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Kanton Glarus
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Obergericht
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Urteil
vom 25. Oktober 2013
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Verfahren
OG.2013.00047
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A.______ AG
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Beschwerdeführerin
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gegen
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B.______
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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konkursamtliche
Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft
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Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerin (gemäss Eingabe vom 23. August 2013, sinngemäss):
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Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 19. August 2013 im Verfahren
ZG.2013.00710 aufzuheben und es sei der Nachlass des X.______ sel. nicht
konkursamtlich zu liquidieren.
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Rechtsbegehren der
Beschwerdegegnerin (gemäss Eingabe vom 12. September 2013,
sinngemäss):
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Es sei die Beschwerde abzuweisen.
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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I.
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1.— X.______ sel. verstarb
am [...] in [...]. Seinem Betreibungsregisterauszug zufolge bestehen 21
offene Verlustscheine über einen Betrag von Fr. 128‘642.25. Am
5. Juli 2013 gelangte B.______, die Tochter von X.______ sel., mit einem
Begehren um eine „neue Frist im Sinne von Art. 526 ZGB“ und einer
Erbausschlagung an das Kantonsgericht.
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2.— Mit Verfügung vom
19. August 2013 ordnete der Kantonsgerichtspräsident die konkursamtliche
Liquidation der Erbschaft des X.______ sel. an (Dispositiv Ziff. 1).
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3.— Dagegen erhob die
A.______ AG am 23. August 2013 fristgerecht Beschwerde. B.______ liess
sich mit Eingabe vom 12. September 2012 vernehmen.
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4.— Die A.______ AG ist
als Gläubigerin von X.______ sel. vom Verfahrensausgang direkt betroffen und
hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO. Folglich ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die übrigen
Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
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II.
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1.— Mit der Beschwerde
können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
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2.— Die Beschwerdeführerin
führt aus, dass niemand das Erbe von X.______ sel. ausgeschlagen habe; auch
B.______ habe das Erbe nicht innert Frist ausgeschlagen. Die Vorinstanz habe
daher mit ihrer Verfügung vom 19. August 2013 das Recht verletzt.
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3.— Die Vorinstanz
begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass im Nachlass von
X.______ sel. Verlustscheine über Fr. 128‘642.- bestünden. Bei
überschuldeten Erbschaften werde die Ausschlagung vermutet. Der Nachlass sei
deshalb konkursamtlich zu liquidieren.
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4.— a) Die Erben>
haben die Befugnis, die ihnen zugefallene Erbschaft auszuschlagen
(Art. 566 Abs. 1 ZGB). Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers
im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die
Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB). Nach dem Gesetz wird
somit die Ausschlagung der Erbschaft eines Zahlungsunfähigen vermutet. Damit
deren Wirkung eintritt, bedarf es keiner ausdrücklichen Handlung des <Erben.
Nur eine Annahmeerklärung oder Einmischung würde die Vermutung umstossen
(ZK-Escher, Art. 566
N 11 und N 14, BSK-Schwander,
Art. 566 N 8).
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b) Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin kann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass sie nicht früher aktiv geworden ist bzw. das Erbe gar
ausgeschlagen hat. Die Zahlungsunfähigkeit von X.______ sel. war offenkundig
und der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen bereits 2009 bekannt.
Folglich ist die Ausschlagung zu vermuten. Hinweise, dass sich B.______ in
das Erbe eingemischt oder eine Annahmeerklärung abgegeben hat, liegen nicht
vor.
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c) Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass die Vorinstanz das Recht richtig angewendet hat. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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III.
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Bei diesem Ausgang sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdegegnerin
durch das Beschwerdeverfahren kein wesentlicher Aufwand entstanden ist. Der
Streitwert erreicht Fr. 10‘000.- nicht.
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Das
Gericht erkennt:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von
Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
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3.
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Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
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