich 185.84 Stunden.
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6.9
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6.9.1 Strittig ist schliesslich, welcher Ansatz für den
<Assistenzbeitrag> zu verwenden ist. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass
die Assistenzperson über besondere Qualifikationen verfügen müsse, weshalb
von einem <Assistenzbeitrag> von Fr. 49.15 pro Stunde anstatt von Fr. 32.80 pro
Stunde auszugehen sei (vgl. Art. 39f Abs. 1 und 2 IVV; in der bis am 31.
Dezember 2014 gültigen Fassung).
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6.9.2 Der erhöhte Ansatz von Fr. 49.15 pro Stunde kommt
gemäss Art. 39f Abs. 2 IVV nur in den Bereichen nach Art. 39c lit. e-g IVV in
Frage. Da in diesen Bereichen kein Hilfebedarf anzuerkennen ist, entfällt der
höhere Ansatz von vornherein.
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Damit sind die gesamten
185.84 Stunden zum Ansatz von Fr. 32.80 pro Stunde zu entschädigen, was
Fr. 6'095.55 entspricht.
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7.
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7.1 Zu prüfen bleibt der Hilfebedarf für den Nachtdienst
gemäss Art. 39c lit. i IVV. Hier wird unterschieden zwischen punktuellem
Hilfebedarf in wenigen Nächten (Stufe 1), Hilfebedarf mindestens viermal pro
Woche/mindestens 16 Nächte pro Monat (Stufe 2), Hilfebedarf mindestens einmal
jede Nacht (Stufe 3) sowie Hilfebedarf mindestens zwei Stunden jede Nacht
(Stufe 4; vgl. zum Ganzen KSAB, Anhang 3).
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7.2 Es ist unbestritten, dass ein Hilfebedarf für den
Nachtdienst ausgewiesen ist. Strittig ist hingegen, ob mit dem
Beschwerdeführer der Ansatz der Stufe 4 anzuwenden ist, oder ob derjenige der
Stufe 3 zutreffend ist, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht.
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Der Gutachter geht davon
aus, dass das am Tage bestehende Risiko von Selbst- und Fremdgefährdung auch
in der Nacht vorhanden sei. Das beschriebene Schlafverhalten lasse einerseits
erkennen, dass in den gelegentlichen Wachphasen und Toilettengängen des
Beschwerdeführers aus diesem Grund eine Überwachung notwendig sei. Der genaue
Zeitumfang habe jedoch nicht ermittelt werden können. Er liege den
Schilderungen zufolge je nach Verlauf der Nächte bei einer bis mehreren
Stunden.
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Grundsätzlich sind damit
die Voraussetzungen für die Stufe 4, welche von einem Hilfebedarf von
mindestens zwei Stunden jede Nacht ausgeht, nicht erfüllt. Mit der Beschwerdegegnerin
ist von der Stufe 3 auszugehen, was auch den Vergleichstatbeständen gemäss
FAKT2 "es ist mindestens ein Toilettengang jede Nacht notwendig, bei welchem
die versicherte Person auf Hilfe angewiesen ist" und "versicherte
Person wacht jede Nacht auf und muss beruhigt oder wieder ins Bett gebracht
werden (Zeitaufwand weniger als 96 Minuten)" entspricht. Damit kommt der
Ansatz von Fr. 54.65 pro Tag bzw. Fr. 1'661.35 pro Monat zu tragen.
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8.
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8.1 Zusammenfassend ergibt sich ein <Assistenzbeitrag> von
Fr. 7'756.90 (Fr. 6'095.55 + Fr. 1'661.35) pro Monat. Gemäss Art. 39g Abs. 2
lit. b IVV beträgt der <Assistenzbeitrag> pro Jahr das Elffache des
Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person mit der Person, mit
der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine
faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im
selben Haushalt lebt (Ziff. 1), und die Person, mit der sie im selben
Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung
bezieht. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer, der bei seinen
Eltern lebt, erfüllt. Der <Assistenzbeitrag> pro Jahr beträgt daher Fr. 85'325.90
(11 x Fr. 7'756.90).
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8.2 Der Anspruch auf einen <Assistenzbeitrag> beginnt mit
dem Zeitpunkt der Anmeldung im Dezember 2014 (Art. 42septies Abs.
1 IVG). Auszurichten ist der <Assistenzbeitrag> aber freilich nur für die
tatsächlich durch eine Assistenzperson geleisteten Stunden (Art. 39i Abs. 2
IVV; vgl. aber auch Art. 39h Abs. 1 IVV), welche im Rahmen eines Arbeitsvertrags
durch den Beschwerdeführer bzw. dessen gesetzlichen Vertreter angestellt
wurde (Art. 42quinquies lit. a IVG).
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8.3 Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. November
2015 ist dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer ein
<Assistenzbeitrag> von Fr. 7'756.90 pro Monat bzw. maximal Fr. 85'325.90 pro
Jahr zuzusprechen ist. Hinzuweisen bleibt darauf, dass ab dem 1. Januar 2015
die erhöhten Ansätze von Fr. 32.90 pro Stunde und von Fr. 54.85 pro Tag
für den Nachtdienst der Stufe 3 anzuwenden sind.
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III.
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139
Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde
eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und
ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder
teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos
ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für
die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist
(Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
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1.2
Die Beschwerdeführer empfängt Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente,
weshalb seine Mittellosigkeit erwiesen ist und er
daher als bedürftig im Sinne von Art. 139 Abs. 1 VRG zu gelten hat.
Zudem kann das vorliegende Verfahren schon allein deshalb nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, weil die Beschwerde teilweise gutzuheissen
ist. Folglich ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen.
Da der Beschwerdeführer für das Verfahren auf eine rechtliche Vertretung
angewiesen war, ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt
C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'600.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen
ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin.
|
|
2.
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2.1 Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Da der
Beschwerdeführer die Zusprechung des gesetzlich höchstmöglichen Assistenzbeitrags
beantragte, obsiegt er lediglich zu ungefähr einem Viertel. Ausgangsgemäss
ist die pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 800.- zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer
und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Auf die Erhebung
des Kostenanteils des Beschwerdeführers ist indessen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie
später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der
Verfahrens- und Anwaltskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).
|
|
2.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.- zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 IVG
i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario), welche an die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen ist.
|
|
3.
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Das Gutachten von Prof.
Dr. E.______ wurde aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung durch die
Beschwerdegegnerin nötig (E. II/4.2.2). Die Gutachtenskosten sind ihr
aufzuerlegen (BGE 139 V 225 E. 4.3). Folglich ist sie zu verpflichten,
dem Verwaltungsgericht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids die
Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 10'800.- zu bezahlen.
|
Demgemäss beschliesst die Kammer:
|
1.
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Die
Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Ihm wird
in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
|
2.
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Der Rechtsbeistand wird zu
Lasten der Gerichtskasse mit Fr. 2'600.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung
seitens der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 650.-.
|
3.
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Die Nachzahlungspflicht gemäss
Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.
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4.
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Die
Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im September 2021 zu prüfen, ob
die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.
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und erkennt sodann:
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1.
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Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. November 2015 wird dahingehend abgeändert,
als dem Beschwerdeführer ein <Assistenzbeitrag von Fr. 7'756.90 pro Monat
bzw. maximal Fr. 85'325.90 pro Jahr zugesprochen wird.
|
2.
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Die
pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 800.- wird zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer
und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt. Auf die Erhebung des
Kostenanteils des Beschwerdeführers wird einstweilen verzichtet.
|
3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 650.- zu bezahlen.
|
4.
|
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids die Gutachtenskosten in
der Höhe von Fr. 10'800.- zu bezahlen.
|
5.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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