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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin Monika Trümpi, Oberrichter Roger Feuz
, Oberrichter MLaw Mario Marti und Oberrichterin Ruth Hefti sowie
Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.
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Urteil
vom 12. August 2022
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Verfahren
OG.2022.00034
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A.______
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Berufungskläger
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gegen
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B.______
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Berufungsbeklagter
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betreffend
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Aufsichtsbeschwerde
gegen den Willensvollstrecker
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Rechtsbegehren des
Berufungsklägers (gemäss Eingabe vom 30. Mai 2022, act. 18,
sinngemäss):
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1.
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Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) vollumfänglich
aufzuheben.
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2.
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Eventuell sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Berufungskläger
vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu
den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche
Gehör zu gewähren.
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3.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten des Berufungsbeklagten resp. des Staates.
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____________________
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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1.
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1.1 Mit Erbvertrag vom 9.
Dezember 1994 setzten die kinderlosen Eheleute C.______ † sich gegenseitig
als Alleinerben ein. Zudem verfügten sie darin über ihr Vermögen im Hinblick
auf den Tod von ihnen beiden und beauftragen hierbei Rechtsanwalt A.______
als Willensvollstrecker.
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Später erstellte separate
Testamente der Eheleute C.______ † wurden vom Kantonsgericht des Kantons Glarus
(nachfolgend Kantonsgericht) für nichtig resp. ungültig erklärt (vgl. act.
120 und 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Das Kantonsgericht stellte mit
Urteil vom 27. August 2019 fest, dass für die Erbfolge und die
Willensvollstreckung ausschliesslich der Erbvertrag vom 9. Dezember 1994
massgeblich ist (vgl. act. 206 im Verfahren ZG.2014.00291). Dieses Urteil
erwuchs im Oktober 2019 in Rechtskraft (vgl. act. 212 f. im Verfahren
ZG.2014.00291). Nach dem Tod von C.a.______ † ging sein Nachlass auf
C.b.______ † über. Entsprechend umfasst das Willensvollstreckermandat, das
Rechtsanwalt A.______ im Oktober 2019 (nach Rechtskraft des Urteils des
Kantonsgerichts vom 27. August 2019) beginnen konnte, den Nachlass von
C.b.______ † samt Erbschaft von C.a.______ † (vgl. zum Ganzen die
Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 3 f. Ziff. 3).
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1.2 Mit Eingabe vom 17.
Februar 2022 erhob B.______ beim Kantonsgerichtspräsidenten
Aufsichtsbeschwerde und verlangte, es sei aufsichtsrechtlich einzuschreiten
und zu veranlassen, dass Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker im
Nachlass von C.b.______ † seinen Pflichten nachkommt (vgl. act. 1 und
4).
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1.3 Der
Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt
A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab deren Rechtskraft. Weiter
verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, sämtlichen Erben innert dreissig
Tagen seit Rechtskraft sämtliche zu den Nachlässen gehörenden Dokumente als
Kopie zuzustellen. Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, sämtlichen
Erben innert dreissig Tagen seit Rechtskraft eine abschliessende
Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die Tätigkeit als
Willensvollstrecker der Nachlässe der Eheleute C.______ † seit Übernahme des
Willensvollstreckermandats im Jahr 2019 vorzulegen (vgl. act. 14 S. 13
Dispositiv Ziff. 1-3).
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1.4 Gegen diese Verfügung
erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 30. Mai 2022 beim Obergericht des
Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) Berufung (act. 18).
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2.
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2.1 Die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00105) ist in analoger
Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff.
2). Entsprechend ist diese Verfügung analog nach Art. 308 ZPO mit Berufung
anfechtbar.
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2.2 Die Berufung wurde
frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der
Berufungskläger leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss
(vgl. act. 20 f.).
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Der für eine Berufung in einer
vermögensrechtlichen Angelegenheit vorausgesetzte Streitwert von CHF 10'000.—
ist vorliegend erreicht (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch act.
14 S. 12 Ziff. 9).
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Das Obergericht ist zuständig für
die Behandlung der Berufung (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. b GOG, GS III A/2).
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2.3 Das Obergericht und
anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des
Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den
Willensvollstrecker erst kürzlich – mit ausführlicher Begründung in einem
anderen Verfahren, in dem es ebenfalls um eine solche Aufsichtsbeschwerde
gegen den Berufungskläger ging – gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts
OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3 ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer
5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die
Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2). Das pauschale Vorbringen des
Berufungsklägers, zu dieser Zuständigkeit bestehe keine (langjährige) Praxis
(vgl. act. 18 S. 3), ist daher unbehelflich.
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2.4 Da (auch) die
(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten
(vgl. Art. 59 ZPO).
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3.
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3.1 Mit Berufung kann
geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet
und/oder den Sachverhalt nicht richtig festgestellt (vgl. Art. 310
ZPO).
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Der Berufungskläger macht
sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt und/oder das Recht nicht richtig angewendet (siehe unten Ziff.
4).
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3.2
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3.2.1 Zudem bringt der
Berufungskläger vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.
Ihm sei nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, «zur unbekannten Eingabe des
Gesuchstellers [resp. des Berufungsbeklagten] vom 11. April 2022» und
allgemein zu den «Sanktionen und deren Grundlagen» Stellung zu nehmen, obwohl
keiner der über 30 Erben seine Absetzung als Willensvollstrecker beantragt
habe (vgl. act. 18 S. 2 f.).
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3.2.2 Im Schreiben des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist als Beilage für den
Berufungskläger «Kopie von act. 11» erwähnt (vgl. act. 12). Bei act. 11
handelt es sich um eine E-Mail des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 an
den Kantonsgerichtspräsidenten. Das Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 11. April 2022 (act. 12) wurde dem Berufungskläger am 12. April 2022
zugestellt (vgl. act. 13). Es besteht kein Zweifel daran, dass der Berufungskläger
mit diesem Schreiben eine Kopie von act. 11 erhielt und ihm insoweit die
Eingabe des Berufungsbeklagten vom 11. April 2022 bekannt war. Der
Berufungskläger macht denn auch nicht etwa geltend, dass er das betreffende
Schreiben des Kantonsgerichtspräsidenten zwar erhalten habe, sich darin aber
(versehentlich) keine Kopie von act. 11 befunden habe.
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Im Schreiben des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 11. April 2022 ist vermerkt, dass weitere
Stellungnahmen nicht notwendig sind und das Kantonsgericht nach dem
29. April 2022 aufgrund der Akten, ohne Bindung an die Parteianträge
entscheidet. Damit gab der Kantonsgerichtspräsident dem Berufungskläger die
Möglichkeit, bis zum 29. April 2022 eine Stellungnahme – sowohl zu act. 11
als auch zur Mitteilung, dass ohne Bindung an die Parteianträge entschieden
wird – einzureichen.
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Im Übrigen hatte der
Berufungskläger – ein Rechtsanwalt – Kenntnis davon, dass die Absetzung als
Willensvollstrecker eine «allfällige Aufsichtsmassnahme[n]» (vgl. schon
die Eingangsbestätigung der Vorinstanz, act. 4) ist, wurde er doch erst vor
Kurzem in einem anderen Fall gerade als Willensvollstrecker rechtskräftig
abgesetzt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten ZG.2021.00329
vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des Obergerichts
OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der Beschwerde durch das
Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil 5A_214/2022 vom 30. März
2022). Der Kantonsgerichtspräsident wies im Schreiben vom 11. April 2022 auch
noch darauf hin, dass das Verhalten des Berufungsklägers u.a. im genannten
Fall mitberücksichtigt wird (vgl. act. 12).
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Es liegt daher keine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs vor.
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Der Vollständigkeit halber ist
darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vor
Obergericht die Möglichkeit hatte, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen
kann (siehe Ziff. 3.1), womit der Mangel einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren geheilt würde (vgl. BGE 137 I 195 E.
2.3.2 m.H.).
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3.3 Die Sache ist
spruchreif. Es ist in der Folge ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund
der Akten zu entscheiden (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO).
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4.
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4.1
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4.1.1 Der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act.
18 S. 5) – unmissverständlich zu entnehmen, dass die Erben gestützt auf Art.
12 Bst. i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit
eine detaillierte Rechnung verlangen können und er dieser Aufforderung
nachzukommen hat (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1,
4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem länger
dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage einer
detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene
Entschädigung verpflichtet (Karrer/Vogt/Leu,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32 zu
Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für die
Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags
unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom
10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der
Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.1.1 m.H.).
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4.1.2 Wie bereits die
Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 7 Ziff. 6.1.2), hat der
Berufungskläger seine Rechenschaftspflicht als Willensvollstrecker und
Rechtsanwalt klar verletzt. So informierte er die Erben (auch auf Nachfrage [vgl.
act. 1 S. 1 und act. 10/4 S. 3 i.V.m. S. 1]) nicht darüber, wie sich die im
Abschluss per 31. Dezember 2020 angegebenen «div. Ausgaben» in Höhe von
CHF 53'651.55 (vgl. act. 2/2 S. 2) zusammensetzen resp. dass er davon
CHF 50'000.— als Honorar bezog (vgl. act. 10/8/1/4, 10/815005,
10/815008 f., 10/815017, 10/815027, 10/815032 und 10/815049 f.). Zudem
lieferte der Berufungskläger im Zusammenhang mit seinen Honorarbezügen in den
Jahren 2020 (CHF 50'000.—) und 2021 (CHF 30'000.—, vgl. act. 10/8/1/4
und 10/816703) keine Angaben dazu, welche Tätigkeiten er in welchem Umfang
und mit welchem Stundenansatz ausführte (vgl. act. 2/2 und
10/816701 ff.).
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4.2
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4.2.1 Der
Willensvollstrecker handelt im gemeinsamen Interesse aller Erben, ist gegenüber
den Erben zur Unparteilichkeit verpflichtet und hat keinerlei
Sonderinteressen einzelner Erben zu fördern (vgl. Urteil BGer 5A_672/2013 vom
24. Februar 2014 E. 9.1 m.H.; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz zur
Gleichbehandlungspflicht, act. 14 S. 8 Ziff. 6.2.1 m.H.).
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4.2.2 Dem Abschluss per
31.12.2021 ist zu entnehmen, dass aus dem Kreis der über 30 Erben (nur)
sieben Personen, u.a. dem Berufungskläger, Akontozahlungen in Höhe von
insgesamt CHF 185'000.— geleistet wurden (vgl. act. 10/816703 ff.).
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Die Ausführungen des
Berufungsklägers, weshalb einzelne Personen Akontozahlungen erhielten resp.
nicht erhielten oder (zunächst) nicht erhalten wollten
(vgl. act. 18 S. 5 f.), ändern nichts daran, dass zumindest
betreffend die übrigen Erben kein Grund ersichtlich ist, wieso ihnen nicht
gleichzeitig und proportional zu ihren Erbteilen Akontozahlungen ausgerichtet
wurden. Es waren genügend liquide Mittel vorhanden (vgl. act. 10/816702).
Zudem ist davon auszugehen, dass die Erben im Allgemeinen, jedenfalls der
Berufungsbeklagte (vgl. act. 2/1) und G.______ (vgl. act. 10/4 S. 3),
Akontozahlungen begrüsst hätten, namentlich auch im Hinblick auf die
Versteuerung ihrer Erbteile.
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Der Berufungskläger hat somit,
wie bereits die Vorinstanz ausführte (vgl. act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.2.2),
Sonderinteressen einzelner Erben gefördert, dabei u.a. sich selbst bevorzugt,
und damit seine Pflicht zur Gleichbehandlung der Erben verletzt.
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4.3
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4.3.1 Die Vorinstanz hat
zutreffend ausgeführt, dass der Willensvollstrecker verpflichtet ist, die
Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. act. 14 S. 9 Ziff.
6.3.1 m.H.).
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4.3.2 Dem Berufungskläger
wird weder im vorinstanzlichen Entscheid noch vom Berufungsbeklagten (vgl.
act. 2/1) vorgeworfen, er habe die Nachlassabwicklung verzögert, bevor er
das Willensvollstreckermandat Ende August 2019 (siehe Ziff. 1.1) beginnen
konnte.
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Entsprechend ist das wiederholte
Vorbringen des Berufungsklägers, die Verzögerung der Nachlassabwicklung sei
auf das lange Verfahren bis zum Urteil des Kantonsgerichts vom 27. August
2019 im Verfahren ZG.2014.00291 zurückzuführen (vgl. act. 18 S. 2 ff., S. 6),
unbehelflich.
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Der Vorwurf der Vorinstanz lautet
dahin, der Berufungskläger habe die Nachlassabwicklung nach dem Verkauf der
Liegenschaft im September 2020 nicht beförderlich vorangetrieben. Es sei aus
den Akten nicht ersichtlich, was der Berufungskläger seither im Hinblick auf
die Erbteilung unternommen habe. Soweit aus den Akten ersichtlich, seien
jegliche Kontakte mit den Erben immer nur auf Anfrage eines Erben zustande
gekommen. Es werde damit der Anschein erweckt, dass der Berufungskläger den
Nachlass – unter dem Vorwand von Problemen mit D.______ – langfristig
verwalten wolle, ohne die Erbteilung vorzubereiten (vgl. act. 14 S. 10 Ziff. 6.3.2).
Der Berufungskläger gibt an, er sei planmässig vorgegangen. Er habe der
«Angelegenheit E.______» (Rücknahme von Aktien) erste Priorität eingeräumt,
nachdem dieser am 1. Februar 2021 verstorben sei. Nach Wahrung einer
«angemessene[n] Respektsfrist» und Ausräumung einer unklaren Erbfolge habe er
hierbei mit F.______ am 28. März 2022 eine für die Erben sehr vorteilhafte
Vereinbarung (act. 19/2) treffen können. Er habe zuerst diese Angelegenheit
erledigen wollen. Danach habe er noch mit D.______ eine Einigung (Verrechnung
von Forderungen gegen sie mit ihrem Erbteil) finden wollen (vgl. act. 18 S. 4
ff.).
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Wieso der Berufungskläger die
betreffende Angelegenheit nicht schon zu Lebzeiten von E.______ klärte, führt
er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist nicht
nachvollziehbar, dass diesbezüglich erst am 28. März 2022 – auffälligerweise
nachdem der Berufungsbeklagte am 17. Februar 2022 Aufsichtsbeschwerde erhob
(siehe Ziff. 1.2) – eine Einigung zustande kam. Es ist auch kein Grund
erkennbar, weshalb der Berufungskläger sich – spätestens nach dem Verkauf der
Liegenschaft im September 2020 – nicht gleichzeitig um eine Lösung in den
Angelegenheiten E.______ und D.______ bemühte.
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Der Berufungskläger hat somit –
nach Beginn des Willensvollstreckermandats Ende August 2019 und dabei
spätestens nach dem Verkauf der Liegenschaft im September 2020 – seine
Pflicht zu zügiger und effizienter Durchführung der Nachlassabwicklung
verletzt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 10 Ziff.
6.3.2).
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5.
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5.1 Die Aufsichtsbehörde
kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober
Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als
notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen
Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.
5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.
14 S. 11 Ziff. 7.1 m.H.).
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Die Aufsichtsbehörde kann nicht
nur auf Beschwerde eines materiell an der Erb-schaft Beteiligten, sondern
auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten
oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker
einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt sich um einen Fall
staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem Willensvollstrecker ausgeübt wird
(vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 2 m.H.).
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Entsprechend hat die
Aufsichtsbehörde – entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. act. 18 S.
2 und 7) – auch von Amtes wegen, unabhängig von allfälligen Parteianträgen,
die notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen zu treffen.
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5.2 Der Berufungskläger
bringt vor, er habe sich keine schwerwiegende Pflichtverletzung zu Schulden
kommen lassen. Vielmehr habe er sein Mandat äusserst erfolgreich geführt,
indem die Liegenschaft mit einem den Schätzwert um CHF 70'000.—
übersteigenden Preis habe veräussert und durch Vereinbarung mit F.______
CHF 20'000.— zugunsten der Erben hätten generiert werden können (vgl. act. 18
S. 7).
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Erzielte Erfolge entbinden den
Willensvollstrecker nicht davon, sein Mandat stets pflichtgemäss auszuüben.
Der Berufungskläger hat sich offensichtlich mehrfach pflichtwidrig verhalten,
zeigt sich diesbezüglich aber als uneinsichtig (siehe Ziff. 4). Die
Pflichtverletzungen und fehlende Einsicht des Berufungsklägers wiegen vor dem
Hintergrund, dass er in der vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2021 ermahnt wurde resp. werden
musste, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (vgl. act. 10 im
Verfahren ZG.2021.00303), und erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen
grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt
wurde (siehe Ziff. 3.2.2), schwer. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass
der Berufungskläger mit E-Mail vom 7. April 2021 einem Erben mitteilte, er
schliesse aus, dass «die Sache einfach und rasch erledigt werden [könne] […],
zumal es noch zahlreiche weitere ‹Baustellen› [gebe]» (vgl. act. 10/4 S. 1 unten).
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Solche einer raschen Erledigung
im Wege stehenden «Baustellen» hat der Berufungskläger nicht überzeugend
dargetan.
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Nach dem Ausgeführten ist nicht
davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Nachlass ordnungsgemäss
abwickeln würde.
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Die Absetzung als
Willensvollstrecker ist daher, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), notwendig und verhältnismässig zur
Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.
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6.
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Vor dem Hintergrund, dass der
Berufungskläger als Willensvollstrecker abzusetzen ist (siehe oben Ziff.
5.2), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen
vorinstanzlichen Anordnungen (Dispositiv-Ziff. 2-6). Auch der Berufungskläger
macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige
Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
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Folglich ist die Berufung
vollständig abzuweisen.
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7.
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Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten dem Berufungskläger aufzuerlegen (vgl. Art.
106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
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Der Streitwert übersteigt CHF
30'000.—.
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Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren sind auf CHF 2'500.— festzusetzen (vgl. Art. 3 der Zivil-
und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten
Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
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Dem Berufungsbeklagten ist im
vorliegenden Verfahren vor Obergericht kein Auf-wand entstanden, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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8.
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Unter der Marginalie
«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen
Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,
unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.
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Ausgangsgemäss stellt sich die
Frage, ob der Berufungskläger bei der Ausübung seines
Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen
hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III
I/1) als angezeigt erscheint.
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Das
Gericht erkennt:
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1.
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Die Berufung wird vollständig
abgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'500.—.
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3.
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Die Gerichtskosten werden dem
Berufungskläger auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
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4.
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Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Schriftliche
Mitteilung an:
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[...]
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