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Urteil vom 17. August 2017
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I. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00021
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gegen
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1.
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Departement
Bau und Umwelt des Kantons Glarus
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Beschwerdegegner
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betreffend
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Akteneinsicht
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die Kantonspolizei Glarus büsste A.______ am 13.
September 2016 mit Fr. 100.-, da er ein baustellenbedingtes Fahrverbot
missachtet habe.
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1.2 Am 6. Oktober 2016 stellte A.______ beim
Departement Bau und Umwelt (DBU) ein Gesuch um Einsicht in das
Verkehrskonzept "Baustelle Riedernstrasse" (nachfolgend: Verkehrskonzept).
Das DBU wies das Gesuch mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 ab.
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1.3 Gegen diese Verfügung erhob A.______ am 14.
November 2016 Beschwerde beim Regierungsrat, welcher die Beschwerde am 14.
Februar 2017 abwies.
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2.
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Gegen den Entscheid des
Regierungsrats gelangte A.______ mit Beschwerde vom 20. März 2017 ans
Verwaltungsgericht. Er beantragte, dass die Verfügung des DBU vom 14. Oktober
2016 und der Entscheid des Regierungsrats vom 14. Februar 2017 aufzuheben und
ihm die Akten des Verkehrskonzepts herauszugeben seien; alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DBU und des Regierungsrats.
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Der Regierungsrat
beantragte am 10. April 2017 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.______. Das DBU schloss am 1. Mai
2017 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge.
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II.
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1.
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Beschwerdeentscheide des
Regierungsrats können gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 (VRG) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der
Einsichtnahme in das Verkehrskonzept könne er überprüfen, ob er die
Ordnungsbusse für die Missachtung des Fahrverbots zu Recht erhalten und er
allenfalls die Ordnungsbusse abzulehnen habe. Der Beschwerdegegner 1
habe ihm die Akten des Verkehrskonzepts aufgrund Art. 67 Abs. 1 VRG
wie auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) herauszugeben, da er weder im
Ordnungsbussenverfahren noch im Rahmen des laufenden strafrechtlichen
Untersuchungsverfahrens die Akten zum Verkehrskonzept habe herausverlangen
können bzw. herausverlangen könne und er damit ein besonderes schutzwürdiges
Interesse an der Einsichtnahme in die Akten des Verkehrskonzepts habe.
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2.2 Die Beschwerdegegner bringen vor, dass der
Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines hängigen Verfahrens Akteneinsicht
beantrage. So sei das strassenbaurechtliche Bewilligungs- und
Genehmigungsverfahren im Zeitpunkt des Gesuchs um Akteneinsicht bereits
abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer könne sich daher für sein Gesuch
um Akteneinsicht nicht auf Art. 67 Abs. 1 VRG stützen. Für die Akteneinsicht
oder allenfalls für Beweisanträge in einem Strafverfahren sei die betreffende
Verfahrensleitung zuständig. Das Gesuch lasse sich daher auch nicht auf Art.
29 Abs. 2 BV stützen.
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3.
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3.1 Der Bund und die meisten Kantone kennen das
Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung mit Geheimnisvorbehalt. Gemäss
diesem Prinzip hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und
von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten
(vgl. dazu Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip
der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ]). Ein
besonderes individuelles Interesse muss nicht dargetan werden. Der
Zugang zu amtlichen Dokumenten kann daher nur zum Schutz überwiegender
öffentlicher oder privater Interessen eingeschränkt werden (vgl. dazu Art. 7 BGÖ).
Über die Gewährung des Zugangs wird aufgrund eines Gesuchs entschieden. Im
Streitfall kann der Zugang auch gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. dazu
Art. 10 BGÖ ff.).
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3.2 In einigen Kantonen gilt hingegen nicht das
Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung, sondern das Geheimhaltungsprinzip
mit Öffentlichkeitsvorbehalt. Die Akten der Verwaltung in diesen Kantonen
sind grundsätzlich geheim. Der Einzelne hat daher keinen allgemeinen
Rechtsanspruch, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte
über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Der Zugang zu amtlichen
Dokumenten ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig, namentlich braucht es
eine gesetzliche Grundlage, aus welchem sich der Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten für den Einzelfall ableiten lässt. Auf einer solchen
hinreichenden gesetzlichen Grundlage basieren beispielsweise das verfahrensrechtliche
Akteneinsichtsrecht, die Informationspflicht aufgrund des Daten- und
Persönlichkeitsschutzes oder das Recht auf Informationsbeschaffung aus allgemeiner
Quelle (vgl. dazu Gerold Steinmann, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
St. Galler BV-Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N. 51).
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3.3 Im kantonalen Recht findet sich keine
Bestimmung, welche dem Einzelnen einen allgemeinen Rechtsanspruch verleiht,
amtliche Dokumente einzusehen. So sorgen beispielsweise gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates
und der Verwaltung vom 2. Mai 2004 (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz,
RVOG) Regierungsrat und Verwaltung zwar für die sach- und zeitgerechte Information
der Öffentlichkeit über laufende Sachgeschäfte, Probleme und Vorhaben von
allgemeinem Interesse. Daraus lässt sich aber kein Rechtsanspruch des
Einzelnen ableiten, Zugang zu einzelnen Dokumenten zu erhalten. Den Parteien
ist daher zu folgen, wenn sie davon ausgehen, für Regierung und Verwaltung
des Kantons Glarus gelte das Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt.
Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass ein Memorialsantrag das Öffentlichkeitsprinzip
für die kantonale und die kommunalen Verwaltungen einführen und gesetzlich
verankern möchte.
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4.
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4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG hat jede Partei Anspruch,
in ihrer Angelegenheit alle Akten einzusehen; namentlich die Eingaben von
Parteien, die Vernehmlassungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden
Akten und die bereits kundgemachten Entscheide.
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4.2 Der Anwendungsbereich des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und damit auch von Art. 67 Abs. 1 VRG ist
eingeschränkt (vgl. dazu Art. 1 VRG). Träger des Akteneinsichtsrechts sind nur
Personen mit Parteieigenschaft in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen
oder anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Ausserhalb dieser Verfahren
findet Art. 67 Abs. 1 VRG daher keine Anwendung.
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Partei in einem Verfahren
in Verwaltungsrechtssachen oder in anderen öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten kann nur sein, wer ein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid
hat (Art. 1 VRG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VRG). Solche Entscheide sind rechtsverbindliche
Anordnungen einer Behörde im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen
und mit denen namentlich Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben
werden oder das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und
Pflichten festgestellt werden (Art. 3 Abs. 1 VRG). Verwaltungsrechtliche
Pflichten geben dabei ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor.
Öffentlich-rechtliche Rechte bzw. Ansprüche hingegen sind sich aus dem
öffentlichen Recht ergebende Berechtigungen, zu deren Geltendmachung den
Berechtigten ein Rechtsmittel zur Verfügung steht (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen
2016, Rz. 738 ff.).
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Im
Verwaltungsrechtspflegegesetz sind viele Rechte und Pflichten umschrieben.
Sie regeln aber nur das Verfahren und den Rechtsschutz bei Entscheiden und Verträgen
in Verwaltungsrechtssachen sowie den Rechtschutz in anderen
öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten. Eigenständige Rechte und Pflichten
begründet das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht.
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Demnach lässt sich aus Art.
67 Abs. 1 VRG auch kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht ableiten.
Diese Bestimmung kommt nur in einem Verfahren in Verwaltungsrechtssachen oder
anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zum Tragen und stellt dabei
sicher, dass in einem solchen Verfahren Einsicht in die Akten genommen werden
kann.
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4.3
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4.3.1 Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen,
dass Art. 67 Abs. 1 VRG keinen eigenständigen Anspruch auf Akteneinsicht
begründet. So begründet er sein Akteneinsichtsrecht mit seiner
Parteieigenschaft in einem möglichen Feststellungsverfahren nach Art. 73 Abs.
2 VRG bezüglich der Rechtmässigkeit der konkreten Realisierung des
Ausführungsprojekts "Baustelle Riedernstrasse" (nachfolgend:
Ausführungsprojekt). Dabei führte er im Verfahren vor dem Regierungsrat aus,
dass er als Anwohner eines eingegebenen Projekts die baulichen Ausführungen
nur überprüfen könne, wenn er auch Zugang zu den Unterlagen habe, welche dem
Projekt zugrunde liegen.
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Der Beschwerdeführer
übersieht aber, dass ihm bei einem solchen Verfahren nur Parteieigenschaft
zukommen kann, wenn er in diesem Verfahren auch ein schutzwürdiges Interesse
hat, namentlich ein praktisches tatsächliches Interesse. Er muss daher
zumindest aufzeigen, was ihn an der Realisierung des Ausführungsprojekts
stört und was er geändert haben möchte. Er legt indessen nur dar, dass er als
Anwohner direkt betroffen sei. Damit substantiiert er ein allfälliges Feststellungsinteresse
nicht genügend. Sodann hat der Beschwerdeführer noch gar kein solches
Feststellungsverfahren angestrengt, sondern weist nur darauf hin, dass er die
Möglichkeit dazu habe. Art. 67 Abs. 1 VRG kann aber nicht allein gestützt auf
ein hypothetisches Feststellungsinteresse zur Anwendung kommen. Daneben zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Verkehrskonzept für die
Überprüfung der Realisierung des Ausführungsprojekts relevant sein könne.
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4.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch keine Einsprache gegen
das Ausführungsprojekt nach Art. 67 des Strassengesetzes vom 2. Mai 1971
(StrG) erhoben. Damit lässt sich ein Akteneinsichtsrecht auch nicht auf die
Parteistellung in einem Einspracheverfahren stützten, was auch gilt, wenn man
davon ausgeht, dass es ein Akteneinsichtsrecht für abgeschlossene Verfahren
gibt, in denen man Partei war (vgl. Art. 67 Abs. 4 VRG).
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4.3.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf eine
angebliche Praxis der Glarner Gemeinden. Diese sollen Dritten, welche keine
Einsprache gegen eine Baubewilligung erhoben haben, Einsicht in die
jeweiligen Akten aus dem Baubewilligungsverfahren gewähren. Entscheidend sei
nur, dass die betreffende Person ein schutzwürdiges Interesse an der
Akteneinsicht habe. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass eine kommunale
Praxis für die kantonalen Behörden nicht verbindlich ist. Eine rechtsungleiche
Behandlung liegt nämlich nur dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige
Fälle unterschiedlich beurteilt (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 588). Das
Verwaltungsgericht verzichtet daher bei den kommunalen Bauämtern die gelebte
Praxis nachzufragen.
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5.
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5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieses dient der Sachaufklärung und garantiert den
Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Die
Parteien müssen sich daher vor Fällung des Entscheids zur Sache äussern und
bei der Erhebung von Beweisen mitwirken können. Sie können diese Rechte aber
nur sinnvoll wahrnehmen, wenn sie über genügende Kenntnisse verfügen. Sie
sind daher in geeigneter Weise vorweg über die entscheidwesentlichen Vorgänge
und Grundlagen zu orientieren (BGE 140 I 99 E. 3.4). Auch
müssen sie alle Akten einsehen können, die für die Sachverhaltsfeststellung
wesentlich sind oder Beweischarakter aufweisen (vgl. dazu BVGer-Urteil
D-1367/2014 vom 28. Juli 2015 E. 3.2 f.).
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5.2 Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich ein
verfahrensbezogener Anspruch. Eine umfassende Wahrung dieses Rechts kann es
aber gebieten, dass ein Rechtsuchender auch Akten eines abgeschlossenen
Verfahrens einsehen können muss. In Ausnahmefällen ist daher Rechtssuchenden
auch ausserhalb eines laufenden Verfahrens direkt gestützt auf Art. 29 Abs. 2
BV Akteneinsicht zu gewähren, sofern der Rechtsuchende ein besonderes,
schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der
Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen
Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben (BGE 129 I 249
E. 3).
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Ein besonderes
schutzwürdiges Interesse ist beispielsweise gegeben, wenn der Rechtsuchende
ein Verfahren zur Erlangung eines Ausgleichs, einer Rehabilitation, einer
Revision eines Strafurteils oder ein Baubewilligungsverfahren anstrengen und
im Hinblick auf und zur Vorbereitung dieser Verfahren Akteneinsicht haben
möchte. Der Rechtssuchende hat nämlich ein legitimes Interesse, sich über die
Grundlagen und Voraussetzungen ins Bild zu setzen, bevor er sich auf ein
aufwändiges Verfahren einlässt. Es ist daher auch nicht zulässig, ein
Akteneinsichtsgesuch vor Anhängigmachung eines Verfahrens abzulehnen, weil
der Rechtssuchende im entsprechenden Verfahren ein Akteneinsichtsrecht hat
(BVGer-Urteil A‑6315/2014 vom 23. August 2016 E. 9.8.1).
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5.3 Zurzeit scheint sich der Beschwerdeführer in einem
Strafverfahren zu befinden, in welchem die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse
beurteilt wird (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO]).
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In diesem Strafverfahren
hat der Beschwerdeführer als Partei gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO Anspruch auf
rechtliches Gehör. Er kann namentlich Akten einsehen (lit. a) und
Beweisanträge stellen (lit. e). Über allfällige Begehren um Akteneinsicht entscheidet
dabei die Staatsanwaltschaft (Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 StPO
i.V.m. Art. 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung
und zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 2. Mai 2010 [EG StPO]).
Sie trifft auch die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen
zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen.
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Der Anspruch, die Akten
eines Strafverfahrens einzusehen, besteht grundsätzlich erst nach der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten
Beweise durch die Staatsanwaltschaft (Art. 101 Abs. 1 StPO). Wie die Beschwerdegegner
aber richtig festhalten, können die Parteien jederzeit Eingaben machen,
welche von der Verfahrensleistung zu prüfen sind (Art. 109 StPO). Die beschuldigte
Person kann daher jederzeit ein Gesuch um Akteneinsicht oder einen
Beweisantrag stellen, welche die Staatsanwaltschaft zu prüfen hat. Dabei hat
diese zu beurteilen, ob die beschuldigte Person ein schutzwürdiges Interesse
hat, die Akten einzusehen. Sollte die Staatsanwaltschaft zu Unrecht die Akten
nicht herausgeben, hätte dies das Gericht in Strafsachen festzustellen und in
seinem Urteil entsprechend zu würdigen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV ist damit im Strafverfahren hinreichend gewährleistet.
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Der Beschwerdeführer hat
daher kein besonderes schutzwürdiges Interesse die Akten ausserhalb des
Strafverfahrens einzusehen, um die Rechtmässigkeit der Ordnungsbusse zu
prüfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kommt daher
nicht als eigenständige Anspruchsgrundlage zum Tragen.
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5.4
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5.4.1 Dem Strafverfahren ist bei Übertretungen von Strassenverkehrsvorschriften
des Bundes nach Art. 1 Abs. 1 und 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni
1970 (OBG) das Ordnungsbussenverfahren vorgelagert. Es stellt sich daher die
Frage, ob der Beschwerdegegner 1 verpflichtet gewesen wäre, während des Ordnungsbussenverfahrens
dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.
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5.4.2 Das Ordnungsbussenverfahren beginnt mit der Ahndung
der Übertretung durch eine Ordnungsbusse und endet, wenn die beschuldigte
Person die Ordnungsbusse bezahlt, die Ordnungsbusse ablehnt oder die
Ordnungsbusse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist bezahlt. Wird die
Ordnungsbusse nicht bezahlt, wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet
(Art. 10 Abs. 1 OBG). Sinn und Zweck des Ordnungsbussenverfahrens ist die
Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes in
einem vereinfachten Verfahren (Art. 1 Abs. 1 OBG). Das Verfahren
steht daher unter dem Primat der Verfahrenseffizienz; Mitwirkungsrechte der
beschuldigten Person oder auch die Überprüfung der Rechtmässigkeit der
Ordnungsbusse sind nicht vorgesehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 BV wird sichergestellt, indem nach Ablauf der 30-tägigen Frist
für die Bezahlung der Ordnungsbusse ein Strafverfahren eingeleitet werden
muss, in welchem die beschuldigte Person ihre Mitwirkungsrechte vollumfänglich
wahrnehmen kann.
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Das
Ordnungsbussenverfahren ist auch nicht mit den Vorstadien vergleichbar, in welchem
eine Person zu entscheiden hat, ob sie beispielsweise ein Ausgleich, Rehabilitation,
eine Revision eines Strafurteils oder ein Baubewilligungsverfahren anstrengen
möchte. Im Ordnungsbussenverfahren kommt die Verfahrensherrschaft dem Staat
zu (sog. Offizialprinzip). Die beschuldigte Partei kann letztlich nur entscheiden,
ob sie ihre Schuld eingestehen und die Ordnungsbusse begleichen möchte;
ansonsten wird zwingend ein Strafverfahren eingeleitet. In den genannten
Vorstadien hingegen kann die private Partei entscheiden, ob sie ein Verfahren
anstrengen möchte und was Gegenstand dieses Verfahrens sein soll (sog.
Dispositionsmaxime). Die Einflussmöglichkeiten und der Entscheidungsspielraum
für die betroffene Person sind in den genannten Vorstadien daher um einiges
grösser als im Ordnungsbussenverfahren, weshalb das Recht auf Akteneinsicht
von grösserer Bedeutung ist.
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Damit ergibt sich, dass
der Beschwerdeführer auch während des laufenden Ordnungsbussenverfahrens
keinen auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützten Anspruch auf Einsicht in das
Verkehrskonzept hatte.
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6.
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Vor Verwaltungsgericht
macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr ausdrücklich geltend, dass er
aufgrund des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts nach Art. 14 des
Bundesgesetztes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG) Anspruch auf
Akteneinsicht habe. So führte der Regierungsrat in seinem Entscheid vom 14.
Februar 2017 richtig aus, dass das Verkehrskonzept keine personenbezogenen Daten
enthalte, weshalb dem Beschwerdeführer kein datenschutzrechtliches
Auskunftsrecht zukomme.
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Ebenso macht der
Beschwerdeführer richtigerweise nicht den Informationsanspruch aus allgemein
zugänglicher Quelle nach Art. 16 Abs. 3 BV ausdrücklich geltend. Der Regierungsrat
wies in seinem Entscheid zutreffend daraufhin, dass sich der Informationsanspruch
aus allgemein zugänglicher Quelle nach Art. 16 Abs. 3 BV weitgehend nach der
entsprechenden Umschreibung und Wertung des Verfassungs- oder Gesetzgebers
richte. Dem verfassungsmässigen Informationsanspruch aus allgemein zugänglicher
Quelle kommt daher grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung zu. Im Übrigen
lassen sich in den vorliegenden Unterlagen keine Hinweise finden, dass das Verkehrskonzept
jemals öffentlich aufgelegen war. Dies ist vielmehr nicht anzunehmen, da
gemäss Art. 67 Abs. 2 StrG die Unterlagen zu einem Ausführungsprojekt nur
Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt Nebenanlagen, über Einzelheiten
seiner bautechnischen Gestaltung und über die Baulinien geben müssen. Mit
grosser Wahrscheinlichkeit kann daher gar kein Informationsanspruch aus
allgemein zugänglicher Quelle bestehen.
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7.
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Zusammenfassend findet
sich weder im kantonalen noch im eidgenössischen Recht eine gesetzliche
Grundlage, welche den Beschwerdegegner 1 verpflichtet oder während des
Ordnungsbussenverfahrens verpflichtet hätte, das Verkehrskonzept herauszugeben.
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Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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III.
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1.
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Die Gerichtskosten von
pauschal Fr. 1'500.- sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem von ihm bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen (Art. 134 Abs. 1 lit. VRG).
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2.
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Mangels Obsiegens steht
dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 138 Abs. 3 lit.
a VRG e contrario). Behörden, worunter die Beschwerdegegner fallen, haben nur
ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Beantwortung
von Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört (Art. 139
Abs. 4 VRG). Da vorliegend kein besonderer Umstand vorliegt, der eine Parteientschädigung
rechtfertigen würde, ist den Beschwerdegegnern eine solche nicht zuzusprechen.
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die
Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt
und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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3.
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Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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