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Kanton Glarus
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Obergericht
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Es wirken mit: Obergerichtspräsidentin Dr. iur. Petra Hauser,
Oberrichterin lic. iur. Marianne Dürst Benedetti und Oberrichter
Roger Feuz sowie Gerichtsschreiber
lic. iur. Sebastian Micheroli.
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Urteil
vom 2. September 2022
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Verfahren
OG.2022.00035
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A.______
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Beschwerdeführer
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gegen
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B.______
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Aufsichtsbeschwerde
gegen den Willensvollstrecker
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Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers (gemäss Eingabe vom 2. Juni 2022, act. 18):
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1.
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Es sei die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidiums vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) vollumfänglich
aufzuheben.
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2.
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Eventuell sei die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer
vor einem neuen Entscheid zum gesamten Sachverhalt sowie insbesondere zu
den erhobenen Vorwürfen anzuhören und ihm vollumfänglich das rechtliche
Gehör zu gewähren.
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3.
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Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.
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¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾¾
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Das
Gericht zieht in Betracht:
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1.
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1.1 B.______ ist die durch
letztwillige Verfügung eingesetzte Alleinerbin des am 30. Januar 2021
verstorbenen C.______ †, wobei der Erblasser zugleich in der Person von
Rechtsanwalt A.______ einen Willensvollstrecker ernannt hatte (vgl. act. 5
und 7 im Verfahren ZG.2021.00794).
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1.2 Mit Schreiben vom 24.
August 2021 erhob B.______ (nachfolgend auch Erbin genannt) gegen die
Mandatsführung von Rechtsanwalt A.______ Aufsichtsbeschwerde und beantragte
darin dessen Absetzung als Willensvollstrecker (vgl. act. 1 und 8 im
Verfahren ZG.2021.00794).
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Der Präsident des Kantonsgerichts
Glarus (nachfolgend Kantonsgericht) lehnte mit Verfügung vom 30. Dezember
2021 die Absetzung des Willensvollstreckers ab (vgl. act. 12
im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 1). Indes ermahnte er den
Willensvollstrecker, seine Mandatspflichten einzuhalten (vgl. act. 12 im
Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 2). Er verpflichtete Rechtsanwalt
A._____, B.______ unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar
sowie über die Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des
betreffenden Mandats umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente
vorzulegen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11
Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, die
Erbschaftssteuererklärung bzw. das Erbschaftsinventar für den Nachlass bis am
15. Februar 2022 den zuständigen Steuerbehörden in den Kantonen Glarus
und Tessin einzureichen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11
Dispositiv-Ziff. 4). Der Kantonsgerichtspräsident
verpflichtete Rechtsanwalt A.______ ausserdem, B.______ bis am 15. Februar
2022 die sich im Nachlass befindende Liegenschaft Nr. [...], Grundbuch in
Glarus Nord, zu übertragen (vgl. act. 12 im Verfahren
ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 5). Die Anweisungen nach
Dispositiv-Ziff. 2-5 ergingen unter der Androhung, Rechtsanwalt A.______ (bei
Säumnis) in seiner Funktion als Willensvollstrecker abzusetzen
(vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 6).
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Die von Rechtsanwalt A.______
gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Glarus (nachfolgend Obergericht) mit Urteil vom
18. Februar 2022 ab, soweit es das Verfahren nicht als gegenstandslos
geworden abschrieb (vgl. act. 32 im Verfahren OG.2022.00011,
S. 19 Dispositiv-Ziff. 1). Der Entscheid des Obergerichts ist in Rechtskraft
erwachsen (vgl. act. 34 im Verfahren OG.2022.00011).
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1.3 Mit Eingabe vom 7.
März 2022 erhob B.______ erneut Aufsichtsbeschwerde beim
Kantonsgerichtspräsidenten und verlangte die Absetzung von Rechtsanwalt
A.______ als Willensvollstrecker im Nachlass von C.______ † (vgl. act. 1 und
7).
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1.4 Der
Kantonsgerichtspräsident setzte mit Verfügung vom 18. Mai 2022 Rechtsanwalt
A.______ als Willensvollstrecker ab, mit Wirkung ab 30. Juni 2022.
Weiter verpflichtete er Rechtsanwalt A.______, B.______ bis am 30. Juni 2022
sämtliche zum Nachlass von C.______ † gehörenden Dokumente und
Gegenstände gegen Empfangsschein auszuhändigen. Zudem wurde Rechtsanwalt
A.______ verpflichtet, sämtliche Bankkonti und –depots, lautend auf C.______
† bei der Raiffeisenbank Schänis-Amden, bis am 30. Juni 2022 auf B.______ zu
übertragen, wobei er befugt ist, die mutmassliche Erbschaftssteuer beim
Kanton Tessin mit Vermögenswerten aus dem Nachlass sicherzustellen. Ausserdem
wurde Rechtsanwalt A.______ verpflichtet, B.______ bis am 30. Juni 2022 eine
abschliessende Rechnungslegung samt detaillierter Honoraraufstellung über die
Tätigkeit als Willensvollstrecker des Nachlasses von C.______ † seit
Übernahme des Willensvollstreckermandats im Jahr 2021 vorzulegen
(vgl. act. 14 S. 13 Dispositiv Ziff. 1-4).
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1.5 Gegen diese Verfügung
erhob Rechtsanwalt A.______ mit Eingabe vom 2. Juni 2022 beim Obergericht
«Berufung» (vgl. act. 18).
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2.
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2.1 Die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 18. Mai 2022 (ZG.2022.00147) ist in analoger
Anwendung der ZPO im summarischen Verfahren ergangen (vgl. act. 14 S. 3 Ziff.
2).
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Der Streitwert erreicht CHF
10'000.— nicht (vgl. dazu auch act. 14 S. 12 Ziff. 9). Es ist denn auch nicht
ersichtlich, dass für die noch ausstehende Nachlassabwicklung eine
Entschädigung in Höhe eines Betrages, der auch nur in der Nähe von
CHF 10'000.— liegt, anfallen könnte.
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Der betreffende Entscheid ist
daher in analoger Anwendung der ZPO mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 308
Abs. 2 ZPO e contrario i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
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2.2 Die als «Berufung»
bezeichnete Rechtsmitteleingabe von Rechtsanwalt A.______ ist als Beschwerde
zu behandeln. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem
Beschwerdeführer nicht (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV).
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Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht erhoben (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18). Der Beschwerdeführer
leistete den verlangten Kostenvorschuss fristgemäss (vgl. act. 20 f.).
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Das Obergericht ist zuständig für
die Behandlung der Beschwerde (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. c GOG, GS III
A/2).
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2.3 Das Obergericht und
anschliessend das Bundesgericht haben die Zuständigkeit des
Kantonsgerichtspräsidiums für Aufsichtsbeschwerden gegen den
Willensvollstrecker erst kürzlich gestützt (vgl. Urteil des Obergerichts
OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022 S. 3 ff. Ziff. 2.3.2; Urteil BGer
5A_214/2022 vom 30. März 2022 E. 4), worauf auch schon die
Vorinstanz verwies (vgl. act. 14 S. 3 Ziff. 2).
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Der Kantonsgerichtspräsident war
somit für den vorinstanzlichen Entscheid zuständig.
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2.4 Da (auch) die
(übrigen) Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 59 ZPO).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer
bringt vor, die Vorinstanz habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.
Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdegegnerin seien die
Erbschaftssteuer des Kantons Tessin und die noch nicht erfolgte Übertragung
der Liegenschaft im Kanton Tessin gewesen. Hierzu habe er Stellung beziehen
können, zu allem anderen nicht, jedenfalls nicht im gebotenen Umfang (vgl.
act. 18 S. 2).
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3.2 Das Vorbringen des
Beschwerdeführers betreffend Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde trifft nicht
zu. Vielmehr wirft die Beschwerdegegnerin ihm in ihrer Aufsichtsbeschwerde
vom 7. März 2022 auch vor, er habe der Steuerverwaltung des Kantons Glarus im
Hinblick auf die Erbschaftssteuerveranlagung mangelhafte Angaben gemacht, so
dass sie Gefahr laufe, einen zu hohen Steuerbetrag zu zahlen. Der
Beschwerdeführer habe ihr und ihrem Sohn zugesichert, umgehend Einsprache
gegen die Erbschaftssteuerveranlagung vom 8. Februar 2022 des Kantons Glarus
zu erheben, dies dann aber nicht getan. In der Folge habe sie sich selber
darum gekümmert. Dabei habe sie nicht gewusst, ob der Beschwerdeführer
rechtzeitig seine Honorarabrechnung machen resp. die abziehbaren Kosten
bekannt geben werde, weshalb sie gestresst sei. Der Beschwerdeführer habe
seine Pflichten als Willensvollstrecker – entsprechend den Dispositiv-Ziff.
2-4 der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 (act.
12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11; siehe auch oben Ziff. 1.2) – nicht
resp. nur teilweise erfüllt (vgl. zum Ganzen act. 1).
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Im Übrigen kann die
Aufsichtsbehörde nicht nur auf Beschwerde eines materiell an der Erbschaft
Beteiligten, sondern auch von Amtes wegen, sei es auf Anzeige durch einen
unbeteiligten Dritten oder infolge sonstwie gemachter Wahrnehmungen, gegen
den Willensvollstrecker einschreiten (vgl. BGE 90 II 376 E. 3). Es handelt
sich um einen Fall staatlicher Aufsicht, welche gegenüber dem
Willensvollstrecker ausgeübt wird (vgl. Urteil BGer 5A_214/2022 vom 30. März
2022 E. 2 m.H.). Entsprechend hat die Aufsichtsbehörde auch von Amtes wegen,
unabhängig von allfälligen Begründungen und Anträgen von Parteien, die
notwendigen und verhältnismässigen Aufsichtsmassnahmen inklusive Abklärungen
zu treffen.
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Vorliegend forderte der
Kantonsgerichtspräsident den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. März 2022
denn auf, «insbesondere zu folgenden Themen schriftlich Stellung zu nehmen,
soweit dies nicht bereits in den Verfahren ZG.2021.00794 und OG.2022.00011
geschehen ist: 1. Tätigkeiten des Willensvollstreckers seit Beginn[;] 2. Noch
nicht bekannte Schwierigkeiten bei der Erbteilung[;] 3. Termin für Abschluss
der Erbteilung[;] 4. Höhe und Datum der Bezüge für Honorar des
Willensvollstreckers, mit Honorarabrechnung per 31. Dezember 2021[;]
5. Inventar gemäss Art. 177 ff. Steuergesetz sowie Steuererklärungen zur
Erbschaftssteuer in den Kantonen Glarus und Tessin[;] 6. Tilgung von
Erbgangsschulden mit deren Aufstellung[;] 7. Verwaltung der Aktiven[;] 8.
Angekündigte bzw. erhobene Einsprachen[;] 9. Informationen an die Erbin»
(act. 7).
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Folglich liegt keine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs vor.
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4.
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4.1 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts können die Erben gestützt auf Art. 12 Bst.
i BGFA von einem als Willensvollstrecker tätigen Rechtsanwalt jederzeit eine
detaillierte Rechnung verlangen; der Willensvollstrecker hat dieser
Aufforderung nachzukommen (vgl. Urteil BGer 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017
E. 2.1, 4.1 und 4.3). Darüber hinaus ist der Willensvollstrecker bei einem
länger dauernden Mandat zu einer periodischen, i.d.R. jährlichen Vorlage
einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene
Entschädigung verpflichtet (vgl. Karrer/Vogt/Leu,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, Rz. 32
zu Art. 517). Allgemein hat der Willensvollstrecker den Erben über die für
die Erbteilung wesentlichen Tatsachen und über die im Rahmen seines Auftrags
unternommenen Schritte Auskunft zu erteilen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2017 vom
10. April 2018 E. 4.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch die Ausführungen der
Vorinstanz, act. 14 S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.).
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Der Willensvollstecker ist
verpflichtet, die Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (vgl. Karrer/Vogt/Leu, a.a.O, Rz. 16 zu Art.
518; vgl. auch act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 6 f. Ziff. 6.2.1 m.H.),
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Der Kantonsgerichtspräsident und
das Obergericht haben den Beschwerdeführer bereits mehrfach (u.a.) auf diese
Pflichten hingewiesen (vgl. act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794; act. 32 im
Verfahren OG.2022.00011; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Urteil des Obergerichts OG.2021.00067 vom
18. Februar 2022).
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4.2 Die Erbin macht in der
Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 geltend, dass sie bisher keine Honorarabrechnung
des Beschwerdeführers erhalten habe (vgl. act. 1 S. 2).
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Der Beschwerdeführer gibt in der
Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 an, dass die Erbin von ihm keine
Zwischenabrechnung verlangt und der Kantonsgerichtspräsident nicht angeordnet
habe, der Erbin sei auch eine Zwischenabrechnung zuzustellen
(vgl. act. 18 S. 3 f.).
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Es ist somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer, nach Erhalt der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 4. Januar 2022 (vgl.
act. 16 im Verfahren ZG.2021.00794), der Erbin jedenfalls bis am 7. März
2022 keine Honorarabrechnung zugestellt hatte.
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Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers enthält die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom
30. Dezember 2021 die klare Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin
unaufgefordert und fortlaufend über das bezogene Honorar sowie über die
Tätigkeit als Willensvollstrecker seit Übernahme des betreffenden Mandats
umfassend zu informieren und ihr entsprechende Dokumente vorzulegen (vgl. act.
12 im Verfahren ZG.2021.00794, S. 11 Dispositiv-Ziff. 3; siehe auch oben
Ziff. 1.2). Diese Anordnung an den Beschwerdeführer, die Erbin unaufgefordert
und fortlaufend über das bezogene Honorar zu informieren, steht in
Übereinstimmung mit der Rechtslage (siehe Ziff. 4.1).
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Folglich hat der Beschwerdeführer
der Erbin seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30.
Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794) pflichtwidrig keine
Honorarabrechnung vorgelegt, wie bereits die Vorinstanz feststellte (vgl.
act. 14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).
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4.3 In der
Aufsichtsbeschwerde vom 7. März 2022 führt die Erbin auch aus, dass sie nicht
wisse, ob der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Einsprache gegen die
Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons Glarus rechtzeitig die abziehbaren
Kosten bekannt geben werde. Zudem habe er sie betreffend die Erbschaftsteuer
im Kanton Tessin nicht auf dem Laufenden gehalten. Ausserdem habe sie von ihm
Unterlagen verlangt, er ihr diese aber nicht herausgegeben. Sie habe am 25.
Februar 2022 einen Termin bei der X.______ Treuhand AG gehabt und kümmere
sich selber um die Erbschaftssteuer (vgl. act. 1).
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Der Beschwerdeführer bringt in
der Rechtsmittelschrift vom 2. Juni 2022 vor, dass die Erbin über die
getätigten und beabsichtigten Schritte des Willensvollstreckers im Bilde
gewesen sei (vgl. act. 18 S. 3 f.).
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D.______ von der X.______
Treuhand AG schreibt in einer E-Mail vom 2. Juni 2022 an den
Beschwerdeführer, dass die Erbin mit der Erbschaftssteuerveranlagung des Kantons
Glarus zu ihm gekommen sei (vgl. act. 19/4).
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Hierzu hätte kein Anlass
bestanden, wenn der Beschwerdeführer sich pflichtgemäss darum gekümmert und
die Erbin auf dem Laufenden gehalten hätte.
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Der Beschwerdeführer hätte sich –
aufgrund der Pflicht, die Nachlassabwicklung zügig und effizient
durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1), und der in der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgten Fristansetzung an
ihn (siehe oben Ziff. 1.2) – bis am 15. Februar 2022 darüber informieren
müssen, ob er der Steuerverwaltung des Kantons Tessin Angaben zu machen hat.
Dem in den Akten liegenden E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und
der Steuerverwaltung des Kantons Glarus resp. der X.______ Treuhand AG ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2022 nicht wusste, «ob bei
der Steuerverwaltung des Kantons Tessin noch Eingabe gemacht werden muss»
(vgl. act. 13/1). Der Beschwerdeführer war somit vorher resp. nach
dem 15. Februar 2022 pflichtwidrig gar nicht in der Lage, die Erbin
entsprechend zu informieren.
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Der Beschwerdeführer hat
folglich, seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30.
Dezember 2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), seine Pflicht, die Erbin
fortlaufend über seine Tätigkeiten als Willensvollstrecker und die für die
Nachlassabwicklung wesentlichen Tatsachen zu informieren (vgl. oben
Ziff. 4.1 f.), verletzt (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.
14 S. 7 f. Ziff. 6.2.2).
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4.4 Der Beschwerdeführer
machte im Verfahren OG.2022.00011 mit Schreiben vom 15. Februar 2022 geltend,
dass das Steuerinventar der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht
worden sei. Als Nachweis hierzu reichte er dem Obergericht die betreffende
Veranlagung vom 8. Februar 2022 ein (vgl. act. 29 im Verfahren
OG.2022.00011).
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Das Obergericht hielt dann im
Urteil vom 18. Februar 2022 fest, dass der Beschwerdeführer das
Erbschaftsinventar bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht
hat, und schrieb die dortige Beschwerde insoweit als gegenstandslos geworden
ab (vgl. act. 4 S. 3 f. Ziff. 1.5 und 2.3 sowie S. 19
Dispositiv-Ziff. 1).
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Die Erbin reichte im
vorinstanzlichen Verfahren die definitive Veranlagung des Kantons Glarus über
die Erbschaftssteuer 2021 vom 8. Februar 2022 samt Angaben zum Steuerinventar
ein (act. 2/7). Dort ist festgehalten, dass der Fragebogen für die
Inventaraufnahme der Steuerverwaltung des Kantons Glarus nicht zugestellt
wurde; die Inventaraufnahme erfolgte aufgrund der definitiven
Steuerveranlagung 2021 (vgl. act. 2/7 S. 4).
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Nach dem heutigen Kenntnisstand
war also die Angabe des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2022, dass der
Steuerverwaltung des Kantons Glarus ein Steuerinventar eingereicht worden
sei, unzutreffend. Entsprechend ist die Feststellung des Obergerichts im
Urteil vom 18. Februar 2022, dass der Beschwerdeführer das Erbschaftsinventar
bei der Steuerverwaltung des Kantons Glarus eingereicht hat, unrichtig
(vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 8 f. Ziff. 6.3.1
f.). In diesem Zusammenhang erscheint es etwas unglücklich, dass die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, nachdem sie die Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 am 17. Januar 2022 erhalten
hatte (vgl. act. 13 im Verfahren ZG.2021.00794), nicht abwartete, ob der Beschwerdeführer
seine Verpflichtung, das Erbschaftsinventar bis am 15. Februar 2022
einzureichen (siehe oben Ziff. 1.2), erfüllt.
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Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass die Feststellungen des Obergerichts (im Urteil OG.2022.00011 vom 18.
Februar 2022) res iudicata seien (vgl. act. 18 S. 4).
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Die unrichtige Angabe des
Beschwerdeführers gegenüber dem Obergericht im Verfahren OG.2022.00011
betreffend Einreichung des Steuerinventars an die Steuerverwaltung ist – im
Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV
und Art. 2 Abs. 1 ZGB) sowie auf die anwaltlichen Berufsregeln
(vgl. Art. 12 BGFA) – an sich problematisch.
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Im Übrigen äusserte sich das
Obergericht im Urteil OG.2022.00011 vom 18. Februar 2022 nicht dazu, ob der
Beschwerdeführer der Steuerverwaltung des Kantons Glarus mit der angenommenen
Einreichung des Erbschaftsinventars alle erforderlichen Angaben – namentlich
auch betreffend abziehbare Beträge – machte. Nach den jetzt vorliegenden
Akten erfolgte diese (vollständige) Auskunft gegenüber der Steuerverwaltung
des Kantons Glarus erst am 11. März 2022 (vgl. act. 9/2, auch im
Vergleich zu act. 2/7).
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Im Hinblick auf die Pflicht, die
Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen (siehe oben Ziff. 4.1),
und die an den Beschwerdeführer in der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 erfolgte Fristansetzung
(siehe oben Ziff. 1.2), hätte der Beschwerdeführer den Steuerverwaltungen des
Kantons Glarus und des Kantons Tessin allerspätestens bis am 15. Februar 2022
alle erforderlichen Angaben machen müssen (vgl. sinngemäss auch die
Ausführungen der Vorinstanz, act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).
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Daran ändern die Vorbringen des
Beschwerdeführers – er dürfe Einsprachefristen ausschöpfen (vgl. act. 18 S.
3) und habe rechtskräftige Steuerveranlagungen abgewartet (vgl. act. 18 S. 5)
– nichts, zumal die vom Beschwerdeführer hierbei erwähnte Nachsteuer aufgrund
einer straflosen Selbstanzeige bereits am 8. Juli 2021 von der
Steuerverwaltung des Kantons Glarus veranlagt wurde (vgl. act. 19/7).
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Der Beschwerdeführer hat somit,
seit Erlass der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember
2021 (act. 12 im Verfahren ZG.2021.00794), die Pflicht verletzt, die
Nachlassabwicklung zügig und effizient durchzuführen, was auch die Vorinstanz
sinngemäss festhielt (vgl. act. 14 S. 9 f. Ziff. 6.3.2).
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5.
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5.1 Die Aufsichtsbehörde
kann einen Willensvollstrecker wegen Unfähigkeit oder grober
Pflichtwidrigkeit von seinem Amt abberufen. Eine Amtsenthebung muss sich als
notwendig und verhältnismässig erweisen zur Sicherung eines ordnungsmässigen
Erbganges (vgl. Urteil BGer 5D_136/2015 vom 6. resp. 18. April 2016 E.
5.3 m.H.; BGE 90 II 376 E. 3; vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, act.
14 S. 10 f. Ziff. 7.1 m.H.).
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5.2 Der Beschwerdeführer
bringt vor, er habe keine (ihm nachgewiesenen) Pflichtverletzungen begangen
und dass es nicht angehe, «unermüdlich immer wieder auf Themen
zurückzukommen, die bereits im ersten Aufsichtsverfahren solche waren» (vgl.
act. 18 S. 2 und S. 4 f.).
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Entgegen diesen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist erstellt, dass er sich seit Erlass der Verfügung des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. Dezember 2021 mehrfach pflichtwidrig
verhalten hat (siehe oben Ziff. 4).
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Der Beschwerdeführer wurde in der
vorliegenden Erbsache bereits mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
vom 30. Dezember 2021, unter der Androhung der Absetzung (bei Säumnis),
ermahnt, seine Pflichten als Willensvollstrecker einzuhalten (siehe oben
Ziff. 1.2). Zudem wurde er erst kürzlich in einer anderen Erbsache (wegen
grober Pflichtwidrigkeit) als Willensvollstrecker rechtskräftig abgesetzt (vgl. Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten
ZG.2021.00329 vom 15. Juli 2021; Abweisung der Berufung im Urteil des
Obergerichts OG.2021.00067 vom 18. Februar 2022; Abweisung der
Beschwerde durch das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, im Urteil
5A_214/2022 vom 30. März 2022).
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Vor diesem Hintergrund wiegen die
erneuten Pflichtverletzungen und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers
schwer. Der Kantonsgerichtspräsident hat den Beschwerdeführer daher zu Recht
als Willensvollstrecker abgesetzt. Darüber hinaus ist weiterhin nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Nachlass ordnungsgemäss abwickeln
würde. Er hat denn dem Obergericht nach Erhebung des Rechtsmittels mit
Eingabe vom 2. Juni 2022 – obschon er nach dortigen eigenen Angaben nur
noch aktuelle Bankbelege verlangen und dann den Fall abschliessen wollte
(vgl. act. 18 S. 5) und der Kantonsgerichtspräsident ihn erst mit
Wirkung ab 30. Juni 2022 als Willensvollstrecker absetzte (siehe oben Ziff.
1.4) – nicht etwa mitgeteilt, dass die Abwicklung des Nachlasses mittlerweile
erfolgt ist.
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Die Absetzung als
Willensvollstrecker war und ist somit, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. act. 14 S. 11 f. Ziff. 7.2), (immer noch) notwendig und
verhältnismässig zur Sicherung eines ordnungsmässigen Erbganges.
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6.
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Da der Beschwerdeführer als
Willensvollstrecker abzusetzen war und ist (siehe oben Ziff. 5.2), ist
kein sachlicher Grund ersichtlich für eine Aufhebung der übrigen vorinstanzlichen
Anordnungen (act. 14 S. 13 Dispositiv-Ziff. 2-7). Auch der Beschwerdeführer
macht denn hierzu keine Ausführungen resp. insoweit weder unrichtige
Rechtsanwendung noch unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend.
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Folglich ist die Beschwerde
vollständig abzuweisen.
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7.
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Beim vorliegenden Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO).
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Der Streitwert erreicht nicht CHF
10'000.—.
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Die Gerichtskosten für das
obergerichtliche Beschwerdeverfahren sind auf CHF 1'000.— festzusetzen
(vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a der Zivil- und Strafprozesskostenverordnung, GS
III A/5) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111
Abs. 1 ZPO).
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Der Beschwerdegegnerin ist im
obergerichtlichen Beschwerdeverfahren kein Auf-wand entstanden, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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8.
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Unter der Marginalie
«Meldepflicht» sieht Art. 15 Abs. 1 BGFA vor, dass die kantonalen
Gerichtsbehörden Vorfälle, welche die Berufsregeln verletzen könnten,
unverzüglich der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte melden.
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Ausgangsgemäss stellt sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Ausübung seines
Willensvollstreckermandates auch gegen anwaltliche Berufsregeln verstossen
hat, weshalb eine Mitteilung an die Anwaltskommission als die kantonale
Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus, GS III
I/1) als angezeigt erscheint.
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Das
Gericht erkennt:
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1.
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Die Beschwerde wird vollständig
abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf CHF 1'000.—.
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3.
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Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
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4.
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Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Schriftliche Mitteilung an:
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[...]
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