Geschäftsnummer: VG.2022.00004 (VG.2022.1150)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 12.05.2022
Publiziert am: 04.07.2022
Aktualisiert am: 04.07.2022
Titel: Sozialversicherung - Unfallversicherung

Resümee:

Sozialversicherungsrecht: Unfallversicherung (Anspruch auf Kenntnisnahme von Gutachten)

Wird dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt, wiegt die Gehörsverletzung schwer (E. II/4.1 f.).
Eine Rückweisung zufolge Gehörsverletzung führt nicht zu einem formalistischen Leerlauf, wenn die Unfallversicherung neue Abklärungen zu tätigen hat. Eine Rückweisung ist ferner auch angezeigt, wenn dem Beschwerdeführer an der Wahrnehmung des Gehörsanspruchs mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens (E. II/4.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 12. Mai 2022

 

 

II. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Walter Salvadori, Verwaltungsrichter Patrik Noser und Gerichtsschreiberin i.V. MLaw Valentina Flückiger

 

Sachen

VG.2022.00004

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer

 

vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Rechtsanwalt,

 

 

 

gegen

 

 

 

Basler Versicherung AG

Beschwerdegegnerin

 

vertreten durch lic. iur. Claudia Brun, Rechtsanwältin

 

 

betreffend

 

 

UVG-Leistungen

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Mit Bagatellunfallmeldung vom 15. Januar 2019 wurde der Basler Versicherung AG angezeigt, dass A.______ am 24. Dezember 2018 (recte: 24. November 2018) beim Spazierengehen mit dem rechten Fuss abgeknickt sei und sich dabei am Knöchel verletzt habe. Die Basler Versicherung AG erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

 

1.2 Am 9. November 2020 verfügte die Basler Versicherung AG die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen rückwirkend per 24. Februar 2020. Auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Leistungen verzichtete sie. Die von A.______ am 8. Dezember 2020 dagegen erhobene Einsprache wies sie am 7. Dezember 2021 ab.

 

2.

In der Folge gelangte A.______ mit Beschwerde vom 18. Januar 2022 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids der Basler Versicherung AG. Ihm seien auch über den 24. Februar 2020 hinaus die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid an die Basler Versicherung AG zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Basler Versicherung AG. Die Basler Versicherung AG schloss am 21. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von A.______.

 

II.

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowie Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 3. Mai 2009 (EG UVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Das rechtliche Gehör dient dabei einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor dessen Erlass zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, sofern dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Mitwirkungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, weshalb das Recht auf geeignete Orientierung über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist (BGE 143 V 71 E. 4.1, mit Hinweisen; Hans-Jakob Mosimann, in Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 42 N. 33 und 35).

 

2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids veranlasst wird oder nicht. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) kann indessen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

 

2.3 Die Heilungsmöglichkeit entfällt, wenn der Gehörsanspruch regelmässig verletzt wird. So ist es nicht Sinn der Heilung, dass Verwaltungsbehörden sich über den Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben werden. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet sodann häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass dem Betroffenen dadurch eine Instanz verlorengehen kann, wird ihm zugemutet, zur Verwirklichung seiner Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 182 E. 3c, mit Hinweisen). Es steht der versicherten Person schliesslich zu, auf der vollumfänglichen Wahrnehmung des Gehörsanspruchs zu beharren, wenn ihr daran mehr liegt als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens (vgl. BGE 124 V 389 E. 5b).

 

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei über die Einholung des Gutachtens bei Dr. med. B.______ nicht informiert worden, weshalb er auch keine Ergänzungsfragen habe stellen können. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Das Gutachten sei aus dem Recht zu weisen, zumal es sich bei diesem lediglich um eine Aktenbeurteilung und nicht um ein eigentliches medizinisches Gutachten handle. Darüber hinaus habe Dr. B.______ zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits ein Entwurf des Einspracheentscheids vorgelegen, weshalb an seiner Unabhängigkeit erhebliche Zweifel bestünden. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Beweis, dass die Unfallfolgen weggefallen seien oder ein Ohnehinzustand eingetreten sei, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbringen können. Der Bericht von Dr. med. C.______ der Klinik D.______ vom 9. Juli 2020 halte nämlich fest, dass anhand der MRI-Bilder vom 21. Dezember 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden könne, dass zum Zeitpunkt des Unfalls bereits degenerative Veränderungen im betroffenen Gelenk bestanden hätten. Dementsprechend sei eine Teilkausalität zu bejahen und die Beschwerdegegnerin für die Beschwerden in diesem Gelenk leistungspflichtig. Schliesslich könne selbst mit Blick auf den Bericht des Spitals E.______ vom 21. Dezember 2018, welcher eine vorbestehende geringe Arthrose, gleichzeitig aber eine chronische posttraumatische Stressreaktion festhalte, der Schlussfolgerung von Dr. B.______, die Unfallkausalität sei seit Februar 2019 weggefallen, nicht gefolgt werden.

 

3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. B.______ liege nicht vor. Bei versicherungsinternen Abklärungen seien die Mitwirkungsrechte eingeschränkt und eine Gehörsverletzung sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ohnehin als geheilt zu betrachten. Sodann handle es sich nicht um ein eigentliches medizinisches Gutachten, welches zu Ergänzungsfragen berechtigt hätte. Vielmehr sei es eine ergänzende und umfassende fachärztliche Beurteilung. Demgemäss sei das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus dem Recht zu weisen. Sodann habe Dr. B.______ kein Entwurf des Einspracheentscheids, sondern ein Entwurf des Sachverhalts vorgelegen. Es bestünden keine Hinweise, dass dieser den Sachverhalt lediglich mit medizinischen Argumenten unterlegt habe. Er gelange unter Berücksichtigung sämtlicher Bildgebungen zum Schluss, dass bereits 2018 Anzeichen einer beginnenden Arthrose bestanden hätten. Somit handle es sich bei den Beschwerden nicht um Unfallfolgen, sondern um Symptome einer zufällig nach dem Ereignis festgestellten Erkrankung am Sprungbein. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe ihre Leistungspflicht für drei Monate nach dem Ereignis zutreffend anerkannt, womit die Leistungspflicht am 24. Februar 2019 geendet habe. Betreffend das Gutachten von Dr. C.______ sei ferner festzuhalten, dass dieser in seinem Schreiben vom 9. Juli 2020 eine Begutachtung abgelehnt habe, da er sich als behandelnder Arzt in einem Interessenkonflikt befinde. Ohnehin nehme er ausschliesslich Bezug auf das erste MRI vom 21. Dezember 2018, lasse die nachfolgenden Bildgebungen und Beurteilungen der Radiologen jedoch ausser Acht. Schliesslich vertrete er nicht die Auffassung, dass zweifelsfrei keine degenerativen Veränderungen vorgelegen hätten. Im Übrigen decke sich die Beurteilung von Dr. B.______ mit den Stellungnahmen von Dr. med. F.______ und Dr. med. G.______.

 

4.

4.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin weder vor Erlass der Verfügung noch vor Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen orientiert wurde. Insbesondere die medizinischen Akten von Dr. F.______, Dr. G.______ und Dr. B.______, auf welche sich die Beschwerdegegnerin in ihren Entscheiden ausdrücklich abstützt, wurden in Auftrag gegeben, ohne dies dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Damit war der Beschwerdeführer ausserstande, sich zum Gutachtensauftrag oder zum Beweisergebnis zu äussern, zumal ihm diese Gelegenheit selbst vor Erlass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids nicht zuteil wurde. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest im Einspracheverfahren verletzt. Ihm wurde zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen, wodurch er zur Geltendmachung seiner Rügen in das vorliegende Verfahren gedrängt wurde. In Anbetracht dieser Umstände ist die Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen, wobei offenbleiben kann, ob es sich bei den streitbetroffenen Gutachten um versicherungsinterne oder -externe handelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist im Einspracheverfahren nämlich grundsätzlich und im Zusammenhang mit versicherungsinternen Gutachten im Besonderen das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. vorstehende E. II/2.1).

 

4.2 Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor Erlass einer Verfügung, welche durch Einsprache anfechtbar ist, ist zulässig (Art. 42 Satz 2 ATSG). Folglich kann der Beschwerdegegnerin der Verzicht, dem Beschwerdeführer im "Verfügungsverfahren" das rechtliche Gehör zu gewähren, nicht zum Nachteil gereichen. Indessen ist es umso wichtiger, dass Versicherten zumindest im Einspracheverfahren das rechtliche Gehör umfassend gewährt wird. Andernfalls sähen sich die Betroffenen in solchen Fällen stets gezwungen, das Gericht anzurufen, um sich erstmals Gehör zu verschaffen. Abgesehen davon, dass den Versicherten dadurch in der Regel eine Instanz verloren geht, wird ihnen zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Verfahrensrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen, was nicht zuletzt auch dem Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens, nämlich die Anzahl der Beschwerdefälle zu reduzieren, zuwiderläuft.

 

4.3 Hinzuweisen ist weiter darauf, dass die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann, da die Rückweisung zu keinem formalistischen Leerlauf führen würde. Das für den Einspracheentscheid relevante Aktengutachten von Dr. B.______ vom 29. November 2021 erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein Aktengutachten nämlich nicht. So ist ein medizinischer Aktenbericht nur dann beweistauglich, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss überdies lückenlos vorliegen, damit der Berichterstatter imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (BGer-Urteil 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2). Im vorliegenden Fall lagen Dr. B.______ im Zeitpunkt der Gutachtenerstattung keine Daten zum gegenwärtigen Gesundheitszustand vor, weshalb der Untersuchungsbefund nicht lückenlos dokumentiert war. Hinzu kommt, dass auch am Beweiswert der Aktengutachten von Dr. F.______ und Dr. G.______ erhebliche Zweifel bestehen, da die relevanten medizinischen Schlussfolgerungen einerseits sehr knapp begründet sind und sie sich andererseits kaum oder gar nicht mit den übrigen im Recht liegenden medizinischen Meinungen auseinandersetzen. Insofern wird die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Beweislast in Bezug auf die von ihr vertretene Auffassung, bei den Beschwerden handle es sich nicht um Unfallfolgen, sondern um die Symptome einer zufällig nach dem Ereignis festgestellten Erkrankung am Sprungbein, nicht gerecht. Folglich hat sie entsprechende Abklärungen unter Wahrung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nachzuholen. Schliesslich scheint dem Beschwerdeführer an der Wahrnehmung des Gehörsanspruchs mehr zu liegen als an der beförderlichen Erledigung des Verfahrens, zumal er als Eventualantrag selbst eine Rückweisung der Beschwerde beantragt. Auch aus diesem Grund ist von einer Heilung der Gehörsverletzung abzusehen.

 

Da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen zu veranlassen, erweist sich eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin selbst mit Blick auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung als zulässig. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Abklärungen nachzuholen und hernach über ihre Leistungspflicht neu zu entscheiden.

 

4.4 Zusammenfassend liegt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin als notwendig erweist. Sie wird neue Abklärungen zu tätigen haben, bei welchen sie die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu wahren hat.

 

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an diese zurückzuweisen.

 

III.

1.

1.1 Die Gerichtskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

 

1.2 Da hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge auch die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger als Obsiegen gilt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 61 N. 224), steht dem Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist demgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

2.

Gegen diesen Zwischenentscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht nur nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]