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Urteil vom 2. April 2014
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2013.00127
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Bank A.______
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Beschwerdeführerin
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gegen
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1.
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Grundbuchamt des Kantons Glarus
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Beschwerdegegner
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2.
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Departement Volkswirtschaft
und Inneres
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des Kantons Glarus
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betreffend
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Einsicht in das Grundbuch
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die Bank A.______ gelangte am 27. Juni 2013 an das
Grundbuchamt des Kantons Glarus mit dem Begehren, ihr seien betreffend das in
der Gemeinde X.______ gelegene Grundstück Parz.-Nr. […], lautend auf
B.______, sämtliche Kaufs-, Abtretungs- und Schenkungsverträge seit dem Jahr
2004 zukommen zu lassen. Die Bank A.______ begründete ihr Gesuch damit, dass
B.______ die Tochter von C.______ und D.______ sei. Aufgrund finanzieller
Probleme von C.______ im Jahr 2006 habe dieser seinen hälftigen
Liegenschaftsanteil auf seine Ehefrau D.______ übertragen und diese habe die
ganze Liegenschaft der Tochter überschrieben. Die Bank A.______ habe gegen
C.______ am 12. März 2012 einen Verlustschein erwirkt. Die Übertragung
der Liegenschaft von C.______ an seine Ehefrau dürfte einen anfechtbaren
Tatbestand nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) darstellen. Die Liegenschaft sei nun
zum Verkauf ausgeschrieben. Um die Übertragung mit Erfolg anfechten zu
können, würden alle Unterlagen bezüglich der Eigentumsübertragungen seit 2004
benötigt.
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1.2 Das Grundbuchamt wies das Auskunftsbegehren der Bank
A.______ am 15. Juli 2013 ab. Eine dagegen am 15. August 2013
erhobene Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) am
11. November 2013 ab.
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2.
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2.1 In der Folge gelangte die Bank A.______ mit
Beschwerde vom 11. Dezember 2013 ans Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Entscheids des DVI vom 11. November 2013. Das
Grundbuchamt sei anzuweisen, der Bank A.______ die Rechtsgrundausweise
(Kauf-, Abtretungs- oder Schenkungsverträge) zu den beiden seit
1. Januar 2004 vorgenommenen Handänderungen am Grundstück
Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zuzustellen. Eventualiter sei die
Sache zu neuem Entscheid an das Grundbuchamt zurückzuweisen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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2.2 Das Grundbuchamt verwies am 30. Januar 2014 auf
seine Verfügung und die Stellungnahme an das DVI. Das DVI beantragte am 4.
Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zu Lasten der
Bank A.______.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 1
lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens
geltend gemacht werden, und zwar die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) sowie die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die
Unangemessenheit kann nach Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend
gemacht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
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1.3 Dem Eigentümer und den weiteren von einer
Einsichtnahme passiv Betroffenen kommt in der Frage der Gewährung des
Einsichtsrechts weder eine materielle noch eine formelle Parteistellung zu
(Daniela Bänziger-Compagnoni, Die Öffentlichkeit des Grundbuches – de lege
lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Zürich 1993, S. 92; Jürg
Schmid, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., 2011, Art. 970
N. 30). Folglich sind C.______ und D.______ sowie deren Tochter ins
vorliegende Verfahren nicht beizuladen.
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2.
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Bis zum 31. Dezember 1993
musste für jede Einsichtnahme in das Grundbuch ein Interesse glaubhaft
gemacht werden. Mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wurde auf den
1. Januar 1994 das voraussetzungslose Recht auf Auskunft darüber, wer
als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, eingeführt
(aArt. 970 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB]). Für eine weitergehende Einsichtnahme in das Grundbuch setzte
aArt. 970 Abs. 2 ZGB das Glaubhaftmachen eines Interesses voraus.
Die Kantone wurden zudem verpflichtet, den Erwerb des Eigentums an
Grundstücken zu veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 1 ZGB), wobei es
ihnen offenstand, weitere Angaben, namentlich die Gegenleistung, zu
veröffentlichen (aArt. 970a Abs. 3 ZGB). Die Pflicht der Kantone
zur Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken wurde auf den
1. Januar 2005 aufgehoben.
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Nach dem heute geltenden
Recht hat, wer ein Interesse glaubhaft macht, gemäss Art. 970
Abs. 1 ZGB Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder
dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. Ohne ein solches Interesse ist
gemäss Art. 970 Abs. 2 ZGB jede Person berechtigt, folgende Daten
des Hauptbuchs zu erhalten: die Bezeichnung des Grundstücks und die
Grundstücksbeschreibung (Ziff. 1), den Namen und die Identifikation des
Eigentümers (Ziff. 2) sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum
(Ziff. 3). Die Kantone können gemäss Art. 970a Abs. 1 ZGB die
Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen, wobei
sie – abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB –
auch die Gegenleistung publizieren dürfen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdegegner führen im Wesentlichen aus,
dass sich das Einsichtsrecht nur bedingt auch auf die Belege erstrecke.
Insbesondere seien Belege mit obligatorischen Vertragsbestimmungen nur den
Vertragsparteien uneingeschränkt zugänglich. Es müsse ein innerer
funktioneller Zusammenhang zwischen dem Interesse an der Einsichtnahme in das
Grundbuch und dem Interessensnachweis bestehen. Ein solcher fehle mangels
dinglicher oder realobligatorischer Berechtigung der Beschwerdeführerin am
Grundstück gänzlich. Es liege auch keine qualifizierte Bezugsnähe vor, da die
Beschwerdeführerin kein Einsichtsrecht im Rahmen der Bekanntmachung
dinglicher oder vorgemerkter persönlicher Rechte geltend mache. Der
vorliegende Fall könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, welchem
der BGE 132 III 603 zugrunde gelegen habe. In jenem Fall sei die
Ansprecherin nämlich pflichtteilsgeschützte Erbin gewesen und habe folglich eine
stärkere Rechtsposition gehabt als eine lediglich obligatorisch Berechtigte.
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Monat
nachdem sie das von C.______ verbürgte Darlehen gekündigt gehabt habe, sei es
zu einer Handänderung gekommen. Die Liegenschaft in der Gemeinde X.______ sei
zur Zeit von der Tochter zum Verkauf ausgeschrieben. Sie, die
Beschwerdeführerin, habe deshalb den begründeten Verdacht, dass die
Übertragung des Miteigentumsanteils unterpreislich erfolgt sei, um sie als
Gläubigerin zu schädigen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Einsichtsrecht
davon abhängen sollte, ob es um einen Anspruch auf Teilhabe an der Erbmasse
oder auf Teilhabe an der Pfändungsmasse gehe. Im durch das Bundesgericht im
BGE 132 III 603 zu beurteilenden Fall habe die Beschwerdeführerin sich nicht
auf eine gerichtlich zugesprochene Forderung stützen können, während sie ein
vollstreckbares Urteil erlangt habe. Zwischen der Beschwerdeführerin im BGE
132 III 603 und den Parteien des Kaufvertrags habe keine Rechtsbeziehung
bestanden, während sie gegenüber beiden Beteiligten Rechtsansprüche habe, und
zwar gegenüber dem Schuldner ein Urteil und gegenüber der potentiell
Anfechtungsbeklagten das Recht auf richterliche Prüfung des wahrscheinlich
anfechtbaren Rechtsgeschäfts. Eine rechtskräftig zugesprochene Forderung
berechtige die Gläubigerin zudem zum Arrest, wenn sie geltend mache, dass der
Schuldner Vermögen beiseiteschaffe. Weshalb ihr in der gleichen Situation der
deutlich weniger weit gehende Anspruch auf Einsichtnahme in eine öffentliche
Urkunde verwehrt bleiben sollte, sei nicht einzusehen. Nicht verständlich sei
sodann, weshalb der Gläubigerin der einschneidende Anspruch auf Durchführung
einer Strafuntersuchung zustehen sollte, nicht aber der weniger weit gehende
Anspruch auf Einsichtnahme ins Grundbuch. Nicht massgebend sei, ob es andere
Wege gebe, um die gewünschte Information zu erlangen. Schliesslich genüge für
die Einsichtnahme nach Art. 970 Abs. 1 ZGB ein Interesse tatsächlicher
Natur. Eine qualifizierte Bezugsnähe sei nicht erforderlich.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Einsicht in die
Rechtsgrundausweise der Handänderungen an der Liegenschaft in der Gemeinde
X.______. Als Belege sind die Rechtsgrundausweise unbestritten nicht vom
voraussetzungslos zu erteilenden Auskunftsrecht gemäss Art. 970
Abs. 2 ZGB erfasst.
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4.2 Ein weitergehendes Einsichtsrecht ins Grundbuch
kommt gemäss Art. 970 Abs. 1 ZGB demjenigen zu, der ein Interesse
glaubhaft macht. Welche Art von Interessen zur weitergehenden Einsichtnahme
berechtigen, lässt sich dem Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB nicht
entnehmen.
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In Lehre und
Rechtsprechung unbestritten ist, dass für das Recht auf Einsichtnahme nicht
ein rechtliches Interesse erforderlich ist, sondern auch ein tatsächliches,
etwa ein wirtschaftliches, wissenschaftliches oder persönliches Interesse,
genügen kann. Hingegen reicht es nicht, irgendein Interesse, wie
beispielsweise blosse Neugier, glaubhaft zu machen (BGE 132 III 603 E. 4.3.1
= Pra 2007 Nr. 56; BGE 126 III 512 E. 3a, 109 II 208 E. 3;
Bänziger-Compagnoni, S. 75 f.; Peter Tuor et al., Das Schweizerische
Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich 2009, S. 882; Dieter Zobl,
Grundbuchrecht, 2. A., Zürich 2004,
Rz. 550 ff.).
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4.3 Ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme ins
Grundbuch setzt eine Beziehung des Antragsstellers zum Grundstück voraus,
wobei sich diese aus einem dinglichen Recht, einem vorgemerkten persönlichen
Recht oder einem Titel, welcher zum Verschaffen einer solchen Rechtsposition
geeignet ist, ergibt (Henri Deschenaux, Schweizerisches Privatrecht, V/3.1,
Basel 1988, S. 163; Heinz Rey, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, in ZBGR
1984, S. 73 ff., 80).
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Vorliegend ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein rechtliches Interesse an der
beantragten Grundbucheinsicht hat.
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4.4
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4.4.1 Es besteht in Lehre und Rechtsprechung keine
Einigkeit darüber, ob das (wirtschaftliche) Interesse an der Beschaffung von
Unterlagen für die Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses ein
Einsichtsrecht in die Belege rechtfertigt.
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Die ältere Lehre liess für
das Einsichtsrecht jedes verständige, durch die Sachlage gerechtfertigte
Interesse genügen (Fritz Ostertag, Berner Kommentar zum ZGB, Bd. IV,
3. Abt., 2. A., 1917, Art. 970 N. 2) und bejahte ein solches für die
Vorbereitung eines bevorstehenden Prozesses vorbehaltslos (Bemerkungen der
Redaktion zum "Schah-Fall", ZBGR 1982, S. 291; Arthur
Homberger, Zürcher Kommentar zum ZGB, Bd. IV, 3. Abt., 2. A., 1938,
Art. 970 N. 7). Ein grosser Teil der neueren Lehre verlangt eine qualifizierte
Bezugsnähe zu demjenigen Teil des Grundbuchs, in welchen der Gesuchsteller
Einsicht nehmen will. Eine solche Bezugsnähe bestimmt sich durch die Zweckbestimmung
des Grundbuchs als Mittel zur Bekanntmachung der dinglichen und vorgemerkten
Rechte an Grundstücken (Roland Pfäffli, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs,
TREX 2006, S. 360 ff., 361; Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 15;
Tuor, S. 882), wobei genügen kann, dass dem an der Einsichtnahme
Interessierten ein persönlicher, aktueller und konkreter Vorteil erwächst,
den er ohne die Konsultation des Grundbuchs nicht erlangen könnte (Aron
Pfammatter, in Jolanda Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 2. A.,
Art. 970 N. 5; Rey, S. 81).
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4.4.2 Im von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 132
III 603 hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob eine Erbin
Anspruch auf Mitteilung des für ein Grundstück bezahlten Kaufpreises hat,
wenn der zukünftige Erblasser dieses Grundstück zu Lebzeiten auf Anrechnung
an den Erbteil auf dessen Miterben übertragen hat, und diese das Grundstück
anschliessend via Einbringung in eine Aktiengesellschaft an einen Dritten
verkauft haben. Das Bundesgericht erwog, dass die Grundbucheinsicht der Erbin
ermöglichen solle, den Kaufpreis der verkauften Grundstücke zu erfahren, mit
dem Zweck, die Ausgleichungsklage, welche sie erheben wolle, beziffern zu können.
Die Wahrung der Rechte der Erbin und die Existenz einer Erbanwartschaft würden
eine genügende Grundlage für das in Art. 970 Abs. 1 ZGB geforderte
Interesse darstellen. Unwesentlich sei dabei, dass die Erbin die verlangte
Information im erbrechtlichen Verfahren erlangen könnte (E. 4.3.2). Dieser
Entscheid wurde durch die Lehre teilweise kritisiert. Bemängelt wurde dabei
insbesondere, dass das Bundesgericht ohne nähere Begründung ein
schutzwürdiges Interesse für die Einsicht bejaht habe (Bettina Hürlimann-Kaup,
Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2006 und
2007, in ZBJV 2009, S. 186 ff., 190; Michel Mooser, Le Tribunal fédérale
ouvre davantage la porte du register foncier – Note sur l'ATF 132 III
603, RFJ 2006, S. 155 ff., 156 f.; Jürg Schmid, Bemerkungen der
Redaktion, in ZBGR 2008, S 89).
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Im BGE 109 II 208 führte
das Bundesgericht aus, dass ein wirtschaftliches Interesse für die
Einsichtnahme in das Grundbuch zwar genüge. Werde das Interesse aber auf wirtschaftliche
Gründe gestützt, müsse noch dazukommen, dass dieses Interesse auch vor dem
Hintergrund des Grundbuchzwecks und des vom Gesuchsteller mit der Einsichtnahme
verfolgten Ziels Schutz verdiene. Dies treffe namentlich zu, wenn die Einsichtnahme
in das Grundbuch der Wahrnehmung (auch künftiger) obligatorischer Rechte zu
dienen vermöge. Dabei müssten Tatsachen vorgebracht werden, aus welchen sich
eine aktuelle und nicht bloss mögliche Gefährdung solcher Rechte herleiten
lasse oder welche zumindest deren aktuelle Gefährdung wahrscheinlich machten
(E. 2).
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In der kantonalen
Rechtsprechung wird teilweise darauf hingewiesen, dass bei der Frage, ob ein
glaubhaft gemachtes Interesse schutzwürdig ist, zu beachten sei, dass die
Gesetzgebung die Öffentlichkeit des Grundbuchs mit der Teilrevision des
Immobiliarsachenrechts wesentlich erweitert habe (Urteil des Kantonsgerichts
Zug vom 25. Juni 2001, in ZBGR 2003, S. 17 ff., 21 f., mit Hinweis auf
BGE 126 III 512; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. November 1997,
in ZBGR 1997, S. 97 ff., 98 f.). Ein Teil der kantonalen Rechtsprechung mahnt
jedoch zur Zurückhaltung, wenn Einsichtnahme in Belege begehrt wird, die
schuldrechtliche Bestimmungen enthalten (Urteil des Kantonsgerichts St.
Gallen BE.2013.28 vom 10. Dezember 2013 E. 2b, www.gerichte.sg.ch) oder
schliesst die Einsicht in solche Belege aufgrund der Zweckbestimmung des
Grundbuchs gänzlich aus (Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Juni
1996, in SJZ 1998, S. 237 f.).
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4.5
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4.5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt Einsicht in die
Rechtsgrundtitel, weil sie eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 288
SchKG prüfen und vorbereiten möchte. Es gibt gute Gründe dafür, das Interesse
der Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Belege als nicht
schutzwürdig zu beurteilen. Zweck des Grundbuchs ist, Bestand und Wandel der
dinglichen Rechte nach aussen kundzutun. Anders als bei Fahrnis genügt bei
Grundstücken nämlich die blosse äussere Sachherrschaft (Besitz) noch nicht,
um den an ihnen bestehenden Rechten die gewünschte Öffentlichkeit zu verleihen
(Tuor, S. 853). Es lässt sich nun durchaus argumentieren, dass das
Interesse der Beschwerdeführerin in keinem oder nur in einem sehr losen
Verhältnis zum Grundbuchzweck steht und deshalb keinen Schutz verdient.
Hingegen sticht das Argument nicht mehr, dass mit dem Einsichtsrecht in die
Belege zwecks Vorbereitung eines Prozesses ein ausserprozessuales
Editionsrecht geschaffen werde, welches das Prozessrecht nicht kenne
(Bänziger-Compagnoni, S. 88 f.). Seit der Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) ist eine vorsorgliche ausserprozessuale
Beweisführung nämlich in Art. 158 ZPO gesetzlich vorgesehen.
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4.5.2 Zu beachten ist sodann, dass das Bundesgericht in
BGE 132 III 603 das Einsichtsrecht grosszügig handhabte. Wenn nun der
Beschwerdegegner 2 davon ausgeht, dass dieser Entscheid auf den vorliegenden
Sachverhalt keine Anwendung findet, geht er fehl. Es ist nämlich nicht
ersichtlich, weshalb der pflichtteilsgeschützten Erbin, die eine
erbrechtliche Ausgleichungsklage vorbereitet, mehr Rechte zustehen sollen als
der Beschwerdeführerin, welche als Inhaberin einer rechtskräftigen Forderung
und eines Verlustscheins eine paulianische Anfechtungsklage anstrebt
(vgl. auch Deschenaux, S. 166).
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Weiter ist bei der Frage,
ob Einsicht in Belege gewährt werden soll, welche schuldrechtliche
Bestimmungen enthalten, die Teilrevision des Immobiliarsachenrechts zu beachten,
mit welcher sich der Gesetzgeber bewusst für mehr Transparenz hinsichtlich
der Grundbucheinträge entschieden hat (BGE 126 III 512 E. 4). Auf den
1. Januar 1994 wurde einerseits der voraussetzungslose Anspruch auf
Auskunftserteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt.
Anderseits wurden die Kantone ermächtigt, die Gegenleistung bei
Eigentumsübertragungen zu veröffentlichen. Die Möglichkeit zur
Veröffentlichung der Gegenleistung nach Art. 970a Abs. 1 ZGB dient dabei nicht
dem Hauptzweck des Grundbuchs, nämlich der Bekanntmachung der dinglichen
Rechte an einem Grundstück, sondern insbesondere auch wirtschaftlichen Zwecken.
Wenn es nun aber den Kantonen erlaubt ist, die Gegenleistung bei Eigentumsübertragungen
zu veröffentlichen, dürfen in Kantonen, welche von dieser Möglichkeit nicht
Gebrauch machen, keine allzu hohen Anforderungen an das glaubhaft zu machende
Interesse gestellt werden (so auch das Urteil des Kantonsgerichts
St. Gallen vom 19. November 1997, in ZBGR 1999, S. 97 ff., 98 f.).
Schliesslich legt auch der Wortlaut von Art. 970 Abs. 1 ZGB keine restriktive
Auslegung des für das erweiterte Einsichtsrecht notwendigen Interesses nahe.
So hat sich der Gesetzgeber bei der Teilrevision des Sachenrechts nicht für
eine einschränkende Formulierung des glaubhaft zu machenden Interesses
entschieden, obwohl ein solches noch für die weitergehende Einsichtnahme in
das Grundbuch erforderlich ist.
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4.5.3 Aus den dargelegten Gründen rechtfertigt es sich,
ein Interesse als schutzwürdig anzuerkennen, wenn wie vorliegend mit der
beantragten Einsichtnahme in die Belege bezweckt wird, die Aussichten einer
paulianischen Anfechtungsklage zu prüfen und eine solche Klage allenfalls in
die Wege zu leiten. Die Beschwerdeführerin gelangt durch die Einsichtnahme zu
einem persönlichen, aktuellen und konkreten Vorteil, den sie ohne
Konsultation des Grundbuchs nur mit einem erheblichen zusätzlichen Aufwand erlangen
könnte.
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Indem die
Beschwerdeführerin nachweist, dass C.______ seinen Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft bereits einen Monat nach Kündigung des Darlehens seiner Frau übertragen
hatte und diese die Liegenschaft in der Folge an die gemeinsame Tochter übertrug,
welche die Liegenschaft nun zum Verkauf ausgeschrieben hat, bestehen hinreichende
Indizien dafür, dass sich die Prüfung einer paulianischen Anfechtungsklage
rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin hat damit ihr Interesse glaubhaft
gemacht.
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4.6
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4.6.1 Wird ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht,
heisst dies aber noch nicht, dass die Einsicht in die Belege zu gewähren ist.
Vielmehr bedarf es nach dem überwiegenden Teil der Rechtsprechung und Lehre
einer Abwägung der Interessen des Gesuchstellers und der durch das
Grundbuchamt zu wahrenden Interessen der von einer Einsichtnahme Betroffenen
(BGE 132 III 603 E. 4.3.1; Pfammatter, Art. 970 N. 5; Rey, S. 81;
Schmid, Basler Kommentar, Art. 970 N. 19 ff.).
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Den berechtigten Bedenken,
dass Zurückhaltung geboten ist bei der Einsichtnahme in Belege, welche
schuldrechtliche Bestimmungen enthalten, die mehr oder weniger persönlichkeitsbezogen
sind und abseits der Publikation des Grundbuchs stehen, ist Rechnung zu
tragen. Richtig verstanden betrifft dies aber nicht die Frage, ob ein geltend
gemachtes Interesse schutzwürdig ist, sondern dies muss vielmehr bei der gewissenhaft
vorzunehmenden Interessenabwägung berücksichtigt werden.
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4.6.2 Vorliegend ist bei der Interessenabwägung zu
berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der konkreten
Umstände durchaus zu Recht veranlasst sieht, zu prüfen, ob eine paulianische
Anfechtungsklage zu erheben ist. Die Kenntnis über den Rechtsgrund der
Eigentumsübertragungen und der allfälligen Gegenleistungen ermöglicht es ihr,
die Chancen einer Anfechtungsklage abzuschätzen und eine solche allenfalls
vorzubereiten. Damit kann sie sich einerseits einen erheblichen Aufwand ersparen,
anderseits macht die Kundgabe möglicherweise auch aus prozessökonomischen
Gründen Sinn; dies zumindest dann, wenn sie aufgrund der Einsichtnahme zum
Schluss käme, dass der geplanten Anfechtungsklage kaum Erfolg beschieden sein
dürfte. Der Umstand, dass sie die gewünschten Informationen im Rahmen des
Klageverfahrens oder allenfalls aufgrund einer vorsorglichen Beweisführung
gemäss Art. 158 ZPO erhalten könnte, spricht dabei nicht gegen eine
Einsichtnahme (BGE 132 III 603 E. 4.3.2). Wie alle von einer Einsichtnahme
passiv Betroffenen haben hingegen auch C.______, dessen Frau und dessen
Tochter ein Interesse daran, dass der Beschwerdeführerin die anbegehrte
Einsicht in die Belege verwehrt wird. Vorliegend ist aber zu beachten, dass
es sich um Eigentumsübertragungen innerhalb der Familie handelt und keine
ausserhalb des Familienbundes stehende Dritte von der Einsichtnahme betroffen
sind. Zu berücksichtigen ist sodann, dass einige Indizien für das Vorliegen
eines Tatbestands von Art. 288 SchKG bestehen, weshalb zumindest
C.______ damit rechnen musste, dass die Beschwerdeführerin eine Absichtsanfechtung
prüfen wird.
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Unter Berücksichtigung der
konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls überwiegen die Interessen der
Beschwerdeführerin an der Einsichtnahme in die Rechtsgrundausweise diejenige
der von der Einsichtnahme passiv betroffenen ehemaligen und aktuellen
Grundeigentümer.
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Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom
11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
15. Juli 2013 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner 1 ist einzuladen,
der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids
Einsicht in die Rechtsgrundausweise der beiden seit dem 1. Januar 2004
erfolgten Handänderungen am Grundstück Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______,
zu gewähren.
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III.
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1.
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Die Gerichtskosten sind
ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1
lit. c e contrario und Art. 135 Abs. 1 VRG). Der
Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
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2.
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Der durch den eigenen
Rechtsdienst vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 138 Abs. 1 VRG e contrario).
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2
vom 11. November 2013 und die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
15. Juli 2013 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner 1 wird
eingeladen, der Beschwerdeführerin innert 10 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids Einsicht in die Rechtsgrundausweise der beiden seit dem
1. Januar 2004 erfolgten Handänderungen am Grundstück
Parz.-Nr. […], Gemeinde X.______, zu gewähren.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin
ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-
zurückzuerstatten.
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3.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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