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Urteil vom 11. August 2017
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II. Kammer
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in Sachen
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VG.2017.00036
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gegen
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betreffend
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Assistenzbeitrag
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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I.
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1.
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1.1 Die im Jahr […] geborene A.______ leidet an einem
Dysmorphie Syndrom ungeklärter Ätiologie, einer globalen Entwicklungsstörung auf
dem Niveau einer geistigen Behinderung sowie einer cerebralmotorischen
Bewegungsstörung (Geburtsgebrechen Nr. 390). Sie bezieht eine
Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und einen
Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag. Am 5. September 2016 ersuchte
sie die IV-Stelle Glarus um einen Assistenzbeitrag.
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1.2 Die IV-Stelle stellte ihr mit Vorbescheid vom 6.
Januar 2017 einen Assistenzbeitrag von Fr. 2'695.70 pro Monat bzw. von
maximal Fr. 29'562.70 pro Jahr in Aussicht. Daran hielt die IV-Stelle mit
Verfügung vom 11. April 2017 trotz am 13. März 2017 erhobener Einwände
fest.
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2.
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In der Folge erhob
A.______ am 10. Mai 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung der Verfügung vom 11. April 2017. Ihr sei der gesetzlich
höchstzulässige Assistenzbeitrag mit Wirkung ab dem 7. September 2016 zuzusprechen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle.
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Die IV-Stelle schloss am
7. Juni 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
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II.
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1.
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1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eine mündliche
Verhandlung, an welcher ihre Bezugspersonen, namentlich ihre Eltern, zu
befragen seien. Dies sei zwingend notwendig, damit das Gericht die Tragweite
der konkreten Ausprägung der bestehenden Behinderungen feststellen und
würdigen könne.
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Das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich, wobei in der Regel ein
einfacher Schriftenwechsel stattfindet. Das Verwaltungsgericht kann einen
zweiten Schriftenwechsel durchführen oder auf Antrag der Parteien oder von
Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (Art. 96 Abs. 3 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Nach Art. 6 Ziff. 1
Satz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK) hat jedoch jede Person ein Recht darauf, dass über
Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen
oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem
fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt
wird. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten anwendbar (BGE 122 V 47 E. 2a). Damit hat die
Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung.
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Der Grundsatz der
Öffentlichkeit bezieht sich sowohl auf die Parteiöffentlichkeit als auch auf
die Publikums- und Presseöffentlichkeit. Er umfasst unter anderem den Anspruch
des Einzelnen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer öffentlichen Sitzung
vortragen zu können. Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet hingegen keinen
Anspruch darauf, dass bestimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit
der Parteien abgenommen werden. Die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung setzt daher im Sozialversicherungsprozess einen Parteiantrag
voraus, aus dem klar und unmissverständlich hervorgeht, dass eine
konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit
durchgeführt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder
Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines
Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es dem Antragssteller
um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer
Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGer‑Urteil 8C_138/2011
vom 21. Juni 2011 E. 2.3, mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin
ersucht um die mündliche Befragung ihrer Bezugspersonen, namentlich ihrer
Eltern. Dies ist eine Beweismassnahme, welche die EMRK nicht berührt, sondern
durch das innerstaatliche Recht geregelt ist. Vorliegend ergibt sich der relevante
Sachverhalt hinsichtlich des Assistenzbedarfs der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich
aus den Akten (Selbstdeklaration der Eltern und Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin),
weshalb auf die beantragte Befragung der Bezugspersonen in antizipierter
Beweiswürdigung zu verzichten ist.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abklärung
des Assistenzbedarfs sei nicht durch diplomierte Pflegefachpersonen
vorgenommen worden. Da auch der krankenversicherungsrechtliche
Grundpflegebedarf abgeklärt werden müsse, habe in Fällen der vorliegenden
Art, in welchen ein ausgesprochener Pflegebedarf bestehe, zwingend eine
diplomierte Pflegefachperson den Assistenzbedarf abzuklären bzw. müsse eine
solche von der abklärenden Person beigezogen werden. Die spezialgesetzlichen
Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts würden hinsichtlich der
Feststellung des Grundpflegebedarfs auch im Rahmen der Assistenzbedarfsfeststellung
gelten, weil der krankenversicherungsrechtliche Grundpflegebedarf, soweit anerkannte
Leistungserbringer von der versicherten Person beigezogen würden, vom
festgestellten Assistenzbedarf in Abzug zu bringen sei. Sodann gehe die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin rund
dreieinhalb Tage pro Woche in einer Institution aufhalte. Dies werde
anerkannt. Bestritten werde indessen, dass hierfür 101,25 Stunden pro Monat
in Abzug gebracht werden dürften. Die Betreuung, welche in der Institution
geleistet werde, sei willkürlich auf 3,3 Stunden pro Tag festgesetzt worden.
Ebenfalls werde bestritten, dass der Abzug für die gewährte
Hilflosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag mit insgesamt 95
Stunden pro Monat korrekt ermittelt worden sei. Weiter sei sie der
Auffassung, dass bei der Ermittlung des Überwachungsbedarfs nicht nur aktive
Überwachung angerechnet werden dürfe. Dies sei mit dem Gesetz, das lediglich
von Überwachung spreche und das Erfordernis der aktiven Überwachung nicht
vorsehe, nicht in Einklang zu bringen. Sodann verstosse es gegen die
arbeitsvertragliche Verpflichtung, wonach auch die Wartezeiten des
Arbeitnehmers, die er beim Arbeitgeber verbringe, voll zu entschädigen seien,
wenn nur die aktive Überwachung berücksichtigt werde. Es sei daher bei der
Überwachung am Tag der maximale Ansatz von 120 Stunden und beim Nachtdienst
die Stufe 4 statt 3 anzuwenden.
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2.2 Die Beschwerdegegnerin führt im Wesentlichen aus,
dass sie den Assistenzbeitrag anhand ihrer eigenen Abklärung sowie der
Selbstdeklaration ermittelt habe. Dabei habe sie die gängigen Abklärungsinstrumente
verwendet und sei rechtskonform vorgegangen. Die Abklärungspersonen seien
genügend qualifiziert und schon seit mehreren Jahren in dieser Tätigkeit
angestellt. Die eingehenden Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag habe, wie er in der angefochtenen
Verfügung festgesetzt worden sei. Der ermittelte Assistenzbeitragsanspruch
entspreche denn auch den tatsächlich erbrachten Assistenzstunden.
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3.
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3.1 Ziel des Assistenzbeitrags ist die Förderung einer
eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung in einer
Privatwohnung (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket] vom 24.
Februar 2010, BBl 2010 1817 ff., 1865). Anspruch auf einen Assistenzbeitrag
haben nach Art. 42quater Abs. 1 IVG Versicherte denen eine Hilflosenentschädigung
der IV nach Art. 42 Abs. 1-4 ausgerichtet wird (lit. a); die zu Hause leben
(lit. b); und die volljährig sind (lit. c). Gemäss Art. 42quater
Abs. 3 IVG legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter denen
Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. Dies hat er in Art.
39a der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV)
getan. Danach haben minderjährige Versicherte Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 42quater
Abs. 1 lit. a und b IVG erfüllen und regelmässig die obligatorische Schule in
einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären
Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren
(lit. a); während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf
dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (lit. b); oder denen ein
Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter
Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird.
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3.2 Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht strittig,
dass die minderjährige Beschwerdeführerin einen Anspruch auf einen
Assistenzbeitrag hat. Da sie eine Hilflosenentschädigung der IV und einen
Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag bezieht sowie zu Hause lebt,
erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 39a lit. c IVV i.V.m. Art. 42quater
Abs. 1 lit. a und b IVG. Unbestritten ist sodann auch, dass ein Hilfebedarf
in folgenden Bereichen gemäss Art. 39c IVV besteht: alltägliche Lebensverrichtungen
(lit. a); Haushaltsführung (lit. b); gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung (lit. c); Überwachung während des Tages (persönliche Überwachung;
lit. h) sowie Nachtdienst (lit. i).
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3.3 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Hilfebedarf in
den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung und
gesellschaftliche Teilhabe/Freizeitgestaltung von insgesamt 112,47 Stunden
pro Monat aus, was innerhalb der ermittelten individuell gültigen
Höchstgrenze von 150 Stunden pro Monat liegt. Für den Bereich
persönliche Überwachung (am Tag) schloss sie auf einen Hilfebedarf von 19,01
Stunden pro Monat, welchen sie auf die individuell gültige Höchstgrenze von
18,75 Stunden pro Monat kürzte. Vom gesamten anerkannten Hilfebedarf am Tag
in der Höhe von 131,22 Stunden pro Monat zog sie die Hilflosenentschädigung
in der Höhe von monatlich 57,14 Stunden und den Intensivpflegezuschlag in der
Höhe von 42,86 Stunden pro Monat ab, womit ein anrechenbarer Assistenzbedarf
von monatlich 31,22 Stunden resultierte. Den Assistenzbedarf für die Nacht
anerkannte sie sodann im Umfang von 30,42 Stunden pro Monat, wobei sie diesen
in die Stufe 3 einstufte. Dies führte zu einem monatlichen Assistenzbeitrag
ohne Nachtdienst von Fr. 1'027.15 (31,22 x Fr. 32.90; vgl. Art. 39f Abs.
1 IVV) und zu einer monatlichen Nachtpauschale von Fr. 1'668.55 (30,42 x
Fr. 54.85; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Kreisschreiben über
den Assistenzbeitrag [KSAB], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2017,
Anhang 3). Gesamthaft ermittelte sie so einen Assistenzbeitrag von
Fr. 2'695.70 pro Monat bzw. maximal Fr. 29'652.70 pro Jahr (11 x
Fr. 2'695.70; vgl. Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV).
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die
Abklärung des Hilfebedarfs zwingend durch Pflegefachpersonen oder zumindest
nach Rücksprache mit einer Pflegefachperson hätte vorgenommen werden müssen.
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Gemäss Art. 39e Abs. 1 IVV
bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
Grundsätzlich beschafft sie alle für die Beurteilung des Falls und für den
Entscheid nötigen Angaben und Unterlagen. Sie führt die Abklärungen selber
durch, einschliesslich allenfalls erforderlicher Erhebungen vor Ort. Ausnahmsweise
kann sie Dritte damit beauftragen. Grundsätzlich ist immer eine Abklärung an
Ort und Stelle durchzuführen, wobei die versicherte Person zwingend dabei
sein muss. Die IV-Stelle verwendet für Abklärungen das FAKT2-Formular. FAKT2
ist ein Abklärungsinstrument, das gleichzeitig als Abklärungsbericht gelten
kann, den Assistenzbeitrag berechnet und die wichtigen Informationen für die
Verfügung zusammenfasst (KSAB, Rz. 6013 ff.).
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4.2 Es trifft zwar zu, dass sich Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Grundpflege mit dem
Leistungsbereich des Assistenzbeitrags überschneiden können, weshalb diese
Leistungen vom Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen sind (Art. 42sexies
Abs. 1 lit. c IVG; Botschaft, S. 1903 f.). Indessen unterscheiden sich
die durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung zu entschädigenden
Massnahmen der Grundpflege wesentlich von der durch Assistenzpersonen
geleisteten Hilfe. So bedürfen die Massnahmen der Grundpflege einer ärztlichen
Anordnung oder eines ärztlichen Auftrags (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1
der Verordnung des EDI über Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
vom 29. September 1995 [KLV]). Die Leistungen sind sodann durch Pflegefachpersonen
oder Organisationen der Krankenpflege zu erbringen, welche über die Zulassung
als Leistungserbringer verfügen (Art. 8 Abs. 1 KLV i.V.m. Art. 49 und 51
der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Solche
Voraussetzungen gelten im Bereich des Assistenzbeitrags nicht. Hier handelt
es sich normalerweise um Hilfeleistungen ohne besondere Anforderungen an die
Ausbildung der Leistungserbringer (Botschaft, S. 1905).
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Die Abklärung des
Assistenzbeitrags hat daher anhand der invalidenversicherungsrechtlichen,
nicht der krankenversicherungsrechtlichen Vorgaben zu erfolgen. Anders als im
Rahmen der psychiatrischen und psychogeriatrischen Grundpflege, bei welcher
die Bedarfsabklärung zwingend durch eine Pflegefachperson vorzunehmen ist
(Art. 7 Abs. 2bis lit. b i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV),
kennt das Invalidenversicherungsrecht keine solchen Anforderungen. Vielmehr
lässt der Gesetzgeber es offen, wie der Hilfebedarf zu ermitteln ist. Er geht
aber davon aus, dass die Bedarfsermittlung durch die IV-Stelle zu erfolgen
hat, wobei die Abklärung mit Hilfe eines einheitlichen Bedarfserhebungsbogens
durchzuführen ist. Die Abklärung durch Personal der Beschwerdegegnerin
mittels eines einheitlichen Bedarfserhebungsbogens bzw. FAKT2 entspricht
daher dem Willen des Gesetzgebers und soll der Rechtsgleichheit dienen (vgl.
dazu Botschaft, S. 1902). Insofern geht die Rüge der Beschwerdeführerin, dass
die Abklärungspersonen der Beschwerdegegnerin nicht diplomierte
Pflegefachpersonen seien, ins Leere. Vorliegend wurde die Abklärung durch
qualifizierte Personen der Beschwerdegegnerin vor Ort und nach Kenntnisnahme
der medizinischen Berichte und der Selbstdeklaration der Eltern der Beschwerdeführerin
vorgenommen, weshalb der Abklärungsbericht grundsätzlich eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage darstellt (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 und
3.2.2.3).
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4.3 Sodann ist der Beschwerdeführerin auch nicht zu
folgen, soweit sie eine gerichtliche Begutachtung durch einen Kinderarzt bzw.
durch eine Kinderklinik verlangt. Entgegen ihrer Auffassung liegt kein
Sonderfall vor, bei welchem der Assistenzbedarf nicht mittels der
standardisierten Abklärung rechtsgenügend ermittelt werden kann. So hat der
Bundesrat wohl gerade an Fälle wie den vorliegenden gedacht, als er
Minderjährigen, denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und
Überwachungsbedarf von mindestens sechs Stunden pro Tag (Art. 39a lit. c IVV)
ausgerichtet wird, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zugestand. Den
individuellen Gegebenheiten kann schliesslich einerseits durch die Wahl der
zutreffenden Stufe und andererseits durch die allfällige Berücksichtigung von
Zusatz- und Minderaufwand Rechnung getragen werden (vgl. BGE 140 V 543 E.
3.2.2.3).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht nicht, dass der
Hilfebedarf in den Bereichen gemäss Art. 39c lit. a-c IVV unzutreffend
ermittelt worden sei. Sie ist aber der Auffassung, dass die Abzüge für ihren
Besuch des Zentrums C.______ willkürlich vorgenommen worden seien.
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5.2
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5.2.1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags
ist gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Gemäss Art. 39e Abs. 2 IVV gelten die
folgenden monatlichen Höchstansätze: für Hilfeleistungen in den Bereichen
nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei
der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, 20 Stunden bei
leichter Hilflosigkeit, 30 Stunden bei mittlerer Hilflosigkeit und 40
Stunden bei schwerer Hilflosigkeit (lit. a); für Hilfeleistungen in den
Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV insgesamt 60 Stunden (lit. b); für
die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV 120 Stunden.
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5.2.2 Gemäss Art. 42sexies Abs. 2 IVG ist
der Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Institution beim
Zeitbedarf für den Assistenzbeitrag in Abzug zu bringen. Unter den Begriff
der Institution im Sinne der genannten Bestimmung fallen auch Sonderschulen
wie das Zentrum C.______ (Botschaft, S. 1903). Nach Art. 42sexies Abs. 4
lit. a IVG liegt es in der Kompetenz des Bundesrats, zeitliche
Höchstgrenzen für die Abgeltung der Assistenz festzulegen. Dazu gehört auch
die Regelungskompetenz in Bezug auf den Abzug aufgrund eines
Institutionsaufenthalts (Botschaft, S. 1905; vgl. auch BGE 140 V 543
E. 3.5.4). Diese Kompetenz nahm der Bundesrat wahr, indem er in Art. 39e
Abs. 4 IVV regelte, dass die Höchstansätze für jeden Tag und jede Nacht, die
die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 %
gekürzt wird. Dabei differenzierte der Bundesrat nicht weiter und nahm eine
gewisse Pauschalierung in Kauf, wofür Praktikabilität und Rechtssicherheit
sprechen. So ist es nicht zu beanstanden, dass gemäss dem Kreisschreiben über
den Assistenzbeitrag halbe Tage wie ganze Tage abzurechnen sind (KSAB, Rz.
4099; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12.
Dezember 2014 IV.2014.00883 E. 3, www.sozialversicherungsgericht.zh.ch).
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5.2.3 Eine Kürzung im gleichen Umfang erfolgt gemäss dem
Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag auch bei den Teilbereichen
"Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Essen und Trinken" und
"Notdurft" sowie beim "Einnehmen/Verabreichen von Medikamenten";
"Augen-/Ohrenpflege"; "Dekubitusprophylaxe";
"Dekubituspflege"; "Epidermosis bullosa";
"Atemthearpie" und "Rachenabsaugen" (KSAB, Rz. 4022)
sowie beim Bereich "persönliche Überwachung" (KSAB, Rz. 4070). Die
Kürzung lässt sich damit begründen, dass die Leistungen bei Aufenthalt in
einer Institution durch die Kantone bzw. im Rahmen der beruflichen
Eingliederungsstätten durch die IV bereits finanziell geregelt sind. Bei
einem Aufenthalt in einer teilstationären Institution (ohne Übernachtung)
werden nur Hilfeleistungen vor und nach der Inanspruchnahme des
institutionellen Angebots berücksichtigt. Dass hierfür aus Gründen der
Praktikabilität und Rechtssicherheit eine gewisse Pauschalierung in Kauf
genommen wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorangehend E. II/5.2.2),
weshalb sich gestützt auf Art. 42sexies Abs. 2 IVG ein analoges
Vorgehen wie bei der Kürzung der Höchstansätze nach Art. 39e Abs. 4
IVV als rechtmässig erweist.
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5.3 Bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung
wurden bei der Beschwerdeführerin sechs alltägliche Lebensverrichtungen
festgehalten. Damit ergibt sich gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a Ziff. 3
IVV für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV ein
Höchstansatz von 240 Stunden pro Monat. Dieser Höchstansatz ist nach
Art. 39e Abs. 4 IVV zu kürzen, weil die Beschwerdeführerin fünf Tage pro
Woche das Zentrum C.______ besucht. Wie dargelegt (E. II/5.2.2) bleiben dabei
die freien Halbtage – wie etwa der Mittwochnachmittag – unbeachtlich. Unter Berücksichtigung,
dass die Beschwerdeführerin 13 Wochen Schulferien hat, ergibt sich demnach
ein Abzug von 37,5 % (5 x 10 % x 39/52). Folglich ist es nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin von einem individuellen Höchstansatz von
monatlich 150 Stunden ausgegangen ist.
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Als rechtmässig erweist es
sich sodann auch, dass die Beschwerdegegnerin den individuellen Hilfebedarf
in den Teilbereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen/ Fortbewegung zu
Hause", "Essen und Trinken", "Notdurft" sowie
"Hilfe beim Einnehmen/Verabreichen von Medikamenten jeweils um je 37,5 %
kürzte (KSAB, Rz. 4022). Damit hat die Beschwerdegegnerin kein Recht
verletzt, wenn sie den Hilfebedarf für die Bereiche nach Art. 39c lit. a-c
IVV auf 112,47 Stunden pro Monat festsetzte.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der
Überwachungsbedarf während des Tages und in der Nacht sei zu tief festgesetzt
worden. Dabei beanstandet sie, dass nur die aktive, nicht aber die passive
Überwachung berücksichtigt worden sei.
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6.2 Art. 39c IVV sieht lediglich vor, dass ein
Hilfebedarf für die Bereiche persönliche Überwachung (lit. h) und Nachtdienst
(lit. i) anerkannt werden kann. Dabei wird in der Bestimmung nicht zwischen
aktiver und passiver Überwachung unterschieden. Eine derartige Unterscheidung
lässt sich für den Nachtdienst aber immerhin aus Art. 39f Abs. 3 IVV
erkennen, wonach die IV-Stelle den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach
Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung festlegt. Gemäss Rz. 4067 f. des
Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag beinhaltet die Überwachung nicht
nur eine reine Präsenz, sondern ist mit aktiven Handlungen verbunden. Als
aktive Handlungen gelten auch reine Augenscheine und kurze Kontrollen. Es können
nur Zeiten aktiver Überwachung/Intervention übernommen werden. Nur der
tatsächliche Zeitbedarf für diese Handlungen wird entschädigt. Nicht
anrechenbar sind reine Präsenzzeiten oder passive Überwachungszeiten, die
keiner Intervention bedürfen und während denen noch andere Tätigkeiten
erledigt werden können. Die Person kann zwar nicht alleine gelassen werden,
weil man nicht genau weiss, wann eine Intervention erforderlich sein wird,
sie muss aber trotzdem nicht unmittelbar beaufsichtigt werden. Unterschieden
wird zwischen der Stufe 0 (kein Hilfebedarf), 1 (punktueller Hilfebedarf),
2 (stündlicher Hilfebedarf), 3 (jede Viertelstunde 1:4 Überwachung) und
4 (permanente 1:1 Überwachung). Bei der Nachtpräsenz wird zwischen der Stufe
0 (kein Hilfebedarf), 1 (punktueller Hilfebedarf in ein bis drei Nächten pro
Woche), 2 (Hilfebedarf von mindestens viermal pro Woche/mindestens 16 Nächte
pro Monat), 3 (Hilfebedarf von mindestens einmal pro Nacht) und 4
(Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden jede Nacht) unterschieden (vgl. zum
Ganzen KSAB, Anhang 3).
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Das Bundesgericht hat sich
bereits mehrmals mit dem Bereich der Überwachung im Rahmen des
Assistenzbeitrags auseinandergesetzt. Dabei führte es aus, dass die
Überwachung während des Tages mit dem Begriff der dauernden persönlichen Überwachung
im Rahmen der Hilflosenentschädigung vergleichbar sei. Die dauernde persönliche
Überwachung beziehe sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen,
die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der
alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden hätten, könnten bei
der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht
fallen. Vielmehr sei darunter eine medizinische oder pflegerische
Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder
psychischen Gesundheitszustands der versicherten Person notwendig sei. Um als
anspruchsrelevant gelten zu können, müsse die persönliche Überwachung eine
gewisse Intensität erreichen. Aus einer Überwachungsbedürftigkeit im Sinne
einer bloss allgemeinen Aufsicht könne keine rechtlich relevante
Hilflosigkeit abgeleitet werden. Mit dieser Rechtsprechung stehe insbesondere
Rz. 4067 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag im Einklang. Danach
sei für die Überwachung u.a. relevant, dass sie sich nicht bloss in reiner
Präsenz einer Überwachungsperson ausschöpfe, sondern mit aktiven Handlungen
verbunden sei (BGer-Urteil 9C_825/2014 vom 23. Juni 2015 E. 4.1.1,
9C_598/2014, 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1). Die zeitlichen Vorgaben
im FAKT2 bzw. im Anhang 3 zum Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, die
auf einem wissenschaftlich begleiteten Pilotversuch beruhen und den durchschnittlichen
Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wiedergeben würden (BGE 140 V
543 E. 3.2.2.3), würden durchaus Sinn machen (BGer-Urteil 9C_598/2014,
9C_664/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.6). Sodann seien keine Gründe
ersichtlich, die Grundsätze für die persönliche Überwachung nicht auch für
den Nachtdienst heranzuziehen (9C_598/2014, 9C_664/2014 vom 21. April 2015 E.
5.5.2).
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6.3
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6.3.1 Nach dem Dargelegten ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin die reine Präsenzzeit unter dem Titel der "persönlichen
Überwachung" nicht zu entschädigen, woran auch ihr Hinweis, dass
Präsenzzeiten aus arbeitsvertraglicher Sicht ebenfalls zu entschädigen seien,
nichts ändert.
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6.3.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer
Beschwerde mit der konkreten Ermittlung des Überwachungsbedarfs nicht weiter
auseinander. Im Bereich "persönliche Überwachung" wurde die
Beschwerdeführerin der Stufe 2 zugeteilt. Dies wurde damit begründet, dass
eine ständige Anwesenheit erforderlich sei, jedoch nicht im selben Raum
erfolgen müsse. Ihr könne in kurzen Abständen zugerufen werden. Die Betreuungsperson
könne während der Anwesenheit auch andere Arbeiten verrichten. Aktive
Handlungen seien mehrheitlich schon in den Bereichen der Alltäglichen
Lebensverrichtungen berücksichtigt worden.
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6.3.3 Die Beschwerdegegnerin verkennt in diesem Punkt,
dass auch reine Augenscheine und kurze Kontrollen als Hilfeleistungen
anerkannt werden. Dabei besteht ein Widerspruch zwischen der Aussage im
FAKT2, dass der Beschwerdeführerin in kurzen Abständen zugerufen werden
könne, und der Einstufung in die Stufe 2. In der Selbstdeklaration der
Eltern der Beschwerdeführerin im Rahmen der Revision der Hilflosenentschädigung
führten diese aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Einfamilienhaus einen
eingeschränkten Fortbewegungsraum habe. Trotz diverser Massnahmen müsse die
Beschwerdeführerin ständig beobachtet werden, damit sie sich nicht im
hausinternen Lift einschliesse, nicht CD, Bücher etc. aus den Schränken nehme
oder nicht den Kühlschrank ausräume. In fremden Gebäuden betrete sie
sämtliche Räume. Daneben müsse sie auch im Freien ständig unter
Beaufsichtigung sein. Es ist zwar naheliegend, dass – zumindest wenn sich die
Beschwerdeführerin im Haus aufhält – keine permanente 1:1 Überwachung
notwendig ist. Eine nur stündliche Kontrolle widerspricht aber der
Selbstdeklaration der Eltern und auch der Begründung im FAKT2. Auszugehen ist
vielmehr davon, dass eine aktive Überwachung häufiger notwendig ist, weshalb
sich eine Zuteilung in die Stufe 3 (Überwachung jede Viertelstunde)
rechtfertigt. Damit ergibt sich ein täglicher Überwachungsbedarf von 120
Minuten, welcher aufgrund des Besuchs des Zentrums C.______ um 37,5 % zu
kürzen ist (vgl. KSAB, Rz. 4070; oben E. II/5.2 f.). Anzuerkennen ist demnach
beim Bereich der "persönliche Überwachung" ein Hilfebedarf von 75
Minuten pro Tag bzw. 38,03 Stunden pro Monat (75 Minuten x 30,42 Tage /
60). Dieser liegt innerhalb der individuellen Höchstgrenze von 90 Stunden
(120 Stunden ./. 37.5 %; Art. 39e Abs. 2 lit. c IVV).
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6.3.4 Nicht zu beanstanden ist hingegen die Stufe 3 beim
Nachtdienst, was die Beschwerdegegnerin damit begründet, dass die
Beschwerdeführerin zwar in der Nacht Betreuung benötige, aber keine
medizinisch pflegerische Verrichtung nötig sei und der Zeitaufwand weniger
als zwei Stunden pro Nacht betrage. Weder aus den Akten noch aus der
Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass in der Nacht jeweils ein anerkannter
Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden besteht. Dies bildet aber Voraussetzung
für die von der Beschwerdeführerin beantragten Stufe 4.
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7.
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7.1 Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die
Auffassung, dass der Abzug für die gewährte Hilflosenentschädigung und den
Intensivpflegezuschlag von insgesamt 95 Stunden nicht korrekt ermittelt
worden sei. Allerdings führt sie nicht aus, welcher Abzug aus ihrer Sicht
korrekt wäre.
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7.2 Gemäss Art. 42sexies lit. a IVG wird die
Zeit für die Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG
bei der Berechnung des Assistenzbeitrags abgezogen. Entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin zog die Beschwerdegegnerin nicht nur 95 Stunden,
sondern 100 Stunden aufgrund der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags
ab. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit
schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden pro Tag.
Die Hilflosenentschädigung beträgt im Monat Fr. 1'880.- (Art. 42ter
Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]), der
Intensivpflegezuschlag Fr. 1'410.- (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m.
Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG]). Insgesamt werden
der Beschwerdeführerin nach den Art. 42-42ter IVG demnach Fr.
3'290.- ausgerichtet. Bei einem Ansatz von Fr. 32.90 pro Stunde
(Art. 39f Abs. 1 IVV) ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin vom Assistenzbeitrag 100 Stunden (Fr. 3'290.- /
Fr. 32.90) abzog.
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8.
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Zusammenfassend ist die
Festsetzung des Assistenzbeitrags einzig dahingehend zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin beim Bereich "persönliche Überwachung" die
Stufe 2 anstatt die Stufe 3 wählte. Der Hilfebedarf für den Bereich
der "persönlichen Überwachung" erhöht sich um 19,28 Stunden
auf 38,03 Stunden. Folglich ergibt sich – nach Abzug der Zeit für die
Hilfelosenentschädigung und den Intensivpflegezuschlag – ein Assistenzbedarf
von 50,5 Stunden pro Monat. Der Assistenzbeitrag ohne Nachtdienst
beträgt Fr. 1'661.45 (50,5 x Fr. 32.90), die Nachtpauschale bleibt
bei Fr. 1'668.55. Damit ergibt sich insgesamt ein Assistenzbeitrag von
Fr. 3'330.- pro Monat bzw. bei gemäss Art. 39g Abs. 2
lit. b IVV elf anrechenbaren Monaten ein solcher von maximal
Fr. 36'630.- pro Jahr.
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Demgemäss ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin ist
dahingehend abzuändern, als der Assistenzbeitrag auf Fr. 3'330.- pro
Monat bzw. maximal Fr. 36'630.- pro Jahr festzusetzen ist.
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III.
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Nach Art. 134 Abs. 1 lit.
c VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im
Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Die Beschwerdeführerin
obsiegt einzig teilweise mit ihrer Auffassung, ihr sei ein höherer Betrag für
den Bereich der "persönlichen Überwachung" zuzusprechen. Im Übrigen
unterliegt sie namentlich bezüglich des Abzugs für den Aufenthalt im Zentrum
C.______ und der Entschädigung für den Nachtdienst. Die pauschalen
Gerichtskosten von Fr. 600.- sind ausgangsgemäss zu neun Zehnteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- sind
der Beschwerdeführerin Fr. 60.- zurückzuerstatten. Ferner hat die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung vom 6.
Oktober 2000 (ATSG) zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine
reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl.
Mehrwertsteuer).
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Demgemäss erkennt die Kammer:
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1.
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Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
wird dahingehend abgeändert, als der Assistenzbeitrag auf Fr. 3'330.-
pro Monat bzw. maximal Fr. 36'630.- pro Jahr festgesetzt wird.
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2.
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Die
Gerichtskosten von Fr. 600.- werden zu neun Zehnteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Zehntel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Vom bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-
werden der Beschwerdeführerin Fr. 60.- zurückerstattet.
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3.
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Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von
Fr. 200.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Schriftliche
Eröffnung und Mitteilung an:
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[…]
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