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Urteil vom 26. Oktober 2017
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00031
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gegen
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betreffend
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Befreiung vom Versicherungsobligatorium
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 A.______ stellte am 24. Oktober 2016 ein
Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht. Mit Schreiben vom
17. November 2016 (sog. Vorbescheid) teilte das Departement Finanzen und
Gesundheit (DFG) ihr mit, dass sie von der Versicherungspflicht nicht befreit
werden könne. Nachdem A.______ am 6. Dezember 2016 dazu Stellung genommen
hatte, wies das DFG am 20. Januar 2017 das Gesuch von A.______ ab.
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1.2 Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2017 erhob
A.______ am 20. Februar 2017 Einsprache, welche das DFG am 4. April 2017
abwies.
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2.
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2.1 A.______ erhob am 4. Mai 2017 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des DFG und
beantragte dessen Aufhebung. Ferner seien ihr für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des DFG.
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2.2 Das DFG beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom
27. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______.
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2.3 A.______ reichte am 20. Juli 2017 eine Stellungnahme
zur Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 ein. Dazu nahm das DFG am 30. August
2017 Stellung und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
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2.4 A.______ reichte am 15. September 2017 eine weitere
Stellungnahme ein. Sie beantragte, dass die Eingaben des DFG vom 30. August
2017 aus dem Recht zu weisen seien, soweit sie neue Tatsachen und rechtliche
Erörterungen enthalten würden. Bei Abweisung ihres Antrags sei ihr eine Frist
zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzusetzen. Am 5. Oktober 2017 verwies sie
auf ihre Stellungnahme vom 15. September
2017.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18.
März 1994 (KVG) i.V.m. Art. 57 f. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) i.V.m. Art. 32
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
vom 3. Mai 2015 (EG KVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Personen mit Wohnsitz in der Schweiz müssen sich
innert drei Monate nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für
Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG). Von dieser
Versicherungspflicht kann der Bundesrat gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG
Ausnahmen vorsehen. Diese Ausnahmen sind in Art. 2 der Verordnung über
die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) aufgeführt. Nach Art. 2 Abs.
8 KVV sind Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen,
für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine
klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der
bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters
und/oder ihres Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen
im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dem Gesuch ist eine schriftliche
Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben
beizulegen.
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2.2 Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen
Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell
eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu
tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn
beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten
Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die
Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen.
Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu
verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System
den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System
genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht.
Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass
eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus
von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters
und/oder Gesundheitszustands nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen
Gebrauch machen kann (BGer-Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.1).
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Es ist sachgerecht, für
die Frage nach einer klaren Verschlechterung des Versicherungsschutzes gemäss
Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu
berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten
wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils
explizit ein mit jenem nach KVG "gleichwertiger
Versicherungsschutz" erforderlich (vgl. BGE 134 V 34 E. 5). Auch
wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein
gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen
Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden
(Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der
Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) – jedenfalls
wenn sie erheblich ist – auch angesichts der mit dem
Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und
Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die
Versicherungspflicht behoben wird (BGer-Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E.
2.2.2).
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3.
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3.1 Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip. Die zuständige Behörde hat die Begehren zu prüfen, die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen
Auskünfte einzuholen (vgl. dazu Art. 43 Abs. 1 ATSG; Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 N. 13 ff.).
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3.2 Art. 2 Abs. 8 KVV schränkt indessen das
Untersuchungsprinzip ein. Gemäss dieser Bestimmung haben Personen, welche von
der Versicherungspflicht ausgenommen werden wollen, in ihrem Gesuch eine
schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen
erforderlichen Angaben beizulegen. Sie sind demnach verpflichtet, bei der
Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
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|
Kommt die Person ihrer
Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, kann die Behörde
aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
beschliessen. Vorher muss sie die Person aber schriftlich mahnen, auf die
Rechtsfolgen hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen (vgl.
dazu Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art.
43 Abs. 3 ATSG; Kieser, Art. 43 N. 91).
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3.3 Der Kanton Glarus hat für Personen, welche von der
Krankenversicherungspflicht ausgenommen werden wollen, ein Anmeldeformular
und ein Informationsblatt erarbeitet. Das Anmeldeformular kann die
gesuchstellende Person ihrem privaten Krankenversicherer zusenden, damit
dieser ihr bestätigt, dass die Versicherung der gesetzlichen
Krankenversicherung im Wohnstaat des Versicherten gleichwertig ist, dass der
Krankenversicherer die Kosten nach schweizerischen Tarifen und nicht nach den
Tarifen des bisherigen Wohnstaats übernimmt, die freie Wahl des
Leistungserbringers nach Schweizer Recht gewährleistet ist und die Versicherung
die Kosten der Sachleistungen in der Schweiz deckt.
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3.4 Die Beschwerdeführerin verwendete für das Gesuch um
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht das amtliche Formular des
Kantons Glarus. Sie verzichtete aber unverständlicherweise darauf, das
Formular ihrem Versicherer zur Bestätigung zukommen zu lassen, dass ihre
Versicherung die dort aufgeführten Voraussetzungen für eine Befreiung vom
Versicherungsobligatorium in der Schweiz erfüllt, obwohl ihr Versicherer sie
darauf hingewiesen hatte, dass er die Versicherungsleistungen auf einem
amtlichen Formular bestätigen müsse.
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Im Rahmen des Verfahrens
vor dem Verwaltungsgericht holte die Beschwerdeführerin bei ihrem Versicherer
zwar eine Versicherungsbescheinigung ein; diese beschränkt sich aber nur auf
die Aussage, dass sich die Versicherungsdeckung auch auf Leistungen bei
Krankheit und Unfall in der Schweiz erstrecke. Der Versicherer der Beschwerdeführerin
äusserte sich aber nicht dazu, ob er die Kosten nach schweizerischen Tarifen
übernimmt, die freie Wahl des Leistungserbringers nach Schweizer Recht
gewährleistet und die Kosten der Sachleistungen in der Schweiz bezahlt. Vergleichende
Aussagen bezüglich Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung
nach Art. 3 ff. KGV (nachfolgend: obligatorische Krankenpflegeversicherung)
erbringt, fehlen damit.
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3.5
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3.5.1 In den Unterlagen der Beschwerdeführerin findet sich
eine Bescheinigung ihres Versicherers vom 5. September 2016 und ein Versicherungsschein
vom 14. September 2016. Daraus geht hervor, dass für die
Beschwerdeführerin ein vertraglicher Versicherungsschutz besteht, der der Art
und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen deutschen
Krankenversicherung und der gesetzlichen deutschen Pflegeversicherung
entspricht.
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3.5.2 Der Deckungsumfang der deutschen gesetzlichen
Krankenversicherung umfasst nicht sämtliche Leistungen, welche in der Schweiz
durch die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen gedeckt sind.
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Nach § 16 Abs. 1 Ziff. 1
des fünften Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB
V) ruht der Anspruch auf Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung,
solange Versicherte sich im Ausland aufhalten; auch dann, wenn sie dort
während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch
nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Satzung der staatlichen Krankenkassen
können daher gemäss § 194 Abs. 1a SVG V auch Bestimmungen enthalten, nach der
die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträgen zwischen
ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln
kann. Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den
gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere
Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus,
Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung.
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3.6 Die Beschwerdeführerin reichte keine Akten ein,
welche nachweisen, dass ihr Versicherer die Kosten für medizinische
Leistungen in der Schweiz im Umfang der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung entschädigt. Ohne einen solchen Nachweis ist aber
auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine Unterstellung
unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des
bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge hätte. Grundsätzlich wäre die Beschwerde
bereits deshalb abzuweisen. Es rechtfertigt sich jedoch, nachfolgend
darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Versicherungsobligatorium
gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV ohnehin nicht erfüllt sind.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre
derzeitige Versicherung mehrere Vorteile gegenüber der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung habe. So decke diese beispielsweise 90 % der
Kosten für Zahnbehandlungen, Zahnersatz und Kieferorthopädie, die Kosten für
ein gesondert berechnetes Einbettzimmer und die vollen Kosten für ärztliche
Leistungen im Ausland.
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4.2 Der Beschwerdegegner macht hauptsächlich geltend,
dass die Versicherung der Beschwerdeführerin medizinische Behandlungen und
Untersuchungen im Pflegeheim und Pflegeleistungen im Spital nur bis zu einer
betraglichen Obergrenze decke. Eine solche betragliche Obergrenze sei der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung aber fremd.
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4.3
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4.3.1 Gemäss dem Versicherungsschein vom 1. September 2016
leistet die Versicherung der Beschwerdeführerin Ersatz der Aufwendungen für
Pflege oder ein Pflegegeld sowie sonstige Leistungen im selben Umfang wie die
gesetzliche Pflegeversicherung.
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Nach § 4 Abs. 1 des Elften
Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (SGB XI) deckt die
gesetzlichen Pflegeversicherung Dienst-, Sach- und Geldleistungen für den
Bedarf an körperbezogenen Pflegemassnahmen, pflegerischen Betreuungsmassnahmen
und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung. Die soziale
Pflegeversicherung unterscheidet zwischen fünf unterschiedlichen Pflegegraden;
dem Pflegegrad 1 werden dabei Personen mit geringen Beeinträchtigungen
der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und dem Pflegegrad 5 Personen
mit schwerster Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung zugeordnet (§ 15
Abs. 2 SGB XI).
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Pflegebedürftige jedes
Pflegegrads haben einen Anspruch auf Leistungen bis zu einem maximalen
Gesamtwert pro Kalendermonat. Dabei haben Personen mit Pflegegrad 1 den
geringsten und Personen mit Pflegegrad 5 den höchsten Anspruch auf
Leistungen. Personen mit Pflegegrad 5 haben beispielsweise bei häuslicher
Pflege und teilstationärer Pflege Anspruch auf Leistungen bis zu einem Gesamtwert
von 1'995 Euro pro Kalendermonat (§ 36 Abs. 3 Ziff. 4 SGB XI und
§ 41 Abs. 2 Ziff. 4 SBG XI) und bei Pflege in vollstationären
Einrichtungen Anspruch auf Leistungen bis zu einem Gesamtwert von
2'005 Euro pro Kalendermonat (§ 43 Abs. 2 SGB XI). Gemäss § 34 Abs. 1 Ziff. 1 SGB XI ruht jedoch
grundsätzlich der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im
Ausland aufhält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Kosten für die
Pflege in der Schweiz übernommen würden. Einzige Ausnahme bildet der Anspruch
auf Pflegegeld nach § 37 f. SGB XI, welcher bei pflegebedürftigen
Personen nicht ruht, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem Vertragsstaat des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
der Schweiz aufhalten (§ 34 Abs. 1a SGB XI). Dieses Pflegegeld
beträgt je Kalendermonat zwischen 316 (Pflegegrad 2) und 901 (Pflegegrad 5)
Euro (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
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4.3.2 Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, die
gültigen Versicherungsbedingungen ihrer privaten Pflegeversicherung
einzureichen. Sie verweist auch in ihren Stellungnahmen nur auf den Umfang
der gesetzlichen Pflegeversicherung. Das Gericht zieht dennoch die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung
(MB/PPV 2017; Stand 1. Januar 2017) und die Tarifbedingungen zu den
Tarifstufen PVN und PVB, welche auf der Internetseite des Versicherers der Beschwerdeführerin
zu finden sind (www.debeka.de > Vertragsgrundlagen und weitere Informationen >
Krankenversicherung [Bisex-Tarife]), bei. Vergleicht man diese Versicherungsbedingungen
mit den gesetzlichen Bestimmungen, ist nicht davon auszugehen, dass die
Versicherungsbedingungen in einem nennenswerten Ausmass über das gesetzlich Geforderte
hinausgehen.
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4.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG
übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die
Untersuchung und Behandlung, die ambulant, stationär oder in einem
Pflegeheim, sowie für die Pflegeleistungen, die einem Spital durchgeführt
werden. Nach Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung
auch einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen
Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen,
oder im Pflegeheim erbracht werden. Begrenzt sind dabei nicht die Leistungen
an sich, sondern lediglich die entsprechenden Kostenbeteiligungen der
schweizerischen Krankenversicherung (vgl. Art. 7a der Verordnung
des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vom 29.
September 1995 [KLV]). Die weiteren Pflegekosten dürfen nur im limitierenden
Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG auf die Versicherten überwälzt werden.
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4.3.4 Damit trifft die Auffassung des
Beschwerdegegners zu, dass die Versicherung der Beschwerdeführerin eine
betragliche Obergrenze für die Deckung von Pflegeleistungen kennt, welche der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung grundsätzlich fremd ist. Die in der
Schweiz lebende Beschwerdeführerin hat nämlich gegenüber ihrer Versicherung
im Krankheitsfall nur Anspruch auf ein Pflegegeld von maximal 901 Euro
pro Kalendermonat, was gut 30 Euro pro Tag entspricht (vgl. § 37 Abs. 2
SGB XI), während etwa die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
an der ambulanten Grundpflege – die nicht den Vollkosten entspricht – mit
Fr. 54.60 pro Stunde zu Buche schlägt. Damit deckt die Versicherung der
Beschwerdeführerin bei weiter nicht einmal eine Stunde ambulanter Grundpflege
pro Tag, während hinsichtlich der stationären Pflege fraglich ist, ob der
Versicherer der Beschwerdeführerin überhaupt Leistungen erbringt.
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Damit
werden die Pflegekosten durch die Versicherung der Beschwerdeführerin weitaus
schlechter gedeckt als durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung,
was einen schweren Mangel darstellt (BGer-Urteil 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.2).
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4.3.5 Diesen schwerwiegenden Mangel
vermögen die Vorteile der Versicherung der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend zu kompensieren, weshalb nicht anzunehmen ist, eine Unterstellung
unter die schweizerische Versicherung hätte eine klare Verschlechterung des
bisherigen Versicherungsschutzes zur Folge.
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Dies gilt
selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die Versicherung der Beschwerdeführerin
die Kosten bezahlt für Zahnbehandlungen,
Zahnersatz und Kieferorthopädie, ein gesondert berechnetes Einbettzimmer und
die ärztlichen Leistungen im Ausland. Diese Vorteile beschränken sich nämlich
hauptsächlich auf Komfortleistungen, die medizinisch nicht notwendig sind. So
deckt die obligatorische Krankenpflegeversicherung auch die Kosten von
Behandlungen, die in Notfällen im Ausland erbracht werden (Art. 36 Abs. 3
KVV), und die Kosten für ein Einbettzimmer, wenn dies im Sinn von Art. 32
Abs. 1 KVG geboten ist. Nur zahnärztliche Leistungen, welche medizinisch
geboten sind, übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht in
jedem Fall; hauptsächlich Kausystemschäden, die sich mit guter Mund- und
Zahnhygiene vermeiden lassen, übernimmt sie nicht (BGer-Urteil 9C_574/2015
vom 14. April 2016 E. 2.3, mit Hinweisen).
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4.4 Unerheblich ist dabei, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands in der Schweiz wohl kaum
eine Zusatzversicherung zu tragbaren Bedingungen abschliessen kann. Für die
Befreiung der Versicherungspflicht müssen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV die
Voraussetzungen der klaren Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes
durch eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung und die
fehlende Möglichkeit, eine Zusatzversicherung zu tragbaren Bedingungen im
bisherigen Umfang abschliessen zu können, kumulativ erfüllt sein.
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5.
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5.1 Der Beschwerdegegner hat –
entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin – auch nicht das
Untersuchungsprinzip verletzt. Er hat die Beschwerdeführerin im Schreiben vom
17. November 2016 darauf hingewiesen, dass aufgrund der eingereichten
Unterlagen nicht anzunehmen sei, die Versicherungsdeckung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sei schlechter als ihre derzeitige Krankenversicherung.
Es sei daher auch keine Befreiung der Versicherungspflicht möglich. Sie solle
daher doch eine Police eines Schweizer Krankenversicherers oder ein begründetes
Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einreichen.
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Der
Beschwerdegegner hat damit zwar nicht ausdrücklich festgehalten, welche Unterlagen
die Beschwerdeführerin noch einzureichen hat. Da aber auf dem Informationsblatt
zur Krankenversicherungspflicht festgehalten ist, welche Unterlagen einzureichen
sind, war dies auch nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdegegner durfte
demnach aufgrund der eingereichten Unterlagen entscheiden und musste keine
weiteren Abklärungen vornehmen.
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5.2 Die Beschwerdeführerin beantragte
in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017, dass die Eingabe des
Beschwerdegegners vom 30. August 2017 aus dem Recht zu weisen sei, soweit sie
neue Tatsachen und rechtliche Erörterungen enthalte. Für den Fall, dass die
Ausführungen nicht aus dem Recht gewiesen würden, sei der Beschwerdeführerin
eine Frist von 30 Tagen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anzusetzen.
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Im
vorliegenden Verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip (vgl. dazu
E. II/3.1). Das Gericht hat demnach von sich aus die notwendigen
Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und ist in der Beweiswürdigung frei
(vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. c ATSG). Es kann und muss daher auch
Tatsachen berücksichtigen, welche die Parteien nicht vorgebracht haben.
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|
Das
Verwaltungsgericht hat zudem das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 1
Abs. 1 KVG i.V.m. Art.
61 lit. d ATSG; Kieser, Art. 43 N. 10 ff.). Es kann daher auch keine
rechtlichen Erörterungen aus dem Recht weisen.
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5.3
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5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht
schliesslich geltend, dass der Beschwerdegegner ihr rechtliches Gehör
verletzt habe. Dieser habe in seinem Einspracheentscheid erstmals behauptet,
dass ihre Versicherung die Kosten für Leistungen in der Schweiz nicht
bezahlen würde. Die Behauptung, dass sie ungenügend für Pflegeleistungen
versichert sei, habe der Beschwerdegegner sogar erstmals im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht vorgebracht. Im Einspracheentscheid sei diese Behauptung
gar nicht zu finden.
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5.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 42 ATSG verpflichtet die
Behörden ihre Verfügungen zu begründen (vgl. dazu auch Art. 49 Abs. 3 ATSG).
Die Begründung von Verfügungen muss
dabei so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich
werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig
oder unzulässig hielt. Dabei darf sich die Begründung auf jene Aspekte
beschränken, die die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich
betrachtet. Nicht erforderlich ist deshalb, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Kaspar Plüss, in Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N. 25).
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5.3.3 Der Beschwerdegegner stützte sich bei seinem
Einspracheentscheid vom 4. April 2017 zu Recht hauptsächlich auf die
Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin einreichte. In diesen Unterlagen findet sich
nur die Aussage im Versicherungsschein vom 14. September 2016, dass die
Versicherung auch Leistungen bei Auslandsreisen decke. Weitere Aussagen zur
Versicherungsdeckung im Ausland fehlen. Der Beschwerdegegner durfte daher
richtigerweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass die
Versicherung der Beschwerdeführerin nicht die vollen Kosten übernehme, die
die schweizerischen Leistungserbringer ansetzen. Der Beschwerdegegner konnte
daher auch keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutz
durch die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht
feststellen. Dabei erwies sich für den Beschwerdegegner aufgrund der von der
Beschwerdeführerin eingereichten Akten ein Vergleich der Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit denjenigen der deutschen
Versicherung der Beschwerdeführerin als nicht erforderlich, zumal die
Beschwerdeführerin die für die Befreiung vom Versicherungsobligatorium
erforderliche Bestätigung Ihrer Versicherung nicht eingereicht hatte. Die
Begründung des Einspracheentscheids ist nachvollziehbar und verletzt den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht.
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Demgemäss
ist die Beschwerde abzuweisen.
|
|
III.
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1.
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Die Gerichtskosten sind von Gesetzes wegen auf die
Staatskasse zu nehmen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61
lit. a ATSG). Mangels Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zu. Eine solche ist aber auch dem Beschwerdegegner nicht
zuzusprechen, da der Anspruch auf Parteientschädigung gesetzlich auf beschwerdeführende
Parteien beschränkt ist (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
|
|
2.
|
2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung. Da die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen
sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
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|
2.2.
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2.2.1 Das Gericht weist einer Partei, der die Mittel
fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die
Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen
Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die gehörige
Interessenswahrung erforderlich ist und das Begehren nicht aussichtslos ist
(Art. 61 lit. f ATSG und Art. 139 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 4. Mai 1986 [VRG]).
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|
Als aussichtslos sind jene
Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als
die Verlustgefahren sind und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen
Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung
und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1).
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|
2.2.2 In den vorliegenden Akten finden sich keine
Hinweise für eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes, wenn die
Vorteile mit den Nachteilen abgewogen werden. Auch die Beschwerdeführerin
oder zumindest ihr Rechtsvertreter hätte dies erkennen müssen. So konnte sie
aufgrund der Aktenlage nicht annehmen, dass ihre Versicherung im gleichen
Umfang wie eine obligatorische Krankenpflegeversicherung für medizinische
Leistungen in der Schweiz aufkommen werde. Sie reichte nämlich nur eine
allgemeine Bescheinigung ihres Versicherers, dass ihre Versicherung auch
Leistungen bei Krankheit und Unfall in der Schweiz umfasse, und einen Versicherungsschein
mit der Angabe, dass Leistungen bei Auslandsreisen auch vom Versicherungsschutz
umfasst seien, ein. Angaben zum konkreten Leistungsumfang in der Schweiz
hatte sie damit nicht, namentlich verfügte sie über keine schriftliche Bestätigung
ihres Versicherers, dass auch Pflegeleistungen in der Schweiz versichert
seien. Die Beschwerde erweist sich
daher als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, ohne dass die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin
noch geprüft werden müsste.
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Demgemäss beschliesst die Kammer:
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1.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
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und erkennt sodann:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse
genommen.
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3.
|
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
|
4.
|
Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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|
[…]
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