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Urteil vom 8. November 2018
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2018.00079
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gegen
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betreffend
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Schallschutzmassnahmen
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Am 27. Mai 2002 ersuchte A.______ um die Erteilung
der Baubewilligung für die Erstellung eines Anbaus am Wohnhaus als
Lärmschutzmassnahme auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft
Parz.-Nr. 01, Grundbuch […]. Die damalige Gemeinde […] erteilte am
9. Juli 2002 die Baubewilligung.
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1.2 Im Amtsblatt des Kantons Glarus vom […] wies das
Departement Bau und Umwelt des Kantons Glarus (DBU) unter Eröffnung der
Einsprachefrist auf die öffentliche Planauflage und den Entscheid über
Erleichterungen betreffend das Lärmsanierungsprojekt […] hin. A.______ erhob
gegen das Lärmsanierungsprojekt […] keine Einsprache. Die Genehmigung des
Regierungsrats erfolgte am […].
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1.3 Am 29. September 2016 teilte A.______ der Abteilung
Umweltschutz und Energie des Kantons Glarus mit, er sei mit den im Rahmen
einer Vereinbarung vorgeschlagenen Schallschutzmassnahmen Nrn. 02, 03 und 04
vorbehaltlos einverstanden. Nicht einverstanden sei er hingegen mit der
Beurteilung der Gesamtsituation bezüglich Schallschutz. Am 27. März 2017 wies
die Abteilung Umweltschutz und Energie darauf hin, dass kein weiterer
Anspruch auf eine Kostenbeteiligung durch den Kanton aufgrund bereits
getroffener Schallschutzmassnahmen bestehe. Nachdem A.______ die Ausstellung
einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, verpflichtete die Abteilung
Umweltschutz und Energie ihn am 10. Oktober 2017 zur schalltechnischen
Sanierung der Fenster Nrn. 02, 03 und 04; unter Kostenübernahme durch die
Abteilung Tiefbau des Kantons Glarus.
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1.4 Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 13. November
2017 Beschwerde beim DBU, welches diese am 20. Juni 2018 vollumfänglich
abwies.
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2.
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2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 8.
August 2018 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 10.
Oktober 2017 sei insofern zu ergänzen, als dass der Kanton Glarus zur
Kostentragung der Lärmschutzmassnahmen am Fenster Nr. 05 sowie an drei
Fenstern der Südfassade des Gebäudes auf der Liegenschaft Parz.-Nr. 01
zu verpflichten sei. Eventualiter sei die Sache in diesem Punkt an die Abteilung
Umweltschutz und Energie zurückzuweisen, versehen mit der Auflage, ihm den
beantragten Kostenbeitrag von Fr. 9'521.50 zu bezahlen; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Abteilung Umweltschutz und
Energie. Während Letztere am 11. September 2018 auf das Erstatten einer
Beschwerdeantwort verzichtete, verwies das DBU am 12. September 2018 auf
seinen Entscheid und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde;
unter Kostenfolge.
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2.2 Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018
forderte das Verwaltungsgericht die Abteilung Umweltschutz und Energie auf,
die Verfahrensakten zu vervollständigen. Am 9. Oktober 2018 reichte die
Abteilung Umweltschutz und Energie zusätzliche Unterlagen ein und wies
daraufhin, dass anlässlich der Begehung vor Ort vom 18. Januar 2017 kein
Protokoll erstellt worden sei.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 37 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Mai
1989 (EG USG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss
Art. 107 Abs. 1 VRG Mängel des angefochtenen Entscheids oder des Verfahrens
geltend gemacht werden: die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige
Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens (lit. b). Die
Unangemessenheit des Entscheids kann gemäss Art. 107 Abs. 2 VRG nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Ein
solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht
geltend, der Beschwerdegegner 2 habe bereits im Jahr 2001 ein
Lärmsanierungsprogramm lanciert, wobei der Sanierungsperimeter ausgeschieden
und damit festgestellt worden sei, dass seine Liegenschaft
sanierungsbedürftig sei. Da in der Folge jahrelang kein konkretes Lärmsanierungsprojekt
erarbeitet worden sei, habe er geeignete Investitionen in den Lärmschutz
selber umgesetzt und damit vorfinanziert. In diesem Zusammenhang habe er die
Zusicherung des Beschwerdegegners 2 eingeholt, wonach vorgängige
Investitionen durch Private zurückerstattet würden, sofern diese zu
Lärmsanierungsmassnahmen berechtigt seien. Bei den ihm gestützt auf das
Lärmsanierungsprojekt […] eröffneten Schallschutzmassnahmen an seinem Gebäude
blieben die von ihm bereits vorfinanzierten Schallschutzmassnahmen unberücksichtigt.
Konkret handle es sich dabei um das Fenster Nr. 05 sowie die Massnahmen
betreffend die drei Fenster an der Südfassade des Gebäudes, bei welchen die
Grenzwerte nur deshalb nicht überschritten würden, weil er bauliche
Massnahmen, welche sich positiv auf die Lärmbelastung auswirkten, vorzeitig
durchgeführt habe. Weil unbestritten sei, dass diese Fenster im vorliegenden
Lärmsanierungsprojekt hätten ausgewechselt werden müssen, hätte er den Anbau
nicht erstellt, seien die dafür anfallenden Kosten vom Kanton als
Anlageneigentümer zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen im
vorinstanzlichen Entscheid werde nicht die Kostenübernahme des Anbaus,
sondern einzig die Kostenübernahme der Schallschutzfenster gefordert, welche
ohne Anbau hätten eingebaut werden müssen. Weiter stelle das Schreiben des
Beschwerdegegners 2 vom 10. September 2001 eine Zusicherung der
Rückerstattung der Lärmschutzkosten dar, womit entgegen den vorinstanzlichen
Ausführungen eine Vereinbarung in Sachen Kostenübernahme vorliege. Damit habe
der Kanton die Kosten zu tragen, welche ohne die bereits vorfinanzierten
Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Lärmsanierungsprojekts […] angefallen
wären, mithin also den Ersatzwert der vier Fenster, die ohne Anbau hätten
lärmsaniert werden müssen. Würde diese Rückerstattungspflicht verneint, läge
eine ungerechtfertigte Bereicherung des Kantons vor. Entsprechend sei
Letzterer zu verpflichten, ihm eine Ersatzzahlung von Fr. 9'521.50
entsprechend einer sachgerecht eingeholten Offerte betreffend Fenstersanierung
zu leisten.
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3.
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3.1 Lassen sich Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude
in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder
anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch
Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden
die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder
durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen (Art. 20 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Nach Art. 20
Abs. 2 USG tragen Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlage die Kosten
für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass
zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die
Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden (lit. a) oder die
Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren (lit. b).
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3.2 Bei ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde
nach Anhören der Inhaber der Anlagen die notwendigen Sanierungen an (Art. 13
Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Anlagen
müssen nach Art. 13 Abs. 2 LSV so weit saniert werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (lit. b). Erleichterungen bei
Sanierungen können gemäss Art. 14 LSV gewährt werden. Können bei öffentlichen
oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Erleichterungen die
Alarmwerte nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die
Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster
lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 gegen Schall zu dämmen (Art. 15 Abs.
1 LSV). Bestehend sind Gebäude, wenn sie bei Inkrafttreten des USG bereits
erstellt oder rechtskräftig bewilligt waren (Christoph Zäch/Robert Wolf,
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2004, Art. 20
N. 28). Lärmempfindliche Räume sind gemäss Art. 2 Abs. 6
lit. a LSV Räume in Wohnungen, ausgenommen Küchen ohne Wohnanteil,
Sanitärräume und Abstellräume.
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3.3 Die Gebäudeeigentümer können mit Zustimmung der
Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn
diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Masse verringern (Art. 15
Abs. 2 LSV). Die Vollzugsbehörde hat damit zunächst den Einbau von
Schallschutzfenstern zu prüfen, darf indessen nicht unberücksichtigt lassen,
dass auch andere Schallschutzmassnahmen in Frage kommen können oder zur
Erreichung des Lärmschutzzieles sogar vorzuziehen sind. Von der Prüfung der
tatsächlich zu ergreifenden Schallschutzmassnahmen durch die Vollzugsbehörde
hängt auch ab, welche Kosten vom Eigentümer der lärmigen Anlage zu tragen
sind (Art. 20 Abs. 2 USG und Art. 16 LSV; BGE 122 II 33 E. 7a).
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4.
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4.1 Die Anordnung der notwendigen Massnahmen bei der
Sanierung von bestehenden lärmigen Anlagen obliegt der Abteilung Umweltschutz
und Energie (Art. 19a Abs. 1 lit. b EG USG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art.
2 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug der Umweltschutz- und der
Gewässerschutzgesetzgebung vom 21. März 2006). Gemäss Art. 19b Abs. 1 EG
USG richten sich das Verfahren und die Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen
bei Kantonsstrassen nach Art. 34 ff. des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971
(StrG).
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4.2 Nach Art. 67 Abs. 1 StrG ist ein Ausführungsprojekt
von der Strassenbaubehörde öffentlich bekannt zu machen und auf der
Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme und Einspracheerhebung binnen 30 Tagen
aufzulegen. Das Ausführungsprojekt hat unter anderem über Art, Umfang und
Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung Aufschluss zu geben (Art. 67
Abs. 2 StrG). Für die Abänderung des Ausführungsprojekts kommen die für den
Strassenplan aufgestellten Vorschriften analog zur Anwendung (Art. 67 Abs. 4
StrG). Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn es sich um
unwesentliche Korrektionen handelt, wenn alle Interessenten bekannt sind und
schriftlich ihr Einverständnis zum Projekt erklärt haben. Die Genehmigung des
Regierungsrats ist auch in diesen Fällen einzuholen (Art. 67 Abs. 5 StrG).
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4.3 Betreffend die an einem Gebäude durchzuführenden
konkreten Sanierungsmassnahmen und deren Kostentragung schliesst die
Abteilung Umweltschutz und Energie nach öffentlicher Auflage des
Lärmsanierungsprojekts mit dem jeweiligen Grundeigentümer eine Vereinbarung.
Ist der jeweilige Grundeigentümer mit einem Vereinbarungsschluss nicht
einverstanden, kann die Abteilung Umweltschutz und Energie die auszuführenden
Sanierungsmassnahmen verfügungsweise anordnen (Art. 19a Abs. 1 lit. b EG
USG).
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5.
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5.1 Das Ausführungsprojekt der Lärmsanierung […] wurde
öffentlich aufgelegt und in der Folge vom Regierungsrat genehmigt. Betreffend
die im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft Parz.-Nr. 01
waren darin als Schallschutzmassnahmen zwei Fenster vorgesehen. Gegen das
Ausführungsprojekt hat der Beschwerdeführer keine Einsprache erhoben. Daraus
wollen die Beschwerdegegner schliessen, dass eine Kostenbeteiligung an dem
vom Beschwerdeführer vorfinanzierten Anbau als Sanierungsmassnahme von Beginn
weg ausgeschlossen ist, da dieser nicht als Sanierungsmassnahme im
Lärmsanierungsprojekt enthalten ist.
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Dieser Ansicht ist nicht
beizupflichten. Dass das Nichterheben einer Einsprache im Rahmen der
öffentlichen Auflage des Sanierungsprojektes einer Anpassung des
Lärmsanierungsprojektes nicht generell entgegenstehen kann, ergibt sich
bereits daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer mit
Vereinbarungsvorschlag vom 1. September 2016 die Sanierung und
Kostenübernahme dreier Fenster in Aussicht stellte. Dies, obwohl im
Sanierungsprojekt betreffend die beschwerdeführerische Liegenschaft
Parz.-Nr. 01 nur zwei Fenster als Sanierungsmassnahmen enthalten sind.
Daraus erhellt, dass eine Anpassung des Lärmsanierungsprojektes auch nach
dessen öffentlicher Auflage als Ausführungsprojekt möglich sein muss. In
diesem Sinne weist auch Art. 67 Abs. 5 StrG daraufhin, dass allfällige
Anpassungen untergeordneter Bedeutung im Rahmen der Detailprojektierung
vorgenommen werden können (vgl. VGer-Urteil VG.2012.00099 –
VG.2012.00110 vom 24. April 2013 E. II/22c, nicht publiziert).
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Sodann ist zu beachten,
dass ein Rechtmittelverfahren gegen das Lärmsanierungsprojekt die
Rechtmässigkeit des Projekts, worunter allfällig gewährte Erleichterungen im
Sinne von Art. 14 LSV fallen, zum Gegenstand hat. Die Verpflichtung zur
Vornahme von Lärmsanierungsmassnahmen wie auch die Kostenübernahme durch den
Anlagen-eigentümer werden hingegen erst mit dem mit der betreffenden
Verfügung bzw. im Falle des Einverständnisses beider Parteien mit dem
Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung grundeigentümerverbindlich. Denn
erst dadurch wird der jeweilige Eigentümer individuell-konkret verpflichtet,
bestimmte Sanierungsmassnahmen innert einer gewissen Frist und unter
(nachträglicher) Kostentragung durch den Anlageneigentümer umzusetzen.
Entsprechend muss es dem Grundeigentümer möglich sein, Einwendungen gegen die
erstmals mit Vereinbarungsvorschlag eröffneten Sanierungsmassnahmen zu
erheben und diesbezüglich allfällige Anpassungen zu fordern. Davon geht
zumindest implizit auch die Beschwerdegegnerin 1 aus, forderte sie doch
mit Schreiben vom 1. September 2016 den Beschwerdeführer auf, sein
allfälliges Nicht-Einverständnis mit dem Vereinbarungsvorschlag zu begründen,
gestützt worauf in der Folge eine anfechtbare Verfügung betreffend Umfang der
Schallschutzmassnahmen und die allfällige Rückerstattung bereits ersetzter
Fenster ausgestellt werde.
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5.2
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5.2.1 Grundsätzlich werden Räume, welche dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern versehen. Allerdings
können auch andere bauliche Massnahmen, welche vor Lärm schützen, vorgenommen
werden (Art. 20 Abs. 1 USG, Art. 15 Abs. 2 LSV). So
können beispielsweise absorbierende Verkleidungen zur Verhinderung von
Reflexionen, Blenden zur Reduktion seitlicher Einwirkungen,
Schalldämmmassnahmen an Balkonen oder Terrassenbrüstungen oder allenfalls die
Erstellung eines Wintergartens als Lärmschutzmassnahme in Betracht fallen
(Christoph Schaub, Schalldämmung von Fenstern bestehender Gebäude an lärmigen
Strassen – Fragen aus der Praxis, in URP 6/1992, S. 592 ff., 593 und 600 f.).
Wünscht der Eigentümer des Gebäudes anstelle der Schallschutzfenster andere
bauliche Massnahmen, erstreckt sich die Kostentragung des Anlageninhabers
maximal auf den Betrag, der für Schallschutzfenster aufgewendet werden müsste
(Art. 11 Abs. 3 LSV; Zäch/Wolf, Art. 20 N. 41).
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5.2.2 Entsprechend macht Art. 15 Abs. 2 LSV die
Vornahme anderer baulicher Massnahmen vom Einverständnis der Vollzugsbehörde
abhängig. Art. 15 Abs. 2 LSV bezieht sich jedoch auf das
Sanierungsverfahren, in welchem mittels Vereinbarung zwischen dem
Grundeigentümer und der Vollzugsbehörde oder allenfalls mittels Verfügung
bestimmt wird, welche Sanierungsmassnahmen vorgenommen und welche Kosten vom
Anlageneigentümer zu übernehmen sind. Hingegen betrifft Art. 15 Abs. 2 LSV
nicht die Frage der Übernahme von vorfinanzierten und bereits umgesetzten
Lärmsanierungsmassnahmen. Folglich ist die Frage, ob der Beschwerdeführer mit
der Vornahme des Anbaus auf der Westseite des Gebäudes
Lärmsanierungsmassnahmen vorfinanzierte, nicht vom Vorliegen einer
vorgängigen Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 1 abhängig zu
machen. Die gegenteilige Argumentation würde darauf hinauslaufen, dass ein
von Lärm geplagter Grundeigentümer Lärmsanierungsmassnahmen so lange nicht
vornehmen und allenfalls vorfinanzieren kann, als dass die Vollzugsbehörde
nicht einverstanden ist, mit ihm eine Vereinbarung betreffend
Lärmschutzmassnahmen abzuschliessen. Die Vollzugsbehörde wird regelmässig
aber nicht bereit sein, eine Vereinbarung in Sachen Lärm-sanierungsmassnahmen
einzugehen, solange kein Lärmsanierungsprojekt vorliegt und insbesondere
nicht bekannt ist, bei welchen Fenstern welche Grenzwerte überhaupt
überschritten werden. Damit würde dem vom Lärm geplagten Grundeigentümer von
Beginn weg die Möglichkeit genommen, selbständig Lärmsanierungsmassnahmen zu
erstellen sowie vorzufinanzieren mit der Möglichkeit, die vorfinanzierten
Kosten entsprechend dem Verursacherprinzip vom Lärmverursacher erstattet zu
erhalten. In diesem Sinne äussert sich nicht zuletzt auch das Tiefbauamt im
allgemein gehaltenen Schreiben vom 10. September 2001, worin es in pauschaler
Weise festhält, dass vorgängige Investitionen durch Private zurückerstattet
würden, wenn sie im Lärmsanierungsprojekt berücksichtigt seien. Entsprechend
macht sie eine Zusage betreffend die Rückerstattung der vorfinanzierten Kosten
vom Vorliegen eines Lärmsanierungsprojekts abhängig, nicht aber vom Vorliegen
einer vorgängigen Vereinbarung.
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Anzufügen bleibt, dass das
Tiefbauamt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom
10. September 2001 keine behördliche Zusicherung zur Kostenübernahme gab,
sondern allgemein festhielt, unter gewissen Bedingungen könnten vorgängige
Investitionen von Privaten zurückerstattet werden. Damit stellt dieses
Schreiben keine Vertrauensgrundlage dar, welche der Beschwerdeführer anrufen
könnte.
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5.2.3 Stattdessen kann für die Frage der Rückerstattung
von vorfinanzierten Lärmschutzmassnahmen auf den Leitfaden Strassenlärm,
Vollzugshilfe für die Sanierung des Bundesamts für Umwelt von Dezember 2006
abgestellt werden. So beruft sich auch der Beschwerdegegner 2 zu Recht
auf Ziffer 4.14 des genannten Leitfadens, wobei er davon ausgeht, dass der
vom Beschwerdeführer erstellte Anbau einer Lärmschutzwand bzw. einem
Lärmschutzdamm entspricht und damit die diesbezüglich relevanten Bedingungen
der Rückerstattung der Kosten prüft. Dabei wird insbesondere vorausgesetzt,
dass die Lärmschutzbaute den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen
respektive Massnahmekriterien (Machbarkeit, Verhältnismässigkeit etc.)
entspricht, deren Vorliegen seitens des Beschwerdegegners 2 verneint
wird, da der Anbau nicht im Lärmsanierungsprojekt enthalten sei. Dass der
Anbau am Wohnhaus des Beschwerdeführers als explizit genannte
Lärmsanierungsmassnahme im Lärmsanierungsprojekt nicht enthalten ist, ist
unbestritten. Allerdings muss gemäss den Vorgaben im Leitfaden nicht die
Massnahme als solche im Lärmschutzprojekt enthalten sein, sondern sie muss
den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen entsprechen. Dies hat der
Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen Entscheid nicht geprüft, was
vorliegend nachzuholen ist.
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Die im Sanierungsprojekt
vorgesehenen Massnahmen bezwecken die Reduktion des Lärms in
lärmempfindlichen Räumen. Die Beschwerdegegner anerkennen übereinstimmend,
dass zumindest ein Teil der auf der Südseite des Gebäudes vorhandenen Fenster
die Grenzwerte einzig aufgrund des am Gebäude vorgenommenen Anbaus nicht
überschreiten. Damit ist erstellt, dass der Anbau zumindest teilweise das
Ziel des Lärmsanierungsprojekts – die Reduktion des Lärms in lärmempfindlichen
Räumen – erfüllt. Zwar sind im Lärmsanierungsprojekt keine Anbauten an
Gebäuden als Lärmschutzmassnahmen enthalten. Doch bildet Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens nicht die Frage der Übernahme der Erstellungskosten
des Anbaus, sondern die Rückerstattung der Kosten, welche ohne Gebäudeanbau
für den Einbau von Schallschutzfenstern auf der Südseite des Gebäudes auf der
Liegenschaft Parz.-Nr. 01 angefallen wären. Das Lärmsanierungsprojekt
[…] sieht als Lärmschutzmassnahme überwiegend den Einbau von
Schallschutzfenstern vor. Folglich entsprechen die dem
Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Lärmschutz-massnahmen
den im Sanierungsprojekt vorgesehenen Massnahmen sowie auch deren Ziele. Dass
betreffend die Parz.-Nr. 01 eine Sanierungspflicht besteht, die
Immissionsgrenzwerte ohne Lärmschutzbaute zumindest teilweise überschritten
würden und die Baubewilligung für die Lärmschutzbaute nach dem 1. Januar
1985 erteilt worden ist, ist unbestritten, womit auch die übrigen Voraussetzungen
für eine Kostenrückerstattung für vorfinanzierte Lärmschutzmassnahmen erfüllt
sind.
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Würde hingegen eine
Kostenrückerstattung in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern im Falle
von vorfinanzierten Lärmsanierungsmassnahmen verneint, würde dies zu einer
dem Verursacherprinzip und damit der LSV widersprechenden Entlastung des
Kantons Glarus als Eigentümer der lärmverursachenden Anlage führen. Denn die
Beschwerdegegnerin 1 würde davon befreit, die ihr gestützt auf
Art. 20 USG obliegenden Sanierungs- und Kostentragungspflichten zu
tragen, was nicht sachrichtig wäre.
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5.2.4 Aus den Akten ergibt sich nicht, wo auf der
Südseite des Gebäudes des Beschwerdeführers Fenster eingebaut sind und bei
welchen dieser Fenster die Grenzwerte ohne Gebäudeanbau überschritten würden.
Ebenso ist daraus nicht ersichtlich, wo die Fenster lärmempfindliche Räume
betreffen und daher zur Lärmsanierung verpflichten würden. Es obliegt jedoch
der Beschwerdegegnerin 1, das Lärmsanierungsprojekt vollständig
auszuarbeiten, wozu auch gehört, abzuklären, wo Sanierungsmassnahmen bereits
umgesetzt wurden und allenfalls Rückerstattungspflichten bestehen können.
Folglich ist die Sache an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen,
welche abzuklären hat, welche Fenster auf der Südseite zu Lärmsanierungsmassnahmen
berechtigen würden, wäre der Anbau nicht erstellt worden. Ebenso hat sie
festzustellen, welche Kosten für die entschädigungsberechtigten Fenster
angefallen wären und diese zurückzuerstatten.
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5.3 Schliesslich fordert der Beschwerdeführer, das
Fenster Nr. 05 sei ebenfalls zu sanieren und die dafür anfallenden
Kosten seien vom Kanton Glarus als Anlageneigentümer zu tragen. Das Fenster
Nr. 05 befindet sich auf der Westseite des Gebäudes auf der
Parz.-Nr. 01 und wird damit nicht von dem weiter südlich auf der
Westseite vorhandenen Anbau abgeschirmt. Entsprechend den unbestrittenen
Abklärungen der Beschwerdegegnerin 1 gehört das Fenster Nr. 05 zu
einem Gang/Treppenhaus. Schallschutzfenster sind in Räumen, welche dem
längeren Aufenthalt von Personen dienen, einzubauen (Art. 20 Abs. 1 USG).
Lärmempfindliche Räume sind daher Wohnräume, wozu das Treppenhaus bzw. ein
Gang nicht zählen. Daraus folgt, dass das Fenster Nr. 05 nicht
sanierungspflichtig ist.
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5.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Entscheid des Beschwerdegegners 2 vom 20. Juni
2018 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Oktober 2017 sind aufzuheben. Die
Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1
zurückzuweisen.
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III.
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1.
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Eine Rückweisung zu
erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt für die Verteilung der Kosten und
Entschädigungen als Obsiegen (BGer-Urteil 1C_621/2014 vom 31. März 2015
E. 3.3). Insofern hat der Beschwerdeführer als hinsichtlich der Fenster an
der Südseite obsiegend und hinsichtlich des Fensters Nr. 05 unterliegend
zu geltend. Die Gerichtskosten von pauschal Fr. 1'200.- sind
ausgangsgemäss zu einem Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu drei
Vierteln auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 134 Abs. 1 lit. c und Art.
135 Abs. 1 VRG). Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.- sind dem Beschwerdeführer Fr. 900.- zurückzuerstatten.
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2.
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2.1 Die Parteien erhalten gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a
VRG zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene> <Parteientschädigung>, wenn sie
im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen.
Aufgrund seines teilweisen Obsiegens steht dem Beschwerdeführer zu Lasten des
Beschwerdegegners 2 eine (reduzierte) <Parteientschädigung> zu.
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2.2 Der für den Entscheid zuständigen Behörde kommt bei
der Bemessung der <Parteientschädigung> ein weiter Ermessensspielraum zu, was
sich insbesondere darin zeigt, dass die <Parteientschädigung> lediglich
angemessen zu sein braucht. Aus dem Umstand, dass nur eine
"<angemessene>" <Parteientschädigung> zuzusprechen ist, leitet das
Verwaltungsgericht in ständiger Praxis
ab, dass die <Parteientschädigung> in der Regel nicht sämtliche erforderlichen
Kosten umfasst, die einer Partei entstanden sind, sondern nur einen Teil des
nötigen Prozessaufwands. Im Übrigen hat die entschädigungsberechtigte Partei
ihren notwendigen Aufwand selber zu tragen. Dabei wird davon ausgegangen,
dass es der entschädigungsberechtigten Partei grundsätzlich zuzumuten ist,
für einen Teil ihrer erforderlichen Kosten selber aufzukommen (zur
vergleichbaren Rechtslage im Kanton Zürich: Kaspar Plüss, in Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs-rechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, § 17 N. 80). Nach welchen
Kriterien die <Parteientschädigung> zuzusprechen ist, regelt das anwendbare
Verwaltungsprozessrecht nicht. In der Regel dürfte es naheliegen, sinngemäss
die Regeln über die Bemessung der Spruchgebühren heranzuziehen. Gemäss § 7
Abs. 2 der Verordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der
Verwaltungsrechtspflege vom 24. Juni 1987 (<KoV>) bemisst sich die Spruchgebühr nach dem
Arbeits- und Zeitaufwand der entscheidenden Behörde (für die <Parteientschädigung>
ist der Arbeits- und Zeitaufwand des Rechtsvertreters massgebend), der Bedeutung
und Schwierigkeit der Sache sowie nach den für die Parteien auf dem Spiele stehenden
Vermögens- oder sonstigen Interessen an der Angelegenheit (VGer-Urteil VG.2016.00111 vom 29. Juni 2017 E.
III/2.1, VG.2016.00039 vom 26. Januar 2017 E. III/1.2, VG.2016.00113 vom
15. Dezember 2016 E. II/4.2, VG.2015.00092 vom 19. November 2015 E.
III/2).
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Reicht ein Rechtsvertreter eine Honorarnote ein oder legt
er anderswie dar, wie hoch sein Aufwand war, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), dass die
Behörde verpflichtet ist, zu begründen, weshalb sie die Höhe der
zugesprochenen <Parteientschädigung> als angemessen erachtet. Mit anderen
Worten darf sie sich in einem derartigen Fall nicht damit begnügen, ohne
nähere Begründung eine "<angemessene> <Parteientschädigung>"
zuzusprechen (Plüss, § 17 N. 87). Im Gegensatz zur Bemessung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands müssen aber weder der
Zeitaufwand noch der Stundenansatz genau beziffert werden, sondern es genügt,
wenn die <Parteientschädigung> unter Berücksichtigung der dargelegten Kriterien
in pflichtgemässer Ermessensausübung festgesetzt wird (vgl. VGer ZH-Urteil
VB.2009.00126 vom 8. Juli 2009 E. 5.2.2, www.vgr.zh.ch).
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2.3 Der Beschwerdeführer reichte eine Honorarnote ein,
worin er die gesamten Aufwendungen seit Mandatierung ab 24. Oktober 2017
aufführte. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung
der <Parteientschädigung> im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich die in
diesem Beschwerdeverfahren angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind,
nicht hingegen seine vorinstanzlichen Bemühungen. Überdies ist zu beachten,
dass im Verfahren vor der oberen Instanz ein geringerer Aufwand erforderlich
als im Verfahren vor der unteren Instanz, wenn sich im oberinstanzlichen
Verfahren die gleichen Rechtsfragen stellen bzw. wenn der Prozessstoff keine
wesentliche Ausdehnung erfährt (Plüss, § 17 N. 74), was vorliegend zutrifft.
Sodann weist der vorliegende Fall nur wenige Akten auf und die sich
stellenden Rechtsfragen sind nicht überdurchschnittlich komplex. Entsprechend
erscheint eine um einen Viertel reduzierte <Parteientschädigung> in der Höhe
von Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) als angemessen.
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3.
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Gegen diesen Entscheid
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Beschwerdegegners 2 vom 20. Juni 2018 und die Verfügung der
Beschwerdegegnerin 1 vom 10. Oktober 2017 werden aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 1
zurückgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden zu einem Viertel dem
Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse
genommen. Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer Fr. 900.-
zurückerstattet.
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3.
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Der
Beschwerdegegner 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine <Parteientschädigung von
Fr. 1'200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
[…]
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