Geschäftsnummer: OG.2022.00034 (OGZ.2023.126)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 12.08.2022
Publiziert am: 27.04.2023
Aktualisiert am: 27.04.2023
Titel: Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz , Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

 

 

 

Urteil vom 12. August 2022

 

 

Verfahren OG.2022.00034

 

 

A.______

Berufungskläger

 

 

 

gegen

 

 

B.______

Berufungsbeklagter

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

 

 

Rechtsbegehren des Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 30. Mai 2022, act. 18, sinngemäss):

 

1.

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Berufungskläger vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche Gehör zu gewähren.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten resp. des Staates.

____________________

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

1.

1.1 Mit Erbvertrag vom 9. Dezember 1994 setzten die kinderlosen Eheleute C.______ † sich gegenseitig als Alleinerben ein. Zudem verfügten sie darin über ihr Vermögen im Hinblick auf den Tod von ihnen beiden und beauftragen hierbei Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker. 

Später erstellte separate Testamente der Eheleute C.______ † wurden vom Kantonsgericht des Kantons Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) für nichtig resp. ungültig erklärt (vgl. act. 120 und 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 27. August 2019 fest, dass für die Erbfolge und die Willensvollstreckung ausschliesslich der Erbvertrag vom 9. Dezember 1994 massgeblich ist (vgl. act. 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Dieses Urteil erwuchs im Oktober 2019 in Rechtskraft (vgl. act. 212 f. im Verfahren ZG.2014.00291). Nach dem Tod von C.a.______ † ging sein Nachlass auf C.b.______ † über. Entsprechend umfasst das Willensvollstreckermandat, das Rechtsanwalt A.______ im Oktober 2019 (nach Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts vom 27. August 2019) beginnen konnte, den Nachlass von C.b.______ † samt Erbschaft von C.a.______ † (vgl. zum Ganzen die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 3 f. Ziff. 3).

 

1.2 Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 erhob B.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten Aufsichtsbeschwerde und verlangte, es sei aufsichtsrechtlich einzuschreiten und zu veranlassen, dass Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker im Nachlass von C.b.______ † seinen Pflichten nachkommt (vgl. act. 1 und 4). 

 

1.3 Der Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab deren Rechtskraft. Weiter verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, sämtlichen Erben innert dreissig Tagen seit Rechtskraft sämtliche zu den Nachlässen gehörenden Dokumente als Kopie zuzustellen. Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, sämtlichen Erben innert dreissig Tagen seit Rechtskraft eine abschliessende Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die Tätigkeit als Willensvollstrecker der Nachlässe der Eheleute C.______ † seit Übernahme des Willensvollstreckermandats im Jahr 2019 vorzulegen (vgl. act. 14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1-3).

 

1.4 Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) Berufung (act. 18). 

 

2.

2.1 Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) ist in analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung anfechtbar.

 

2.2 Die Berufung wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 20 f.).

Der für eine Berufung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.— ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act. 14 S. 12 Ziff. 9).

Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b GOG, GS III A/2).

 

2.3 Das Obergericht und anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den Willensvollstrecker erst kürzlich – mit ausführlicher Begründung in einem anderen Verfahren, in dem es ebenfalls um eine solche Aufsichtsbeschwerde gegen den Berufungskläger ging – gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3  ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2). Das pauschale Vorbringen des Berufungsklägers, zu dieser Zuständigkeit bestehe keine (langjährige) Praxis (vgl. act. 18 S. 3), ist daher unbehelflich.

 

2.4 Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

 

3.

3.1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO).

Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff. 4).

 

3.2

3.2.1 Zudem bringt der Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, «zur unbekannten Eingabe des Gesuchstellers [resp. des Berufungsbeklagten] vom 11. April 2022» und allgemein zu den «Sanktionen und deren Grundlagen» Stellung zu nehmen, obwohl keiner der über 30 Erben seine Absetzung als Willensvollstrecker beantragt habe (vgl. act. 18 S. 2 f.).

 

3.2.2 Im Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist als Beilage für den Berufungskläger «Kopie von act. 11» erwähnt (vgl. act. 12). Bei act. 11 handelt es sich um eine E-Mail des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 an den Kantonsgerichtspräsidenten. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 (act. 12) wurde dem Berufungskläger am 12. April 2022 zugestellt (vgl. act. 13). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger mit diesem Schreiben eine Kopie von act. 11 erhielt und ihm insoweit die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 bekannt war. Der Berufungskläger macht denn auch nicht etwa geltend, dass er das betreffende Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten zwar erhalten habe, sich darin aber (versehentlich) keine Kopie von act. 11 befunden habe.

Im Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist vermerkt, dass weitere Stellungnahmen nicht notwendig sind und das Kantonsgericht nach dem 29. April 2022 aufgrund der Akten, ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Damit gab der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger die Möglichkeit, bis zum 29. April 2022 eine Stellungnahme – sowohl zu act. 11 als auch zur Mitteilung, dass ohne Bindung an die Parteianträge entschieden wird – einzureichen.

Im Übrigen hatte der Berufungskläger – ein Rechtsanwalt – Kenntnis davon, dass die Absetzung als Willensvollstrecker eine «allfällige Aufsichtsmassnahme[n]» (vgl. schon die Eingangsbestätigung der Vorinstanz, act. 4) ist, wurde er doch erst vor Kurzem in einem anderen Fall gerade als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil 5A_214/2022 vom 30. März 2022). Der Kantonsgerichtspräsident wies im Schreiben vom 11. April 2022 auch noch darauf hin, dass das Verhalten des Berufungsklägers u.a. im genannten Fall mitberücksichtigt wird (vgl. act. 12).

Es liegt daher keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vor Obergericht die Möglichkeit hatte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (siehe Ziff. 3.1), womit der Mangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt würde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

 

3.3 Die Sache ist spruchreif. Es ist in der Folge ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO).

 

4.

4.1

4.1.1 Der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 18 S. 5) – unmissverständlich zu entnehmen, dass die Erben gestützt auf Art. 12 Bst. i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen können und er dieser Aufforderung nachzukommen hat (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1, 4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem länger dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32 zu Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.1.1 m.H.).

 

4.1.2 Wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 7 Ziff. 6.1.2), hat der Berufungskläger seine Rechenschaftspflicht als Willensvollstrecker und Rechtsanwalt klar verletzt. So informierte er die Erben (auch auf Nachfrage [vgl. act. 1 S. 1 und act. 10/4 S. 3 i.V.m. S. 1]) nicht darüber, wie sich die im Abschluss per 31. Dezember 2020 angegebenen «div. Ausgaben» in Höhe von CHF 53'651.55 (vgl. act. 2/2 S. 2) zusammensetzen resp. dass er davon CHF 50'000.— als Honorar bezog (vgl. act. 10/8/1/4, 10/815005, 10/815008 f., 10/815017, 10/815027, 10/815032 und 10/815049 f.). Zudem lieferte der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen Honorarbezügen in den Jahren 2020 (CHF 50'000.—) und 2021 (CHF 30'000.—, vgl. act. 10/8/1/4 und 10/816703) keine Angaben dazu, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang und mit welchem Stundenansatz ausführte (vgl. act. 2/2 und 10/816701 ff.).

 

4.2

4.2.1 Der Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen Interesse aller Erben, ist gegenüber den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat keinerlei Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Gleichbehandlungspflicht, act. 14 S. 8 Ziff. 6.2.1 m.H.).

 

4.2.2 Dem Abschluss per 31.12.2021 ist zu entnehmen, dass aus dem Kreis der über 30 Erben (nur) sieben Personen, u.a. dem Berufungskläger, Akontozahlungen in Höhe von insgesamt CHF 185'000.— geleistet wurden (vgl. act. 10/816703 ff.).

Die Ausführungen des Berufungsklägers, weshalb einzelne Personen Akontozahlungen erhielten resp. nicht erhielten oder (zunächst) nicht erhalten wollten (vgl. act. 18 S. 5 f.), ändern nichts daran, dass zumindest betreffend die übrigen Erben kein Grund ersichtlich ist, wieso ihnen nicht gleichzeitig und proportional zu ihren Erbteilen Akontozahlungen ausgerichtet wurden. Es waren genügend liquide Mittel vorhanden (vgl. act. 10/816702). Zudem ist davon auszugehen, dass die Erben im Allgemeinen, jedenfalls der Berufungsbeklagte (vgl. act. 2/1) und G.______ (vgl. act. 10/4 S. 3), Akontozahlungen begrüsst hätten, namentlich auch im Hinblick auf die Versteuerung ihrer Erbteile.

Der Berufungskläger hat somit, wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.2.2), Sonderinteressen einzelner Erben gefördert, dabei u.a. sich selbst bevorzugt, und damit seine Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben verletzt.

 

4.3

4.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. act. 14 S. 9 Ziff. 6.3.1 m.H.).

 

4.3.2 Dem Berufungskläger wird weder im vorinstanzlichen Entscheid noch vom Berufungsbeklagten (vgl. act. 2/1) vorgeworfen, er habe die Nach­lassabwicklung verzögert, bevor er das Willensvollstreckermandat Ende August 2019 (siehe Ziff. 1.1) beginnen konnte.

Entsprechend ist das wiederholte Vorbringen des Berufungsklägers, die Verzögerung der Nachlassabwicklung sei auf das lange Verfahren bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 27. August 2019 im Verfahren ZG.2014.00291 zurückzuführen (vgl. act. 18 S. 2 ff., S. 6), unbehelflich.

Der Vorwurf der Vorinstanz lautet dahin, der Berufungskläger habe die Nachlassabwicklung nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2020 nicht beförderlich vorangetrieben. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, was der Berufungskläger seither im Hinblick auf die Erbteilung unternommen habe. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien jegliche Kontakte mit den Erben immer nur auf Anfrage eines Erben zustande gekommen. Es werde damit der Anschein erweckt, dass der Berufungskläger den Nachlass – unter dem Vorwand von Problemen mit D.______ – langfristig verwalten wolle, ohne die Erbteilung vorzubereiten (vgl. act. 14 S. 10 Ziff. 6.3.2). Der Berufungskläger gibt an, er sei planmässig vorgegangen. Er habe der «Angelegenheit E.______» (Rücknahme von Aktien) erste Priorität eingeräumt, nachdem dieser am 1. Februar 2021 verstorben sei. Nach Wahrung einer «angemessene[n] Respektsfrist» und Ausräumung einer unklaren Erbfolge habe er hierbei mit F.______ am 28. März 2022 eine für die Erben sehr vorteilhafte Vereinbarung (act. 19/2) treffen können. Er habe zuerst diese Angelegenheit erledigen wollen. Danach habe er noch mit D.______ eine Einigung (Verrechnung von Forderungen gegen sie mit ihrem Erbteil) finden wollen (vgl. act. 18 S. 4 ff.).

Wieso der Berufungskläger die betreffende Angelegenheit nicht schon zu Lebzeiten von E.______ klärte, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, dass diesbezüglich erst am 28. März 2022 – auffälligerweise nachdem der Berufungsbeklagte am 17. Februar 2022 Aufsichtsbeschwerde erhob (siehe Ziff. 1.2) – eine Einigung zustande kam. Es ist auch kein Grund erkennbar, weshalb der Berufungskläger sich – spätestens nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2020 – nicht gleichzeitig um eine Lösung in den Angelegenheiten E.______ und D.______ bemühte.

Der Berufungskläger hat somit – nach Beginn des Willensvollstreckermandats Ende August 2019 und dabei spätestens nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2020 – seine Pflicht zu zügiger und effizienter Durchführung der Nachlassabwicklung verletzt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 10 Ziff. 6.3.2).

 

5.

5.1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 11 Ziff. 7.1 m.H.).

Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erb-schaft Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt sich um einen Fall staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem Willensvollstrecker ausgeübt wird (vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 2 m.H.).

Entsprechend hat die Aufsichtsbehörde – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 18 S. 2 und 7) – auch von Amtes wegen, unabhängig von allfälligen Parteianträgen, die notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen zu treffen.

 

5.2 Der Berufungskläger bringt vor, er habe sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Vielmehr habe er sein Mandat äusserst erfolgreich geführt, indem die Liegenschaft mit einem den Schätzwert um CHF 70'000.— übersteigenden Preis habe veräussert und durch Vereinbarung mit F.______ CHF 20'000.— zugunsten der Erben hätten generiert werden können (vgl. act. 18 S. 7).

Erzielte Erfolge entbinden den Willensvollstrecker nicht davon, sein Mandat stets pflichtgemäss auszuüben. Der Berufungskläger hat sich offensichtlich mehrfach pflichtwidrig verhalten, zeigt sich diesbezüglich aber als uneinsichtig (siehe Ziff. 4). Die Pflichtverletzungen und fehlende Einsicht des Berufungsklägers wiegen vor dem Hintergrund, dass er in der vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2021 ermahnt wurde resp. werden musste, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (vgl. act. 10 im Verfahren ZG.2021.00303), und erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt wurde (siehe Ziff. 3.2.2), schwer. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger mit E-Mail vom 7. April 2021 einem Erben mitteilte, er schliesse aus, dass «die Sache einfach und rasch erledigt werden [könne] […], zumal es noch zahlreiche weitere ‹Baustellen› [gebe]» (vgl. act. 10/4 S. 1 unten).

Solche einer raschen Erledigung im Wege stehenden «Baustellen» hat der Berufungskläger nicht überzeugend dargetan.

Nach dem Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass ordnungsgemäss abwickeln würde.

Die Absetzung als Willensvollstrecker ist daher, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), notwendig und verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.

 

6.

Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff. 5.2), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung  der übrigen vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auch der Berufungskläger macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

Folglich ist die Berufung vollständig abzuweisen.

 

7.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.—.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Dem Berufungsbeklagten ist im vorliegenden Verfahren vor Obergericht kein Auf-wand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

8.

Unter der Marginalie «Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III I/1) als angezeigt erscheint.

 

____________________

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Die Berufung wird vollständig abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.

 

 

3.

Die Gerichtskosten werden dem Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

 

 

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]