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Geschäftsnummer: VG.2018.00079 (VG.2018.712)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 08.11.2018
Publiziert am: 28.12.2018
Aktualisiert am: 28.12.2018
Titel: Öffentliches Baurecht/Raumplanung/Umweltschutz

Resümee:

Lärmschutzverordnung: Anbau an ein Wohnhaus kann eine Lärmsanierungsmassnahme darstellen

Lärmsanierungsprojekte werden gemäss Art. 67 Strassengesetz unter Eröffnung einer Einsprachefrist öffentlich aufgelegt. Das Nichterheben einer Einsprache im Rahmen der öffentlichen Auflage kann einer nachträglichen Anpassung des Lärmsanierungsprojektes jedoch nicht generell entgegenstehen. Denn die Verpflichtung zur Vornahme einer Lärmssanierungsmassnahme wie auch die (nachträgliche) Kostenübernahme durch den Anlageneigentümer werden erst mit dem Abschluss einer Vereinbarung mit den betreffenden Grundeigentümer bzw. mit dem Erlass einer Verfügung individuell-konkret angeordnet und damit grundeigentümerverbindlich. Folglich muss es dem Grundeigentümer möglich sein, Einwendungen gegen die erstmals im Rahmen eines Vereinbarungsvorschlags eröffneten Lärmsanierungsmassnahmen zu erheben und diesbezüglich allfällige Anpassungen zu fordern (E. II/5.1). Grundsätzlich werden lärmempfindliche Räume mit Schallschutzfenstern versehen. Allerdings können auch andere bauliche Massnahmen wie beispielsweise absorbierende Verkleidungen oder Blenden Lärmsanierungsmassnahmen darstellen. Wünscht der Grundeigentümer andere bauliche Massnahmen, erstreckt sich die Kostentragung des Anlageneigentümers maximal auf den Betrag, der für Schallschtuzfenster hätte aufgewendet werden müssen (E. II/5.2.1). Die Frage der Rückerstattung von vorfinanzierten Lärmsanierungsmassnahmen ist nicht vom Vorhandensein einer vorgängigen Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Anlageneigentümer abhängig (E. II/5.2.2). Stattdessen richtet sich diese nach dem Leitfaden Strassenlärm des Bundesamtes für Umwelt. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Lärmschutzbaute den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen respektive Massnahmekriterien (Machbarkeit, Verhältnismässigkeit etc.) entspricht. Die Beschwerdegegner anerkennen vorliegend übereinstimmend, dass der Grenzwert bei zumindest einem Teil der auf der Südseite des Gebäudes vorhandenen Fenster einzig aufgrund des vorgenommenen Anbaus auf der Gebäudewestseite nicht überschritten wird. Dies zeigt, dass der Anbau zumindest teilweise die Ziele des Lärmsanierungsprojekts - die Reduktion des Lärms in lärmepfindlichen Räumen - erfüllt. Zwar ist als Lärmsanierungsmassnahme im Lärmsanierungsprojekt kein Anbau enthalten, sondern der Einbau von Schallschutzfenstern. Doch stellt sich vorliegend nicht die Frage der Übernahme der Kosten für die Erstellung des Anbaus, sondern die Rückerstattung der Kosten, welche ohne Gebäudeanbau für den Einabu von Schallschutzfenstern auf der Südseite des Gebäudes hätten aufgewendet werden müssen. Damit entsprechen die dem Rückerstattungsbegehren zugrundeliegenden Lärmschutzmassnahmen den in Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen wie auch deren Ziele, womit eine Kostenrückerstattungspflicht zu bejahen ist (E. II/5.2.3). Weil aus den Akten nicht ersichtlich ist, wo auf der Südseite des Gebäudes Fenster vorhanden sind und dabei unklar ist, bei welchen Fenstern die Grenzwerte ohne Anbau überschritten würden und welche dieser Fenster lärmempfindliche Räume betreffen, ist die Sache zwecks Abklärung der vorerwähnten Fragen an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen. Dabei hat der Beschwerdegegner 1 ebenfalls in Erfahrung zu bringen, welche Kosten für die entschädigungsberechtigten Fenster angefallen wären und diese zurückzuerstatten (E. II/5.2.4). Schliesslich wird das auf der Westseite des Gebäudes vorhandene Fenster nicht vom vorhandenen Anbau abgeschirmt und überdies betrifft es einen Gang/Treppenhaus und damit keinen lärmepfindlichen Raum, weshalb es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht sanierungspflichtig ist (E. II/5.3).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers steht ihm eine um einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu. Da der Beschwerdeführer eine Honorarnote einreicht, hat die Behörde zu begründen, weshalb sie die zugesprochene Parteientschädigung als angemessen erachtet. Weil vorliegend nur die im Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen zu beachten sind, sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellen wie in den vorinstanzlichen Verfahren, der vorliegende Fall nur wenige Akten aufweist und die sich stellenden Rechtsfragen nicht überdurchschnittlich komplex sind, erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt.) als angemessen.

Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Abteilung Umweltschutz und Energie zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 8. November 2018

 

 

I. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2018.00079

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer  

 

vertreten durch Rechtsanwalt B.______

 

 

 

gegen

 

 

 

1.

Abteilung Umweltschutz und Energie

Beschwerdegegner

 

des Kantons Glarus

 

 

 

 

2.

Departement Bau und Umwelt

 

 

des Kantons Glarus

 

 

 

betreffend

 

 

Schallschutzmassnahmen

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Am 27. Mai 2002 ersuchte A.______ um die Erteilung der Baubewilligung für die Erstellung eines Anbaus am Wohnhaus als Lärmschutzmassnahme auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Die damalige Gemeinde […] erteilte am 9. Juli 2002 die Baubewilligung.

 

1.2 Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom […] wies das Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) unter Eröffnung der Einsprachefrist auf die öffentliche Planauflage und den Entscheid über Erleichterungen betreffend das Lärmsanierungsprojekt […] hin. A.______ erhob gegen das Lärmsanierungsprojekt […] keine Einsprache. Die Genehmigung des Regierungsrats erfolgte am […].

 

1.3 Am 29. September 2016 teilte A.______ der Abteilung Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus mit, er sei mit den im Rahmen einer Vereinbarung vorgeschlagenen Schallschutzmassnahmen Nrn. 02, 03 und 04 vorbehaltlos einverstanden. Nicht einverstanden sei er hingegen mit der Beurteilung der Gesamtsituation bezüglich Schallschutz. Am 27. März 2017 wies die Abteilung Umweltschutz und Energie darauf hin, dass kein weiterer Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch den Kanton aufgrund bereits getroffener Schallschutzmassnahmen bestehe. Nachdem A.______ die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, verpflichtete die Abteilung Umweltschutz und Energie ihn am 10. Oktober 2017 zur schalltechnischen Sanierung der Fenster Nrn. 02, 03 und 04; unter Kostenübernahme durch die Abteilung Tiefbau des Kantons Glarus.

 

1.4 Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 13. November 2017 Beschwerde beim DBU, welches diese am 20. Juni 2018 vollumfänglich abwies.

 

2.

2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 8. August 2018 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 10. Oktober 2017 sei insofern zu ergänzen, als dass der Kanton Glarus zur Kostentragung der Lärmschutzmassnahmen am Fenster Nr. 05 sowie an drei Fenstern der Südfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 01 zu verpflichten sei. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Abteilung Umweltschutz und Energie zurückzuweisen, versehen mit der Auflage, ihm den beantragten Kostenbeitrag von Fr. 9'521.50 zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Umweltschutz und Energie. Während Letztere am 11. September 2018 auf das Erstatten einer Beschwerdeantwort verzichtete, verwies das DBU am 12. September 2018 auf seinen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge.

 

2.2 Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018 forderte das Verwaltungsgericht die Abteilung Umweltschutz und Energie auf, die Verfahrensakten zu vervollständigen. Am 9. Oktober 2018 reichte die Abteilung Umweltschutz und Energie zusätzliche Unterlagen ein und wies daraufhin, dass anlässlich der Begehung vor Ort vom 18. Januar 2017 kein Protokoll erstellt worden sei.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Mai 1989 (EG USG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.

 

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe bereits im Jahr 2001 ein Lärmsanierungsprogramm lanciert, wobei der Sanierungsperimeter ausgeschieden und damit festgestellt worden sei, dass seine Liegenschaft sanierungsbedürftig sei. Da in der Folge jahrelang kein konkretes Lärmsanierungsprojekt erarbeitet worden sei, habe er geeignete Investitionen in den Lärmschutz selber umgesetzt und damit vorfinanziert. In diesem Zusammenhang habe er die Zusicherung des Beschwerdegegners 2 eingeholt, wonach vorgängige Investitionen durch Private zurückerstattet würden, sofern diese zu Lärmsanierungsmassnahmen berechtigt seien. Bei den ihm gestützt auf das Lärmsanierungsprojekt […] eröffneten Schallschutzmassnahmen an seinem Gebäude blieben die von ihm bereits vorfinanzierten Schallschutzmassnahmen unberücksichtigt. Konkret handle es sich dabei um das Fenster Nr. 05 sowie die Massnahmen betreffend die drei Fenster an der Südfassade des Gebäudes, bei welchen die Grenzwerte nur deshalb nicht überschritten würden, weil er bauliche Massnahmen, welche sich positiv auf die Lärmbelastung auswirkten, vorzeitig durchgeführt habe. Weil unbestritten sei, dass diese Fenster im vorliegenden Lärmsanierungsprojekt hätten ausgewechselt werden müssen, hätte er den Anbau nicht erstellt, seien die dafür anfallenden Kosten vom Kanton als Anlageneigentümer zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid werde nicht die Kostenübernahme des Anbaus, sondern einzig die Kostenübernahme der Schallschutzfenster gefordert, welche ohne Anbau hätten eingebaut werden müssen. Weiter stelle das Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 10. September 2001 eine Zusicherung der Rückerstattung der Lärmschutzkosten dar, womit entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen eine Vereinbarung in Sachen Kostenübernahme vorliege. Damit habe der Kanton die Kosten zu tragen, welche ohne die bereits vorfinanzierten Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts […] angefallen wären, mithin also den Ersatzwert der vier Fenster, die ohne Anbau hätten lärmsaniert werden müssen. Würde diese Rückerstattungspflicht verneint, läge eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kantons vor. Entsprechend sei Letzterer zu verpflichten, ihm eine Ersatzzahlung von Fr. 9'521.50 entsprechend einer sachgerecht eingeholten Offerte betreffend Fenstersanierung zu leisten.

 

3.

3.1 Lassen sich Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Nach Art. 20 Abs. 2 USG tragen Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlage die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden (lit. a) oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (lit. b).

 

3.2 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Anlagen müssen nach Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Erleichterungen bei Sanierungen können gemäss Art. 14 LSV gewährt werden. Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen (Art. 15 Abs. 1 LSV). Bestehend sind Gebäude, wenn sie bei Inkrafttreten des USG bereits erstellt oder rechtskräftig bewilligt waren (Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 20 N. 28). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6 lit. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil, Sanitärräume und Abstellräume.

 

3.3 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Masse verringern (Art. 15 Abs. 2 LSV). Die Vollzugsbehörde hat damit zunächst den Einbau von Schallschutzfenstern zu prüfen, darf indessen nicht unberücksichtigt lassen, dass auch andere Schallschutzmassnahmen in Frage kommen können oder zur Erreichung des Lärmschutzzieles sogar vorzuziehen sind. Von der Prüfung der tatsächlich zu ergreifenden Schallschutzmassnahmen durch die Vollzugsbehörde hängt auch ab, welche Kosten vom Eigentümer der lärmigen Anlage zu tragen sind (Art. 20 Abs. 2 USG und Art. 16 LSV; BGE 122 II 33 E. 7a).

 

4.

4.1 Die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der Sanierung von bestehenden lärmigen Anlagen obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Art. 19a Abs. 1 lit. b EG USG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. März 2006). Gemäss Art. 19b Abs. 1 EG USG richten sich das Verfahren und die Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen bei Kantonsstrassen nach Art. 34 ff. des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971 (StrG).

 

4.2 Nach Art. 67 Abs. 1 StrG ist ein Ausführungsprojekt von der Strassenbaubehörde öffentlich bekannt zu machen und auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung binnen 30 Tagen aufzulegen. Das Ausführungsprojekt hat unter anderem über Art, Umfang und Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung Aufschluss zu geben (Art. 67 Abs. 2 StrG). Für die Abänderung des Ausführungsprojekts kommen die für den Strassenplan aufgestellten Vorschriften analog zur Anwendung (Art. 67 Abs. 4 StrG). Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um unwesentliche Korrektionen handelt, wenn alle Interessenten bekannt sind und schriftlich ihr Einverständnis zum Projekt erklärt haben. Die Genehmigung des Regierungsrats ist auch in diesen Fällen einzuholen (Art. 67 Abs. 5 StrG).

 

4.3 Betreffend die an einem Gebäude durchzuführenden konkreten Sanierungsmassnahmen und deren Kostentragung schliesst die Abteilung Umweltschutz und Energie nach öffentlicher Auflage des Lärmsanierungsprojekts mit dem jeweiligen Grundeigentümer eine Vereinbarung. Ist der jeweilige Grundeigentümer mit einem Vereinbarungsschluss nicht einverstanden, kann die Abteilung Umweltschutz und Energie die auszuführenden Sanierungsmassnahmen verfügungsweise anordnen (Art. 19a Abs. 1 lit. b EG USG). 

 

5.

5.1 Das Ausführungsprojekt der Lärmsanierung […] wurde öffentlich aufgelegt und in der Folge vom Regierungsrat genehmigt. Betreffend die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 01 waren darin als Schallschutzmassnahmen zwei Fenster vorgesehen. Gegen das Ausführungsprojekt hat der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben. Daraus wollen die Beschwerdegegner schliessen, dass eine Kostenbeteiligung an dem vom Beschwerdeführer vorfinanzierten Anbau als Sanierungsmassnahme von Beginn weg ausgeschlossen ist, da dieser nicht als Sanierungsmassnahme im Lärmsanierungsprojekt enthalten ist.

 

Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten. Dass das Nichterheben einer Einsprache im Rahmen der öffentlichen Auflage des Sanierungsprojektes einer Anpassung des Lärmsanierungsprojektes nicht generell entgegenstehen kann, ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit Vereinbarungsvorschlag vom 1. September 2016 die Sanierung und Kostenübernahme dreier Fenster in Aussicht stellte. Dies, obwohl im Sanierungsprojekt betreffend die beschwerdeführerische Liegenschaft Parz.-Nr. 01 nur zwei Fenster als Sanierungsmassnahmen enthalten sind. Daraus erhellt, dass eine Anpassung des Lärmsanierungsprojektes auch nach dessen öffentlicher Auflage als Ausführungsprojekt möglich sein muss. In diesem Sinne weist auch Art. 67 Abs. 5 StrG daraufhin, dass allfällige Anpassungen untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Detailprojektierung vorgenommen werden können (vgl. VGer-Urteil VG.2012.00099 – VG.2012.00110 vom 24. April 2013 E. II/22c, nicht publiziert).

 

Sodann ist zu beachten, dass ein Rechtmittelverfahren gegen das Lärmsanierungsprojekt die Rechtmässigkeit des Projekts, worunter allfällig gewährte Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV fallen, zum Gegenstand hat. Die Verpflichtung zur Vornahme von Lärmsanierungsmassnahmen wie auch die Kostenübernahme durch den Anlagen-eigentümer werden hingegen erst mit dem mit der betreffenden Verfügung bzw. im Falle des Einverständnisses beider Parteien mit dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung grundeigentümerverbindlich. Denn erst dadurch wird der jeweilige Eigentümer individuell-konkret verpflichtet, bestimmte Sanierungsmassnahmen innert einer gewissen Frist und unter (nachträglicher) Kostentragung durch den Anlageneigentümer umzusetzen. Entsprechend muss es dem Grundeigentümer möglich sein, Einwendungen gegen die erstmals mit Vereinbarungsvorschlag eröffneten Sanierungsmassnahmen zu erheben und diesbezüglich allfällige Anpassungen zu fordern. Davon geht zumindest implizit auch die Beschwerdegegnerin 1 aus, forderte sie doch mit Schreiben vom 1. September 2016 den Beschwerdeführer auf, sein allfälliges Nicht-Einverständnis mit dem Vereinbarungsvorschlag zu begründen, gestützt worauf in der Folge eine anfechtbare Verfügung betreffend Umfang der Schallschutzmassnahmen und die allfällige Rückerstattung bereits ersetzter Fenster ausgestellt werde.

 

5.2

5.2.1 Grundsätzlich werden Räume, welche dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern versehen. Allerdings können auch andere bauliche Massnahmen, welche vor Lärm schützen, vorgenommen werden (Art. 20 Abs. 1 USG, Art. 15 Abs. 2 LSV). So können beispielsweise absorbierende Verkleidungen zur Verhinderung von Reflexionen, Blenden zur Reduktion seitlicher Einwirkungen, Schalldämmmassnahmen an Balkonen oder Terrassenbrüstungen oder allenfalls die Erstellung eines Wintergartens als Lärmschutzmassnahme in Betracht fallen (Christoph Schaub, Schalldämmung von Fenstern bestehender Gebäude an lärmigen Strassen – Fragen aus der Praxis, in URP 6/1992, S. 592 ff., 593 und 600 f.). Wünscht der Eigentümer des Gebäudes anstelle der Schallschutzfenster andere bauliche Massnahmen, erstreckt sich die Kostentragung des Anlageninhabers maximal auf den Betrag, der für Schallschutzfenster aufgewendet werden müsste (Art. 11 Abs. 3 LSV; Zäch/Wolf, Art. 20 N. 41).

 

5.2.2 Entsprechend macht Art. 15 Abs. 2 LSV die Vornahme anderer baulicher Massnahmen vom Einverständnis der Vollzugsbehörde abhängig. Art. 15 Abs. 2 LSV bezieht sich jedoch auf das Sanierungsverfahren, in welchem mittels Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und der Vollzugsbehörde oder allenfalls mittels Verfügung bestimmt wird, welche Sanierungsmassnahmen vorgenommen und welche Kosten vom Anlageneigentümer zu übernehmen sind. Hingegen betrifft Art. 15 Abs. 2 LSV nicht die Frage der Übernahme von vorfinanzierten und bereits umgesetzten Lärmsanierungsmassnahmen. Folglich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Vornahme des Anbaus auf der Westseite des Gebäudes Lärmsanierungsmassnahmen vorfinanzierte, nicht vom Vorliegen einer vorgängigen Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 1 abhängig zu machen. Die gegenteilige Argumentation würde darauf hinauslaufen, dass ein von Lärm geplagter Grundeigentümer Lärmsanierungsmassnahmen so lange nicht vornehmen und allenfalls vorfinanzieren kann, als dass die Vollzugsbehörde nicht einverstanden ist, mit ihm eine Vereinbarung betreffend Lärmschutzmassnahmen abzuschliessen. Die Vollzugsbehörde wird regelmässig aber nicht bereit sein, eine Vereinbarung in Sachen Lärm-sanierungsmassnahmen einzugehen, solange kein Lärmsanierungsprojekt vorliegt und insbesondere nicht bekannt ist, bei welchen Fenstern welche Grenzwerte überhaupt überschritten werden. Damit würde dem vom Lärm geplagten Grundeigentümer von Beginn weg die Möglichkeit genommen, selbständig Lärmsanierungsmassnahmen zu erstellen sowie vorzufinanzieren mit der Möglichkeit, die vorfinanzierten Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip vom Lärmverursacher erstattet zu erhalten. In diesem Sinne äussert sich nicht zuletzt auch das Tiefbauamt im allgemein gehaltenen Schreiben vom 10. September 2001, worin es in pauschaler Weise festhält, dass vorgängige Investitionen durch Private zurückerstattet würden, wenn sie im Lärmsanierungsprojekt berücksichtigt seien. Entsprechend macht sie eine Zusage betreffend die Rückerstattung der vorfinanzierten Kosten vom Vorliegen eines Lärmsanierungsprojekts abhängig, nicht aber vom Vorliegen einer vorgängigen Vereinbarung.

 

Anzufügen bleibt, dass das Tiefbauamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 10. September 2001 keine behördliche Zusicherung zur Kostenübernahme gab, sondern allgemein festhielt, unter gewissen Bedingungen könnten vorgängige Investitionen von Privaten zurückerstattet werden. Damit stellt dieses Schreiben keine Vertrauensgrundlage dar, welche der Beschwerdeführer anrufen könnte.

 

5.2.3 Stattdessen kann für die Frage der Rückerstattung von vorfinanzierten Lärmschutzmassnahmen auf den Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung des Bundesamts für Umwelt von Dezember 2006 abgestellt werden. So beruft sich auch der Beschwerdegegner 2 zu Recht auf Ziffer 4.14 des genannten Leitfadens, wobei er davon ausgeht, dass der vom Beschwerdeführer erstellte Anbau einer Lärmschutzwand bzw. einem Lärmschutzdamm entspricht und damit die diesbezüglich relevanten Bedingungen der Rückerstattung der Kosten prüft. Dabei wird insbesondere vorausgesetzt, dass die Lärmschutzbaute den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen respektive Massnahmekriterien (Machbarkeit, Verhältnismässigkeit etc.) entspricht, deren Vorliegen seitens des Beschwerdegegners 2 verneint wird, da der Anbau nicht im Lärmsanierungsprojekt enthalten sei. Dass der Anbau am Wohnhaus des Beschwerdeführers als explizit genannte Lärmsanierungsmassnahme im Lärmsanierungsprojekt nicht enthalten ist, ist unbestritten. Allerdings muss gemäss den Vorgaben im Leitfaden nicht die Massnahme als solche im Lärmschutzprojekt enthalten sein, sondern sie muss den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen entsprechen. Dies hat der Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen Entscheid nicht geprüft, was vorliegend nachzuholen ist.

 

Die im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen bezwecken die Reduktion des Lärms in lärmempfindlichen Räumen. Die Beschwerdegegner anerkennen übereinstimmend, dass zumindest ein Teil der auf der Südseite des Gebäudes vorhandenen Fenster die Grenzwerte einzig aufgrund des am Gebäude vorgenommenen Anbaus nicht überschreiten. Damit ist erstellt, dass der Anbau zumindest teilweise das Ziel des Lärmsanierungsprojekts – die Reduktion des Lärms in lärmempfindlichen Räumen – erfüllt. Zwar sind im Lärmsanierungsprojekt keine Anbauten an Gebäuden als Lärmschutzmassnahmen enthalten. Doch bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage der Übernahme der Erstellungskosten des Anbaus, sondern die Rückerstattung der Kosten, welche ohne Gebäudeanbau für den Einbau von Schallschutzfenstern auf der Südseite des Gebäudes auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 01 angefallen wären. Das Lärmsanierungsprojekt […] sieht als Lärmschutzmassnahme überwiegend den Einbau von Schallschutzfenstern vor. Folglich entsprechen die dem Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Lärmschutz-massnahmen den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen sowie auch deren Ziele. Dass betreffend die Parz.-Nr. 01 eine Sanierungspflicht besteht, die Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzbaute zumindest teilweise überschritten würden und die Baubewilligung für die Lärmschutzbaute nach dem 1. Januar 1985 erteilt worden ist, ist unbestritten, womit auch die übrigen Voraussetzungen für eine Kostenrückerstattung für vorfinanzierte Lärmschutzmassnahmen erfüllt sind.

 

Würde hingegen eine Kostenrückerstattung in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern im Falle von vorfinanzierten Lärmsanierungsmassnahmen verneint, würde dies zu einer dem Verursacherprinzip und damit der LSV widersprechenden Entlastung des Kantons Glarus als Eigentümer der lärmverursachenden Anlage führen. Denn die Beschwerdegegnerin 1 würde davon befreit, die ihr gestützt auf Art. 20 USG obliegenden Sanierungs- und Kostentragungspflichten zu tragen, was nicht sachrichtig wäre.

 

5.2.4 Aus den Akten ergibt sich nicht, wo auf der Südseite des Gebäudes des Beschwerdeführers Fenster eingebaut sind und bei welchen dieser Fenster die Grenzwerte ohne Gebäudeanbau überschritten würden. Ebenso ist daraus nicht ersichtlich, wo die Fenster lärmempfindliche Räume betreffen und daher zur Lärmsanierung verpflichten würden. Es obliegt jedoch der Beschwerdegegnerin 1, das Lärmsanierungsprojekt vollständig auszuarbeiten, wozu auch gehört, abzuklären, wo Sanierungsmassnahmen bereits umgesetzt wurden und allenfalls Rückerstattungspflichten bestehen können. Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen, welche abzuklären hat, welche Fenster auf der Südseite zu Lärmsanierungsmassnahmen berechtigen würden, wäre der Anbau nicht erstellt worden. Ebenso hat sie festzustellen, welche Kosten für die entschädigungsberechtigten Fenster angefallen wären und diese zurückzuerstatten.

 

5.3 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, das Fenster Nr. 05 sei ebenfalls zu sanieren und die dafür anfallenden Kosten seien vom Kanton Glarus als Anlageneigentümer zu tragen. Das Fenster Nr. 05 befindet sich auf der Westseite des Gebäudes auf der Parz.-Nr. 01 und wird damit nicht von dem weiter südlich auf der Westseite vorhandenen Anbau abgeschirmt. Entsprechend den unbestrittenen Abklärungen der Beschwerdegegnerin 1 gehört das Fenster Nr. 05 zu einem Gang/Treppenhaus. Schallschutzfenster sind in Räumen, welche dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, einzubauen (Art. 20 Abs. 1 USG). Lärmempfindliche Räume sind daher Wohnräume, wozu das Treppenhaus bzw. ein Gang nicht zählen. Daraus folgt, dass das Fenster Nr. 05 nicht sanierungspflichtig ist.

 

5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 20. Juni 2018 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Oktober 2017 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen.

 

III.

1.

Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und Entschädigungen als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3). Insofern hat der Beschwerdeführer als hinsichtlich der Fenster an der Südseite obsiegend und hinsichtlich des Fensters Nr. 05 unterliegend zu geltend. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'200.- sind ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu drei Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c und Art. 135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 900.- zurückzuerstatten.

 

2.

2.1 Die Parteien erhalten gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene> <Parteientschädigung>, wenn sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer zu Lasten des Beschwerdegegners 2 eine (reduzierte) <Parteientschädigung> zu.

 

2.2 Der für den Entscheid zuständigen Behörde kommt bei der Bemessung der <Parteientschädigung> ein weiter Ermessensspielraum zu, was sich insbesondere darin zeigt, dass die <Parteientschädigung> lediglich angemessen zu sein braucht. Aus dem Umstand, dass nur eine "<angemessene>" <Parteientschädigung> zuzusprechen ist, leitet das Verwaltungsgericht in ständiger Praxis ab, dass die <Parteientschädigung> in der Regel nicht sämtliche erforderlichen Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des nötigen Prozessaufwands. Im Übrigen hat die entschädigungsberechtigte Partei ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen. Dabei wird davon ausgegangen, dass es der entschädigungsberechtigten Partei grundsätzlich zuzumuten ist, für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen (zur vergleichbaren Rechtslage im Kanton Zürich: Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80). Nach welchen Kriterien die <Parteientschädigung> zuzusprechen ist, regelt das anwendbare Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (<KoV>) bemisst sich die Spruchgebühr nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die <Parteientschädigung> ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Angelegenheit (VGer-Urteil VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017 E. III/2.1, VG.2016.00039 vom 26. Januar 2017 E. III/1.2, VG.2016.00113 vom 15. Dezember 2016 E. II/4.2, VG.2015.00092 vom 19. November 2015 E. III/2).

 

Reicht ein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein oder legt er anderswie dar, wie hoch sein Aufwand war, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), dass die Behörde verpflichtet ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der zugesprochenen <Parteientschädigung> als angemessen erachtet. Mit anderen Worten darf sie sich in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne nähere Begründung eine "<angemessene> <Parteientschädigung>" zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 87). Im Gegensatz zur Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen aber weder der Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden, sondern es genügt, wenn die <Parteientschädigung> unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien in pflichtgemässer Ermessensausübung festgesetzt wird (vgl. VGer ZH-Urteil VB.2009.00126 vom 8. Juli 2009 E. 5.2.2, www.vgr.zh.ch).

 

2.3 Der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein, worin er die gesamten Aufwendungen seit Mandatierung ab 24. Oktober 2017 aufführte. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der <Parteientschädigung> im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die in diesem Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind, nicht hingegen seine vorinstanzlichen Bemühungen. Überdies ist zu beachten, dass im Verfahren vor der oberen Instanz ein geringerer Aufwand erforderlich als im Verfahren vor der unteren Instanz, wenn sich im oberinstanzlichen Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellen bzw. wenn der Prozessstoff keine wesentliche Ausdehnung erfährt (Plüss, § 17 N. 74), was vorliegend zutrifft. Sodann weist der vorliegende Fall nur wenige Akten auf und die sich stellenden Rechtsfragen sind nicht überdurchschnittlich komplex. Entsprechend erscheint eine um einen Viertel reduzierte <Parteientschädigung> in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.

 

3.

Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 20. Juni 2018 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Oktober 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1 zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 900.- zurückerstattet.

3.

Der Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine <Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

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