Kanton Glarus
Kantonsgericht
I.
Zivilkammer
Urteil
vom 19. März 2015
Verfahren
ZG.2010.00646,
ZG.2010.00721 und ZG.2010.00728
J.______
klagende und
widerbeklagte Partei
vertreten
durch M.______
gegen
1. A.______
2. B.______
1.
und 2. vertreten durch N.______
3. C.______
4. D.______
5. E.______
4.
und 5. vertreten durch Q.______
6. F.______
widerklagende Partei
im
Verfahren ZG.2010.00721
7. G.______
vertreten
durch O.______
8. H.______
vertreten
durch R.______
9. I.______
vertreten
durch P.______
widerklagende Partei
im
Verfahren ZG.2010.00728
10. K.______
Litisdenunziatin
11. L.______
Litisdenunziatin
Gegenstand
Forderung
Rechtsbegehren der
klagenden Partei zur Hauptklage (gemäss Klageschein des
Vermittleramtes [...] über die Schlichtungsverhandlung vom 27. Mai 2010,
abgeändert mit Eingaben vom 19. Oktober 2011 und vom 27. März 2013):
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1. Es seien die
Beklagten 1 – 5 (Bankräte), 6 – 8 (Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die
Beklagte 9 (Revisionsstelle) je unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, der Klägerin CHF 35'751'315.— zu bezahlen – der Beklagte 8
allerdings nicht mehr als CHF 18'387'315.— und die Beklagte 9 nicht mehr
als CHF 24'387'315.—, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 27. August
2009.
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2. Eventualiter seien
die Beklagten 1 – 5 (Bankräte), 2 – 3
(Geschäftsleitungsmitglieder) sowie die Beklagte 3 (Revisionsstelle) je
unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin CHF
34'774'164.— sowie EUR 650'507.— zu bezahlen, der Beklagte 3 allerdings
nicht mehr als CHF 17'410'163.— sowie EUR 650'507.— und die
Beklagte 9 nicht mehr als CHF 23'410'163.— sowie EUR 650'507.—,
jeweils zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit dem 27. August 2009.
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3. Mehrforderungen
bleiben vorbehalten.
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4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei.
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Antrag der Beklagten 1 und
2 zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 28. Juni 2012):
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1. Es sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
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2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.
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Antrag der Beklagten 3 – 5
zur Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):
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1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
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2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
klagenden Partei.
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Antrag der Beklagten 6 zur
Hauptklage (gemäss Eingabe vom 12. Juli 2012, abgeändert mit Eingabe
vom 20. Dezember 2013):
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1. Die Klage sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
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2. Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.
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Antrag des Beklagten 7 zur
Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):
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1. Die Klage sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von 8 %).
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Antrag des Beklagten 8 zur
Hauptklage (gemäss Eingabe vom 29. Juni 2012):
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1. Es sei die Klage
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der klagenden Partei.
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Antrag der Beklagten 9 zur
Hauptklage (gemäss Eingabe vom 31. Mai 2012):
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1. Es sei die Klage vollumfänglich
abzuweisen.
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2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.
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Rechtsbegehren des
Beklagten 6 zur Widerklage ZG.2010.00721 (gemäss Eingaben vom 23.
August 2010 und vom 19. Oktober 2011):
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1. Es sei die Klägerin und Widerbeklagte zu verpflichten, dem
Beklagten 6 und Widerkläger den Betrag von CHF 955.85 samt Zins zu 5 %
seit dem
14. Januar 2010 zu bezahlen.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Parteientschädigung
zzgl.
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
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Antrag der Klägerin und
Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00721 (gemäss Eingabe vom 13.
Januar 2012):
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1. Es sei die
Widerklage – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
Widerklägers – abzuweisen.
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2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der klagenden Partei.
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Rechtsbegehren der
Beklagten 9 zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingaben vom 25.
August 2010 und vom 19. Dezember 2011):
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1. Die Klägerin und
Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten 9 und Widerklägerin den
Betrag von CHF 192'819.20 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 25. August 2010
zu bezahlen.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Klägerin und
Widerbeklagten.
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Antrag der Klägerin und
Widerbeklagten zur Widerklage ZG.2010.00728 (gemäss Eingabe vom 15.
Februar 2012):
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1. Es sei die Widerklage abzuweisen.
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2. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten 9 und Widerklägerin.
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____________________
Inhaltsverzeichnis
I.
Prozessgeschichte..................................................................................................
II. Zu
den Parteivorbringen........................................................................................
III.
Erwägungen.............................................................................................................
1. Situation der Klägerin.................................................................................................
2. Vorbringen der Klägerin in der Hauptklage................................................................
3. Vorbringen der Beklagten 1 und 2, A.______ und
B.______.....................................
4. Vorbringen der
Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______.......................
5. Vorbringen des
Beklagten 6, F.______......................................................................
6. Vorbringen des
Beklagten 7, G.______.....................................................................
7. Vorbringen des
Beklagten 8, H.______.....................................................................
8. Vorbringen der
Beklagten 9, I.______........................................................................
9. Vorbehalt von
Mehrforderungen................................................................................
10. Klageänderung
in der Replik....................................................................................
11. Beweismittel
und neue Tatsachen...........................................................................
12.
Schriftlichkeit des Verfahrens..................................................................................
13. Anwendbares
Recht.................................................................................................
14.
Voraussetzungen der Haftung für Geschäftsführung nach Art. 754 OR................
15. Organe der
Klägerin im Sinne von Art. 754 OR......................................................
16. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 754 OR................................................
16.1. Schadenbegründung der Klägerin.........................................................................
16.2. Forderungsausfall Kreditengagement S.______...................................................
16.3. Forderungsausfall Kreditengagement T.______...................................................
16.4. Forderungsausfall Kreditengagement U.______..................................................
16.5. Forderungsausfall Kreditengagement V.______...................................................
16.6. Forderungsausfall Kreditengagement W.______..................................................
16.7. Forderungsausfall Kreditengagement X.______...................................................
16.8. Nachgewiesener Schaden total............................................................................
16.9. Vorteilsanrechnung................................................................................................
17. Voraussetzung Pflichtverletzung im Sinne von Art.
754 OR...................................
17.1. Pflichtverletzungen Bankrat..................................................................................
17.1.1. Regelung Ausserrayongeschäft.........................................................................
17.1.2. Nichterkennen Fehlentwicklungen bei
Kreditvergabe.......................................
17.1.3. Personell unausgewogene Zusammensetzung
Kreditausschuss......................
17.1.4. Pflichtverletzungen Bankrat - Fazit....................................................................
17.2. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung....................................................................
17.2.1. Regelung Ausserrayongeschäft.........................................................................
17.2.2. Fehler bei Kreditvergaben..................................................................................
17.2.3. Pflichtverletzungen Geschäftsleitung - Fazit......................................................
18. Verschulden im Sinne von Art. 754 OR...................................................................
19. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art.
754 OR................................
20. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 754
OR - Fazit.................................
21. Voraussetzungen der Revisionshaftung nach Art.
755 OR.....................................
22. Voraussetzung Schaden im Sinne von Art. 755 OR................................................
23. Voraussetzung Pflichtverletzung im Sinne von Art.
755 OR...................................
24. Verschulden im Sinne von Art. 755 OR...................................................................
25. Adäquater Kausalzusammenhang im Sinne von Art.
755 OR................................
26. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 755
OR - Fazit.................................
27. Voraussetzungen der Haftung aus Arbeitsvertrag
nach Art. 321e OR....................
28. Anspruchskonkurrenz..............................................................................................
29. Décharge..................................................................................................................
30. Schadenszurechnung und differenzierte Solidarität................................................
31. Schadenersatzbemessung.......................................................................................
32. Verjährung................................................................................................................
33. Eventualverrechnung mit Schadenersatzforderung................................................
34. Zur Widerklage des Beklagten 6 (ZG.2010.00721).................................................
34.1. Zulässigkeit der Widerklage..................................................................................
34.2. Verrechnungseinrede der Klägerin........................................................................
35. Zur Widerklage der Beklagten 9 (ZG.2010.00728)..................................................
35.1. Entschädigung der bankengesetzlichen
Revisionsstelle.......................................
35.2. Rechnungstellung der Beklagten 9.......................................................................
35.3. Einrede der unsorgfältigen Auftragserfüllung........................................................
35.4. Fazit Widerklage ZG.2010.00728..........................................................................
36. Abschliessendes Gesamtfazit..................................................................................
IV.
Kosten......................................................................................................................
Dispositiv......................................................................................................................
Rechtsmittelbelehrung................................................................................................
Das Gericht zieht in Betracht:
I.
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010
machte die Klägerin ihre Klage beim Kantonsgericht Glarus anhängig und
reichte den Klageschein vom 31. Mai 2010 des Vermittleramtes [...]ein.
Am 23. August 2010 erhob der
Beklagte 6, F.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein.
Ebenfalls ab 23. August 2010
erklärte der Beklagte 8, H.______, Verrechnung mit einer Gegenforderung aus
Arbeitsvertrag.
Am 25. August 2010 erklärten
die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, Eventualverrechnung.
Mit Eingabe vom 25. August 2010
erhob die Beklagte 9, I.______, Widerklage und reichte dazu Beilagen ein.
Am 26. August 2010 erklärten
die Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______ Verrechnung in voller
Höhe der eingeklagten Forderung und reichten eine Beilage ein.
In der Folge erklärte auch der
Beklagte 7, G.______, Verrechnung mit
einer Gegenforderung aus Arbeitsrecht.
Da beide
Kantonsgerichtspräsidenten in den Ausstand getreten waren, wählte der
Landrat des Kantons Glarus in seiner Sitzung vom 22. Oktober 2010 [...] zum
ausserordentlichen Kantonsgerichtspräsidenten für das vorliegende Verfahren
und die damit zusammenhängenden Nebenverfahren.
Nachdem die Beklagten 1, 2, 3,
4 und 5 die Einrede der Unzuständigkeit des Kantonsgerichts Glarus erhoben
hatten und nachdem die Klägerin dazu Stellung nehmen konnte, entschied der
a.o. Kantonsgerichtspräsident mit Entscheid vom 7. Januar 2011, dass das
Kantonsgericht Glarus für das vorliegende Verfahren sachlich nicht
zuständig sei. Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht des
Kantons Glarus mit Entscheid vom 1. Juli 2011 gut, hob den Entscheid
des Kantonsgerichtspräsidenten vom 7. Januar 2011 auf und stellte fest,
dass das Kantonsgericht Glarus sachlich zuständig ist zur Behandlung der
gesamten Klage der J.______ gemäss Klageschein des Vermittleramtes [...]
vom 31. Mai 2010. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Nachdem der a.o.
Kantonsgerichtspräsident am 26. September 2011 Frist angesetzt hatte,
reichte die Klägerin am 19. Oktober 2011 ihre schriftliche Klagebegründung
samt Beilagen ein.
Mit Schreiben je vom 14. März
2012 verkündeten die Beklagten 1 und 2
K.______ und L.______ gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit. Mit
Verfügung vom 19. März 2012 zeigte das Kantonsgericht den Streitberufenen
und den Beklagten 1 und 2 die Streitverkündung an und bestimmte, dass es
Sache der streitverkündenden Partei ist, die Streitberufenen über den Stand
des Verfahrens zu informieren und dass Zustellungen durch das Gericht
alleine an die streitverkündende Partei erfolgt.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012
wies der a. o. Kantonsgerichtspräsident den Antrag des Beklagten 6 um
unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Obergericht des Kantons Glarus
bestätigte diesen Entscheid am 18. Januar 2013.
Nachdem der a.o.
Kantonsgerichtspräsident am 15. Dezember 2011 Frist angesetzt hatte,
reichte die Beklagte 9, I.______, am 31. Mai 2012 ihre schriftliche Klageantwort
samt Beilagen ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 reichten die Beklagten 1
und 2, A.______ und B.______, ihre schriftliche Klageantwort samt Beilagen
und weiteren Beweisanträgen ein. Am 29. Juni 2012 folgten die schriftliche
Klageantwort der Beklagten 3 – 5, C.______, D.______ und E.______, samt
Beilagen sowie die schriftliche Klageantwort des Beklagten 7, G.______,
samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Ebenfalls am 29. Juni 2012
reichte der Beklagte 8, H.______, seine Klageantwort samt Beilagen und
weiteren Beweisanträgen ein. Am 12. Juli 2012 folgte die schriftliche
Klageantwort des Beklagten 6, F.______, samt Beilagen.
Nachdem der a.o.
Kantonsgerichtspräsident anzeigt hatte, dass er ohne Widerspruch der
Beklagten davon ausgehe, dass diese auf eine mündliche Verhandlung für
Replik und Duplik verzichten würden, setzte er der Klägerin Frist für die
schriftliche Replik.
Mit Verfügung vom 12. September
2012 nahm der a.o. Kantonsgerichtspräsident der Klägerin hinsichtlich der
Beklagten 9, I.______, die Frist ab und forderte jene auf, den von der
Klägerin verlangten Editionen zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine
Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition darzulegen, was die Beklagte 9
mit Schreiben vom 12. November 2012 denn auch tat.
Am 27. März 2013 erstattete die
Klägerin ihre schriftliche Replik hinsichtlich sämtlichen Beklagten samt
Beilagen. Am 28. März 2013 reichte sie ein zusätzliches Schreiben ein samt
weiteren Beilagen, welche sie aus Gründen des Geschäfts- und
Bankgeheimnisses und zum Schutz der Persönlichkeit Dritter in ein
abgeschlossenes Kartonbehältnis abpackte. Diese Beilagen hatte die Klägerin
bislang nur auszugsweise eingereicht. Für den Fall, dass das Kantonsgericht
einen Beizug dieser Unterlange zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für
erforderlich erachten sollte, beantragte die Klägerin, dieses Behältnis
mittels Verfügung unter Anordnung geeigneter Schutzmassnahmen gemäss
Art. 179 ZPO GL zu öffnen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 verfügte
der a.o. Kantonsgerichtspräsident, dass er die Beilagen im verschlossenen
Kartonbehältnis ungeöffnet zu den Akten nimmt. Sollte das Kantonsgericht es
dereinst für nötig erachten, diese Beilagen einzusehen, wird – so die
damalige Mitteilung des Gerichts – gemäss Art. 179 ZPO GL über das Vorgehen
der Öffnung des Behältnisses zu entscheiden sein. Zusätzlich reichte die
Klägerin mit Schreiben vom 12. April 2013 eine weitere Beilage ein.
Mit Verfügung vom 15. April
2013 setzte der a.o. Kantonsgerichtspräsident den Beklagten Frist für die
schriftliche Duplik. Zugleich setzte er der Klägerin Frist, die originalen
und vollständigen Kreditdossiers betreffend die Schuldner S.______,
T.______, U.______, V.______, W.______ und X.______ einzureichen. Am 6.
Juni 2013 kam die Klägerin dem nach und reichte die Kreditdossiers ein, in
welche die Beklagten Einsicht erhielten.
Nachdem der a.o.
Kantonsgerichtspräsident am 6. August 2013 tödlich verunglückt war,
übernahm der im Jahr 2011 neu gewählte Kantonsgerichtspräsident [...] den
Vorsitz im vorliegenden Verfahren und in den Nebenprozessen.
Am 20. Dezember 2013 reichte
der Beklagte 6, F.______, seine schriftliche Duplik samt Beilage ein. Die
schriftliche Duplik der Beklagten 9, I.______, folgte am 23. Dezember 2013
samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen. Die Beklagten 3 – 5, C.______,
D.______ und E.______ reichten am 3. Januar 2014 ihre schriftliche Duplik
samt Beilagen ein. Ebenfalls am 3. Januar 2014 folgten die
schriftliche Duplik des Beklagten 7, G.______ und die schriftliche Duplik
des Beklagten 8, H.______, samt Beilage und weiteren Beweisanträgen. Am
selben Tag reichten auch die Beklagten 1 und 2, A.______ und B.______, ihre
schriftliche Duplik samt Beilagen und weiteren Beweisanträgen ein.
Mit Schreiben vom 11. April
2014 reichte die Klägerin eine Triplik ein, samt weiteren Beilagen. Mit
Verfügung vom 19. Mai 2014 bewilligte der Kantonsgerichtspräsident den
Beizug von Akten, welche die Genehmigung der Geschäftsberichte der Klägerin
und die Entlastung der Bankorgane für die Jahre 2005 und 2006 betreffen. Am
26. Mai 2014 stellte das Sekretariat des Landrates dem Gericht die
entsprechenden Dokumente zu. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 legte
Rechtsanwalt X.______, der Rechtsvertreter des
Beklagten 6, sein Mandat nieder. Am 23. Oktober 2014 stellte das Gericht
den Parteien die Triplik der Klägerin und Kopien der edierten Unterlagen
zur Kenntnis zu. Zugleich forderte das Gericht die Klägerin auf, den Abschreibungsentscheid
des Handelsgerichts [...] in Sachen J.______ gegen die [...] betreffend
Feststellung Organhaftpflichtversicherung einzureichen, was die Klägerin am
10. November 2014 denn auch tat. Das Gericht kündigte den Parteien am 23.
Oktober 2014 auch an, dass es ab Februar 2015 über die Sache beraten werde.
In der Folge reichten die Beklagten 9, der Beklagte 6, die Beklagten 1 und
2 und der Beklagte 7 Quadruplikschriften ein. Am 18. Februar 2015 erklärte
der Rechtsvertreter der Klägerin, dass er die Quadruplikschriften nicht
mehr erwidern werde.
Das Kantonsgericht fällte am
19. März 2015 das Urteil; es wird begründet eröffnet.
II.
Zu den Parteivorbringen
Auf die ausführliche Wiedergabe
der Parteivorbringen wird verzichtet und diesbezüglich auf die Eingaben der
Parteien verwiesen. Soweit notwendig wird jedoch in den folgenden
Erwägungen darauf eingegangen.
III.
Erwägungen
1. Situation der Klägerin
Zur Zeit der vorliegend zu
beurteilenden Geschehnisse in den Jahren 2005 bis 2007 war die Klägerin
(J.______) gemäss Art. 1 Abs. 1 altKantonalbankgesetz (GS IX 3/31/1, aKBG)
eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Sie tätigte als Universalbank die banküblichen
Geschäfte (Art. 2 Abs. 1 aKBG). Hinsichtlich des Geschäftsgebietes
bestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 Geschäfts- und
Organisationsreglement der J.______ GOR übereinstimmend:
1
Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und
die angrenzenden Gebiete.
2
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]
sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen
und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht
beeinträchtigt wird.
Primäres Geschäftsgebiet der
Bank war somit der Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete, schützte der
Kanton doch die Einlagen der Sparer mit einer Staatsgarantie.
Organe der Klägerin waren
gemäss Art. 12 aKBG der Bankrat, die Geschäftsführung und die externe Revisionsstelle.
Dem Bankrat stand die nicht
delegierbare Oberleitung der Bank sowie die oberste Aufsicht und Kontrolle
der Geschäftsführung zu. Er besorgte alle Angelegenheiten, die nicht nach
Gesetz oder Reglement einem anderen Organ der Bank übertragen waren (Art.
15 aKBG und Art. 50 Abs. 1 GOR). Er bestand aus dem Präsidenten und sechs
weiteren Mitgliedern (Art. 13 Abs. 1 aKBG). Der Bankpräsident überwachte
die Tätigkeit der Geschäftsführung und leitete die dabei erhaltenen Informationen
an den Bankrat weiter. Er leitete die Sitzungen des Bankrates (Art. 18
Abs. 1 aKBG und Art. 69 GOR). Die Beklagten 1 – 5 waren ab dem
vorliegend massgebenden Jahr 2005 wie folgt Mitglieder des Bankrates):
A.______
B.______
C.______
D.______
E.______
Der
Geschäftsführung oblag die gesamte Führung der Geschäfte und die Vertretung
der Bank nach aussen. Sie entschied über alle Geschäfte, welche nicht durch
die Gesetzgebung oder Reglemente einem andern Organ zum Entscheid übertragen
waren (Art. 19 Abs. 1 aKBG). Sie stand unter der unmittelbaren Aufsicht des
Bankpräsidenten (Art. 73 Abs. 2 GOR). Zumindest ab dem vorliegend massgebenden
Jahr 2005, bis im März 2008, war der Beklagte 6, F.______, Vorsitzender der
Geschäftsleitung. Weitere Mitglieder der Geschäftsleitung waren u.a. der
Beklagte 7, G.______, und der Beklagte 8, H.______. G.______ war vom vorliegend
massgebenden Jahr 2005 bis zu seinem Ausscheiden am 31. März 2009 Mitglied
der Geschäftsleitung als Leiter Privatkunden und ab 10. März 2008 bis 1.
August 2008 Vorsitzender der Geschäftsleitung a.i.. H.______ wurde von der
Klägerin per 1. Oktober 2004 als Leiter Geschäftskundenberatung angestellt.
Ab 1. August 2006 bis Ende 2008 war er als Mitglied der Geschäftsleitung
Leiter Geschäftskunden. F.______, G.______ und H.______ waren zudem Mitglied
des Kreditausschusses der Klägerin.
Als externe Revisionsstelle
gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG und Art. 111 f. GOR war in den vorliegend
massgeblichen Jahren 2005 bis 2007 die Beklagte 9, I.______, eingesetzt.
Sie war zugleich bankengesetzliche Revisionsstelle gemäss Art. 21 Abs.
1 aKBG.
Die Funktion des internen
Inspektorats als eine von der Geschäftsleitung unabhängige, interne
Revisionsstelle gemäss Art. 22 Abs. 1 aKBG und Art. 113 ff. GOR, war der
L.______ (vorliegend Litisdenunziatin) übertragen.
2. Vorbringen der Klägerin in
der Hauptklage
Die Klägerin behauptet, dass
das Ausleihvolumen unter dem Vorsitz des Beklagten 6, F.______, überwiegend
mit riskanten Ausserrayonkrediten insbesondere an Unternehmen mit Sitz oder
Geschäftsstätigkeit ausserhalb des Kantons Glarus und des angrenzenden
Wirtschaftsraums in Form von kommerziellen Blankokrediten massiv ausgeweitet
worden sei (Ausserrayongeschäfte). Dieses Vorgehen habe allein in der
Jahresrechnung 2008 ein Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. verursacht,
wovon die Klägerin vorliegend einen Teil geltend mache. Es handle sich um
Kreditausfälle von folgenden ausserkantonalen Schuldnern, an welche in den
Jahren 2005 bis 2007 Blankokredite, d.h. ohne oder ohne bewertbare Sicherheiten,
gegeben worden seien:
S.______
T.______
U.______
V.______
W.______
X.______
Diese Kredite
seien unter Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG und unter Verletzung der
Grundsätze der Blankokreditvergabe gesprochen worden.
Der damalige Bankrat habe sich
für eine Strategie des ausserkantonalen Wachstums entschieden, jedoch keine
Massnahmen zur Kontrolle der daraus resultierenden erhöhten Risiken
getroffen und Ausserrayongeschäfte nicht adäquat geregelt. Es hätten in den
Reglementen und Weisungen der Klägerin Leitplanken gefehlt zur Konkretisierung
der damit verbundenen „besonderen Risiken“ gemäss Art. 3 aKBG und Art.
4 GOR. Mit ihrer unkritischen und passiven Einstellung hätten die Mitglieder
des Bankrates ihre Aufsichts- und Oberleitungspflichten nicht erfüllt und
es auch sonst an elementaren Regeln sorgfältiger Unternehmensführung fehlen
lassen.
Weiter habe der Bankrat das
rasante Wachstum in Form von Ausserrayongeschäften in Missachtung seiner
Sorgfaltspflicht nicht kritisch hinterfragt und damit die Einhaltung von
Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nicht wirksam überwacht.
Dieses Regelungsdefizit und das
Fehlen einer wirksamen Überwachung hätten dazu beigetragen, dass die
Beklagten 6 – 8, F.______, G.______ und H.______, als Mitglieder der
Geschäftsleitung und des Kreditausschusses gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte
mit unzulässig hohen Risiken eingegangen seien. Sie hätten bei den
Kreditentscheiden elementare Sorgfaltspflichten und bankübliche Grundsätze
verletzt. Insbesondere habe F.______ als Vorsitzender der Geschäftsleitung
einen dominanten Führungsstil gepflegt und weitgehend die Geschehnisse der
Bank bestimmt, wobei ihn der Bankrat habe gewähren lassen. Dass die Beklagten 7
und 8 als Mitglieder des Kreditausschusses bei den vorliegend massgeblichen
Kreditentscheiden jeweils nicht auch die Meinung des CEO vertreten hätten,
sei nicht, wie in Art. 83 Abs. 1 GOR vorgesehen, protokolliert. Für den
Beklagten 8, H.______, macht die Klägerin Schadenersatz allein für die Zeit
ab 1. August 2006, als er Organ der Klägerin gewesen sei, geltend.
Der Bankrat habe zu lange die
offenkundigen Fehlentwicklungen und deren Anzeichen nicht erkannt. Auch der
vorerwähnte Bericht der internen Revision Nr. hätte den Bankrat alarmieren
müssen. Nur die damalige Bankrätin [...], [Anm.: die hernach aus dem Bankrat
ausgetreten ist], sei deswegen stark beunruhigt gewesen. Erst am 28. August
2007, am 18. März 2008 und am 16. Dezember 2008 habe der Bankrat in drei
Schritten adäquate Regelungen geschaffen, nachdem er – wenn auch zu spät
und erst nach kritischen Hinweisen der Eidgenössischen Bankenkommission
(nachfolgend „EBK“) – eine Verbesserung selber für notwendig erachtet habe.
Hinsichtlich der personellen
Zusammensetzung des Kreditausschusses sei zu erwähnen, dass der Beklagte 6,
F.______, weder Führungserfahrung in einer Bank noch Erfahrung im
landesüblichen Firmenkreditgeschäft gehabt habe. Er habe dazu geneigt,
Risiken zu unterschätzen, was eine enge Kontrolle nahegelegt hätte. Der
Beklagte 7, G.______, sei keinem Assessment unterzogen worden. Der Beklagte
8, H.______, habe ein solches erst nach einem Jahr Zugehörigkeit zum
Kreditausschuss, vor seiner Ernennung zum Geschäftsleitungsmitglied,
durchlaufen. Damit hätten es der Strategie- und Personalausschuss und der
Bankrat versäumt sicherzustellen, dass der Kreditausschuss in persönlicher,
fachlicher und hierarchischer Hinsicht Gewähr für eine verlässliche
Umsetzung der Strategie des ausserkantonalen Wachstums geboten habe. Ein
ausgewogen besetzter Kreditausschuss hätte die vorliegend relevanten
Kredite jedenfalls nicht gesprochen.
Die damalige Revisionsstelle
(Beklagte 9) habe weder das Regelungsdefizit noch die riskante
gesetzeswidrige Kreditpraxis erkannt bzw. beanstandet. Sie habe auch zu
prüfen versäumt, ob der Bankrat den in Art. 3 Abs. 2 aKBG allgemein formulierten
Risikogrundsatz hinreichend konkretisiert hatte. Im Gegenteil habe Sie
stets vorbehaltlos bestätigt, dass seitens der Bank alle Gesetze und
Reglemente eingehalten würden und dass die Organisation und die verfolgte
Risikopolitik angemessen seien. Eine riskante Umsetzung der Strategie
stelle jedoch eine Verletzung der Gewähr einer ordnungsgemässen
Geschäftstätigkeit bzw. von Art. 3 Abs. 2 aKBG dar. Gesetzesverletzungen
seien aber sowohl nach den Vorschriften des OR wie auch des BankG im Rahmen
der aufsichtsrechtlichen Prüfung explizit zu prüfen, was die Beklagte 9
unterlassen habe. Damit habe sie positive, aber grob falsche Prüfurteile
abgegeben. Auch habe der Bericht der internen Revision Nr. [...] vom
16. Januar 2006, Bonitätsprüfungen, welcher im Anhang bei etlichen
geprüften Kreditpositionen Mängel aufgezeigt habe, bei der externen
Revisionsstelle keine Reaktion ausgelöst. Nur schon aufgrund dieses
Berichts hätte sie sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, ob das Wachstum
gesund gewesen sei oder durch Engagements mit erhöhten Risiken erzielt
worden sei. Erst mit dem Revisionsbericht vom 7. November 2007 habe sich
dies geändert, als der Schaden bereits weitestgehend angerichtet gewesen
sei. Hätte die Revisionsstelle sämtliche Vorgaben, insbesondere die beiden
Rundschreiben der EBK zum Vorgehen bei der Prüfung von Banken- und Effektenhändlern
(EBK-RS 05/1) und zur Berichterstattung (EBK-RS 05/2) eingehalten, hätte
sie die Verletzung von Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR und den markant
höheren Wertberichtigungsbedarf frühzeitig erkennen können und müssen. Auch
habe sie das Kreditausfallrisiko nicht als spezifisches Risiko
identifiziert, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen falsch beurteilt und
daher mit einer falschen Prüftiefe gearbeitet. Das mangelhafte
Limitensystem habe sie ebenso leichtfertig nie beanstandet. Die Prüfurteile
seien zu positiv formuliert gewesen. Die erforderlichen Abklärungen hätten
ihnen jedenfalls nicht zugrunde gelegen. Damit sei die Beklagte 9 ihren
Sorgfaltspflichten bei der Planung und Durchführung der Prüfungen nicht
nachgekommen. Zudem sei den Beklagten für die ihnen vorgeworfenen
Pflichtverletzungen keine Décharge erteilt worden. Ein solcher Entlastungsbeschluss
wirke nämlich nur für bekannt gegebene Tatsachen, was vorliegend nicht der
Fall gewesen sei. Die von einigen Beklagten erhobene Eventualverrechnung
sei abzuweisen, da die Mitglieder des Bankrates der Klägerin gegenüber
keine berechtigte Erwartung haben konnten, dass die Organhaftpflicht-Versicherung
in jedem Fall leisten werde. Eine Garantie, dass die Versicherung auch
leisten würde, habe sie [die Klägerin] jedenfalls nicht abgegeben.
Hinsichtlich der Widerklage
ZG.2010.00721 anerkenne sie [die Klägerin] wohl die Forderung des Beklagten
6, halte jedoch an ihrer Verrechnungseinrede fest.
3. Vorbringen der Beklagten 1
und 2, A.______ und B.______
Die Beklagten 1 und 2 erklären,
dass die von der Klägerin ab Beginn der 2000er-Jahre verfolgte
Wachstumsstrategie dem Regierungsrat und dem Landrat des Kantons Glarus
bekannt gewesen sei und von diesen auch gutgeheissen worden sei. Dadurch
seien der Klägerin in den Jahren 2005 bis 2007 hohe Gewinne angefallen.
Erst die nicht voraussehbare Finanzkrise ab dem Jahr 2007 und der daraus
folgende allgemeine wirtschaftliche Abschwung hätten dazu geführt, dass die
Klägerin auf eingegangenen Kreditengagements habe Wertberichtigungen vornehmen
müssen.
Durch die nach ihrem
Ausscheiden vorgenommene Änderung des Tätigkeitsfeldes, welches von da an
nur noch den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete umfasst habe, seien
nahezu alle Kreditengagements in der übrigen Schweiz aufgelöst worden. Wer
nicht habe zurückzahlen können, sei betrieben und in den Konkurs geschickt
worden. Sorgfältige Kreditablösungen hätten nicht stattgefunden.
Inwiefern ihre vorgenommenen
Handlungen im damaligen Zeitpunkt ungenügend gewesen sein sollten, lege die
Klägerin nicht dar. Insbesondere den spezifischen bankenrechtlichen
Hintergrund mit seinen umfangreichen gesetzlichen Vorgaben der
Aufsichtsbehörde und die unmittelbare Überwachung der Tätigkeiten durch
spezialisierte, anerkannte Prüfgesellschaften, blende die Klägerin völlig
aus.
Ihre Tätigkeit als Bankräte
habe sich auf die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie auf
Grundsatzentscheide zu beschränken gehabt. Als strategisches Organ sei es
dem Bankrat und seinen Mitgliedern nämlich verboten gewesen, in die operationelle
Geschäftsführung einzugreifen.
Die ihnen gesetzlich und
reglementarisch obliegenden Pflichten hätten sie jedenfalls stets
nachweislich erfüllt. Solange weder die Geschäftsleitung, die interne
Revision noch die bankengesetzliche Revisionsstelle den Bankrat auf
Missstände hingewiesen hätten, sei es diesem nicht möglich gewesen, selbst
Missstände zu erkennen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen, zumal bei
Kreditvergaben Fehlentwicklungen nicht sofort offensichtlich seien. Diesen
Instanzen und deren Berichten hätten sie vertrauen dürfen. Jedenfalls
hätten sie, als erstmals Missstände signalisiert worden sind, sofort
reagiert und die erforderlichen Massnahmen ergriffen.
Ein Regelungsdefizit habe
jedenfalls nicht bestanden. Insbesondere für das Ausserrayongeschäft habe
ein mit Unterstützung von Experten der internen und externen
Revisionsstellen erarbeitetes, dichtes Regelwerk von Reglementen und Weisungen
bestanden.
Durch ihr Verhalten sei ohnehin
kein Schaden entstanden. Im Zusammenhang mit der Regelung des
Ausserrayongeschäfts hätten sie auch keine Pflichtverletzungen begangen und
treffe sie kein Verschulden. Auch fehle ein Kausalzusammenhang zwischen
einem – bestrittenen – pflichtwidrigen Verhalten und einem angeblichen
Schaden. Ohnehin sei den Bankorganen für die Jahre 2005 und 2006 Décharge
erteilt worden, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin für die
Geschäftstätigkeit dieser Jahre ausschliesse. Jedenfalls sei die
vorliegende Klage nicht genügend substantiiert. Zudem sei die Forderung der
Klägerin aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses
verjährt. Schliesslich brächten sie bei ganz oder teilweiser Gutheissung
der Klage eine Gegenforderung in entsprechender Höhe zur Verrechnung.
4. Vorbringen der Beklagten 3 –
5, C.______, D.______ und E.______
Die Beklagten 3 – 5 erklären,
sämtliche Beweisofferten seien völlig unsubstantiiert und würden den von
der Glarner Zivilprozessordnung gestellten Anforderungen nicht genügen.
Auch seien weder ein Schaden noch ein Kausalzusammenhang substantiiert
behauptet und nachgewiesen. Die mit der Replik neu eingereichten
Beweismittel seien verspätet und daher aus dem Recht zu weisen oder nicht
zu beachten. Jedenfalls anerkenne selbst die Klägerin, dass in der Bildung
von Rückstellungen noch lange kein Schaden liege.
Der von der Klägerin behauptete
Wertberichtigungsbedarf von CHF 96.8 Mio. habe nicht allein aus dem
Ausserrayongeschäft resultiert. Ein Regelungsdefizit bezüglich der
Ausserrayongeschäfte habe nicht bestanden, zumal der Annex Geschäftskunden
zur Risikopolitik zahlreiche weitere Vorgaben der Kreditgewährung auch für
Ausserrayonkredite enthalten habe. Insbesondere habe Art. 3 Abs. 2
aKBG keiner besonderen Konkretisierung bedurft. Weder die Eidgenössische
Bankenkommission EBK noch die Revisionsstellen oder der Landrat als
Aufsichtsinstanz hätten solches verlangt. Diese hätten im Gegenteil weder
die Strategie der Klägerin noch die Kompetenzordnung je beanstandet oder
etwaige Mängel festgestellt. Nach dem nachgewiesenen Willen des
Gesetzgebers habe die Kreditgewährung vielmehr in der ganzen Schweiz nach
einheitlichen Kriterien erfolgen dürfen. Jedenfalls sei die Kreditvergabe
wirksam überwacht worden. Gesetzeswidrige Ausserrayongeschäfte seien nicht
eingegangen worden.
Weiter habe in den betreffenden
Jahren keinerlei Veranlassung bestanden, die Berichte und Stellungnahmen
der bankenrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) und der internen
Revision anzuzweifeln. Sie hätten im Gegenteil darauf vertrauen dürfen,
zumal die bankenrechtliche Revisionsstelle noch im Jahre 2007 ausgedehnte
Bonitätsprüfungen vorgenommen habe. Allfällige Fehlentwicklungen seien für
sie nicht erkennbar gewesen.
Jedenfalls seien mit dem Ausbau
des Ausserrayongeschäfts in den Jahren 2004 bis 2006 Rekordergebnisse
erzielt worden. Dabei sei in den Geschäftsberichten klar auf die Ausdehnung
und Erhöhung des ausserkantonalen Engagements, welches im Übrigen nicht
grundsätzlich problematisch sei, hingewiesen worden.
Ferner hätten der
Kreditausschuss und das Reporting ordnungsgemäss funktioniert. Der Vorwurf,
dass der Kreditausschuss unausgewogen zusammengesetzt gewesen sei, stimme
nicht. Sämtliche Mitglieder hätten über eine höhere allgemeine kaufmännische
Ausbildung und über Erfahrung verfügt. Ihre einschlägigen Qualifikationen
seien über alle Zweifel erhaben gewesen. Mit dem Kreditausschuss als Gremium
sei gerade das ausgeschlossen worden, was die Klägerin stets behaupte,
nämlich, dass der Beklagte 6, F.______, eine dominante Stellung hätte
ausüben können. Sämtliche Mitglieder des Kreditausschusses seien
gleichberechtigt gewesen.
Der Bankrat habe jeweils
sämtliche Monats- und Quartalsabschlüsse besprochen. Von Ahnungslosigkeit
könne somit keine Rede sein. Die interne Revision habe jedoch in keiner Art
und Weise Alarm geschlagen, sondern gezielt Verbesserungsvorschläge
gemacht. Insbesondere habe sie in den Jahresberichten 2005 vom 16. Januar
2006 und 2006 vom 8. Januar 2007 bestätigt, dass die Risikokonzentration im
Kreditgeschäft angemessen gewesen sei, überwacht und rapportiert werde und
dass die getätigten Rückstellungen angemessen seien. Die Bankräte hätten
sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die bankengesetzliche
Revisionsstelle (Beklagte 9) ihre Prüftätigkeit lege artis und unter uneingeschränkter
Beachtung sämtlicher einschlägiger Vorschriften und Regeln ausübe und sich
auf deren Beurteilungen verlassen dürfen, zumal irgendeine Fehlerhaftigkeit
in keiner Art und Weise erkennbar gewesen sei. Auch seien sie in keiner
Weise einfach passiv gewesen. Erst mit dem Bericht der Beklagten 9 vom 9.
November 2007 habe der Bankrat erstmals davon Kenntnis erhalten, dass
Kreditengagements in einem Missverhältnis zur Ertragslage stehen würden,
worauf der Bankrat unverzüglich reagiert habe, indem er die Limite für
Ausserrayonkredite von CHF 10 Mio. auf CHF 7 Mio. gesenkt habe.
Weiter bestreiten die Beklagten
3 – 5 den Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung bzw. der Missachtung
anerkannter Grundsätze der Kreditvergabe. Sie hätten sich darauf verlassen
dürfen, dass die Mitglieder der Geschäftsleitung auch bei der Kreditvergabe
stets die gebotene Sorgfalt walten lassen würden, zumal die Kreditvergabe
eine operative Tätigkeit sei und keine strategische Aufgabe des Bankrates.
Sie selbst hätten jederzeit und in allen Belangen die zumutbare Sorgfalt
und Aufmerksamkeit walten lassen.
Schliesslich sei das interne
Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten 3 – 5 zweifellos
öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, womit weder das Obligationenrecht
noch das Bankgesetz direkt gelte. Dabei habe der Gesetzgeber in Art. 2
Abs. 1 lit. d Staatshaftungsgesetz des Kantons Glarus (GS II
F/2), welches auch auf die J.______ Anwendung finde, die Haftung auf
grobfahrlässige Pflichtverletzung begrenzt (Art. 16), bei grober
Fahrlässigkeit die Solidarität ausgeschlossen (Art. 18) und eine einjährige
Verwirkungsfrist seit Kenntnis des Schadens festgelegt (Art. 22 Abs. 1).
Kenntnis des Schadens habe bei der Klägerin spätestens Ende des Jahres 2008
bestanden. Da sie das Vermittlungsbegehren erst am 4. Februar 2010 gestellt
habe, habe sie allfällige Ansprüche verwirkt.
Auch habe der Landrat den
verantwortlichen Organen gemäss Art. 23 lit. g aKBG Décharge für
die Jahre 2005 und 2006 erteilt und die betreffenden Jahresrechnungen und
Geschäftsberichte genehmigt. Damit seien allfällige Verantwortlichkeitsansprüche
gegen die Beklagten 3 – 5 betreffend die Geschäftsjahre 2005 und
2006 ohnehin untergegangen.
Ferner würden sie
Eventualverrechnung erklären mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20
Mio. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe
der Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert
gewesen seien (Organhaftpflicht). Der Untergang der Ansprüche aus diesem
Versicherungsvertrag habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten.
Erkenne das Kantonsgericht
vorliegend einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, sei dieser in Ausübung
pflichtgemässen Ermessens im Sinne von Art. 4 ZGB vollständig
herabzusetzen, sei doch ihre Bankratstätigkeit zumindest bis in das Jahr
2006 de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung
gewesen. Auch der aus der angeblich unzulässigen Strategie angefallenen
Gewinne der Vorjahre, welche die vorliegend geltend gemachte Klagesumme
sicher überschritten, müssten dem vorliegend geltend gemachten Schaden angerechnet
werden.
5. Vorbringen des Beklagten 6,
F.______
Der Beklagte 6 erklärt, die
Klägerin habe die verlangte Aktenedition grösstenteils unterlassen, obwohl
sie mit Verfügung des a.o. Kantonsgerichtspräsidenten vom 26. Juni 2012
explizit dazu aufgefordert worden sei. Die edierten Kreditdossiers stellten
zudem lediglich eine unvollständige Zusammenstellung von Kopien dar und
keine Originale, wie verlangt. Die Edition sämtlicher Berichte der internen
und externen Revision verweigere sie ganz. Damit seien das rechtliche
Gehör, der Grundsatz der Waffengleichheit und die Mitwirkungspflichten
verletzt, was im Ergebnis einer Beweisvereitelung gleichkomme.
Weiter habe die [...] selbst im
Jahre 2003 mit der Totalrevision des Gesetzes über die J.______ eine neue
Ära eingeleitet, um weiter wachsen zu können. Diese neue Strategie habe
auch auf die Erschliessung neuer, ausserkantonaler Märkte gezielt.
Entsprechend sei denn auch in Art. 3 aKGB das Geschäftsgebiet neu
formuliert worden (s. Kap. III. Ziff. 1 vorstehend).
Von Anbeginn seiner Anstellung
an als Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) sei die geschäftspolitisch
einzuschlagende Richtung vorgegeben gewesen: Der Tenor habe auf Expansion
und Wachstum gelautet. Da innerhalb des Kantons Glarus kein grosses
Wachstumspotential zu vertretbaren Risiken mehr vorhanden gewesen sei, habe
die Klägerin anfangs des Jahres 2003 basierend auf dem neuen Kantonalbankgesetz
„bottom up“ eine neue Strategie erarbeitet. In diesen Prozess seien sowohl
der Bankrat, als auch die Geschäftsleitung und die Mitarbeiter der
einzelnen Geschäftsbereiche involviert gewesen. Dieser, auch durch den
Bankrat abgesegneten Strategie, habe er sich als Arbeitnehmer verpflichtet
gefühlt und stets danach gehandelt. Er habe dabei seine schwierige Aufgabe
als neuer CEO in guten Treuen angetreten und nach bestem Wissen und
Gewissen wahrgenommen. Unter seiner Leitung habe der Bankrat gemäss
Art. 15 lit. a KBG und Art. 19 Abs. 2 aKBG ein Organisationsreglement
(GOR) erlassen, welches am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sei. Damit
seien bestehende Lücken und Unzulänglichkeiten in der bisherigen
Organisations- und Führungsstruktur der Klägerin behoben worden.
Die damalige Kreditpolitik habe
im Einklang mit den damals geltenden gesetzlichen und reglementarischen
Bestimmungen gestanden und sei von der Geschäftsleitung, vom Bankrat, von
der internen Revision und der bankenrechtlichen Revisionsstelle mitgetragen
und für einwandfrei befunden worden. Vom gesamten Kreditvolumen der Bank
seien lediglich eine Minderzahl sogenannte Blankoengagements gewesen. Aber
selbst diese seien zulässig und im Ermessen der Bank gewesen.
Er selbst sei in die
Kreditgeschäfte einzig durch seine Mitgliedschaft im Kreditausschuss
involviert gewesen und habe sich stets im Rahmen seiner Kompetenzen bewegt,
als CEO aber keine unmittelbare Kompetenzen im Bereich der Kreditrisikopolitik
gehabt. Im Kreditausschuss selbst habe stets eine kritische Diskussionskultur
geherrscht, wobei sich auch die weiteren Mitglieder zu ihm ebenbürtig
eingebracht hätten. Von Dominanz seiner selbst habe keine Rede sein können.
K.______ habe als leitende
Risikomanagerin der Klägerin laufend sämtliche Organe mit aktuellen Zahlen
und Statistiken über Erträge und Risiko orientiert. Dabei sei stets zum
Ausdruck gekommen, dass die ausserkantonalen Geschäfte ein kleines Risiko
darstellen würden, aber höhere Erträge brächten als die kantonalen Geschäfte.
Diese Berichte seien jeweils von der internen und der bankenrechtlichen
Revisionsstellen geprüft und nie beanstandet worden.
Ein regulatorisches Defizit,
wie es die Klägerin behauptet, habe nicht bestanden. Mit dem
Grundsatzpapier Kreditrisikopolitik der J.______ vom 15. September
2003, der Kompetenzordnung der L.______ vom 1. Mai 2005 und den
entsprechenden Weisungen seien die Kompetenzen eingehend geregelt gewesen,
zumal auch die EBK in den Jahren 2002 bis 2007 nie wegen erhöhten
Risiken eingeschritten sei. Aber auch wenn ein Regelungsdefizit bestanden
haben sollte, wäre eine Pflichtverletzung zu verneinen, habe er im
fraglichen Zeitraum nie Anlass dazu gehabt, von einer nicht genügenden
Regelung des Ausserrayongeschäfts auszugehen. Im Übrigen hätten er und auch
die übrigen Verantwortungsträger sich im Kreditgeschäft stets an die
gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen gehalten.
Weiter habe der Landrat den
verantwortlichen Organen der Klägerin für die Geschäftsjahre 2005 und 2006
Décharge erteilt, im Wissen um die Strategie der Bank und das Anwachsen des
Kreditvolumens ungedeckter Kredite. Dadurch seien allfällige
Schadenersatzansprüche aufgrund seiner Handlungen oder Unterlassungen in
diesen Jahren untergegangen.
Auch sei der Bericht der Revisionsgesellschaft
Y.______ vom 3. Juli 2008 zur Prüfung einzelner, von der Klägerin
willkürlich gewählter Kreditgeschäfte, gerade in einer Zeit erfolgt, als
der neue Bankrat sich von der damaligen Wachstumsstrategie abgewendet habe
und den Fokus wieder auf das Kantonsgebiet gerichtet habe. Dabei habe sich
die Y.______ genötigt gesehen, neu zu Beanstandendes finden zu müssen und
die Geschäftspolitik der ehemaligen Bankleitung zu diskreditieren, zumal
sie unter hohem politischen Druck seitens der Regierung des Kantons Glarus
gestanden habe. Es handle sich dabei um ein reines Gefälligkeitsgutachten,
zumal bezeichnenderweise die aufgrund dieses Berichts vorgenommenen
Rückstellungen nur wenige Jahre darauf praktisch wieder vollständig
aufgelöst worden seien.
Der Umstand, dass sein Name in
den lokalen und nationalen Medien derart verbreitet und mit dem überhöhten
Rückstellungsbedarf erwähnt worden sei, habe ihm einen hohen finanziellen
Schaden und auch einen Reputationsschaden zugefügt. Sein wirtschaftliches
Fortkommen sei dadurch stark erschwert, ein neuer Stellenantritt praktisch
unmöglich.
Schliesslich sei gar kein
Schaden entstanden, zumal in den Jahren 2010 und 2011 ein bedeutender Teil
der Rückstellungen wieder hätten aufgelöst werden können und auch die
angefallenen Vorteile der Expansionsstrategie anzurechnen seien. Überhaupt
habe die unerwartete Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 und
2008 massgeblich zum behaupteten Schaden beigetragen, was gebührend zu
berücksichtigen sei. Eine Pflichtverletzung könne ihm jedenfalls nicht
vorgeworfen werden, stellten doch Geschäftsführungsentscheide, die auf
einer angemessenen Informationsbasis beruhen und denen eine ernsthafte
Entscheidfindung vorausgeht, selbst dann keine Pflichtverletzung dar, wenn
sie sich im Nachhinein als ungünstig erweisen. Zudem seien weder ein
Verschulden noch ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen.
6. Vorbringen des Beklagten 7,
G.______
Der Beklagte 7 erklärt, die
Klage sei bei der Darstellung des Sachverhaltes einseitig. Insbesondere sei
das Umfeld, in dem die Klägerin seit Beginn der 2000er-Jahre tätig gewesen
sei, komplett ausgeblendet. Auch habe die Klägerin nur selektiv und
auszugsweise die ihr dienlichen Unterlagen eingereicht und zum Teil auch
falsch zitiert. Während die Klägerin freien Zugang zu massgebenden Akten
habe, habe er, welcher längst nicht mehr bei der Klägerin arbeite, keine Möglichkeit
mehr, auf diese Akten zuzugreifen. Damit sei der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 80 ZPO GL verletzt. Von
Waffengleichheit könne damit vorliegend nicht die Rede sein.
Auch sei die Klage mangelhaft
substantiiert und mache die Klägerin mangelhafte Beweisanträge.
Insbesondere zeige sie nicht auf, welche Beiträge zum Schaden die einzelnen
Beklagten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geleistet hätten. Wie sich
die einzelnen behaupteten Pflichtwidrigkeiten der Beklagten unterscheiden,
sei nicht dargelegt. Die Klage sei unzureichend individualisiert und
substantiiert, weshalb auf die Klage gar nicht erst eingetreten werden
könne.
Überhaupt sei er vorliegend gar
nicht passivlegitimiert, da er weder formelles noch faktisches Organ der
Klägerin gewesen sei.
Die Wahl der Wachstumsstrategie
der Klägerin sei dem [...] und dem [...] bekannt gewesen und von diesen
gutgeheissen worden. Daraus hätten denn auch erhebliche Gewinne von bis zu
CHF 19.4 Mio. pro Jahr erzielt werden können.
Für den Erlass der
Kreditrisikopolitik und für die Regelung des Ausserrayongeschäfts seien
ohnehin der Bankrat bzw. die Ausschüsse des Bankrats und nicht er als
Leiter Privatkunden zuständig gewesen. Ohnehin habe die Klägerin in den
Jahren 2005-2007 über eine angemessene Regelungspolitik mit einer
detaillierten Regelung des Ausserrayongeschäfts verfügt, zumal ein
professionelles Ratingsystem vorhanden gewesen sei. Weder die interne noch
die externe Revision hätten hinsichtlich des damaligen Geschäftsganges
irgendwelche Einwände erhoben bzw. geltend gemacht, die Kreditrisikopolitik
der Klägerin sei nicht angemessen.
Weiter habe der Kanton Glarus
als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den
Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge
erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang
mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen
lassen.
Durch seine Handlungen sei der
Klägerin gar keinen Schaden entstanden. Jedenfalls stellten
Wertberichtigungen oder Rückstellungen noch keinen Schaden dar. Eine
Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Regelung des Ausserrayongeschäfts
und der Kreditvergabe habe er nicht begangen. Die Klägerin habe nirgends
substantiiert dargetan, dass die betreffenden Kredite in Verletzung der
damals bestehenden internen Regelungen ergangen seien, zumal die damalige
Sicht der Dinge massgebend sein m .se und nicht die nachträgliche
Betrachtung von heute. Die Gerichte müssten Zurückhaltung üben und
insbesondere darauf verzichten, ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen
von Bankrat und Geschäftsleitung zu setzen. Das Ausserrayongeschäft sei
jedenfalls nicht mangelhaft geregelt gewesen, ein Regelungsdefizit habe
nicht bestanden. Aber auch wenn dem so gewesen wäre, wäre dafür sicher
nicht er als Leiter Privatkunden verantwortlich gewesen, sondern der
Bankrat. Auch fehle es an einem Kausalzusammenhang und fehle ein wie auch
immer geartetes Verschulden seinerseits, welches von der Klägerin weder
substantiiert noch bewiesen worden sei. So beruhten die von der Klägerin
vorgenommenen Wertberichtigungen nicht auf pflichtwidrigen Handlungen der
Bankorgane, sondern auf Ausfällen, welche jedem Kreditgeschäft inhärent
seien.
Eine im Rahmen der
differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR notwendige Unterscheidung
der verschiedenen Haftungsvoraussetzungen je Solidarschuldner habe die
Klägerin nicht vorgenommen. So seien die angeblichen Schadensbeiträge der
insgesamt neun Beklagten nicht substantiiert und individualisiert.
Im Falle einer ganzen oder
teilweisen Gutheissung der Klage bringe er eventualiter eine Gegenforderung
aus Arbeitsrecht in der Höhe von CHF 20 Mio. zur Verrechnung. Da keine
gültige Organhaftpflichtversicherung bestehe, obwohl es die Pflicht der
Klägerin gewesen wäre, eine solche abzuschliessen, habe sie im Arbeitsverhältnis
mit ihm ihre Fürsorgepflicht verletzt.
7. Vorbringen des Beklagten 8,
H.______
Der Beklagte 8 erklärt, dass
die in der Replik erfolgte Klageänderung unzulässig sei, wolle die Klägerin
damit doch lediglich ein offensichtliches Versäumnis nachholen.
Die derzeitige allgemeine
Wirtschaftslage im Kanton Glarus habe schon zu Beginn der 2000er-Jahre zur
Strategie des ausserkantonalen Wachstums geführt. Die Wahl dieser neuen
Strategie sei vom damaligen Bankrat in einem engen Austausch [...] und dem
[...] beschlossen worden und sei auch der Öffentlichkeit ohne weiteres
bekannt gewesen.
Zu Beginn der 2000er-Jahre habe
bei der Klägerin im Bereich der Risikopolitik ein erhebliches
Regelungsdefizit bestanden, welches in der Folge aber sukzessive behoben
worden sei. Danach sei das Kreditgeschäft angemessen geregelt gewesen. In
jener Zeit sei insbesondere auch das Kreditrisikomanagement den modernen
Grundsätzen angepasst worden, welche noch heute Anwendung fänden. So seien
Grundsätze der Kreditrisikopolitik, ein Geschäfts- und
Organisationsreglement sowie ein Annex Geschäftskunden zur
Kreditrisikopolitik erarbeitet worden, ergänzt durch ein professionelles
Ratingsystem. Jedenfalls hätten weder die interne noch externe Revision
oder die EBK irgendwelche Einwände erhoben oder geltend gemacht.
Entsprechend habe auch er zu keiner Zeit die Veranlassung gehabt, an der
Kreditrisikopolitik der Klägerin zu zweifeln.
Die Beschlüsse zur
Kreditvergabe seien anlässlich der Sitzungen des Kreditausschusses gefällt
worden. Dieser habe sich an den Vorgaben orientiert, welche der Bankrat zur
Kreditrisikopolitik gemacht habe. Mit der Kreditrisikopolitik selbst habe
sich der Kreditausschuss hingegen nicht befasst.
Als er seine Stelle bei der
Klägerin angetreten habe, seien die Wachstumsstrategie und die
Kreditrisikopolitik längst verabschiedet und umgesetzt gewesen. Er habe
lediglich die bestehende Strategie im Rahmen der Anordnungen des CEO umzusetzen
gehabt. Als er schliesslich per 1. August 2006 zum Bereichsleiter Geschäftskunden
ernannt worden sei, seien die vorliegend im Streit liegenden Kredite im
Grundsatz bereits gesprochen gewesen. Überdies sei er als Bereichsleiter
nie Mitglied der Geschäftsleitung gewesen.
Bereits zu Beginn seiner
Tätigkeit bei der Klägerin habe er erfahren, dass gewisse Kredite zur
Finanzierung von Start-Up-Gesellschaften und zur Sanierung in einem
besonderen Verfahren, unter Auslassung des übrigen Kreditteams, zugesprochen
worden seien. Dabei habe der CEO für sich in Anspruch genommen, Unternehmen
in solch besonderen Situationen besonders kompetent beurteilen zu können.
Obwohl ihm auch in diesen Fällen die Kreditvorlagen wie üblich zur
Genehmigung vorgelegt worden seien, habe er aber keine eigentliche Entscheidkompetenz
gehabt, sondern sei die Finanzierung bei Widerspruch vom CEO „befohlen“
worden, was im Übrigen im Einklang mit dem GOR gestanden habe. Dennoch habe
er zahlreiche Verbesserungen bei der Organisation des Kreditwesens
vorgeschlagen und gegen die umstrittene Geschäftsführung interveniert.
Der Umstand, dass bei der
Klägerin Stützmassnahmen notwendig geworden seien, sei zudem nicht auf den
Anstieg der Kreditausfälle zurückzuführen, sondern auf die Finanzkrise in
den Jahren 2007 und 2008.
Als Arbeitgeberin habe die
Klägerin zudem ihre Fürsorgepflicht verletzt. So habe er darauf vertrauen
dürfen, dass für die Abwehr von Forderungen eine Versicherungsdeckung
bestehen würde, falls er wider Erwarten mit Verantwortlichkeitsansprüchen
konfrontiert werden sollte. Dies habe ihm die Klägerin schriftlich bestätigt.
Weiter richte sich gemäss Art.
28 aKBG im Innenverhältnis die Haftung der Angestellten nach Art. 321e OR,
was auch für ihn gelte, habe er doch in einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis zur Klägerin gestanden, was sogar dann gälte, wenn er
Mitglied der Geschäftsleitung gewesen wäre. Sein geringes Verschulden habe
dabei den Wegfall oder zumindest eine erhebliche Reduktion der Schadenersatzpflicht
zur Folge.
Zudem sei er bei der Klägerin
weder formelles noch materielles oder faktisches Organ gewesen, habe auch
keine Geschäftsleitungsfunktionen ausgeübt und sei deshalb vorliegend gar
nicht passivlegitimiert. Die Klägerin beweise in keiner Art und Weise, dass
ihm Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Geschäftsleitung übertragen
worden wären und dass er solches wissentlich und willentlich angenommen
hätte. Ein Bestellungsakt durch den Bankrat habe die Klägerin weder eingereicht
noch angerufen.
Aber selbst wenn er Mitglied
der Geschäftsleitung gewesen wäre, wäre er nicht befugt gewesen, Reglemente
zu erlassen. Diese Kompetenz sei dem Bankrat vorbehalten gewesen. Und
selbst wenn diese Kompetenz an die Geschäftsleitung delegiert worden wäre,
hätte die alleinige Entscheidkompetenz beim CEO gelegen, welcher gemäss GOR
abschliessend habe entscheiden können.
Weiter habe der Kanton Glarus
als Eigner der Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den
Bankorganen für ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge
erteilt, was allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang
mit der Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen
lassen. Die Gleiche Wirkung habe gehabt, dass der Kanton Glarus als Eigner
Organhandlungen toleriert habe, welche normalerweise Schadenersatzansprüche
nach Art. 754 OR begründen würden, zumal der Kanton Glarus mit mehreren
Vertretern im Bankrat vertreten gewesen sei und die Bankprüfungskommission
aus Landräten bestanden habe.
Selbst wenn er dem
aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsrecht unterläge, könnte ihm keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Weder habe es zu seinen Pflichten
gehört, das Ausserrayongeschäft zu regeln noch habe er gegen bankinterne
Richtlinien verstossen oder Unsorgfalt bei der Kreditvergabe walten lassen,
zumal er sich gegen sämtliche vorliegend in Frage stehenden Kredite zur
Wehr gesetzt habe. Zudem sei der Klägerin gar kein eigentlicher Schaden
entstanden, da in jedem Fall auch die Vorteile der ausserkantonalen Wachstumsstrategie,
nämlich die Vorteile aus den kritisierten Kreditgeschäften und auch aus den
weiteren Geschäften, anzurechnen seien. Jedenfalls würden
Wertberichtigungen noch lange kein Schaden bedeuten. Auch ein allfälliger
Kausalzusammenhang zwischen einer angeblichen Pflichtverletzung und dem
angeblichen Schaden habe die Klägerin nicht bewiesen. Ein allfälliges
Verschulden habe die Klägerin auch nicht individualisiert und substantiiert
nachgewiesen. Auch die angeblich differenzierte solidarische Haftbarkeit
begründe die Klägerin nicht.
Sollte schliesslich eine
Schadenersatzpflicht bejaht werden, brächte ihn dies in eine finanzielle
Notlage, weshalb der dann zuzusprechende Schadenersatz nach Art. 44
Abs. 2 OR auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre. Richtigerweise müsste
gar das grobe Selbstverschulden des Landrats und des Bankrats zur
Unterbrechung des Kausalzusammenhangs führen. Eventualiter mache er zudem
die Verrechnung mit einer Gegenforderung aus Arbeitsvertrag wegen
Verletzung der Fürsorgepflicht der Klägerin in der Höhe von mindestens
CHF 20 Mio. geltend.
8. Vorbringen der Beklagten 9,
I.______
Die Beklagte 9 erklärt, sie sei
am 28. April 2004 als aktienrechtliche und bankengesetzliche
Revisionsstelle der Klägerin gewählt worden zu einem Zeitpunkt, als die
Klägerin ihre Wachstumsstrategie im angrenzenden Wirtschaftsraum und die
Neuregelung der Kreditvergaben bereits verabschiedet habe. Der Leitende
Revisor, [...], sei bereits damals ein erfahrener Bankenrevisor gewesen. Er
habe den CEO der Klägerin zuvor nicht gekannt.
Den Umfang der Prüfungen habe
sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften festgelegt. Hinsichtlich Art. 3
Abs. 2 aKBG [Geschäftsgebiet] hätte sie nur eine sehr summarische Prüfung
durchzuführen gehabt, d.h. nur ganz krasse und offensichtliche Verstösse zu
rügen. Die Risikoanalyse habe sie jeweils vor Beginn der Revisionsarbeiten
mit der internen Revision abgesprochen, deren entsprechenden Arbeiten in
die Risikoüberlegungen einbezogen worden seien.
Im Jahre 2003 habe die EBK den
im GOR geregelten Kreditvergabeprozess genehmigt. Die Gesamtbankweisung Nr.
2.2.1.03 habe die exakten Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Bereich
Geschäftskunden weiter geregelt. Zudem hätten weitere Arbeitsanweisungen,
eine Kompetenzordnung sowie eine formulierte Kreditrisikopolitik und dazu
ein Annex Geschäftskunden bestanden. Ein separates Team von Spezialisten mit
einer breiten Erfahrung habe die Geschäftskunden betreut. Zudem habe die
Klägerin mit einem Kreditrating-System gearbeitet, welches den
Kreditgewährungs-, Kreditüberwachungs- und auch den Risikomanagementprozess
unterstützt habe. All dies habe auch für das Ausserrayongeschäft gegolten,
welches damit adäquat geregelt gewesen sei, was die EBK auch nicht beanstandet
habe.
Weiter habe sie ihre Arbeit
auftragsgemäss erfüllt, wobei zwischen ihr und der internen Revision keine
Meinungsunterschiede bestanden hätten. Dabei sei die Klägerin intensiv in
alle Prüfungen eingebunden und auch sehr gut informiert gewesen.
Das Kreditgeschäft habe sie
gemeinsam mit der internen Revision stets einer vollen Prüfung unterzogen,
wobei sie sich schwerpunktmässig der Organisation gewidmet habe und die
interne Revision die Bonitätsprüfungen von Einzelkrediten durchgeführt
habe. In den Jahren 2006 und 2007 habe sie zudem Schwerpunktprüfungen gemacht.
Bereits am 13. Januar 2006
habe sie in ihrem Management Letter, welcher auch dem Bankrat zugestellt
worden sei, auf die bedeutenden Neugeldzahlungen hingewiesen und die
Einführung eines Credit Office vorgeschlagen, was der Bankrat im Anschluss
an seiner Sitzung vom 24. Januar 2006 besprochen habe. In ihrem Bericht
über die Rechnungsprüfung an den Bankrat vom 27. April 2006 habe sie das Thema
wieder aufgegriffen und auf die bedeutenden Engagements ausserhalb des
Kerngebietes der Bank hingewiesen, worauf der Bankrat am 22. August 2006
seine Strategie ergänzt habe. Auch im Risikobericht per 31. Dezember 2006
habe sie nochmals auf die massive Zunahme in den Ausleihungen hingewiesen,
ebenfalls im Management Letter vom 3. Januar 2007. Der Bankrat sei sich
damit des Wachstums des Ausserrayongeschäfts in Umsetzung seiner Strategie
sehr wohl bewusst gewesen und habe dafür auch die Verantwortung getragen.
Die Kreditlimiten in den Jahren
2005 und 2006 seien den damaligen Umständen angepasst gewesen. Erst als der
Kreditbereich stark expandiert habe, seien die Limiten anzupassen gewesen,
was jedoch eine strategische Aufgabe des Bankrats gewesen sei und nicht der
Revisionsstelle.
Als das Wachstum weiter
angehalten habe, habe sie zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser
Geschäftszweig im Sinne einer Schwerpunktprüfung näher angeschaut werden
müsse. Dies sei zeitlich mit den Erkenntnissen der EBK zusammengefallen,
welche festgestellt habe, dass verschiedene Kantonalbanken ihre Kreditvergaben
stark ausgeweitet hätten und welche die damit verbundene Problematik näher
habe untersucht haben wollen.
Noch im Jahre 2007 habe der
Bankrat zwar die Kreditlimiten geändert, aber an seiner Expansionspolitik
festgehalten. Erst im Jahre 2008, als die allgemeine wirtschaftliche
Entwicklung einen anderen Kurs genommen habe, habe der Bankrat seine
Strategie geändert, was jedoch weder für sie noch für den Bankrat oder für
die interne Revisionsstelle vorauszusehen gewesen sei.
9. Vorbehalt von
Mehrforderungen
Die Klägerin macht vor
Kantonsgericht nur einen Teil ihres angeblichen Anspruchs geltend, ohne auf
den restlichen Anspruch verzichten zu wollen (Rechtsbegehren).
Die Zivilprozessordnung des
Kantons Glarus erwähnt die Teilklage nicht. Aus der Dispositionsmaxime
ergibt sich, dass einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden
darf, als sie selbst verlangt, noch weniger, als die Gegenpartei anerkennt
(Art. 76 Abs. 1 ZPO GL). Daraus ergibt sich die Zulässigkeit der Teilklage
ohne weiteres. Somit bestimmt die Klägerin allein, was und wie viel sie
einklagt. Die materielle Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nur auf den
eingeklagten Teil. Der Vorbehalt einer Nachklage ist deshalb grundsätzlich
nicht erforderlich, im einzelnen Fall aber zwecks Vermeidung von
Unklarheit, ob auf den Rechtsanspruch verzichtet wird, empfehlenswert (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 18 zu § 54).
10. Klageänderung in der Replik
Nach Art. 89 Abs. 1 ZPO GL kann
die klagende Partei bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen andern oder weiteren Anspruch
stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem
Zusammenhang steht. Das Gericht kann die Änderung der Klage ablehnen, wenn
durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt
oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird (Abs. 2).
Eine Klageänderung wird
ermöglicht nicht nur, wenn sich während des Verfahrens neue Tatsachen
ereignet haben, sondern auch, damit der Kläger eine während des Verfahrens
gewonnene bessere Einsicht in das Streitverhältnis einbringen kann. Es
dient der Prozessökonomie, dass ein ergänzter oder berichtigter Tatbestand
im gleichen Verfahren beurteilt und die Durchführung einer zweiten Klage
vermieden wird. Das Gesetz ermöglicht eine Klage zu ändern, sofern der neue
Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Ansprüche dem gleichen
Rechtsverhältnis entstammen oder das gleiche Objekt betreffen. Alsdann kann
gestützt auf den gleichen Lebensvorgang ein weiterer oder anderer Anspruch
als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt werden. Eine Klageänderung ist
grundsätzlich während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3 Auflage, Zürich 1997, § 61 N. 1
ff.). Keine Klageänderung bedeutet hingegen die Einschränkung des
Rechtsbegehrens. Wie der Kläger das Rechtsbegehren im Sinne eines Verzichts
auf den geltend gemachten Anspruch ganz zurückziehen kann, ist es ihm auch
erlaubt, das Rechtsbegehren zum Teil fallenzulassen (Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 235).
Im Vergleich zur Eingabe beim
Vermittleramt [...] reduzierte die Klägerin mit der Klagebegründung bei
Kantonsgericht ihre Forderung gegenüber den Beklagten 1 – 9 insgesamt um
pauschal CHF 169'000.— und setzte für den Beklagten 8, H.______, und
für die Beklagte 9, I.______, je eine Haftungsobergrenze.
Mit ihrer Replik reduzierte die
Klägerin ihre Forderung nochmals um pauschal CHF 2'875'383.— und damit auch
die Haftungsobergrenzen für die Beklagten 8 und 9. Mit einem
zusätzlichen Eventualbegehren teilte sie zudem die Forderungssummen in
Schweizerfranken und EURO auf.
Mit der (mehrfachen) Reduktion
der Klagesumme liess die Klägerin einen Teil ihres geltend gemachten
Anspruchs fallen, was im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht als
Klageänderung, sondern als teilweiser Klagerückzug zu werten ist.
Das mit der Replik gestellte
zusätzliche Eventualbegehren ist als zulässiger anderer Anspruch gemäss
Art. 89 ZPO GL zu sehen, zumal es sich auf den gleichen Lebensvorgang und
die gleiche Rechtsgrundlage stützt, mithin sich lediglich durch die angegebene
Währung und die damit erfolgte Umrechnung vom Hauptbegehren unterscheidet.
Das zusätzliche Eventualbegehren
der Klägerin und auch die damit nachträglich erfolgte Aufteilung der
Klagesumme in Schweizerfranken und in EURO an sich sind somit zulässig.
11. Beweismittel und neue
Tatsachen
Nach Art. 194 ZPO GL ist jede
Urkunde vollständig vorzulegen. Ein Abdecken von Stellen und damit
sinngemäss auch das Erstellen von Auszügen ist nur zulässig, soweit die
Stellen für den Prozess unerheblich sind. Eine Geheimhaltung erheblicher
Aktenstellen lässt sich nicht auf diese Vorschrift stützen und ist nur
zulässig, soweit diesbezüglich eine richterliche Schutzmassnahme angeordnet
wird (Frank/Sträuli/Messmer,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
1997, S. 538).
Als Bank im Sinne von Art. 1
BankG (SR 952.0) untersteht die Klägerin dem Bankgeheimnis nach Art. 47
BankG. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft
als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank anvertraut
worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat.
Mit Blick auf diese Bestimmung
war die Klägerin verpflichtet, in gewissen Beilagen teilweise Stellen
abzudecken oder gewisse Dokumente nur auszugsweise einzureichen. Um zum
vorliegenden Ergebnis zu gelangen (vgl. Ziffer 36 nachfolgend), waren diese
abgedeckten Stellen jedoch unerheblich und daher die Abdeckung zulässig.
Bei den von der Klägerin eingereichten Protokollen ist zudem das protokollierte
jeweilige Traktandum vollständig abgedruckt, was kein Raum für unsachgemässe
Schlüsse des Gerichts lässt. Im Speziellen bei den massgeblichen Protokollen
des Kreditausschusses wären damit protokollierte abweichende Meinungen
einzelner Mitglieder gut ersichtlich. Auch das von der Klägerin vorsorglich
eingereichte verschlossene und nachträglich nicht geöffnete Behältnis
änderte – geöffnet – am Ergebnis der Klage nichts, ebenso wie die von der
Klägerin am 11. April 2014 nachträglich eingereichte Stellungnahme mit den
damit nachgereichten Beilagen.
Nach Art. 50 ZPO GL haben die
Parteien mit der Klagebegründung bzw. mit der Klageantwort die Urkunden
einzulegen und sonstige Beweisanträge zu stellen. Nach dem ersten
Schriftenwechsel können neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gemäss
Art. 87 ZPO GL nur noch dann eingebracht werden, wenn die Gegenpartei zustimmt,
es sich um Tatsachen oder Beweismittel handelt, von denen die Partei
glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig
eingebracht werden konnten oder wenn die Tatsachen oder Beweismittel von
Amtes wegen zu beachten sind.
Unter weiterer Geltung der
Glarner Zivilprozessordnung hätten die Parteien die Möglichkeit gehabt, in
einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor Obergericht sämtliche verspäteten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel neu einzureichen (Art. 301 Abs. 3
ZPO GL). Vorliegend ist für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren jedoch
die schweizerische Zivilprozessordnung (CH ZPO) mit Geltung ab 1. Januar
2011 anwendbar (Art. 404 Abs. 1 CH ZPO und Art. 405 Abs. 1 CH ZPO). Gemäss
Art. 317 Abs. 1 CH ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und
Beweismittel nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt werden, nämlich wenn
sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Um beim Übergang vom
alten zum neuen Recht Härten zu mildern, lässt das Kantonsgericht
vorliegend grundsätzlich nach Art. 33 ZPO GL verspätete Tatsachenbehauptungen
und Beweiseingaben dennoch zu. Entsprechend verfügte der a.o.
Kantonsgerichtspräsident am 26. Juli 2012 und am 15. April 2013, dass
vorliegend praxisgemäss Noven bis und mit der Duplik zugelassen sind.
Ebenfalls mit Verfügung vom 26. Juli 2012 forderte das Gericht die Klägerin
auf, den von den Beklagten jeweils verlangten Editionen, insbesondere mit
Bezug auf die einzelnen Kreditgeschäfte, aus Gründen der Prozessökonomie
bereits im Rahmen der Replik zu entsprechen bzw. ihre Gründe für eine
Verweigerung oder Unmöglichkeit der Edition jeweils einzeln darzulegen.
Auch forderte das Gericht die Beklagte 9 auf, den von der Klägerin
verlangten Editionen zu entsprechen. Diese Aufforderungen erfolgten unter
dem generellen Hinweis, dass eine allfällig ungenügend begründete Verweigerung
gemäss Art. 181 Abs. 1 ZPO GL im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt
werden könne.
Wohl mag das von der Klägerin
offerierte Einsichtsrecht die Pflicht zur Edition nicht zu ersetzen. Das
Prozessrecht begründet nämlich eine umfassende prozessuale Editionspflicht
zu Beweiszwecken. Die Editionspflicht findet jedoch ihre Schranken, wenn
die betreffenden Urkunden nicht erheblich sind und wenn deren Einreichung
nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzt würden. Dazu gehört
auch das Bankgeheimnis. Erforderlich ist stets eine Abwägung des
Einsichtsinteresses einerseits und des Geheimhaltungsinteresses
andererseits, wobei zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses
Schutzmassnahmen angeordnet werden können (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu vor § 183 ff.,
N. 1 zu § 183 und N. 2 f. zu § 184).
Die Klägerin erklärte,
grundsätzlich bereit zu sein, den Akteneinsichtsgesuchen nachzukommen,
soweit das Bankkundengeheimnis gewahrt werde. Sie forderte die
Rechtsvertreter der Beklagten auf, sich dazu direkt an den Leiter ihres
Rechtsdienstes zu wenden. Dieser Aufforderung kamen namentlich die
Beklagten 1 und 2 samt Rechtsvertreter nach. Anstatt die Akten zu edieren,
offerierte die Klägerin Einsicht. Die Beklagte 9 ihrerseits erklärte, dass
sich das Editionsbegehren der Klägerin als unbegründet erweise, weshalb
deren Gesuch abzuweisen sei. Am Ergebnis (vgl. Ziffer 36 nachstehend)
hätten die korrekt erfüllten Editionen der verlangten originalen Kreditdossiers,
der Berichte der internen und externen Revision sowie der übrigen
verlangten Akten unter den gegebenen Umständen jedoch nichts geändert,
zumal die Klägerin den Beklagten zugestanden hat, die entsprechenden Akten
persönlich einzusehen. Damit können die Fragen nach der korrekten Erfüllung
der Editionspflicht, der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs und der
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Prozess offenbleiben.
Die von der Klägerin am 11.
April 2014 nachträglich eingereichte Triplik samt Beilagen enthält keine
neuen Tatsachen. Die Frage, ob sie zulässig ist und ob die dabei
eingereichten Beilagen verspätet sind, kann deshalb offenbleiben. Das gilt
auch für die daraufhin eingegangenen Quadrupliken der Beklagten 1, 2, 6, 7
und 9. Das in der Quadruplik des Beklagten 6 formulierte zusätzliche
Rechtsbegehren ist als weitere Widerklage zu verstehen. Diese ist jedoch
verspätet (Art. 31 Art. 1 ZPO GL), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
12. Schriftlichkeit des
Verfahrens
Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO GL
i.V.m. Art. 53 und Art. 54 ZPO GL kann das schriftliche Verfahren auf Antrag
einer Partei oder von Amtes wegen angeordnet werden. Replik und Duplik
sowie allfällige weitere Vorträge erfolgen in einer mündlichen Verhandlung.
Ausnahmsweise kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen
statt der Ansetzung einer mündlichen Verhandlung das schriftliche Verfahren
fortsetzen.
Mit Einreichung der Klage am
16. Juli 2010 beantragte die Klägerin fristgerecht das schriftliche
Verfahren. Nachdem sich die Beklagten 1 – 5 und 7 – 9 diesem Antrag
angeschlossen hatten, setzte das Gericht der Klägerin Frist zur
schriftlichen Klagebegründung. Nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels
teilte das Gericht den Parteien mit, dass es, ohne ihren Widerspruch bis am
31. August 2012, davon ausgehe, dass sie auf ihr Recht (gemäss EMRK) für
eine mündliche Verhandlung für Replik und Duplik verzichten würden und
damit einverstanden seien, dass das Verfahren schriftlich fortgesetzt
werde, mit Ausnahme allfälliger mündlicher Beweisverfahren. Bis zum
erwähnten Datum liessen sich weder die Klägerin noch die Beklagten dazu
vernehmen, weshalb davon auszugehen war, dass sämtliche am Verfahren
Beteiligten auf eine mündliche Replik und Duplik verzichteten.
13. Anwendbares Recht
Hinsichtlich des anwendbaren
Rechts kann vollumfänglich auf die Erwägungen im rechtskräftigen Entscheid
des Obergerichts vom 1. Juli 2011 (OG.2011.00004, insb. Ziffer 3.2.)
verwiesen werden. Im Ergebnis richtet sich somit das vorliegend massgebende
Verantwortlichkeitsrecht der Organe für die Geschäftsführung, Oberleitung,
Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Revisionsstellen
nach Art. 39 BankG, welcher integral auf Art. 752 – 760 OR (aktienrechtliches
Verantwortlichkeitsrecht) und damit auf privates Recht verweist, auch für
Banken mit anderen Rechtsformen als Aktiengesellschaft. Die Mitglieder der
Geschäftsleitung unterstehen zudem der arbeitsvertraglichen Haftung nach
Art. 321e OR.
Aus Art. 39 BankG ergibt sich,
dass auch die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche Revisionsstelle der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, namentlich Art. 755 OR,
untersteht. Die Art. 754 ff. OR sind Teil des allgemeinen Haftpflichtrechts,
das aber vom Gesetz einer gesonderten Ordnung unterworfen wird. Deshalb
sind die Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts auch im Bereich der
aktienrechtlichen Verantwortlichkeit anzuwenden, sofern das Gesetz nicht
eine Ausnahme vorsieht oder sich eine solche aus der Natur der geregelten
Materie ergibt (Gericke/Waller,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012,
N. 2 zu Vor Art. 754 – 761 und N. 4 zu Art. 755 OR).
14. Voraussetzungen der Haftung
für Geschäftsführung nach Art. 754 OR
Nach Art. 754 Abs. 1 OR sind
die Mitglieder des Verwaltungsrates [hier: des Bankrates] und alle mit der
Geschäftsführung befassten Personen der Gesellschaft für den Schaden
verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung
ihrer Pflichten verursachen.
Aktivlegitimiert ist die
Gesellschaft selbst, vorliegend die Klägerin, passivlegitimiert sind die
formellen und materiellen Organe (vgl. Ziffer 15 nachstehend).
Für die Voraussetzung der
Verantwortlichkeit der Organe einer Bank gelten die gleichen Grundsätze wie
für die Verantwortlichkeit der Organe jeder Aktiengesellschaft (BGE 4C.201/2001).
Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 754 Abs. 1 OR sind
ein Schaden als Folge der Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht eines
Gesellschaftsorganes. Pflichtverletzung ist dabei die besondere Form der
Widerrechtlichkeit von Art. 41 OR, welche das Recht der
Organverantwortlichkeit beherrscht. Unterlassungen sind dann pflichtwidrig,
wenn eine spezifische Pflicht zum Handeln besteht. Weitere Voraussetzung
ist ein Verschulden. Die Mitglieder des Bankrates und der Geschäftsführung
haften für jedes Verschulden, d.h. auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei
ein objektiver Massstab anzulegen ist. Voraussetzung einer Haftung ist
weiter, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den
Schaden verursacht hat, ein adäquater Kausalzusammenhang. Die Bemessung des
Schadenersatzes unterliegt den Regeln des allgemeinen Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 ff. zu Art. 754
OR).
Sind für einen Schaden mehrere
Personen ersatzpflichtig, so ist nach Art. 759 Abs. 1 OR auch im
Aussenverhältnis jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch
haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der
Umstände persönlich zurechenbar ist (sog. differenzierte Solidarität). Der
Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen
und verlangen, dass der Richter im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht
jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Abs. 2).
15. Organe der Klägerin im
Sinne von Art. 754 OR
Im Lichte der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit stellt sich die Frage, ob die vorliegend Beklagten
überhaupt Organe der Klägerin waren.
Gemäss [...] Abs. 1 OR gehören
die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder
mit der Liquidation befassten Personen zum Kreis der möglichen
Haftpflichtigen, damit die formellen und materiellen Organe. Formelle
Organe sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, unabhängig davon, ob sie
sich mit der Geschäftsführung befassen und ob sie im Handelsregister eingetragen
sind. Materielle Organe sind durch gesellschaftsinterne Akte eingesetzte
Personen mit üblicherweise reglementarisch umschriebenen, durch Delegation
übertragenen Organfunktionen. Faktische Organe hingegen üben ohne
entsprechende Delegation Organaufgaben einfach aus. Sie stehen in einem
Sonderverhältnis zur Gesellschaft und erfüllen die sich daraus ergebenden
Pflichten in eigener Entscheidungsbefugnis. Nur wer an Entscheidungen in
einer Weise mitwirkt, die wesentlich über die Vorbereitung der Grundlagenbeschaffung
hinausgeht, kann faktisches Organ sein (Gericke/Waller,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.
4 ff. zu Art. 754 OR).
Vorliegend entspricht der
Bankrat der Klägerin dem aktienrechtlichen Verwaltungsrat. So definieren
auch Art. 12 lit. a aKBG und Art. 43 Abs. 1 GOR den Bankrat explizit als
formelles Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Bank.
Entsprechend waren die Beklagten 1 – 5 als gewählte Bankräte
formelle Organe der Bank und unterstanden damit der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit nach Art. 754 ff. OR.
Art. 12 lit. b GOR und Art. 73
Abs. 1 GOR bestimmen die Geschäftsleitung ausdrücklich als Organ der Bank
für die Geschäftsführung. Die Geschäftsleitung bestand gemäss Art. 74
Abs. 1 GOR aus dem Vorsitzenden der Geschäftsleitung (CEO) und den
weiteren, vom Bankrat gewählten Geschäftsleitungsmitgliedern.
Es ist gerichtsnotorisch, dass
der Beklagte 6, F.______, in den vorliegend relevanten Jahren 2005 bis
2007, Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO) der Bank war. Zudem weisen
sämtliche Geschäftsberichte der vorliegend relevanten Jahre den
Beklagten 7, G.______, und den Beklagten 8, H.______, letzteren
ab 1. August 2006 bis 1. Januar 2008, als Mitglieder der Geschäftsleitung
aus. Auch führte die aufsichtsrechtliche Revisionsstelle in ihrem Bericht
über die Aufsichtsprüfung an den Bankrat vom 3. Januar 2007 aus, dass
H.______ per 1. August 2006 in die Geschäftsleitung der Klägerin
berufen worden sei. In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen,
dass die Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung zur vorliegend
relevanten Zeit materielle Organe der Bank waren und damit – H.______ ab
1. August 2006 – der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach
Art. 754 ff. OR unterstanden.
16. Voraussetzung Schaden im
Sinne von Art. 754 OR
Als Schaden gilt die
eingetretene Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung
der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven, in entgangenem Gewinn oder in
eingetretenem Verlust bestehen und entspricht nach allgemeiner Auffassung
der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögensstand und dem Stand, den
das Vermögen ohne das schädigende Ereignis (Pflichtverletzung) hätte. Zu
berücksichtigen sind der positive Schaden und der entgangene Gewinn (Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 13 zu Art. 754
OR; Forstmoser, Die
aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 73; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.
Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 360;
Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014
S. 337 f.; BGE 4C.292/2003).
In der eigentlichen
Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR geht es um den sogenannten
indirekten Schaden. Das Vermögen der Klägerin hat sich dadurch vermindert,
dass das ins Recht gefasste Organmitglied seine rechtlichen Pflichten
gegenüber der Gesellschaft als juristischer Person verletzt und dadurch
deren Vermögen geschädigt hat. Der relevante Schaden besteht hier in der
negativen Veränderung des Gesellschaftsvermögens, wobei die verantwortungsrechtliche
Ersatzpflicht nicht für die ganze Vermögensminderung, sondern nur für den
vermeidbaren Schaden besteht. Das Organmitglied haftet nie für mehr als den
Teil eines Schadens, der bei seiner Pflichterfüllung vermieden worden wäre
(Böckli, Schweizer Aktienrecht,
3. Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 365 ff.).
Behauptungs- und Beweislast
treffen die Klägerin. Es ist ihre Sache, nicht nur den Schaden zu
substantiieren und zu beweisen, sondern vor allem den für die Bestimmung
der Ersatzpflicht rechtlich relevanten Schaden herauszuarbeiten. Sie hat
den Schaden grundsätzlich zu substantiieren und zu beziffern. Wie weit die
anspruchsbegründenden Tatsachen dabei inhaltlich zu substantiieren sind,
damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts
subsummiert werden können, bestimmt das materielle Bundesrecht. Die
jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den
Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, vorliegend aus Art. 754 OR und
Art. 759 OR, und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei.
Tatsachenbehauptungen müssen schon im ersten Tatsachenvortrag so korrekt
formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der
Gegenbeweis angetreten werden kann. Ein allzu strenger Massstab darf aber an
die Substantiierung nicht gestellt werden. Es genügt, wenn die Tatsachen in
einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren
wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet worden sind. Bestreitet der
Prozessgegner – wie vorliegend – das an sich schlüssige Vorbringen der
behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die
rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so
umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen und die
Gegenpartei dagegen ihren Gegenbeweis antreten kann. Es besteht somit die
Möglichkeit, Lücken in der Klage in einem zweiten Vortrag zu schliessen,
was vorliegend die Klägerin in ihrer schriftlichen Replik vom 27. März 2013
denn auch getan hat. Das Bundesgericht hat sich immer wieder gegen
übertriebene Substantiierungsanforderungen der kantonalen Gerichte gewendet
und eine vernünftig detaillierte und schlüssige Sachverhaltsdarstellung als
genügend erachtet. So sollen die Substantiierungsanforderungen dazu dienen,
einen fairen Prozess zu ermöglichen und den Parteien zu ihrem Recht zu
verhelfen, und nicht, berechtigte Forderungen mit übertriebenen
Anforderungen an die Substantiierung abzuwürgen (BGE 4C.292/2003 und 136
III 322; Fellmann/Kottmann,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1418 ff.; Dolge, in: Substantiieren und
Beweisen, Praktische Probleme, Zürich 2013, S. 22 f. und S. 35).
Bei der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit ist nur der vom einzelnen Beklagten persönlich
verursachte Schaden relevant. Entsprechend ist für jeden Beklagten einzeln
ein Sockel solidarischer Haftung und allenfalls ein zusätzlicher Betrag
individueller Schadenersatzpflicht festzustellen (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,
4. Auflage, Basel 2012, N. 7 zu Art. 759 OR). Die Klägerin muss im
Prinzip mindestens den relevanten Schaden für jedes einzelne der haftpflichtigen
Organmitglieder gesondert bestimmen und prozessual nachweisen. Gemäss
Art. 759 Abs. 2 OR kann die Klägerin jedoch bei mehreren Beklagten
einen Gesamtschaden einklagen und vom Gericht verlangen, dass es im
gleichen Verfahren für jeden einzelnen Beklagten die Ersatzpflicht – und
damit den relevanten Schaden – festsetzt. Dies entbindet die Klägerin
davon, die je individuellen Pflichtverletzungen und Schadensbeiträge jedes
Beklagten zu bestimmen und zu substantiieren. Die Klägerin hat nach dem
„Grobstrahl-Prinzip“ zwar den Gesamtschaden darzustellen und das Zumutbare
zur Individualisierung der Schadensbeiträge von Anfang an zu tun, aber die
Bestimmung der individuellen Solidaritätsplafonds im „Feinstrahl“ – und
damit die vor allem der individuellen Schadensverursachung und
Pflichtversäumnisse – ist Sache des Gerichts. An der für die Verhandlungsmaxime
kennzeichnenden Substantiierungslast der Klägerin für das Prozessthema als
solches und an der Beweislastverteilung ändert das Gesetz dadurch jedoch
nichts. Die Klägerin hat nach wie vor in erster Linie den Gesamtschaden zu
substantiieren und dafür Beweis anzubieten. Dann liegt es am Gericht, die
Mitwirkung sowohl der Klägerin wie im sachlich gebotenen Umfange auch der
Beklagten für die Beschaffung der Prozessunterlagen insoweit zu fordern,
als die Substantiierung und Beweisanträge für die weitere Entscheidung über
die individuelle Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten nicht ausreichen (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3.
Auflage, Zürich 2004, § 18 N. 371 ff. und N. 496 ff.).
Soweit sich Ansprüche – wie
vorliegend – auf das Bundeszivilrecht stützen, ergibt sich das anwendbare
Beweismass primär aus dem bundesrechtlichen Regelbeweismass, wonach ein
Beweis als erbracht gilt, wenn das Gericht von der Richtigkeit einer
Sachbehauptung so überzeugt ist, dass allfällige Zweifel als unerheblich
erscheinen. Das Bundesgericht spricht von der vollen Überzeugung nach
objektiven Gesichtspunkten (Fellmann/Kottmann,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 1442). Nach Art. 42
Abs. 2 OR ist der Schaden grundsätzlich ziffernmässig, also auf Franken und
Rappen genau, zu beweisen. Jeder Schaden ist somit nach Art, Umfang und
Zeit präzis zu beschreiben und es sind die Grundlagen dieses Schadens im
Einzelnen genau zu nennen. Die Klägerin hat dem Gericht in der Regel eine
Berechnung des behaupteten Schadens vorzulegen (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Bern 2012, Rz 1447 und Rz 1451).
16.1. Schadenbegründung der
Klägerin
Vorliegend begründet die
Klägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus Kreditengagements in den
Jahren 2005 – 2007 mit der S.______, der T.______, der U.______, der
W.______, der X.______ und mit V.______.
16.2. Forderungsausfall
Kreditengagement S.______
Die Klägerin hat mit der
S.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:
Rahmenkredit
vom 1. Juli 2005 über CHF 0.5 Mio.
Rahmenkredit vom 12. resp.
13. Dezember 2005 über CHF 5.3 Mio.
Rahmenkredit vom 13. März
2006 über CHF 11.7 Mio.
Rahmenkredit vom 25.
Oktober 2006 über CHF 16.5 Mio.
wobei der
jeweils nachfolgende Rahmenkreditvertrag den vorangehenden ersetzte (siehe
Ziffer 13 des jeweiligen Vertrages).
Die ihr daraus gewährten Kredite
konnte die S.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen (siehe
Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages):
als feste
Vorschüsse,
als variable Darlehen und
Festdarlehen,
als Margenlimiten
(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie
in laufender Rechnung
(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.
Im Konkursverfahren
über die S.______ machte die Klägerin am 16. Juli 2009 eine
detaillierte Forderungseingabe über insgesamt:
CHF 16'000'574.40,
EUR 200'919.96
und
USD 1'788'520.60.
Diese
Forderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen der
beanspruchten Rahmenkredite, aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren,
detailliert und in den jeweiligen Währungen aus. Sie stimmt zudem überein
mit den entsprechenden, von der Klägerin eingereichten Posten- resp.
Kontoauszügen. Auch die in ihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen
damit überein. Nach ständiger Praxis sind die kaufmännische Buchführung und
ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen
oder Erfolgsrechnungen) geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher
Bedeutung zu beweisen (BGE 129 IV 130 S. 135). Deshalb und in Anbetracht
der vorgenannten Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass
die S.______ die mit der Klägerin geschlossenen Rahmenkreditverträge auch
beansprucht hat.
Mit Verfügung vom 15. Januar
2009 wurde über die S.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft
aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 6. Juli 2009 mangels Aktiven>
eingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter, bei ihnen
ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher
werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt
(Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu §
48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die S.______ von der
Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen.
Der Umstand, dass vorliegend am 4. August 2009 der Konkurs über die
S.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts. Auch ist
davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die zur Sicherstellung
der Kredite gewährte Solidarbürgschaft von [...] uneinbringlich ist, zumal
die Klägerin auch gegen ihn eine Forderung über EUR 359'525.28 offen hat
(vgl. Ziffer 16.5 nachstehend).
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung
vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der S.______
uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne
der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.
Die vorliegende Klage ist
genügend substantiiert. Nach Art. 39 Ziff. 1 ZPO GL hat die Klagebegründung
die bestimmte und vollständige Anführung der rechtserheblichen Tatsachen zu
enthalten. Weitere Vorschriften zur Substantiierung der Klagebegründung
enthält die Zivilprozessordnung des Kantons Glarus nicht. Auch wenn vorliegend
die Klagebegründung auf die Forderungseingabe an das Konkursamt verweist,
lässt sich der Streitgegenstand genügend festlegen, zumal die Klägerin
vorliegend eine Kopie dieser Forderungseingabe eingereicht hat.
In Anbetracht aller Umstände
hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der S.______ ein Gesamtschaden
von CHF 16'000'574.40, EUR 200'919.96 und USD 1'788'520.60
rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.
16.3. Forderungsausfall
Kreditengagement T.______
Die Klägerin hat mit der
T.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:
Rahmenkredit
vom 14. November 2005 über CHF 3.5 Mio.
Rahmenkredit vom 22.
November 2006 über CHF 4.35 Mio.
wobei der
zweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des
Rahmenkreditvertrages vom 22. November 2006).
Im Konkursverfahren über die
T.______ machte die Klägerin am 16. Juli 2009 eine detaillierte
Forderungseingabe über CHF 5'326'944.23.
Mit den entsprechenden von der
Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszügen ist diese Forderung der
Klägerin gegenüber der T.______ im Betrag von CHF 5'061'920.34
nachgewiesen, inklusive aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren. Mit der
Klägerin ist davon auszugehen, dass sie in der Forderungseingabe die Kapitalschuld
mit CHF 5'016'919.49 anstatt CHF 5'061'919.49 falsch beziffert
hatte. Die von der Klägerin in der Forderungseingabe zusätzlich geltend
gemachten Schuldzinsen von CHF 263'181.49 und die Kreditkommission von
CHF 46'843.25 sind nicht ausgewiesen und sind daher nachfolgend auch nicht
zu berücksichtigen.
In Anbetracht dieser Umstände
kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die T.______ die mit der
Klägerin geschlossenen Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.
Mit Verfügung vom 11. November
2008 wurde über die T.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft
aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde am 29. Januar 2009 <mangels
Aktiven> eingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter:
bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu
holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine
Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die T.______
von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen
auszugehen. Der Umstand, dass vorliegend am 18. Februar 2009 der
Konkurs über die T.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz
nichts, wurde doch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom
26. Januar 2010 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von
Amtes wegen gelöscht. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen
Umständen die zur Sicherstellung der Kredite bei der Klägerin hinterlegten
Rechte und Patente und die von [...] gewährte Solidarbürgschaft sowie das
von diesem verpfändete Wertschriftendepot uneinbringlich sind.
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung
vorgängig vereinbarter Rahmenkreditverträge. Indem diese Gelder bei der
T.______ uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin
im Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.
Die vorliegende Klage ist
genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2 vorstehend). In Anbetracht aller
Umstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit T.______
nachweislich ein Gesamtschaden von CHF 5'061'920.34 entstanden. Der
geforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen.
16.4. Forderungsausfall
Kreditengagement U.______
Die Klägerin hat mit der
U.______, vormals [...], am 19. Dezember 2007 nachweislich einen
Rahmenkreditvertrag über CHF 1.0 Mio. abgeschlossen.
Im Konkursverfahren über die
U.______ machte die Klägerin am 14. September 2009 eine
detaillierte Forderungseingabe über CHF 1'121'114.50, inklusive aufgelaufene
Zinsschulden und Gebühren.
Mit dem entsprechenden von der
Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszug ist diese Forderung der Klägerin
gegenüber der U.______ in der Höhe von CHF 1'060'911.65 nachgewiesen. Der
von der Klägerin in der Forderungseingabe zusätzlich geltend gemachte
Kostenvorschuss von CHF 2'000.—, die Forderung aus Kreditkartenbenützung
von CHF 16'221'85 und die weiteren Kosten und Spesen von insgesamt CHF
96'736.80 sind nicht ausgewiesen und werden daher nachfolgend auch nicht
berücksichtigt.
In Anbetracht dieser Umstände
kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die U.______ den
Rahmenkreditvertrag auch beansprucht hat.
Mit Verfügung vom 27. August
2009 wurde über die U.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst.
Das Konkursverfahren wurde am 4. Februar 2010 <mangels Aktiven
eingestellt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter: bei ihnen
ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher
werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt
(Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu §
48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die U.______ von der
Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen auszugehen.
Der Umstand, dass vorliegend am 23. Februar 2010 der Konkurs über die
U.______ wieder eröffnet wurde, ändert daran im Grundsatz nichts, wurde
doch das wiedereröffnete Konkursverfahren mit Verfügung vom 10. September
2013 wieder als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen
gelöscht. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen die
zur Sicherstellung der Kredite geleistete Globalzession sämtlicher
gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb der
U.______ vom 19. Dezember 2007 und auch die Rangrücktrittsvereinbarung vom
19. Dezember 2007 uneinbringlich sind.
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines
vorgängig vereinbarten Rahmenkreditvertrages. Indem dieses Geld bei der
U.______ uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im
Sinne der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert.
Die vorliegende Klage ist
genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller
Umstände ist der Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der U.______
nachweislich ein Gesamtschaden von CHF 1'060'911.65 entstanden. Der
geforderte Mehrbetrag ist nicht nachgewiesen.
16.5. Forderungsausfall
Kreditengagement V.______
Die Klägerin hat mit V.______
am 18. Oktober 2007 nachweislich einen Darlehensvertrag über EUR 350'000.—
abgeschlossen. Die Parteien vereinbarten die Rückzahlung zwölf Monate nach
Auszahlung.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008
mahnte die Klägerin den Darlehensnehmer V.______ und forderte ihn auf, das
Darlehen, inklusive sämtlicher aufgelaufener Zinsen, zu diesem Zeitpunkt
EUR 359'754.70, bis spätestens 31. Oktober 2008 zurück zu zahlen. Sie wies
V.______ auch darauf hin, dass seit Fälligkeit der Forderung bis zur
Rückzahlung der vertraglich vereinbarte Verzugszins von 10.5 %,
berechnet auf dem gesamten Ausstand, zur Anwendung komme.
Am 25. November 2008 kündigte
die Klägerin den Darlehensvertrag und wies V.______ drauf hin, dass damit
das Darlehen per sofort zur Rückzahlung fällig sei. Im selben Schreiben
wies die Klägerin V.______ eine Kapitalschuld von EUR 350'000.— und eine
Zinsschuld von EUR 9'525.28 aus, insgesamt eine Schuld von
EUR 359'525.28.
Auch der von der Klägerin
eingereichte Posten- resp. Kontoauszug per 25. November 2008 weist als
Forderung gegenüber V.______ EUR 359'525.28 aus, inklusive
aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren. Die restlichen EUR 229.42 sind
nicht ausgewiesen und werden daher nachfolgend auch nicht berücksichtigt.
In Anbetracht dieser Umstände
kann nachfolgend davon ausgegangen werden, dass die Klägerin EUR 350'000.—
auch tatsächlich an V.______ ausbezahlt hat.
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung eines
vorgängig vereinbarten Darlehensvertrages. Indem dieses Geld bei V.______
uneinbringlich geworden ist, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne
der vorgenannten Differenztheorie um diesen Betrag vermindert.
Die vorliegende Klage ist genügend
substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller Umstände
ist der Klägerin somit aus dem Darlehensvertrag mit V.______ nachweislich
ein Gesamtschaden von EUR 359'525.28 entstanden. Der geforderte Mehrbetrag
ist nicht nachgewiesen.
16.6. Forderungsausfall
Kreditengagement W.______
Die Klägerin hat mit der
W.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:
Rahmenkredit vom 5. resp.
6. September 2006 über CHF 5.6 Mio.
Rahmenkredit vom 24. resp.
27. April 2007 über CHF 5.5 Mio.
wobei der
zweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des Vertrages
vom 24. resp. 27. April 2007).
Die ihre daraus gewährten
Kredite konnte die W.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen
(siehe Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages):
als feste
Vorschüsse,
als variable Darlehen und
Festdarlehen,
als Margenlimiten
(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie
in laufender Rechnung
(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.
Im Konkursverfahren
über die W.______ machte die Klägerin am 9. Februar 2009 eine
detaillierte Forderungseingabe über insgesamt:
CHF
9'589'021.75 und
EUR 83'424.85
Diese
Forderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen des
beanspruchten Rahmenkredites detailliert und in den jeweiligen Währungen
aus und fasst sie auch zusammen, inklusive aufgelaufener Zinsschulden und
Gebühren. Die von der Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszüge
belegen Forderungen von insgesamt:
CHF
9'589'021.75 und
EUR 83'233.60
Auch die in
ihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen in ihrer Grössenordnung damit
überein. In Anbetracht dieser Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen
werden, dass die W.______ die Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.
Mit Verfügung vom 2. Februar
2009 wurde über die W.______ der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft
aufgelöst. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 30. August 2010 als
geschlossen erklärt. Juristische Personen gehen nach einem Konkurs unter:
bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss des Konkurses nichts mehr zu
holen. Daher werden in der Praxis gegen sie meist auch gar keine
Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013,
N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des Konkurses über die W.______
von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit der Kreditauszahlungen
auszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass unter den gegebenen Umständen
die gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind.
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung
vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der W.______
uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne
der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.
Die vorliegende Klage ist
genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller
Umstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der W.______
ein Gesamtschaden von CHF 9'589'021.75 und EUR 83'233.60
rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.
16.7. Forderungsausfall
Kreditengagement X.______
Die Klägerin hat mit der
X.______ nachweislich die folgenden Rahmenkreditverträge abgeschlossen:
Rahmenkredit vom 7. resp.
9. Dezember 2005 über CHF 2.16 Mio.
Rahmenkredit vom 5. resp.
13. März 2007 über CHF 4.42 Mio.
wobei der
zweite Rahmenkreditvertrag den ersten ersetzte (siehe Ziffer 13 des Vertrages
vom 5. resp. 13. März 2007).
Die ihr daraus gewährten
Kredite konnte die X.______ jeweils nach ihrer Wahl wie folgt beanspruchen
(siehe Ziffer 2 des jeweiligen Vertrages):
als feste
Vorschüsse
als variable Darlehen und
Festdarlehen,
als Margenlimiten
(Devisentermingeschäfte) oder Kautionslimiten sowie
in laufender Rechnung
(Kontokorrent) in CHF oder in Fremdwährungen.
Im Konkursverfahren
über die X.______ machte die Klägerin am 23. Mai 2008 eine detaillierte
Forderungseingabe über insgesamt:
CHF
2'330'579.50 und
EUR 1'025'293.03
Diese
Forderungseingabe weist die Saldi der verschiedenen Bezüge im Rahmen der
beanspruchten Rahmenkredite detailliert und in den jeweiligen Währungen
aus, inklusive aufgelaufene Zinsschulden und Gebühren und fasst sie auch
zusammen. Die von der Klägerin eingereichten Posten- resp. Kontoauszüge
belegen Forderungen von insgesamt:
CHF
2'210'820.34 und
EUR 753'391.03
Auch die in
ihrer Buchhaltung ausgewiesenen Saldi stimmen in ihrer Grössenordnung damit
überein. In Anbetracht dieser Umstände kann nachfolgend davon ausgegangen
werden, dass die X.______ die Rahmenkreditverträge auch beansprucht hat.
Mit Verfügung
vom 5. Mai 2008 wurde über die X.______ der Konkurs eröffnet. Das
Konkursverfahren wurde mit Verfügung vom 7. September 2011 als geschlossen
erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Juristische Personen
gehen nach einem Konkurs unter: bei ihnen ist grundsätzlich nach Schluss
des Konkurses nichts mehr zu holen. Daher werden in der Praxis gegen sie
meist auch gar keine Verlustscheine ausgestellt (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,
9. Auflage, Bern 2013, N. 31 zu § 48). Folglich ist nach Schluss des
Konkurses über die X.______ von der Uneinbringlichkeit oder Endgültigkeit
der Kreditauszahlungen auszugehen. Auch ist davon auszugehen, dass unter
den gegebenen Umständen die gewährten Sicherheiten uneinbringlich sind.
Der vorliegend behauptete
Schaden entstand somit durch die Auszahlung von Geldern in Erfüllung
vorgängig vereinbarter Rahmenkredite. Indem diese Gelder bei der X.______
uneinbringlich geworden sind, hat sich das Vermögen der Klägerin im Sinne
der vorgenannten Differenztheorie um diese Beträge vermindert.
Die vorliegende Klage ist
genügend substantiiert (vgl. Ziffer 16.2. vorstehend). In Anbetracht aller
Umstände hat die Klägerin somit aus ihrem Kreditengagement mit der X.______
ein Gesamtschaden von CHF 2'210'820.34 und EUR 753'391.03
rechtsgenügend substantiiert nachgewiesen.
16.8. Nachgewiesener Schaden
total
Somit ist insgesamt folgender
Schaden von der Klägerin nachgewiesen:
CHF
33'923'248.48 (CHF 16'000'574.40 + CHF 5'061'920.34 +
CHF 1'060'911.65 + CHF 9'589'021.75 + CHF 2'210'820.34),
EUR 1'397'069.87 (EUR 200'919.96
+ EUR 359'525.28 + EUR 83'233.60 + EUR 753'391.03) und
USD 1'788'520.60.
Vorliegend
besteht der Schaden aus diesen Forderungsausfällen und nicht aus als deren
Folge notwendig gewordenen Wertberichtigungen.
16.9. Vorteilsanrechnung
Im schweizerischen
Schadenersatzrecht gilt der Grundsatz, dass gegebenenfalls eine
Vorteilsanrechnung stattzufinden hat, wenn sonst eine Bereicherung des
Geschädigten entstehen würde, was nicht Zweck des Haftpflichtrechts ist.
Die Schadensberechnung muss deshalb sämtliche Komponenten (negative und
positive) berücksichtigen, die aus dem Schadenereignis entstanden sind.
Damit die Vorteilsanrechnung vorgenommen werden kann, muss ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der Schadensverursachung und dem entstandenen
Vorteil bestehen. Zudem ist eine Vorteilsanrechnung dann gerechtfertigt,
wenn neben dem Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Vorteil eine
Zusammengehörigkeit (sog. Kongruenz) gegeben ist (Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, Bern 2013, N.
27 und N. 30 ff. zu Art. 42 OR). Doch ist es nicht als Vorteil zu
betrachten, dass eine Organperson im Allgemeinen pflichtgemäss gehandelt
und dadurch der Gesellschaft Erträge verschafft hat (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 36 N. 64).
Vorliegend begründet die
Klägerin ihren Schaden mit Forderungsausfällen aus sechs konkreten
Kreditengagements (siehe Ziffern 16.2 – 16.7 vorstehend). Dass im Zuge
dieser Forderungsausfälle der Klägerin zugleich irgendwelche messbaren
Vorteile angefallen wären, ist nicht ersichtlich. Allfällige vorgängige
Zinserträge haben als mit der jeweiligen Forderung der Klägerin im Sinne
der Kontokorrentabrechnung als verrechnet zu gelten. Dass der Klägerin
durch ihre Expansionsstrategie bei anderen Kreditengagements offenbar hohe
Gewinne angefallen sind, ist wohl möglich, steht jedoch nicht in einem
rechtsgenügenden adäquaten Kausalzusammenhang mit den vorliegend
thematisierten Kreditausfällen. Irgendeine Bereicherung der Klägerin im
Zusammenhang mit den sechs vorliegend thematisierten Forderungsausfällen
ist jedenfalls nicht ersichtlich. An den unter Ziffer 16.8. vorstehend
nachgewiesenen Schaden sind somit keine Vorteile anzurechnen.
17. Voraussetzung
Pflichtverletzung im Sinne von Art. 754 OR
Aufgrund des allgemeinen
Verweises in Art. 39 BankG auf das aktienrechtliche
Verantwortlichkeitsrecht ist Art. 754 OR im Rahmen der Pflichten
anzuwenden, welche durch die Organe zu erfüllen sind. Das sind einerseits
die gesellschaftsrechtlichen Pflichten, inklusive die branchenspezifischen
Vorschriften für Banken und andererseits die einschlägigen Gesetzes-,
Verordnungs- und Selbstregulierungsbestimmungen, die Verlautbarungen der
FINMA (vormals EBK), die Gesellschaftsstatuten, Weisungen und Reglemente
der betreffenden Bank sowie die tatsächlichen Regeln und die anerkannten
Grundsätze des Bankgeschäfts.
Im Vergleich zum Aktienrecht
ist das Organisationsrecht im Bankenbereich stärker ausgeprägt und folglich
ist ein Organisationsverschulden der Organpersonen hier leichter fassbar (Bertschinger, Basler Kommentar
Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 18 ff. zu Art. 39 BankG).
Voraussetzung der Verantwortlichkeit ist stets ein pflichtwidriges
Verhalten. Dabei werden an die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Bank
erhöhte Anforderungen gestellt, indem sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit
bieten müssen. Die den mit der Verwaltung und Geschäftsführung befassten
Personen auferlegten Pflichten sind von vielerlei Umständen abhängig. Ein
allgemeines Pflichtenheft lässt sich daher nicht aufstellen. Grundlegend
ist jedoch die Generalklausel von Art. 717 Abs. 1 OR, wonach die geschäftsführenden
Personen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der
Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Für die Sorgfalt, welche der
Bankrat bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft aufzuwenden hat,
gilt ein objektiver Massstab. Die Bankräte sind zu aller Sorgfalt
verpflichtet und nicht nur zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften
anzuwenden pflegen. Das Verhalten eines Bankratsmitgliedes wird deshalb mit
demjenigen verglichen, das billigerweise von einer abstrakt vorgestellten,
ordnungsgemäss handelnden Person in einer vergleichbaren Situation erwartet
werden kann. Verfügt ein Bankratsmitglied in einem Fachbereich überdurchschnittliche
Kenntnisse und ist dies der Gesellschaft bekannt, so ist für ihn in diesem
Bereich ein höherer Massstab anzulegen (Forstmoser,
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 238; BGE
4C.201/2001). Den mit der Verwaltung und der Geschäftsführung befassten
Personen, und damit vorliegend auch den Mitgliedern der Geschäftsleitung,
ist namentlich dann eine Pflichtverletzung anzulasten, wenn sie aus Geschäftsmitteln
leichtfertige Investitionen von erheblichem Ausmass vornehmen (Forstmoser, Die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit, Zürich, 1987, S. 244 f.). Auch eigentliche
Geschäftsentscheide können damit Pflichtwidrigkeiten im Sinne von
Art. 754 OR darstellen (vgl. Gericke/Waller,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.
31 zu Art. 754 OR).
Zur Beurteilung von
unternehmerischen (Fehl-)Entscheiden wird vermehrt auch die sogenannte
Business Judgement Rule beachtet. Danach soll hauptsächlich auf formale
Kriterien abgestellt werden, ob ein formeller Entscheid vorlag, ob die
Betroffenen ausreichend informiert waren, ob Alternativen in Erwägung
gezogen und geprüft wurden usw. (vgl. Müller/Lipp/Plüss,
Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f.).
Keine Pflichtverletzung liegt
vor, wenn der Kläger bzw. Geschädigte in das Tun bzw. Unterlassen des
schädigenden Organs – ausdrücklich oder stillschweigend – eingewilligt hat.
Solchen Einwilligungen sind allerdings Grenzen gesetzt, insbesondere auch
durch zwingende Gesetzesbestimmungen und Kompetenzabgrenzungen zwischen den
Organen. Auch das pflichtwidrige Verhalten muss der Kläger beweisen (Müller/Lipp/Plüss, Der
Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 339 f. mit Hinweisen).
17.1. Pflichtverletzungen
Bankrat
Die Klägerin wirft den
Beklagten 1 – 5 als damalige Bankräte vor, sie hätten trotz der
risikoreichen Strategie keine Massnahmen zur Kontrolle dieser Risiken
ergriffen. Sie hätten insbesondere das Ausserrayongeschäft nicht adäquat
geregelt und den Kreditausschluss personell unausgewogen zusammengesetzt.
Weiter hätten sie die Fehlentwicklungen bei den Kreditvergaben oder deren
Anzeichen offenkundig nicht erkannt und gegenüber dem CEO, F.______, ein zu
unkritisches Urteil gehabt, ihm in Verkennung seiner Möglichkeiten zu viel
zugemutet und zugetraut und dabei nicht gemerkt, wie sie die Kontrolle
verloren hätten.
17.1.1.
Regelung Ausserrayongeschäft
In Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR
erklärt das Gesetz die Erteilung der nötigen Weisungen als unübertragbare
Aufgabe des Bankrates. Unter diesen Begriff fallen die Festlegung der
Strategie des Unternehmens innerhalb des statuarischen Zweckes sowie die
Wahl der Mittel für die Zielerreichung und die Kontrolle der Zielkonformität
der Handlungen der Geschäftsleitung. Die Durchsetzung der Strategie erfolgt
durch den Erlass von Reglementen und Weisungen an die geschäftsführenden
Organe (Watter/Roth/Pallanda,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N.
4 ff. zu Art. 716a OR).
In den vorliegend massgebenden
Jahren 2005 – 2007 bildeten das Bankengesetz BankG (SR 952.0),
konkretisiert durch die Bankenverordnung BAV (SR 952.02) und das damalige
Kantonalbankgesetz des Kantons Glarus aKBG (GS IX B/31/1) den grundlegenden
rechtlichen Rahmen der Klägerin. Dabei regelte Art. 3 aKBG das Geschäftsgebiet
wie folgt:
1
Das Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und
die angrenzenden Gebiete.
2
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]
sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen
und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht
beeinträchtigt wird.
Innerhalb
dieses rechtlichen Rahmens war es die im Sinne von Art. 716a Abs. 1
Ziffer 1 OR unübertragbare Aufgabe des Bankrates, die Geschäftstätigkeit
der Klägerin zu organisieren und deren Strategie umzusetzen.
Dazu erliess der Bankrat,
gestützt auf Art. 15 lit. a aKBG, am 23. Dezember 2003 das Geschäfts- und
Organisationsreglement GOR. Dieses wiederholte in Art. 4 wörtlich das
bereits in Art. 3 aKBG festgelegte Geschäftsgebiet. Zudem hielt es fest:
Art. 21
1 Die
Bank kann Darlehen und Kredite ohne Deckung gewähren:
….
d. anderen juristischen
und natürlichen Personen sowie Personengesellschaften, die Gewähr für die
Verzinsung und Rückzahlung des
Kapitals bieten.
2
Blankokredite müssen jährlich von der nach der Kompetenzordnung zuständigen
Stelle neu bewilligt bzw. genehmigt werden.
Art. 22
Für die Finanzierung
erfolgsversprechender Projekte kann die Bank besondere Risiken übernehmen.
Zudem erliess
der Bankrat, gestützt auf Art. 6 GOR, die Weisung „Risikopolitik der
J.______“. Die vorliegend massgebenden verfügbaren Versionen datieren vom
19. April 2005 und vom 22. Dezember 2006. Darin machte der Bankrat
allgemeine Ausführungen zur Risikostrategie, zu den risikopolitischen
Grundsätzen, zur Risikoorganisation, zum Risikoprozess und zur
Risikoberichterstattung.
Weiter erliess der Bankrat,
gestützt auf Art. 6 GOR, die Weisung „Kreditrisikopolitik der J.______“.
Die vorliegend massgebenden verfügbaren Versionen datieren vom 15.
September 2003, vom 1. Oktober 2003 und vom 21. November 2006 und bestimmen
übereinstimmend:
„Grundsatz
1 Kundensegmente
[….]
Wir unterstützen
Firmen-Neugründungen und deren Weiterentwicklung …
Grundsatz
2 Marktgebiet
Die Bank gewährt Kredite
insbesondere an Kunden im Kanton Glarus. Gestützt auf die
Gesamtbankstrategie richtet die Bank ihren Fokus jedoch in gleicher Weise
auf Kunden in den Regionen March, Gaster, See und Höfe. Diese vier Regionen
bilden zusammen mit dem Kanton Glarus unser Stammeinzugsgebiet.
Aus Kreditportfolio- und
Risikoüberlegungen können Kredite selektiv auch ausserhalb dieser Gebiete
gewährt werden.
[….].“
Im „Annex der Geschäftsleitung
zur Risikopolitik der J.______ für den Bereich Geschäftskunden“ vom 19.
Juli 2005 begrenzte die Klägerin die maximale Grösse der Kundenpositionen
pro verbundene Gegenpartei:
a) für KMU mit Domizil im Kanton Glarus und im angrenzenden
Wirtschaftsraum auf CHF 15 Mio. und
b)
für KMU mit Domizil ausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums auf
CHF 10 Mio.
Über Kredite,
welche diese Limiten überschritten, hatte der Kreditausschuss auf Antrag
des zuständigen Bereichsleiters über die Gewährung oder Antragstellung an
den Bankrat zu entscheiden. Unter „Zusätzliche Bestimmungen“ war als
zusätzliche generelle Anforderung lediglich offen bestimmt und daher im
Ermessen der kreditsprechenden Instanz: „Bonität und Tragbarkeit haben
hohen Ansprüchen zu genügen und sind prioritär auch bei der Beurteilung von
Grössenrisiken“.
Zudem sah die „Kompetenzordnung
der J.______“ vom 1. Mai 2005 auf Stufe Bereichsleiter eine maximale
Kreditkompetenz pro verbundene Gegenpartei von CHF 5 Mio. vor, davon CHF
2 Mio. pro Gegenpartei und maximal CHF 0.2 Mio. blanko. Jeweilige Beträge
darüber mussten dem Kreditausschuss zum Entscheid vorgelegt werden, Klumpen
über 10 % dem Bankrat.
Mit diesen vom Bankrat
erlassenen Regelungen mögen die Voraussetzungen der Kreditvergabe im
Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt
gewesen sein. Ausser einer gemäss „Annex“ grundsätzlich tieferen
Kreditlimite für KMU mit Domizil ausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums,
über welche der Kreditausschuss jedoch hinweggehen konnte, waren spezielle
Voraussetzungen für Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes, für
sog. Ausserrayongeschäfte, wie ein notwendiges Mindestrating oder
verbindlich tiefere Limiten, welche ein Risiko eingegrenzt hätten, nicht
definiert. Für solche Kreditvergaben galten somit im Ergebnis die gleichen
allgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet, obwohl
sie gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären,
als der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen
würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den
angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde. Diese Regelung
basiert auf dem Gedanken der Staatsgarantie durch den Kanton. Die Bank soll
mit einer Staatsgarantie gesicherte Mittel nicht ausserhalb des primären Geschäftsgebietes
risikobehaftet anlegen dürfen.
Mit den damals geltenden
Regelungen waren diese beiden letztgenannten Voraussetzungen nicht genügend
spezifiziert und damit deren Auslegung und Befolgung weitestgehend im
Ermessen der jeweils kreditsprechenden Instanz. Für die Vergabe von
Ausserrayonkrediten galten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für
Kreditvergaben im Stammeinzugsgebiet. Der Bankrat hatte es somit
pflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen „keine besonderen Risiken“ und
„keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus“ gemäss
Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR eingehend zu definieren und zu
regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse
Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Er liess ein
bedeutendes Risikopotential offen respektive überliess ihm unübertragbar
zustehende Regelungsaufgaben dem Ermessen der jeweils kreditsprechenden
Instanzen respektive der Geschäftsleitung. Erst ab August 2007, als der
Schaden bereits weitgehend angerichtet war, wurden diese Mängel beim
Ausserrayongeschäft behoben. Es wurde für Ausserrayonkredite ein
Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements
ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht. Damit hat der
damalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren 2005 bis
2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre Sorgfaltspflicht
verletzt.
Wohl bestimmt Art. 3 Abs. 3
BankG, dass die Bank der EBK ihre Statuten, Gesellschaftsverträge und
Reglemente der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung einzureichen sowie alle
späteren Änderungen daran anzuzeigen hat, soweit diese den Geschäftszweck,
den Geschäftsbereich, das Grundkapital oder die innere Organisation
betreffen. Der Verantwortung über den Inhalt dieser Regelungen konnte sich
die Klägerin mit dieser Genehmigung jedoch nicht entledigen, blieb die
Festlegung der Organisation selbst nach einer Genehmigung durch die Bankenkommission
gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 2 OR eine unübertragbare Aufgabe des
Bankrates und somit auch in dessen Verantwortung.
Dasselbe hat auch für die
Berichte der internen Revisionsstelle und der externen Revisionsstelle zu
gelten. Wohl hat der Bankrat diese zur Kenntnis zu nehmen, darf und muss
Informationen daraus verarbeiten. Die Aussagen und Meinungen der internen
Revisionsstelle und externen Revisionsstelle haben beim Bankrat unbestrittenerweise
grosses Gewicht. Dies entbindet den Bankrat jedoch nicht von der Pflicht,
sich aufgrund von Rechnungsabschlüssen, Kennzahlen, Prüfungen und
Lagebeurteilungen eigene Meinungen zur betriebswirtschaftlichen und
finanziellen Situation der Gesellschaft zu bilden und entsprechende
Schlüsse zu ziehen.
17.1.2. Nichterkennen Fehlentwicklungen
bei Kreditvergabe
Mit der Oberleitung der
Gesellschaft gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 1 OR bzw. mit dem
entsprechenden Weisungsrecht eng verbunden ist die Pflicht des Bankrates
gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 5 OR, die Mitglieder der Geschäftsleitung –
und damit auch den CEO – zu überwachen. Dies ist bei einer Bank umso
wichtiger, zumal gemäss Art. 8 Abs. 2 BankV kein Mitglied des für die
Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs der Bank der
Geschäftsleitung angehören darf. Über die konkrete Handhabung dieser
Überwachung schweigt sich das Gesetz aus. Diese ist jedoch so
auszugestalten, dass eine optimale Unternehmensüberwachung möglich wird.
Die Beaufsichtigung beinhaltet dabei sowohl die im Gesetz umschriebene
Überwachung im Hinblick auf die Befolgung von Gesetz, Statuten, Reglementen
und Weisungen als auch die Hinterfragung von Geschäftsführungshandlungen
nach betriebswirtschaftlichen Kriterien, auf die Zweckmässigkeit der
Handlungen und Unterlassungen der Geschäftsführung. Dabei wird sich der
Bankrat als Diskutier- und Beschlussgremium auf die zweckmässig
ausgestaltete Berichterstattung stützen und sich vor allem an finanziellen
Kennzahlen orientieren müssen. Der Bankrat hat keineswegs jedes einzelne
Geschäft der Geschäftsleitung zu überwachen. Er hat sich vielmehr über den
laufenden Geschäftsgang zu unterrichten, Berichte der Geschäftsleitung zu
verlangen und zu studieren, ein den Besonderheiten angepasstes System der
internen Kontrolle einzurichten und sich um dessen Funktionieren und
Ergebnisse zu kümmern sowie Fehlentwicklungen oder Unregelmässigkeiten
abzuklären (Müller/Lipp/Plüss,
Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 171 f.;
Watter/Roth/Pellanda, Basler
Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 24 zu Art. 716a
OR; Böckli, Schweizer Aktienrecht,
3. Auflage, Zürich 2004, § 13 Rz 374 ff.).
In Erfüllung seiner
Überwachungspflicht im Bereich des Kreditgeschäfts stützte sich der Bankrat
vornehmlich auf die Berichte der internen und externen Revision, auf die
quartalsweise erarbeiteten Risikoberichte des bankeigenen Risikomanagements
und auf die Monatsabschlüsse des Rechnungswesens.
Im Management Letter zur
Zwischenrevision im Bereich Kreditmanagement vom November 2005 schrieb die
externe Revision:
„Bei
unseren Prüfungen haben wir festgestellt, dass die Bank durch Vermittler
bzw. durch das persönliche Beziehungsnetz der Kundenberater verschiedene
bedeutende Engagements im Rahmen der vorgegebenen Strategie [ausserhalb des
angrenzenden Wirtschaftsraums] eingegangen ist. Eine Analyse zeigt, dass
sich Neugeldauszahlungen über CHF 500'000.— vom Januar bis Oktober 2005 auf
CHF 199.7
Mio. belaufen, was mehr als die Hälfte der gesamten Neugeldauszahlungen
oder knapp 7 % der gesamten Kundenausleihungen per Ende November 2005 entspricht.
Aufgrund unserer Erfahrungen unterliegen Engagements ausserhalb des
Kerngebietes der Bank tendenziell einem höheren Risiko.“
Im selben Zeitraum, zwischen
September 2005 und November 2005 hat die interne Revisionsstelle
Bonitätsprüfungen durchgeführt (Revisionsbericht Nr. [...]). Das Ziel
dieser Prüfungen war es, eine Beurteilung ausgewählter Kreditengagements
bezüglich Wertberichtigungen oder einen potentiellen Wertberichtigungsbedarf
machen zu können, wobei auch 12 ausserkantonale Ausleihungen zur Prüfung
ausgewählt wurden. Dabei hat die interne Revisionsstelle innerhalb der gewählten
Stichproben etliche Kreditengagements mit erhöhten Risiken festgestellt,
insbesondere bei den neu akquirierten Geschäften. Zudem hat sie etliche
Schuldner mit Wertberichtigungsbedarf sowie Positionen mit erhöhten Risiken
und damit mit einem engen Überwachungsbedarf aufgelistet.
Sowohl die Zwischenrevision
2005 im Bereich Kreditmanagement als auch die Bonitätsprüfungen 2005 wurden
an der Sitzung des Bankrates vom 21. März 2006 besprochen, letztere auch an
der Sitzung des Bankrates vom 18. April 2006. Von den vorliegend beklagten
Bankräten anwesend waren A.______, B.______ (an der Sitzung vom 18. April
2006 entschuldigt), C.______, E.______ und D.______. Einen konkreten
Handlungsbedarf orteten die Genannten jedoch nicht. Einzig die in der Folge
zurückgetretene Bankrätin [...] äusserte ihren Eindruck, dass die Hinweise
in den Revisionsberichten und die ihrigen nicht ernst genug genommen würden
und stellte die Frage, ob die Bank wirklich auf so hohe Risiken angewiesen
sei. Der Bankrat begnügte sich schliesslich damit, den Risikoausschuss zu
beauftragen, sich mit dem Bericht der internen Revision zu befassen. Dieser
stellte hernach lediglich fest, dass „es bei der Beurteilung von
Einzelpositionen …. immer leichte Differenzen zwischen der Bank und der
Revision gebe“, weil die Bank „ein umfassenderes Bild des Kunden“ habe
und bestimmte, dass fortan eine Berichterstattung der Ratingentwicklung
getrennt nach Kanton und Ausserkanton erfolgen solle.
In der Folge führte die externe
Revisionsstelle im September 2006 bei der Klägerin eine Schwerpunktprüfung
im Bereich Kreditmanagement durch. Im Management Letter dazu vom
3. Januar 2007 schrieb sie:
„Die
Ausleihungen gegenüber Kunden konnten im ersten Halbjahr 2006 um 30.34 %
oder CHF 95.4 Mio., …. gesteigert werden. Zum Vorjahresvergleich: Im Jahr
2005 nahmen die Forderungen gegenüber Kunden insgesamt um 44.2 % oder CHF
96.4 Mio. zu, …. .“
Die
Ergebnisse dieser Prüfung wurden an der Sitzung des Bankrates vom
13. März 2007 besprochen. Von den vorliegend Beklagten Bankräten
anwesend waren A.______, B.______, C.______, E.______ und D.______. Gemäss
den Aussagen der Beklagten 3 – 5 habe generell ein genügendes Reporting
vorgelegen und seien im Bankrat jeweils sämtliche Monats- und
Quartalsabschlüsse traktandiert und behandelt worden.
In den quartalsweise
erarbeiteten Risikoberichten, wurde ab März 2006 jeweils aufgeführt, dass
auch ausserkantonal, insbesondere in den Kantonen St. Gallen, Graubünden,
teilweise Thurgau und Zürich, Schuldner gewonnen werden konnten.
Der Risikobericht per 31. März
2007 informierte aber auch, dass der Wertberichtigungsbedarf (erstmals) von
einer grösseren Position geprägt worden sei (CHF 4.4 Mio.), wobei sich
die Bank jedoch noch im Bereich der Warnlimite bewegt habe.
Der darauffolgende
Risikobericht per 30. Juni 2007 informierte, dass wiederum eine grössere
Wertberichtigungsposition zu einer Bildung von Wertberichtigungen von CHF
6.2 Mio. geführt habe. Zusammen mit dem leicht höheren, aber noch immer
geringen Zinsrisiko habe dies zu einer Limitenüberschreitung geführt.
Auch der Risikobericht per 30.
September 2007 informierte über notwendig gewordene Wertberichtigungen auf
zwei Positionen und über eine daraus erfolgten höheren
Limitenüberschreitung.
Schliesslich stand im
Risikobericht per 31. Dezember 2007 was folgt:
„Die
Bildung von Einzelwertberichtigungen wurde bereits in der Januar
2008-Sitzung vom Risikoausschuss und Bankrat im Detail diskutiert. Brutto
mussten CHF 21.4 Mio. Einzelwertberichtigungen gebildet werden, was dem
höchsten Bedarf entspricht. Die Ursache liegt im Bereich Geschäftskunden.
…. Grössere Kreditengagements wurden Ende Jahr als gefährdet eingestuft. Um
in Zukunft solche Fälle einzugrenzen, werden die Blankoengagements
limitiert. ….“
In der
Gesamtbetrachtung hatten somit bereits ab Anfang des Jahres 2006 sowohl die
externe Revisionsstelle als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich
auf erhöhte Risiken beim wachsenden Ausserrayongeschäft hingewiesen. Der
Bankrat wollte diese Warnungen jedoch offensichtlich nicht wahrhaben.
Auch die internen
Monatsabschlüsse zeigten ein nahezu explodierendes Wachstum der Position
„Forderungen gegenüber Kunden“, wozu auch die Ausserrayonkredite zu zählen
waren, während die grundpfandrechtlich gesicherten Hypothekarforderungen
anfänglich sogar leicht abnahmen:
(in CHF 1'000)
Forderungen
Hypothekarforderungen
gegenüber Kunden
31.12.2004 217'997 100.0 % 2'338'026 100.0 %
28.02.2005 234'788
107.7 % 2'342'245 100.2 %
31.03.2005 238'701 109.5
% 2'319'786 99.2 %
31.05.2005 236'235 108.4
% 2'316'341 99.1 %
30.06.2005 250'557 114.9
% 2'306'046 98.6 %
31.08.2005 244'812 112.3
% 2'287'760 97.9 %
30.09.2005 265'878 122.0 % 2'289'300 97.9 %
30.11.2005 282'758 129.7 % 2'296'702 98.2 %
31.12.2005 314'406 144.2 % 2'319'361 99.2 %
28.02.2006 343'754 157.7 % 2'321'659 99.3 %
31.03.2006 354'114 162.4 % 2'330'195 99.7 %
31.05.2006 394'092 180.8 % 2'318'741 99.2 %
30.06.2006 409'809 187.9 % 2'325'065 99.4 %
31.08.2006 439'874 201.8 % 2'318'520 99.2 %
30.09.2006 446'226 204.7 % 2'337'917 100.0 %
30.11.2006 476'585 218.6 % 2'360'362 101.0 %
31.12.2006 495'761 227.4 % 2'346'622 100.4 %
Diese Zahlen und diese
Entwicklung mussten dem Bankrat bekannt gewesen sein, hatte er doch gemäss
Art. 52 lit. e GOR die monatlich erstellte Bilanz und Erfolgsrechnung zu
behandeln. Die warnenden Hinweise der internen Revision und der externen
Revision vom November 2005, zusammen mit dem leicht erkennbaren
unverhältnismässigen Wachstum der Kundenforderungen hätte ihn spätestens
Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen, auch wenn die
nachfolgenden Revisionsberichte die Lage bei den Kreditengagements nicht
als besorgniserregend darstellten. Bildlich gesprochen die „Handbremse
gezogen“ oder das „Steuer herumgerissen“, was in Anbetracht der Situation
notwendig gewesen wäre, hat der Bankrat jedoch nicht. Stattdessen verliess
er sich auf die stark relativierenden Aussagen des CEO und die weiterhin
erstaunlich positiven Berichte der Revisionsstellen, liess sich – trotz
Unbehagen – von vordergründigen hohen Gewinnen blenden und wollte nicht
wahrhaben, wie diese Gewinne auf wackeligen Füssen standen. Unter diesen
Umständen, insbesondere im Wissen um mehrere Warnsignale, hätte sich der
Bankrat nicht unbesehen auf diese Berichte der Revisionsstellen verlassen
dürfen. Offensichtlich fehlte dem Bankrat das für seine Aufgaben notwendige
Risikobewusstsein. Stattdessen hat er die eingeschlagene Strategie weiter
sich entwickeln lassen.
Wohl hat der Risikoausschuss,
bei welchem auch der Bankrat B.______ als Präsident und der
Bankratspräsident A.______ Einsitz hatten, in seiner Sitzung vom 20.
Februar 2006 grössere Ungereimtheiten im Kreditportfolio erkannt und positionsbezogene
Massnahmen angestossen. Auch hat Bankrat D.______ anlässlich einer Sitzung
des Prüfungsausschusses vom 15. Februar 2007 sein Unbehagen zum Ergebnis
der Bonitätsprüfungen im Revisionsbericht [...] der internen Revision zum
Ausdruck gebracht. Ebenso an der Risikoausschuss-Sitzung vom 9. März 2007
war man sich bei der Besprechung dieses Berichts der problematischen,
mehrheitlich ausserkantonalen Kreditengagements gewahr und es wurde
festgestellt, dass der Prüfungsausschuss davon „echt verängstigt“ gewesen
sei. Ebenfalls besprochen wurde dieser Bericht an der Sitzung des Bankrates
vom 13. März 2007. Während sich Bankratspräsident A.______ und die
Bankräte D.______ und E.______ von den Ergebnissen besorgt zeigten,
beschwichtigten Bankrat B.______ und CEO F.______ die Situation mit dem
generellen Verweis auf das richtige Funktionieren der Überwachung der
betroffenen Kreditpositionen. Konsequenzen aufgrund der ernsten Situation
wurden nicht gezogen.
In Anbetracht dieser Umstände
hat der damalige Bankrat, d.h. die in den vorliegend massgebenden Jahren
2006 – 2007 gewählten Bankräte, d.h. die vorliegend Beklagten 1 – 5, ihre
Pflichten gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziffer 5 OR verletzt, die Mitglieder der
Geschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Geschäftsführungshandlungen
adäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren.
17.1.3. Personell unausgewogene
Zusammensetzung Kreditausschuss
Der Kreditausschuss ist ein
Ausschuss auf der Ebene Geschäftsleitung (vgl. Art. 62, Art. 64 ff. und
Art. 75 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b GOR). Mitglieder des Kreditausschusses waren
jeweils der Vorsitzende der Geschäftsleitung, der Leiter Bereich
Privatkunden und der Leiter Bereich Geschäftskunden.
Es war gemäss Art. 716a Ziff. 4
OR, Art. 15 lit. c aKBG, Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 GOR sowie Art. 51
Ziff. 4 GOR die unübertragbare Aufgabe des Bankrates, den CEO und die
Mitglieder der Geschäftsleitung zu ernennen, zu überwachen und gegebenenfalls
abzuberufen. Dafür, dass die Bankräte das ihnen dabei zustehende Ermessen
überschritten hätten, bestehen jedoch keine Hinweise.
Jedenfalls waren der
Geschäftsgang und die Beschlussfassung auf Ebene Geschäftsleitung und damit
auch im Kreditausschuss im GOR klar geregelt:
Art. 81
Die Geschäftsleitung ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
….
Art. 83
1 Die
Beschlüsse werden auf dem Konsensualweg gefasst. Sollte keine Einigung
erzielt werden können, entscheidet der CEO abschliessend. Diesfalls sind
neben dem Entscheid die abweichenden Meinungen und deren Begründung im
Protokoll festzuhalten.
….
2
Sofern sich ein Mitglied der Geschäftsleitung, aufgrund eines Entscheides
in der Geschäftsleitung, in seinem Bereich und Aufgaben zu sehr
eingeschränkt fühlt und sich in der Sache nicht einverstanden erklären
kann, hat er das Recht, einen Gesprächstermin mit dem Bankpräsidenten zu
verlangen und informiert die Geschäftsleitungsmitglieder vorgängig.
Durch diesen reglementarisch
vorgeschriebenen Entscheidmechanismus war eine Machtkonzentration beim CEO
zwingende Folge. Um daran etwas zu ändern, hätte das GOR revidiert werden
müssen. Dem Bankrat eine allein personell unausgewogene Zusammensetzung des
Kreditausschusses vorzuwerfen, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt
werden, auch wenn der CEO eine dominante Persönlichkeit gewesen sein mag.
Eine diesbezügliche Pflichtverletzung des Bankrates ist hier nicht
ersichtlich.
17.1.4. Pflichtverletzungen
Bankrat - Fazit
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass es der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5
pflichtwidrig versäumt haben, das Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln
(vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend). Auch haben sie es versäumt, die
Geschäftsleitung – und damit auch den CEO – und deren Handlungen adäquat zu
überwachen und haben dadurch relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe
pflichtwidrig nicht erkannt (vgl. Ziffer 17.1.2 vorstehend). Damit haben
die Beklagten 1 – 5 ihre Sorgfaltspflichten mehrfach verletzt.
17.2. Pflichtverletzungen
Geschäftsleitung
Die Klägerin wirft den
Beklagten 6 – 8 als damalige Geschäftsleitungsmitglieder vor, sie hätten
das Ausserrayongeschäft nicht angemessen geregelt. Es hätten Vorgaben zum
Rating von ausserkantonalen Kreditnehmern gefehlt und sei die Limite für
Kreditnehmer ausserhalb des Rayons zu hoch gewesen. Bei den vorliegend
massgebenden Kreditvergaben (vgl. Ziffer 16.2 – 16.7 vorstehend) hätten sie
zu Lasten der Bank „besondere Risiken“ in Kauf genommen und somit Art. 3
Abs. 2 aKBG zuwidergehandelt. Zugleich hätten sie elementare Grundsätze der
Kreditvergabe missachtet, auch weil die Datenqualität mangelhaft gewesen
sei, die gewährten Kredite in keinem angemessenen Verhältnis zum
Eigenkapital der Kreditnehmer gestanden hätten und weil deren Blankowürdigkeit
nicht hinreichend abgeklärt worden sei. Insgesamt habe es am Risikobewusstsein
gemangelt.
17.2.1. Regelung
Ausserrayongeschäft
Nach Art. 19 Abs. 1 aKBG
obliegt der Geschäftsführung die gesamte Führung der Geschäfte und die
Vertretung der Bank nach aussen. Die Geschäftsführung entscheidet über alle
Geschäfte, die nicht durch die Gesetzgebung oder Reglemente einem anderen
Organ zum Entscheid übertragen sind. Konkret sind die Aufgaben und
Befugnisse der Geschäftsführung im Organisationsreglement geregelt
(Abs. 2). Dieses wiederholt in Art. 75 Abs. 1, dass die
Geschäftsleitung alle Aufgaben der Geschäftsführung erledigt, die nicht
durch Gesetz oder Reglement anderen Organen übertragen sind. Hinsichtlich
der hier interessierenden Organisation bestimmt Art. 75 Abs. 3 Ziff. 2,
dass der Geschäftsleitung der Erlass aller Vorschriften für den Geschäftsbetrieb
obliegt, soweit sich der Bankrat dieses Recht nicht vorbehalten hat und
dass er eine geeignete Organisation und Führungsstruktur und eine reibungslose
Abwicklung des Geschäftsganges sicherzustellen hat.
Vorschriften zu erlassen hat
die Geschäftsleitung somit allein für den Zweck des geregelten Geschäftsbetriebs,
im Sinne einer geeigneten Organisation und Führungsstruktur im operativen
Bereich. Vom Geschäftsbetrieb zu unterscheiden sind jedoch strategische Vorgaben
und Vorgaben betreffend die Risikopolitik. So weist Art. 51 GOR
Entscheide über die Sicherheitspolitik, den Erlass und die Überprüfung des
Reglements für die Risikopolitik und das Risikomanagement eindeutig dem
Bankrat zu und nicht der Geschäftsführung.
Wohl gehört zum Pflichtenheft
der Geschäftsleitung gemäss Art. 75 Abs. 3 Ziff. 5 lit. a
GOR die „Formulierung und Umsetzung der Risikopolitik gemäss den
Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung sowie Erlass der
diesbezüglichen Weisungen gemäss Art. 19 Abs. 3 BEHV“. So hat denn auch
die Geschäftsleitung, wie es die Betitelung schon sagt, den „Annex der
Geschäftsleitung betreffend Vorgaben für das Kreditportfolio“ erarbeitet.
Verantwortlich zum Erlass dieser Weisung im Rahmen der Risikopolitik war
jedoch der Bankrat, der dieses Reglement an seiner Sitzung vom [...] denn auch genehmigt hat. An dieser Stelle kann wiederholt
werden, dass es normal, wenn nicht gleich die Pflicht der Geschäftsleitung
war, initiativ Strategien und Geschäfte zuhanden des Bankrates
vorzubereiten. Entsprechend war es gemäss Art. 52 lit. h GOR die
Pflicht des Bankrates, die Umsetzung der Risikopolitik zu überwachen. Rein
schon von der Wichtigkeit her für das Risikomanagement der Bank müssen
Vorschriften zu Limiten und Ratings für die Kreditvergabe auf Stufe Bankrat
festgesetzt werden und nicht auf Stufe Geschäftsleitung. Jene hat sich
vielmehr im operativen Geschäft innerhalb dieser Vorschriften zu bewegen
und darf oder muss Unregelmässigkeiten und Verbesserungsvorschläge dem Bankrat
zum Entscheid vorlegen.
In Anbetracht dieser Umstände
war die Geschäftsleitung nicht in der Verantwortung, die
Kreditrisikopolitik der Bank zu konkretisieren und dafür Weisungen oder
Reglemente zu erlassen. Eine mangelnde Regelung des Ausserrayongeschäfts
kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden.
17.2.2. Fehler bei
Kreditvergaben
Zum Geschäftsgebiet der Bank
bestimmten Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR übereinstimmend:
„1 Das
Geschäftsgebiet der Bank umfasst hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden
Gebiete.
2
Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland [Anm.: sog. Ausserrayongeschäfte]
sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen
und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht
beeinträchtigt wird.“
Das Geschäftsgebiet der Bank
war damit festgelegt als Stammeinzugsgebiet auf den Kanton Glarus und die
daran angrenzenden Gebiete. Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes
waren zulässig. Die Bank durfte dabei aber keine besonderen Risiken
eingehen. Diese Voraussetzung korrespondierte mit der besonderen Natur
einer Kantonalbank (Eigentümer, Dotationskapital, Staatsgarantie, Leistungsauftrag;
siehe Memorial für die Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003
S. 44). Obwohl es der Bankrat unterlassen hatte, diese Bestimmung „ausserhalb
des Primärraumes keine besonderen Risiken eingehen“ zu konkretisieren und
damit das mögliche Ermessen einzuschränken (vgl. Ziffer 17.1.1 vorstehend),
sind Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR grundsätzlich direkt anwendbar, da
genügend bestimmt.
Die vorliegend relevanten
Kreditvergaben (Abschluss Rahmenkreditverträge) erfolgten an Gesellschaften
mit jeweiligem Sitz zur Zeit der Kreditvergaben in den folgenden Kantonen:
S.______: Sitz in [...], Kanton [...]
T.______: Sitz
in [...], Kanton [...]
U.______,
vormals U.______: Sitz in [...], Kanton [...]
V.______: Wohnsitz
in [...]
W.______: Sitz
in [...], Kanton [...]
X.______: Sitz
in [...], Kanton [...]
Damit erfolgten vorliegend die
relevanten Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank und
waren damit sogenannte „Ausserrayongeschäfte“. Einzig die Kreditnehmerin
W.______ hatte ihren Sitz im Stammeinzugsgebiet der Bank. Die Kreditvergaben
an die S.______, an die T.______, an die U.______, an die X.______ und an
V.______ waren damit nur dann zulässig, „soweit der Bank daraus keine
besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und
den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird“ (Art. 3 Abs. 2 aKBG
und Art. 4 Abs. 2 GOR).
Die S.______ firmierte im
Handelsregister des Kantons Zürich ursprünglich als [...], AG für
Wirtschaftsberatung, mit dem Zweck der Wirtschafts- und Personalberatung.
Mitte des Jahres 2004 wurde sie umbenannt in [...] AG mit dem neuen Zweck,
Handel mit Produkten der Unterhaltungselektronik in Europa. Hatte die
[...], AG für Wirtschaftsberatung ursprünglich ein Aktienkapital von
CHF 50'000.—, wurde dieses Mitte 2005 erhöht auf CHF 200'000.—,
welches jedoch über Aktivdarlehen der Gesellschaft faktisch wieder entzogen
worden war. Betrug die ausgewiesene Eigenkapitalbasis Ende 2004 rund
CHF 100'000.—, wuchs sie Ende 2005 an auf rund CHF 370'000.—, Ende
2006 auf rund CHF 540'000.— und Ende 2007 auf rund CHF 750'000.—.
Zugleich wuchs auch das Fremdkapital an von rund CHF 220'000.— Ende
2004, sprunghaft auf rund CHF 5.4 Mio. Ende 2005, auf CHF 24.9 Mio.
Ende 2006 und auf CHF 29.4 Mio. Ende 2007. Bei der S.______ handelte es
sich somit um eine weitgehend durch die Klägerin fremdfinanzierte
Gesellschaft mit einer relativ geringen Kapitalbasis (so auch die
Revisionsgesellschaft Y.______ in ihrer Analyse der Risikosituation der
J.______ sowie die externe Revisionsstelle im aufsichtsrechtlichen Revisionsbericht
vom 9. November 2007). Bis am 25. Oktober 2006 wurde ihre Kreditlimite
schrittweise bis auf CHF 16.5 Mio. erhöht, während eine Sicherheit von
lediglich CHF 500'000.— in Form einer (sich im Nachhinein wertlos
erweisenden) Solidarbürgschaft von V.______ bestand. Damit lag der
Grossteil des unternehmerischen Risikos bei der Kreditgeberin, der Bank. So
stellte auch die externe Revisionsstelle in ihrem aufsichtsrechtlichen
Revisionsbericht über das Geschäftsjahr 2007 fest: „Es handelt sich um
eine weitgehende Fremdfinanzierung, die in keiner Weise in einem gesunden
Verhältnis zum Eigenkapital steht. …. Das ganze unternehmerische Risiko
liegt bei der J.______ und nicht beim Kreditnehmer. Die Gesellschaft ist
unseres Erachtens nicht blankowürdig.“
Die T.______ wurde am 12. April
2002 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.— im Handelsregister des
Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckte die Entwicklung und Distribution
von Internet-Terminals (Hard- und Software). Bereits im Bericht der
Revisionsstelle über das Geschäftsjahr 2004 führte diese aus, dass die
Gesellschaft sowohl zu Fortführungs- als auch zu Liquidationswerten
überschuldet gewesen sei. Diese Situation hat sich auch in den
Geschäftsjahren 2005 und 2006 nicht verändert. Dennoch gewährte die Bank
der T.______ am 14. November 2005 einen Rahmenkredit in der Höhe von CHF
3.5 Mio. und erhöhte diesen am 22. November 2006 auf CHF 4.35 Mio.
Damit stand dem Aktienkapital von lediglich CHF 100'000.— ein ungleich
höheres Fremdkapital gegenüber. Auch bei dieser Gesellschaft handelte es
sich um eine weitgehende Fremdfinanzierung, die in keiner Weise in einem
gesunden Verhältnis zum Eigenkapital stand. Das ganze unternehmerische
Risiko lag auch hier bei der Bank und nicht bei der Kreditnehmerin, zumal
diese bereits zum Zeitpunkt der ersten Rahmenkreditsprechung überschuldet
gewesen war.
Die U.______ und vormalige
U.______ wurde am 16. Januar 2007 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.—
im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckte die
Teilnahme an und die Organisation von Rennveranstaltungen und Fahrsicherheitsveranstaltungen.
Nur gerade elf Monate nach Eintragung im Handelsregister und lediglich
aufgrund einer unsignierten und ungeprüften Bilanz, bewilligte die Bank der
U.______ einen Rahmenkredit von CHF 1 Mio. Es war bekannt, dass die
S.______ der U.______ bereits ein Darlehen von CHF 250'000.— zur Verfügung
gestellt hatte, womit das Fremdkapital schon zur Zeit der Rahmenkreditgewährung
zweieinhalb Mal so hoch gewesen war wie das Eigenkapital. Das
unternehmerische Risiko trug damit auch hier massgeblich die Bank. So
beurteilte auch die Y.______ in ihrem Bericht zur Risikosituation der
J.______ vom 3. Juli 2008 die Kreditposition U.______ wie folgt:
„Aufgrund
der für die Kredithöhe ungenügenden Ertragslage und fehlenden Nachweisen
bezüglich zukünftiger Eingänge ist dieses Engagement mit äusserst hohen
Risiken behaftet und entsprechend zu wertberichtigen.“
Am 15. resp. 18. Oktober 2007
sprach die Bank V.______ einen Rahmenkredit von EUR 350'000.— zur
Refinanzierung eines Autokaufs. Der Rennwagen sollte im [...] Rennstall
eingesetzt werden. Er wurde von der U.______ gekauft mit Mitteln aus dem
Darlehen der Bank an V.______. Mit diesem Kreditengagement finanzierte die
Klägerin indirekt wiederum die U.______.
Die X.______ wurde am
3. Juni 2005 mit einem Aktienkapital von CHF 150'000.— im
Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragen. Sie bezweckte die Produktion
und den Vertrieb von Biogasanlagen sowie deren Wartung zur Sicherstellung
des Betriebs. Nur gerade fünf Monate nach ihrer Gründung bewilligte ihr die
Klägerin den ersten Rahmenkredit über CHF 2.16 Mio. In der Kreditvorlage
vom 17. November 2005 schrieb die Klägerin unter Kreditwürdigkeit: „Bisher
keine Erfahrungen“. Eine Bilanzanalyse konnte lediglich aufgrund von
Planzahlen durchgeführt werden. Als Eigenfinanzierungsgrad wurde 5 % für
das Jahr 2006 eingesetzt. Das unternehmerische Risiko trug damit auch hier
massgeblich die Bank. Bereits im Bericht über das erste halbe Geschäftsjahr
Juni bis Dezember 2005 erwähnt die Revisionsstelle, dass die X.______ überschuldet
sei, der Verwaltungsrat jedoch auf die Benachrichtigung des Richters
verzichte, da die finanzierende Bank im Betrag von CHF 1.4 Mio.
Rangrücktritt erklärt habe. Am 5. resp. 13. März 2007 erhöhte die Bank
den Rahmenkredit für die X.______ dennoch auf CHF 4.42 Mio. In der
entsprechenden Kreditvorlage vom 12. Februar 2007 schrieb sie unter
„Bilanzanalyse“:
„Eine
Bilanzanalyse ergibt zum jetzigen Zeitpunkt noch ein negatives Bild, da es
im Juni 2005 gegründet wurde. Das Jahr 2006 stand im Zeichen des Aufbaus
des Unternehmens. Der uns ausgehändigte, revidierte Zwischenabschluss per
30.09.2006 ergibt ein Rating 10 [Anm.:von 12!], …. Das Unternehmen ist
überschuldet, durch den Rangrücktritt auf Darlehen über CHF 1.7 Mio. konnte
OR 725 abgewendet werden.“
Am 27. Februar 2007 wurde das
Aktienkapital auf CHF 168'750.— und am 7. November 2007 noch auf CHF
412'500.— erhöht, bevor schliesslich am 6. Mai 2008 über die Gesellschaft
der Konkurs eröffnet wurde.
Die W.______ wurde am 11.
August 2006 mit einem Aktienkapital von CHF 100'000.— im
Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckte den
Grosshandel mit Artikeln im In- und Ausland, welche für die Einrichtung und
Ausstattung von Grossküchen aller Art bestimmt waren. Nachdem die W.______
ihren Sitz von Pfäffikon SZ nach Ziegelbrücke GL verlegt hatte, wurde die
Gesellschaft am 26. Oktober 2007 im Handelsregister des Kantons Glarus
eingetragen und am 7. November 2007 im Handelsregister des Kantons Schwyz
gelöscht. Die W.______ hatte ihren Sitz somit stets im Stammeinzugsgebiet
der Bank (vgl. Art. 3 Abs. 2 aKB und Art. 4 Abs. 2 GOR). Es ist jedoch
davon auszugehen, dass die W.______ faktisch hauptsächlich zum Zwecke der
Sanierung der Z.______ gegründet worden war (siehe Schreiben der Deutschen
Bank AG vom 31. August 2006). Auch im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses
2005 der Z.______ berichtete die Revisionsstelle von Sanierungsbemühungen.
Mit den ihr von der Bank gewährten Krediten erwarb die W.______ nämlich
Firmenanteile der Z.______ in Deutschland und finanzierte deren Umlaufvermögen,
und dies mit Wissen der Bank. So schrieb die Bank bereits in der
Kreditvorlage vom 11. August 2006:
„3.1
Verwendungszweck (wozu dient der Kredit, das Darlehen oder der Erhöhungsbetrag)
EUR
1'500'000.00 stehen für den Kauf der Gesellschaft [...] durch die neu zu
gründende W.______ (Kreditnehmer) zur Verfügung
EUR
2'000'000.00 stehen für die Finanzierung des Umlaufvermögens der [...]
gegen Nachweis der vorhandenen Aufträge zur Verfügung“
Ausser bei der W.______ handelt
es sich bei sämtlichen vorgenannten Krediten, beim Kredit an V.______
indirekt, um die Finanzierung von unlängst neu gegründeten oder neu
aufgegleisten Unternehmen mit hohem Fremdkapitalanteil, um sogenannte
Start-Up-Unternehmen und bei der W.______ faktisch um eine Sanierung einer
Gesellschaft im Ausland (so auch der Bericht der Y.______ zur Risikosituation
der J.______ vom 3. Juli 2008). Es ist gerichtsnotorisch, dass
Start-Up-Investments grundsätzlich als Kapitalanlagen der höchsten Risikoklasse
einzustufen sind, als sogenanntes Risikokapital. Angesichts des hohen
Risikocharakters und der langen Beteiligungsdauer kann niemand im Vorfeld
sagen, ob sich ein Investment in ein bestimmtes Start-Up-Unternehmen lohnt.
Solche neu gegründete Unternehmen können wenig oder gar keine Sicherheiten
bieten. Entsprechend erfolgten sämtliche vorliegend relevanten
Kreditvergaben ungedeckt Unter „Blankokredite“ versteht man Kredite, die
ohne Stellung von bewertbaren Kreditsicherheiten gewährt werden. Die Bank
ist auf das ganze Vermögen des Kreditnehmers angewiesen, das aber auch all
seinen übrigen Gläubigern haftet. Als banktechnische Faustregel gilt, dass
ein Blankokredit etwa 25 – 30 % des auf seinen tatsächlichen
Stand geprüften Eigenkapitals des Kreditnehmers betragen darf, wobei eine
gute Ertragslage und einwandfreie Liquidität vorausgesetzt werden. Über
diese sogenannte „Blankofähigkeit“ verfügten die vorliegend relevanten
Kreditnehmer als Start-Up-Unternehmen im nicht primären Geschäftsgebiet der
Bank allesamt nicht. Dieselben Überlegungen gelten auch für
Unternehmenssanierungen und damit für das Engagement bei der W.______. Auch
die Y.______ schrieb in ihrem Bericht zur Risikosituation der J.______ vom
3. Juli 2008 über die Kreditposition W.______ was folgt:
„Da keine
verlässlichen Finanzinformationen vorliegen ist diese Position schwer
beurteilbar, ist jedoch zweifellos mit sehr hohen Risiken behaftet.
Faktisch wird insbesondere die operativ tätige [...] finanziert.“
Und die externe Revisionsstelle
schrieb im aufsichtsrechtlichen Revisionsbericht vom 9. November 2007 zum
Kreditengagement W.______:
„Weitgehende
Finanzierung bei schwacher Ertragslage und tiefer
Eigenkapitalbasis. Wenn sich die Ertragslage nicht innert kurzer Zeit
verbessert, ist die Gesellschaft innerhalb von einem Jahr überschuldet…
Aufgrund des noch nicht nachgewiesenen Turnarounds sowie den
Liquiditätsengpässen ist das Engagement stark gefährdet. Die Gesellschaft
ist aufgrund dieser Umstände nicht blankowürdig. Aufgrund des erhöhten
Risikos und der nicht beurteilbaren Werthaltigkeit der Garantie ist eine WB
von CHF 4.5 Mio. …. zu bilden.“
Wohl konnte die Bank gemäss
Art. 22 GOR für die Finanzierung erfolgversprechender Projekte besondere
Risiken übernehmen. Diese Bestimmung galt jedoch nur für das primäre
Geschäftsgebiet der Bank, nämlich den Kanton Glarus und die angrenzenden
Gebiete. Bei Geschäften in der übrigen Schweiz und im Ausland war die
Übernahme besonderer Risiken, welche die Zweckerfüllung im Kanton Glarus
und den angrenzenden Gebieten beeinträchtigten gerade nicht zulässig und
damit auch Finanzierungen nach Art. 22 GOR ausgeschlossen.
Die vorliegend relevanten
Kreditvergaben an die S.______, an die T.______, an die U.______, an die
X.______ sowie an V.______ waren allesamt, und dies nicht nur im Rückblick,
sondern auch in der damaligen Sicht betrachtet und damit unter Ausschluss
eines „Rückschaufehlers“, höchst risikobehaftete Engagements an
Start-Up-Unternehmen und an eine mit diesen Unternehmen (ausser mit der X.______)
eng verbundenen Privatperson, ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der
Bank. Die Kredite an die W.______ waren faktisch Sanierungskredite an
eine Gesellschaft im Ausland, wobei die W.______ offensichtlich als
Finanzierungsgehilfin oder „Katalysator“ für die Z.______ diente. Diese
stark risikobehafteten Kreditengagements führten automatisch dazu, dass bei
der Bank angelegte Spargelder, von der Staatshaftung abgesehen, an
Einlagesicherheit und sämtliche anderen Kreditvergaben an Bestandessicherheit
verloren. Diese Gelder standen dadurch auch zur Finanzierung anderer
Unternehmen nicht mehr zur Verfügung. Daraus folgt, dass die vorliegend
erfolgten, stark risikobehafteten Kreditengagements, zweifellos auch die
Zweckerfüllung der Bank im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten
beeinträchtigt haben. Alle diese Kreditengagements widersprachen damit
offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKB und Art. 4 Abs.
2 GOR, was bereits zum Zeitpunkt der Rahmenkreditabschlüsse ohne weiteres
erkennbar gewesen war. Bei diesen Kreditvergaben hatten die jeweils
beteiligten und zustimmenden Geschäftsleitungsmitglieder das ihnen
zustehende Ermessen klar überschritten. Es handelt sich dabei somit nicht
lediglich um solche Geschäftsführungsentscheide im Sinne der eingeschlagenen
Strategie und der Kreditpolitik, welche im Sinne der Business Judgement
Rule zu beurteilen sind. Die vorliegenden Ermessensüberschreitungen sind
vielmehr Rechtsverletzungen (vgl. Häfelin/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 467).
Nachfolgend stellt sich die
Frage, wem von den vorliegend beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern die
vorstehend festgestellten Pflichtwidrigkeiten zugerechnet werden können
respektive welche Geschäftsleitungsmitglieder die vorstehenden Kredite
gesprochen oder bewilligt haben. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte
8, H.______, erst ab 1. August 2006 zu Geschäftsleitung zu zählen ist (vgl.
Ziffer 15 vorstehend) und die Klägerin gegen ihn Schadenersatzansprüche
allein für die Zeit, als er Organ der Bank gewesen sei, ab 1. August 2006,
geltend macht. Dazu sind die entsprechenden Rahmenkreditverträge,
Kreditvorlagen und Sitzungsprotokolle der Bank herbeizuziehen.
Gemäss Art. 85 Abs. 1 GOR sind
die Beschlüsse der Geschäftsleitung in einem Protokoll festzuhalten, das
vom Sitzungspräsidenten und von der protokollführenden Person zu
unterzeichnen ist. Vorliegend sind nur wenige Protokolle der Sitzungen des
Kreditausschusses doppelt unterzeichnet. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt,
dass auch die einfach unterschriebenen Protokolle die Geschehnisse an den
jeweiligen Kreditausschuss-Sitzungen unverfälscht wiedergeben und lässt
daher als Beweismittel diese, alleine von der Protokollführerin
unterschriebenen Protokolle, genügen. Bezüglich einiger Kreditentscheide
sind die Protokolle jedoch nicht unterschrieben oder die Klägerin hat gar
keine Protokolle eingereicht, obwohl das Gericht sie mit Verfügung vom 15.
April 2013 aufgefordert hatte, die betreffenden Kreditdossiers vollständig
und im Original zu edieren. Das Gericht hatte die Klägerin in der genannten
Verfügung auch darauf hingewiesen, dass, wenn eine Partei die Mitwirkung
verweigert oder wenn diese mangelhaft ist, dies das Gericht gemäss Art. 181
Abs. 1 ZPO GL bei der Beweiswürdigung berücksichtigen werde. Dem entsprechend
können vorliegend die fehlenden und nicht unterschriebenen Protokolle des
Kreditausschusses nicht berücksichtigt werden, zumal sich ohne Protokolle
die Verantwortlichkeiten für die betreffenden Kreditvergaben auch nicht schlüssig
feststellen lassen. Folgende Verantwortlichkeiten lassen sich feststellen:
S.______:
Rahmenkreditvertrag vom 29. Juni 2005 resp. 1. Juli
2005:
Kreditlimite
CHF 0.5 Mio.
bewilligt
durch H.______ als Arbeitnehmer
Rahmenkreditvertrag vom 7. resp. 12. und 13.
Dezember 2005:
Kreditlimite
neu CHF 5.3 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: F.______, G.______ und H.______ als
Arbeitnehmer
Rahmenkreditvertrag vom 3. resp. 13. März 2006:
Kreditlimite
neu CHF 11.7 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: F.______, G.______, H.______ als Arbeitnehmer
Rahmenkreditvertrag vom 24. resp. 25. Oktober 2006:
Kreditlimite
neu CHF 16.5 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: H.______, F.______, G.______
T.______:
Rahmenkreditvertrag vom 11. resp. 14. November 2005:
Kreditlimite
CHF 3.5 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: Protokoll nicht unterzeichnet
Rahmenkreditvertrag vom 17. resp. 22. November 2006:
Kreditlimite
neu CHF 4.35 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: H.______, kein Protokoll Kreditausschuss eingereicht
U.______:
Rahmenkreditvertrag vom 19. Dezember 2007:
Kreditlimite
CHF 1.0 Mio.
bewilligt
durch H.______
V.______:
Darlehensvertrag vom 15. resp. 18. Oktober 2007:
Kredit
EUR 350'000.— (entspricht CHF 585'270.—, Kurs 1.6722 am 18. Oktober 2007,
www.finanzen.ch, Währungsrechner)
bewilligt
durch H.______
X.______:
Rahmenkreditvertrag vom 7. resp. 9. Dezember 2005:
Kreditlimite
CHF 2.16 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: kein Protokoll eingereicht
Rahmenkreditvertrag vom 5. resp. 13. März 2007:
Kreditlimite
neu CHF 4.42 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: H.______ und F.______
W.______:
Rahmenkreditvertrag vom 5. resp. 6. September 2006:
Kredit
CHF 5.6 Mio.
bewilligt
durch Kreditausschuss: Protokoll nicht unterzeichnet
Rahmenkreditvertrag vom 24. und 27. April 2007 resp.
14. Mai 2007:
Kredit
EUR 5.5 Mio. (entspricht CHF 9.08 Mio.; Kurs 1.6515 am 14. Mai 2007,
www.finanzen.ch, Währungsrechner)
bewilligt
durch Kreditausschuss: H.______ und G.______
Damit haben die Beklagten 6 – 8 für die Vergabe
der folgenden Kreditsummen nachweislich ihre Sorgfaltspflichten verletzt:
F.______: S.______: Krediterhöhung
um CHF 16 Mio.
X.______: Krediterhöhung
um CHF 2.26 Mio.
Total: CHF
18.26 Mio.
(36.0 %
im Verhältnis der Totale der drei Geschäftsleitungsmitglieder)
G.______: S.______: Krediterhöhung
um CHF 16 Mio.
W.______: Krediterhöhung
um CHF 3.48 Mio.
Total: CHF
19.48 Mio.
(38.4 %
im Verhältnis der Totale der drei Geschäftsleitungsmitglieder)
H.______: S.______: Krediterhöhung
um CHF 4.8 Mio.
(ab 01.08.2006) T.______: Krediterhöhung
um CHF 0.85 Mio.
U.______: Kredit
von CHF 1 Mio.
V.______: Kredit
von EUR 350'000.—
(CHF
585'270.—)
X.______: Krediterhöhung
um CHF 2.26 Mio.
W.______: Krediterhöhung
um CHF 3.48 Mio.
Total: CHF
12'975'270.—
(25.6 %
im Verhältnis der Totale der drei Geschäftsleitungsmitglieder)
Die Prozentsätze des
Verhältnisses der Totale der drei Geschäftsleitungsmitglieder zueinander
(36 % bei F.______, 38.4 % bei G.______ und 25.6 % bei
H.______, insgesamt 100 %) dienen der Schadenszurechnung (vgl. Ziffer 30
nachstehend).
Bei den Kreditbeschlüssen durch
den Kreditausschuss waren allfällig abweichende Meinungen und deren
Begründungen in den jeweiligen Protokollen festzuhalten, was vorliegend
nicht gemacht wurde (vgl. Art. 83 Abs. 1 GOR). Wohl mögen die Kreditanträge
im Kreditausschuss eingehend und mit verschiedenen Meinungen diskutiert
worden sein. Gemäss den eingereichten Protokollen des Kreditausschusses ist
jedoch davon auszugehen, dass sämtliche jeweils anwesenden Mitglieder die
jeweiligen Entscheide schliesslich mitgetragen haben. Allfällige Handakten
und mündliche Aussagen dazu sind nicht relevant. Wohl hatte der CEO den
Stichentscheid. Es lag jedoch in der Verantwortung der übrigen Mitglieder
des Kreditausschusses, allfällige abweichende Meinungen gemäss Art. 83 Abs.
1 GOR verbindlich protokollieren zu lassen, auch und gerade im Hinblick auf
mögliche Verantwortlichkeitsansprüche.
17.2.3. Pflichtverletzungen
Geschäftsleitung - Fazit
Zusammenfassend kann
festgehalten werden, dass die Geschäftsleitung und damit die Beklagten 6 –
8 bei den unter Ziffer 17.2.2 vorstehend erwähnten Kreditvergaben gegen
Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen und damit ihre
Pflichten verletzt haben.
18. Verschulden im Sinne von
Art. 754 OR
Weitere Voraussetzung für eine
zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bankrates und der Geschäftsleitung
ist, dass ihnen für ihr Tun ein Schuldvorwurf gemacht werden kann.
Schuldhaft handelt, wer entweder absichtlich, also mit Wissen und Willen,
oder fahrlässig einen Schaden herbeiführt. Fahrlässigkeit setzt voraus,
dass der Eintritt des Schadens objektiv voraussehbar war. Nicht
erforderlich ist, dass der Haftpflichtige selber den Schadenseintritt bzw.
den vollen Umfang des eingetretenen Schadens vorausgesehen hat. Es genügt,
dass sich der Schädiger nach der ihm zuzumutenden Aufmerksamkeit und
Überlegung hätte sagen sollen, es bestehe eine konkrete Gefahr der
Schädigung. Das Verschulden wird an einem objektiven Massstab gemessen. Es
genügt daher nicht, dass die Organperson die gleiche Sorgfalt wie in ihren
eigenen Angelegenheiten aufgewendet hat. Ein Verschulden ist vielmehr dann
gegeben, wenn der Betreffende nicht so sorgfältig gehandelt hat, wie es
seine konkrete Stellung geboten hätte. Haftungsverschärfend wirkt daher
etwa eine gesellschaftsinterne Sonderfunktion. Der objektive Verschuldensmassstab
führt dazu, dass sich kaum ein Bankrats- oder Geschäftsleitungsmitglied
exkulpieren kann, wenn eine Pflichtverletzung erstellt ist. Dabei kommen
den unter Ziffer 17 vorstehend begangenen Pflichtwidrigkeiten
verschuldensindizierende Wirkung zu (vgl. Müller/Lipp/Plüss,
Der Verwaltungsrat, 4. Auflage, Zürich 2014, S. 341 f.; Bertschinger, Basler Kommentar
Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 15 zu Art. 39 BankG).
Vorliegend hat die Klägerin ein
Verschulden der Beklagten 1 – 8 rechtsgenügend nachgewiesen. So haben es
der Bankrat und damit die Beklagten 1 – 5 pflichtwidrig versäumt, das
Ausserrayongeschäft angemessen zu regeln und die Geschäftsleitung und deren
Handlungen adäquat zu überwachen. Die Geschäftsleitung und damit die
Beklagten 6 – 8 haben stark risikobehaftete Kreditengagements gesprochen
und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR
verstossen.
In Anbetracht dieser Umstände
kann jedem der Beklagten 1 – 8 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl ist
nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hätten, zumindest jedoch
fahrlässig. Ein möglicher Schaden durch ihre Handlungen bzw. Unterlassungen
oder zumindest eine konkrete Gefahr der Schädigung war für alle Beklagten
voraussehbar. Mit der ihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und
Überlegung hätte jeder der Beklagten 1 – 8 anders handeln müssen. In ihrer
Stellung als Bankräte und als Mitglieder der Geschäftsleitung wäre es ihnen
zuzumuten gewesen und hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und
sorgfältiger zu handeln. Namentlich der Beklagte 1 als Bankratspräsident
und der Beklagte 6 als Vorsitzender der Geschäftsleitung müssen sich in
ihren Sonderfunktionen eine Haftungsverschärfung anrechnen lassen. Der
Umstand, dass sich die Beklagten 1 – 5 als Bankräte weitgehend auf die noch
einige Zeit positiven Berichte der Revisionsstellen und damit
zulässigerweise auf Fachleute verlassen haben, ist bei der Zumessung des
Verschuldens entsprechend mindernd zu berücksichtigen (Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 32 zu Art. 754 OR). Zur
Höhe des individuellen Verschuldens der Beklagten 1 – 8 und der
Schadenersatzbemessung wird auf die Ziffern 30 und 31 nachstehend verwiesen.
19. Adäquater
Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 754 OR
Voraussetzung für eine Haftung
ist, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten des Organs den
Schaden verursacht hat. Dabei ergibt sich aus Art. 759 Abs. 1 OR, dass der
Haftpflichtige nur für denjenigen Schaden einzutreten hat, den er
persönlich, wenn auch im Zusammenspiel mit anderen Organen, verursacht hat.
Der Kausalzusammenhang muss adäquat sein, d.h. eine Ursache muss „nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens geeignet
sein, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, so dass
der Eintritt dieses Erfolges durch jenes Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.“
Durch Unterlassung gilt ein
Schaden dann als adäquat verursacht, wenn er durch pflichtgemässes
Verhalten hätte vermieden werden können. Bei der Feststellung des hypothetischen
Kausalverlaufs bei rechtmässigem Handeln muss auf die allgemeine Lebenserfahrung
abgestellt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit namentlich für den
Nachweis des natürlichen bzw. hypothetischen Kausalzusammenhangs (BGE 132
III 720). Die Beweislast dafür trägt der Geschädigte und ist ein
wesentlicher Teil des Klagefundaments, wobei jedoch an die Beweisführung
keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Übrigen gelten die
allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,
4. Auflage, Basel 2012, N. 42 und 45 zu Art. 754 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,
Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 429).
Hätte vorliegend der Bankrat
das Ausserrayongeschäft angemessen geregelt, sowie die Geschäftsleitung und
deren Handlungen adäquat überwacht, hätte die Geschäftsleitung die
vorliegend relevanten Kreditengagements nicht eingehen können und wäre
damit auch der vorliegende Schaden nicht entstanden. Hätte zudem die
Geschäftsleitung bei ihren Kreditgeschäften ihr Ermessen nicht überschritten,
wäre es auch nicht zu den vorliegenden Kreditverlusten, dem vorliegenden
Schaden, gekommen. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den
Verhaltensweisen des Bankrates und der Geschäftsleitung und dem
entstandenen Schaden ist somit auch hier nachgewiesen. Die Klägerin hat
rechtsgenügend aufgezeigt, dass die Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 8
adäquate Ursache des eingetretenen Schadens sind respektive dass bei
pflichtgemässem Handeln der Schaden hätte vermindert werden können.
Dadurch, dass der Bankrat das
Ausserrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und
deren Handlungen nicht adäquat überwacht hatte, war es der Geschäftsleitung
erst möglich, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen. Der
Schaden entstand somit erst durch das Zusammenwirken aller dieser Ursachen.
Die Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das
Fehlen einer Bedingung hätte das gänzliche Ausbleiben der in Frage
stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser Ursachen war eine notwendige
Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).
Die Beklagten 1 und 2 erklären,
der vorliegende Schaden sei auch auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung
(Finanzkrise) und den daraus folgenden wirtschaftlichen Abschwung
zurückzuführen.
Vorliegend kann davon
ausgegangen werden, dass dieser wirtschaftliche Abschwung im Jahre 2007 als
Teilursache auch zum Schaden beigetragen hat. Dabei ist anzunehmen, dass weder
die vorliegend relevanten Kreditvergaben noch der wirtschaftliche Abschwung
allein den Schaden im eingetretenen Umfang herbeigeführt hätten. Der
Schaden entstand vielmehr erst durch das Zusammenwirken beider Ursachen.
Die Auswirkungen jeder Einzelursache zu eruieren und ihr eine Verursacherquote
zuzuteilen ist jedoch nicht möglich, weshalb jede Einzelursache eine
notwendige Bedingung des Schadens ist. Damit haften die vorliegend Beklagten
im Verhältnis zur Klägerin für den ganzen Schaden, wie wenn sie ihn allein
verursacht hätten (vgl. Rey,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rz 633; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2747 ff.).
20. Aktienrechtliche
Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR - Fazit
Für die Beklagten 1 – 8 sind
sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach
Art. 754 OR gegeben. Sie sind somit grundsätzlich der Klägerin, unter
Beachtung der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer
30 nachstehend), für den verursachten Schaden verantwortlich, der Beklagte 8,
H.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006
(vgl. Ziffer 15 vorstehend).
21. Voraussetzungen der
Revisionshaftung nach Art. 755 OR
Nach Art. 755 Abs. 1 OR sind
alle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen der Gesellschaft
für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige
Verletzung ihrer Pflichten verursachen.
Der Kreis der
Anspruchsberechtigten in Art. 755 OR ist identisch mit demjenigen von Art.
754 OR (s. Ziffer 14 vorstehend).
Aus Art. 39 BankG ergibt sich,
dass die von der Bank ernannte aufsichtsrechtliche als auch die
privatrechtliche Prüfgesellschaft der aktienrechtlichen Haftungsordnung
nach Art. 755 OR unterstehen und damit passivlegitimiert sind. Aus
bankgesetzlicher Optik sind die in Art. 755 Abs. 1 OR genannten Pflichten
entsprechend den bankenrechtlichen Vorschriften zu konkretisieren. Dabei
sind namentlich die besondere Stellung sowie die Prüfarbeiten der
Prüfgesellschaft zu berücksichtigen. Ist mit den Funktionen der
Revisionsstelle, wie vorliegend, eine juristische Person befasst, so trifft
diese die Verantwortlichkeit und nicht etwa zusätzlich auch die mit der
Prüfung tatsächlich betrauten einzelnen Angestellten. Der Haftung nach Art.
755 OR unterliegen sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten der
Revisionsstelle, die sie in ihrer Organfunktion ausübt oder auszuüben hat (Bertschinger, Basler Kommentar
Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 2b zu Art. 39 BankG; Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 4 - 6 zu
Art. 755 OR).
Für die allgemeinen
Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 755 Abs. 1 OR kann
vollumfänglich auf die vorgehenden Ausführungen zu Art. 754 Abs. 1 OR in
Ziffer 14 verwiesen werden. Bei der Voraussetzung der Kausalität ist
anzumerken, dass es sich bei Pflichtverletzungen der Revisionsstelle
praktisch immer um Unterlassungen handelt. Dabei ist jeweils zu fragen, ob
der geltend gemachte Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn die
Revisionsstelle ihre Pflichten erfüllt hätte. Gemäss Art. 759 OR ist das
Verschulden der Revisionsstelle gesondert zu prüfen und im Aussenverhältnis
zu berücksichtigen (Gericke/Waller,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 19
und N. 22 zu Art. 755 OR).
22. Voraussetzung Schaden im
Sinne von Art. 755 OR
Hinsichtlich des Schadens kann
auf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 16
vorstehend).
Folgender Schaden ist von der
Klägerin nachgewiesen: CHF 33'923'248.48, EUR 3'397'069.87 und USD
1'788'520.60.
23. Voraussetzung
Pflichtverletzung im Sinne von Art. 755 OR
Die mit der Revision befassten
Personen haften für die Verletzung ihrer Pflichten gemäss Gesetz (Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 12 zu Art. 755
OR). Zusätzlich sind die in Art. 755 Abs. 1 OR erwähnten Pflichten
entsprechend den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu konkretisieren. Eine
grosse Bedeutung kommt in der Aufsichtspraxis den Rundschreiben der
Eidgenössischen Bankenkommission zu. Darin legt die Aufsichtsbehörde dar,
wie sie das Bankengesetz und weitere Finanzmarktgesetze anwendet. Die
Verletzung von Vorgaben eines solchen Rundschreibens kann einer haftungsbegründenden
Pflichtverletzung gleichkommen (Bertschinger,
Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 18 zu Art. 39
BankG).
Die Klägerin wirft der
Beklagten 9, I.______, als bankengesetzliche externe Revisionsstelle vor,
die Verletzung von Art. 3 aKBG (Verbot besonderer Risiken bei
Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu
spät erkannt zu haben. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert und damit
Zusicherungen hohen Grades abgegeben, was sich im Nachhinein als falsch
erwiesen habe. Für solche Zusicherungen hätte sie volle Prüfungen
durchführen müssen und sich nicht lediglich auf eine prüferische Durchsicht
des Bonitätsrisikos beschränken dürfen. Die Beklagte 9 habe irreführende
Prüfurteile abgegeben, welche sich nicht auf hinreichende
Prüfungshandlungen gestützt hätten. Sie habe Prüfurteile positiv formuliert,
was nachweislich falsch gewesen sei. So habe sie zugesichert, dass die Bank
eine vorsichtige Risikopolitik betreibe, sich die Risikolage im Vergleich
zum Vorjahr nicht massgeblich verändert habe, mögliche Verluste in einem
angemessenen Verhältnis zu Kapital und Ertrag stünden und Verfahrensabläufe
zweckmässig, entsprechend der Geschäftstätigkeit, ausgestaltet seien.
Weiter behauptet die Klägerin, dass den Prüfurteilen die erforderlichen
Abklärungen nicht zugrunde gelegen hätten. Die Beklagte 9 habe es bei ihren
Prüfungen an jeglicher Sorgfalt fehlen lassen. Schliesslich habe die
Beklagte 9 ab November 2007 ihre Prüfurteile Schritt für Schritt widerrufen
müssen.
Für die Entgegnungen der
Beklagten 9 wird auf Ziffer 8 vorstehend verwiesen.
Gemäss Ziffer 5 des
Rundschreibens der Eidgenössischen Bankenkommission EBK vom 29. Juni 2005
(nachfolgend „EBK-RS 05/1“) werden die jährlichen Prüfungen nach Art. 19
Abs. 1 aBankG unterteilt in eine Rechnungsprüfung und eine Aufsichtsprüfung
mit separater Berichterstattung. Vorliegend interessieren schwergewichtig
die jährlichen Aufsichtsprüfungen, welche massgeblich durch die Vorgaben
der Bankenkommission bestimmt wurden (EBK-RS 05/01 Ziffer 7). Zum Prüfvorgehen
bestimmt EBK-RS 05/01 was folgt:
„Der
Prüfer muss ein generelles Verständnis der Geschäftstätigkeit, der internen
Kontrollen und des Umfelds des Instituts erlangen, das hinreicht, um die
Prüfung zu planen und eine wirkungsvolle Prüfstrategie zu entwickeln. Dazu
verschafft sich der Prüfer insbesondere Kenntnisse über
….
·
die Risikoexposition des Instituts
….
Die Prüfgesellschaft führt
im Rahmen der jährlichen Prüfplanung eine Risikoanalyse des zu prüfenden
Instituts durch.
….
Die Prüfgesellschaft hält
die wesentlichen Ergebnisse ihrer Risikoanalyse in Form eines Risikoprofils
des Instituts und einer Liste der identifizierten Schlüssel-Prüfrisiken
fest.“
Im Rundschreiben der
Eidgenössischen Bankenkommission zur Berichterstattung über die Prüfung bei
Banken (nachfolgend „EBK-RS 05/2“) bestimmt Kapitel III, Rz 77 ff. was
folgt:
„ Die
Prüfgesellschaft hält die Ergebnisse ihrer Analyse der Risikolage im Sinne
einer Zusammenfassung fest. Sie nimmt Stellung zur Angemessenheit der
Identifikation, Messung, Bewirtschaftung und Überwachung der Risiken durch
das Institut.
….
Die Prüfgesellschaft hält
hier auch fest, ob aus ihrer Sicht Massnahmen der Bankenkommission
notwendig sind oder nicht.“
Zur Risikolage bestimmt
EBK-RS 05/2 was folgt:
„Die Prüfgesellschaft
beurteilt die Entwicklung der Risikoexposition des Instituts in den als
wesentlich identifizierten Risikokategorien….
Die
Prüfgesellschaft analysiert qualitative und quantitative Angaben zu den
wesentlichen Risikokategorien….und nimmt darauf gestützt knapp und klar
Stellung zur Risikolage des Instituts….
Die
qualitative Analyse beinhaltet dabei, falls anwendbar, pro Risikoart
namentlich folgende Elemente:
·
angewandte Methoden zur Identifikation der Risiken;
·
angewandte Methoden zur Messung der Risiken;
·
angewandte Methoden zur Steuerung und Überwachung der
Risiken;
·
angewandte Methoden zur Bestimmung von angemessenen
Wertberichtigungen und Rückstellungen;
·
bankinterne Risikozahlen und interne Berichterstattung;
·
Limiten- und Ratingsysteme;
·
Unabhängigkeit der Risikokontrollorgane.
Die
quantitative Analyse beinhaltet dabei, falls anwendbar, pro Risikoart
namentlich folgende Elemente:
·
quantitative Angabe der eingegangenen Risiken aufgrund
einer Marktbewertung;
·
„value-at-risk“;
·
Verhältnismässigkeit und Einhaltung von Limiten;
·
Ergebnisse von Stresstests;
·
erwartete Verluste;
·
Eckwerte zu den Wertberichtigungen und Rückstellungen.“
Bei der Aufsichtsprüfung durch
die bankengesetzliche Revisionsstelle ist somit der Bereich „Risiko“
zentral und ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit. So erklärt auch die Beklagte 9
selbst, die Prüftätigkeit der Revisionsstelle bezwecke die Aufdeckung
übermässiger Risiken (z.B. solche Geschäfte, welche die Erfüllung des
Zwecks der Bank verunmöglichen können) und eigentlicher gesetzlicher
Missstände. Wohl hat die externe Revisionsstelle kein Urteil über die
Angemessenheit und Zweckmässigkeit der einzelnen Geschäftsführungsakte der
Bank abzugeben. Sie hat aber sowohl das interne Kontrollsystem, die
Angemessenheit der Identifikation, die Messung, die Bewirtschaftung und die
Überwachung der Risiken als auch die aktuelle Risikoexposition bzw.
Risikolage und deren Entwicklung sowie die Einhaltung von Limiten und
sonstigen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen.
Im Bericht über die
Aufsichtsprüfung an den Bankrat über das Geschäftsjahr 2004 vom 23.
Dezember 2004 schrieb die Beklagte 9:
„Die Bank
betreibt unverändert eine vorsichtige Risikopolitik. Sie geht insgesamt
keine unverhältnismässigen Risiken ein. Die zur Identifikation, Messung,
Steuerung, Überwachung und Reporting der Risiken eingesetzten Verfahren
sind zweckmässig ausgestaltet und entsprechen der Geschäftstätigkeit der
Bank. ….
Wir sind
der Ansicht, dass das Risikomanagement zweckmässig organisiert ist und die
bestehenden Risiken adäquat überwacht und
gesteuert werden. Das Risk Reporting an die Geschäftsleitung und an den
Bankrat erachten wir als angemessen….“
Im Management Letter zur
Zwischenrevision im Bereich Kreditmanagement vom November 2005 und
wiederholt im Bericht vom 27. April 2006 über die Rechnungsprüfung der
Jahresrechnung 2005 erkannte die Beklagte 9 erstmals, dass die Bank
ausserhalb des angrenzenden Wirtschaftsraums bedeutende Kreditengagements
eingegangen war, was tendenziell ein höheres Risiko bedeute.
Diese Feststellungen
beunruhigten die Beklagte 9 jedoch offensichtlich nicht. Sie veranlasste
die Beklagte 9 auch nicht, künftig ein besonderes Augenmerk auf die
Entwicklung der Ausserrayon-Kreditengagements der Bank zu haben. So schrieb
die Beklagte 9 auch in den Berichten über die Aufsichtsprüfung an den
Bankrat über die Geschäftsjahr 2005 vom 15. Dezember 2005 und über die
Periode vom 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 im Bericht vom
3. Januar 2007 wiederum, dass die Bank unverändert eine vorsichtige
Risikopolitik betreibe, keine unverhältnismässigen Risiken eingehe und dass
Risiken adäquat gesteuert würden.
Im September 2006, mit Bericht
am 3. Januar 2007, als ein Grossteil der vorliegend massgebenden, stark
risikobehafteten Ausserrayonkredite (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend),
bereits gesprochen waren, führte die Beklagte 9 bei der Bank eine Schwerpunktprüfung
im Bereich Kreditmanagement Geschäftskunden (inkl. Spezialfinanzierungen)
durch. Dazu hielt sie fest:
„Ziel
unserer Prüfung war die Feststellung, dass [Anm.: ob]
·
die eingegangenen Kreditengagements der J.______ im
Einklang mit dem Kantonalbankgesetz stehen und mit der Strategie der
J.______ im Kreditbereich vom 1. März 2005 vereinbar sind;
·
die Organisation sicherstellt, dass das Kreditgeschäft
einwandfrei abgewickelt werden kann und das interne Kontrollsystem
zweckmässig aufgebaut und wirksam sowie die Funktionentrennung angemessen
ist;
·
….
·
das Risikomanagement und die Bewertungen der Positionen
angemessen sind;
·
die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nach Art. 21 BankV
[Anm.: Risikoverteilung] eingehalten werden;
·
die Kreditdossiers einwandfrei geführt und die Kredite
angemessen dokumentiert sind.
….
Aufgrund
unserer Prüfung kommen wir zum Schluss, dass
·
die Aufbau- und Ablauforganisation angemessen ist und den
Grundsätzen der internen Kontrolle und der Funktionentrennung nachgekommen
wird.
·
die Bewertung der geprüften Kredite angemessen ist, d.h.
keine Wertberichtigungen benötigen;
·
den regulatorischen Anforderungen entsprechend nachgekommen
wird.
Einzelne
Feststellungen sind mit der Geschäftsleitung besprochen und dem Bankrat in
einem Management Letter datiert vom 3. Januar 2007 mitgeteilt worden. ….
Anlässlich
unserer Schwerpunktprüfung sind wir auf keine Sachverhalte gestossen,
welche Massnahmen seitens der Bankenkommission erfordern würden.“
Noch im September 2006 prüfte
somit die Beklagte 9 sogar in einer vertieften Prüfung, ob die Bank bei
ihren eingegangenen Kreditengagements die regulatorischen Anforderungen und
damit auch die Bestimmungen des Kantonalbankgesetzes eingehalten hat, was
sie vorbehaltlos bejahte. Dass die Bank ausserhalb ihres primären
Geschäftsgebietes zahlreiche bedeutende, stark risikobehaftete Kreditengagements
eingegangen war und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG verstossen hatte (vgl.
Ziffer 17.2.2 vorstehend), hat die Beklagte 9 offensichtlich übersehen.
Wohl war es nicht ihre Aufgabe, die Strategie der Bank zu hinterfragen.
Auswirkungen aus einer Strategie, welche einen derart starken Einfluss auf
die Risikosituation der Bank zeitigten, hätten ihr jedoch auffallen müssen
und hätte sie in ihren Berichten auch aufführen müssen, zumal sie selber
erklärt, das Kreditgeschäft der Bank stets einer vollen Prüfung unterzogen
zu haben.
Auch die Aufbau- und
Ablauforganisation beurteilte die Beklagte 9 als angemessen und erklärte,
es werde den Grundsätzen der internen Kontrolle nachgelebt. Schliesslich
seien weder Wertberichtigungen notwendig noch sei sie auf Sachverhalte
gestossen, welche Massnahmen seitens der Bankenkommission erfordern würden.
Den Bericht über diese Prüfung legte sie am 3. Januar 2007 vor. Diese
Aussagen der Beklagten 9 trafen jedoch in keiner Art und Weise zu und sind
vorliegend klar widerlegt.
Erst im Frühjahr 2007, nur
wenige Wochen danach, bei der Risikoanalyse für die Prüfung der Jahresrechnung
2007, wurde die Beklagte 9 plötzlich der prekären Risikosituation im
Bereich Kreditengagements Geschäftskunden gewahr. Nach einer Besprechung
mit der EBK vom 9. Mai 2007 führte sie deshalb im August 2007 im
Rahmen der Schwerpunktprüfung für das Geschäftsjahr 2007 Bonitätsprüfungen
im Kreditbereich durch und stellte fest:
„Eine
Analyse des Kreditvolumens 2005 und 2006 zeigt, dass das Wachstum nicht im
Kerngebiet, sondern durch das Eingehen von grösseren Kreditpositionen
ausserhalb des Marktgebietes erzielt wurde.
….
Die J.______ hat in den
Geschäftsjahren 2005 und 2006 ihr Kreditvolumen markant ausgeweitet. Die
Geldkredite konnten um CHF 286 Mio. oder rund 11 % von CHF 2.56 Mrd. auf
CHF 2.84 Mrd. gesteigert werden. Unsere Prüfung hat ergeben, dass die
Mehrheit der in den Geschäftsjahren 2005/06 gewährten Kundenkredite (exkl.
Hypothekarkredite) auf ungedeckter Basis und ausserhalb des eigentlichen
Kerngebietes der Bank gewährt wurde.
….
Unsere Prüfung der 20
grössten Positionen der J.______, welche mehrheitlich an Kreditnehmer
ausserhalb des eigentlichen Kerngebietes der Bank gewährt wurden, hat uns
den Eindruck vermittelt, dass die Kreditvergabe nicht in allen Fällen nach
diesen Grundsätzen und Kriterien [Anm.: umsichtige, verantwortungsvolle und
zum Gedeihen der Bank ausgerichtete Kreditpolitik] erfolgte. Insbesondere
wurden ungedeckte Engagements an Kunden gewährt, die den Kriterien der
Blankowürdigkeit nicht genügen. Zudem stehen einzelne Engagements in einem
Missverhältnis zur Ertragslage der Bank. Daraus schliessen wir, dass ein
erheblicher Teil des Wachstums der Bank durch das Eingehen von Engagements
mit erhöhten Risiken erzielt wurde.
In diesem Zusammenhang ist
zu prüfen, ob die gefährdeten Forderungen ausserhalb des Kantonsgebietes
nicht einen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 des Kantonalbankgesetzes [Anm.:
keine besonderen Risiken ausserhalb des primären Geschäftsgebietes]
darstellen.
….
Der gegenüber dem 30. Juni
2007 ermittelte zusätzliche Wertberichtigungsbedarf aus den von uns
geprüften Engangements beläuft sich per Prüfungsende auf CHF 15 Mio.
….
Das Ergebnis aus unseren
Prüfungen widerspiegelt die aktuelle positive Wirtschaftslage. Bei einer
sich abflachenden Konjunktur kann sich die finanzielle Situation der
Kreditnehmer verschlechtern, was zu weiteren Wertberichtigungen führen
könnte.“
Das Ergebnis dieser Prüfung,
durchgeführt nur kurze Zeit nach der Präsentation der positiven Ergebnisse
der Schwerpunktprüfung 2006 im Bereich Kreditmanagement Geschäftskunden,
kommt einer plötzlichen Kehrtwende der Beklagten 9 gleich. Grundlage
der nun sehr kritischen Aussagen war hier eine vertiefte Analyse des
Kreditvolumens der Jahre 2005 und 2006. Weshalb die Beklagte 9 nicht schon
anlässlich der Schwerpunktprüfung vom September 2006 oder früher auf die bereits
damals auffällige Ausweitung des Kreditvolumens an Geschäftskunden
ausserhalb des Stammeinzugsgebietes hingewiesen hat, und dies, obwohl sie
eigentlich bereits im Bericht über die Rechnungsprüfung an den Bankrat über
die Jahresrechnung 2005 auf das erhöhte Risiko der eingegangenen
Kreditengagements ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank aufmerksam
gemacht hat, ist unerfindlich. Wohl stellte die Beklagte 9 in ihren
vorangegangenen Berichten wiederholt unkritisch, wenn nicht gar positiv,
fest:
Bericht über
die Rechnungsprüfung an den Bankrat über die Jahresrechnung 2005:
„….
Gleichzeitig konnten die Forderungen gegenüber Kunden um CHF 96.4 Mio.
auf CHF 314.4 [Mio.] gesteigert werden.“
Bericht über die
Rechnungsprüfung an den Bankrat über die Jahresrechnung 2006:
„Wesentlich
zur Erhöhung [der Bilanzsumme] beigetragen haben die Forderungen gegenüber
Kunden, welche um CHF 181.4 Mio. oder 57.7 % auf CHF 495.8 Mio.
gesteigert werden konnten. Diese Steigerung ist durch erfolgreiche
Akquisition von Kreditgeschäften, vor allem auch Ausserrayongeschäften, begründet.“
Dass diesen Kreditgeschäften,
welche zu einer solch starken Steigerung der Position „Forderungen
gegenüber Kunden“ geführt hatten, aber unverhältnismässig hohe
Ausfallrisiken anhaften könnten, hat sie übersehen. Wohl konnte von der
Beklagten 9 nicht verlangt werden, dass sie bei ihren Prüfungen jedes
einzelne Kreditengagement und damit das Tagesgeschäft der Geschäftsleitung
überprüft. Doch das gesamthafte, ungewöhnlich starke Wachstum im Ausserrayonkreditgeschäft
hätte ihr, die sie selber behauptet, die Entwicklung der Kredite bei der
Klägerin genau mitverfolgt und kommentiert zu haben, nicht nur auffallen,
sondern sie richtig zum kritischen Hinschauen der Ursachen und Gefahren
drängen müssen, ungeachtet dessen, ob die betreffenden Kreditpositionen
bereits als notleidend zu erkennen waren, handelte es sich doch teils um
von Beginn an risikobehaftete Engagements (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend).
In Anbetracht aller Umstände
hat sich die Beklagte 9 beim Prüfvorgehen, zumindest bis im Frühjahr 2007,
nicht genügende Kenntnisse über die Risikoexposition im Kreditbereich der
Bank verschafft. Die Beurteilung der Risikoexposition der Bank und die
quantitativen Angaben der eingegangenen Risiken durch die Beklagte 9
waren bis zum vorgenannten Datum augenfällig zu positiv. Insbesondere hat
sie die Verletzung von Art. 3 Abs. 2 aKBG (Verbot besonderer Risiken bei
Ausserrayongeschäften) und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf zu
spät erkannt, zumal sie selber erklärt, die Ausserrayongeschäfte der Bank
in den Jahren 2005 und 2006 geprüft zu haben und dies als „volle Prüfung“
und nicht bloss im Zuge einer „prüferischen Durchsicht“. Dass die EBK die
Regelungen und Weisungen der Bank genehmigt hatte und im Jahr 2006 für das
Geschäftsjahr 2005 eine vertiefte Qualitätskontrolle über die Prüf- und
Berichtsarbeiten der Beklagten 9 durchgeführt hatte sowie der Umstand, dass
die Beklagte 9 offenbar schon im Januar 2006 auf die Möglichkeit eines
Credit Office hingewiesen hatte, ändert an der vorliegenden
Verantwortlichkeit der Beklagten 9 nichts. Vorliegend ebenso nicht relevant
ist der Umstand, dass das bestehende Regelungsdefizit nicht schon vor der
Mandatübernahme durch die Beklagte 9 von den Revisionsgesellschaften
Y.______ und [...] gerügt worden war. Auch der Hinweis der Beklagten 9, die
Ergebnisse ihrer Prüfungen hätten mit denjenigen der internen Revision
übereingestimmt und dass sie sich auf die Ergebnisse der Überprüfungen der
internen Revisionsstelle habe verlassen dürfen, hilft ihr vorliegend nicht.
Insoweit sie diese als Grundlage ihrer eigenen Prüfarbeit übernommen hat,
war sie nämlich selbst dafür verantwortlich, diese vorgängig hinsichtlich
Verlässlichkeit zu überprüfen, zumal sie selbst erklärt, die Ergebnisse der
internen Revision sowohl nach dem Vorgehen wie nach dem Inhalt bewertet und
darauf aufbauend ihr eigenes Prüfurteil gebildet zu haben. Jedenfalls kann
die interne Revisionsstelle vorliegend nicht für Versäumnisse der Beklagten
9 verantwortlich gemacht werden, zumal die interne Revisionsstelle in
diesem Verfahren Litisdenunziatin ist, nicht aber Parteistellung innehat.
Auch das damals offenbar bestehende „übliche Ratingsystem“ und der Umstand,
dass offenbar eine Kreditbeurteilungssoftware eingesetzt worden war, ändert
am Ergebnis nichts. Damit ist die Beklagte 9 bei der Ausführung ihres
Mandats als aufsichtsrechtliche Revisionsstelle nicht gemäss den
Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission EBK-RS 05/1 und EBK-RS
05/2 verfahren und hat damit ihr obliegende Pflichten verletzt.
24. Verschulden im Sinne von
Art. 755 OR
Hinsichtlich der Ausführungen
zum Verschulden kann auf die Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen
werden (vgl. Ziffer 18 vorstehend).
Vorliegend hat sich die
aufsichtsrechtliche Revisionsstelle, die Beklagte 9, pflichtwidrig
nicht an Vorgaben der Rundschreiben der Eidgenössischen Bankenkommission,
EBK-RS 05/1 und 05/2, gehalten (vgl. Ziffer 21 vorstehend). In Anbetracht
aller Umstände kann der Beklagten 9 ein Schuldvorwurf gemacht werden. Wohl
ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich gehandelt hat, zumindest jedoch
fahrlässig. Ein möglicher Schaden oder zumindest eine konkrete Gefahr der
Schädigung durch ihre Handlung war für sie vorauszusehen. Mit der ihr
zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätte die
Beklagte 9 anders handeln müssen, was ihr zuzumuten gewesen ist.
25. Adäquater
Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 755 OR
Hinsichtlich der Ausführungen
zum adäquaten Kausalzusammenhang kann auf die Ausführungen zu Art. 754
OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend).
Hätte sich vorliegend die
Beklagte 9 frühzeitig und pflichtgemäss genügende Kenntnisse über die
Risikoexposition der Bank verschafft sowie die Verletzung von Art. 3
aKBG und Art. 4 Abs. 2 GOR (Verbot besonderer Risiken bei Ausserrayongeschäften)
und den markant höheren Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig erkannt, hätte
der Bankrat entsprechende Massnahmen ergreifen können und der vorliegende
Schaden wäre zumindest geringer ausgefallen. Der Schaden entstand durch das
Zusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit
dem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8).
Alle Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das
Fehlen nur einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine
massgebliche Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt.
Jede dieser Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).
26. Aktienrechtliche
Verantwortlichkeit nach Art. 755 OR – Fazit
Für die Beklagte 9 sind
sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach
Art. 755 OR gegeben. Sie ist somit grundsätzlich der Klägerin, unter Beachtung
der differenzierten Solidarität gemäss Art. 759 OR (vgl. Ziffer 30
nachstehend) für den eingeklagten Schaden verantwortlich.
27. Voraussetzungen der Haftung
aus Arbeitsvertrag nach Art. 321e OR
Während der vorliegend
relevanten Zeit zwischen den Jahren 2005 und 2007 waren die Beklagten 6 – 8
als Mitglieder der Geschäftsleitung auch Arbeitnehmer der Bank. Gemäss Art.
26 aKBG stand das gesamte Personal in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
zur Bank. Damit ist vorliegend für die Beklagten 6 – 8 Art. 321e OR
anwendbar, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006, da ihn
die Klägerin für Kreditvergaben vor dieser Zeit nicht verantwortlich macht.
Nach Art. 321e Abs. 1 OR ist
der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er absichtlich oder
fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Der Arbeitnehmer haftet für
Schlechterfüllung durch mangelhafte Arbeitsleistung oder durch Verletzung
der Treuepflicht. Mangelhafte Arbeitsleistung liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer zwar arbeitet, aber während der Arbeit gegen seine
Sorgfaltspflicht verstösst. Nach Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer
die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Resultiert daraus in
natürlich und adäquat kausaler Weise ein Schaden für den Arbeitgeber, ist
der Arbeitnehmer im Falle eines Verschuldens haftbar. Der Arbeitgeber hat
lediglich die Vertragsverletzung und den dadurch bewirkten Schaden nachzuweisen.
Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 OR den
Nachweis zu erbringen, dass ihm kein Verschulden zur Last fällt. Das
Verschulden ist nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e
Abs. 2 OR zu beurteilen. Danach bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, für
die der Arbeitnehmer einzustehen hat, nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis,
unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der
Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten
und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder
hätte kennen sollen. Ist in Anwendung dieser Vorschrift ein Verschulden zu
verneinen, entfällt die Haftung. Handelte der Arbeitnehmer hingegen
schuldhaft, sind die Kriterien von Art. 321e Abs. 2 OR erneut bei
der Schadenersatzbemessung zu berücksichtigen (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar Obligationenrecht,
N. 19 zu Art. 321e OR; Portmann,
Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007,
N. 1 ff. zu Art. 321e OR).
Vorliegend kann hinsichtlich
des Schadens und der Sorgfaltspflichtverletzung grundsätzlich auf die
Ausführungen zu Art. 754 OR verwiesen werden (Ziffer 16 vorstehend).
Dabei ist zu beachten, dass sowohl der Beklagte 6, der Beklagte 7 als auch
der Beklagte 8 über gute Ausbildungen sowie Fachkenntnisse und Erfahrung in
Bankbelangen verfügten. Sie haben somit als Arbeitnehmer bei der Vergabe der vorliegend für sie relevanten
Kredite ihre Sorgfaltspflicht verletzt.
Sie haben pflichtwidrig stark
risikobehaftete Kreditengagements gesprochen und damit gegen Art. 3 Abs. 2
aKBG und gegen Art. 4 Abs. 2 GOR verstossen (vgl. Ziffer 17.2.2
vorstehend). Sowohl dem Beklagten 6 als Vorsitzendem der Geschäftsleitung
als auch dem Beklagten 7 als Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Privatkunden
sowie dem Beklagten 8 als Leiter Geschäftskunden im Rang eines Direktors
und ab 1. August 2006 als Mitglied der Geschäftsleitung (vgl. Ziffer 1
vorstehend) können für die vorliegenden Sorgfaltspflichtverletzungen
Schuldvorwürfe gemacht werden. Wohl ist nicht anzunehmen, dass sie vorsätzlich
gehandelt hätten, zumindest jedoch fahrlässig. Ein möglicher Schaden durch
ihre Handlungen bzw. Unterlassungen war vorauszusehen oder es war zumindest
voraussehbar, dass eine konkrete Gefahr der Schädigung bestand. Mit der
ihnen zuzumutenden objektiven Aufmerksamkeit und Überlegung hätten sie
anders handeln müssen. Mit ihrem Bildungsstand, ihren Fachkenntnissen und
ihrer Erfahrung hätte es ihre Stellung geboten, vorausschauender und
sorgfältiger zu handeln. Ein Verschulden der Beklagten 6 – 8 im Sinne von
Art. 321e OR ist somit zu bejahen.
Hinsichtlich des notwendigen
adäquaten Kausalzusammenhanges kann auf die Ausführungen zu Art. 754
OR verwiesen werden (vgl. Ziffer 19 vorstehend).
Zusammenfassend sind bei den
Beklagten 6 – 8 im Hinblick auf die Vergabe
der vorliegend für sie relevanten Kredite gemäss Ziffer 17.2.2 vorstehend die
Voraussetzungen einer Haftung von Art. 321e Abs. 1 OR (Haftung des
Arbeitnehmers) gegeben, für den Beklagten 8, H.______, ab 1. August 2006.
28.
Anspruchskonkurrenz
Die
Beklagten 6 – 8 haften somit aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (vgl.
Ziffer 17.2.3 vorstehend) und zugleich auch aus Arbeitsvertrag (vgl.
Ziffer 27 vorstehend).
Zwischen
diesen beiden Haftungsgrundlagen besteht Anspruchskonkurrenz (Fellmann/Kottmann, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 9 ff.). Die Bank kann sich für ihre
Schadenersatzforderung somit auf beide Haftungsgrundlagen berufen (Gauch/Schluep, Schweizerisches
Obligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, Rz 2938
ff.).
29.
Décharge
Die
Beklagten 1 – 8 erklären, der Kanton Glarus habe als Eigner der
Klägerin die Handlungen der Beklagten genehmigt und den Bankorganen für
ihre Tätigkeit in den Jahren 2005 und 2006 Décharge erteilt, was allfällige
Schadenersatzansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der
Geschäftstätigkeit der Beklagten von vornherein habe untergehen lassen.
Art. 39 aBankG verweist auch
auf Art. 758 OR, die aktienrechtliche Normierung des Entlastungsbeschlusses
(Décharge). Dabei stellt die Generalversammlung (nachfolgend der Landrat,
Art. 23 lit. g. aKBG) fest, dass keine Forderungen der Gesellschaft gegen
den Verwaltungsrat (hier: Bankrat) oder – falls der Beschluss entsprechend
abgefasst ist – generell gegen die mit der Geschäftsführung betrauten
Personen aus Haftung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bestehen (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss,
AJP/PJA 8/2001, S. 910). Von Aktienrechts wegen bezieht sich der
Entlastungsbeschluss lediglich auf die Mitglieder des Bankrates. In der
Praxis werden bisweilen auch die Mitglieder der Geschäftsleitung dem
Entlastungsbeschluss unterstellt (vgl. Bertschinger,
Basler Kommentar Bankengesetz, 2. Auflage, Basel 2013, N. 25 zu Art. 39
BankG).
Die materielle Tragweite der
Déchargeerteilung ist jedoch in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt: Der
inhaltliche Umfang der Entlastung erfasst nur solche geschäftlichen
Vorkommnisse, über welche der Landrat in Kenntnis gesetzt wurde (sogenannte
„bekanntgegebene Tatsachen“, vgl. Art. 758 OR). Die Aktionäre genehmigen
nur das, was sie wissen. Eine Blanko-Entlastung ausgerechnet für jene
Tatsachen, welche die Organe den Aktionären verschwiegen haben, wäre
sinnwidrig. Der Déchargebeschluss betrifft eine bestimmte Zeitperiode und
ist meist als allgemeine Déchargeerklärung ausgestaltet (Watter/Dubs, Der Déchargebeschluss,
AJP/PJA 8/2001, S. 911, Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, S. 2143).
Gegenstand des
Entlastungsbeschlusses ist der allgemeine Geschäftsgang während einer
bestimmten Zeitperiode, normalerweise des Geschäftsjahres. Er bezieht sich
ganz allgemein auf die Geschäftsvorgänge in der bezeichneten Zeitperiode.
In sachlicher und zeitlicher Hinsicht ist die Déchargewirkung durch den
Antrag bestimmt, der dem Beschluss zugrunde liegt.
Um die materielle Tragweite der
Wirkung der Entlastung im Einzelfall zu bestimmen, ist das
Tatbestandselement „bekanntgegebene Tatsachen“ des Art. 758 OR
entsprechend dem Vertrauensprinzip anzuwenden. Es ist daher zu fragen, was
der Erklärungsempfänger als vernünftiger und korrekter Adressat annehmen
darf und muss. Von einem allgemeinen Entlastungsbeschluss ist erfasst,
worüber der Landrat Kenntnis hat, sei es, dass ihm entsprechende
Informationen anlässlich der Versammlung unterbreitet wurden, sei es, dass
er Kenntnis infolge Mitteilungen ausserhalb der Versammlung hat oder dass
es sich um notorisch bekannte Tatsachen handelt. Davon erfasst sind,
aufgrund der Massgeblichkeit des Vertrauensprinzips, auch nicht
kundgegebene Tatsachen, wenn sie erkennbar waren („Kennenmüssen“). Entscheidend
ist im Falle der Kenntnis immer das tatsächliche Wissen, unabhängig davon,
aus welcher Quelle dieses stammt. Kenntnis und/oder Erkennbarkeit von
Tatsachen im Sinne von Geschäftsvorfällen erfordert, dass der Landrat nicht
nur allgemein von einem bestimmten Geschäft weiss, sondern auch „über die
Bedeutung dieses Geschäfts für die Frage der Verantwortlichkeit orientiert“
sein musste, sofern die Entlastung bezüglich dieses Geschäftes Wirkung
haben soll (Watter/Dubs, Der
Déchargebeschluss, AJP/PJA 8/2001, S. 911 und S. 912, Forstmoser, Die aktienrechtliche
Verantwortlichkeit, 2. Auflage, Zürich 1987, S. 146 f.).
An der Landratssitzung vom 26.
April 2006 genehmigte der Landrat den Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung 2005 der Bank und erteilte den Bankorganen Entlastung
(Décharge). Als Informationsgrundlage dieser Beschlüsse dienten
hauptsächlich der Geschäftsbericht 2005 der Bank und der entsprechende
Bericht des Regierungsrates an den Landrat.
An der Landratssitzung vom 25.
April 2007 genehmigte der Landrat den Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung 2006 der Bank und erteilte dem Bankrat, der Geschäftsführung
und der externen Revisionsstelle Entlastung (Décharge). Im Protokoll über
diese Sitzung steht das Votum von Landrat [...], [...]:
„Im
Zusammenhang mit der Staatsgarantie fällt der markante Zuwachs an ungedeckten
Krediten an Firmenkunden auf. Sie bringen höhere Zinseinnahmen, gehen aber
beim Scheitern des finanzierten Unternehmens verloren. Das wirkt sich auf
den Kanton aus, der nicht über ein entsprechendes finanzielles Fundament verfügt…“
Dazu entgegnete der
Bankpräsident A.______:
„Die
Förderung der KMU bildet Bestandteil der Bankstrategie; zudem wurde die
J.______ kritisiert, sie mache in diesem Bereich zu wenig. Die ungedeckten
Kredite stiegen. Auch damit sind jedoch Sicherheiten verbunden, die aber
bankengesetzlich nicht angerechnet werden können. …. Entscheidend ist vor
allem die Bonität der Kreditnehmer; auf diese wird genau geschaut, und das
Risiko, wie erwähnt, genau geprüft.“
Gerichtsnotorisch ist, dass der
Landrat für das Jahr 2007 den Bankorganen die Entlastung verweigert hat.
Wohl hat der Landrat den
Bankorganen für die Geschäftsjahre 2005 und 2006 Entlastung erteilt, wobei
die Geschäftsberichte und Rechnungen der Klägerin von der landrätlichen
Bankenprüfungskommission offenbar vorberaten worden waren. Grundlage der
Entlastungsbeschlüsse des Landrates waren grundsätzlich die
Geschäftsberichte der Bank und die relativ knappen Berichte des Regierungsrates
an den Landrat. Zudem war an der jeweiligen Sitzung des Landrates jeweils
der Bankpräsident anwesend, auch zur Beantwortung allfälliger Fragen.
Wesentlich weiter gehende Informationsgrundlagen hatte die Mehrheit der
entscheidenden Landräte aber grundsätzlich nicht. Auch wenn von insgesamt
80 Landräten zur damaligen Zeit drei im Bankrat vertreten waren, kann nicht
davon ausgegangen werden, dass damit eine Mehrheit des Landrates umfassende
Sachkenntnis zum Geschäftsgang und zu der Lage der Bank gehabt hätte.
Davon, dass der Kanton mit der Décharge-Erteilung sämtliche Geschäftsvorgänge
der Bank mit Wissen und Wollen genehmigt hätte, kann deshalb nicht die Rede
sein, zumal die Bankprüfungskommission und der Landrat wohl Kenntnis von
der eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an
ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben mögen, nicht jedoch
Kenntnis davon hatten und auch nicht davon Kenntnis hätten haben müssen,
dass dieser markante Zuwachs teils gesetzes- und reglementswidrig an
risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden
waren. Darüber und über die Bedeutung dieser Engagements für die Frage der
Verantwortlichkeit war der Landrat im Vorfeld nicht informiert.
In Anbetracht aller Umstände
wurden die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der
Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und sind damit auch
allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen.
30. Schadenszurechnung und
differenzierte Solidarität
Sind nach Art. 759 Abs. 1 OR
für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen
insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund
ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Die
Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung,
Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander
solidarisch. Das bedeutet für das konkrete Vorgehen bei differenzierter
Solidarität, dass in einem ersten Schritt der von einem Verantwortlichen
durch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat
verursachte Schaden zu ermitteln ist. In einem zweiten Schritt ist dann zu
prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung
rechtfertigen und welchen Grad das Verschulden des einzelnen erreicht. Der
einzelne Verantwortliche soll auch im Aussenverhältnis nicht deshalb, weil
mehrere Personen für denselben Schaden haften, für mehr einstehen müssen,
als er als Alleinverantwortlicher zu tragen hätte. Die Festlegung der
direkten Ersatzpflicht gegenüber dem Kläger für eigenes Verschulden bewirkt
damit gleichzeitig eine Ersatzpflicht für eigenes Verschulden und einen
individuellen Plafond, bis zu dem der Beklagte mit anderen Organmitgliedern
dem Kläger solidarisch verpflichtet ist. Bis zu diesem Solidaritätsplafond
haftet der Verantwortliche mit den anderen Organmitgliedern und Organen
solidarisch (Gericke/Waller,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012,
N. 4 f. zu Art. 759 OR; Böckli,
Schweizer Aktienrecht, 3. Auflage, Zürich 2004, N. 491 zu
§ 18).
Bei sämtlichen vorliegend
Beklagten sind die Voraussetzungen einer Haftung gegeben. Die Beklagten 1 –
5 (Bankräte) und die Beklagten 6 – 8 (Geschäftsleitungsmitglieder) haften
der Klägerin aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit, (Art. 754 Abs.
1 OR; vgl. Ziffer 20 vorstehend) die Beklagten 6 – 8 zudem auch aus
Arbeitsvertrag (Art. 321e Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend) und
die Beklagte 9 (externe Revisionsstelle) haftet der Klägerin aufgrund der
Revisionshaftung (Art. 755 Abs. 1 OR; vgl. Ziffer 27 vorstehend).
Der Schaden entstand durch das
Zusammenwirken der aufsichtsrechtlichen Revisionsstelle (Beklagte 9) mit
dem Bankrat (Beklagte 1 – 5) und der Geschäftsleitung (Beklagte 6 – 8).
Diese Teilursachen stehen im Verhältnis der gegenseitigen Bedingtheit. Das
Fehlen einer Bedingung hätte das Ausbleiben oder zumindest eine massgebliche
Reduktion der in Frage stehenden Wirkung zur Folge gehabt. Jede dieser
Ursachen war eine notwendige Bedingung des Schadens (vgl. Fellmann/Kottmann, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 2750).
Die primären Entscheide für die
vorliegend relevanten risikobehafteten Ausserrayon-Kreditvergaben fielen
auf der Ebene Geschäftsleitung unter der Führung des Beklagten 6 als
Vorsitzender (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Diese Kreditengagements waren
nur deshalb möglich, weil der Bankrat, welcher von der externen Revisionsstelle
nicht pflichtgemäss informiert war (vgl. Ziffer 26 vorstehend), seinen
Regelungs- und Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist (vgl. Ziffer
17.1.1 vorstehend).
Der von der Klägerin
nachgewiesene Schaden beträgt CHF 33'923'248.48, EUR 1'397'069.87 und
USD 1'788'520.60 (siehe Ziffer 16.8 vorstehend). Über die von der Klägerin
gewährten Rahmenkredite haben die Kreditbezüger in diesen drei Währungen
Kredite bezogen, womit vorliegend die Durchsetzung des Schadenersatzes aus
den Kreditverlusten auch in diesen Währungen zu erfolgen hat. Der Schuldner
muss sich nicht gefallen lassen, zu einer Verpflichtung verurteilt zu
werden, die er – in dieser Weise – gar nicht eingegangen ist (vgl. Weber, Berner Kommentar Obligationenrecht,
N. 344 zu Art. 84 OR).
Nachdem die Klägerin in ihrem
Rechtsbegehren EUR 650'507.—, jedoch keinen Betrag in USD fordert, ist sie
darauf zu behaften. Der vorliegend gemäss dem vorstehend aufgezeigten
Schlüssel auf die Beklagten 1 – 9 aufzuteilende Schaden beläuft sich somit
auf CHF 33'923'248.48 und EUR 650'507.—.
In Anbetracht aller Umstände
rechtfertigt es sich, dem Bankrat sowie der externen Revisionsstelle ein
Verschulden von je 30 % an der gesamten Schadenssumme von CHF 33'923'248.—
und von EUR 650'507.— zuzurechnen. Beim Bankrat rechnet das Gericht dem
Beklagten 1, A.______ als Präsident, ein Verschulden von 10 %, berechnet
vom Gesamtschaden, sowie den Beklagten 2 – 5, B.______, C.______, D.______
und E.______, je ein Verschulden von 5 %, berechnet vom Gesamtschaden,
zu. Der Beklagten 9, I.______, als externe Revisionsstelle, rechnet das
Gericht ein Verschulden von 30 %, berechnet vom Gesamtschaden, zu. Der
Geschäftsleitung ist ein Verschulden von insgesamt 40 %, berechnet vom
Gesamtschaden, zuzurechnen. Unter Berücksichtigung der den einzelnen
Mitgliedern zuzurechnenden Pflichtverletzungen (Verteilschlüssel gemäss
Ziffer 17.2.2 vorstehend) sind diese 40 % wie folgt aufzuteilen: auf den
Beklagten 6, F.______, rund 15 % (36.0 % * 40 %), auf den
Beklagten 7, G.______, rund 15 % (38.4 % * 40 %) und auf den Beklagten 8,
H.______, rund 10 % (25.6 % * 40 %).
Damit
ergibt sich im Ergebnis folgende Schadenszurechnung (vor Schadenersatzbemessung):
(Beträge
auf zwei Dezimalstellen genau berechnet und anschliessend auf ganze Franken
bzw. EURO gerundet, auch die Total-Summen)
31.
Schadenersatzbemessung
Die Beklagten 3 – 5 erklären,
ein allfälliger Schadenersatzanspruch der Klägerin sei vollständig
herabzusetzen, sei doch das Amt als Bankrat zumindest bis in das Jahr 2006
de facto ein blosses Ehrenamt mit einer äusserst bescheidenen Entschädigung
gewesen, einer Gefälligkeit gleichkommend. Zudem befänden sie sich in Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, welche es ihnen – jetzt und künftig – nicht
einmal erlauben würde, selbst einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten
Schadenssumme im Gutheissungsfalle zu begleichen.
Auch der Beklagte 8 erklärt,
würde er verurteilt, vermögte er mit seinem tiefen Vermögen einer
Verpflichtung zu Schadenersatz nicht nachzukommen und könnte er auch seine
Alimente nicht mehr bezahlen. Es läge somit eine Notlage vor, weshalb ein
allfälliger Schadenersatz auf zwei Monatslöhne zu beschränken wäre.
Die Bemessung des
Schadenersatzes sowohl bei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit als
auch bei der Haftung des Arbeitnehmers unterliegt den Regeln des
allgemeinen Haftpflichtrechts, insbesondere also den Art. 43 Abs. 1 OR und
Art. 44 Abs. 1 OR (vgl. Forstmoser,
Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 122 f.; Gauch/Schluep, Schweizerisches
Obligationenrecht allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014,
Rz. 2906 ff.). Das Verschulden ist der hauptsächlichste Faktor für die
Bemessung der Entschädigung. Dabei sind sich Lehre und Rechtsprechung
weitgehend einig, dass nur ein leichtes Verschulden zu einer Reduktion der
Ersatzpflicht führen darf. Liegt ein schweres oder mittelschweres
Verschulden des Haftpflichtigen vor, hat der Richter vollen Ersatz
zuzusprechen, wenn keine „anderen Umstände“ für eine Herabsetzung des
Ersatzes sprechen. Solche „anderen Umstände“ können eine unangemessen
niedrige Entschädigung bzw. uneigennützige Tätigkeit (Gefälligkeitshandlung)
und besondere (finanzielle) Umstände in der Person des Organmitgliedes sein
(Heierli/Schnyder, Basler
Kommentar Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011,
N. 13 ff. zu Art. 43 OR, Brehm, Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 55
ff. zu Art. 43 OR).
Eine mögliche Herabsetzung des
Schadens bestimmt sich somit primär nach dem Verschulden, der
Klassifikation der Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die unter den
gegebenen Umständen erforderliche Sorgfalt ausser Acht lässt. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Täter elementarste Vorsichtsgebote ausser Acht lässt,
die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen
Umständen befolgt hätte. Sie kann umschrieben werden als „schlechthin unverständlich“
oder „das darf nicht passieren“. Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
das Verschulden nicht leicht ist, aber auch nicht den Grad grober
Fahrlässigkeit erreicht. Sie liegt vor, wenn der Schädiger den
Durchschnittsanforderungen nicht gerecht wird, die unter den gegebenen
Umständen an sein Verhalten zu stellen sind. Von leichter Fahrlässigkeit
sprechen wir, wenn der Täter nur geringfügig von der gebotenen Sorgfalt
abweicht. Sie kann umschrieben werden als „noch einigermassen verständlich“
oder „das kann passieren“ (Fellmann/Kottmann,
Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, Rz 563 ff.).
Vorliegend sind die
Pflichtverletzungen der Beklagten 1 – 9 durchwegs nicht mehr nur als leicht
einzustufen. Es kann nicht mehr von „das kann doch passieren“ und damit nur
von leichter Fahrlässigkeit gesprochen werden. Die Klassifizierung des
Verschuldens der Beklagten 1 – 9 bewegt sich vielmehr am oberen Rand der
mittleren Fahrlässigkeit, zumal die Beklagten 1 – 9 nicht nur ein wenig von
der gebotenen Sorgfalt abgewichen sind. Eine Reduktion des Schadenersatzes
ist somit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn nicht „andere Umstände“ (vgl.
vorher) für eine Herabsetzung des Ersatzes sprechen:
Wohl mag die Tätigkeit als
Bankrat eher bescheiden entlöhnt gewesen sein. Sie war jedoch
prestigeträchtig und angesehen. Dabei von einem blossen Ehrenamt oder einer
Gefälligkeit zu sprechen, ist vermessen, kann die Tätigkeit als Bankrat
doch in keiner Weise mit einem Feierabend-Engagement in einem Verein
verglichen werden. Die Beklagten 1 – 8 haben über Jahre direkt und
indirekt, beruflich, gesellschaftlich und finanziell von ihrem Status und
vom Ansehen als Bankrat, als Vorsitzender der Geschäftsleitung oder als
Mitglied der Geschäftsleitung der Bank profitiert und dies in einem kleinen
und überschaubaren Kanton wie der Kanton Glarus ist. Auch hatten die
Beklagten 6 – 8 als Mitglieder der Geschäftsleitung der Bank über Jahre
hinweg ein sehr gutes Gehalt. Hier rechtfertigt sich eine Reduktion des Schadenersatzes
nicht.
Grundsätzlich bekennt sich das
schweizerische Privatrecht zur Rechtsgleichheit der Parteien und macht in
der Regel keinen Unterschied zwischen arm und reich. Eine prekäre
finanzielle Lage des Haftpflichtigen gilt deshalb grundsätzlich nicht als Umstand
im Sinne von Art. 43 OR, der bei der Schadenersatzbemessung zu
berücksichtigen wäre (Brehm,
Berner Kommentar Obligationenrecht, N. 63 und N. 67 ff. zu Art.
43 OR). Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens im Sinne von „anderen
Umständen“ darf der Richter aber die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse
der Parteien in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Ermässigung ist
insbesondere dann denkbar, wenn der Geschädigte den Schaden sehr viel
leichter tragen kann als der Haftpflichtige. In solchen Fällen spielt der
Gedanke, dass das Unglück des einen nicht durch das Unglück des andern
geheilt werden soll.
Vorliegend sind die Beklagten 1
– 8 Privatpersonen, welche im Zuge der Geschehnisse nicht mehr ein Amt bei
der Klägerin bekleiden bzw. nicht mehr für sie arbeiten. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass die Beklagten 3 – 5 und 8 erklären, nicht einmal
einen verschwindenden Bruchteil der eingeklagten Schadenssumme im
Gutheissungsfall begleichen zu können, was wohl auch für die Beklagten 1, 2
und 6 zu gelten hat (vgl. ZG.2012.00074 und OG.2012.00031). Eine Verurteilung
der Beklagten 1 – 8 zu den in Ziffer 30 vorstehend errechneten
Schadenersatzsummen würde sie damit wohl gänzlich und bis an ihr Lebensende
in den finanziellen Ruin respektive in den Privatkonkurs treiben, wogegen
die Klägerin den Schaden – oder zumindest einen Teil davon – sehr viel
leichter tragen kann. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass anfänglich die
Landsgemeinde des Kantons Glarus im Jahre 2003 den Grund legte für eine
risikobehaftetere, expansivere Geschäftsstrategie (siehe Memorial für die
Landsgemeinde des Kantons Glarus vom Jahre 2003, S. 36 ff.), was auch in
den Geschäftsberichten 2004 – 2006 der Bank zum Ausdruck kommt. Den Kanton
Glarus als damaliger Eigentümer der Bank trifft damit eine
Mitverantwortung. Diese Mitverantwortung rechtfertigt es, nicht den
gesamten Schaden auf die vorliegend Beklagten 1 – 8 zu überwälzen.
Letzteres ist gleichwohl auch bei der Schadenersatzbemessung für die
externe Revisionsstelle zu beachten.
In
Anbetracht dieser Umstände sind vorliegend die errechneten Schadenersatzsummen
für die Beklagten 1 – 8 in Ziffer 30 vorstehend um je 60 % und für die
Beklagte 9 um 40 % zu reduzieren. Damit sind den Beklagten 1 – 9 folgende
Schadenersatzzahlungen unter Geltung der differenzierten Solidarität gemäss
Art. 759 Abs. 1 OR zuzurechnen:
Beträge
auf zwei Dezimalstellen genau berechnet und anschliessend auf ganze Franken
bzw. EURO
gerundet, auch die Total-Summen.
*
Addition der gerundeten Beträge ergibt ein Total von EUR 299'231.
32. Verjährung
Bei der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf
Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat,
jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden
Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus
Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch
fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten
Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und
beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten
Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR;
Gericke/Waller, Basler Kommentar
Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR).
Die erste, vorliegend relevante
Kreditvergabe erfolgte mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli
2005 mit der S.______AG (vgl. Ziffer 17.2.2 vorstehend). Sämtliche
weiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später. Nachdem
die Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb der
Frist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten
Rahmenkreditvertrages, stattfand, wurde die Verjährung hinsichtlich der
Forderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben unterbrochen.
Die vorliegenden Forderungen
der Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt.
33. Eventualverrechnung mit
Schadenersatzforderung
Die Beklagten 1 – 8 erklären
Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. Sie
hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der
Klägerin bei der [...] für eine Versicherungssumme von je
CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). Der
Umstand, dass die [...] für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle,
habe ausschliesslich die Klägerin zu vertreten. Die Beklagten 7 und 8
ergänzen, dass die Klägerin pflichtwidrig keine gültige
Organhaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, womit sie ihre
Fürsorgepflicht aus Arbeitsverhältnis verletzt habe.
Wenn zwei Personen einander
Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig
sind, schulden, so kann nach Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld,
insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Der
Verrechnende tilgt eine Forderung des Verrechnungsgegners (Hauptforderung)
durch Aufopferung einer eigenen Forderung (Verrechnungsforderung). Vorausgesetzt
ist Fälligkeit nur der Verrechnungsforderung, welche zudem klagbar sein
muss (Gauch/Schluep,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich
2014, Rz 3205 und Rz 3227 ff.). Das Fälligkeitsgebot in Art. 120 Abs. 1 OR
ist jedoch ungenau und zu eng gefasst: die Verrechnungsforderung muss ganz
generell existieren und durchsetzbar sein. Dafür ist mehr als Fälligkeit
erforderlich. Es dürfen ihr keine rechtshindernde Tatsachen entgegenstehen.
Damit sie überhaupt durchsetzbar ist, muss ihrem Gläubiger eine Einziehungsbefugnis
zustehen. Erst wenn sie ihrem Gläubiger ein gewisses Zwangs-instrumentarium
vermittelt, ist sie durchsetzbar im Sinne von Art. 120 OR. Soweit dieses
Instrumentarium und damit die Durchsetzbarkeit fehlt, erweist sich die
betroffene Forderung als sanktionslos und damit als eine sogenannt
unvollkommene Obligation, womit Verrechnung nicht möglich ist (vgl. Zellweger-Gutknecht, Berner
Kommentar Obligationenrecht, Bern 2012, N. 37 ff. zu Art.
120 OR).
Vorliegend sind die
Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen
die Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen,
beurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 –
8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur
[...]. So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem
Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin
ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8
anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten
die Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand.
Nachdem die [...] angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche
gegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können, hat bislang
– soweit dem Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine
Versicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch
nicht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die
Beklagten 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen
die [...] zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin vorgeschlagen,
abgelehnt. Die Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über
die Versicherungsdeckung gegen die [...] beim Handelsgericht des Kantons
Zürich angestrengt, in der Folge aber einen Nichteintretensantrag anerkannt,
womit auf die Klage nicht eingetreten wurde. Ob ein Anspruch der Beklagten
1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der [...] nun besteht oder nicht, ist
damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden,
zumal die [...] nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der
Beklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit verkündet hat. Im
Ergebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen
die Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den
Verrechnungsforderungen fehlt es damit an der direkten Einziehungsbefugnis
durch die Beklagten 1 – 8 gegenüber der Klägerin, der Fälligkeit und
Durchsetzbarkeit, mithin der Existenz.
Damit steht den
Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen
entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob
der Abschluss einer Organhafpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu
dessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die
Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher
offengelassen werden.
34. Zur Widerklage des
Beklagten 6 (ZG.2010.00721)
Der Beklagte 6 erhob mit
Eingabe vom 23. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht innert 10
Tagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage (vgl. Art. 31 Abs. 1
ZPO GL).
Der Beklagte 6 erklärt, er habe
der Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2010 mitgeteilt, dass diese sein
Bankkonto mit Guthaben in der Höhe von CHF 955.85 saldieren und ihm den
Saldo auf sein Konto bei der Credit Suisse überweisen solle. Stattdessen
habe die Klägerin erklärt, diesen Betrag mit einer ihr angeblich zustehenden
Forderung verrechnen zu wollen.
Mit Klageantwort vom 13. Januar
2012 hat die Klägerin die Forderung des Beklagten 6 anerkannt, hält jedoch
an ihrer Verrechnungserklärung fest.
34.1. Zulässigkeit der
Widerklage
Nach Art. 91 Abs. 1 ZPO GL ist
eine Widerklage zulässig, wenn das Gericht auch für den Gegenanspruch
zuständig und für diesen die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.
Verändert eine Widerklage wegen des Streitwerts die sachliche Zuständigkeit,
so wird der Prozess von Amtes wegen dem zuständigen Gericht zur
Weiterführung überwiesen. Gemäss Art. 157 Abs. 2 ZPO GL wird der Streitwert
der Widerklage mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet, soweit sich
Haupt- und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
Vorliegend wird die Hauptklage
im allgemeinen schriftlichen Verfahren nach Art. 46 ff. ZPO GL
behandelt. Die Widerklage des Beklagten 6 steht in direktem Zusammenhang
mit der Hauptklage, weshalb der a.o. Kantonsgerichtspräsident auch für sie
das schriftliche Verfahren angeordnet hat. Der Streitwert der Widerklage
ist CHF 955.85 und wird für die Bestimmung der Zuständigkeit mit dem Streitwert
der Hauptklage zusammengerechnet, was vorliegend die sachliche
Zuständigkeit nicht verändert. Die Widerklage ist somit zulässig.
34.2. Verrechnungseinrede der
Klägerin
Die Klägerin erklärte
Verrechnung mit dem ihr vorliegend zuzusprechenden Schadenersatz (vgl.
Ziffer 31 vorstehend).
Wenn zwei Personen einander
Geldsummen schulden, so kann gemäss Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre
Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung
verrechnen. Die positiven Voraussetzungen der Verrechnung sind die Existenz
zweier Forderungen, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen
sowie Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung. Die
Hauptforderung braucht nicht klagbar zu sein (Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, 10.
Auflage, Zürich 2014, Rz 3208 ff.).
Vorliegend sind diese
Voraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Beklagten 6 von CHF 955.85 hat
somit infolge Verrechnung mit der vorliegend gutzuheissenden
Schadenersatzforderung als getilgt zu gelten, womit die Widerklage
abzuweisen ist.
35. Zur Widerklage der
Beklagten 9 (ZG.2010.00728)
Die Beklagte 9 (Widerklägerin)
erhob mit Eingabe vom 25. August 2010 Widerklage und damit fristgerecht
innert 10 Tagen seit Mitteilung der Einreichung der Hauptklage.
Die Beklagte 9 erklärt, sie
habe im Rahmen der ihr erteilten Aufträge im Zeitraum April 2008 bis
Februar 2009 umfangreiche Arbeiten geleistet, die von der Klägerin nur zum
Teil bezahlt worden seien. Dabei habe es sich gehandelt um die Prüfung des
Jahresabschlusses 2008, die Nachrevision von Beanstandungen aus der Schwerpunktprüfung
des Jahres 2007 sowie zusätzliche Bonitätsprüfungen aus der Schwerpunktprüfung
des Jahres 2008. Die letzten beiden Punkte seien von der Aufsichtsbehörde
(EBK resp. FINMA) verlangt worden. Der von ihr in Rechnung gestellte
Aufwand sei notwendig und angemessen gewesen und die Arbeiten seien lege
artis erstellt worden. Ihr Aufwand sei auch deshalb höher ausgefallen, weil
die Klägerin die von der Aufsichtsbehörde angesetzten Fristen nicht eingehalten
habe.
Die Klägerin (Widerbeklagte)
entgegnet, dass die Beklagte 9 bereits im November 2007 gewusst habe, dass
sie den Kreditbereich auch im Jahr 2008 vertieft prüfen müsse. Ein
entsprechender Aufwand sei deshalb schon anfangs des Jahres 2008 budgetiert
und vereinbart worden. So habe die Beklagte 9 per Ende Dezember 2008 für
alle bis dahin mit der Revision 2008 angefallenen Tätigkeiten CHF 387'360.—
in Rechnung gestellt und weitere CHF 50'000.— für zusätzlichen Aufwand
abgegrenzt. Massive Kostenüberschreitungen bzw. das weitere Vorgehen hätte
jedenfalls, wie im Engagement Letter vereinbart, vorgängig angezeigt und
besprochen werden müssen, was jedoch nicht gemacht worden sei. Obwohl sie
[die Klägerin] einen Rechnungsbetrag von lediglich CHF 390'000.— nachvollziehen
könne, habe sie der Beklagten 9 unpräjudiziell einen Honoraraufwand von CHF
450'000.— anerkannt und dazu CHF 96'840.— nachbezahlt. Ein darüber hinaus
gehender Mehraufwand sei nicht substantiiert.
35.1. Entschädigung der
bankengesetzlichen Revisionsstelle
Nach Art. 21 Abs. 1 aKBG amtet
als bankengesetzliche Revisionsstelle eine von der Eidgenössischen
Bankenkommission anerkannte Revisionsgesellschaft. Dieser
Revisionsgesellschaft kann gemäss Art. 20 Abs. 1 aKBG auch die Aufgaben der
externen Revisionsstelle gemäss Obligationenrecht übertragen werden (Abs.
2), was vorliegend der Fall war. Die Beklagte 9 war die bankengesetzliche
und zugleich auch die externe Revisionsstelle der Klägerin. Ihre Aufgaben
richteten sich als externe Revisionsstelle nach dem Obligationenrecht
(Art. 20 Abs. 2 aKBG) und als bankengesetzliche Revisionsstelle
nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen
(Art. 21 Abs. 2 aKBG).
In den vorliegend massgeblichen
Jahren übte die Eidgenössische Bankenkommission (heute FINMA) die Aufsicht
über das Bankwesen aus (Art. 23 Abs. 1 aBankG). Sie traf die zum Vollzug
des Bankengesetzes notwendigen Verfügungen und überwachte die Einhaltung
der gesetzlichen Vorschriften. Sie war befugt, von den Revisionsstellen
Berichte einzufordern und ausserordentliche Revisionen anzuordnen (Art.
23bis Abs. 1 und 2 aBankG). Erhielt die Bankenkommission von Verletzungen
des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erliess sie die
zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der
Missstände notwendigen Verfügungen (Art. 23ter Abs. 1 aBankG). Die Bankenkommission
konnte auch eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, in
einer Bank einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder
von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen. Die Kosten
dafür hatte die betroffene Bank zu tragen (Art. 23 quater BankG). Ob ein
dadurch entstehender Mehraufwand dem beaufsichtigten Bankinstitut vorgängig
angezeigt wurde oder nicht, ändert an dieser Tatsache nichts.
Nach Art. 42 Abs. 2 aBankV war
die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten
Zeitaufwandes für die Revision untersagt, was auch unter der geltenden
gesetzlichen Regelung der Bankenaufsicht bis heute gilt
(s. Art. 14 Abs. 2 Finanzmarktprüfverordnung FINMA- PV). Diese
Regelung ist im Lichte der unabhängigen gesetzlichen Aufsicht zu sehen. Die
bankengesetzliche Revisionsstelle muss ihren gesetzlichen Prüfauftrag ohne
jegliche (finanzielle) Bindungen und Einschränkungen erfüllen können. Es
soll ihr nicht entgegengehalten werden können, sie habe ihre Tätigkeit
nicht mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt, weil sie an ein Kostendach
gebunden gewesen sei. Immerhin existieren im Bankenbereich zur Festlegung
des Honorars der bankengesetzlichen Revisionsstelle Tarife (s. Art. 22
aBankG und Art. 42 Abs. 3 aBankV).
Damit im Einklang ist die
gesetzliche Regelung, dass die bankengesetzliche Revisionsstelle einzig der
EBK (heute FINMA) verpflichtet ist. Dabei führt die Annahme des Mandates
durch die Revisionsstelle zu einem Rechtsverhältnis mit auftragsähnlichem
Charakter und einem besonderem, organschaftlichen Verhältnis. Das
Weisungsrecht der Auftraggeberin (Bank) als wesentliches Merkmal des
Auftragsrechts ist jedoch auf das Rechtsverhältnis zur Revisionsstelle
gerade nicht anwendbar, zumal sich der wesentliche Inhalt der Aufgabe der
Revisionsstelle aus der Bankengesetzgebung ergibt und nicht etwa aus
Auftragsrecht (vgl. Reutter,
Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 8 zu Art.
730 OR).
Vorliegend entsprach es
gängiger Praxis, dass die Beklagte 9 in ihrer Auftragsbestätigung vom 14.
Juli 2008 zuhanden des Bankrates ihre vorgesehenen Dienstleistungen
aufführte und die Ziele und Grundsätze der Prüfung sowie die beabsichtigte
Berichterstattung und weitere wichtige Umstände zur Prüfung mitteilte. Auch
ihre Ausführungen über die Art und Weise, wie sie ihr Honorar berechne und
der Umstand, dass sie ein Honorarbudget für ihre Arbeiten bezeichnete, sind
grundsätzlich nicht zu beanstanden, solange dieses Honorarbudget nicht als
Pauschalentschädigung verstanden wird. Entsprechend spricht die
Beklagte 9 in ihren Ausführungen dazu ausdrücklich von einer
zulässigen Honorarschätzung und für die Spezialprüfungen von einer
möglichen Honorarspanne von CHF 78'000.— bis CHF 118'000.— (jeweils
ohne MWST). Weiter führt sie ausdrücklich an, dass wesentliche Anpassungen
des regulatorischen Umfelds zu einer Anpassung des Prüfungsvorgehens und zu
einem [in Rechnung zu stellenden] Mehraufwand führen würden.
In Anbetracht der vorstehenden
Ausführungen hat die Klägerin somit für den notwendigen und ausgewiesenen
Mehraufwand aus der Prüftätigkeit der Beklagten 9 grundsätzlich
aufzukommen. Ob die Beklagte 9 für diesen Fall, wie es vorgesehen war,
mit dem Management der Klägerin einen Prozess vereinbart hat, wie solche
zusätzlichen Stunden gemeldet und verrechnet werden, kann daher offen
bleiben.
35.2. Rechnungstellung der
Beklagten 9
Die Honorarnote Nr. 491187 vom
16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom April 2008 bis Februar 2009
weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 489'100.— exkl. MWST aus.
Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9
diese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die
aufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen
vorwiegend die Schwerpunktprüfung 2008, sonstige Pflichtprüfungen, die Rechnungsprüfung
sowie die Berichterstattung darüber.
Die Honorarrechnung Nr. 491184
vom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom April 2008 bis Februar
2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 88'900.— exkl. MWST aus.
Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9
diese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die
aufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen
vorwiegend die Nachprüfung respektive die Nachrevision der von der EBK beanstandeten
Schwerpunktprüfung 2007 sowie die Berichterstattung darüber.
Die Honorarrechnung Nr. 491201
vom 16. März 2009 für Arbeiten der Beklagten 9 vom Dezember 2008 bis Januar
2009 weist ein Kostentotal inkl. Spesen von CHF 51'200.— exkl. MWST aus.
Auf entsprechende Nachfrage der Klägerin hin spezifizierte die Beklagte 9
diese Honorarrechnung und reichte eine detaillierte Aufstellung über die
aufgewendeten Arbeitsstunden ein. Diese ausgewiesenen Arbeiten betrafen
vorwiegend die zusätzlichen Bonitätsprüfungen sowie die Berichterstattung
darüber.
Das Gericht ist davon
überzeugt, dass aufgrund der schwierigen Situation der Klägerin in den
Jahren 2008 und 2009 die von der Beklagten 9 mit den Honorarnoten Nr.
491187 und Nr. 491184 in Rechnung gestellten Arbeiten zu Recht und in dem
Ausmasse, wie von ihr angegeben, ausgeführt wurden. Entsprechend hat die
EBK in ihrem Schreiben vom 15. August 2008, zeitlich nach der Kostenschätzung
der Beklagten 9 im Engagement letter vom 14. Juli 2008, ausdrücklich angeordnet,
dass die Beklagte 9 per 30. September 2008 eine Nachprüfung bei der
Klägerin durchzuführen habe:
„Dabei
werden alle einzelnen im Bericht der PwC aufgeführten Mängel – insbesondere
beim Kreditgewährungsprozess, der Kreditüberwachung und der Datenqualität –
geprüft und der dannzumalige Stand der Bereinigungsmassnahmen gewürdigt
werden.“
Dies bedeutete eine wesentliche
Ausdehnung des ursprünglichen Prüfungsumfangs und hatte selbstredend
etlichen Mehraufwand der Beklagten 9 und damit auch Mehrkosten zur Folge,
auch, weil die Klägerin mehrfach von der Beklagten 9 gesetzte Fristen
nicht einhielt. Von diesen Anforderungen der EBK hatte die Klägerin Kenntnis.
Die von der Beklagten 9 nachgereichte Aufstellung über die ausgeführten
Arbeiten weist in einzelnen Positionen eine Beschreibung der ausgeführten
Arbeiten nach Zeitpunkt, Dauer und Mitarbeiter aus und ist damit genügend
substantiiert.
Die Begründung der Beklagten 9,
die EBK habe gefordert, dass der Jahresabschluss 2008 sämtliche notwendigen
Wertberichtigungen habe ausweisen müssen und dass dafür eine detaillierte
Überprüfung der Bonitätsrisiken nötig gewesen sei und dass sie habe prüfen
müssen, ob die Klägerin die zuvor vereinbarten Massnahmen umgesetzt habe,
mag wohl zutreffen. Weshalb aber für die dafür notwendige Bonitätsprüfungen
nicht grundsätzlich auf die bereits unlängst vorgenommenen und vorhandenen
Prüfergebnisse der Schwerpunktprüfung 2008, welche im Oktober 2008 und November
2008 durchgeführt wurde hat zurückgegriffen werden können, respektive
weshalb ein behauptetes Update dieser Ergebnisse Ende 2008 einen derart
hohen Mehraufwand verursacht hätten, ist nicht genügend substantiiert.
Zudem hat die Beklagte 9 in ihrer Honorarrechnung für die
Schwerpunktprüfung 2008 unter „Pflichtprüfungen: Schwerpunktprüfung 2008“
bereits einen erhöhten Prüfungsumfang für Bonitätsprüfungen ausgewiesen und
ihre Kostenschätzung in diesem Punkt um CHF 30'600.— oder gut
75 % überschritten. Die von der Beklagten 9 hierzu angerufene
Richtlinie zur Abschlussprüfung Nr. 3 der Treuhandkammer ist hier nicht
einschlägig, da diese allein die Prüfung des Ausfallrisikos von Immobilienkrediten
betrifft. Der Umstand, dass zur Festlegung des zusätzlichen Wertberichtigungsbedarfs
Ende 2008 mit der Klägerin für die Beklagte 9 ein gewichtiger Mehraufwand
aus zusätzlichen Besprechungen und Berichterstattungen entstanden ist, ist
jedoch ohne Weiteres nachvollziehbar. Den mit der Honorarnote Nr. 491201
geforderte Betrag von CHF 55'091.20 inkl. MWST erachtet das Gericht deshalb
nur im Umfang von CHF 30'000.— inkl. MWST als ausgewiesen.
35.3 Einrede der unsorgfältigen
Auftragsausführung
Die Rechtsprechung geht
mehrheitlich davon aus, dass ein Honorar nur bei korrekter und
sorgfaltsgemässer Auftragsführung geschuldet ist. Eine relevante Unsorgfalt
führt zum Wegfall der Honorarforderung bzw. berechtigt zur Honorarreduktion,
nicht nur zur Geltendmachung von Schadenersatz. Wird hingegen, wie
vorliegend, der Auftraggeber durch eine Schadenersatzleistung nicht nur
wertmässig, sondern auch tatsächlich so gestellt, wie wenn der Auftrag
richtig erfüllt worden wäre, ist eine Gegenleistung entsprechend dem Wert
der Arbeit des Beauftragten geschuldet (Weber,
Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 43 zu Art.
394 OR mit Hinweisen). Der Umstand, dass sich die Klägerin vorliegend Mehrforderungen
vorbehält, ändert daran nichts.
35.4 Fazit Widerklage
ZG.2010.00728
Entsprechend den vorstehenden
Ausführungen erachtet das Gericht Honorarforderungen der Beklagten 9
von insgesamt CHF 651'928.— inkl. MWST (CHF 489'100.— + CHF
88'900.— je plus MWST von 7.6 % + CHF 30'000.— inkl. MWST) als ausgewiesen.
Von dieser Gesamtforderung hat die Klägerin insgesamt CHF 484'200.—
(CHF 387'360.— + CHF 96'840.—) bereits vorgängig bezahlt. Die Klägerin
hat in ihrem Schreiben an die Beklagte 9 vom 5. Mai 2009 unpräjudiziell ein
Gesamthonorar von CHF 450'000.— akzeptiert und daraufhin der Beklagten 9,
nebst den bereits erfolgten Akontozahlungen, noch die ausstehende Differenz
dazu von CHF 96'840.— bezahlt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte 9
diese Zahlung innert nützlicher Frist nicht zurückwies, kann jedoch nicht
darauf geschlossen werden, dass die Beklagte 9 mit einem Gesamthonorar von
CHF 450'000.— einverstanden gewesen wäre, vielmehr ist davon auszugehen,
dass es sich dabei um eine nachträgliche Teilzahlung gehandelt hat.
Die Klägerin ist somit zu
verpflichten, der Beklagten 9 noch CHF 167'728.—
(CHF 651'928.— - CHF 484'200.—) zu bezahlen, samt
Verzugszins von 5 % seit 25. August 2010, dem Datum der Einreichung
der Widerklage (Art. 104 Abs. 1 OR). Im Übrigen ist die Widerklage
abzuweisen.
36. Abschliessendes Gesamtfazit
In der Hauptklage sind für die
Beklagten 1 – 8 sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen
Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR gegeben, für den Beklagten 8,
H.______, für die vorliegend relevanten Kreditvergaben ab 1. August 2006
(vgl. Ziffer 20 vorstehend).
Auch für die Beklagte 9 sind
sämtliche Voraussetzungen der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit nach
Art. 755 OR gegeben (vgl. Ziffer 26 vorstehend).
Für die Beklagten 6, 7 und 8
sind zudem sämtliche Voraussetzungen der
Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR erfüllt (vgl. Ziffer 27 vorstehend).
Die vorliegend relevanten
Kreditengagements wurden nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005
und 2006 erfasst, womit die Schadenersatzansprüche auch nicht untergegangen
sind (vgl. Ziffer 29 vorstehend). Reduktionsgründe bei der Schadenersatzbemessung
sind gemäss Ziffer 31 vorstehend zu berücksichtigen.
Die Schadenersatzansprüche der
Klägerin sind nicht verjährt (vgl. Ziffer 32 vorstehend). Zudem ist die von
den Beklagten 1 – 5, 7 und 8 erklärte Eventualverrechnung abzuweisen (vgl.
Ziffer 33 vorstehend).
In Anbetracht aller Umstände
sind die Beklagten 1 – 9 somit unter solidarischer Haftung gemäss Art. 759
Abs. 1 OR zu verpflichten, der Klägerin die in der Tabelle von Ziffer 31
vorstehend aufgeführten und aufgeteilten Schadensbeträge zu bezahlen. Beim
Beklagten 6, F.______, hat der Betrag von CHF 955.85 als verrechnet zu
gelten (vgl. Ziffer 34 vorstehend), womit dieser zu verpflichten ist,
nunmehr Schadenersatz von CHF 2'034'439.15 (CHF 2'035'395.— -
CHF 955.85) und EUR 39'030.— zu bezahlen. Es ist vorzumerken, dass das
Rechtsbegehren in der Hauptsache eine Teilklage darstellt.
Der von der Klägerin geforderte
Schadenszins von 5 % ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in welchem sich das
schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat (Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II,
4. Auflage, Basel 2012, N. 50 zu Art. 754 OR). Mit der Klägerin ist deshalb
vom Zeitpunkt der letzten Konkurseröffnung der vorliegend massgebenden Kreditnehmerinnen,
der U.______ auszugehen, vom 27. August 2009. Die Beklagten 1 – 9 sind
somit zu verpflichten, auf die für sie zu zahlenden Schadensbeträge Zins zu
5 % seit dem 27. August 2009 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage
abzuweisen.
Die Widerklage des Beklagten 6
ist abzuweisen (vgl. Ziffer 34 vorstehend). Seine Forderung von CHF 955.85
gilt infolge Verrechnung mit dem in der Hauptklage zugesprochenen
Schadenersatz als getilgt. Die Widerklage der Beklagten 9 ist im Betrag von
CHF 167'728.— gutzuheissen, samt Zins zu 5 % seit 25. August 2010 und
im Übrigen abzuweisen (vgl. Ziffer 35 vorstehend).
Für alle drei Verfahren gilt,
dass alle vorstehend nicht erwähnten Behauptungen und Beweismittel unerhebliche
Tatsachen beschlagen.
IV.
Kosten
In der Hauptklage dringt die
Klägerin rund zur Hälfte durch; der teilweise Klagerückzug mit der Replik
und die teilweise Abweisung ändern an der Kostenverteilung nichts. Die
Kosten sind deshalb zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den
Beklagten 1 – 9 im Verhältnis ihrer Schadenersatzpflicht und zur Hälfte der
Klägerin aufzuerlegen (vgl. Tabelle in Ziffer 28 vorstehend; Art. 132 ZPO
GL). Der Prozess war sehr aufwändig. Es rechtfertigt sich deshalb ein Zuschlag
gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über die amtlichen Kosten im
Zivil- und Strafprozess, GS III A/5, in Kraft bis 31. Dezember 2010.
Aufgrund dieses Ergebnisses sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen
(Art. 138 ZPO). Der Streitwert der Hauptklage übersteigt CHF 35 Mio..
Die Widerklage des Beklagten 6
wird von der Klägerin anerkannt und ist nur aufgrund der von ihr erhobenen
Verrechnungserklärung abzuweisen. Dies rechtfertigt, die Kosten der
Klägerin aufzuerlegen und von ihr zu beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten,
dem Beklagten 6 eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f.
ZPO GL). Der Streitwert der Widerklage beträgt CHF 955.85 (Art. 156
Abs. 1 ZPO GL).
Mit ihrer Widerklage dringt die
Beklagte 9 nur zum Teil durch. Die Kosten des Verfahrens sind deshalb zu
3/10 der Beklagten 9 und zu 7/10 der Klägerin aufzuerlegen und von ihnen zu
beziehen. Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beklagten 9 eine reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 138 f. ZPO GL). Der Streitwert der
Widerklage beträgt CHF 192'819.20 (Art. 156 Abs. 1 ZPO GL).
In seiner Quadruplik wiederholt
der Beklagte 6 implizit seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege,
führt diesen aber nicht weiter aus und reicht dazu auch keine weiteren
Unterlagen ein. Da nicht erkenntlich ist, dass sich seine finanziellen
Umstände seit der Abweisung seines letzten Antrages um unentgeltliche Rechtspflege
geändert hätten, ändert dies an der vorliegenden Kostenverteilung nichts.
____________________
Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00646 (Hauptklage):
1. Die Beklagten 1 – 9 werden unter
solidarischer Haftung gemäss Art. 759 Abs. 1 OR
verpflichtet, der klagenden Partei folgende Beträge nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2009 zu bezahlen, wobei die CHF-Beträge und die
EUR-Beträge kumulativ zu bezahlen sind:
2. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
3. Es wird vorgemerkt, dass das Rechtsbegehren in der Hauptsache
eine Teilklage darstellt.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf gesamthaft CHF
450'000.—.
5. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte den Beklagten 1 – 9
unter solidarischer Haftbarkeit im Verhältnis gemäss Ziffer 1 vorstehend
und zur Hälfte der Kläge-rin auferlegt und entsprechend von ihnen bezogen.
Die Kosten des Schlich-tungsverfahrens von CHF 639.— werden den Beklagten
im gleichen Verhältnis auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00721 (Widerklage):
7. Die
Widerklage des Beklagten 6 wird abgewiesen
8.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 350.—.
9. Die
Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und von ihr bezogen.
10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 6 eine
Parteientschädigung von CHF 350.— zu bezahlen.
Das Gericht erkennt im Verfahren ZG.2010.00728 (Widerklage):
11. Die Klägerin wird
verpflichtet, der Beklagten 9 CHF 167'728.— nebst Zins zu
5 % seit 25. August 2010 zu bezahlen.
12. Im Übrigen wird die
Widerklage abgewiesen.
13. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf CHF 12'000. —.
14. Die Gerichtskosten werden zu 8/10 der Klägerin und zu 2/10 der
Beklagten 9 auferlegt und von ihnen bezogen.
15. Die Klägerin wird
verpflichtet, der Beklagten 9 eine reduzierte Parteientschädi-gung von CHF
9'000.— zu bezahlen.
sowie
für die Hauptklage und die beiden Widerklagen:
17. Schriftliche
Mitteilung an:
[...]
Dieses
Urteil ist nicht rechtskräftig.
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