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Urteil vom 28. Oktober 2021
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I. Kammer
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Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun,
Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Rafaela Pleisch
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in Sachen
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VG.2021.00046
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A.______
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Beschwerdeführer
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gegen
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betreffend
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Überprüfung der Eintragung im Anwaltsregister
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die Anwaltskommission des Kantons Glarus erteilte
A.______ am […] das Anwaltspatent. Mit
Zirkularbeschluss vom […] stellte sie sodann fest, dass A.______ die
Voraussetzungen für die Zulassung als Urkundsperson erfülle, sofern er im
Glarner Rechtsanwaltsregister eingetragen sei.
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1.2 Am […] ersuchte A.______ um Eintragung als
Rechtsanwalt ins Glarner Anwaltsregister sowie um Ernennung als Urkundsperson
des Kantons Glarus. Mit Verfügung vom […] trug die Anwaltskommission A.______
ins Anwaltsregister des Kantons Glarus ein. Die Publikation der
Registereintragung im Amtsblatt erfolgte am […]. Darin hielt die
Anwaltskommission überdies fest, dass A.______ berechtigt sei, sämtliche
Beurkundungsgeschäfte vorzunehmen.
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2.
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2.1 In der Folge führte die Anwaltskommission eine
Prüfung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Glarus durch. Daher
forderte sie A.______ am 24. März
2016 auf, seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt im Kanton Glarus für die
Jahre 2013 bis 2015 nachzuweisen. Dazu reichte A.______ verschiedene
Stellungnahmen und Unterlagen ein. Überdies hörte die Anwaltskommission
A.______ am 1. Dezember 2016 an. Am 26. Januar 2017 entschied sie, A.______
im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen
(Disp.-Ziff. 1). Ferner verpflichtete sie ihn, bis Ende März 2018 die
Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dannzumal aktuellsten
Steuerausscheidungen einzureichen. Im Säumnisfalle drohte sie die Einleitung
des Löschungsverfahrens an (Disp.-Ziff. 2). Dieser Beschluss erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
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2.2 Am 29. März 2018 reichte A.______ die verlangten
Unterlagen der Anwaltskommission ein. Im Anschluss daran reichte er auf
Verlangen der Anwaltskommission hin weitere Unterlagen nach. In der Folge
beschloss diese am […], A.______ im Glarner Anwaltsregister und im Register
der Urkundspersonen des Kantons Glarus zu löschen (Disp.-Ziff. 1). Die
Löschung im Anwaltsregister werde zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft
des Entscheids mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus vollzogen
(Disp.-Ziff. 2).
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3.
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3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte A.______ mit
Beschwerde vom 11. Juni 2021 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufhebung des Beschlusses der Anwaltskommission vom […], eventualiter die
Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und Neubeurteilung unter Aussprache
von verbindlichen Weisungen an diese; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anwaltskommission bzw. der
Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Akten verschiedener
Verfahren der Anwaltskommission beizuziehen, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen und vor Fällung des Urteils einen Amtsbericht bei der
Wettbewerbskommission zur Frage der Kriterien für die Haupttätigkeit von
Rechtsanwälten einzuholen. Die Anwaltskommission schloss am 25. Juni
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
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3.2 A.______ hielt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021
an seinen Rechtsbegehren fest. Dies tat die Anwaltskommission mit Eingabe vom
16. Juli 2021 ebenso. Am 22. Juli 2021 schloss das
Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, woraufhin A.______ den bereits
gestellten Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
30. Juli 2021 erneuerte.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 34 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23.
Juni 2000 (BGFA>) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des
Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (AnwG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. d des
Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2
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1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist
grundsätzlich schriftlich. Indessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag
der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art.
12 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 96 Abs. 3 VRG).
Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf,
dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und
Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von
einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Dabei umfasst der Begriff "civil rights" nicht nur
zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte
einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und
Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Zivilrechtlichen
Charakter können daher auch solche Entscheidungen haben, mit denen einer
Person die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs verweigert oder entzogen wird,
so beispielsweise der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung für Anwälte
oder der disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien
Berufs (BGE 147 I 219 E. 2.2, 131 467 E. 2.5;
vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, Zürich/Basel/Genf 2020, 3. A., § 16
N. 480).
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Bei der Löschung des
Registereintrags nach Art. 9 <BGFA> handelt es sich jedoch um keine
Disziplinarmassnahme, sondern um eine administrative Massnahme, die einzig
eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich
garantierten Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom
22. August 2019 E. 4.3).
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1.2.2 Selbst wenn die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt
die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht
absolut. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist möglich, wenn die
Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck
der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Sodann kann auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Umständen verzichtet
werden, wenn eine solche nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich
wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- und Zuständigkeitsfragen
umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der
schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom
22. August 2019 E. 4.2; Villiger, § 18 N. 516).
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1.2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Kanton Glarus oder aber im Kanton […]
hauptsächlich als Rechtsanwalt tätig ist und folglich ins Anwaltsregister des
Kantons Glarus oder aber in jenes des Kantons […] einzutragen ist. Somit
bildet vorliegend insbesondere kein Berufsausübungsverbot und damit keine
Disziplinarmassnahme Verfahrensgegenstand, sondern einzig die administrative
Frage, ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister nach
wie vor rechtmässig ist. Folglich handelt es sich nicht um eine
zivilrechtliche Angelegenheit, welche einen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung begründen würde. Ferner sind keine Gründe ersichtlich,
welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erscheinen
lassen. So sind im vorliegenden Verfahren einzig Rechtsfragen zu klären, etwa
die Fragen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 79 VRG
erfüllt sind oder wie zu bestimmen ist, in welchem Kanton sich die
Haupttätigkeit eines Rechtsanwalts befindet. Für die diesbezügliche
Entscheidfällung kommt es daher nicht auf einen persönlichen Eindruck des
Beschwerdeführers als Partei an, sondern auf die seinerseits dargelegten
sachverhaltsrechtlichen Grundlagen. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt mit schriftlichen Eingaben
und Unterlagen wie auch anlässlich der persönlichen Anhörung durch die
Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 ins Verfahren einzubringen.
Demgemäss ist auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu
verzichten.
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1.3 Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Einholung
eines Amtsberichts bei der Wettbewerbskommission, was er mit seiner
Notariatstätigkeit begründet. Im vorliegenden Verfahren steht indessen nicht
die Erledigung von Notariatsdienstleistungen im Zentrum, sondern die Frage,
in welchem Kanton der Beschwerdeführer ins Anwaltsregister einzutragen ist.
Dies ist gestützt auf das <BGFA> zu beurteilen, wobei nicht ersichtlich ist,
inwiefern eine Stellungnahme der Wettbewerbskommission zur Lösung dieser
Frage beitragen würde. Auf das Einholen einer solchen ist deshalb zu
verzichten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihn in Kenntnis seines zweiten Bürostandorts in […]
im Jahr […] ins kantonale Anwaltsregister eingetragen. Damit habe sie die von
ihm gewählte Arbeitsorganisation akzeptiert, woran sich seither nichts
Grundlegendes verändert habe. Im Jahr 2017 habe sie seine
Anwaltstätigkeit überprüft, wozu er Unterlagen zu seinen Mandaten, zu seinen
Einnahmen, zur Besteuerung sowie zu seiner Büroorganisation offengelegt habe.
Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen, dass
seine Haupttätigkeit im Kanton Glarus liege, weshalb seine Eintragung im
kantonalen Anwaltsregister beibehalten worden sei. Im vorliegend
angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch einzig auf den
Ort der Hauptinfrastruktur abgestellt, was ihrem eigenen Entscheid aus dem
Jahr 2017 widerspreche und daher willkürlich sei. Auf Aufforderung der
Beschwerdegegnerin hin habe er dargelegt, dass er sowohl privat wie auch
geschäftlich massgeblich mit dem Kanton Glarus verbunden sei. Auch würden die
aktuellsten Steuerausscheidungen zeigen, dass er in den Jahren 2019 und 2020
mehr als 50 % seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im
Kanton Glarus erzielt habe. Daraus folge, dass seine Hauptgeschäftstätigkeit
im Kanton Glarus sei, zumal er in […] über repräsentativere
Büroräumlichkeiten als in […] verfüge. Da er im Kanton Glarus zudem mehr
Mandate als im Kanton […] habe, sei es auch sachlich gerechtfertigt, dass er
im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit von der Beschwerdegegnerin beaufsichtigt
werde, was einen Eintrag ins Anwaltsregister des Kantons Glarus bedinge.
Zudem verletze der vorinstanzliche Entscheid seine Wirtschaftsfreiheit, da er
mit der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister doch die Kompetenz zur
Erledigung von Notariatsarbeiten im Kanton Glarus und damit einen Teil seiner
Erwerbseinkünfte verlieren würde. Überdies habe es die Beschwerdegegnerin
unterlassen, allfällige öffentliche Interessen, welche seiner Eintragung im
kantonalen Anwaltsregister entgegenstehen würden, zu bezeichnen und im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Ebenso wenig habe sie dabei
private und einer Löschung im Anwaltsregister entgegenstehende Interessen
berücksichtigt, was unzulässig sei.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, der
Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals Gelegenheit
gehabt, sich schriftlich und mündlich zu äussern. Folglich stütze sich ihr
Entscheid massgeblich auf dessen Sachverhaltsdarstellung. Überdies seien
seine wirtschaftlichen Interessen als Notar sachfremd und würden im
vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Denn wer sich Akten nach […]
liefern lasse und auf Briefen keinen Ort angebe, könne sein Hauptbüro nicht
in […] haben.
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3.
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3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 <BGFA> lassen sich Anwältinnen
und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor
Gerichtsbehörden vertreten wollen, ins Register des Kantons eintragen, in dem
sie ihre Geschäftsadresse haben. Rechtsanwälte können sich nur ins kantonale
Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen. Verfügen
Rechtsanwälte über mehrere Geschäftsadressen, haben sie sich im Register
jenes Kantons eintragen zu lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (BGE
131 II 639 E. 3.5).
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3.2 Nach welchen Kriterien sich bestimmt, welches das
Hauptbüro eines Rechtsanwalts ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der
Botschaft entnehmen. Abzustellen ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit.
Entscheidend ist folglich, an welchem Ort der Anwalt hauptsächlich tätig ist.
In Grenzfällen steht es dem Anwalt frei, sich im einen oder anderen Kanton
eintragen zu lassen (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 5 N. 6). Für die
Bestimmung des Hauptbüros können verschiedene Elemente wie der Ort des
Erstbüros, der Ort des Sekretariats, der Ort, an dem sich der Rechtsanwalt am
häufigsten aufhält oder der Ort, an dem sich die meisten Mitarbeiter
befinden, herangezogen werden (Fellmann/Zindel, Art. 6 N. 12 und Fn.
12). Ebenso kann auf die Häufigkeit des Aufenthalts in einem Büro abgestellt
werden (Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die
Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 28
Fn. 36). Dabei ist die Haupt-Geschäftsadresse des einzelnen Anwalts und
nicht jene der Kanzlei entscheidend. Denn Anknüpfungspunkt des <BGFA> ist die
natürliche Person (Fellmann/Zindel, Art. 6 Fn. 14).
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3.3 Erfüllen Anwältinnen und Anwälte eine der
Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr, werden sie im Register
gelöscht (Art. 9 <BGFA>).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am […] um Eintragung
ins Anwaltsregister des Kantons Glarus. Als (Haupt-)Geschäftsadresse nannte
er […]. Als Name der Anwaltskanzlei gab er B.______ an und seine Internetadresse
benannte er mit […] bzw. seine Mailadresse mit […]. Als Wohnort nannte
er […]. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am […] die
Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Glarus, da der Beschwerdeführer
die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag
erfülle.
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4.2 Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin
das ihrerseits eingeleitete Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung
des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister vorläufig ab. Sie kam zum
Schluss, dass im Ergebnis nicht eindeutig erkennbar sei, ob der
Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Glarus oder in […]
ausübe, obwohl der Beschwerdeführer am Standort […] seine Hauptinfrastruktur
unterhalte. Solange nicht eindeutig feststehe, dass er seine Haupttätigkeit
im Kanton […] ausübe, sei der Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus
nicht zu beanstanden. Indessen habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2018
einen Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dann aktuellsten
Steuerausscheidungen einzureichen.
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4.3 Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am
29. März 2018 die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nach,
woraufhin diese das Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung im
Anwaltsregister unter der Verfahrensnummer AK.2018.00006 wiederaufnahm. In
ihrem Beschluss vom […] führte sie aus, dass der Ort des Hauptbüros eines
Rechtsanwalts dort sei, wo sich seine hauptsächliche Infrastruktur befinde.
Sollte der Standort des Hauptbüros nicht zu einem eindeutigen Ergebnis
führen, sei auf die Steuerausscheidungen abzustellen. Nicht relevant seien
hingegen die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seiner Klienten oder
dazu, wo er welche Honorareinnahmen generiere. Aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers stehe fest, dass er seine Hauptinfrastruktur in […]
unterhalte, seien doch dort seine drei Büropartner wie auch das übrige
Personal tätig. Überdies verfüge er dort über Büroräumlichkeiten und
Besprechungsräume. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Beizug der
Steuerunterlagen zu verzichten.
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5.
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5.1 Wird eine Verfügung innert der Rechtsmittelfrist
nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten, erwächst sie in
formelle Rechtskraft. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein
Verwaltungsakt zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich
unabänderlich und verbindlich. Dies bedeutet ein Zweifaches: Zum einen darf
die Behörde nicht (ohne Weiteres) auf das geregelte Rechtsverhältnis
zurückkommen und zum anderen müssen auch die übrigen Beteiligten die
beurteilte Sache (res iudicata) gegen sich gelten lassen. Unter restriktiven
Bedingungen bleibt ein Zurückkommen jedoch dennoch möglich (Ruth
Herzog/Michael Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im
Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 56 N. 3).
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5.2 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde,
die sie erlassen hat, ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen
Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die
Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot
der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt
als zuvor. Sodann können nur Verfügungen über dauernde Rechtsverhältnisse
(zum Beispiel Rentenverfügungen oder Berufsausübungsbewilligungen) wegen
einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich
fehlerhaft werden. Denn nur bei Dauerverfügungen wirkt sich die Rechtsfolge
auch in der Zukunft aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224
und 1230).
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5.3 Die entscheidende oder eine ihre vorgesetzte Behörde
kann einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn wichtige öffentliche
Interessen dies erfordern oder wenn die rechtlichen oder tatsächlichen
Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheids gebildet haben, nicht
mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben (Art. 79
Abs. 1 VRG). In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die
Rechtssicherheit oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder
Aufhebung verbieten oder nur eingeschränkt gestatten (Art. 79 Abs. 2
VRG).
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6.
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6.1 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom
26. Januar 2017 entschied die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer
im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen. Zur Bestimmung
des Hauptbüros stützte sie sich zum einen darauf ab, wo sich der Ort der
Hauptinfrastruktur befindet. Zum anderen erwähnte sie den Klientenspiegel des
Beschwerdeführers der Jahre 2012 bis 2015 sowie die Höhe der am jeweiligen
Bürostandort generierten Honorareinnahmen. Weiter setzte sie sich mit den vom
Beschwerdeführer offengelegten Steuerdaten auseinander. Folglich bestimmte
sie das Hauptbüro des Beschwerdeführers im vorerwähnten Entscheid anhand
verschiedener Parameter und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss,
den Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu
lassen. Im Gegensatz dazu stellte sie in ihrem Beschluss vom […] zur
Bestimmung des Hauptbürostandorts des Beschwerdeführers einzig auf den Ort
der Hauptinfrastruktur ab. Den Klientenspiegel, die Honorareinnahmen sowie
die Steuerdaten liess sie demgegenüber ausser Acht.
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6.2 Die Beschwerdegegnerin kannte zur Zeit der
Ausfällung ihres Beschlusses vom 26. Januar 2017 im Verfahren
AK.2016.00018 die Büroorganisation des Beschwerdeführers. Insbesondere war
ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass alle Mitarbeitenden und Partner
des Beschwerdeführers am Standort in […] arbeiteten, seine Akten aus der
Anwaltstätigkeit dort archiviert wurden und folglich der Ort der
Hauptinfrastruktur in […] lag. Dies hielt sie in E. 8 des vorerwähnten
Entscheids ausdrücklich fest. Dennoch kam sie, wohl aufgrund der übrigen, von
ihr geprüften Parameter, zum Schluss, dass nicht eindeutig erkennbar sei, wo
der Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt ausübe, weshalb
sie seinen Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus in diesem Zeitpunkt
nicht löschte. Diametral entgegengesetzt äusserte sie sich demgegenüber im
Beschluss vom […], obwohl sich die Büroorganisation des Beschwerdeführers im
Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidfällung im Jahr 2017 nicht nennenswert
verändert hatte. Dies gründet darin, dass sie davon absah, weitere Parameter
wie den Klientenspiegel, seine Honorareinnahmen oder aber die Steuerdaten
miteinzubeziehen, obwohl sie deren Offenlegung im Laufe des Verfahrens
verlangt hatte.
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Damit nimmt die
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Entscheid eine abweichende Beurteilung
eines zumindest in Bezug auf die Büroinfrastruktur grundsätzlich gleich
gebliebenen Sachverhalts vor. Dies obwohl ihr bereits im Jahr 2017
bekannt war, dass der Beschwerdeführer seine Hauptinfrastruktur in […]
unterhielt.
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6.3 Zwar ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, einen
von ihr getroffenen Entscheid von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen,
zumal es sich vorliegend um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, welches sich
nachträglich verändern kann und folglich eine Änderung der ursprünglichen
Verfügung bedingen kann. Allerdings müssen hierzu die Voraussetzungen von
Art. 79 Abs. 1 VRG erfüllt sein.
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Es ist weder ersichtlich
noch wird von der Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sich die
tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Büroorganisation des
Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 wesentlich verändert haben sollen (vgl. Art. 79
Abs. 1 lit. b VRG). Ebenso wenig haben sich die rechtlichen
Voraussetzungen (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b VRG)
nachträglich erheblich gewandelt noch legt die Beschwerdegegnerin
substantiiert dar, welche wichtigen öffentlichen Interessen eine Wiedererwägung
ihres Entscheids vom Januar 2017 erfordern würden (vgl. Art. 79
Abs. 1 lit. a VRG).
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Soweit die
Beschwerdegegnerin ihre Praxis zur Bestimmung des Hauptbüros mit dem
vorliegend angefochtenen Beschluss abändert und entgegen ihrem Entscheid vom
26. Januar 2017 nur noch auf den Ort der Hauptinfrastruktur abstellt,
ist sie darauf hinzuweisen, dass eine neue Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu einer Anpassung der
ursprünglichen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen
Masse eine allgemeine Verbreitung gefunden hat, dass deren Nichtbeachtung als
Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot erscheinen würde
(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1230, mit Verweis auf
BGE 144 III 285 E. 3.4 f.). Dies ist vorliegend
nicht der Fall, besteht doch in verschiedenen Schweizer Kantonen noch gar
keine Praxis dazu, wie der Ort des Hauptbüros festzulegen ist. Dies ergibt
sich aus der von der Beschwerdegegnerin selbst durchgeführten Umfrage bei elf
Schweizer Aufsichtskommissionen über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Daraus, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt eine entsprechende Umfrage
startete, muss sodann folgen, dass diese selber noch keine gefestigte Praxis
zur Frage der Festlegung des Hauptbüros begründet hat, ansonsten keine solche
Umfrage notwendig gewesen wäre. Somit kann auch daraus nicht auf einen
Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 79 VRG geschlossen werden.
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6.4 Insofern die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen
Entscheid schliesslich ausführt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung ihres
Entscheids in Sachen Eintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsregister des
Kantons Glarus im Jahr […] seien gegeben, verkennt sie, dass sie sich nach
der Ausfällung des Grundsatzbeschlusses über die Eintragung ins Glarner
Anwaltsregister im Jahr […] bereits im Januar 2017 wieder mit dem
Registereintrag des Beschwerdeführers befasste. Da sich im Verfahren
AK.2016.00018 dieselben Fragen stellten wie im vorinstanzlichen Verfahren
AK.2018.00006, müssen die Voraussetzungen der Wiedererwägung in Bezug auf den
Beschluss vom 26. Januar 2017 vorliegen. Diese sind hingegen zumindest in
Bezug auf den Ort der Hauptinfrastruktur nicht gegeben (vgl. vorstehende
E. II/6.3).
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6.5
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6.5.1 Werden die übrigen, von der Beschwerdegegnerin in
ihrem Beschluss vom 26. Januar 2017 geprüften Parameter wie der
Klientenspiegel angeschaut, ergibt sich sogar, dass die Tätigkeit des
Beschwerdeführers am Standort Glarus im Vergleich zu jener am Standort […]
zugenommen hat. So hat er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 64 %
seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 62 %seiner
Honorareinnahmen am Standort Glarus erzielt. Im Jahr 2017 hat er 68 %
seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 67 % seiner
Honorareinnahmen dem Standort Glarus zugeordnet. Zwar zeigt die
Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2018 rund 60 %
und damit den Grossteil seines Ertrags in […] generierte. Im Jahr 2019
erwirtschaftete er jedoch mehr als die Hälfte seiner Einnahmen in Glarus, nämlich 54 %. Weiter generierte er
im ersten Halbjahr 2020 52 % seiner Erträge in Glarus. Dementsprechend
ergibt sich auch daraus keine klare Verschiebung der Haupttätigkeit des
Beschwerdeführers nach […] und entgegen der Annahme im Beschluss vom
26. Januar 2017 keine sinkende Tendenz der Mandate sowie der Einnahmen
im Kanton Glarus. Folglich kann auch damit keine wesentliche Änderung der
Verhältnisse, welche eine Wiedererwägung des Entscheids der
Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 allenfalls rechtfertigen könnte,
begründet werden.
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6.5.2 Werden schliesslich die vom Beschwerdeführer
dokumentierten Angaben seiner Arbeitsorte genauer angeschaut, ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021 den
Grossteil seiner Bürotätigkeiten an seinem Standort in Glarus erledigte. So
macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2020 67 % seiner
gesamten Bürotätigkeit in Glarus (28 % in […] und 4 % an anderen
Standorten) absolviert zu haben. Demgegenüber habe er im ersten Halbjahr 2021
61 % von Glarus aus gearbeitet (18 % in […] und 21 % an
anderen Standorten [einen Grossteil davon an seinem derzeitigen Wohnort in
[…], was wohl auf die vermehrte Homeofficetätigkeit aufgrund der
Corona-Pandemie zurückzuführen ist]). Somit kann daraus ebenfalls nicht auf
eine Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in […] geschlossen werden.
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6.6 Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass
bei der Frage des Ortes der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich
auf seine eigenen Angaben abzustellen ist. Dies gründet darin, dass er seine
eigene Büroorganisation, die Art und Weise der Erledigung seiner Tätigkeit,
die von ihm betreuten Mandate sowie auch die erzielten Einnahmen kennt und
folglich umfassend darüber Auskunft erteilen kann. Dazu ist er nach Art. 12
lit. j <BGFA auch verpflichtet, obliegt es doch ihm, der Aufsichtsbehörde jede
Änderung der ihn im Register betreffenden Daten zu melden. Vorliegend sind
keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den vom Beschwerdeführer
offengelegten Angaben hervorrufen würden. Dies anerkennt auch die
Beschwerdegegnerin, zumal die von ihm getätigten Angaben betreffend seine
Büroorganisation nicht in substantiierter Weise bestritten werden.
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6.7 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch kein
Revisionstatbestand im Sinne von Art. 79 Abs. 3 VRG
i.V.m. Art. 117 ff. VRG vorliegt. Weder sind Revisionsgründe
ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.
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6.8 Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu jenen, welche dem Entscheid
der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 zugrunde lagen, ersichtlich.
Von einer Verschiebung der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers an seinen
Bürostandort in […] ist nicht auszugehen, womit keine Löschung der Eintragung
des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Glarus gerechtfertigt
ist. Folglich erübrigt sich die Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer
gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen sowie die Abnahme
weiterer Beweismittel.
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Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom
[…].
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III.
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1.
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Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten auf die Staatskasse (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG)
zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer
Parteientschädigung. Bei der Parteientschädigung handelt es sich gemäss Art.
138 Abs. 1 VRG unter anderem um eine Vergütung für die Kosten der
berufsmässigen Parteivertretung in einem Beschwerde-, Klage- oder
Revisionsverfahren. Folglich wird ein Vertretungsverhältnis vorausgesetzt,
welches bei einem in eigener Sache handelnden Rechtsanwalt nicht besteht. In
einem solchen Fall ist nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller
Verhältnisse bzw. bei besonderem Aufwand eine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015
E. 3.1, 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3; zur kantonalen
Praxis VGer-Urteil VG.2020.00104 vom 4. Februar 2021 E. III/2,
nicht publiziert).
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2.2 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und
prozessierte in eigener Sache. Er hat zwar eine umfassende Beschwerdeschrift
eingereicht. Diese enthält jedoch viele Wiederholungen bereits vorgebrachter
Argumente sowie bereits bekannter Angaben zum Sachverhalt. Damit hat er
keinen besonderen Aufwand
betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu
nehmen hat. Ihm ist nach dem Dargelegten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
[…] wird aufgehoben.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.- zurückerstattet.
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3.
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Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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