Geschäftsnummer: VG.2017.00040 (VG.2017.566)
Instanz: K2
Entscheiddatum: 21.09.2017
Publiziert am: 06.10.2017
Aktualisiert am: 06.10.2017
Titel: Fürsorge/Vormundschaftswesen

Resümee:

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht: Adoptionseignung

Bei der herkömmlichen Auslandadoption wird die Adoptionseignung nicht in Bezug auf ein bestimmtes Kind, sondern in einer generellen Weise bejaht oder verneint. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon aber grundlegend, da zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer im Hinblick auf die allfällige Adoption eines ganz bestimmten Kindes geeignet sind (E. II/5.3). Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer generellen Betrachtungsweise die Eignungskriterien nicht vollständig erfüllen (E. II/5.4). Am ehesten dem Kindeswohl entspricht wohl der Status quo (E. II/5.5). Die Adoptionseignung darf aber nicht deshalb verneint werden, weil der Status quo die bessere Lösung als eine Adoption zu sein scheint. Bei dieser Argumentation würde die Beschwerdeführerin vor die Wahl gestellt, entweder mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zusammenzuleben oder - um das Wohl der Pflegetochter nicht zu gefährden - ohne den Beschwerdeführer im Ausland zu verbleiben, was einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gleichkäme (E. II/5.6). Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt es auf der Hand, dass durch eine Adoption das Kindeswohl besser gewahrt bleibt als bei einem Verbleiben des Kindes im Ausland ohne die Beschwerdeführerin, bei welchem das Kindeswohl akut gefährdet wäre (E. II/5.7).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
 

 

 

 

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS

 

 

 

Urteil vom 21. September 2017

 

 

II. Kammer

 

 

in Sachen

VG.2017.00040

 

 

 

1.

A.______

Beschwerdeführer

 

 

 

2.

B.______

 

beide vertreten durch Rechtsanwalt C.______

 

dieser substituiert durch D.______

 

 

 

gegen

 

 

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

des Kantons Glarus

 

 

 

betreffend

 

 

Adoptionseignung

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

I.

1.

1.1 A.______ wandte sich mit E-Mail vom 15. Juli 2013 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Glarus und erkundigte sich nach dem richtigen Vorgehen, um zusammen mit seiner in […] wohnenden Ehefrau B.______ deren Nichte E.______ adoptieren zu können. Die KESB holte von A.______ weitere Informationen ein und stellte ihm am 19. Dezember 2013 die Unterlagen zur Einreichung eines Adoptionsgesuchs zu. Nachdem A.______ zunächst nur unvollständige Angaben gemacht hatte, gingen am 9. September 2015 die Dossiers von A.______ und B.______ ein. Am 11. September 2015 teilte die KESB A.______ mit, dass einige Angaben ergänzt bzw. präzisiert werden müssten. Gleichentags beauftragte die KESB die Zentralbehörde Adoption des Kantons Zürich mit der Abklärung der Situation samt Antrag auf Zustimmung oder Ablehnung der Adoption.

 

1.2 Die Zentralbehörde Adoption kam in ihrem Bericht vom 18. Januar 2017 zum Schluss, dass für eine möglichst gute Entwicklung von E.______ die Adoption durch A.______ und B.______ die bestmögliche Lösung sei. Demgemäss empfahl sie der KESB die schriftlichen Stellungnahmen der leiblichen Kinder von B.______ einzuholen. Sollten diese positiv ausfallen, sei den Eheleuten A.______ und B.______ die Eignungsbescheinigung zur Aufnahme zwecks Adoption von E.______ zu erteilen und ihnen sei die nötige Unterstützung bei der Antragseinreichung für den Entscheid über die Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 16 des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 (HAÜ) in […] zukommen zu lassen.

 

1.3 Die KESB führte in der Folge am 8. März 2017 ein Gespräch mit A.______. Am 2. Mai 2017 beschloss sie, dass die Voraussetzungen für die Adoptionseignung bei A.______ und B.______ nicht gegeben seien. Die Eignungsbescheinigung werde folglich nicht erteilt (Disp.-Ziff. 1). Ferner auferlegte sie A.______ und B.______ die Kosten für die Abklärungen durch die Zentralbehörde Adoption in der Höhe von Fr. 5'800.- (Disp.-Ziff. 2).

 

2.

2.1 Dagegen gelangten A.______ und B.______ mit Beschwerde vom 6. Juni 2017 ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2017 und die Erteilung der Eignungsbescheinigung gemäss Art. 6 der Verordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 (Adoptionsverordnung, AdoV). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB.

 

Die KESB schloss am 4. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______.

 

2.2 A.______ und B.______ hielten in ihrer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 14. Juli 2017 an ihren Anträgen ebenso fest wie die KESB an den ihrigen in der Stellungnahme vom 16. August 2017.

 

II.

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 107 Abs. 2 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB volle Kognition zu, d.h. es überprüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit.

 

2.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass sie das Gesprächsprotokoll vom 8. März 2017 erst zusammen mit dem angefochtenen Beschluss erhalten hätten. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Das Protokoll gebe zudem einzelne Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt bzw. in verkürzter Form wieder. So habe er nicht ausgesagt, er könne sich nicht vorstellen, dass Bekannte von ihm ein Interesse daran hätten, seiner Pflegetochter und seiner Ehefrau Deutsch beizubringen. Er habe gesagt, dass er in […] niemanden kenne, der dies übernehmen könne. Dies im Gegensatz zur Schweiz, wo er beispielsweise Unterstützung von seiner Schwester hätte. Daneben treffe es auch nicht zu, dass die Wohnbegleitung für ihn die Mietzinszahlungen veranlasse; dies mache er selber. Der Sozialbericht der Zentralbehörde Adoption sei sodann als sachverständiges Gutachten zu verstehen. Die Beschwerdegegnerin dürfte nur dann von diesem Bericht abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen würden. Aus dem Beschluss der Beschwerdegegnerin gehe nicht hervor, dass der Sozialbericht an einem offensichtlichen Mangel oder an einem inneren Widerspruch leide. Daraus müsse geschlossen werden, dass keine triftigen Gründe vorliegen würden, die eine Abweichung vom Sozialbericht rechtfertigen könnten. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, die Kriterien der Adoptionseignung gegeneinander abzuwägen und eine umfassende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In der Hauptsache habe sie auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt. Ohne den Sozialbericht konkret zu widerlegen, habe sie die Adoptionseignung verneint, was willkürlich sei und einen Ermessensmissbrauch darstelle. Insgesamt seien sie, die Beschwerdeführer, für die Adoption von E.______ geeignet und würden insbesondere die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, was auch die Zentralbehörde Adoption in ihrem Sozialbericht festgehalten habe.

 

2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, das Protokoll des Gesprächs vom 8. März 2017 einzusehen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Selbst wenn aber von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, könnte diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Beim Sozialbericht der Zentralbehörde Adoption handle es sich nicht um ein Gutachten, sondern um einen Abklärungsbericht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, welcher der freien Beweiswürdigung unterliege. Sie habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer detailliert mit dem Sozialbericht auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen, welche gegeben sein müssten, um die Adoptionseignung zu bejahen, seien in der Beurteilung der Zentralbehörde Adoption durchwegs als Risiken gewertet worden. Als Chance für E.______ seien lediglich die Bindung und das Verhältnis zwischen ihr und den Beschwerdeführern angegeben worden. Dies sei aber bei der Beurteilung der Adoptionseignung nicht bzw. nicht vordergründig zu prüfen.

 

3.

3.1 Ein Kind darf gemäss Art. 264 ZGB adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen. Nach Art. 3 AdoV dürfen eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption nur erfolgen, wenn die gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen.

 

3.2 Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 AdoV). Die kantonale Behörde klärt nach Art. 5 Abs. 1 AdoV die Eignung der künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes ab. Die Eignung besteht gemäss Art. 5 Abs. 2 AdoV, wenn die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (lit. a); das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird (lit. b); der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (lit. c); die künftigen Adoptiveltern (lit. d): nach Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten (Ziff. 1), bereit sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete Weise vertraut zu machen (Ziff. 2), nicht wegen eines Delikts verurteilt worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist (Ziff. 3), genügend auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht haben (Ziff. 4), sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaats mitzuwirken (Ziff. 5) sowie von der Unterhaltsverpflichtung nach Art. 20 HAÜ Kenntnis genommen haben (Ziff. 6). An die Eignung der künftigen Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über vier Jahre altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie leben (Art. 5 Abs. 3 AdoV). Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat (Art. 5 Abs. 5 AdoV).

 

4.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich beim Abklärungsbericht der Zentralbehörde Adoption um ein Sachverständigengutachten handelt, von welchem nur bei Vorliegen zwingender Gründe abgewichen werden darf, oder ob es sich um einen einfachen Bericht handelt, der der freien Beweiswürdigung unterliegt.

 

Auszugehen ist vom Gesetzestext von Art. 5 Abs. 5 AdoV. Danach zieht die kantonale Behörde zur Abklärung eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat. Im Gegensatz etwa zu Art. 450e Abs. 3 ZGB bei der fürsorgerischen Unterbringung schreibt der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 5 AdoV kein Gutachten vor. Indessen ist die fachliche Qualifikation der Abklärungsperson gerade deshalb nötig, weil neben eher leicht feststellbaren Fakten wie der Gesundheit, der wirtschaftliche Lage oder der Wohnverhältnisse auch Fragen der Persönlichkeit und der erzieherischen Eignung beurteilt werden müssen. Dabei handelt es sich nicht um ohne Weiteres feststellbare Elemente, sondern um Kriterien, die durch eine Fachperson sachverständig beurteilt werden müssen. Insofern geht ein Abklärungsbericht im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AdoV – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – zwingend über das Zusammenstellen einzelner Sachverhaltselemente hinaus, indem er stets auch eine fachliche Würdigung des Festgestellten enthält. Damit erhält er stets auch Züge eines Gutachtens, selbst wenn – wie vorliegend – formell kein Gutachtensauftrag erteilt wurde (vgl. dazu Art. 60 VRG).

 

Aus dem Gesagten lässt sich nun schliessen, dass es der Beschwerdegegnerin verwehrt ist, einzelne Kriterien, die durch die sachverständige Person beurteilt wurden, ohne zwingende Gründe anders zu werten. So darf sie beispielsweise nur bei Vorliegen zwingender Gründe davon ausgehen, eine Person sei erzieherisch für die Adoption nicht geeignet, wenn dieser im Abklärungsbericht die erzieherische Eignung zugesprochen wird. Die Gesamtwürdigung und der Entscheid über die Adoptionseignung obliegen aber wie der Entscheid über die Adoptionsbewilligung der Beschwerdegegnerin selbst. Dabei ist sie an eine allenfalls im Abklärungsbericht ausgesprochene Empfehlung nicht gebunden (vgl. zum Entscheid über die Adoption: Yvo Biderborst, in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, 2. A., Zürich 2012, Art. 268a N. 6; Peter Breitschmid, in Basler Kommentar ZGB I, 5. A., 2014, Art. 268a N. 12).

 

5.

5.1 Die Beschwerdeführer lernten sich im Jahr 2000 in […] kennen und heirateten im Jahr 2005. Die im Jahr 2002 geborene E.______ ist die Tochter der Schwester der Beschwerdeführerin. Die Eltern von E.______ trennten sich bereits vor ihrer Geburt. Kurze Zeit nach der Geburt wurde die Mutter von E.______ erneut schwanger und brachte Zwillinge zur Welt. Der neue Partner der Mutter wollte E.______ nicht als sein Kind aufnehmen, weshalb sie zuerst von der Grossmutter aufgezogen wurde. Da diese aber krank wurde, nahmen die Beschwerdeführer E.______ im Alter von etwa eineinhalb Jahren bei sich auf, betreuten und erzogen sie. Aufgrund einer Rechtsänderung wurde die ausserordentliche Invalidenrente des Beschwerdeführers im Ausland nicht mehr ausbezahlt, weshalb er im Jahr 2012 in die Schweiz zurückkehrte, während die Beschwerdeführerin und E.______ in […] blieben.

 

5.2 Die Zentralbehörde Adoption führte in ihrem Sozialbericht vom 18. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführer würden seit 16 Jahren in einer gefestigten und stabilen Beziehung leben. Im gemeinsamen Gespräch zeigten sie sich liebe- und respektvoll zugewandt. Der Beschwerdeführer habe selbst viele Jahre in […] gelebt und wisse somit, was es bedeute, sich in einem fremden Land zurechtzufinden. Er habe die […] Sprache erlernt, sich eine Familie und ein soziales Netz in […] aufgebaut. Dank dieser Erfahrung werde er der Beschwerdeführerin und seiner Pflegetochter bei der Integration in der Schweiz helfen können. Die Entwicklung der Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und E.______ habe bereits kurz nach ihrer Geburt ihren Anfang genommen. Die Beschwerdeführer seien in die Elternrolle geschlüpft. Es bestehe der Eindruck, dass die Beziehung stark und stabil sei und die drei zu einer Familie zusammengewachsen seien. Eine weitere Trennung von ihrem Pflegevater oder allenfalls auch ihrer Pflegemutter würde für E.______ einen Abbruch ihrer Bindung zu ihren primären Bindungspersonen bedeuten. Dies könnte zu Schwierigkeiten in der persönlichen und psychischen Entwicklung führen. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie dem Child Report aus […] stünden E.______ keine alternativen adäquaten Bezugspersonen zur Verfügung, was zudem eine existenzielle Gefährdung für sie darstellen würde. Indessen seien die aktuellen, äusseren Bedingungen für eine Adoption auf den ersten Blick nicht optimal. Die finanziellen Mittel seien äusserst knapp und die aktuelle Wohnung des Beschwerdeführers sei zu klein. Hinzu komme die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. E.______ komme zudem langsam in die Pubertät, in welcher eher die Loslösung von den Eltern und die Berufsfindung zu den Entwicklungsaufgaben gehörten. Es sei aber deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Beschwerdeführer einen starken Willen hätten, die Herausforderungen meistern zu wollen. Im Falle der Adoption bestehe ein gewisses Risiko bezüglich der seelischen Entwicklung und Integration von E.______. Insgesamt sei aber die Adoption von E.______ durch die Beschwerdeführer die bestmögliche Lösung, da die Familie bereits seit gut 13 Jahren zusammen lebe und die Erfahrung als positiv beurteile. Aufgrund der Gespräche mit den Beschwerdeführern sowie des Berichts über die Situation von E.______ in […] sei davon auszugehen, dass die Integration in der Schweiz gelingen werde. Für den Entscheid der Adoption sollte die Dauer der Beziehung zwischen E.______ und den Beschwerdeführern gewürdigt und die für E.______ seelische Gesundheit ungünstige Lage in […] berücksichtigt werden.

 

5.3 Die in Art. 5 Abs. 2 AdoV aufgeführten Eignungskriterien dienen der Beurteilung, ob adoptionswillige Personen im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes geeignet sind, ein Kind aus einem bestimmten Staat zu adoptieren. Sind die Eignungsvoraussetzungen erfüllt, bestätigt die Behörde nach der Eignungsabklärung mittels Verfügung die Eignung der künftigen Adoptiveltern und stellt ihnen eine Eignungsbescheinigung aus. Diese nennt das Profil des Kindes, insbesondere den Herkunftsstaat, das Mindest- und Höchstalter, seinen Gesundheitszustand und sein Geschlecht (Bundesamt für Justiz, Adoption in der Schweiz, Bern 2014, Ziff. 6.1.3). Daraus ergibt sich, dass bei der herkömmlichen Auslandadoption die Adoptionseignung nicht in Bezug auf ein bestimmtes Kind, sondern in einer generellen Weise bejaht oder verneint wird.

 

Der vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich von der herkömmlichen Auslandsadoption grundlegend. Bei der typischen Auslandsadoption wird das zu adoptierende Kind aus einer bestehenden Betreuungsstruktur wie etwa in der ursprünglichen Familie oder in einem Heim herausgenommen. Im Gegensatz dazu wurde E.______ im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren durch die Beschwerdeführer aufgenommen und lebte etwa zehn Jahre mit beiden Beschwerdeführern und ab dem Jahr 2012 alleine mit der Beschwerdeführerin zusammen. Vorliegend geht es daher nicht um die Prüfung, ob die Beschwerdeführer in einer generellen Weise zur Adoption eines Kindes geeignet sind, sondern ihre Eignung ist einzig im Hinblick auf eine allfällige Adoption von E.______ zu prüfen. Dabei gelten freilich die Kriterien von Art. 5 Abs. 2 AdoV auch, allerdings steht über allem die Frage des Kindeswohls, welches Ziel und Rechtfertigung der Adoption überhaupt ist (vgl. Art. 264 ZGB; Art. 3 AdoV; Breitschmid, Art. 264 N. 19). Die Adoptionseignung ist daher den Beschwerdeführern zu bescheinigen, wenn die Adoption von E.______ durch die Beschwerdeführer im Kindeswohl liegt.

 

5.4 Der Beschwerdeführer lebt von seiner ausserordentlichen Invalidenrente. Ob und was die Beschwerdeführerin in der Schweiz arbeiten könnte, ist unklar. Die finanziellen Verhältnisse sind daher äusserst angespannt. Daneben bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene gesundheitliche Probleme, wobei die behandelnden Ärzte ihm attestieren, dass er sich bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise um E.______ kümmern könne. Die Beschwerdeführerin lebte sodann noch nie in der Schweiz und beherrscht die deutsche Sprache nicht, weshalb sie sich in der Schweiz selbst integrieren muss. Unklar ist zudem die Wohnsituation, was aber insoweit nicht allzu sehr ins Gewicht fällt, als es den Beschwerdeführern möglich sein dürfte, im Kanton eine genügend grosse Wohnung zu einem tragbaren Mietzins zu finden.

 

Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer generellen Betrachtungsweise die Eignungskriterien nicht vollständig erfüllen. Nun wollen sie aber nicht irgendein Kind adoptieren, sondern E.______. Hier ist zunächst zwar zu berücksichtigen, dass E.______ bereits knapp 15 Jahre alt ist, noch nie in der Schweiz war und weder mit der hiesigen Kultur noch mit der deutschen Sprache vertraut ist, was ihre Integration sicherlich schwierig macht. Demgegenüber ist aber auch wesentlich, dass sie seit ihrem zweiten Altersjahr zusammen mit der Beschwerdeführerin und bis ins Jahr 2012 auch mit dem Beschwerdeführer lebte. Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer, vor allem die Beschwerdeführerin, die wesentlichen Bezugspersonen von E.______ sind und von ihr wohl als soziale Eltern wahrgenommen werden (vgl. etwa Child Report). Die gelebte Wirklichkeit steht daher einer Verneinung der Adoptionseignung alleine gestützt auf die nicht vollständige Erfüllung der Eignungskriterien von Art. 5 Abs. 2 AdoV entgegen. Massgebend ist wie dargelegt vielmehr, was im Kindeswohl liegt.

 

5.5 Eine aus der Sicht des Kindeswohls optimale Lösung ist vorliegend nicht ersichtlich, da es dem Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, nach […] zurückzukehren. Am ehesten dem Kindeswohl entspricht wohl der Status quo, bei welchem der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnt, während sich die Beschwerdeführerin und E.______ weiterhin in […] aufhalten. Diesfalls würden keine Integrationsprobleme, welche ein Umzug in die Schweiz unweigerlich mit sich bringt, entstehen. E.______ könnte zudem ihre Ausbildung in […] fortsetzen und auch ihre ausserhalb der Kernfamilie bestehenden sozialen Kontakte weiterhin pflegen. Auch weitere Risiken wie die für ein Zusammenleben in der Schweiz finanziell schwierige Lage, die aktuell für ein Leben als Familie ungeeignete Wohnung in der Schweiz sowie die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers würden sich so nicht in einer dem Kindeswohl unzuträglichen Weise verwirklichen können. Zu beklagen wäre aber, dass sie weiterhin vom Beschwerdeführer räumlich getrennt wäre. Dies wäre indessen wohl annehmbar, da E.______ bereits seit fünf Jahren nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammenlebt, was auch ohne Weiteres erklärt, dass die Beschwerdeführerin ihre wichtigste Bezugsperson ist (vgl. etwa Child Report).

 

5.6 Die Adoptionseignung der Beschwerdeführer darf indessen nicht deshalb verneint werden, weil der Status quo für das Kindeswohl die bessere Lösung als eine Adoption zu sein scheint. Bei einer derartigen Argumentation würde die Beschwerdeführerin nämlich vor die Wahl gestellt, entweder mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zusammenzuleben oder – um das Wohl von E.______ nicht zu gefährden – ohne den Beschwerdeführer in […] zu verbleiben. Wird aber die Beschwerdeführerin faktisch gezwungen, zur Verwirklichung des Kindeswohls auf ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann in der Schweiz zu verzichten, worauf sie gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) grundsätzlich einen Anspruch hat, so wird in einer unzulässigen Weise in ihr durch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) garantiertes Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen.

 

5.7 Daraus folgt, dass im Hinblick auf das Kindeswohl nicht der Status quo der Adoption von E.______ mitsamt dem Leben in der Schweiz gegenüberzustellen ist, sondern die Situation, in welcher sich E.______ befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz zöge, sie aber in […] bliebe.

 

Damit kommt der mutmasslichen Betreuungssituation von E.______ in […] bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz wesentliche Bedeutung zu, welcher Frage die Beschwerdegegnerin – wohl unter der nach dem Dargelegten unzulässigen Zugrundelegung des Status quo – nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat. Aus den Akten lässt sich zunächst die Beziehung von E.______ zu ihren leiblichen Eltern nicht hinreichend klären. Aus dem Child Report geht hervor, dass die Beziehung liebevoll und stark sei, während die Beschwerdeführer ausführen, E.______ habe ihre Mutter zwar sporadisch getroffen, es sei jedoch nie eine verbindliche Mutter-Kind-Beziehung zwischen den beiden entstanden (Sozialbericht). Unbestritten ist, dass sowohl die leibliche Mutter als auch der leibliche Vater verheiratet sind und je eine eigene Familie mit zwei Kindern bzw. mit einem Kind haben. Sodann haben die leiblichen Eltern die Adoptionsfreigabe erklärt, was von der Schweizer Botschaft in […] beglaubigt wurde. Darin führten sie unter anderem aus, dass sich E.______ bei den leiblichen Eltern sicher nicht zurechtfinden würde, weil sie bisher nicht mit ihnen gelebt habe. Die leiblichen Eltern hätten nun je eine eigene Familie und bisher keine Unterhaltsbeiträge für sie bezahlt.

 

Es erscheint als offensichtlich, dass E.______ weder in die Familie ihrer leiblichen Mutter noch in diejenige ihres leiblichen Vaters als Familienmitglied aufgenommen und ihr dort die notwendige Pflege und Erziehung geleistet würden. Dies ist aufgrund der Vorgeschichte, welche überhaupt erst zur Aufnahme von E.______ durch die Beschwerdeführerin geführt hat, wenig erstaunlich. Ebenfalls unwahrscheinlich ist, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (im Alter von 26, 24 und 22 Jahren) sich um E.______ in einer genügenden Weise kümmern könnten. Zum einen wären sie aufgrund des geringen Altersunterschieds für Erziehungsaufgaben ungeeignet, zum anderen studieren alle drei und verdienen sich ihren Lebensunterhalt mittels Nebenjobs (vgl. Sozialbericht), was wohl die Betreuung eines bald 15-jährigen Mädchens kaum möglich macht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass andere Bezugspersonen vorhanden sind, welche für eine gute Pflege und Erziehung von E.______ geeignet erschienen und dazu bereit sind, lassen sich in den Akten nicht finden.

 

Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz E.______ nicht nur von ihrer wichtigsten Bezugsperson getrennt wäre, sondern ihre künftige Betreuungs- und Erziehungssituation völlig ungeklärt wäre. Demgegenüber bliebe durch eine Adoption von E.______ in der Schweiz die bisherige Betreuungs- bzw. Erziehungsstruktur aufrechterhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer zu den sozialen Eltern von E.______ geworden sind und zwischen ihnen eine starke und stabile Beziehung besteht (Sozialbericht). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass durch eine Adoption von E.______ trotz der erwähnten Risiken das Kindeswohl viel besser gewahrt bleibt als bei einem Verbleiben von E.______ in […] ohne Beschwerdeführerin, bei welchem ihr Wohl akut gefährdet wäre. In diesem Sinne ist auch der Sozialbericht zu verstehen, wonach die Adoption von E.______ in der Schweiz (unter den gegebenen Umständen) die bestmögliche Lösung sei. Insofern vermag die im Sozialbericht ausgesprochene Empfehlung, bei Vorliegen von positiven Stellungnahmen der Kinder der Beschwerdeführerin den Beschwerdeführern die Eignungsbescheinigung zur Aufnahme von E.______ zwecks Adoption zu erteilen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu überzeugen.

 

5.8 Die Zentralbehörde Adoption stellte der Beschwerdegegnerin zwar am 13. Februar 2017 die Zustimmungserklärung der drei leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu. Diese ist allerdings nicht beglaubigt, was nachzuholen ist. Nicht mehr ausstehend sind hingegen die beglaubigten Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführer.

 

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, den Beschwerdeführern die Eignung zur Adoption von E.______ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AdoV zu bescheinigen, sobald die beglaubigten Zustimmungserklärungen der drei leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin vorliegen.

 

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter geprüft werden.

 

III.

1.

Die Partei hat grundsätzlich im Beschwerdeverfahren die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie unterliegt (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Der Kanton ist für seine Behörden nicht kostenpflichtig, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies (Art. 135 Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen.

 

2.

Die Beschwerdegegnerin ist nach Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, den in der Hauptsache obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

 

3.

3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.

 

3.2 Da den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

 

3.3 Aus den Akten ergibt sich die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ohne Weiteres. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, kann sie zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich waren die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auf eine rechtliche Vertretung angewiesen. Daraus folgt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Letzterer ist mit pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse mit Fr 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in gleicher Höhe.

und erkennt sodann:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführern die Eignung zur Adoption von E.______ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AdoV zu bescheinigen, sobald die beglaubigten Zustimmungserklärungen der drei leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin vorliegen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an:

 

[…]