Zum ersten gefundenen Wort >

Geschäftsnummer: VG.2021.00046 (VG.2022.1117)
Instanz: K1
Entscheiddatum: 28.10.2021
Publiziert am: 04.07.2022
Aktualisiert am: 03.10.2023
Titel: Anwaltsrecht und -aufsicht

Resümee:

Anwaltsrecht: Voraussetzungen der Wiedererwägung nicht gegeben

Der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung für Anwälte oder der disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien Berufs stellt eine Zivilsache im Sinne von Art. 6 EMRK dar. Dies trifft hingegen nicht für die Löschung aus dem Anwaltsregister zu, da es sich dabei einzig um eine administrative Massnahme handelt (E. II/1.2.1). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. II/1.2.3).
Rechtsanwälte, welche Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, lassen sich ins Register des Kantons eintragen, in welchem sie ihre Geschäftsadresse haben. Sie können sich nur in das Register eines einzigen Kantons eintragen lassen. Verfügen Rechtsanwälte über mehrere Geschäftsadressen, lassen sie sich im Register jenes Kantons eintragen, in welchem sie überwiegend tätig sind (E. II/3.1).
Die Beschwerdegegnerin hat sich bereits im Januar 2017 mit dem Eintrag des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister befasst. Bereits damals war ihr bekannt, dass sich die Hauptbüroinfrastruktur des Beschwerdeführers in [...] befunden hat. Dennoch kam sie - anhand verschiedener Parameter wie den Ort der Hauptinfrastruktur, des Klientenspiegels, den am jeweiligen Bürostandort generierten Honorareinnahmen und den Steuerdaten - zum Schluss, den Beschwerdeführer im Glarner Anwaltsregister eingetragen zu lassen (E. II/6.1). Möchte die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid abändern, müssen die Voraussetzungen der Wiedererwägung vorliegen. Diese sind vorliegend nicht erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Praxisänderung, für die Bestimmung des Hauptbüros einzig auf den Ort der Hauptinfrastruktur abzustellen, kann die Wiedererwägung nicht rechtfertigen (E. II/6.3). Betrachtet man die übrigen von der Beschwerdegegnerin im Entscheid vom Januar 2017 geprüften Parameter, ergibt sich überdies eine Zunahme der Tätigkeit des Beschwerdeführers am Standort Glarus und keine Verschiebung der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers an den Bürostandort [...] (E. II/6.5).

Gutheissung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

Urteil vom 28. Oktober 2021

 

 

I. Kammer

 

 

Besetzung: Gerichtspräsident MLaw Colin Braun, Verwaltungsrichter Michael Schlegel, Verwaltungsrichterin Jolanda Hager und Gerichtsschreiberin lic. iur. Rafaela Pleisch

 

 

 

in Sachen

VG.2021.00046

 

 

 

A.______

Beschwerdeführer  

 

 

gegen

 

 

 

Anwaltskommission des Kantons Glarus

Beschwerdegegnerin  

 

 

betreffend

 

 

 

Überprüfung der Eintragung im Anwaltsregister

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 Die Anwaltskommission des Kantons Glarus erteilte A.______ am […] das Anwaltspatent. Mit Zirkularbeschluss vom […] stellte sie sodann fest, dass A.______ die Voraussetzungen für die Zulassung als Urkundsperson erfülle, sofern er im Glarner Rechtsanwaltsregister eingetragen sei.

 

1.2 Am […] ersuchte A.______ um Eintragung als Rechtsanwalt ins Glarner Anwaltsregister sowie um Ernennung als Urkundsperson des Kantons Glarus. Mit Verfügung vom […] trug die Anwaltskommission A.______ ins Anwaltsregister des Kantons Glarus ein. Die Publikation der Registereintragung im Amtsblatt erfolgte am […]. Darin hielt die Anwaltskommission überdies fest, dass A.______ berechtigt sei, sämtliche Beurkundungsgeschäfte vorzunehmen.

 

2.

2.1 In der Folge führte die Anwaltskommission eine Prüfung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Glarus durch. Daher forderte sie A.______ am 24. März 2016 auf, seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt im Kanton Glarus für die Jahre 2013 bis 2015 nachzuweisen. Dazu reichte A.______ verschiedene Stellungnahmen und Unterlagen ein. Überdies hörte die Anwaltskommission A.______ am 1. Dezember 2016 an. Am 26. Januar 2017 entschied sie, A.______ im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen (Disp.-Ziff. 1). Ferner verpflichtete sie ihn, bis Ende März 2018 die Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dannzumal aktuellsten Steuerausscheidungen einzureichen. Im Säumnisfalle drohte sie die Einleitung des Löschungsverfahrens an (Disp.-Ziff. 2). Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

2.2 Am 29. März 2018 reichte A.______ die verlangten Unterlagen der Anwaltskommission ein. Im Anschluss daran reichte er auf Verlangen der Anwaltskommission hin weitere Unterlagen nach. In der Folge beschloss diese am […], A.______ im Glarner Anwaltsregister und im Register der Urkundspersonen des Kantons Glarus zu löschen (Disp.-Ziff. 1). Die Löschung im Anwaltsregister werde zwei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Glarus vollzogen (Disp.-Ziff. 2).

 

3.

3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte A.______ mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 ans Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Anwaltskommission vom […], eventualiter die Rückweisung der Sache zur Überarbeitung und Neubeurteilung unter Aussprache von verbindlichen Weisungen an diese; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Anwaltskommission bzw. der Staatskasse. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Akten verschiedener Verfahren der Anwaltskommission beizuziehen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und vor Fällung des Urteils einen Amtsbericht bei der Wettbewerbskommission zur Frage der Kriterien für die Haupttätigkeit von Rechtsanwälten einzuholen. Die Anwaltskommission schloss am 25. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

 

3.2 A.______ hielt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2021 an seinen Rechtsbegehren fest. Dies tat die Anwaltskommission mit Eingabe vom 16. Juli 2021 ebenso. Am 22. Juli 2021 schloss das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, woraufhin A.______ den bereits gestellten Antrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. Juli 2021 erneuerte.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA>) i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 2002 (AnwG) i.V.m. Art. 105 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2

1.2.1 Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich. Indessen kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 12 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 AnwG i.V.m. Art. 96 Abs. 3 VRG). Nach Art. 6 Ziff. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Dabei umfasst der Begriff "civil rights" nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern sie massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Zivilrechtlichen Charakter können daher auch solche Entscheidungen haben, mit denen einer Person die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs verweigert oder entzogen wird, so beispielsweise der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung für Anwälte oder der disziplinarische Entzug der Bewilligung zur Ausübung eines freien Berufs (BGE 147 I 219 E. 2.2, 131 467 E. 2.5; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich/Basel/Genf 2020, 3. A., § 16 N. 480).

 

Bei der Löschung des Registereintrags nach Art. 9 <BGFA> handelt es sich jedoch um keine Disziplinarmassnahme, sondern um eine administrative Massnahme, die einzig eine polizeirechtlich motivierte Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit darstellt (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 4.3).

 

1.2.2 Selbst wenn die EMRK zur Anwendung gelangt, gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absolut. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist möglich, wenn die Beurteilung eines umstrittenen Sachverhalts nicht vom persönlichen Eindruck der Partei, sondern in erster Linie von den Akten abhängt. Sodann kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Umständen verzichtet werden, wenn eine solche nichts zur Klärung der Angelegenheit beiträgt – namentlich wenn keine Tatfragen, sondern reine Rechts- und Zuständigkeitsfragen umstritten sind – und die Angelegenheit adäquat aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen gelöst werden kann (BGer-Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 4.2; Villiger, § 18 N. 516).

 

1.2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer im Kanton Glarus oder aber im Kanton […] hauptsächlich als Rechtsanwalt tätig ist und folglich ins Anwaltsregister des Kantons Glarus oder aber in jenes des Kantons […] einzutragen ist. Somit bildet vorliegend insbesondere kein Berufsausübungsverbot und damit keine Disziplinarmassnahme Verfahrensgegenstand, sondern einzig die administrative Frage, ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister nach wie vor rechtmässig ist. Folglich handelt es sich nicht um eine zivilrechtliche Angelegenheit, welche einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung begründen würde. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erscheinen lassen. So sind im vorliegenden Verfahren einzig Rechtsfragen zu klären, etwa die Fragen, ob die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 79 VRG erfüllt sind oder wie zu bestimmen ist, in welchem Kanton sich die Haupttätigkeit eines Rechtsanwalts befindet. Für die diesbezügliche Entscheidfällung kommt es daher nicht auf einen persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers als Partei an, sondern auf die seinerseits dargelegten sachverhaltsrechtlichen Grundlagen. Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt mit schriftlichen Eingaben und Unterlagen wie auch anlässlich der persönlichen Anhörung durch die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2016 ins Verfahren einzubringen. Demgemäss ist auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

 

1.3 Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Einholung eines Amtsberichts bei der Wettbewerbskommission, was er mit seiner Notariatstätigkeit begründet. Im vorliegenden Verfahren steht indessen nicht die Erledigung von Notariatsdienstleistungen im Zentrum, sondern die Frage, in welchem Kanton der Beschwerdeführer ins Anwaltsregister einzutragen ist. Dies ist gestützt auf das <BGFA> zu beurteilen, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Stellungnahme der Wettbewerbskommission zur Lösung dieser Frage beitragen würde. Auf das Einholen einer solchen ist deshalb zu verzichten.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihn in Kenntnis seines zweiten Bürostandorts in […] im Jahr […] ins kantonale Anwaltsregister eingetragen. Damit habe sie die von ihm gewählte Arbeitsorganisation akzeptiert, woran sich seither nichts Grundlegendes verändert habe. Im Jahr 2017 habe sie seine Anwaltstätigkeit überprüft, wozu er Unterlagen zu seinen Mandaten, zu seinen Einnahmen, zur Besteuerung sowie zu seiner Büroorganisation offengelegt habe. Gestützt darauf sei die Beschwerdegegnerin damals zum Schluss gekommen, dass seine Haupttätigkeit im Kanton Glarus liege, weshalb seine Eintragung im kantonalen Anwaltsregister beibehalten worden sei. Im vorliegend angefochtenen Entscheid habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch einzig auf den Ort der Hauptinfrastruktur abgestellt, was ihrem eigenen Entscheid aus dem Jahr 2017 widerspreche und daher willkürlich sei. Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin habe er dargelegt, dass er sowohl privat wie auch geschäftlich massgeblich mit dem Kanton Glarus verbunden sei. Auch würden die aktuellsten Steuerausscheidungen zeigen, dass er in den Jahren 2019 und 2020 mehr als 50 % seiner Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Glarus erzielt habe. Daraus folge, dass seine Hauptgeschäftstätigkeit im Kanton Glarus sei, zumal er in […] über repräsentativere Büroräumlichkeiten als in […] verfüge. Da er im Kanton Glarus zudem mehr Mandate als im Kanton […] habe, sei es auch sachlich gerechtfertigt, dass er im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit von der Beschwerdegegnerin beaufsichtigt werde, was einen Eintrag ins Anwaltsregister des Kantons Glarus bedinge. Zudem verletze der vorinstanzliche Entscheid seine Wirtschaftsfreiheit, da er mit der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister doch die Kompetenz zur Erledigung von Notariatsarbeiten im Kanton Glarus und damit einen Teil seiner Erwerbseinkünfte verlieren würde. Überdies habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, allfällige öffentliche Interessen, welche seiner Eintragung im kantonalen Anwaltsregister entgegenstehen würden, zu bezeichnen und im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Ebenso wenig habe sie dabei private und einer Löschung im Anwaltsregister entgegenstehende Interessen berücksichtigt, was unzulässig sei.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, der Beschwerdeführer habe im vorinstanzlichen Verfahren mehrmals Gelegenheit gehabt, sich schriftlich und mündlich zu äussern. Folglich stütze sich ihr Entscheid massgeblich auf dessen Sachverhaltsdarstellung. Überdies seien seine wirtschaftlichen Interessen als Notar sachfremd und würden im vorliegenden Verfahren keine Rolle spielen. Denn wer sich Akten nach […] liefern lasse und auf Briefen keinen Ort angebe, könne sein Hauptbüro nicht in […] haben.

 

3.

3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 <BGFA> lassen sich Anwältinnen und Anwälte, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen, ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Rechtsanwälte können sich nur ins kantonale Anwaltsregister eines einzigen Kantons eintragen lassen. Verfügen Rechtsanwälte über mehrere Geschäftsadressen, haben sie sich im Register jenes Kantons eintragen zu lassen, in welchem sie überwiegend tätig sind (BGE 131 II 639 E. 3.5).

 

3.2 Nach welchen Kriterien sich bestimmt, welches das Hauptbüro eines Rechtsanwalts ist, lässt sich weder dem Gesetz noch der Botschaft entnehmen. Abzustellen ist auf den Schwerpunkt der Tätigkeit. Entscheidend ist folglich, an welchem Ort der Anwalt hauptsächlich tätig ist. In Grenzfällen steht es dem Anwalt frei, sich im einen oder anderen Kanton eintragen zu lassen (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 5 N. 6). Für die Bestimmung des Hauptbüros können verschiedene Elemente wie der Ort des Erstbüros, der Ort des Sekretariats, der Ort, an dem sich der Rechtsanwalt am häufigsten aufhält oder der Ort, an dem sich die meisten Mitarbeiter befinden, herangezogen werden (Fellmann/Zindel, Art. 6 N. 12 und Fn. 12). Ebenso kann auf die Häufigkeit des Aufenthalts in einem Büro abgestellt werden (Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 28 Fn. 36). Dabei ist die Haupt-Geschäftsadresse des einzelnen Anwalts und nicht jene der Kanzlei entscheidend. Denn Anknüpfungspunkt des <BGFA> ist die natürliche Person (Fellmann/Zindel, Art. 6 Fn. 14).

 

3.3 Erfüllen Anwältinnen und Anwälte eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr, werden sie im Register gelöscht (Art. 9 <BGFA>).

 

4.

4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am […] um Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Glarus. Als (Haupt-)Geschäftsadresse nannte er […]. Als Name der Anwaltskanzlei gab er B.______ an und seine Internetadresse benannte er mit […] bzw. seine Mailadresse mit […]. Als Wohnort nannte er […]. Gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am […] die Eintragung ins Anwaltsregister des Kantons Glarus, da der Beschwerdeführer die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Registereintrag erfülle.

 

4.2 Mit Beschluss vom 26. Januar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin das ihrerseits eingeleitete Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung des Beschwerdeführers im Glarner Anwaltsregister vorläufig ab. Sie kam zum Schluss, dass im Ergebnis nicht eindeutig erkennbar sei, ob der Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt in Glarus oder in […] ausübe, obwohl der Beschwerdeführer am Standort […] seine Hauptinfrastruktur unterhalte. Solange nicht eindeutig feststehe, dass er seine Haupttätigkeit im Kanton […] ausübe, sei der Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus nicht zu beanstanden. Indessen habe der Beschwerdeführer bis Ende März 2018 einen Klientenspiegel der Jahre 2016 und 2017 sowie die dann aktuellsten Steuerausscheidungen einzureichen.

 

4.3 Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 29. März 2018 die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen nach, woraufhin diese das Verfahren in Sachen Überprüfung der Eintragung im Anwaltsregister unter der Verfahrensnummer AK.2018.00006 wiederaufnahm. In ihrem Beschluss vom […] führte sie aus, dass der Ort des Hauptbüros eines Rechtsanwalts dort sei, wo sich seine hauptsächliche Infrastruktur befinde. Sollte der Standort des Hauptbüros nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, sei auf die Steuerausscheidungen abzustellen. Nicht relevant seien hingegen die Angaben des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seiner Klienten oder dazu, wo er welche Honorareinnahmen generiere. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers stehe fest, dass er seine Hauptinfrastruktur in […] unterhalte, seien doch dort seine drei Büropartner wie auch das übrige Personal tätig. Überdies verfüge er dort über Büroräumlichkeiten und Besprechungsräume. Aufgrund dieser Umstände sei auf den Beizug der Steuerunterlagen zu verzichten.

 

5.

5.1 Wird eine Verfügung innert der Rechtsmittelfrist nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten, erwächst sie in formelle Rechtskraft. Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird ein Verwaltungsakt zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich unabänderlich und verbindlich. Dies bedeutet ein Zweifaches: Zum einen darf die Behörde nicht (ohne Weiteres) auf das geregelte Rechtsverhältnis zurückkommen und zum anderen müssen auch die übrigen Beteiligten die beurteilte Sache (res iudicata) gegen sich gelten lassen. Unter restriktiven Bedingungen bleibt ein Zurückkommen jedoch dennoch möglich (Ruth Herzog/Michael Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., Bern 2020, Art. 56 N. 3).

 

5.2 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz dann grössere Bedeutung zukommt als zuvor. Sodann können nur Verfügungen über dauernde Rechtsverhältnisse (zum Beispiel Rentenverfügungen oder Berufsausübungsbewilligungen) wegen einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nachträglich fehlerhaft werden. Denn nur bei Dauerverfügungen wirkt sich die Rechtsfolge auch in der Zukunft aus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224 und 1230).

 

5.3 Die entscheidende oder eine ihre vorgesetzte Behörde kann einen Entscheid ändern oder aufheben, wenn wichtige öffentliche Interessen dies erfordern oder wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen, welche die Grundlage des Entscheids gebildet haben, nicht mehr erfüllt sind oder sich nachträglich erheblich gewandelt haben (Art. 79 Abs. 1 VRG). In jedem Fall ist zu prüfen, ob nicht Treu und Glauben, die Rechtssicherheit oder andere allgemeine Rechtsgrundsätze die Änderung oder Aufhebung verbieten oder nur eingeschränkt gestatten (Art. 79 Abs. 2 VRG).

 

6.

6.1 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 26. Januar 2017 entschied die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen. Zur Bestimmung des Hauptbüros stützte sie sich zum einen darauf ab, wo sich der Ort der Hauptinfrastruktur befindet. Zum anderen erwähnte sie den Klientenspiegel des Beschwerdeführers der Jahre 2012 bis 2015 sowie die Höhe der am jeweiligen Bürostandort generierten Honorareinnahmen. Weiter setzte sie sich mit den vom Beschwerdeführer offengelegten Steuerdaten auseinander. Folglich bestimmte sie das Hauptbüro des Beschwerdeführers im vorerwähnten Entscheid anhand verschiedener Parameter und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, den Beschwerdeführer im Anwaltsregister des Kantons Glarus eingetragen zu lassen. Im Gegensatz dazu stellte sie in ihrem Beschluss vom […] zur Bestimmung des Hauptbürostandorts des Beschwerdeführers einzig auf den Ort der Hauptinfrastruktur ab. Den Klientenspiegel, die Honorareinnahmen sowie die Steuerdaten liess sie demgegenüber ausser Acht.

 

6.2 Die Beschwerdegegnerin kannte zur Zeit der Ausfällung ihres Beschlusses vom 26. Januar 2017 im Verfahren AK.2016.00018 die Büroorganisation des Beschwerdeführers. Insbesondere war ihr bereits zu diesem Zeitpunkt bewusst, dass alle Mitarbeitenden und Partner des Beschwerdeführers am Standort in […] arbeiteten, seine Akten aus der Anwaltstätigkeit dort archiviert wurden und folglich der Ort der Hauptinfrastruktur in […] lag. Dies hielt sie in E. 8 des vorerwähnten Entscheids ausdrücklich fest. Dennoch kam sie, wohl aufgrund der übrigen, von ihr geprüften Parameter, zum Schluss, dass nicht eindeutig erkennbar sei, wo der Beschwerdeführer seine Haupttätigkeit als Rechtsanwalt ausübe, weshalb sie seinen Eintrag im Anwaltsregister des Kantons Glarus in diesem Zeitpunkt nicht löschte. Diametral entgegengesetzt äusserte sie sich demgegenüber im Beschluss vom […], obwohl sich die Büroorganisation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidfällung im Jahr 2017 nicht nennenswert verändert hatte. Dies gründet darin, dass sie davon absah, weitere Parameter wie den Klientenspiegel, seine Honorareinnahmen oder aber die Steuerdaten miteinzubeziehen, obwohl sie deren Offenlegung im Laufe des Verfahrens verlangt hatte.

 

Damit nimmt die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Entscheid eine abweichende Beurteilung eines zumindest in Bezug auf die Büroinfrastruktur grundsätzlich gleich gebliebenen Sachverhalts vor. Dies obwohl ihr bereits im Jahr 2017 bekannt war, dass der Beschwerdeführer seine Hauptinfrastruktur in […] unterhielt.

 

6.3 Zwar ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, einen von ihr getroffenen Entscheid von Amtes wegen in Wiedererwägung zu ziehen, zumal es sich vorliegend um ein Dauerrechtsverhältnis handelt, welches sich nachträglich verändern kann und folglich eine Änderung der ursprünglichen Verfügung bedingen kann. Allerdings müssen hierzu die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 1 VRG erfüllt sein.

 

Es ist weder ersichtlich noch wird von der Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Büroorganisation des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2017 wesentlich verändert haben sollen (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b VRG). Ebenso wenig haben sich die rechtlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. b VRG) nachträglich erheblich gewandelt noch legt die Beschwerdegegnerin substantiiert dar, welche wichtigen öffentlichen Interessen eine Wiedererwägung ihres Entscheids vom Januar 2017 erfordern würden (vgl. Art. 79 Abs. 1 lit. a VRG).

 

Soweit die Beschwerdegegnerin ihre Praxis zur Bestimmung des Hauptbüros mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss abändert und entgegen ihrem Entscheid vom 26. Januar 2017 nur noch auf den Ort der Hauptinfrastruktur abstellt, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine neue Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung nur ausnahmsweise und insbesondere dann zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung führen kann, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse eine allgemeine Verbreitung gefunden hat, dass deren Nichtbeachtung als Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot erscheinen würde (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1230, mit Verweis auf BGE 144 III 285 E. 3.4 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, besteht doch in verschiedenen Schweizer Kantonen noch gar keine Praxis dazu, wie der Ort des Hauptbüros festzulegen ist. Dies ergibt sich aus der von der Beschwerdegegnerin selbst durchgeführten Umfrage bei elf Schweizer Aufsichtskommissionen über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Daraus, dass die Beschwerdegegnerin überhaupt eine entsprechende Umfrage startete, muss sodann folgen, dass diese selber noch keine gefestigte Praxis zur Frage der Festlegung des Hauptbüros begründet hat, ansonsten keine solche Umfrage notwendig gewesen wäre. Somit kann auch daraus nicht auf einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 79 VRG geschlossen werden.

 

6.4 Insofern die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Entscheid schliesslich ausführt, die Voraussetzungen der Wiedererwägung ihres Entscheids in Sachen Eintragung des Beschwerdeführers ins Anwaltsregister des Kantons Glarus im Jahr […] seien gegeben, verkennt sie, dass sie sich nach der Ausfällung des Grundsatzbeschlusses über die Eintragung ins Glarner Anwaltsregister im Jahr […] bereits im Januar 2017 wieder mit dem Registereintrag des Beschwerdeführers befasste. Da sich im Verfahren AK.2016.00018 dieselben Fragen stellten wie im vorinstanzlichen Verfahren AK.2018.00006, müssen die Voraussetzungen der Wiedererwägung in Bezug auf den Beschluss vom 26. Januar 2017 vorliegen. Diese sind hingegen zumindest in Bezug auf den Ort der Hauptinfrastruktur nicht gegeben (vgl. vorstehende E. II/6.3).

 

6.5

6.5.1 Werden die übrigen, von der Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 26. Januar 2017 geprüften Parameter wie der Klientenspiegel angeschaut, ergibt sich sogar, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers am Standort Glarus im Vergleich zu jener am Standort […] zugenommen hat. So hat er gemäss eigenen Angaben im Jahr 2016 64 % seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 62 %seiner Honorareinnahmen am Standort Glarus erzielt. Im Jahr 2017 hat er 68 % seiner Mandate (inklusive Beurkundungsgeschäfte) bzw. 67 % seiner Honorareinnahmen dem Standort Glarus zugeordnet. Zwar zeigt die Erfolgsrechnung des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 2018 rund 60 % und damit den Grossteil seines Ertrags in […] generierte. Im Jahr 2019 erwirtschaftete er jedoch mehr als die Hälfte seiner Einnahmen in Glarus, nämlich 54 %. Weiter generierte er im ersten Halbjahr 2020 52 % seiner Erträge in Glarus. Dementsprechend ergibt sich auch daraus keine klare Verschiebung der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers nach […] und entgegen der Annahme im Beschluss vom 26. Januar 2017 keine sinkende Tendenz der Mandate sowie der Einnahmen im Kanton Glarus. Folglich kann auch damit keine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche eine Wiedererwägung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 allenfalls rechtfertigen könnte, begründet werden.

 

6.5.2 Werden schliesslich die vom Beschwerdeführer dokumentierten Angaben seiner Arbeitsorte genauer angeschaut, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 sowie im ersten Halbjahr 2021 den Grossteil seiner Bürotätigkeiten an seinem Standort in Glarus erledigte. So macht der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2020 67 % seiner gesamten Bürotätigkeit in Glarus (28 % in […] und 4 % an anderen Standorten) absolviert zu haben. Demgegenüber habe er im ersten Halbjahr 2021 61 % von Glarus aus gearbeitet (18 % in […] und 21 % an anderen Standorten [einen Grossteil davon an seinem derzeitigen Wohnort in […], was wohl auf die vermehrte Homeofficetätigkeit aufgrund der Corona-Pandemie zurückzuführen ist]). Somit kann daraus ebenfalls nicht auf eine Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in […] geschlossen werden.

 

6.6 Anzufügen bleibt der Vollständigkeit halber, dass bei der Frage des Ortes der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers massgeblich auf seine eigenen Angaben abzustellen ist. Dies gründet darin, dass er seine eigene Büroorganisation, die Art und Weise der Erledigung seiner Tätigkeit, die von ihm betreuten Mandate sowie auch die erzielten Einnahmen kennt und folglich umfassend darüber Auskunft erteilen kann. Dazu ist er nach Art. 12 lit. j <BGFA auch verpflichtet, obliegt es doch ihm, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der ihn im Register betreffenden Daten zu melden. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche Zweifel an den vom Beschwerdeführer offengelegten Angaben hervorrufen würden. Dies anerkennt auch die Beschwerdegegnerin, zumal die von ihm getätigten Angaben betreffend seine Büroorganisation nicht in substantiierter Weise bestritten werden.

 

6.7 Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch kein Revisionstatbestand im Sinne von Art. 79 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 117 ff. VRG vorliegt. Weder sind Revisionsgründe ersichtlich noch werden solche von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht.

 

6.8 Zusammenfassend ist keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu jenen, welche dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2017 zugrunde lagen, ersichtlich. Von einer Verschiebung der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers an seinen Bürostandort in […] ist nicht auszugehen, womit keine Löschung der Eintragung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister des Kantons Glarus gerechtfertigt ist. Folglich erübrigt sich die Prüfung der weiteren, vom Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobenen Rügen sowie die Abnahme weiterer Beweismittel.

 

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom […].

 

III.

1.

Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse (vgl. Art. 135 Abs. 1 VRG) zu nehmen und dem Beschwerdeführer ist der von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

 

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprache einer Parteientschädigung. Bei der Parteientschädigung handelt es sich gemäss Art. 138 Abs. 1 VRG unter anderem um eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren. Folglich wird ein Vertretungsverhältnis vorausgesetzt, welches bei einem in eigener Sache handelnden Rechtsanwalt nicht besteht. In einem solchen Fall ist nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse bzw. bei besonderem Aufwand eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. etwa BGer-Urteil 1C_233/2015 vom 5. Oktober 2015 E. 3.1, 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3; zur kantonalen Praxis VGer-Urteil VG.2020.00104 vom 4. Februar 2021 E. III/2, nicht publiziert).

 

2.2 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und prozessierte in eigener Sache. Er hat zwar eine umfassende Beschwerdeschrift eingereicht. Diese enthält jedoch viele Wiederholungen bereits vorgebrachter Argumente sowie bereits bekannter Angaben zum Sachverhalt. Damit hat er keinen besonderen Aufwand betrieben, der das Mass überschreiten würde, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Ihm ist nach dem Dargelegten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom […] wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]