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Urteil vom 21. September 2017
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00040
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gegen
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betreffend
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Adoptionseignung
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 A.______ wandte sich mit E-Mail vom 15. Juli 2013 an
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Glarus und
erkundigte sich nach dem richtigen Vorgehen, um zusammen mit seiner in […]
wohnenden Ehefrau B.______ deren Nichte E.______ adoptieren zu können. Die
KESB holte von A.______ weitere Informationen ein und stellte ihm am 19.
Dezember 2013 die Unterlagen zur Einreichung eines Adoptionsgesuchs zu.
Nachdem A.______ zunächst nur unvollständige Angaben gemacht hatte, gingen am
9. September 2015 die Dossiers von A.______ und B.______ ein. Am 11.
September 2015 teilte die KESB A.______ mit, dass einige Angaben ergänzt bzw.
präzisiert werden müssten. Gleichentags beauftragte die KESB die Zentralbehörde
Adoption des Kantons Zürich mit der Abklärung der Situation samt Antrag auf
Zustimmung oder Ablehnung der Adoption.
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1.2 Die Zentralbehörde Adoption kam in ihrem Bericht vom
18. Januar 2017 zum Schluss, dass für eine möglichst gute Entwicklung von
E.______ die Adoption durch A.______ und B.______ die bestmögliche Lösung
sei. Demgemäss empfahl sie der KESB die schriftlichen Stellungnahmen der
leiblichen Kinder von B.______ einzuholen. Sollten diese positiv ausfallen,
sei den Eheleuten A.______ und B.______ die Eignungsbescheinigung zur
Aufnahme zwecks Adoption von E.______ zu erteilen und ihnen sei die nötige
Unterstützung bei der Antragseinreichung für den Entscheid über die Fortsetzung
des Verfahrens nach Art. 16 des Haager Übereinkommens über
den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen
Adoption vom 29. Mai 1993 (HAÜ) in […]
zukommen zu lassen.
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1.3 Die KESB führte in der Folge am 8. März 2017 ein
Gespräch mit A.______. Am 2. Mai 2017 beschloss sie, dass die
Voraussetzungen für die Adoptionseignung bei A.______ und B.______ nicht
gegeben seien. Die Eignungsbescheinigung werde folglich nicht erteilt
(Disp.-Ziff. 1). Ferner auferlegte sie A.______ und B.______ die Kosten für
die Abklärungen durch die Zentralbehörde Adoption in der Höhe von
Fr. 5'800.- (Disp.-Ziff. 2).
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2.
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2.1 Dagegen gelangten A.______ und B.______ mit
Beschwerde vom 6. Juni 2017 ans Verwaltungsgericht und beantragten die
Aufhebung des Beschlusses vom 2. Mai 2017 und die Erteilung der
Eignungsbescheinigung gemäss Art. 6 der Verordnung über die Adoption vom 29.
Juni 2011 (Adoptionsverordnung, AdoV). In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der KESB.
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Die KESB schloss am 4.
Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______ und B.______.
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2.2 A.______ und B.______ hielten in ihrer
unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 14. Juli 2017 an ihren
Anträgen ebenso fest wie die KESB an den ihrigen in der Stellungnahme vom 16.
August 2017.
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II.
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1.
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1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911
(EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gemäss Art. 107 Abs. 2
lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG)
i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB volle Kognition zu, d.h. es überprüft den
angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass sie das
Gesprächsprotokoll vom 8. März 2017 erst zusammen mit dem angefochtenen
Beschluss erhalten hätten. Dadurch sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Protokoll gebe zudem einzelne Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt
bzw. in verkürzter Form wieder. So habe er nicht ausgesagt, er könne sich
nicht vorstellen, dass Bekannte von ihm ein Interesse daran hätten, seiner
Pflegetochter und seiner Ehefrau Deutsch beizubringen. Er habe gesagt, dass
er in […] niemanden kenne, der dies übernehmen könne. Dies im Gegensatz zur
Schweiz, wo er beispielsweise Unterstützung von seiner Schwester hätte.
Daneben treffe es auch nicht zu, dass die Wohnbegleitung für ihn die
Mietzinszahlungen veranlasse; dies mache er selber. Der Sozialbericht der
Zentralbehörde Adoption sei sodann als sachverständiges Gutachten zu
verstehen. Die Beschwerdegegnerin dürfte nur dann von diesem Bericht
abweichen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen würden. Aus dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin gehe nicht hervor, dass der Sozialbericht an einem
offensichtlichen Mangel oder an einem inneren Widerspruch leide. Daraus müsse
geschlossen werden, dass keine triftigen Gründe vorliegen würden, die eine
Abweichung vom Sozialbericht rechtfertigen könnten. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, die Kriterien der Adoptionseignung gegeneinander
abzuwägen und eine umfassende Gesamtbetrachtung vorzunehmen. In der
Hauptsache habe sie auf die finanziellen Verhältnisse abgestellt. Ohne den
Sozialbericht konkret zu widerlegen, habe sie die Adoptionseignung verneint,
was willkürlich sei und einen Ermessensmissbrauch darstelle. Insgesamt seien
sie, die Beschwerdeführer, für die Adoption von E.______ geeignet und würden
insbesondere die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, was auch die
Zentralbehörde Adoption in ihrem Sozialbericht festgehalten habe.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die
Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, das Protokoll des Gesprächs
vom 8. März 2017 einzusehen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege. Selbst
wenn aber von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, könnte diese im
vorliegenden Verfahren geheilt werden. Beim Sozialbericht der Zentralbehörde
Adoption handle es sich nicht um ein Gutachten, sondern um einen Abklärungsbericht
im Rahmen der Sachverhaltsermittlung, welcher der freien Beweiswürdigung
unterliege. Sie habe sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer detailliert
mit dem Sozialbericht auseinandergesetzt. Die Voraussetzungen, welche gegeben
sein müssten, um die Adoptionseignung zu bejahen, seien in der Beurteilung
der Zentralbehörde Adoption durchwegs als Risiken gewertet worden. Als Chance
für E.______ seien lediglich die Bindung und das Verhältnis zwischen ihr und
den Beschwerdeführern angegeben worden. Dies sei aber bei der Beurteilung der
Adoptionseignung nicht bzw. nicht vordergründig zu prüfen.
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3.
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3.1 Ein Kind darf gemäss Art. 264 ZGB adoptiert werden,
wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege
und Erziehung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist,
die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere
Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzusetzen. Nach Art. 3 AdoV
dürfen eine Adoption und die Aufnahme zur Adoption nur erfolgen, wenn die
gesamten Umstände erwarten lassen, dass sie dem Wohl des Kindes dienen.
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3.2 Wer gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und
ein Kind zur Adoption aufnehmen oder ein Kind aus dem Ausland adoptieren
will, benötigt eine Bewilligung der kantonalen Behörde (Art. 4 AdoV). Die
kantonale Behörde klärt nach Art. 5 Abs. 1 AdoV die Eignung der
künftigen Adoptiveltern im Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des
aufzunehmenden Kindes ab. Die Eignung besteht gemäss Art. 5 Abs. 2
AdoV, wenn die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen
Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient
(lit. a); das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht
gefährdet wird (lit. b); der Adoption keine rechtlichen Hindernisse
entgegenstehen (lit. c); die künftigen Adoptiveltern (lit. d): nach
Persönlichkeit, Gesundheit, zeitlichen Ressourcen, wirtschaftlicher Lage und
erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege,
Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten (Ziff. 1), bereit
sind, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen, dessen Herkunft zu
respektieren, es entsprechend seinen Bedürfnissen mit dem Land seines
gewöhnlichen Aufenthalts vor der Aufnahme (Herkunftsstaat) auf geeignete
Weise vertraut zu machen (Ziff. 2), nicht wegen eines Delikts verurteilt
worden sind, das mit einer Adoption unvereinbar ist (Ziff. 3), genügend
auf die Adoption vorbereitet wurden, namentlich von der kantonalen Behörde
empfohlene, geeignete Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltungen besucht
haben (Ziff. 4), sich schriftlich bereit erklärt haben, bei der
Erstellung von Nachadoptionsberichten zuhanden des Herkunftsstaats
mitzuwirken (Ziff. 5) sowie von der Unterhaltsverpflichtung nach Art. 20
HAÜ Kenntnis genommen haben (Ziff. 6). An die Eignung der künftigen
Adoptiveltern sind erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn ein über vier Jahre
altes oder ein gesundheitlich beeinträchtigtes Kind oder gleichzeitig mehrere
Kinder aufgenommen werden sollen oder bereits mehrere Kinder in der Familie
leben (Art. 5 Abs. 3 AdoV). Zur Abklärung zieht die kantonale Behörde
eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich
qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen hat
(Art. 5 Abs. 5 AdoV).
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4.
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Zwischen den Parteien ist
strittig, ob es sich beim Abklärungsbericht der Zentralbehörde Adoption um
ein Sachverständigengutachten handelt, von welchem nur bei Vorliegen
zwingender Gründe abgewichen werden darf, oder ob es sich um einen einfachen
Bericht handelt, der der freien Beweiswürdigung unterliegt.
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Auszugehen ist vom
Gesetzestext von Art. 5 Abs. 5 AdoV. Danach zieht die kantonale Behörde
zur Abklärung eine Person bei, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich
qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kindesschutz- oder Adoptionswesen
hat. Im Gegensatz etwa zu Art. 450e Abs. 3 ZGB bei der fürsorgerischen
Unterbringung schreibt der Gesetzgeber in Art. 5 Abs. 5 AdoV kein Gutachten
vor. Indessen ist die fachliche Qualifikation der Abklärungsperson gerade
deshalb nötig, weil neben eher leicht feststellbaren Fakten wie der
Gesundheit, der wirtschaftliche Lage oder der Wohnverhältnisse auch Fragen
der Persönlichkeit und der erzieherischen Eignung beurteilt werden müssen.
Dabei handelt es sich nicht um ohne Weiteres feststellbare Elemente, sondern
um Kriterien, die durch eine Fachperson sachverständig beurteilt werden
müssen. Insofern geht ein Abklärungsbericht im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AdoV –
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – zwingend über das Zusammenstellen
einzelner Sachverhaltselemente hinaus, indem er stets auch eine fachliche
Würdigung des Festgestellten enthält. Damit erhält er stets auch Züge eines
Gutachtens, selbst wenn – wie vorliegend – formell kein Gutachtensauftrag
erteilt wurde (vgl. dazu Art. 60 VRG).
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Aus dem Gesagten lässt
sich nun schliessen, dass es der Beschwerdegegnerin verwehrt ist, einzelne
Kriterien, die durch die sachverständige Person beurteilt wurden, ohne
zwingende Gründe anders zu werten. So darf sie beispielsweise nur bei Vorliegen
zwingender Gründe davon ausgehen, eine Person sei erzieherisch für die Adoption
nicht geeignet, wenn dieser im Abklärungsbericht die erzieherische Eignung
zugesprochen wird. Die Gesamtwürdigung und der Entscheid über die
Adoptionseignung obliegen aber wie der Entscheid über die
Adoptionsbewilligung der Beschwerdegegnerin selbst. Dabei ist sie an eine
allenfalls im Abklärungsbericht ausgesprochene Empfehlung nicht gebunden
(vgl. zum Entscheid über die Adoption: Yvo Biderborst, in Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht Art. 1-456 ZGB, 2. A., Zürich 2012,
Art. 268a N. 6; Peter Breitschmid, in Basler Kommentar ZGB I, 5. A.,
2014, Art. 268a N. 12).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführer lernten sich im Jahr 2000 in
[…] kennen und heirateten im Jahr 2005. Die im Jahr 2002 geborene E.______
ist die Tochter der Schwester der Beschwerdeführerin. Die Eltern von E.______
trennten sich bereits vor ihrer Geburt. Kurze Zeit nach der Geburt wurde die
Mutter von E.______ erneut schwanger und brachte Zwillinge zur Welt. Der neue
Partner der Mutter wollte E.______ nicht als sein Kind aufnehmen, weshalb sie
zuerst von der Grossmutter aufgezogen wurde. Da diese aber krank wurde,
nahmen die Beschwerdeführer E.______ im Alter von etwa eineinhalb Jahren bei
sich auf, betreuten und erzogen sie. Aufgrund einer Rechtsänderung wurde die
ausserordentliche Invalidenrente des Beschwerdeführers im Ausland nicht mehr
ausbezahlt, weshalb er im Jahr 2012 in die Schweiz zurückkehrte, während die
Beschwerdeführerin und E.______ in […] blieben.
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5.2 Die Zentralbehörde Adoption führte in ihrem
Sozialbericht vom 18. Januar 2017 aus, die Beschwerdeführer würden seit
16 Jahren in einer gefestigten und stabilen Beziehung leben. Im gemeinsamen
Gespräch zeigten sie sich liebe- und respektvoll zugewandt. Der
Beschwerdeführer habe selbst viele Jahre in […] gelebt und wisse somit, was
es bedeute, sich in einem fremden Land zurechtzufinden. Er habe die […] Sprache
erlernt, sich eine Familie und ein soziales Netz in […] aufgebaut. Dank
dieser Erfahrung werde er der Beschwerdeführerin und seiner Pflegetochter bei
der Integration in der Schweiz helfen können. Die Entwicklung der Beziehung
zwischen den Beschwerdeführern und E.______ habe bereits kurz nach ihrer
Geburt ihren Anfang genommen. Die Beschwerdeführer seien in die Elternrolle
geschlüpft. Es bestehe der Eindruck, dass die Beziehung stark und stabil sei
und die drei zu einer Familie zusammengewachsen seien. Eine weitere Trennung
von ihrem Pflegevater oder allenfalls auch ihrer Pflegemutter würde für
E.______ einen Abbruch ihrer Bindung zu ihren primären Bindungspersonen
bedeuten. Dies könnte zu Schwierigkeiten in der persönlichen und psychischen
Entwicklung führen. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie dem
Child Report aus […] stünden E.______ keine alternativen adäquaten
Bezugspersonen zur Verfügung, was zudem eine existenzielle Gefährdung für sie
darstellen würde. Indessen seien die aktuellen, äusseren Bedingungen für eine
Adoption auf den ersten Blick nicht optimal. Die finanziellen Mittel seien
äusserst knapp und die aktuelle Wohnung des Beschwerdeführers sei zu klein.
Hinzu komme die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers.
E.______ komme zudem langsam in die Pubertät, in welcher eher die Loslösung
von den Eltern und die Berufsfindung zu den Entwicklungsaufgaben gehörten. Es
sei aber deutlich zum Ausdruck gekommen, dass die Beschwerdeführer einen
starken Willen hätten, die Herausforderungen meistern zu wollen. Im Falle der
Adoption bestehe ein gewisses Risiko bezüglich der seelischen Entwicklung und
Integration von E.______. Insgesamt sei aber die Adoption von E.______ durch
die Beschwerdeführer die bestmögliche Lösung, da die Familie bereits seit gut
13 Jahren zusammen lebe und die Erfahrung als positiv beurteile. Aufgrund der
Gespräche mit den Beschwerdeführern sowie des Berichts über die Situation von
E.______ in […] sei davon auszugehen, dass die Integration in der Schweiz
gelingen werde. Für den Entscheid der Adoption sollte die Dauer der Beziehung
zwischen E.______ und den Beschwerdeführern gewürdigt und die für E.______
seelische Gesundheit ungünstige Lage in […] berücksichtigt werden.
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5.3 Die in Art. 5 Abs. 2 AdoV aufgeführten
Eignungskriterien dienen der Beurteilung, ob adoptionswillige Personen im
Hinblick auf das Wohl und die Bedürfnisse des aufzunehmenden Kindes geeignet
sind, ein Kind aus einem bestimmten Staat zu adoptieren. Sind die
Eignungsvoraussetzungen erfüllt, bestätigt die Behörde nach der Eignungsabklärung
mittels Verfügung die Eignung der künftigen Adoptiveltern und stellt ihnen
eine Eignungsbescheinigung aus. Diese nennt das Profil des Kindes,
insbesondere den Herkunftsstaat, das Mindest- und Höchstalter, seinen
Gesundheitszustand und sein Geschlecht (Bundesamt für Justiz, Adoption in der
Schweiz, Bern 2014, Ziff. 6.1.3). Daraus ergibt sich, dass bei der
herkömmlichen Auslandadoption die Adoptionseignung nicht in Bezug auf ein
bestimmtes Kind, sondern in einer generellen Weise bejaht oder verneint wird.
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Der vorliegend zu
beurteilende Fall unterscheidet sich von der herkömmlichen Auslandsadoption
grundlegend. Bei der typischen Auslandsadoption wird das zu adoptierende Kind
aus einer bestehenden Betreuungsstruktur wie etwa in der ursprünglichen
Familie oder in einem Heim herausgenommen. Im Gegensatz dazu wurde E.______
im Alter von ungefähr eineinhalb Jahren durch die Beschwerdeführer
aufgenommen und lebte etwa zehn Jahre mit beiden Beschwerdeführern und ab dem
Jahr 2012 alleine mit der Beschwerdeführerin zusammen. Vorliegend geht es
daher nicht um die Prüfung, ob die Beschwerdeführer in einer generellen Weise
zur Adoption eines Kindes geeignet sind, sondern ihre Eignung ist einzig im
Hinblick auf eine allfällige Adoption von E.______ zu prüfen. Dabei gelten
freilich die Kriterien von Art. 5 Abs. 2 AdoV auch, allerdings
steht über allem die Frage des Kindeswohls, welches Ziel und Rechtfertigung
der Adoption überhaupt ist (vgl. Art. 264 ZGB; Art. 3 AdoV;
Breitschmid, Art. 264 N. 19). Die Adoptionseignung ist daher den
Beschwerdeführern zu bescheinigen, wenn die Adoption von E.______ durch die
Beschwerdeführer im Kindeswohl liegt.
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5.4 Der Beschwerdeführer lebt von seiner
ausserordentlichen Invalidenrente. Ob und was die Beschwerdeführerin in der
Schweiz arbeiten könnte, ist unklar. Die finanziellen Verhältnisse sind daher
äusserst angespannt. Daneben bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene
gesundheitliche Probleme, wobei die behandelnden Ärzte ihm attestieren, dass
er sich bis zur Volljährigkeit in angemessener Weise um E.______ kümmern
könne. Die Beschwerdeführerin lebte sodann noch nie in der Schweiz und
beherrscht die deutsche Sprache nicht, weshalb sie sich in der Schweiz selbst
integrieren muss. Unklar ist zudem die Wohnsituation, was aber insoweit nicht
allzu sehr ins Gewicht fällt, als es den Beschwerdeführern möglich sein
dürfte, im Kanton eine genügend grosse Wohnung zu einem tragbaren Mietzins zu
finden.
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Insgesamt ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer generellen Betrachtungsweise
die Eignungskriterien nicht vollständig erfüllen. Nun wollen sie aber nicht
irgendein Kind adoptieren, sondern E.______. Hier ist zunächst zwar zu berücksichtigen,
dass E.______ bereits knapp 15 Jahre alt ist, noch nie in der Schweiz war und
weder mit der hiesigen Kultur noch mit der deutschen Sprache vertraut ist,
was ihre Integration sicherlich schwierig macht. Demgegenüber ist aber auch
wesentlich, dass sie seit ihrem zweiten Altersjahr zusammen mit der
Beschwerdeführerin und bis ins Jahr 2012 auch mit dem Beschwerdeführer lebte.
Es ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer, vor allem die
Beschwerdeführerin, die wesentlichen Bezugspersonen von E.______ sind und von
ihr wohl als soziale Eltern wahrgenommen werden (vgl. etwa Child
Report). Die gelebte Wirklichkeit steht daher einer Verneinung der
Adoptionseignung alleine gestützt auf die nicht vollständige Erfüllung der
Eignungskriterien von Art. 5 Abs. 2 AdoV entgegen. Massgebend ist
wie dargelegt vielmehr, was im Kindeswohl liegt.
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5.5 Eine aus der Sicht des Kindeswohls optimale Lösung
ist vorliegend nicht ersichtlich, da es dem Beschwerdeführer aus finanziellen
Gründen nicht möglich ist, nach […] zurückzukehren. Am ehesten dem Kindeswohl
entspricht wohl der Status quo, bei welchem der Beschwerdeführer in der
Schweiz wohnt, während sich die Beschwerdeführerin und E.______ weiterhin in
[…] aufhalten. Diesfalls würden keine Integrationsprobleme, welche ein Umzug
in die Schweiz unweigerlich mit sich bringt, entstehen. E.______ könnte zudem
ihre Ausbildung in […] fortsetzen und auch ihre ausserhalb der Kernfamilie
bestehenden sozialen Kontakte weiterhin pflegen. Auch weitere Risiken wie die
für ein Zusammenleben in der Schweiz finanziell schwierige Lage, die aktuell
für ein Leben als Familie ungeeignete Wohnung in der Schweiz sowie die angeschlagene
Gesundheit des Beschwerdeführers würden sich so nicht in einer dem Kindeswohl
unzuträglichen Weise verwirklichen können. Zu beklagen wäre aber, dass sie
weiterhin vom Beschwerdeführer räumlich getrennt wäre. Dies wäre indessen
wohl annehmbar, da E.______ bereits seit fünf Jahren nicht mehr mit dem
Beschwerdeführer zusammenlebt, was auch ohne Weiteres erklärt, dass die
Beschwerdeführerin ihre wichtigste Bezugsperson ist (vgl. etwa Child Report).
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5.6 Die Adoptionseignung der Beschwerdeführer darf
indessen nicht deshalb verneint werden, weil der Status quo für das
Kindeswohl die bessere Lösung als eine Adoption zu sein scheint. Bei einer
derartigen Argumentation würde die Beschwerdeführerin nämlich vor die Wahl
gestellt, entweder mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz zusammenzuleben
oder – um das Wohl von E.______ nicht zu gefährden – ohne den Beschwerdeführer
in […] zu verbleiben. Wird aber die Beschwerdeführerin faktisch gezwungen,
zur Verwirklichung des Kindeswohls auf ein Zusammenleben mit ihrem Ehemann in
der Schweiz zu verzichten, worauf sie gemäss Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005
(AuG) grundsätzlich einen Anspruch hat, so wird in einer unzulässigen Weise
in ihr durch Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)
garantiertes Recht auf Achtung des Familienlebens eingegriffen.
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5.7 Daraus folgt, dass im Hinblick auf das Kindeswohl
nicht der Status quo der Adoption von E.______ mitsamt dem Leben in der
Schweiz gegenüberzustellen ist, sondern die Situation, in welcher sich
E.______ befinden würde, wenn die Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die
Schweiz zöge, sie aber in […] bliebe.
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Damit kommt der
mutmasslichen Betreuungssituation von E.______ in […] bei einem Wegzug der
Beschwerdeführerin in die Schweiz wesentliche Bedeutung zu, welcher Frage die
Beschwerdegegnerin – wohl unter der nach dem Dargelegten unzulässigen
Zugrundelegung des Status quo – nicht die gebührende Beachtung geschenkt hat.
Aus den Akten lässt sich zunächst die Beziehung von E.______ zu ihren
leiblichen Eltern nicht hinreichend klären. Aus dem Child Report geht hervor,
dass die Beziehung liebevoll und stark sei, während die Beschwerdeführer
ausführen, E.______ habe ihre Mutter zwar sporadisch getroffen, es sei jedoch
nie eine verbindliche Mutter-Kind-Beziehung zwischen den beiden entstanden
(Sozialbericht). Unbestritten ist, dass sowohl die leibliche Mutter als auch
der leibliche Vater verheiratet sind und je eine eigene Familie mit zwei
Kindern bzw. mit einem Kind haben. Sodann haben die leiblichen Eltern die
Adoptionsfreigabe erklärt, was von der Schweizer Botschaft in […] beglaubigt
wurde. Darin führten sie unter anderem aus, dass sich E.______ bei den
leiblichen Eltern sicher nicht zurechtfinden würde, weil sie bisher nicht mit
ihnen gelebt habe. Die leiblichen Eltern hätten nun je eine eigene Familie
und bisher keine Unterhaltsbeiträge für sie bezahlt.
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Es erscheint als
offensichtlich, dass E.______ weder in die Familie ihrer leiblichen Mutter
noch in diejenige ihres leiblichen Vaters als Familienmitglied aufgenommen
und ihr dort die notwendige Pflege und Erziehung geleistet würden. Dies ist
aufgrund der Vorgeschichte, welche überhaupt erst zur Aufnahme von E.______
durch die Beschwerdeführerin geführt hat, wenig erstaunlich. Ebenfalls unwahrscheinlich
ist, dass die drei Kinder der Beschwerdeführerin aus erster Ehe (im Alter von
26, 24 und 22 Jahren) sich um E.______ in einer genügenden Weise kümmern
könnten. Zum einen wären sie aufgrund des geringen Altersunterschieds für
Erziehungsaufgaben ungeeignet, zum anderen studieren alle drei und verdienen
sich ihren Lebensunterhalt mittels Nebenjobs (vgl. Sozialbericht), was wohl
die Betreuung eines bald 15-jährigen Mädchens kaum möglich macht. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass andere Bezugspersonen vorhanden sind, welche für
eine gute Pflege und Erziehung von E.______ geeignet erschienen und dazu
bereit sind, lassen sich in den Akten nicht finden.
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Insgesamt muss davon
ausgegangen werden, dass bei einem Wegzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz
E.______ nicht nur von ihrer wichtigsten Bezugsperson getrennt wäre, sondern
ihre künftige Betreuungs- und Erziehungssituation völlig ungeklärt wäre.
Demgegenüber bliebe durch eine Adoption von E.______ in der Schweiz die bisherige
Betreuungs- bzw. Erziehungsstruktur aufrechterhalten. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführer zu den sozialen Eltern von E.______ geworden sind
und zwischen ihnen eine starke und stabile Beziehung besteht (Sozialbericht).
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt es auf der Hand, dass durch
eine Adoption von E.______ trotz der erwähnten Risiken das Kindeswohl viel
besser gewahrt bleibt als bei einem Verbleiben von E.______ in […] ohne
Beschwerdeführerin, bei welchem ihr Wohl akut gefährdet wäre. In diesem Sinne
ist auch der Sozialbericht zu verstehen, wonach die Adoption von E.______ in
der Schweiz (unter den gegebenen Umständen) die bestmögliche Lösung sei.
Insofern vermag die im Sozialbericht ausgesprochene Empfehlung, bei Vorliegen
von positiven Stellungnahmen der Kinder der Beschwerdeführerin den
Beschwerdeführern die Eignungsbescheinigung zur Aufnahme von E.______ zwecks
Adoption zu erteilen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin zu überzeugen.
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5.8 Die Zentralbehörde Adoption stellte der
Beschwerdegegnerin zwar am 13. Februar 2017 die Zustimmungserklärung der drei
leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin zu. Diese ist allerdings nicht
beglaubigt, was nachzuholen ist. Nicht mehr ausstehend sind hingegen die
beglaubigten Unterhaltsverpflichtungen der Beschwerdeführer.
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Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist
einzuladen, den Beschwerdeführern die Eignung zur Adoption von E.______ im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 AdoV zu bescheinigen, sobald die beglaubigten
Zustimmungserklärungen der drei leiblichen Kinder der Beschwerdeführerin
vorliegen.
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6.
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Bei diesem Ausgang des
Verfahrens muss die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung des
rechtlichen Gehörs nicht weiter geprüft werden.
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III.
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1.
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Die Partei hat
grundsätzlich im Beschwerdeverfahren die amtlichen Kosten zu tragen, wenn sie
unterliegt (Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG). Der Kanton ist für seine Behörden
nicht kostenpflichtig, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies
(Art. 135 Abs. 1 VRG). Die Gerichtskosten sind daher auf die
Staatskasse zu nehmen.
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2.
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Die Beschwerdegegnerin ist
nach Art. 138 Abs. 3 lit. a VRG zu verpflichten, den in der Hauptsache
obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) befreit die Behörde eine
Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre
Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise
von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos
ist. Unter denselben Voraussetzungen weist sie der Partei auf Gesuch hin oder
von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, falls ein solcher für die
gehörige Interessenwahrung erforderlich ist (Art. 139 Abs. 2 VRG). Der
Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der
gesuchstellenden Partei.
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|
3.2 Da den Beschwerdeführern keine Gerichtskosten
aufzuerlegen sind, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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3.3 Aus den Akten ergibt sich die Mittellosigkeit der
Beschwerdeführer ohne Weiteres. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist,
kann sie zudem nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Schliesslich waren
die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren auf eine rechtliche
Vertretung angewiesen. Daraus folgt, dass ihr Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt
C.______ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist. Letzterer ist
mit pauschal Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Daran
anzurechnen ist die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
gleicher Höhe.
|
Demgemäss beschliesst die Kammer:
|
1.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Das
Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Ihnen wird in der Person von Rechtsanwalt C.______ ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
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3.
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Der Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
mit Fr 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. Daran
angerechnet wird die Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin in
gleicher Höhe.
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und erkennt sodann:
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1.
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Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den Beschwerdeführern die Eignung zur
Adoption von E.______ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AdoV zu bescheinigen,
sobald die beglaubigten Zustimmungserklärungen der drei leiblichen Kinder
der Beschwerdeführerin vorliegen.
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2.
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Die
Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführern innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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