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Urteil vom 26. Oktober 2017
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2015.00072
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gegen
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IV-Stelle Glarus
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Beschwerdegegnerin
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betreffend
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Invalidenrente
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Der im Jahr […] geborene A.______ erlitt im Januar
2004 einen Schlittelunfall und im März 2013 einen Skiunfall. Am 19. September
2013 meldete er sich bei der IV-Stelle Glarus zur Früherfassung an. Am 5.
Oktober 2013 erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung, wobei als gesundheitliche Beeinträchtigungen
Darmkrebs, Fallfuss sowie Schien- und Wadenbeinbruch angegeben wurden.
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1.2 Die IV-Stelle leistete am 16. Mai 2014
Kostengutsprache für ein Aufbautraining. Mit Verfügung vom 25. November 2014
hob die IV-Stelle die Integrationsmassnahme auf, da eine Steigerung der
Präsenz bzw. Leistung nicht habe festgestellt werden können. In ihrem
Vorbescheid vom 9. Dezember 2014 stellte die IV-Stelle A.______ in Aussicht,
dass sein Rentenbegehren abgewiesen werde. Dagegen erhob dieser am 23. Januar
2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015 ergänzte. Die IV-Stelle wies das
Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Mai 2015 ab.
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2.
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2.1 Dagegen gelangte A.______ mit Beschwerde vom 5. Juni
2015 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5.
Mai 2015. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente auszurichten.
Eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Die IV-Stelle
schloss am 7. Juli 2015 auf Abweisung der Beschwerde.
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2.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 11.
September 2015 an seinen Anträgen ebenso fest wie die Beschwerdegegnerin an
den ihrigen in der Duplik vom 7. Oktober 2015.
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2.3 Das Verwaltungsgericht teilte den Parteien am 25.
August 2016 mit, dass es die Einholung eines Gutachtens bei der MEDAS
Zentralschweiz als erforderlich erachte. Die IV-Stelle nahm am 30. August
2016 und A.______ am 14. September 2016 zur geplanten Begutachtung Stellung.
Das Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 9. Mai 2017 erstattet. A.______
und die IV-Stelle liessen sich am 7. Juli 2017 bzw. am 19. Juli 2017 zum
Gutachten vernehmen.
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II.
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1.
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Das Verwaltungsgericht ist
gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
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2.2 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem solchen von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab mindestens 70 %
auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das
Erwerbseinkommen, dass der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen
durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage
erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, welches sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
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2.3 Die Beschwerdegegnerin beschafft die für die
Rentenprüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den
Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit
des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen.
Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt,
Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen
oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV]).
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3.
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3.1 Es ist Aufgabe des Arztes, sämtliche Auswirkungen
einer Krankheit oder eines Unfalls auf den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich
welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang sie arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person im Hinblick
auf ihre persönlichen Verhältnisse noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125
V 256 E. 4).
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3.2 Nach dem für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter die
Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gutachtens ist
entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt
und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person
auseinandersetzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung
mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der
medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind,
dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob
der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die
Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht. Ausschlaggebend
für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines
Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt
(BGE 125 V 351 E. 3a).
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3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht
hat der Richter dabei seinen Entscheid – sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht – nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 119 V 7 E. 3c/aa,
mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung
seines rechtlichen Gehörs. Er habe gegen den Vorbescheid eine viereinhalb
Seiten lange Stellungnahme eingereicht, welche er durch eine ebenso lange
Eingabe ergänzt habe. In der angefochtenen Verfügung würden die Einwände mit
keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdegegnerin habe es sogar unterlassen, darauf
hinzuweisen, sie habe die vorgebrachten Einwände zur Kenntnis genommen.
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4.2 Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen zu
begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht soll
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und
die betroffene Person in die Lage versetzen, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihre
Verfügung stützt. Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerin mit den
Einwendungen einer Partei hinreichend auseinanderzusetzen. Sie darf sich
nicht darauf beschränken, die Einwände des Versicherten bloss zur Kenntnis zu
nehmen und zu prüfen, sondern sie hat in der ablehnenden Verfügung die Gründe
anzugeben, weshalb sie diesen nicht folgt oder sie nicht berücksichtigen kann
(BGer-Urteil 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 2.1; vgl. auch Art. 74
Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
[IVV]).
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4.3 Die Beschwerdegegnerin führte im Vorbescheid vom 9.
Dezember 2014 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht habe beim
Beschwerdeführer ab dem 12. März 2013 nach einer Unterschenkelfraktur rechts
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit bestanden.
Gemäss den Arztberichten von Dr. med. C.______, orthopädische
Chirurgie FMH, und Dr. med. D.______, Leitender Arzt der Chirurgischen
Klinik am Spital E.______, sei er ab spätestens 1. Januar 2014 wieder zu
100 % arbeitsfähig gewesen. Damit sei das Wartejahr nicht erfüllt.
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Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 Einwand, welchen er am 13. März 2015
ergänzte. Er führte dabei insbesondere aus, dass sich die Beschwerdegegnerin
beim Entscheid nicht alleine auf den Chirurgen Dr. D.______ und den Versicherungsarzt
Dr. C.______, welcher Orthopäde sei, habe stützen dürfen. So sei beispielsweise
nicht berücksichtigt worden, dass er bereits an einem Sigmakarzinom erkrankt
gewesen sei und immer noch an einer Colitis ulcerosa leide. Sein Hausarzt bestätige
sodann die Einschränkungen in seiner Bewegungsfähigkeit. Wenn alleine auf den
Bericht des Orthopäden abgestellt werde, werde dies dem komplexen medizinischen
Sachverhalt nicht gerecht.
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Die Beschwerdegegnerin
erliess am 5. Mai 2015 die angefochtene Verfügung, welche den gleichen
Wortlaut wie der Vorbescheid aufweist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers geht aus dem Begleitschreiben vom 1. Mai 2015 aber hervor,
dass sein Einwand zur Kenntnis genommen wurde. Die Abweisung des Leistungsbegehrens
wurde damit begründet, dass die vom Beschwerdeführer aufgeführten Gründe der
Leistungseinschränkung aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar seien.
Betreffend die Colitis ulcerosa werde im Arztbericht des Hausarztes,
Dr. med. F.______, Allgemeinmedizin FMH, explizit darauf
hingewiesen, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige.
Zusammenfassend würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen
Erkenntnisse vorliegen.
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Insgesamt erschöpft sich
die Begründung der Verfügung mit Ausnahme des Hinweises auf den Arztbericht
von Dr. F.______ in pauschalen Leerformeln. Eine eigentliche
Auseinandersetzung mit dem Einwand des Beschwerdeführers findet nicht statt.
Namentlich führt die Beschwerdegegnerin nicht aus, weshalb aus ihrer Sicht
die Berichte von Dr. C.______ und Dr. D.______ ausreichen und keine
ganzheitliche Betrachtung notwendig ist. Dies vermag nach dem Dargelegten
(vgl. E. II/4.2) nicht zu genügen, weshalb das rechtliche Gehör durch die
mangelhafte Begründung der Verfügung verletzt wurde.
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4.4 Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen
Gehörs hat – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des
angefochtenen Verwaltungsakts und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung
unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge. Davon
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition
verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Wahrung des rechtlichen
Gehörs gleichgestellten Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1).
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So verhält es sich auch
vorliegend. Dem Verwaltungsgericht kommt volle Kognition zu (Art. 61 ATSG;
BGer-Urteil 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.3). Der Beschwerdeführer
konnte sich im vorliegenden Verfahren zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin
äussern. Daneben gab das Verwaltungsgericht bei der MEDAS-Zentralschweiz ein
Gerichtsgutachten in Auftrag, zu welchem sich der Beschwerdeführer ebenfalls
äussern konnte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Heilung der
Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist indessen bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
(vgl. E. III/1) zu berücksichtigen.
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5.
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5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der
angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2015 wie dargelegt auf die
Arztberichte von Dr. C.______ vom 15. Mai 2014 sowie von
Dr. D.______ vom 15. November 2013 und vom 11. November 2014
(recte: 7. November 2014). Sie schloss aus den Berichten, dass der Beschwerdeführer
seit spätestens 1. Januar 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als […] zu
100 % arbeitsfähig sei.
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Bei Dr. D.______
handelt es sich um den Chirurgen, welcher den Beschwerdeführer nach seinem
Unfall vom 12. März 2013 operierte. Dr. C.______ ist der Vertrauensarzt
des Unfallversicherers des Beschwerdeführers. Er untersuchte den Beschwerdeführer
nicht, sondern erstellte seinen Bericht einzig gestützt auf die Akten.
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5.2 Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass
alleine gestützt auf die vorhandenen Akten eine zuverlässige Beurteilung des
Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Dies ergab sich
daraus, dass neben den geklagten Folgen der Unfälle vom 23. Januar 2004 und
12. März 2013 auch eine Colitis ulcerosa sowie ein Zustand nach Behandlung
eines Sigmakarzinoms im Jahr 2005 aktenkundig sind. Die Beschwerdegegnerin
durfte daher den Rentenanspruch nicht einzig gestützt auf die Berichte des
Chirurgen und des Vertrauensarztes der Unfallversicherung verneinen. So
führte das Verwaltungsgericht am 25. August 2016 aus, obwohl beim Beschwerdeführer
eine komplexe medizinische Situation vorliege, seien die geklagten
Beschwerden noch nie umfassend beurteilt worden.
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Dies bewog das
Verwaltungsgericht dazu, bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres
Gutachten (Orthopädie, Neurologie, Gastroenterologie und Psychiatrie) in
Auftrag zu geben. Da auch zwei unfallversicherungsrechtliche Verfahren hängig
waren, stellte es neben den aus Sicht der Invalidenversicherung relevanten
Fragen auch spezifische Fragen hinsichtlich der Unfallfolgen. Das Gutachten
wurde am 9. Mai 2017 erstattet.
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6.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme
zum MEDAS-Gutachten geltend, im Gutachten würden mehrere Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgelistet. Ihm werde in der
angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, was
dem aktuellen Pensum entspreche. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass er in einer angepassten Tätigkeit über keinerlei Ausbildung verfüge und
unter Berücksichtigung von Tabellenlohnabzügen stehe ihm gestützt auf das
Gutachten eine halbe Invalidenrente zu.
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6.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die
Auffassung, die Gutachter stellten eine um 50 % reduzierte
Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit 2005 aufgrund einer
Durchfallneigung fest. Dies verwundere, da der Beschwerdeführer bis zu seinem
Skiunfall immer in einem vollen Arbeitspensum tätig gewesen sei. Sodann seien
die bisherigen Bemühungen um Erreichen einer geringeren Stuhlfrequenz nicht
zufriedenstellend. Sämtliche Angaben würden zudem auf den Aussagen des Beschwerdeführers
beruhen, ohne objektiviert worden zu sein. Dem gastroenterologischen Teil des
Gutachtens und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen könne daher nicht
bedingungslos gefolgt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei weiterhin
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angestammter und in angepasster Tätigkeit
auszugehen.
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7.
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7.1
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7.1.1 Das Gutachten der MEDAS wurde am 9. Mai 2017
erstattet. Dr. med. G.______, Neurologie FMH, führte im
neurologischen Teilgutachten aus, von neurologischer Seite her könnten die
aktuellen klinischen Befunde, wie sie vom Neurologen
Prof. Dr. med. H.______ im Jahr 2015 beschrieben worden seien,
im Rahmen einer radikulären schweren motorischen Ausfallsymptomatik L5 links
mit der schweren Fussheberparese und leichter Beckeninstabilität aufgrund der
Glutaeus medius-Schwäche links nachvollzogen werden. Aktuell werde, anders
als in der Untersuchung im Jahr 2015, eine Sensibilitätsstörung des lateralen
Unterschenkels und des ganzen Fusses links angegeben. Bezüglich der
Fussheberparese würden sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers keine
relevanten Veränderungen zeigen. Bei der aktuellen 50%igen Tätigkeit seien
offenbar aufgrund des kleineren Gebiets, das dem Beschwerdeführer zugeteilt
sei, Kundenbesuche mit notwendigen längeren Gehstrecken nicht mehr nötig.
Entsprechend sei die aktuelle Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter aus neurologischer
Sicht vollumfänglich zumutbar. Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe
aus neurologischer Sicht nicht. Gehstrecken über 300 Meter seien jedoch nicht
mehr zumutbar.
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7.1.2 Dr. med. I.______, Facharzt Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie FMH, erstattete das orthopädisch-rheumatologische
Teilgutachten. Bei der aktuellen orthopädischen Untersuchung vom 23. Dezember
2016 finde man eine Fussheberschwäche links und eine leicht eingeschränkte
Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks rechts. Die leichte Umfangsdifferenz
am Unter- und Oberschenkel zu Ungunsten links sei durch die jahrelang
bestehende linksseitige Fussheberparese erklärt. Die Röntgenbilder hätten
keine Arthrosen gezeigt. Ein ungelöstes Problem sei die schlecht sitzende
Heidelbergfeder, die nicht getragen werden könne. Das Gutachten von
Dr. med. J.______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie,
überzeuge nicht. Verschiedene Aussagen seien nicht nachvollziehbar. So
gehörten die Beurteilung der Konzentrationsfähigkeit und einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht in den fachlichen Kompetenzbereich des
Unfallchirurgen. Die Diagnose einer OSG-Arthrose sei nach den seit Jahren
anerkannten Kriterien des Kellgren-Lawrence-Scores nicht haltbar. Im
angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter einer […] seien dem Beschwerdeführer
aus orthopädisch-traumatologischer Sicht sitzende Tätigkeiten im Büro oder im
Homeoffice-Modus in vollem zeitlichen Umfang möglich. Dabei bestehe aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht keine leistungsmässige Einschränkung,
auch die Reisetätigkeit im Aussendienst sei nicht eingeschränkt. Folgende
Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer-traumalogischer
Sicht zumutbar: Sitzende Tätigkeiten, gehende Tätigkeiten auf ebenem Gelände,
stehende Tätigkeiten, Treppen steigen. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das
Tragen von Lasten über 15 kg.
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7.1.3 Dr. med. K.______, Chefarzt am Spital
L.______, erstellte das gastroenterologische Teilgutachten. Er führte aus,
dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1985 an einer Pancolitis ulcerosa
leide, welche bis dato einen ausgesprochen milden Verlauf gezeigt habe,
andererseits mit der mutmasslichen Komplikation eines Sigmakarzinoms belastet
gewesen sei. Im jahrzehntelangen Verlauf seien keine schweren Entzündungsschübe
aufgetreten, obschon keine konsequente medikamentöse Therapie bzw.
Remissionserhaltung durchgeführt worden sei. Phasenweise sei eine einfache
Basisbehandlung mit Mesalazin durchgeführt worden. Die Medikamentation sei jeweils
durch den Beschwerdeführer wieder sistiert worden. Dies sei einerseits
nachfühlbar, andererseits stelle sich die Frage, wie gross der Leidensdruck
gewesen sei, welcher von den colitischen Symptomen (Stuhlunregelmässigkeit)
ausgegangen sei. Im Jahr 2005 sei ein fortgeschrittenes Sigmakarzinom
diagnostiziert worden, welches wahrscheinlich als Langzeitfolge der Colitis
ulcerosa zu betrachten sei. Die Therapie mittels erweiterter Hemikolektomie
links und nachfolgender adjuvanter Chemotherapie sei kurativ gewesen. Die
intensive Nachsorge habe bisher keinen Anhaltspunkt für ein Rezidiv gegeben.
Die Krebserkrankung und deren Behandlung hätten zu einer Zäsur im Leben des
Beschwerdeführers geführt. Die Krankheitsfolgen hätten einerseits eine
psychische Dimension gehabt, andererseits habe unmittelbar nach der Operation
das Problem einer erhöhten Stuhlfrequenz eine Rolle gespielt, wofür
pathophysiologisch die Kombination von minimer chronischer
Entzündungsaktivität und postoperativer Verkürzung des Colons die Hauptrolle
spielten. Zudem sei eine aufgepfropfte Reizdarmkomponente wahrscheinlich.
Anzumerken sei allerdings, dass eine formelle Durchfallabklärung inklusive
Quantifizierung mittels 72 Stunden-Stuhlsammlung, Stuhlgewichts- und
Stuhlfettbestimmung bisher offenbar nicht durchgeführt worden sei. Dies
erschwere eine präzise Einschätzung. Der Beschwerdeführer sehe aktuell keinen
Handlungsbedarf, was die Frage aufwerfe, wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten
für Einschränkungen der Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit tatsächlich
seien. Die Stuhlunregelmässigkeiten seien gemäss den Akten während mehreren
Jahren nach der Operation von 2005 nie bezüglich der Arbeitsfähigkeit limitierend
gewesen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und soweit aus den Akten
rekonstruierbar sei der Schweregrad im Wesentlichen konstant geblieben. Dass
die Symptomatik nun trotz allem zum Thema geworden sei, deute darauf hin,
dass bei gleichbleibender Ausprägung der Symptome die Toleranz für die
Belastung abgenommen und nun wahrscheinlich eine kritische Schwelle unterschritten
habe. Zu dieser Entwicklung schienen Faktoren beizutragen, die nicht
ausschliesslich mit den gastrointestinalen Diagnosen verknüpft seien. Eine
durchschnittlich robuste, ansonsten gesunde Person wäre nach allgemeiner
Erfahrung imstande, Stuhlunregelmässigkeiten dieser Art zu tolerieren, was
dem Beschwerdeführer auch über viele Jahre gelungen sei. Nun schienen sich
die mentalen Ressourcen, die zur Krankheitsbewältigung nötig gewesen seien,
allmählich zu erschöpfen. Neben der per se langen Krankheitsdauer sei eine
gewisse altersbedingte natürliche Leistungseinbusse zu berücksichtigen. Ein
entscheidender Faktor sei ferner im gesteigerten Leistungsdruck zu sehen, der
vom Arbeitgeber her ausgeübt werde, was vom Beschwerdeführer explizit so
formuliert werde. Aus gastroenterologischer Sicht seien die erhöhte
Stuhlfrequenz tagsüber und die Müdigkeit als Auswirkung der nächtlichen Stuhlgänge
für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung
des berichteten tageszeitlichen Musters der Stuhlgänge und des Umstands, dass
Toilettenbesuche beim Kunden verständlich als peinlich bis unzumutbar
empfunden würden, sei von einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % im
Aussendienst auszugehen. Damit wäre auch die verminderte Leistungsfähigkeit
zufolge unterbrochenen Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge abgedeckt. In
einer administrativen Tätigkeit, idealerweise ohne direkten Kundenkontakt,
und mit der Möglichkeit, die Arbeit für Toilettenbesuche niederschwellig
unterbrechen zu können, sei die Arbeitsfähigkeit aus rein gastroenterologischer
Sicht medizinisch in der Grössenordnung von 70 bis 80 % zu veranschlagen,
unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit zufolge unterbrochenen
Schlafs wegen nächtlicher Stuhlgänge.
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7.1.4 Im psychiatrischen Teilgutachten konnte
Dr. med. M.______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, keine
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Für die Schlafstörungen
und die vermehrte Müdigkeit bestünden somatische Gründe. Der Beschwerdeführer
verfüge über Persönlichkeitszüge und Copingmuster, die günstig seien. Die
Ressourcen würden die Risiken und Belastungen überwiegen.
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7.1.5 In der zusammenfassenden Beurteilung stellten die
Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
Pancolitis ulcerosa diagnostiziert 1985; Status nach Hemikolektomie links
unter en-block-Resektion von Bauchdeckeninfiltration und Bauchdecken-Abszess
linker Unterbrauch, Dünndarmsegmentresektion und Gelegenheits-Appendektomie
vom 1. Februar 2005 wegen Adenokarzinom des Sigmas pT4pN0G3; Fallfuss und
Hypästhesie links, entsprechend einem sensomotorischen radikulären
Ausfallsyndrom L5 links, diskret S1 links nach Schlittelunfall vom
23. Januar 2004 mit vermutlicher Wurzelläsion L5 links; leicht
eingeschränkte OSG-Beweglichkeit rechts nach distaler intraartikulärer
Unterschenkelfraktur rechts am 12. März 2013 mit Osteosynthese am 18.
März 2013. In der angestammten Tätigkeit als […] sei von einer
Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % auszugehen, wobei Gehstrecken über
300 Meter nicht mehr zumutbar seien. In einer angepassten Tätigkeit betrage
die Arbeitsfähigkeit 70 bis 80 %. Es sei ein niederschwelliger
Toilettenbesuch zu gewährleisten. Körperliche Schwerarbeiten, Tätigkeiten mit
Gehen in unebenem Gelände, auf Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das
Tragen von Lasten über 15 kg seien nicht mehr zumutbar.
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7.2 Das neurologische und das orthopädische
Teilgutachten sind schlüssig und vermögen zu überzeugen. In beiden Gutachten
wird festgestellt, dass die Fussheberparese im Vordergrund stehe, diese aber
nur insofern Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe,
als diesem Gehstrecken über 300 Meter, Gehen in unebenem Gelände, auf
Leitern, Gestellen und Gerüsten sowie das Tragen von Lasten über 15 kg
nicht mehr zumutbar seien.
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Dies steht im Einklang mit
der Beurteilung von Dr. D.______, welcher am 7. November 2014 ausführte,
dass die Behandlung am 12. Juni 2014 abgeschlossen gewesen und der
Beschwerdeführer zu diesem Datum zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Am
15. November 2013 ging Dr. D.______ davon aus, der Hausarzt des Beschwerdeführers,
Dr. F.______, habe den Beschwerdeführer wohl auch für den November 2013 zu
50 % arbeitsunfähig geschrieben, weil ein kombiniertes Leiden vorliege.
Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Dezember
2013 zu 100 % arbeitsfähig geschrieben werden könne.
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Soweit der vom
Beschwerdeführer mit einem Gutachten beauftragte Dr. J.______ am 7. Juli 2015
davon ausging, der Beschwerdeführer sei jetzt und auf Dauer in seiner aktuellen
Berufssituation maximal zu 50 % arbeitsfähig und am 17. August 2015
ergänzte, dass die Beurteilung auch für sämtliche angepassten Tätigkeiten
gelte, weist Dr. I.______ zutreffend darauf hin, dass dies nicht zu
überzeugen vermöge. So äussert sich Dr. J.______ bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auch zur Colitis ulcerosa und führt eine posttraumatische
Belastungsstörung und eine Konzentrationsschwäche an. Dazu ist er als
Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie nicht kompetent. Sodann zeigt
Dr. I.______ auf, dass die Diagnose einer OSG-Arthrose nicht haltbar
sei. Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. J.______ keine Zweifel am
neurologischen und am orthopädischen Teilgutachten zu wecken, welche überdies
in Einklang mit den Aussagen des behandelnden Chirurgen stehen. Bei der
Beurteilung des Einflusses der Fussheberparese auf die Arbeitsfähigkeit ist
sodann dem Bericht von Dr. med. N.______ vom 4. Juni 2015 keine
weitere Beachtung zu schenken, da es sich hierbei um eine fachfremde
Stellungnahme einer Onkologin handelt.
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Schliesslich geht auch der
Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten nicht
davon aus, dass dieses fehlerhaft ausgefallen sei.
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7.3 Zu Recht unbestritten ist sodann, dass dem
Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht keine Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Im psychiatrischen Teilgutachten
wird insbesondere auf die günstigen Persönlichkeitszüge und Copingmuster und
insbesondere auf die vorhandenen Ressourcen hingewiesen.
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7.4 Nicht zu überzeugen vermag hingegen das
gastroenterologische Teilgutachten. Dieses beruht weitgehend auf den Aussagen
des Beschwerdeführers, ohne dass dieser eingehend untersucht worden wäre. Aus
dem Teilgutachten lässt sich aber auch eine gewisse Unsicherheit des
Gutachters herauslesen. So begründet dieser zwar die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit mit den Stuhlunregelmässigkeiten, führt gleichzeitig aber
aus, dass sich aufgrund der Sistierung der Medikamenteneinnahme und der
fehlenden Behandlung die Frage stelle, wie gross der Leidensdruck sei bzw.
wie bedeutend die Stuhlunregelmässigkeiten tatsächlich für Einschränkungen der
Lebensqualität und der Leistungsfähigkeit seien. Sodann weist er darauf hin,
dass der gesteigerte Leistungsdruck ein entscheidender Faktor sei, was aber
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht relevant sein kann.
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Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer an einer Colitis ulcerosa leidet und im Jahr 2005 an einem
Sigmakarzinom erkrankte, welches kurativ behandelt wurde. Abgesehen von
jährlichen Kontrollen, welche keinen Nachweis eines Rezidivs oder einer
Metastasierung ergaben, sieht der Beschwerdeführer offenbar selbst keinen
Behandlungsbedarf. Bis zu seinem Unfall im Jahr 2013 war er stets zu
100 % arbeitstätig. Sein Hausarzt führte sodann die ihm attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt auf die Colitis
ulcerosa oder das Sigmakarzinom zurück, sondern führte die Colitis ulcerosa
am 31. Oktober 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auf. Auch die Onkologin Dr. N.______ erklärte die Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit nicht als Folge der Colitis ulcerosa oder des
Sigmakarzinoms, sondern führte sie auf den Unfall zurück. Dabei wies sie vage
und fachfremd darauf hin, dass bei einer angepassten Tätigkeit eine gewisse
Einschränkung bestehe, da die ganze Situation über die Jahre den Beschwerdeführer
psychisch belastet habe und deshalb eine erhöhte Ermüdbarkeit vorliege,
während der Psychiater Dr. M.______ ausdrücklich von vorhandenen
Ressourcen spricht.
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Berücksichtigt man
namentlich, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Handlungsbedarf sieht, er
bis zu seinem Unfall stets zu 100 % arbeitstätig war und ihm selbst sein
Hausarzt nie wegen der Colitis ulcerosa oder des Sigmakarzinoms eine Einschränkung
der Arbeitstätigkeit attestierte, kann entgegen dem gastroenterologischen Teilgutachten
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als […] zu 50 % und
in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig. Während sich
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund
der für die Arbeit als […] störenden Toilettenbesuche allenfalls noch begründen
liesse, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll, falls eine Toilette in der Nähe
ist.
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Wie sich aus dem
Nachfolgenden ergibt, erzielt der Beschwerdeführer aber selbst unter der
Annahme, er sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig,
keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad.
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8.
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8.1 Obwohl mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit in
seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, rechtfertigt es sich, den
nachfolgenden Einkommensvergleich unter der Prämisse vorzunehmen, der Beschwerdeführer
sei in einer angepassten Tätigkeit zu 20-30 % arbeitsunfähig.
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8.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte (BGer-Urteil 9C_128/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1). Dabei wird
in der Regel beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1).
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Der Beschwerdeführer
verdiente im Jahr 2012 Fr. 52'980.-. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass
er als […] im Aussendienst arbeitete und mit einem Fixum sowie mit
Provisionen entlöhnt wurde. Dies erklärt, dass sein Lohn in den vergangenen
Jahren stark variierte. Bei stark schwankenden Einkommen ist unter Ausklammerung
von Höchst- und Tiefstwerten auf den während einer längeren Zeitspanne
erzielten Lohn abzustellen (BGer-Urteil 8C_125/2009 vom 27. April 2009
E. 4.2.2).
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Der Beschwerdeführer ging
in seiner Beschwerde von einem Valideneinkommen von Fr. 77'500.-, was
(aufgerundet) dem Durschnitt der in den Jahren 2006 bis 2012 erzielten
Einkommen entspricht. Dieses Vorgehen ist vertretbar. Ebenso liesse es sich
aber rechtfertigen, den tiefsten Lohn (Fr. 52'980.- im Jahr 2012) und den
höchsten Lohn (Fr. 107'437.- im Jahr 2006) auszuklammern. Dies würde zu
einem durchschnittlich während der Jahre 2007 bis 2011 erzielten Einkommen
von Fr. 76'423.80 führen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann
vorliegend die von ihm vorgeschlagene Methode verwendet werden. Dabei ergibt
sich für die Jahre 2006 bis 2012 ein durchschnittliches Einkommen von Fr.
77'466.57.
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8.3 Mit dem Beschwerdeführer ist sodann davon
auszugehen, dass für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne
der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik
heranzuziehen sind. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter […]. Von 1986 bis
1991 arbeitete er für die […], danach als […]. Aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit im […] verfügt er über Kenntnisse im administrativen Bereich, die
ihm bei einer administrativen Tätigkeit zweifelsohne nützlich sind. Es ist
daher davon auszugehen, dass ihm praktische Tätigkeiten etwa im Bereich der
Datenverarbeitung oder der Administration möglich sind, was dem Kompetenzniveau
2 gemäss der TA1 der LSE 2012 entspricht. Allerdings rechtfertigt es sich
nicht, den höheren über alle Sektoren ermittelten Durchschnittswert
heranzuziehen, da der Beschwerdeführer einzig im Dienstleistungssektor, nicht
aber im Produktionssektor Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 ausüben kann.
Damit ergibt sich – was der Beschwerdeführer selbst für vertretbar hält – ein
Tabellenlohn von monatlich Fr. 5'285.- bzw. aufgerechnet auf ein Jahr
und auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2012 von 41,7 Stunden
ein solcher von Fr. 66'115.35. Geht man nun mit dem MEDAS-Gutachten
davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur zu
70-80 % arbeitsfähig ist, ergibt sich ein Tabellenlohn von
Fr. 49'586.51 (Fr. 66'115.35 x 0,75; vgl. BGer-Urteil 9C_280/2010 vom
12. April 2011, wonach auf den Mittelwert abzustellen ist, wenn der
Arztbericht die Arbeitsunfähigkeit in einer Bandbreite einschätzt).
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8.4 Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass vom
Tabellenlohn ein Abzug von mindestens 20 % vorzunehmen sei.
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8.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von
statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde
ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer
letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des
Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt
einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau
gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei
Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen
behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung
trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten
Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können.
Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen
eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe
des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das
Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu
schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen
(BGE 134 V 322 E. 5.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
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8.4.2 Geht man mit dem MEDAS-Gutachten davon aus, dem
Beschwerdeführer sei eine angepasste administrative Tätigkeit im Innendienst
nur zu 70 bis 80 % zumutbar, sind damit gemäss dem gastroenterologischen
Teilgutachten sämtliche Einschränkungen aufgrund der Stuhlunregelmässigkeiten
abgedeckt, weshalb kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Die weiteren
Einschränkungen wie Gehstrecken nicht über 300 Metern, kein Tragen von Lasten
über 15 kg oder kein Besteigen von Gerüsten oder Leitern betreffen Tätigkeiten,
die im Dienstleistungsbereich nicht ausgeführt werden müssen, weshalb auch
diesbezüglich kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist. Das Alter wird
vom Bundesgericht zwar theoretisch als Abzugsgrund aufgeführt, aber ein
entsprechender Abzug wird in der Praxis kaum je gewährt. So verhält es sich
auch vorliegend. Grundsätzlich muss unberücksichtigt bleiben, dass das Alter
die Stellensuche negativ beeinflusst, da es sich dabei um einen
invaliditätsfremden Faktor handelt (BGer-Urteil 8C_594/2011 vom 20. Oktober
2011 E. 5). Nicht ersichtlich ist sodann, dass sich das Alter des Beschwerdeführers
lohnsenkend auswirken würde. Schliesslich lässt sich auch ein Abzug nicht
damit begründen, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem MEDAS-Gutachten nur
noch eine Teilzeitarbeit von 75 % möglich ist, hat ein solches Pensum
bei Arbeiten ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader doch keinen
nachteiligen Einfluss auf den Lohn (vgl. dazu Bundesamt für Sozialversicherungen,
IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang, Tabelle
Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone,
Bezirke, Gemeinden, Körperschaften, Kirchen] zusammen, Schweiz 2012; vgl.
auch BGer-Urteil 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.3.2). Insgesamt
rechtfertigt sich daher ein Abzug vom Tabellenlohn nicht.
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Selbst wenn man zu Gunsten
des Beschwerdeführers dem MEDAS-Gutachten folgt und davon ausgeht, ihm sei
eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 75 % möglich, erreicht er selbst
dann keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, wenn man wohlwollend von
einem Valideneinkommen von Fr. 77'466.57 ausgeht. Bei einem Invalideneinkommen
von Fr. 49'586.51 würde der Invaliditätsgrad nämlich 36 % betragen.
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Demgemäss ist die
Beschwerde abzuweisen.
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III.
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1.
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Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren
unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
wären die Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Indessen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer durch die im vorinstanzlichen
Verfahren erlittene Gehörsverletzung in das vorliegende Verfahren gedrängt
wurde, blieben seine Einwände im Verfahren vor der Vorinstanz doch ungehört
(vgl. E. II/4). Folglich sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (vgl. Art. 134 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist der von ihm
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- zurückzuerstatten. Aus
denselben Gründen steht ihm zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Art.
1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. A., Bern/St.Gallen/Zürich 2015, Art. 61 Rz. 206).
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2.
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Das Verwaltungsgericht gab
bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, da
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, ohne dass eine
umfassende medizinische Beurteilung vorlag (vgl. E. II/5.2). Demgemäss wären
die Gutachtenskosten von Fr. 17'123.95 grundsätzlich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (vgl. BGer-Urteil 8C_113/2017 vom 29. Juni 2017 E. 6.2.1). Da im
Gutachten aber im Hinblick auf die beim Verwaltungsgericht hängigen
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren VG.2015.00059 und VG.2016.00011 auch
spezifisch unfallversicherungsrechtliche Fragen zu beantworten waren, was die
Gutachtenskosten erhöhte, rechtfertigt es sich, den Anteil der Beschwerdegegnerin
auf die Hälfte zu begrenzen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
|
Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem
Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe geleistete
Kostenvorschuss zurückerstattet.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Verwaltungsgericht innert
30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids Fr. 8'561.95 als
hälftigen Anteil der Kosten für das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz zu
bezahlen.
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5.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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