|
|
Kanton Glarus
|
|
Obergericht
|
|
|
|
hat
|
|
|
|
|
im Berufungsverfahren
|
OG.2010.00050
|
|
|
zwischen
|
|
|
E.______ Berufungskläger
|
|
vertreten durch F.______
|
|
|
und
|
|
|
1. A.______ Berufungsbeklagte
|
|
2. B.______
|
|
3. C.______
|
|
4. D.______
|
|
alle vertreten durch G.______
|
|
|
betreffend
|
|
|
|
Erbteilung
|
|
|
|
|
|
über die Anträge der Parteien
|
|
A. des
Berufungsklägers (gemäss Berufungserklärung vom
22. Dezember 2010 sowie gemäss Berufungsbegründung vom 28. Juli
2011 und Replik vom 10. Februar 2012:
|
|
1.
|
Es sei das
Urteil des Kantonsgerichts in der Sache ZG.2008.00570/631, gefällt in der
Sitzung vom 11. November 2010, vollumfänglich aufzuheben.
|
|
|
2.
|
Es sei die
letztwillige Verfügung vom 22.10.2003 der Erblasserin X.______, […], für
ungültig zu erklären.
|
|
|
3.
|
Es sei der
Erbvertrag vom 2. November 1999, abgeschlossen zwischen der
Erblasserin X.______, und deren Sohn E.______, für ungültig zu erklären.
|
|
|
4.
|
Es sei
festzustellen, dass der Berufungskläger E.______, gesetzlicher Erbe von X.______
ist.
|
|
|
5.
|
Es sei
festzustellen, dass der Berufungskläger E.______, als gesetzlicher Erbe zur
Hälfte am Nachlass beteiligt ist.
|
|
|
6.
|
Eventuell sei
festzustellen, dass E.______ in seiner Stellung als gesetzlicher Erbe mit
seinem vollen Pflichtteil von 3/8 am Gesamtnachlass partizipiert.
|
|
|
7.
|
Eventuell seien
die Berufungsbeklagten A. bis D. zu verpflichten, dem Berufungskläger den
Betrag von CHF 14,5 Mio. plus Zinsen von 5% ab 2. November 1999
zu bezahlen.
|
|
|
8.
|
Alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten A. – D.
sowie unter dem Vorbehalt sämtlicher weiterer Rechte zu Gunsten des
Berufungsklägers.
|
|
|
B. der Berufungsbeklagten (gemäss Berufungsantwort vom
14. September 2011 und Duplik vom 10. Februar 2012:
|
|
1.
|
Es sei die
Berufung abzuweisen;
|
|
|
2.
|
es sei das
Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Glarus vom 11. November 2010
(ZG.2008.00570 und 00631) vollumfänglich zu bestätigen;
|
|
|
3.
|
alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers."
|
|
_____________________________
|
|
|
in Erwägung gezogen:
|
---------------------------------
|
|
|
I.
|
(Sachverhalt
und Prozessgeschichte)
|
|
1.— a) 2007
starb X.______ im Alter von 88
Jahren an ihrem letzten Wohnort in […]. Die Verstorbene war Bürgerin von […]
im Kanton […]. Sie hinterliess die beiden Söhne A.______, geb. […], und E.______, geb. […], sowie die Enkelkinder B.______ (Sohn von A.______), C.______ und D.______ (Söhne von E.______); der
Ehegatte Y.______ war ihr bereits
1995 im Tod vorausgegangen.
|
|
Familienspiegel:
|
|
|
|
b) Am
2. November 1999 begaben sich †X.______ und ihr Sohn E.______ nach Chiasso, wo sie von Rechtsanwalt
und Notar […] einen Erbvertrag öffentlich beurkunden liessen; E.______ gab darin jegliche erbrechtlichen
Ansprüche gegenüber seiner Mutter auf. Als Gegenleistung für den Verzicht
erhielt E.______ von der Mutter in
zwei Tranchen insgesamt 11 Mio. Franken überwiesen, wobei im Erbvertrag
selber dieser Betrag nicht erwähnt ist.
|
|
c) Am
22. Oktober 2003 setzte †X.______ eine eigenhändige letztwillige Verfügung
auf. In diesem Testament traf sie vorab eine Rechtswahl zugunsten des
schweizerischen Rechts (Ziff. 1) und vermerkte, dass ihre Söhne A.______ und E.______ beide einen Erbverzichtsvertrag unterschrieben hätten und darum von
der Erbfolge ausgeschlossen seien (Ziff. 2). Alsdann setzte sie ihre
drei Enkel B.______, C.______ und D.______ zu gleichen Teilen als Erben> ein (Ziff. 3), setzte drei
Vermächtnisse aus (Ziff. 4) und ernannte zur Umsetzung des Testaments
einen Willensvollstrecker (Ziff. 6). Ausserdem bestimmte sie in
Ziff. 5, dass ihre beiden Söhne lediglich den Pflichtteil erhalten
sollten, falls deren Erbverzichte dereinst rechtlich nicht anerkannt würden.
|
|
2.— Mit Eingabe
vom 26. Juni 2008 an das Kantonsgericht Glarus erhoben A.______, B.______, C.______ und D.______ eine Erbteilungsklage gegen E.______. Konkret beantragte ihr damaliger
Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass die letztwillige Verfügung von †X.______ vom 22. Oktober 2003 gültig sei; entsprechend sei
festzustellen, dass die Enkelsöhne B.______, C.______ und D.______ <Erben> seien; zudem sei der
Willensvollstrecker anzuweisen, ihnen die Erbschaft auszuliefern.
|
|
3.— Am
11. Juli 2008 liess der Beklagte E.______ durch seinen Rechtsvertreter beim Kantonsgericht Glarus eine
Widerklage einreichen (Verfahren ZG.2008.00631). Darin verlangt er als
Hauptbegehren, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin vom
22. Oktober 2003 und der Erbverzichtsvertrag zwischen ihm und der
Erblasserin vom 2. November 1999 als ungültig erklärt werden.
Dementsprechend sei festzustellen, dass er gesetzlicher Erbe und zur Hälfte
am Nachlass beteiligt sei.
|
|
4.— Mit
Verfügung vom 17. April 2009 bejahte der Präsident des Kantonsgerichts
Glarus die örtliche Zuständigkeit. In der Folge beschränkte er das
Prozessthema auf die Frage der Rechtsgültigkeit des Erbverzichtsvertrags vom
2. November 1999 zwischen der Erblasserin und ihrem Sohn E.______.
|
|
5.— Mit Urteil
vom 11. November 2010 entschied das Kantonsgericht, dass der Erbvertrag
vom 2. November 1999 zwischen der Erblasserin und E.______ gültig sei (Dispositiv Ziff. 1) und hielt als Folge davon fest,
dass E.______ keinerlei
erbrechtliche Ansprüche mehr hat auf den Nachlass seiner Mutter (Dispositiv
Ziff. 3-6). Zugleich erklärte das Kantonsgericht die letztwillige
Verfügung der Erblasserin vom 22. Oktober 2003 für gültig (Dispositiv
Ziff. 2). Ausgangsgemäss wurden die Gerichtskosten von Fr. 60'000.‑
E.______ auferlegt, welcher überdies
zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 70'000.‑ an die
Gegenseite verpflichtet wurde (Dispositiv Ziff. 7 ff.)
|
|
6.— a) Gegen
diesen Entscheid des Kantonsgerichts legte E.______ durch seinen Rechtsvertreter am 22. Dezember 2010 beim
Obergericht rechtzeitig Berufung ein.
|
|
b) Nach einem
Schriftenwechsel zur Berufungsbegründung und Berufungsantwort fand am 10.
Februar 2012 die mündliche Verhandlung zu Replik und Duplik statt;
hinsichtlich der dabei gemachten Ausführungen der Parteien wird auf das
Sitzungsprotokoll des Gerichtsschreibers verwiesen.
|
|
7.— Am 1. Januar 2011 trat die eidgenössische
Zivilprozessordnung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind
allerdings bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz nach bisherigem
Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Die hier zu
beurteilende Berufung ist beim Obergericht am 22. Dezember 2010
eingegangen, womit sich das Verfahren weiterhin nach der früheren kantonalen
Zivilprozessordnung richtet.
|
|
8.— Anlässlich der Urteilsberatung des Obergerichts
am 25. Mai 2012 amtete der Gerichtsschreiber zugleich als Ersatzrichter
für den aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig ausgefallenen Oberrichter
Z.______ (Art. 27 GOG GL).
|
|
II.
|
(Materielle
Erwägungen)
|
|
1.— Im
vorliegenden Berufungsverfahren ist die Verbindlichkeit des Erbvertrags
zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 zu beurteilen. Massgeblich ist dabei
unstrittig das schweizerische Recht [Verweis auf den angefochtenen
kantonsgerichtlichen Entscheid].
|
|
2.— a) Gemäss Art. 495 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser
mit einem <Erben> einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abschliessen; der
Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht (Abs. 2).
|
|
b) Vorliegend
hat E.______ im Erbvertrag vom
2. November 1999 auf jegliche Erbansprüche gegenüber seiner Mutter
verzichtet; entsprechend haben die Parteien den Vertrag als
„Erbverzichtsvertrag“ bezeichnet. Unbestritten ist, dass E.______ von seiner Mutter für die Zustimmung zum
Ausschluss von der Erbfolge eine Gegenleistung von 11 Mio. Franken
erhalten hat, wenngleich im Vertrag selber diese Summe nicht erwähnt ist.
Insofern handelt es sich bei der zwischen E.______ und seiner Mutter am 2. November 1999 getroffenen Vereinbarung
nicht um einen unentgeltlichen Erbverzicht, sondern um einen Erbauskauf.
|
|
c) Der
Erbverzichtsvertrag zwischen der Erblasserin †X.______ und ihrem Sohn E.______ vom 2. November 1999 ist nach
Massgabe von Art. 512 ZGB in Verbindung mit Art. 499 ff. ZGB
rechtskonform errichtet worden, was unbestritten ist. E.______ pocht denn auch nicht aus formellen, sondern aus materiellen Gründen
auf die Ungültigkeit des von ihm eingegangenen Erbverzichts.
|
|
3.— E.______ stellt sich auf den Standpunkt, er hätte
am 2. November 1999 nicht gegen 11 Mio. Franken auf seinen
Erbanspruch verzichtet, wäre ihm damals bewusst gewesen, dass das mütterliche
Vermögen mindestens 51 Mio. Franken beträgt; ihm sei vorgespiegelt
worden, das Vermögen liege bei bloss 23,5 Mio. Franken. Weil er sich
über den wahren Umfang des Vermögens seiner Mutter geirrt habe, sei er von
einer zu tiefen Erbanwartschaft ausgegangen und habe daher fälschlicherweise
angenommen, die erhaltene Abgeltung von 11 Mio. Franken würde seinem
damaligen Pflichtteil entsprechen.
|
|
3.1.— Macht bei
einem Erbauskauf die auf ihre Erbansprüche verzichtende Vertragspartei einen
Irrtum geltend, so beurteilt sich gemäss Art. 7 ZGB die Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts nach den obligationenrechtlichen Regeln über Willensmängel im
Sinne von Art. 23 ff. OR (BSK ZGB II-Breitschmid, Art. 469 N 21, Vorbem. zu
Art. 494-497 N 7 und N 16; BK-Weimar,
Art. 495 ZGB N 10; siehe auch BK-Schmidlin,
Art. 23/24 OR, N 173). Folglich kann der Vertragspartner des
Erblassers den Erbvertrag namentlich dann für unverbindlich erklären, wenn er
sich bei dessen Abschluss in einem Grundlagenirrtum befunden hat
(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) oder wenn er getäuscht worden ist
(Art. 28 OR), wobei der Irrtum im zuletzt erwähnten Fall kein
wesentlicher zu sein braucht. Ein Grundlagenirrtum liegt vor, wenn der Anfechtende
sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für ihn eine
notwendige Vertragsgrundlage bildete und der nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr als gegeben vorausgesetzt werden durfte. Ein täuschendes Verhalten
im Sinne von Art. 28 OR ist anzunehmen, wenn eine vertragsschliessende Partei
ihrer Kontrahentin widerrechtlich Tatsachen vorspiegelt oder verschweigt und
die getäuschte Partei den Vertrag ohne Täuschung nicht oder nicht mit dem entsprechenden
Vertragsinhalt abgeschlossen hätte. Das Verschweigen von Tatsachen ist dabei
insoweit verpönt, als eine Aufklärungspflicht besteht. Wann dies der Fall
ist, bestimmt sich auf Grund der Umstände im Einzelfall (BGer 5A_635/2010 vom
29. Oktober 2010, E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
|
|
3.2.— a) Gemäss
Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim
Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Wesentlich ist
ein Irrtum namentlich, wenn dieser einen bestimmten Sachverhalt betraf, der
vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR).
|
|
b) Irrtum ist
die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt, wobei kein Irrtum vorliegt,
wenn sich der Erklärende gar keine Vorstellung über einen Sachverhalt macht.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum
nicht in Betracht. Wesentlich ist der Irrtum, wenn nach den Umständen davon
auszugehen ist, dass der Irrende bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die
Erklärung nicht oder nicht so abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 2‑4).
Im Falle des Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR ist für die Wesentlichkeit des Irrtums neben der subjektiv
falschen Vorstellung zusätzlich erforderlich, dass der irrtümlich
vorgestellte Sachverhalt eine notwendige Grundlage des Vertrages darstellt
und dies zudem für den Vertragspartner erkennbar war (BSK OR I-Schwenzer, Art. 23 N 20-24).
|
|
3.3.— a) Bei
einem Erbauskauf erkauft sich der Erblasser das Ausscheiden des anderen aus
dem Kreis der künftigen <Erben>, wobei das Entgelt unter Lebenden versprochen
und gegeben wird. Anders aber als der Begriff „Erbauskauf“ wohl suggeriert,
braucht die Initiative nicht vom Erblasser auszugehen. Ebenso gut kann der
Erbe einen Erbvorbezug wünschen und dafür auf jede Teilnahme am Erbgang verzichten
(BK-Weimar, Art. 495 ZGB
N 6 f.).
|
|
b) Aufgrund der
sachverhaltsmässigen Vorbringen von E.______ vor Vorinstanz, auf die er im Berufungsverfahren verwiesen hat, ist
vorliegend erstellt, dass der Anstoss zum Abschluss des Erbauskaufs von ihm
ausgegangen ist. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt 1996/97 ersuchte E.______ seine Mutter um Gewährung eines
Erbvorbezugs. Diesen Schritt unternahm E.______, weil er sich „in Folge seiner Scheidung in einer finanziellen
Notlage“ befand und wegen „der dort fälligen Zahlung an die Ex-Frau unter
zeitlichem Druck [stand], möglichst bald zu namhaften Geldbeträgen zu
kommen“; denn „schliesslich wollte er sich ein neues Leben mit seiner zweiten
Frau und den zwei angeheirateten Kindern ermöglichen“. †X.______ lehnte jedoch die
Bitte ihres Sohnes gemäss dessen eigenen Angaben mit den folgenden Worten ab:
„Ich gebe Dir nichts bevor ich sterbe“.
|
|
c) Indes hatte E.______ gegenüber seiner Mutter gleichsam ein
"Pfand" in den Händen, wie dessen Ausführungen im vorliegenden
Prozess geradezu offensichtlich machen: Nachdem nämlich 1995 sein Vater Y.______ verstorben war, gelangte E.______ zu einem italienischen Erbschein,
welcher ihn [E.______] als einzigen
<Erben> des Verstorbenen auswies. Hierzu sei es gekommen, weil sein Bruder A.______ sowie seine Mutter †X.______ beide das Erbe des
Vaters bzw. Ehemannes in Bezug auf die in Italien gelegenen Vermögenswerte
ausgeschlagen hätten. In der Folge veranlasste E.______ als vorgeblicher Alleinerbe die Sperrung von Konti seines
verstorbenen Vaters bei „diverse[n] Schweizer Banken“. Fortan war es für †X.______ „ein Ding der Unmöglichkeit für sich Geld von den in der Schweiz
gelegenen Konti abzuheben und über diese Konti Vermögensdispositionen zu
tätigen“. Zwischen E.______ und †X.______ entbrannte in der Folge „ein Streit darüber, ob diese Kontosperren
wieder aufzuheben seien“. Und just diesen Trumpf der gesperrten Schweizer
Konti spielte E.______ aus, als er
von seiner Mutter mit seiner Bitte um einen Erbvorbezug zurückgewiesen wurde:
Er schlug ihr vor, „dass er einen Erbvorbezug erhalte und er im Gegenzug die
Sperrung über die auf den Namen des Erblassers in der Schweiz gelegenen
Nachlasskonti aufheben werde“. In diesen Vorschlag habe †X.______ schliesslich
eingewilligt.
|
|
d) Damit ist im
Hinblick auf die Klärung der in diesem Rechtsstreit interessierenden Frage,
ob E.______ im Zusammenhang mit dem
Erbauskauf einem Grundlagenirrtum unterlegen oder getäuscht worden ist, als
Erkenntnis festzuhalten:
|
|
- Zufolge akuter finanzieller Probleme
bedrängte E.______ seine Mutter mit
dem Wunsch nach einem Erbvorbezug;
|
- †X.______ lehnt das Anliegen
ihres Sohnes zunächst resolut ab, kam jedoch auf ihren Entscheid zurück, nachdem
der Sohn in Aussicht gestellt hatte, im Gegenzug die in der Schweiz
gesperrten Konti ihres verstorbenen Ehegatten wieder freizugeben.
|
|
3.4.— a) E.______ führte erstinstanzlich zunächst aus, er
habe im November 1999 auf Anraten seines damaligen Anwalts […] und im
Vertrauen auf die Richtigkeit der Angabe seiner Mutter, dass ihr Vermögen nur
30 Mio. Franken betrage, in den Erbauskauf für den von der Mutter
vorgeschlagenen Betrag von 11 Mio. Franken eingewilligt. In Tat und
Wahrheit aber habe das Vermögen seiner Mutter im damaligen Zeitpunkt
53 Mio. Franken betragen, was er jedoch nicht habe wissen können, da er
keine Kenntnisse über die genauen finanziellen Verhältnisse seiner Mutter
gehabt habe. In seinem zweiten Vortrag vor Vorinstanz und anschliessend im
Berufungsverfahren machte der Rechtsvertreter von E.______ geltend, die Mutter habe ihrem Sohn vor dem Abschluss des
Erbauskaufs einen Vermögensstand von gar nur 23,5 Mio. Franken
vorgegaukelt.
|
|
b) Die von E.______ implizit geäusserte Behauptung, dass er
punkto Vermögen seiner Mutter sozusagen ahnungslos gewesen sei, wird bereits
durch seine eigenen Vorbringen widerlegt.
|
|
aa) Nach den
Ausführungen von E.______ wurde der
Nachlass seines 1995 verstorbenen Vaters Y.______ noch im selben Jahr durch den eingesetzten Willensvollstrecker
entsprechend den testamentarischen Anordnungen liquidiert. E.______ erhielt bei diesem Erbgang nahezu 12,5
Mio. Franken. Wiewohl er nie einen Erbteilungsvertrag unterzeichnet
haben will, wusste er, dass seine Mutter †X.______ aus dem Nachlass
ihres Mannes nur schon ein Barvermögen von über 27 Mio. Franken geerbt
hatte; ausserdem war ihm bekannt, dass ihr das Familienanwesen in […] samt
Inventar sowie eine Eigentumswohnung in […] zugewiesen worden waren.
|
|
bb) E.______ mutmasste ferner, dass seine Mutter †X.______ zuvor bereits eigenes Vermögen von rund 10 Mio. Franken
besessen habe und sich dieses Vermögen bei günstiger Zinsentwicklungen seit
dem Tod des Vaters bis 1999 auf 17 Mio. Franken vermehrt haben könnte.
|
|
cc) Endlich
räumt E.______ selber ein, dass er
im Hinblick auf den Abschluss eines Erbvertrags mit seiner Mutter deren
gesamtes Vermögen auf 53 bzw. 51 Mio. Franken geschätzt habe.
Entsprechend habe er seinen damaligen Rechtsvertreter zu Beginn der
Vertragsverhandlungen instruiert, einen Erbauskauf für 20 Mio. Franken
auszuhandeln, was bei einem Nachlass in dieser Grössenordnung seinem
Pflichtteil entsprochen hätte. Im Übrigen hatte E.______ selber unmittelbaren Überblick jedenfalls über die auf Schweizer
Bankkonti liegenden Beträge (siehe dazu nachfolgend E. 3.5).
|
|
c) Wie sich im
Nachhinein zeigte, entsprach die damalige Vermutung von E.______ in Bezug auf den Wert des
Gesamtvermögens seiner Mutter im Jahr 1999 ziemlich genau dem von ihm im
vorliegenden Verfahren behaupteten tatsächlichen Vermögensstand. Trotzdem hat
der damals anwaltlich unterstützte E.______ nach immerhin zwei Jahren Verhandlungen über den Erbvertrag gegen
eine Abfindung von „bloss“ 11 Mio. Franken auf seine Erbenstellung
verzichtet. Heute will er dazu glauben machen, dass er auf die Richtigkeit
der zu tiefen Vermögensangabe seiner Mutter [Vermögen lediglich 23,5 Mio.
Franken] vertraut habe und sich insofern geirrt habe. Diesem Standpunkt kann
nicht gefolgt werden. Wäre E.______
wirklich daran gelegen gewesen, für seinen Erbverzicht eine Entschädigung in
der Höhe des mutmasslichen Pflichtteils zu erhalten, so hätte er bereits
aufgrund seiner eigenen Kenntnisse allen Grund dazu gehabt, die Angaben
seiner Mutter zu hinterfragen und nötigenfalls durch Belege dokumentieren zu
lassen. Dass er genau dies nicht unternommen hat, unterstreicht
nachdrücklich, dass für ihn bei Abschluss des Erbauskaufs im November 1999
sowohl der genaue Bestand des mütterlichen Vermögens wie auch die Höhe seines
Pflichtteils nebensächlich waren. Seinen eigenen Vorbringen zufolge (siehe
oben E. 3.3.) war sein Bestreben darauf gerichtet, möglichst rasch zu
einem Erbvorbezug und dadurch wieder zu Liquidität zu gelangen; für ihn
spielte dabei keine Rolle, ob sein Pflichtteil gewahrt sein würde,
Hauptsache, er konnte bereits zu Lebzeiten seiner Mutter "<erben".
Allein darauf aber hatte er keinen rechtlichen Anspruch, weshalb er vor der
Wahl stand, entweder in einen Erbverzicht hier und jetzt gegen eine Abfindung
von 11 Mio. Franken einzuwilligen, oder aber weiterhin nur eine
Anwartschaft auf eine allfällige künftige Erbschaft zu besitzen.
|
|
d) Dem bis dahin
Gesagten zufolge hing die Zustimmung von E.______ zum Erbauskauf im November 1999 nicht entscheidend, im Sinne einer
conditio sine qua non, davon ab, dass bei der Bemessung der Abfindung sein
Pflichtteilsanspruch respektiert würde. Eine entsprechende Bedingung geht
auch nicht aus dem Text des Erbvertrags vom 2. November 1999 hervor. Die
vorgeblich irrige Vorstellung E.______ über die Höhe des mütterlichen Vermögens bzw. seines potentiellen
Pflichtteils beschlug demnach keinen für ihn wesentlichen Sachverhalt, womit
ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR
ausser Betracht fällt.
|
|
3.5.— a) E.______ bringt weiter vor, dass seine Mutter ihm
1999 vorgespiegelt habe, auch sein Bruder A.______ würde einen Erbverzicht unterzeichnen und im Gegenzug ebenfalls
11 Mio. Franken erhalten. In der Folge habe sein Bruder allerdings keine
Erbverzichtserklärung abgegeben, was er [E.______] aber erst nach dem Ableben seiner Mutter erfahren habe. Weil A.______ im Unterschied zu ihm ein besseres
Verhältnis zur Mutter gepflegt und daher deren Vermögensverhältnisse gekannt
habe, sei er davon ausgegangen, das mütterliche Vermögen belaufe sich
tatsächlich auf 23,5 Mio. Franken. Sein Bruder hätte nämlich niemals für
11 Mio. Franken in einen Erbverzicht eingewilligt, hätte die Mutter
über ein wesentlich höheres Vermögen von 51 Mio. Franken verfügt. Es sei
daher für ihn „die grösste Ab- und Zusicherung [gewesen], dass das
mütterliche Vermögen im Jahr 1999 einen Betrag von CHF 23,5 Mio.
aufwies, wenn sein Bruder A.______
ebenfalls und gleichzeitig mit ihm einen Erbauskauf im Gegenwert von
CHF 11 Mio. zustimmt“.
|
|
b) Diese von E.______ vor Vorinstanz erst in der Replik und
nun erneut vor Obergericht vorgetragene Argumentationslinie zur Begründung
des behaupteten Grundlagenirrtums zielt ebenfalls ins Leere. Wie bereits oben
dargelegt worden ist, hatte E.______ zuverlässige Hinweise darauf, dass das mütterliche Vermögen
insgesamt erheblich höher sein musste als die von ihr angegebenen
23,5 Mio. Franken. Namentlich wusste E.______, dass seine Mutter allein aus dem Nachlass ihres vorverstorbenen
Mannes ein Barvermögen von mehr als 27 Mio. Franken geerbt hatte, welche
Summe bei diversen Schweizer Bankinstituten angelegt war. Als formeller
Alleinerbe des väterlichen Vermögens konnte E.______ sich erklärtermassen einen Überblick über die betreffenden Schweizer
Konti verschaffen. Kommt hinzu, dass er die besagten Konti nach eigenen
Angaben mit einer Sperre belegt hatte, welche soweit ersichtlich noch 1999
bestanden hatte. Es ist darum seine Behauptung schlicht nicht glaubhaft, dass
er über die Entwicklung des mütterlichen Barvermögens nach dem Tod des Vaters
nicht im Bilde gewesen sei. Im Weiteren wusste E.______ Bescheid über die elterliche Eigentumswohnung in […] und vor allem
über das Elternhaus in […] und die dort vorhandenen kostbaren Bilder, welche
insgesamt im Eigentum der Mutter standen. Er selber hat die Immobilien und
das Inventar auf total 9 Mio. Franken veranschlagt, derweil seine Mutter
die Sachwerte auf lediglich 3,5 Mio. Franken beziffert hat. Weil es sich
hierbei beiderseits um blosse Annahmen handelte und es E.______ freistand, welcher Bewertung er folgen wollte, konnte er in diesem
Zusammenhang von vornherein keiner falschen Vorstellung unterliegen. Aus
alledem folgt, dass E.______ selbst
vor dem Hintergrund, dass angeblich auch sein Bruder A.______ einen Erbverzicht für 11 Mio. Franken eingehen würde,
keinesfalls der irrigen Vorstellung anheim fallen konnte, das mütterliche
Vermögen betrage maximal 23,5 Mio. Franken. Der gegenüber E.______ erwähnte analoge Erbverzicht seines
Bruders war mit anderen Worten nicht kausal für den Entscheid E.______, gegen eine Entschädigung von
11 Mio. Franken als Erbe seiner Mutter auszuscheiden.
|
|
c) E.______ lässt vortragen, er habe davon ausgehen
können, „dass A.______ niemals
gegen den Betrag von CHF 11 Mio. auf sein zukünftiges Erbe
verzichtet hätte, wenn sich das mütterliche Vermögen im Jahr 1999 auf
CHF 51 Mio. belaufen hätte“. Diese Darstellung ist wenig glaubhaft.
E.______ liess in der
vorinstanzlichen Klageeingabe seinen Bruder A.______ als mehrfach gescheiterten Geschäftsmann beschreiben, der „in den
80er und 90er Jahren Schulden in Millionenhöhe“ angehäuft habe und wegen
finanziellen Schwierigkeiten sogar verhaftet worden sei. Vor diesem
Hintergrund bestand für E.______
wenn überhaupt Grund zur Annahme, sein Bruder würde gleich wie er um jeden
Preis einen Erbvorbezug anstreben, um auf diese Weise einer finanziellen
Notlage zu entkommen.
|
|
3.6.— a) Damit
ist zusammenfassend festzuhalten, dass E.______ keinem Irrtum unterlegen ist, als er am 2. November 1999 mit
seiner Mutter einen Erbverzichtsvertrag abschloss und dafür
ausservertraglich eine Abfindung von 11 Mio. Franken erhalten hat.
Allein aufgrund der von E.______
selber in diesem Prozess gemachten Ausführungen steht fest, dass er damals
infolge einer finanziellen Schieflage unbedingt Geld benötigte und deswegen
zu einem Erbverzicht für eine Entschädigung von 11 Mio. Franken bereit
war. Dabei war es ihm gleichgültig, wie hoch sein damaliger potentieller
Pflichtteilsanspruch war.
|
|
b) Nachdem
bereits die Vorinstanz die Klage von E.______ abgewiesen hat, kann an dieser Stelle zusätzlich auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen werden. Namentlich hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass E.______ beim Abschluss des Erbvertrags von
seiner Mutter nicht absichtlich getäuscht worden ist im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 OR. Für E.______ spielte im November 1999 für seinen Entschluss, einen Erbverzicht
einzugehen, keine Rolle, wie hoch das mütterliche Vermögen genau war und ob
auch sein Bruder A.______ auf seine
Erbenstellung verzichten würde, weshalb er diesbezüglich von vornherein nicht
getäuscht werden konnte. E.______
war damals dringend auf Liquidität angewiesen und stand vor der Wahl,
entweder die von der Mutter angebotene Auskaufsumme von 11 Mio. Franken
anzunehmen und im Gegenzug einen Erbverzicht zu unterzeichnen oder aber auf
einen von der Mutter zunächst ohnehin abgelehnten Erbvorbezug gänzlich zu
verzichten. Er hat sich für den vorzeitigen Geldregen entschieden, mit der
ihm bewussten Konsequenz, dass er nunmehr von der Teilnahme am Erbgang
ausgeschlossen sein würde.
|
|
c) Bei diesem
Ausgang sind sämtliche Beweisanträge von E.______ unerheblich; die hier umstrittene Frage, ob er bei seinem
Erbverzicht einem Irrtum im Sinne von Art. 23 ff. OR unterlegen
ist, lässt sich anhand seiner eigenen Vorbringen restlos klären und
verneinen. Die Berufung von E.______ ist abzuweisen und das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts
Glarus vom 11. November 2010 vollumfänglich zu bestätigen.
|
|
III.
|
(Kosten-
und Entschädigungsregelung)
|
|
E.______ wird für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig
(Art. 132 ZPO/GL). Massgeblich für die Festlegung der Gerichtsgebühr ist
die Verordnung über die amtlichen Kosten im Zivil- und Strafprozess vom
12. Februar 1992 (vgl. dazu Art. 15 der Verordnung zu den Kosten im
Zivil- und Strafprozess vom 22. Dezember 2010). Die Spruchgebühr für
einen schriftlich begründeten Sachentscheid beträgt bei einem Streitwert über
1 Mio. Franken zwischen Fr. 10’000.‑ und 2 % des Streitwerts.
Die Vorinstanz beziffert den Streitwert auf Fr. 5'000'000.‑,
obwohl E.______ bereits an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen
Eventualantrag auf Bezahlung von Fr. 14'750'000.‑ gestellt hat.
Von diesem Betrag ist auszugehen, womit eine Gerichtsgebühr von
Fr. 100'000.‑ als angemessen erscheint.
|
Der Berufungskläger
hat ausserdem der Gegenpartei für das obergerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 139 Abs. 1 und
Art. 138 ZPO/GL). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten wurde
eingeladen, für das obergerichtliche Verfahren eine Kostennote einzureichen.
Gestützt darauf ist die Parteientschädigung auf Fr. 65'000.‑
festzulegen.
|
|
_____________________________
|
|
auf
den Eid geurteilt:
|
-------------------------------
|
|
|
1.
|
Die Berufung wird abgewiesen, und es wird
das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. November 2010 in den Verfahren
ZG.2008.00570 und ZG.2008.00631 vollumfänglich bestätigt.
|
|
|
2.
|
Die Pauschalgerichtsgebühr für das
Berufungsverfahren von Fr. 100'000.‑ wird E.______ auferlegt und von ihm bezogen, unter Verrechnung mit dem von ihm
geleisteten Kostenvorschuss.
|
|
|
3.
|
E wird verpflichtet, den
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 65'000.‑ zu
bezahlen.
|
|
|
4.
|
Schriftliche Mitteilung an:
|
|
[...]
|
|
|