Geschäftsnummer: OG.2022.00035 (OGZ.2023.125)
Instanz: OG1
Entscheiddatum: 02.09.2022
Publiziert am: 27.04.2023
Aktualisiert am: 27.04.2023
Titel: Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

Resümee:

 

 

Kanton Glarus

 

Obergericht

 

 

Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser, Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Sebastian Micheroli.

 

 

Urteil vom 2. September 2022

 

 

Verfahren OG.2022.00035

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

B.______

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend

 

 

 

Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker

 

 

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 2. Juni 2022, act. 18):

 

1.

Es sei die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) vollumfänglich aufzuheben.

 

 

2.

Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche Gehör zu gewähren.

 

 

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.

¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾

 

 

Das Gericht zieht in Betracht:

 

1.

1.1 B.______ ist die durch letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021 verstorbenen C.______ †, wobei der Erblasser zugleich in der Person von Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (vgl. act. 5 und 7 im Verfahren ZG.2021.00794).

 

1.2 Mit Schreiben vom 24. August 2021 erhob B.______ (nachfolgend auch Erbin genannt) gegen die Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Aufsichtsbeschwerde und beantragte darin dessen Absetzung als Willensvollstrecker (vgl. act. 1 und 8 im Verfahren ZG.2021.00794).

Der Präsident des Kantonsgerichts Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 die Absetzung des Willensvollstreckers ab (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 1). Indes ermahnte er den Willensvollstrecker, seine Mandatspflichten einzuhalten (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 2). Er verpflichtete Rechtsanwalt A._____, B.______ unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über die Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des betreffenden Mandats umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente vorzulegen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, die Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass bis am 15. Februar 2022 den zuständigen Steuerbehörden in den Kantonen Glarus und Tessin einzureichen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 4). Der Kantonsgerichtspräsident verpflichtete Rechtsanwalt A.______ ausserdem, B.______ bis am 15. Februar 2022 die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch in Glarus Nord, zu übertragen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 5). Die Anweisungen nach Dispositiv-Ziff. 2-5 ergingen unter der Androhung, Rechtsanwalt A.______ (bei Säumnis) in seiner Funktion als Willensvollstrecker abzusetzen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 6).

Die von Rechtsanwalt A.______ gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) mit Urteil vom 18. Februar 2022 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. act. 32 im Verfahren OG.2022.00011, S. 19 Dispositiv-Ziff. 1). Der Entscheid des Obergerichts ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 34 im Verfahren OG.2022.00011).

 

1.3 Mit Eingabe vom 7. März 2022 erhob B.______ erneut Aufsichtsbeschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten und verlangte die Absetzung von Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker im Nachlass von C.______ † (vgl. act. 1 und 7).

 

1.4 Der Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab 30. Juni 2022. Weiter verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, B.______ bis am 30. Juni 2022 sämtliche zum Nachlass von C.______ † gehörenden Dokumente und Gegenstände gegen Empfangsschein auszuhändigen. Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, sämtliche Bankkonti und –depots, lautend auf C.______ † bei der Raiffeisenbank Schänis-Amden, bis am 30. Juni 2022 auf B.______ zu übertragen, wobei er befugt ist, die mutmassliche Erbschaftssteuer beim Kanton Tessin mit Vermögenswerten aus dem Nachlass sicherzustellen. Ausserdem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, B.______ bis am 30. Juni 2022 eine abschliessende Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die Tätigkeit als Willensvollstrecker des Nachlasses von C.______ † seit Übernahme des Willensvollstreckermandats im Jahr 2021 vorzulegen (vgl. act. 14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1-4).

 

1.5 Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beim Obergericht «Berufung» (vgl. act. 18).

 

2.

2.1 Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) ist in analoger Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2).

Der Streitwert erreicht CHF 10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 14 S. 12 Ziff. 9). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass für die noch ausstehende Nachlassabwicklung eine Entschädigung in Höhe eines Betrages, der auch nur in der Nähe von CHF 10'000.— liegt, anfallen könnte.

Der betreffende Entscheid ist daher in analoger Anwendung der ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

 

2.2 Die als «Berufung» bezeichnete Rechtsmitteleingabe von Rechtsanwalt A.______ ist als Beschwerde zu behandeln. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der Beschwerdeführer leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 20 f.).

Das Obergericht ist zuständig für die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c GOG, GS III A/2).

 

2.3 Das Obergericht und anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den Willensvollstrecker erst kürzlich gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3  ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2).

Der Kantonsgerichtspräsident war somit für den vorinstanzlichen Entscheid zuständig.

 

2.4 Da (auch) die (übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).

 

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdegegnerin seien die Erbschaftssteuer des Kantons Tessin und die noch nicht erfolgte Übertragung der Liegenschaft im Kanton Tessin gewesen. Hierzu habe er Stellung beziehen können, zu allem anderen nicht, jedenfalls nicht im gebotenen Umfang (vgl. act. 18 S. 2).

 

3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde trifft nicht zu. Vielmehr wirft die Beschwerdegegnerin ihm in ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 auch vor, er habe der Steuerverwaltung des Kantons Glarus im Hinblick auf die Erbschaftssteuerveranlagung mangelhafte Angaben gemacht, so dass sie Gefahr laufe, einen zu hohen Steuerbetrag zu zahlen. Der Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Sohn zugesichert, umgehend Einsprache gegen die Erbschaftssteuerveranlagung vom 8. Februar 2022 des Kantons Glarus zu erheben, dies dann aber nicht getan. In der Folge habe sie sich selber darum gekümmert. Dabei habe sie nicht gewusst, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig seine Honorarabrechnung machen resp. die abziehbaren Kosten bekannt geben werde, weshalb sie gestresst sei. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten als Willensvollstrecker – entsprechend den Dispositiv-Ziff. 2-4 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11; siehe auch oben Ziff. 1.2) – nicht resp. nur teilweise erfüllt (vgl. zum Ganzen act. 1).

Im Übrigen kann die Aufsichtsbehörde nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen unbeteiligten Dritten oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt sich um einen Fall staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem Willensvollstrecker ausgeübt wird (vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 2 m.H.). Entsprechend hat die Aufsichtsbehörde auch von Amtes wegen, unabhängig von allfälligen Begründungen und Anträgen von Parteien, die notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen inklusive Abklärungen zu treffen.

Vorliegend forderte der Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2022 denn auf, «insbesondere zu folgenden Themen schriftlich Stellung zu nehmen, soweit dies nicht bereits in den Verfahren ZG.2021.00794 und OG.2022.00011 geschehen ist: 1. Tätigkeiten des Willensvollstreckers seit Beginn[;] 2. Noch nicht bekannte Schwierigkeiten bei der Erbteilung[;] 3. Termin für Abschluss der Erbteilung[;] 4. Höhe und Datum der Bezüge für Honorar des Willensvollstreckers, mit Honorarabrechnung per 31. Dezember 2021[;] 5. Inventar gemäss Art. 177 ff. Steuergesetz sowie Steuererklärungen zur Erbschaftssteuer in den Kantonen Glarus und Tessin[;] 6. Tilgung von Erbgangsschulden mit deren Aufstellung[;] 7. Verwaltung der Aktiven[;] 8. Angekündigte bzw. erhobene Einsprachen[;] 9. Informationen an die Erbin» (act. 7).

Folglich liegt keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor.

 

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können die Erben gestützt auf Art. 12 Bst. i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen; der Willensvollstrecker hat dieser Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1, 4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem länger dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet (vgl. Karrer/Vogt/Leu, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32 zu Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom 10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.).

Der Willensvollstecker ist verpflichtet, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 16 zu Art. 518; vgl. auch act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.),

Der Kantonsgerichtspräsident und das Obergericht haben den Beschwerdeführer bereits mehrfach (u.a.) auf diese Pflichten hingewiesen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794; act. 32 im Verfahren OG.2022.00011; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022).

 

4.2 Die Erbin macht in der Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 geltend, dass sie bisher keine Honorarabrechnung des Beschwerdeführers erhalten habe (vgl. act. 1 S. 2).

Der Beschwerdeführer gibt in der Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 an, dass die Erbin von ihm keine Zwischenabrechnung verlangt und der Kantonsgerichtspräsident nicht angeordnet habe, der Erbin sei auch eine Zwischenabrechnung zuzustellen (vgl. act. 18 S. 3 f.).

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nach Erhalt der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 4. Januar 2022 (vgl. act. 16 im Verfahren ZG.2021.00794), der Erbin jedenfalls bis am 7. März 2022 keine Honorarabrechnung zugestellt hatte. 

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 die klare Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über die Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des betreffenden Mandats umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente vorzulegen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 3; siehe auch oben Ziff. 1.2). Diese Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar zu informieren, steht in Übereinstimmung mit der Rechtslage (siehe Ziff. 4.1).

Folglich hat der Beschwerdeführer der Erbin seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794) pflichtwidrig keine Honorarabrechnung vorgelegt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl. act. 14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).

 

4.3 In der Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 führt die Erbin auch aus, dass sie nicht wisse, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einsprache gegen die Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Glarus rechtzeitig die abziehbaren Kosten bekannt geben werde. Zudem habe er sie betreffend die Erbschaftsteuer im Kanton Tessin nicht auf dem Laufenden gehalten. Ausserdem habe sie von ihm Unterlagen verlangt, er ihr diese aber nicht herausgegeben. Sie habe am 25. Februar 2022 einen Termin bei der X.______ Treuhand AG gehabt und kümmere sich selber um die Erbschaftssteuer (vgl. act. 1).

Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 vor, dass die Erbin über die getätigten und beabsichtigten Schritte des Willensvollstreckers im Bilde gewesen sei (vgl. act. 18 S. 3 f.).

D.______ von der X.______ Treuhand AG schreibt in einer E-Mail vom 2. Juni 2022 an den Beschwerdeführer, dass die Erbin mit der Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Glarus zu ihm gekommen sei (vgl. act. 19/4).

Hierzu hätte kein Anlass bestanden, wenn der Beschwerdeführer sich pflichtgemäss darum gekümmert und die Erbin auf dem Laufenden gehalten hätte.

Der Beschwerdeführer hätte sich – aufgrund der Pflicht, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1), und der in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgten Fristansetzung an ihn (siehe oben Ziff. 1.2) – bis am 15. Februar 2022 darüber informieren müssen, ob er der Steuerverwaltung des Kantons Tessin Angaben zu machen hat. Dem in den Akten liegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerverwaltung des Kantons Glarus resp. der X.______ Treuhand AG ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2022 nicht wusste, «ob bei der Steuerverwaltung des Kantons Tessin noch Eingabe gemacht werden muss» (vgl. act. 13/1).  Der Beschwerdeführer war somit vorher resp. nach dem 15. Februar 2022 pflichtwidrig gar nicht in der Lage, die Erbin entsprechend zu informieren. 

Der Beschwerdeführer hat folglich, seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), seine Pflicht, die Erbin fortlaufend über seine Tätigkeiten als Willensvollstrecker und die für die Nachlassabwicklung wesentlichen Tatsachen zu informieren (vgl. oben Ziff. 4.1 f.), verletzt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).

 

4.4 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren OG.2022.00011 mit Schreiben vom 15. Februar 2022 geltend, dass das Steuerinventar der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht worden sei. Als Nachweis hierzu reichte er dem Obergericht die betreffende Veranlagung vom 8. Februar 2022 ein (vgl. act. 29 im Verfahren OG.2022.00011).

Das Obergericht hielt dann im Urteil vom 18. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer das Erbschaftsinventar bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht hat, und schrieb die dortige Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden ab (vgl. act. 4 S. 3 f. Ziff. 1.5 und 2.3 sowie S. 19 Dispositiv-Ziff. 1).

Die Erbin reichte im vorinstanzlichen Verfahren die definitive Veranlagung des Kantons Glarus über die Erbschaftssteuer 2021 vom 8. Februar 2022 samt Angaben zum Steuerinventar ein (act. 2/7). Dort ist festgehalten, dass der Fragebogen für die Inventaraufnahme der Steuerverwaltung des Kantons Glarus nicht zugestellt wurde; die Inventaraufnahme erfolgte aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2021 (vgl. act. 2/7 S. 4).

Nach dem heutigen Kenntnisstand war also die Angabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022, dass der Steuerverwaltung des Kantons Glarus ein Steuerinventar eingereicht worden sei, unzutreffend. Entsprechend ist die Feststellung des Obergerichts im Urteil vom 18. Februar 2022, dass der Beschwerdeführer das Erbschaftsinventar bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht hat, unrichtig (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.3.1 f.). In diesem Zusammenhang erscheint es etwas unglücklich, dass die Steuerverwaltung des Kantons Glarus, nachdem sie die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 17. Januar 2022 erhalten hatte (vgl. act. 13 im Verfahren ZG.2021.00794), nicht abwartete, ob der Beschwerdeführer seine Verpflichtung, das Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022 einzureichen (siehe oben Ziff. 1.2), erfüllt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Feststellungen des Obergerichts (im Urteil OG.2022.00011 vom 18. Februar 2022) res iudicata seien (vgl. act. 18 S. 4).

Die unrichtige Angabe des Beschwerdeführers gegenüber dem Obergericht im Verfahren OG.2022.00011 betreffend Einreichung des Steuerinventars an die Steuerverwaltung ist – im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie auf die anwaltlichen Berufsregeln (vgl. Art. 12 BGFA) – an sich problematisch.

Im Übrigen äusserte sich das Obergericht im Urteil OG.2022.00011 vom 18. Februar 2022 nicht dazu, ob der Beschwerdeführer der Steuerverwaltung des Kantons Glarus mit der angenommenen Einreichung des Erbschaftsinventars alle erforderlichen Angaben – namentlich auch betreffend abziehbare Beträge – machte. Nach den jetzt vorliegenden Akten erfolgte diese (vollständige) Auskunft gegenüber der Steuerverwaltung des Kantons Glarus erst am 11. März 2022 (vgl. act. 9/2, auch im Vergleich zu act. 2/7).

Im Hinblick auf die Pflicht, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1), und die an den Beschwerdeführer in der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgte Fristansetzung (siehe oben Ziff. 1.2), hätte der Beschwerdeführer den Steuerverwaltungen des Kantons Glarus und des Kantons Tessin allerspätestens bis am 15. Februar 2022 alle erforderlichen Angaben machen müssen (vgl. sinngemäss auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers – er dürfe Einsprachefristen ausschöpfen (vgl. act. 18 S. 3) und habe rechtskräftige Steuerveranlagungen abgewartet (vgl. act. 18 S. 5) – nichts, zumal die vom Beschwerdeführer hierbei erwähnte Nachsteuer aufgrund einer straflosen Selbstanzeige bereits am 8. Juli 2021 von der Steuerverwaltung des Kantons Glarus veranlagt wurde (vgl. act. 19/7). 

Der Beschwerdeführer hat somit, seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), die Pflicht verletzt, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen, was auch die Vorinstanz sinngemäss festhielt (vgl. act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).

 

5.

5.1 Die Aufsichtsbehörde kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E. 5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 10 f. Ziff. 7.1 m.H.).

 

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe keine (ihm nachgewiesenen) Pflichtverletzungen begangen und dass es nicht angehe, «unermüdlich immer wieder auf Themen zurückzukommen, die bereits im ersten Aufsichtsverfahren solche waren» (vgl. act. 18 S. 2 und S. 4 f.).

Entgegen diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist erstellt, dass er sich seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 mehrfach pflichtwidrig verhalten hat (siehe oben Ziff. 4).

Der Beschwerdeführer wurde in der vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021, unter der Androhung der Absetzung (bei Säumnis), ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (siehe oben Ziff. 1.2). Zudem wurde er erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil 5A_214/2022 vom 30. März 2022). 

Vor diesem Hintergrund wiegen die erneuten Pflichtverletzungen und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers schwer. Der Kantonsgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer daher zu Recht als Willensvollstrecker abgesetzt. Darüber hinaus ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Nachlass ordnungsgemäss abwickeln würde. Er hat denn dem Obergericht nach Erhebung des Rechtsmittels mit Eingabe vom 2. Juni 2022 – obschon er nach dortigen eigenen Angaben nur noch aktuelle Bankbelege verlangen und dann den Fall abschliessen wollte (vgl. act. 18 S. 5) und der Kantonsgerichtspräsident ihn erst mit Wirkung ab 30. Juni 2022 als Willensvollstrecker absetzte (siehe oben Ziff. 1.4) – nicht etwa mitgeteilt, dass die Abwicklung des Nachlasses mittlerweile erfolgt ist.

Die Absetzung als Willensvollstrecker war und ist somit, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), (immer noch) notwendig und verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.

 

6.

Da der Beschwerdeführer als Willensvollstrecker abzusetzen war und ist (siehe oben Ziff. 5.2), ist kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen vor­instanzlichen Anordnungen (act. 14 S. 13 Dispositiv-Ziff. 2-7). Auch der Beschwerdeführer macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.

Folglich ist die Beschwerde vollständig abzuweisen.

 

7.

Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert erreicht nicht CHF 10'000.—.

Die Gerichtskosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdegegnerin ist im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Auf-wand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

 

8.

Unter der Marginalie «Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten, unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.

Ausgangsgemäss stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung seines Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III I/1) als angezeigt erscheint.

____________________

 

 

 

Das Gericht erkennt:

 

1.

Die Beschwerde wird vollständig abgewiesen.

 

 

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.—.

 

 

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

 

 

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

 

 

5.

Schriftliche Mitteilung an:

 

[...]