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Urteil vom 12. Mai 2022
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II. Kammer
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Besetzung:
Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori,
Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina
Flückiger
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Sachen
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VG.2022.00004
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A.______
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Beschwerdeführer
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vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
Rechtsanwalt,
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gegen
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Basler
Versicherung AG
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Beschwerdegegnerin
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vertreten durch lic. iur. Claudia Brun,
Rechtsanwältin
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betreffend
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UVG-Leistungen
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Mit Bagatellunfallmeldung vom 15. Januar 2019 wurde
der Basler Versicherung AG angezeigt, dass A.______ am 24. Dezember 2018 (recte: 24. November 2018)
beim Spazierengehen mit dem rechten Fuss abgeknickt sei und sich dabei am
Knöchel verletzt habe. Die Basler
Versicherung AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
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1.2 Am 9. November 2020 verfügte die Basler
Versicherung AG die Einstellung ihrer
Versicherungsleistungen rückwirkend per 24. Februar 2020. Auf die
Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen verzichtete sie. Die von
A.______ am 8. Dezember 2020
dagegen erhobene Einsprache wies sie am 7. Dezember 2021 ab.
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2.
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In der Folge gelangte
A.______ mit Beschwerde vom 18. Januar
2022 ans Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Basler Versicherung AG.
Ihm seien auch über den 24. Februar 2020 hinaus die gesetzlichen
UVG-Leistungen auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid an die
Basler Versicherung AG zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Basler Versicherung AG. Die Basler Versicherung AG schloss am
21. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20.
März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober
2000 (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor
Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Das
rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, andererseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dessen Erlass zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, sofern dies geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht
somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung
des Mitwirkungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf,
weshalb das Recht auf geeignete
Orientierung über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen ebenfalls
Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 143
V 71 E. 4.1, mit Hinweisen; Hans-Jakob Mosimann, in Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 42 N. 33 und
35).
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2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144
I 11 E. 5.3). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa, mit Hinweisen). Von
einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer
"Heilung" des Mangels) kann indessen selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I
195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
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2.3 Die Heilungsmöglichkeit entfällt, wenn der
Gehörsanspruch regelmässig verletzt wird. So ist es nicht Sinn der Heilung,
dass Verwaltungsbehörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom
durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren
behoben werden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs
bildet sodann häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene
vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass dem Betroffenen dadurch eine
Instanz verlorengehen kann, wird ihm zugemutet, zur Verwirklichung seiner
Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE
116 V 182 E. 3c, mit Hinweisen). Es steht der
versicherten Person schliesslich zu, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des
Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der
beförderlichen Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 124 V 389 E. 5b).
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer
bringt vor, er sei über die Einholung des Gutachtens bei Dr. med.
B.______ nicht informiert worden, weshalb er auch keine Ergänzungsfragen habe
stellen können. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das
Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, zumal es sich bei diesem lediglich um
eine Aktenbeurteilung und nicht um ein eigentliches medizinisches Gutachten
handle. Darüber hinaus habe Dr. B.______ zum Zeitpunkt der
Gutachtenerstellung bereits ein Entwurf des Einspracheentscheids vorgelegen,
weshalb an seiner Unabhängigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Die
Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis, dass die Unfallfolgen weggefallen
seien oder ein Ohnehinzustand eingetreten sei, nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen können. Der Bericht
von Dr. med. C.______ der Klinik D.______
vom 9. Juli 2020 halte nämlich fest, dass anhand der MRI-Bilder vom
21. Dezember 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen werden könne, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits
degenerative Veränderungen im betroffenen Gelenk bestanden hätten.
Dementsprechend sei eine Teilkausalität zu bejahen und die Beschwerdegegnerin
für die Beschwerden in diesem Gelenk leistungspflichtig. Schliesslich könne
selbst mit Blick auf den Bericht des Spitals E.______ vom 21. Dezember
2018, welcher eine vorbestehende geringe Arthrose, gleichzeitig aber eine
chronische posttraumatische Stressreaktion festhalte, der Schlussfolgerung
von Dr. B.______, die Unfallkausalität sei seit Februar 2019
weggefallen, nicht gefolgt werden.
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3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine
Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. B.______ liege nicht vor. Bei versicherungsinternen
Abklärungen seien die Mitwirkungsrechte eingeschränkt und eine
Gehörsverletzung sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin als
geheilt zu betrachten. Sodann handle es sich nicht um ein eigentliches
medizinisches Gutachten, welches zu Ergänzungsfragen berechtigt hätte.
Vielmehr sei es eine ergänzende und umfassende fachärztliche Beurteilung.
Demgemäss sei das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
aus dem Recht zu weisen. Sodann habe Dr. B.______ kein Entwurf des
Einspracheentscheids, sondern ein Entwurf des Sachverhalts vorgelegen. Es
bestünden keine Hinweise, dass dieser den Sachverhalt lediglich mit
medizinischen Argumenten unterlegt habe. Er gelange unter Berücksichtigung
sämtlicher Bildgebungen zum Schluss, dass bereits 2018 Anzeichen einer
beginnenden Arthrose bestanden hätten. Somit handle es sich bei den
Beschwerden nicht um Unfallfolgen, sondern um Symptome einer zufällig nach
dem Ereignis festgestellten Erkrankung am Sprungbein. Sie, die
Beschwerdegegnerin, habe ihre Leistungspflicht für drei Monate nach dem
Ereignis zutreffend anerkannt, womit die Leistungspflicht am 24. Februar 2019
geendet habe. Betreffend das Gutachten von Dr. C.______ sei ferner
festzuhalten, dass dieser in seinem Schreiben vom 9. Juli 2020 eine
Begutachtung abgelehnt habe, da er sich als behandelnder Arzt in einem
Interessenkonflikt befinde. Ohnehin nehme er ausschliesslich Bezug auf das
erste MRI vom 21. Dezember 2018, lasse die nachfolgenden Bildgebungen und
Beurteilungen der Radiologen jedoch ausser Acht. Schliesslich vertrete er
nicht die Auffassung, dass zweifelsfrei keine degenerativen Veränderungen
vorgelegen hätten. Im Übrigen decke sich die Beurteilung von
Dr. B.______ mit den Stellungnahmen von Dr. med. F.______ und
Dr. med. G.______.
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4.
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4.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer
von der Beschwerdegegnerin weder vor Erlass der Verfügung noch vor Erlass des
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert wurde. Insbesondere die medizinischen Akten von
Dr. F.______, Dr. G.______ und Dr. B.______, auf welche sich
die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden ausdrücklich abstützt, wurden in
Auftrag gegeben, ohne dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Damit war der
Beschwerdeführer ausserstande, sich zum Gutachtensauftrag oder zum
Beweisergebnis zu äussern, zumal ihm diese Gelegenheit selbst vor Erlass der Verfügung bzw. des
Einspracheentscheids nicht zuteil wurde. Damit wurde sein Anspruch auf
rechtliches Gehör zumindest im Einspracheverfahren verletzt. Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, wodurch er zur
Geltendmachung seiner Rügen in das vorliegende Verfahren gedrängt wurde. In
Anbetracht dieser Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen,
wobei offenbleiben kann, ob es sich bei den streitbetroffenen Gutachten um
versicherungsinterne oder -externe handelt. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren nämlich grundsätzlich und im
Zusammenhang mit versicherungsinternen Gutachten im Besonderen das rechtliche
Gehör zu gewähren (vgl. vorstehende E. II/2.1).
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4.2 Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor Erlass
einer Verfügung, welche durch Einsprache anfechtbar ist, ist zulässig (Art.
42 Satz 2 ATSG). Folglich kann der Beschwerdegegnerin der Verzicht, dem
Beschwerdeführer im "Verfügungsverfahren" das rechtliche Gehör zu
gewähren, nicht zum Nachteil gereichen. Indessen ist es umso wichtiger, dass
Versicherten zumindest im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör umfassend
gewährt wird. Andernfalls sähen sich die Betroffenen in solchen Fällen stets
gezwungen, das Gericht anzurufen, um sich erstmals Gehör zu verschaffen. Abgesehen
davon, dass den Versicherten dadurch in der Regel eine Instanz verloren geht,
wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Verfahrensrechte ein
Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Sinn und Zweck des
Einspracheverfahrens, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren,
zuwiderläuft.
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4.3 Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die
Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden
kann, da die Rückweisung zu keinem formalistischen Leerlauf führen würde. Das
für den Einspracheentscheid relevante Aktengutachten von Dr. B.______ vom
29. November 2021 erfüllt die
bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Aktengutachten nämlich nicht. So ist
ein medizinischer Aktenbericht nur dann beweistauglich, wenn die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben
und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss überdies
lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund
der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (BGer-Urteil
8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2). Im vorliegenden Fall lagen
Dr. B.______ im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung keine Daten zum
gegenwärtigen Gesundheitszustand vor, weshalb der Untersuchungsbefund nicht
lückenlos dokumentiert war. Hinzu kommt, dass auch am Beweiswert der
Aktengutachten von Dr. F.______ und Dr. G.______ erhebliche Zweifel
bestehen, da die relevanten medizinischen Schlussfolgerungen einerseits sehr
knapp begründet sind und sie sich andererseits kaum oder gar nicht mit den
übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen auseinandersetzen.
Insofern wird die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Beweislast in Bezug
auf die von ihr vertretene Auffassung, bei den Beschwerden handle es sich
nicht um Unfallfolgen, sondern um die Symptome einer zufällig nach dem
Ereignis festgestellten Erkrankung am Sprungbein, nicht gerecht. Folglich hat
sie entsprechende Abklärungen unter Wahrung der Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers nachzuholen. Schliesslich scheint dem Beschwerdeführer an
der Wahrnehmung des Gehörsanspruchs mehr zu liegen als an der beförderlichen
Erledigung des Verfahrens, zumal er als Eventualantrag selbst eine
Rückweisung der Beschwerde beantragt. Auch aus
diesem Grund ist von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen.
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Da es nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen
zu veranlassen, erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin
selbst mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung als
zulässig. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen
nachzuholen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden.
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4.4 Zusammenfassend liegt
eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers
vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin als
notwendig erweist. Sie wird neue Abklärungen zu tätigen haben, bei welchen
sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu wahren hat.
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Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 7. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen
an diese zurückzuweisen.
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III.
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1.
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1.1 Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu
nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
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1.2 Da hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge
auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger als Obsiegen gilt
(Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61
N. 224), steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist
demgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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2.
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Gegen diesen
Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des
Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der
Erwägungen an diese zurückgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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